C-183/18 – Bank BGŻ BNP Paribas
Language of document : ECLI:EU:C:2019:959
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PRIIT PIKAMÄE
vom 12. November 2019(1)
Rechtssache C‑183/18
Centraal Justitieel Incassobureau, Ministerie van Veiligheid en Justitie (CJIB)
gegen
Bank BGŻ BNP Paribas S.A. w Gdańsku,
in Anwesenheit von
Prokuratura Rejonowa Gdańsk-Śródmieście w Gdańsku
(Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy Gdańsk-Południe w Gdańsku [Rayongericht Danzig-Süd, Polen])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2005/214/JI – Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen, die gegen juristische Personen verhängt werden – Verpflichtung zu rahmenbeschlusskonformer Auslegung des nationalen Rechts – Umfang – Begriff ‚juristische Person‘ – Geldstrafen oder Geldbußen, die gegen eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit verhängt werden“
I. Einleitung
1. Der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen(2) gestattet den Behörden eines Mitgliedstaats (im Folgenden: Entscheidungsstaat), um die Vollstreckung einer Geldstrafe oder Geldbuße in einem anderen Mitgliedstaat (im Folgenden: Vollstreckungsstaat) zu ersuchen, in dem die natürliche oder juristische Person, gegen die eine Entscheidung ergangen ist, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, sich in der Regel aufhält bzw., im Fall einer juristischen Person, ihren eingetragenen Sitz hat.
2. Zurückgehend auf ein Ersuchen des Centraal Justitieel Incassobureau (CJIB) (Zentrales Justizinkassobüro, Niederlande)(3) des Ministerie van Veiligheid en Justitie (Ministerium für Sicherheit und Justiz, Niederlande) um Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung des Adm. Verwerking Flitsgegevens CJIB HA Leeuwarden (Dienststelle für die Verarbeitung der Flashdaten des CJIB in Leeuwarden, Niederlande) vom 25. November 2016, mit der gegen die Bank BGŻ BNP Paribas S.A. w Gdańsku (Bank BGŻ BNP Paribas S.A. mit Sitz in Danzig, Polen)(4) eine Geldbuße in Höhe von 36 Euro verhängt worden war, wird der Gerichtshof mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen aufgefordert, die aus dem Urteil vom 29. Juni 2017, Popławski(5), gewonnenen Erkenntnisse hinsichtlich der Wirkungen von Rahmenbeschlüssen, insbesondere hinsichtlich der Durchführungsmodalitäten für die Verpflichtung zu rahmenbeschlusskonformer Auslegung, umzusetzen.
3. In ganz neuer Weise wird das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen den Gerichtshof zu der Feststellung veranlassen, ob und gegebenenfalls wie eine Geldstrafe oder Geldbuße in einem Mitgliedstaat vollstreckt werden kann, obwohl sich die Sanktion auf eine Einrichtung bezieht, die in diesem Staat keine Rechtspersönlichkeit besitzt.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
1. Rahmenbeschluss 2005/214
4. In Art. 1 („Begriffsbestimmungen“) des Rahmenbeschlusses 2005/214 heißt es:
„Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck
a) ‚Entscheidung‘ eine rechtskräftige Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche oder juristische Person, die
…
iii) von einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats in Bezug auf Handlungen erlassen wurde, die nach dessen innerstaatlichem Recht als Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften geahndet wurden, vorausgesetzt, dass die betreffende Person die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen;
…“
5. Art. 4 („Übermittlung von Entscheidungen und Einschaltung der zentralen Behörde“) dieses Rahmenbeschlusses bestimmt in seinen Abs. 1 und 6:
„(1) Eine Entscheidung kann zusammen mit der in diesem Artikel vorgesehenen Bescheinigung den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats übermittelt werden, in dem die natürliche oder juristische Person, gegen die eine Entscheidung ergangen ist, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, sich in der Regel aufhält bzw., im Falle einer juristischen Person, ihren eingetragenen Sitz hat.
…
(6) Ist eine Behörde im Vollstreckungsstaat, die eine Entscheidung erhält, nicht zuständig, diese anzuerkennen und die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so übermittelt sie die Entscheidung von Amts wegen der zuständigen Behörde und unterrichtet die zuständige Behörde im Entscheidungsstaat dementsprechend.“
6. Art. 5 („Anwendungsbereich“) des genannten Rahmenbeschlusses sieht in seinem Abs. 1 vor:
„Die folgenden Straftaten und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten) führen – wenn sie im Entscheidungsstaat strafbar sind und so wie sie in dessen Recht definiert sind – gemäß diesem Rahmenbeschluss auch ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen:
…
– gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise, einschließlich Verstößen gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrgutrechts,
…“
7. Art. 6 („Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen“) des Rahmenbeschlusses 2005/214 lautet:
„Die zuständigen Behörden im Vollstreckungsstaat erkennen eine gemäß Artikel 4 übermittelte Entscheidung ohne jede weitere Formalität an und treffen unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu deren Vollstreckung, es sei denn, die zuständige Behörde beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 7 geltend zu machen.“
8. In Art. 9 Abs. 1 und 3 dieses Rahmenbeschlusses heißt es:
„(1) Unbeschadet des Absatzes 3 und des Artikels 10 ist auf die Vollstreckung einer Entscheidung das Recht des Vollstreckungsstaats in derselben Weise anwendbar wie bei Geldstrafen oder Geldbußen, die vom Vollstreckungsmitgliedstaat verhängt werden. Nur die Behörden des Vollstreckungsstaats können über die Vollstreckungsverfahren entscheiden und die damit zusammenhängenden Maßnahmen bestimmen; dies gilt auch für die Gründe für die Einstellung der Vollstreckung.
…
(3) Geldstrafen oder Geldbußen, die gegen juristische Personen verhängt werden, werden selbst dann vollstreckt, wenn der Grundsatz der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen im Vollstreckungsstaat nicht anerkannt ist.“
9. Art. 20 des genannten Rahmenbeschlusses bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss vor dem 22. März 2007 nachzukommen.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Rahmenbeschlusses dessen Anwendung
…
b) bei juristischen Personen auf Entscheidungen, die sich auf Handlungen beziehen, für die ein europäischer Rechtsakt die Anwendung des Grundsatzes der Haftung juristischer Personen vorschreibt, beschränken.
…
(3) Gibt die in Artikel 4 genannte Bescheinigung Anlass zu der Vermutung, dass Grundrechte oder allgemeine Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags verletzt wurden, kann jeder Mitgliedstaat die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen verweigern. In diesem Fall findet das in Artikel 7 Absatz 3 genannte Verfahren Anwendung.
…“
2. Richtlinie (EU) 2015/413
10. In den Erwägungsgründen 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/413(6) heißt es:
„(1) Die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit ist ein vorrangiges Ziel der Verkehrspolitik der [Europäischen] Union. Die Union verfolgt eine Politik zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit mit dem Ziel der Verringerung der Zahl der Toten und Verletzten und der Sachschäden. Ein wichtiger Bestandteil dieser Politik ist die konsequente Ahndung von in der Union begangenen Straßenverkehrsdelikten, die die Straßenverkehrssicherheit erheblich gefährden.
(2) … Mit dieser Richtlinie wird angestrebt, dass … die Effektivität der Ermittlungen bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Delikten gewährleistet ist.“
11. Gemäß Art. 2 („Geltungsbereich“) der Richtlinie gilt diese u. a. für Geschwindigkeitsübertretungen.
12. Art. 3 Buchst. n der genannten Richtlinie bestimmt:
„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
…
n) ‚Halter‘ die Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist, im Sinne des Rechts des Zulassungsmitgliedstaats.“
13. In Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie 2015/413 heißt es:
„Der Deliktsmitgliedstaat verwendet nach Maßgabe dieser Richtlinie die erhaltenen Daten, um die Person festzustellen, die persönlich für die in Artikel 2 der vorliegenden Richtlinie genannten, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte haftbar ist.“
B. Polnisches Recht
14. Mit Kapitel 66b der Ustawa – Kodeks postępowania karnego (Gesetz zur Einführung einer Strafprozessordnung)(7) vom 6. Juni 1997 werden die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2005/214 in polnisches Recht umgesetzt.
15. Kapitel 66b („Ersuchen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union um Vollstreckung einer Geldstrafe oder Geldbuße“) CPP sieht in seinem Art. 611ff vor:
„§ 1. Ersucht [der Entscheidungsstaat] um die Vollstreckung einer rechtskräftigen Geldstrafe oder Geldbuße, ist für die Vollstreckung der Sąd Rejonowy [(Rayongericht, Polen)] zuständig, in dessen Gebiet der Täter Vermögen besitzt, Einkünfte erzielt oder seinen gewöhnlichen bzw. vorübergehenden Aufenthalt hat. Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck ‚Geldstrafe oder Geldbuße‘ die Verpflichtung des Täters zur Zahlung des in der Entscheidung genannten
1) Geldbetrags als Strafe für eine begangene Straftat, die keine Ordnungswidrigkeit ist;
…
§ 6. Soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, findet auf die Vollstreckung der in § 1 genannten Entscheidungen polnisches Recht Anwendung …“
16. Art. 611fg CPP bestimmt:
„Die Vollstreckung einer Entscheidung nach Art. 611ff § 1 kann abgelehnt werden, wenn
1) die Tat, derentwegen die Entscheidung ergangen ist, nach polnischem Recht keine Straftat darstellt, die keine Ordnungswidrigkeit ist, es sei denn, es handelt sich dabei nach dem Recht des Entscheidungsstaats um eine in Art. 607w genannte Straftat oder eine Straftat
…
c) gegen die Verkehrssicherheit,
…
2) der Entscheidung keine Bescheinigung nach Art. 611ff § 2 beigefügt wurde, diese Bescheinigung unvollständig ist oder offensichtlich nicht mit dem Wortlaut der Entscheidung übereinstimmt;
…
7) der Täter der Gerichtsbarkeit polnischer Strafgerichte nicht unterliegt oder die zu seiner Verfolgung erforderliche Erlaubnis nicht vorliegt;
…
9) aus der Bescheinigung nach Art. 611ff § 2 hervorgeht, dass die Person, auf die sich die Entscheidung bezieht, nicht ordnungsgemäß über die Möglichkeit und das Recht belehrt wurde, diese Entscheidung anzufechten;
10) aus der Bescheinigung nach Art. 611ff § 2 hervorgeht, dass die Entscheidung in Abwesenheit des Täters erlassen wurde, es sei denn,
a) der Täter wurde aufgefordert, sich an dem Verfahren zu beteiligen, oder anderweitig von dem Termin und dem Ort der Verhandlung bzw. der Sitzung benachrichtigt und dabei belehrt, dass sein Nichterscheinen dem Erlass einer Entscheidung nicht entgegensteht, oder der Täter hatte einen Verteidiger, der in der Verhandlung bzw. der Sitzung anwesend war,
b) der Täter hat, nachdem ihm eine Abschrift der Entscheidung zusammen mit einer Belehrung über das Recht, die Frist sowie die Art und Weise der Beantragung der Durchführung eines neuen Verfahrens in derselben Sache unter seiner Beteiligung im Entscheidungsstaat zugestellt wurde, diesen Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt oder erklärt, dass er die Entscheidung nicht anficht;
11) polnische Strafgerichte zuständig sind und die Straftat, die keine Ordnungswidrigkeit ist, auf die sich die Entscheidung bezieht, von einer Amnestie umfasst ist;
12) mit der Entscheidung eine Geldstrafe oder Geldbuße von weniger als 70 Euro oder weniger als der Gegenwert davon in einer anderen Währung verhängt wird.“
17. Art. 611fh CPP bestimmt:
„§ 1. Das Gericht prüft die Vollstreckung der Geldstrafe oder Geldbuße in einer Sitzung, an der der Prokurator [(Staatsanwalt, Polen)], der Täter, wenn er sich in der Republik Polen aufhält, und sein Verteidiger, falls er erscheint, teilnehmen können. Hat der Täter, der sich nicht in der Republik Polen aufhält, keinen Verteidiger, kann der Präsident des für die Strafsache zuständigen Gerichts einen Verteidiger von Amts wegen bestellen.
§ 2. Gegen die Entscheidung des Gerichts über die Vollstreckung einer Geldstrafe oder Geldbuße kann Beschwerde eingelegt werden.
§ 3. Eine rechtskräftig verhängte Geldstrafe oder Geldbuße mit einer Bescheinigung nach Art. 611ff § 2 stellt einen Vollstreckungstitel dar und kann nach der Vollstreckbarerklärung in der Republik Polen vollstreckt werden.
§ 4. Reichen die vom Entscheidungsstaat übermittelten Informationen nicht aus, um über die Vollstreckung der Geldstrafe oder Geldbuße zu befinden, ersucht das Gericht das zuständige Gericht oder eine andere Behörde des Entscheidungsstaats um ihre Vervollständigung innerhalb einer bestimmten Frist.
§ 5. Wird die in § 4 genannte Frist nicht eingehalten, fasst das Gericht den Vollstreckungsbeschluss auf der Grundlage der bis dahin übermittelten Informationen.“
18. Die Ustawa – Kodeks postępowania w sprawach o wykroczenia (Gesetz zur Einführung einer Ordnungswidrigkeitenverfahrensordnung)(8) vom 24. August 2001 bestimmt in ihrem Art. 116b § 1:
„Für den Antrag an einen Mitgliedstaat der [Union] auf die Vollstreckung einer Geldbuße, strafrechtlicher Sanktionen in Form einer zusätzlichen Entschädigung, der Verpflichtung zum Schadensersatz oder der Verurteilung zur Tragung der Verfahrenskosten und die Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen, die durch ein Gericht oder eine andere Behörde eines Mitgliedstaats der [Union] auferlegt wurden, gelten sinngemäß die Bestimmungen der Kapitel 66a und 66b der Strafprozessordnung.“
19. Innerhalb von Kapitel XI („Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung im Verkehr“) der Ustawa – Kodeks wykroczeń (Gesetz zur Einführung eines Ordnungswidrigkeitengesetzes)(9) vom 20. Mai 1971 sieht Art. 92a vor:
„Die Überschreitung der gesetzlich oder durch ein Verkehrszeichen vorgeschriebenen Geschwindigkeit durch den Fahrzeugführer wird mit einer Geldbuße geahndet.“
20. In Art. 25 § 1 der Ustawa – Kodeks karny wykonawczy (Gesetz zur Einführung eines Strafvollstreckungsgesetzes)(10) vom 6. Juni 1997 heißt es:
„Die Vollstreckung … einer festgesetzten Geldbuße, einer Geldleistung und von Gerichtskosten erfolgt nach den Bestimmungen des Kodeks postępowania cywilnego [(Zivilprozessordnung)], sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“
21. Art. 33 der Ustawa – Kodeks cywilny (Gesetz zur Einführung eines Zivilgesetzbuchs)(11) vom 23. April 1964 lautet:
„Juristische Personen sind der Skarb Państwa [(Staatskasse, Polen)] und Organisationseinheiten, denen besondere Bestimmungen Rechtspersönlichkeit verleihen.“
22. Art. 64 der Ustawa – Kodeks postępowania cywilnego (Gesetz zur Einführung einer Zivilprozessordnung)(12) vom 17. November 1964 bestimmt:
„§ 1. Jede natürliche und juristische Person ist berechtigt, im Verfahren als Partei aufzutreten (Parteifähigkeit).
§ 11. Parteifähig sind auch Organisationseinheiten, die zwar keine juristischen Personen sind, denen das Gesetz aber Rechtsfähigkeit verleiht.
…“
23. Art. 5 Nr. 4 der Ustawa o swobodzie działalności gospodarczej (Gesetz über die Gewerbefreiheit)(13) vom 2. Juli 2004 definiert die „Zweigniederlassung“ als „eine getrennte und organisatorisch selbständige Betriebsstätte des Unternehmers, die der Unternehmer außerhalb seines Sitzes oder seiner Hauptniederlassung betreibt“.
III. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
24. Am 9. Juli 2017 beantragte das CJIB beim Sąd Rejonowy Gdańsk-Południe w Gdańsku (Rayongericht Danzig-Süd, Polen), dem vorlegenden Gericht, die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung vom 25. November 2016.
25. Mit der in dieser Entscheidung verhängten Geldbuße soll geahndet werden, dass der Fahrer eines im Eigentum der Bank BGŻ BNP Paribas Gdańsk stehenden Fahrzeugs am 13. November 2016 in Utrecht (Niederlande) die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 6 km/h überschritten hatte.
26. Aus der Bescheinigung, die das CJIB der Entscheidung vom 25. November 2016 als Anlage beigefügt hatte, geht hervor, dass die Bank BGŻ BNP Paribas Gdańsk – die Einrichtung, gegen die die Geldbuße verhängt worden war – während des Verfahrens „auf eigenen Wunsch hin nicht vernommen“ worden war. Sie war dem niederländischen Recht entsprechend von der Möglichkeit in Kenntnis gesetzt worden, sich gegen die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe zu verteidigen, hatte jedoch innerhalb der vorgegebenen Frist keinen Einspruch eingelegt. Daher war die Entscheidung am 6. Januar 2017 rechtskräftig geworden; die Vollstreckung der mit ihr verhängten Geldbuße verjährt nach niederländischem Recht am 6. Januar 2022.
27. Um über die Anerkennung und Vollstreckung der Geldbuße zu entscheiden, beraumte das vorlegende Gericht eine mündliche Verhandlung an. Die Beteiligten erschienen in der Verhandlung nicht und gaben keine Erklärungen ab.
28. Das vorlegende Gericht hebt hervor, dass Kapitel 66b CPP, mit dem die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2005/214 in polnisches Recht umgesetzt werden, sowohl für die Vollstreckung von Entscheidungen in Strafsachen als auch für die Vollstreckung von Entscheidungen in Ordnungswidrigkeitssachen gelte(14).
29. Die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214 sei jedoch unvollständig. Der polnische Gesetzgeber habe bei der Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs der Umsetzungsvorschriften den Begriff „Täter“ verwendet, im CPP erfasse dieser Begriff aber lediglich natürliche Personen, während der genannte Rahmenbeschluss nach seinen Art. 1 und 9 auch für Entscheidungen gelte, mit denen Geldstrafen oder Geldbußen gegen juristische Personen verhängt würden.
30. Folglich sei die Vollstreckung einer Entscheidung, mit der eine Geldstrafe oder Geldbuße gegen eine juristische Person verhängt worden sei, nicht vom Anwendungsbereich des Art. 611ff und der nachfolgenden Artikel des CPP oder der Ustawa o odpowiedzialności podmiotów zbiorowych za czyny zabronione pod groźbą kary (Gesetz über die Verantwortlichkeit nicht natürlicher Personen für strafbewehrte Handlungen)(15) vom 28. Oktober 2002 umfasst, da dieses Gesetz keine Anwendung finde auf Ordnungswidrigkeiten, die von nicht natürlichen Personen begangen worden seien.
31. Dieser Umstand führe dazu, dass die polnischen Gerichte die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, mit denen Geldstrafen und Geldbußen gegen juristische Personen verhängt würden, konsequent ablehnten, obwohl solche Entscheidungen gemäß Art. 9 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 selbst dann vollstreckt werden müssten, wenn der Vollstreckungsstaat den Grundsatz der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen nicht kenne.
32. Hinsichtlich der unmittelbaren Anwendung der Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses durch die polnischen Gerichte weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass den nationalen Gerichten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere dem Urteil vom 29. Juni 2017, Popławski(16), mangels unmittelbarer Wirkung von Rahmenbeschlüssen die Verpflichtung zu rahmenbeschlusskonformer Auslegung des nationalen Rechts obliege.
33. Eine Auslegung des im CPP enthaltenen Begriffs „Täter“ dahin, dass er juristische Personen erfasse, damit sichergestellt sei, dass die nationalen Bestimmungen mit dem Rahmenbeschluss 2005/214 im Einklang stünden, scheine jedoch unzulässig zu sein.
34. Folglich fragt sich das vorlegende Gericht zum einen, ob es verpflichtet ist, die nationale Bestimmung nicht mehr anzuwenden, wenn sie nicht unionsrechtskonform ausgelegt werden kann, oder sie durch eine Regelung dieses Rahmenbeschlusses zu ersetzen.
35. Zum anderen stellt das vorlegende Gericht den Begriff „juristische Person“ in Frage. Es hebt hervor, dass eine Einrichtung wie die Bank BGŻ BNP Paribas Gdańsk nach polnischem Recht im Handelsregister geführt werde und über einen eigenen Sitz verfüge. Trotz der organisatorischen Trennung besitze diese Einrichtung keine Rechtspersönlichkeit (-fähigkeit), die sich von derjenigen der Bank BGŻ BNP Paribas S.A. mit Sitz in Warschau (Polen)(17) unterscheide, und sei weder partei- noch prozessfähig (außer in arbeitsrechtlichen Verfahren). Nach niederländischem Recht scheine der Begriff „juristische Person“ jedoch auch Organisationseinheiten einer juristischen Person zu umfassen.
36. In diesem Zusammenhang versucht das vorlegende Gericht, zu ergründen, ob es sich bei dem Begriff „juristische Person“ im Rahmenbeschluss 2005/214 um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handelt oder er im Einklang mit den nationalen Vorschriften auszulegen ist, und falls ja, ob er im Einklang mit dem Recht des Entscheidungsstaats oder des Vollstreckungsstaats auszulegen ist.
37. Daher hat der Sąd Rejonowy Gdańsk-Południe w Gdańsku (Rayongericht Danzig-Süd) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Sind Art. 1 Buchst. a, Art. 9 Abs. 3 sowie Art. 20 Abs. 1 und 2 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2005/214 dahin auszulegen, dass eine zum Zweck der Vollstreckung übermittelte Entscheidung, mit der eine Geldstrafe oder Geldbuße gegen eine juristische Person verhängt wurde, auch dann im Vollstreckungsstaat vollstreckt werden muss, wenn die nationalen Bestimmungen, die diesen Rahmenbeschluss umsetzen, keine Möglichkeit vorsehen, eine gegen eine juristische Person verhängte Geldstrafe oder Geldbuße zu vollstrecken?
2. Falls die erste Frage bejaht wird: Ist der Ausdruck „juristische Person“ in Art. 1 Buchst. a und Art. 9 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 im Einklang mit
a) den Vorschriften des Entscheidungsstaats (Art. 1 Buchst. c),
b) den Vorschriften des Vollstreckungsstaats (Art. 1 Buchst. d) oder
c) als ein autonomer Begriff des Unionsrechts
mit der Folge auszulegen, dass er auch eine Zweigniederlassung einer juristischen Person ungeachtet der Tatsache umfasst, dass die Zweigniederlassung einer juristischen Person im Vollstreckungsstaat keine Rechtspersönlichkeit besitzt?
IV. Verfahren vor dem Gerichtshof
38. Die Bank BGŻ BNP Paribas Warschau, die polnische, die ungarische und die niederländische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
V. Würdigung
A. Erste Vorlagefrage
39. Mit der ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob Art. 1 Buchst. a, Art. 9 Abs. 3 sowie Art. 20 Abs. 1 und 2 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2005/214 dahin auszulegen sind, dass eine zum Zweck der Vollstreckung übermittelte Entscheidung, mit der eine Geldstrafe oder Geldbuße gegen eine juristische Person verhängt wurde, auch dann vom Vollstreckungsstaat vollstreckt werden muss, wenn die nationalen Bestimmungen, die diesen Rahmenbeschluss umsetzen, keine Möglichkeit vorsehen, eine gegen eine juristische Person verhängte Geldstrafe oder Geldbuße zu vollstrecken.
40. Als Erstes ergibt sich meines Erachtens eindeutig aus dem Rahmenbeschluss 2005/214, dass Geldstrafen oder Geldbußen, die wegen Verkehrsdelikten gegen juristische Personen verhängt werden, selbst dann anerkannt und vollstreckt werden müssen, wenn der Grundsatz der strafrechtlichen Verantwortlichkeit dieser Personen im Recht des Vollstreckungsstaats nicht anerkannt ist.
41. Ich stelle insoweit fest, dass eine Geldstrafe oder Geldbuße nach zahlreichen Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2005/214 wie beispielsweise Art. 1 Buchst. a, Art. 4 Abs. 1 oder Abschnitt f) der Bescheinigung in dessen Anhang(18) im Rahmen des mit diesem Rahmenbeschluss eingeführten Systems sowohl gegen eine natürliche als auch gegen eine juristische Person verhängt werden kann.
42. Darüber hinaus ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Art. 6 und 7 des Rahmenbeschlusses 2005/214, dass eine Entscheidung im Sinne dieses Rahmenbeschlusses grundsätzlich anerkannt und vollstreckt werden muss, ohne dass die Mitgliedstaaten eine Ablehnung auf den Umstand stützen können, dass das nationale Recht keine Möglichkeit vorsieht, eine gegen eine juristische Person verhängte Geldstrafe oder Geldbuße zu vollstrecken(19).
43. Schließlich hat der Unionsgesetzgeber die Unterschiede in den nationalen Rechtsvorschriften hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen antizipiert(20). So hat er, ohne den Mitgliedstaaten eine wie auch immer geartete Verpflichtung zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit dieser Personen aufzuerlegen, in Art. 9 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 vorgesehen, dass Geldstrafen oder Geldbußen, die gegen juristische Personen verhängt werden, selbst dann vollstreckt werden müssen, „wenn der Grundsatz der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen im Vollstreckungsstaat nicht anerkannt ist“.
44. Demnach erlegt der Rahmenbeschluss 2005/214, dessen zwingender Charakter unbestreitbar ist(21), den Mitgliedstaaten eindeutig die Verpflichtung auf, eine gegen eine juristische Person verhängte Geldstrafe oder Geldbuße zu vollstrecken.
45. Diese Schlussfolgerung wird nicht durch Art. 20 Abs. 2 Buchst. b dieses Rahmenbeschlusses entkräftet, da die den Mitgliedstaaten gebotene Möglichkeit, dessen Anwendung vorübergehend und unter bestimmten Voraussetzungen auf juristische Personen zu beschränken, seit dem 22. März 2010 nicht mehr besteht.
46. Als Zweites – ausgehend von der Prämisse, dass die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2005/214 nicht korrekt in polnisches Recht umgesetzt worden seien, der Begriff „Täter“ in Art. 611ff Abs. 1 CPP juristische Personen nicht erfasse und sich diese Lücke mit keiner anderen Vorschrift füllen lasse – möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das nationale Recht nicht mehr anzuwenden und durch die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses zu ersetzen ist.
47. Ich weise insoweit darauf hin, dass die Wirkungen von Rahmenbeschlüssen in der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs(22) präzisiert und eingegrenzt worden sind. Da Rahmenbeschlüsse keine unmittelbare Wirkung haben, hat der Gerichtshof die Ansicht vertreten, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats – abgesehen davon, dass es die Bestimmungen eines Rahmenbeschlusses nicht unmittelbar anwenden kann – nicht verpflichtet ist, die Anwendung einer gegen einen Rahmenbeschluss verstoßenden Bestimmung seines nationalen Rechts auszuschließen(23). Der zwingende Charakter eines Rahmenbeschlusses hat für die nationalen Behörden jedoch die Verpflichtung zur Folge, ihr innerstaatliches Recht rahmenbeschlusskonform auszulegen(24).
48. Konkret setzt dies voraus, dass die nationalen Behörden das nationale Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Rahmenbeschlüsse auslegen, um das darin festgelegte Ziel zu erreichen. Eine solche Auslegung darf gleichwohl zum einen nicht zu einer Auslegung des nationalen Rechts contra legem und zum anderen nicht dazu führen, dass auf der Grundlage von Rahmenbeschlüssen unabhängig von einem zu ihrer Durchführung erlassenen Gesetz die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die eine Zuwiderhandlung begangen haben, festgelegt oder verschärft wird(25).
49. Im vorliegenden Fall ist es mangels unmittelbarer Wirkung des Rahmenbeschlusses 2005/214 somit ausgeschlossen, dass das vorlegende Gericht die Anwendung des CPP ausschließt oder diesen Rahmenbeschluss an dessen Stelle unmittelbar anwendet.
50. Was die rahmenbeschlusskonforme Auslegung derjenigen Bestimmungen des CPP angeht, mit denen der Rahmenbeschluss 2005/214 umgesetzt wird, so ist klar, dass es aufgrund der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten im vorliegenden Fall allein Sache des vorlegenden Gerichts ist, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und der nach diesem anerkannten Auslegungsmethoden festzustellen, ob eine rahmenbeschlusskonforme Auslegung des nationalen Rechts möglich ist, die die volle Wirksamkeit dieses Rahmenbeschlusses gewährleistet und zu einem Ergebnis führt, das im Einklang mit seinem Zweck steht(26).
51. Da das vorlegende Gericht daran zu zweifeln scheint, dass im vorliegenden Fall eine solche Möglichkeit besteht, möchte ich gleichwohl folgende Gesichtspunkte in den Vordergrund rücken(27).
52. Erstens bin ich wie die polnische Regierung und die Kommission der Ansicht, dass der Begriff „Täter“ sowohl natürliche als auch juristische Personen erfassen kann.
53. Da der Rahmenbeschluss 2005/214 nicht die Harmonisierung des materiellen Strafrechts bezweckt, hat der polnische Gesetzgeber im Rahmen der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses in Kapitel 66b CPP außerdem – meines Erachtens rahmenbeschlusskonform – auf den Begriff „Täter“ zurückgegriffen, der prima facie ein neutraler Begriff ist, so dass dieser Begriff im Kontext von Kapitel 66b CPP und der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen unabhängig von seinem Verständnis im materiellen Strafrecht ausgelegt werden kann(28). Dieser Ansatz des polnischen Gesetzgebers entspricht nach meinem Dafürhalten der Logik des Rahmenbeschlusses 2005/214, da dieser den Mitgliedstaaten keineswegs vorschreibt, einen Mechanismus der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen vorzusehen, während er sie gleichzeitig dazu verpflichtet, gegen solche Personen verhängte Geldstrafen oder Geldbußen zu vollstrecken.
54. Entgegen dem, was das vorlegende Gericht für die Auslegung des Begriffs „Täter“ im Sinne der Bestimmungen des CPP über die Vollstreckung von Sanktionen vorschlägt, ist demnach nicht auf diesen Begriff im Sinne des materiellen Strafrechts Bezug zu nehmen, so dass der Begriff aus meiner Sicht so ausgelegt werden kann, als verweise er auf die von einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe oder Geldbuße betroffene Einrichtung, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um eine juristische oder natürliche Person handelt.
55. Im Übrigen haben verschiedene polnische Gerichte Ersuchen um Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen, die in den Niederlanden wegen Verkehrsdelikten gegen juristische Personen verhängt worden waren, den dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Akten zufolge bereits stattgegeben. In Anbetracht der Informationen im Vorlagebeschluss und in den dem Gerichtshof vorgelegten Akten lässt sich meiner Ansicht nach der Schluss ziehen, dass das polnische Recht der Vollstreckung einer gegen eine juristische Person verhängten Geldbuße in diesem Mitgliedstaat nicht entgegensteht bzw. jedenfalls im Einklang mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2005/214 ausgelegt werden kann.
56. Zweitens ist jeder auf eine etwaige Verschärfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen gestützte Einwand zurückzuweisen. Grundsatz und Umfang der Haftung des Täters einer unerlaubten Handlung werden nämlich nicht durch den Rahmenbeschluss 2005/214 festgelegt, sondern nach dem Recht des Entscheidungsstaats; im Vollstreckungsstaat – im vorliegenden Fall der Republik Polen – stellt sich lediglich die Frage nach der Vollstreckung der Sanktion.
57. Nach alledem wird vorgeschlagen, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2005/214 dahin auszulegen sind, dass eine zum Zweck der Vollstreckung übermittelte Entscheidung, mit der eine Geldstrafe oder Geldbuße gegen eine juristische Person verhängt wurde, auch dann vom Vollstreckungsstaat vollstreckt werden muss, wenn die nationalen Bestimmungen, die diesen Rahmenbeschluss umsetzen, keine Möglichkeit vorsehen, eine gegen eine juristische Person verhängte Geldstrafe oder Geldbuße zu vollstrecken. Da die Bestimmungen des genannten Rahmenbeschlusses keine unmittelbare Wirkung haben, muss die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats dabei das gesamte innerstaatliche Recht berücksichtigen und die nach diesem anerkannten Auslegungsmethoden zur Anwendung bringen, um die nationalen Vorschriften so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks des Rahmenbeschlusses 2005/214 auszulegen.
B. Zweite Vorlagefrage
58. Mit der zweiten Vorlagefrage fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof zum einen, ob der Ausdruck „juristische Person“ im Rahmenbeschluss 2005/214 im Einklang mit dem Recht des Entscheidungsstaats oder des Vollstreckungsstaats oder als autonomer Begriff des Unionsrechts auszulegen ist, und zum anderen, ob daraus abzuleiten ist, dass dieser Ausdruck auch eine Einrichtung wie die Bank BGŻ BNP Paribas Gdańsk umfasst, obwohl sie im Vollstreckungsstaat keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt.
59. Neben der Definition des Ausdrucks „juristische Person“ möchte das vorlegende Gericht unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden im Wesentlichen ermitteln, wie und gegenüber welcher Einrichtung die Sanktion vollstreckt werden muss.
60. In diesem Zusammenhang sei in Erinnerung gerufen, dass die Sanktion im vorliegenden Fall gegen die Bank BGŻ BNP Paribas Gdańsk verhängt worden ist, in Polen aber nur die Bank BGŻ BNP Paribas Warschau Rechtspersönlichkeit (-fähigkeit) besitzt. So geht vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten hervor, dass die Bank BGŻ BNP Paribas Gdańsk und die Bank BGŻ BNP Paribas Warschau im polnischen Recht eine Einheit bilden, da Erstere eine lokale Struktur der Letzteren ist. Aus rechtlicher Sicht kommt diese organisatorische Einheit durch den Umstand zum Ausdruck, dass die Bank BGŻ BNP Paribas Gdańsk im Gegensatz zur Bank BGŻ BNP Paribas Warschau keine Rechtspersönlichkeit (-fähigkeit) besitzt, so dass sie nicht an einem Straf- oder Zivilverfahren beteiligt sein kann(29).
61. Dieser Umstand kann den Angaben des vorlegenden Gerichts zufolge zu einer Weigerung der polnischen Behörden führen, die Sanktion zu vollstrecken, die damit begründet wird, dass die Rechte einer Einrichtung wie der Bank BGŻ BNP Paribas Gdańsk verletzt werden könnten, da sie im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht parteifähig sei. Ein solches Ergebnis ist offensichtlich problematisch, da das Ersuchen des CJIB grundsätzlich vollstreckt werden muss(30).
62. Was den ersten Teil der vorliegenden Vorabentscheidungsfrage angeht, darf der Ausdruck „juristische Person“ im System des Rahmenbeschlusses 2005/214 aus meiner Sicht erstens nicht als ein autonomer Begriff des Unionsrechts ausgelegt werden.
63. Auch wenn eine autonome Auslegung grundsätzlich eine Garantie für die Wirksamkeit des Unionsrechts ist(31), widerspräche ein solcher Ansatz im vorliegenden Fall nämlich dem Willen des Unionsgesetzgebers.
64. Mit Art. 9 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 in Verbindung mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung lässt sich die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen gegen juristische Personen gewährleisten und der binäre Gegensatz zwischen dem Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten und dem autonomen Begriff überwinden(32). Indem der Unionsgesetzgeber sichergestellt hat, dass Geldstrafen und Geldbußen ungeachtet der Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen vollstreckt werden, wollte er meines Erachtens folglich gerade verhindern, dass dieser Begriff Gegenstand einer eigenständigen unionsrechtlichen Auslegung ist.
65. Im Übrigen möchte ich hinzufügen, dass, auch wenn die autonome Auslegung eines Begriffs grundsätzlich auf das Rechtsinstrument beschränkt ist, zu dem der Begriff gehört(33), eine – wenn auch auf den Rahmenbeschluss 2005/214 beschränkte – autonome Auslegung des Begriffs „juristische Person“ schwerwiegende Folgen für andere Bereiche des Unionsrechts haben könnte, obgleich sowohl der Gerichtshof als auch der Unionsgesetzgeber in Bezug auf diesen Begriff aus meiner Sicht immer sehr zurückhaltend geblieben sind(34).
66. Zweitens regelt das Recht des Entscheidungsstaats im System des Rahmenbeschlusses 2005/214 die Verantwortlichkeit sowie die Sanktion und legt die Einrichtung fest, auf die sich diese Sanktion bezieht, so dass der Begriff „juristische Person“ im Licht des Rechts des Entscheidungsstaats auszulegen ist.
67. In diesem Zusammenhang braucht nicht weiter betont zu werden, dass in Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214, aus dem sich ergibt, dass das Strafrecht des Entscheidungsstaats u. a. für die Festlegung von Straftaten gilt, der Grundsatz der Territorialität des Strafrechts zum Ausdruck kommt. Diese Vorschrift findet ihre Fortsetzung in Art. 9 Abs. 1 und 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214, wonach das Recht des Vollstreckungsstaats für die Vollstreckung der Sanktion gilt einerseits und Geldstrafen oder Geldbußen, die gegen juristische Personen verhängt werden, selbst dann vollstreckt werden müssen, wenn die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen im Vollstreckungsstaat nicht anerkannt ist, andererseits.
68. Ohne eine Harmonisierung der materiellen Strafvorschriften und der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Vollstreckung von Sanktionen vorzunehmen, stellt der Unionsgesetzgeber dank des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung(35) daher gleichwohl die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen innerhalb der Mitgliedstaaten sicher.
69. Nach alledem ist der Ausdruck „juristische Person“ im System des Rahmenbeschlusses 2005/214 meines Erachtens nicht als ein autonomer Begriff, sondern im Licht des Rechts des Entscheidungsstaats auszulegen.
70. Was den zweiten Teil der vorliegenden Vorabentscheidungsfrage betrifft, so halte ich es für wichtig, sowohl die Notwendigkeit der tatsächlichen Anwendung von Geldstrafen und Geldbußen als auch den Schutz der Rechte der Einrichtungen im Blick zu behalten, auf die sich diese Sanktionen beziehen.
71. Da die in den Niederlanden mit einer Sanktion belegte Einrichtung im vorliegenden Fall keine Rechtspersönlichkeit (‑fähigkeit) besitzt, um in einem Vollstreckungsverfahren in Polen als Partei auftreten zu können, liegt die Schwierigkeit in der praktischen Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214 begründet. So liegt es auf der Hand, dass, damit eine Geldstrafe oder Geldbuße, die sich auf eine juristische Person bezieht, in einem Mitgliedstaat vollstreckt werden kann, die juristische Person Inhaberin von Rechten und Pflichten sein muss, da sich die Vollstreckung der Sanktion andernfalls als problematisch erweist.
72. In diesem Zusammenhang schadet eine Situation, in der die polnischen Behörden ihren Gegenstücken(36) im Rahmen der durch die Richtlinie 2015/413 eingeführten Zusammenarbeit Informationen liefern, die nicht falsch, aber zumindest unvollständig sind, unbestreitbar sowohl dem Ziel dieser Richtlinie als auch dem des Rahmenbeschlusses 2005/214. Mangels eines Hinweises darauf, dass es sich bei dem Eigentümer des für die Zuwiderhandlung verantwortlichen Fahrzeugs um eine Einrichtung handelt, gegenüber der die Vollstreckung einer Geldstrafe oder Geldbuße nicht gewährleistet ist, ist eine solche Vollstreckung zwangsläufig gefährdet(37).
73. Für die Zukunft und um den Fortbestand des Systems des Rahmenbeschlusses 2005/214 zu sichern, ist es demnach von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und gemäß dem Kooperationsgeist, der sowohl die Richtlinie 2015/413 als auch den genannten Rahmenbeschluss leitet, nach der erwähnten Richtlinie Daten liefern, mit denen sich nicht nur der Eigentümer des für die Zuwiderhandlung verantwortlichen Fahrzeugs ermitteln, sondern auch die Vollstreckung etwaiger Geldstrafen oder Geldbußen in der gesamten Union gewährleisten lässt(38).
74. Solche Empfehlungen gelten jedoch nur für die Zukunft und geben dem vorlegenden Gericht keine sachdienliche Antwort, die es ihm ermöglichen würde, den Verpflichtungen aus dem Rahmenbeschluss 2005/214 im vorliegenden Fall nachzukommen.
75. In diesem Zusammenhang regelt das Recht des Entscheidungsstaats, wie ich in Nr. 66 der vorliegenden Schlussanträge hervorgehoben habe, im System des Rahmenbeschlusses 2005/214 die Verantwortlichkeit sowie die Sanktion und legt die Einrichtung fest, auf die sich diese Sanktion bezieht, während das Recht des Vollstreckungsstaats für die Vollstreckung der Sanktion gilt, ohne dass es diesem Staat möglich wäre, die Vollstreckung mit der Begründung zu vereiteln, dass juristische Personen nicht über Verfahrensrechte verfügten, die es ihnen ermöglichen würden, im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens als Partei aufzutreten.
76. Damit die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen sichergestellt ist, könnte die Bank BGŻ BNP Paribas Warschau als über Rechtspersönlichkeit (-fähigkeit) verfügende juristische Person in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden und vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen meines Erachtens daher als die für die Bank BGŻ BNP Paribas Gdańsk rechtlich verantwortliche Einrichtung und damit als die mit einer Sanktion belegte Einrichtung angesehen werden. Das Ersuchen des CJIB könnte mithin gemäß Art. 4 Abs. 6 des Rahmenbeschlusses 2005/214 an das zuständige Gericht in Warschau, wo sich ihr Sitz befindet, übermittelt werden.
77. Es trifft zu, dass der Unionsgesetzgeber im Rahmenbeschluss 2005/214(39) wiederholt die Bedeutung der Achtung der Grundrechte unterstrichen und hervorgehoben hat, dass sein Ziel darin bestehe, die Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen zu erleichtern und gleichzeitig die Einhaltung der angemessenen Garantien für die Personen und Einrichtungen sicherzustellen, denen gegenüber diese Sanktionen vollstreckt werden.
78. Insoweit sind die etwaigen Verletzungen der Rechte der Bank BGŻ BNP Paribas Warschau erstens zu relativieren oder zumindest vor dem Hintergrund der Besonderheiten ihrer Verbindungen zur Bank BGŻ BNP Paribas Gdańsk zu betrachten. Ich erinnere nämlich daran, dass die Bank BGŻ BNP Paribas Warschau und die Bank BGŻ BNP Paribas Gdańsk nach polnischem Recht eine Einheit bilden und nur Erstere Rechtspersönlichkeit (-fähigkeit) besitzt. Daher haftet die Bank BGŻ BNP Paribas Warschau zum einen für Handlungen der Letzteren. Zum anderen ist der Wunsch der Bank BGŻ BNP Paribas Gdańsk, nicht vernommen zu werden und keinen Rechtsbehelf einzulegen, als Wunsch der Einheit anzusehen.
79. Zweitens ließe sich die Auffassung vertreten, bei einem Sachverhalt wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden handle es sich in erster Linie um eine interne, einem Mangel an Kommunikation zwischen der Bank BGŻ BNP Paribas Warschau und der Bank BGŻ BNP Paribas Gdańsk geschuldete Funktionsstörung. Da diese eine Einheit bilden, wirkt sich ein solcher Kommunikationsmangel jedoch nicht aus, da Handlungen der Bank BGŻ BNP Paribas Gdańsk – wie beispielsweise ihre Entscheidung, in den Niederlanden keinen Rechtsbehelf einzulegen – der Bank BGŻ BNP Paribas Warschau zugerechnet werden.
80. Es liegt jedenfalls auf der Hand, dass die Bank BGŻ BNP Paribas Warschau in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in der Lage sein muss, ihre Rechte im Vollstreckungsstaat geltend zu machen.
81. So könnte sie im Rahmen einer etwaigen Beschwerde gegen den in Art. 611fh Abs. 2 CPP vorgesehenen Vollstreckungsbeschluss eine unverhältnismäßige Verletzung ihrer Rechte ins Feld führen, die sie damit begründet, dass sie in den Niederlanden nicht als Partei habe auftreten können. Die Beurteilung einer solchen Verletzung und ihrer Verhältnismäßigkeit müsste von Fall zu Fall erfolgen und fiele demnach in die Zuständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsstaats.
82. Folglich wird vorgeschlagen, auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass der Ausdruck „juristische Person“ kein autonomer Begriff des Unionsrechts ist, sondern im Licht des Rechts des Entscheidungsstaats ausgelegt werden muss, und der Ausdruck „juristische Person“ im Sinne des Rahmenbeschlusses 2005/214 eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit wie die Bank BGŻ BNP Paribas Gdańsk erfasst, sofern sie mit einer Einheit, die Rechtspersönlichkeit besitzt, eine Organisationseinheit bildet.
VI. Ergebnis
83. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt auf die Vorlagefragen des Sąd Rejonowy Gdańsk-Południe w Gdańsku (Rayongericht Danzig-Süd, Polen) zu antworten:
1. Die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass eine zum Zweck der Vollstreckung übermittelte Entscheidung, mit der eine Geldstrafe oder Geldbuße gegen eine juristische Person verhängt wurde, auch dann vom Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckt werden muss, wenn die nationalen Bestimmungen, die diesen Rahmenbeschluss umsetzen, keine Möglichkeit vorsehen, eine gegen eine juristische Person verhängte Geldstrafe oder Geldbuße zu vollstrecken. Da die Bestimmungen des genannten Rahmenbeschlusses keine unmittelbare Wirkung haben, muss die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats dabei das gesamte innerstaatliche Recht berücksichtigen und die in diesem Recht anerkannten Auslegungsmethoden zur Anwendung bringen, um die nationalen Vorschriften so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks des Rahmenbeschlusses auszulegen.
2. Die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2005/214 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass der Ausdruck „juristische Person“ kein autonomer Begriff des Unionsrechts ist, sondern im Licht des Rechts des Entscheidungsmitgliedstaats ausgelegt werden muss. Der Ausdruck „juristische Person“ im Sinne dieses Rahmenbeschlusses erfasst eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, sofern sie mit einer Einrichtung, die Rechtspersönlichkeit besitzt, eine Organisationseinheit bildet.
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