C-14/19 P – CSUE/ KF

C-14/19 P – CSUE/ KF

Language of document : ECLI:EU:C:2020:492

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

25. Juni 2020(*)

„Rechtsmittel – Bedienstete des Satellitenzentrums der Europäischen Union (SATCEN) – Vertragsbediensteter des SATCEN – Beschwerden wegen Mobbings – Verwaltungsuntersuchung – Antrag auf Beistand – Vorläufige Dienstenthebung des Bediensteten – Disziplinarverfahren – Entfernung des Bediensteten aus dem Dienst – Beschwerdeausschuss des SATCEN – Zuweisung einer ausschließlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über Streitigkeiten der Bediensteten des SATCEN – Nichtigkeitsklage – Art. 263 Abs. 1 und 5 AEUV – Schadensersatzklage – Art. 268 AEUV – Zuständigkeit der Unionsgerichte – Zulässigkeit – Anfechtbare Handlungen – Vertragliche Natur des Rechtsstreits – Art. 272 und 274 AEUV – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz EUV – Art. 275 Abs. 1 AEUV – Grundsatz der Gleichbehandlung – Begründungspflicht des Gerichts – Verfälschung von Tatsachen und Beweismitteln – Verteidigungsrechte – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung“

In der Rechtssache C‑14/19 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 10. Januar 2019,

Satellitenzentrum der Europäischen Union (SATCEN), vertreten durch A. Guillerme, avocate,

Rechtsmittelführer,

andere Parteien des Verfahrens:

KF, Prozessbevollmächtigte: N. Macaulay, Barrister, und Rechtsanwältin A. Kunst,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und A. Vitro als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev (Berichterstatter) sowie der Richter P. G. Xuereb und T. von Danwitz,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: M. Longar, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2019,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. März 2020

folgendes

Urteil

1        Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Satellitenzentrum der Europäischen Union (SATCEN) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 25. Oktober 2018, KF/SATCEN (T‑286/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:718), mit dem das Gericht der Klage von KF teilweise stattgegeben hat, soweit es zum einen zwei Entscheidungen des Direktors des SATCEN über die vorläufige Dienstenthebung von KF bzw. die Entfernung von KF aus dem Dienst sowie die in derselben Streitigkeit ergangene Entscheidung des Beschwerdeausschusses des SATCEN für nichtig erklärt hat und zum anderen das SATCEN dazu verurteilt hat, an die Betroffene einen Betrag von 10 000 Euro zum Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen.

 Rechtlicher Rahmen

2        Am 27. Juni 1991 erließ der Ministerrat der Westeuropäischen Union (im Folgenden: WEU) auf der Grundlage seiner Entscheidung vom 10. Dezember 1990 über die Zusammenarbeit in Raumfahrtangelegenheiten innerhalb der WEU seine Entscheidung über die Einrichtung eines Zentrums zur Nutzung von Satellitendaten.

3        In seiner Erklärung vom 13. November 2000 in Marseille (Frankreich) stellte der Ministerrat der WEU die grundsätzliche Zustimmung des Rates der Europäischen Union vom 10. November 2000 zur Einrichtung eines Satellitenzentrums in Form einer Agentur der Europäischen Union fest, in das die entsprechenden Teile des im Rahmen der WEU errichteten Zentrums einbezogen werden sollten.

4        Mit der Gemeinsamen Aktion 2001/555/GASP des Rates vom 20. Juli 2001 betreffend die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union (ABl. 2001, L 200, S. 5) wurde das SATCEN eingerichtet, das am 1. Januar 2002 seine Tätigkeit aufnahm.

 Beschluss 2014/401/GASP

5        Der Beschluss 2014/401/GASP des Rates vom 26. Juni 2014 über das Satellitenzentrum der Europäischen Union und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2001/555 (ABl. 2014, L 188, S. 73) sieht in Art. 2 Abs. 1 und 3 vor, dass die Kernaufgabe des SATCEN in der Unterstützung bei der Entscheidungsfindung und bei Aktionen der Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und insbesondere der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) einschließlich Krisenbewältigungsmissionen und ‑operationen der Europäischen Union besteht; dabei stellt das SATCEN auf Anfrage des Rates oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Produkte und Dienstleistungen, die aus der Nutzung einschlägiger weltraumgestützter Systeme und Zusatzdaten, einschließlich Satelliten- und Luftaufnahmen, stammen, sowie damit in Verbindung stehende Dienstleistungen bereit.

6        Nach Art. 7 Abs. 3 des Beschlusses 2014/401 ist der Direktor der gesetzliche Vertreter des SATCEN. Nach Art. 7 Abs. 4 und Abs. 6 Unterabs. 2 Buchst. e dieses Beschlusses ist dieser Direktor zum einen für die Einstellung aller anderen Bediensteten des SATCEN zuständig und zum anderen verantwortlich für sämtliche Personalfragen.

7        Art. 8 des Beschlusses 2014/401 sieht vor:

„(1)      Das Personal des SATCEN einschließlich des Direktors besteht aus Vertragsbediensteten, die auf einer möglichst breiten Grundlage auf der Basis von Bewerbungen von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgewählt werden, und aus abgeordneten Experten.

(2)      Das Vertragspersonal wird vom Direktor auf der Grundlage von erbrachten Leistungen sowie fairen und transparenten Auswahlverfahren ernannt.

(5)      Das Personalstatut des SATCEN wird aufgrund eines Vorschlags des Direktors vom Verwaltungsrat ausgearbeitet und vom Rat angenommen.

…“

 Das Personalstatut des SATCEN

8        Mit seinem Beschluss 2009/747/GASP vom 14. September 2009 über das Personalstatut des Satellitenzentrums der Europäischen Union (ABl. 2009, L 276, S. 1) hat der Rat das Personalstatut des Satellitenzentrums der Europäischen Union (im Folgenden: Personalstatut des SATCEN) angenommen, dessen Art. 2 („Gemeinsame Bestimmungen für alle Beschäftigten“) in seinem Abs. 1 bestimmt:

„Die Beschäftigten sind dem Direktor unterstellt und ihm gegenüber für die Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich. Sie verpflichten sich, diesen Aufgaben mit der größtmöglichen Pünktlichkeit und beruflichen Gewissenhaftigkeit nachzukommen.“

9        In Art. 27 des Personalstatuts des SATCEN heißt es:

„(1)      Gegen Bedienstete und ehemalige Bedienstete, die vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen durch dieses Personalstatut auferlegten Pflichten verletzen, können Disziplinarstrafen verhängt werden.

(2)      Werden dem Direktor Tatsachen zur Kenntnis gebracht, die auf eine Verletzung der Dienstpflichten im Sinne von Absatz 1 schließen lassen, so kann er eine Verwaltungsuntersuchung einleiten, um zu prüfen, ob eine solche Dienstpflichtverletzung vorliegt.

(3)      Die Disziplinarvorschriften und ‑verfahren sowie die für Verwaltungsuntersuchungen geltenden Vorschriften sind in Anhang IX geregelt.“

10      Art. 28 („Beschwerden“) gehört zu Kapitel VIII („Beschwerden und Beschwerdeausschuss“) des Personalstatuts des SATCEN. In dieser Vorschrift heißt es:

„(1) Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann einen Antrag auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung im Zusammenhang mit Angelegenheiten, die durch das Statut geregelt sind, an den Direktor richten. Dieser teilt dem Antragsteller seine begründete Entscheidung binnen zwei Monaten nach dem Tag der Antragstellung mit. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Bescheid, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Beschwerde nach den folgenden Absätzen zulässig ist.

(2)      Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an den Direktor wenden; dies gilt sowohl für den Fall, dass der Direktor eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, dass er eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden. …

(5)      Ist die erste Beschwerdemöglichkeit (informelle Beschwerde) ausgeschöpft, so steht es dem Bediensteten frei, beim Beschwerdeausschuss des [SATCEN] eine formelle Beschwerde einzulegen.

Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieses Ausschusses sind in Anhang X geregelt.

(6)      Die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses sind für beide Seiten bindend. Sie können nicht angefochten werden. Der Beschwerdeausschuss kann:

a)      die angefochtene Entscheidung widerrufen oder bestätigen;

b)      das [SATCEN] auch anweisen, dem Bediensteten die materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm seit dem Tag entstanden sind, an dem die widerrufene Entscheidung wirksam geworden ist;

c)      ferner beschließen, dass das [SATCEN] bis zu einem vom Beschwerdeausschuss festzulegenden Höchstbetrag die dem Beschwerdeführer entstandenen gerechtfertigten Kosten sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der vorgeladenen Zeugen erstattet. Diese Kosten werden auf der Grundlage der Bestimmungen von Artikel 18 und von Anhang VII dieses Personalstatuts berechnet.“

11      Art. 1 Abs. 1 des Anhangs IX des Personalstatuts des SATCEN bestimmt:

„Geht aus einer internen Untersuchung hervor, dass ein Bediensteter oder ehemaliger Bediensteter möglicherweise persönlich darin verwickelt ist, so wird dieser umgehend in Kenntnis gesetzt, sofern die Untersuchung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Am Ende der Untersuchung dürfen keine Schlussfolgerungen gezogen werden, in denen ein Bediensteter namentlich genannt wird, ohne dass dieser die Gelegenheit erhalten hat, zu dem ihn betreffenden Sachverhalt Stellung zu nehmen. In den Schlussfolgerungen wird auf die Bemerkungen des Bediensteten Bezug genommen.“

12      Art. 2 des Anhangs IX des Personalstatuts des SATCEN bestimmt:

„Auf der Grundlage des Untersuchungsberichts kann der Direktor, nachdem er den betreffenden Bediensteten von allen in den Akten enthaltenen Beweismitteln unterrichtet und angehört hat,

c)      bei einer Dienstpflichtverletzung im Sinne von Artikel 27 des Statuts beschließen,

i)      das in Abschnitt 4 dieses Anhangs vorgesehene Disziplinarverfahren einzuleiten oder

ii)      ein Verfahren vor dem Disziplinarrat einzuleiten.“

13      In Nr. 1 des Anhangs X des Personalstatuts heißt es:

„Der Beschwerdeausschuss ist für die Beilegung der Streitigkeiten zuständig, die durch einen Verstoß gegen dieses Personalstatut oder gegen die Verträge nach Artikel 7 des Personalstatuts ausgelöst werden können. Er entscheidet über die Beschwerden, die von den Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten oder von den Anspruchsberechtigten und/oder ihren Vertretern gegen eine Entscheidung des Direktors eingereicht werden.“

14      Nr. 4 Buchst. b des Anhangs X des Personalstatuts sieht vor, dass „[d]er Beschwerdeführer [beim Beschwerdeausschuss] binnen zwanzig Tagen ab der Notifizierung der ihn beschwerenden Entscheidung … einen schriftlichen Antrag auf Aufhebung oder Änderung der betreffenden Entscheidung durch den Beschwerdeausschuss stellen [kann]. Dieser Antrag wird an den Leiter der Dienststelle Verwaltung und Personal des [SATCEN] gerichtet, der den Eingang gegenüber dem Bediensteten bestätigt und das Verfahren zur Einberufung des Beschwerdeausschusses eröffnet.“

15      Nach Nr. 2 Buchst. a, b, d und e des Anhangs X des Personalstatuts besteht der Beschwerdeausschuss aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat für die Dauer von zwei Jahren benannt werden und nicht dem Personal des SATCEN angehören, die ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit wahrnehmen und deren Bezüge vom Verwaltungsrat des SATCEN festgelegt werden.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

16      Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 17 bis 46 des angefochtenen Urteils dargestellt worden. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens lässt sie sich wie folgt zusammenfassen.

17      KF wurde vom SATCEN ab 1. August 2009 als Vertragsbedienstete zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Leiterin der Verwaltungsabteilung des SATCEN eingestellt.

18      Im Rahmen der Beurteilungen für die Jahre 2010 und 2011 wurden vom stellvertretenden Direktor des SATCEN Störungen in den zwischenmenschlichen Beziehungen innerhalb dieser Verwaltungsabteilung festgestellt; dies führte dazu, dass KF für das Beurteilungsjahr 2010 die schlechteste Note erteilt wurde. Im Rahmen ihrer Beurteilungen, gegen die von ihr Beschwerde eingelegt wurde, hatte KF jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme.

19      Im Rahmen der Beurteilung für das Jahr 2012 beauftragte der Direktor des SATCEN mit interner Mitteilung vom 17. Oktober 2012 den stellvertretenden Direktor damit, beim Personal Informationen über den Umgang und die zwischenmenschlichen Beziehungen innerhalb des SATCEN einzuholen. Der Direktor des SATCEN wies in dieser Mitteilung darauf hin, dass vor allem der Situation von Bediensteten mit Führungsverantwortung, insbesondere der Abteilungsleiter, Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte und gegebenenfalls potenzielle Fälle von psychischem Druck oder Mobbing innerhalb der Teams dieser Bediensteten aufzuzeigen seien.

20      Am 14. November 2012 richteten zwölf Bedienstete eine Beschwerde an den Direktor und an den stellvertretenden Direktor des SATCEN, in der sie die „schwierige Situation [anprangerten], mit der [sie] seit mehr als drei Jahren bei der normalen Ausübung [ihrer] beruflichen Tätigkeit konfrontiert [seien]“, und führten aus, diese Situation sei „wegen des Verhaltens und Führungsstils der Leiterin der Verwaltungsabteilung, [KF], entstanden“.

21      Zu Beginn des Jahres 2013 leistete der stellvertretende Direktor des SATCEN der internen Mitteilung vom 17. Oktober 2012 Folge und schickte an 40 Bedienstete aus mehreren Abteilungen einen Fragebogen mit Multiple-Choice-Fragen, in dem sie ersucht wurden, die zwischenmenschlichen Beziehungen zu ihren Abteilungsleitern zu bewerten. Mit interner Mitteilung vom 7. März 2013 teilte der stellvertretende Direktor des SATCEN dem Direktor mit, dass angesichts der Antworten auf diesen Fragebogen „unter Berücksichtigung der allgemein negativen Antworten des Personals der Verwaltungsabteilung eindeutig davon auszugehen [sei], dass es tatsächlich ein zwischenmenschliches Problem mit [der Leiterin] der Verwaltungsabteilung, [KF, gebe]“.

22      Mit interner Mitteilung vom 8. März 2013 ersuchte der Direktor des SATCEN den stellvertretenden Direktor auf der Grundlage von Art. 27 des Personalstatuts des SATCEN, eine Verwaltungsuntersuchung gegen KF einzuleiten.

23      Im Rahmen der Verwaltungsuntersuchung wurde an 24 Bedienstete des SATCEN am 12. Juni 2013 ein Fragebogen mit Multiple-Choice-Fragen geschickt, mit dem festgestellt werden sollte, ob sie mit bestimmten Verhaltensweisen seitens KF konfrontiert gewesen seien und ob sie aufgrund der betreffenden Verhaltensweisen bestimmte Auswirkungen auf sich selbst oder andere Bedienstete festgestellt hätten. In diesem Fragebogen wurden die befragten Bediensteten auch aufgefordert, ihre Antworten durch Aussagen oder Beweise zu untermauern. Von den so befragten 24 Bediensteten antworteten 18.

24      Zur gleichen Zeit trat KF nach ihrer Beurteilung für das Jahr 2012, in der ihre Gesamtleistung wieder als unzureichend eingestuft wurde, mit Schreiben vom 20. März 2013 zum einen dieser Beurteilung entgegen und ersuchte zum anderen den Direktor des SATCEN, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Mobbing, als dessen Opfer sie sich selbst betrachtete, zu beenden.

25      Am 2. Juli 2013 schloss der stellvertretende Direktor des SATCEN seine Untersuchung ab und kam zu dem Ergebnis, dass die gegen KF erhobenen Vorwürfe erwiesen seien. Laut seinem Untersuchungsbericht legte die Betroffene ein Verhalten an den Tag, das „absichtlich, wiederholt, dauerhaft bzw. systematisch darauf abziel[e], die betreffenden Personen zu diskreditieren oder abzukanzeln“, „[wobei] diese [KF] zugeschriebenen Verhaltensweisen erwiesen [seien] und angesichts ihrer Natur, ihrer Häufigkeit und ihrer Auswirkungen auf bestimmte Beschäftigte Mobbing [darstellten]“.

26      Am darauffolgenden Tag unterrichtete der Direktor des SATCEN KF mit einer E‑Mail, der der Untersuchungsbericht seines stellvertretenden Direktors ohne dessen Anlagen beigefügt war, KF über die Schlussfolgerungen dieses Berichts. Mit dieser E‑Mail wurde die Betroffene für den 5. Juli 2013 auch zu einem Gespräch eingeladen, um das Verfahren nach Art. 2 des Anhangs IX des Personalstatuts des SATCEN fortzusetzen.

27      Am 5. Juli 2013 nahm der Direktor des SATCEN zur Kenntnis, dass der stellvertretende Direktor nach Abschluss seiner Untersuchung zu der Feststellung gelangt war, dass die KF vorgeworfenen Verhaltensweisen erwiesen seien und Mobbing darstellten. Auf der Grundlage dieser Feststellung und nach Anhörung von KF am selben Tag beschloss er zum einen, gegen die Betroffene ein Disziplinarverfahren einzuleiten (im Folgenden: Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens), und zum anderen, sie vorläufig ihres Dienstes zu entheben, jedoch unter Fortzahlung ihrer Bezüge (im Folgenden: Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung).

28      Am 23. August 2013 entschied der Direktor des SATCEN über die Zusammensetzung des Disziplinarrats und unterrichtete KF hiervon.

29      Am 28. August 2013 legte KF beim Direktor des SATCEN eine Verwaltungsbeschwerde u. a. gegen die Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung und die Entscheidung ein, mit der dieser ihren Antrag auf Beistand wegen des Mobbings, als dessen Opfer sie sich selbst betrachtete, stillschweigend abgelehnt habe. Mit Entscheidung vom 4. Oktober 2013 wies der Direktor diese Beschwerde in vollem Umfang zurück. Am 2. Dezember 2013 legte KF gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Beschwerdeausschuss ein.

30      Am 11. September 2013 wurde die Zusammensetzung des Disziplinarrats endgültig festgelegt.

31      Am 25. Oktober 2013 unterbreitete der Direktor des SATCEN dem Disziplinarrat einen Bericht, den er gemäß Art. 10 des Anhangs IX des Personalstatuts des SATCEN auch KF zur Kenntnis brachte.

32      Mit Schreiben vom 28. November 2013 teilte der Vorsitzende des Disziplinarrats KF mit, dass ihre Anhörung vor dem Disziplinarrat am 13. oder 14. Januar 2014 stattfinden werde. In demselben Schreiben ersuchte er sie zudem, dem Disziplinarrat spätestens eine Woche vor ihrer Anhörung ihre schriftliche Stellungnahme zu übermitteln. Nachdem der Antrag von KF, ihre Anhörung wegen der Kürze der ihr somit gesetzten Frist zu verschieben, vom Vorsitzenden des Disziplinarrats abgelehnt worden war, übermittelte KF ihre schriftliche Stellungnahme am 21. Dezember 2013.

33      Nach dieser Anhörung, die schließlich am 13. Januar 2014 stattfand, gab der Disziplinarrat am 4. Februar 2014 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, worin er zum einen einstimmig feststellte, dass KF ihre Dienstpflichten verletzt habe, und zum anderen ihre Rückstufung um mindestens zwei Besoldungsgruppen empfahl, damit sie keinen Dienstposten mit Führungsverantwortung mehr bekleiden könne.

34      Nach Anhörung von KF am 25. Februar 2014 enthob der Direktor des SATCEN diese mit Entscheidung vom 28. Februar 2014 aus disziplinarischen Gründen ihres Postens (im Folgenden: Entlassungsentscheidung), wobei diese Entscheidung einen Monat nach ihrem Erlass wirksam werden sollte.

35      Gegen die Entlassungsentscheidung erhob KF am 17. April 2014 eine Verwaltungsbeschwerde, die mit Entscheidung des Direktors des SATCEN vom 4. Juni 2014 zurückgewiesen wurde. Am 12. Juni 2014 focht KF die Entlassungsscheidung vor dem Beschwerdeausschuss an.

36      Mit Entscheidung vom 26. Januar 2015 (im Folgenden: Entscheidung des Beschwerdeausschusses), die der KF am 23. März 2015 zugestellt wurde, wies der Beschwerdeausschuss zum einen die Anträge von KF zurück, die Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die Entscheidung über die vorläufige Amtsenthebung für nichtig zu erklären, die sie in ihrer in Rn. 29 des vorliegenden Urteils erwähnten Beschwerde vorgebracht hatte, und verwarf zum anderen sämtliche von der Betroffenen gegen die Entlassungsentscheidung vorgebrachten Beschwerdegründe, wobei diese Entscheidung insoweit teilweise für nichtig erklärt wurde, als der Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens fehlerhaft festgelegt worden war.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

37      Mit Klageschrift, die am 28. Mai 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob KF zum einen eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der angeblichen stillschweigenden Ablehnung ihres Antrags auf Beistand, der Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung, der Entlassungsentscheidung, der Entscheidung über die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen die angebliche stillschweigende Ablehnung ihres Antrags auf Beistand und der Entscheidung des Beschwerdeausschusses (im Folgenden: streitige Entscheidungen) sowie zum anderen eine Klage nach Art. 268 AEUV, mit der sie beantragte, SATCEN zu verurteilen, ihr einen den entgangenen Gehaltszahlungen entsprechenden Betrag zum Ersatz des materiellen Schadens zu zahlen, der ihr entstanden sei, und ihr für den außerdem erlittenen immateriellen Schaden einen Betrag von 500 000 Euro zu zahlen.

38      Zur Begründung ihrer Klage machte KF insbesondere geltend, erstens müssten die Entscheidungen der Organe des SATCEN gemäß Art. 263 AEUV vom Gericht auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden können, da es sich um Rechtsakte der reinen Personalverwaltung einer Stelle der Union handele und diese Akte entgegen wesentlicher Grundsätze der Union sonst jeder gerichtlichen Überprüfung entzogen wären; denn die vom Beschwerdeausschuss ausgeübte Überprüfung könne nicht mit einer gerichtlichen Überprüfung gleichgesetzt werden.

39      Sodann machte KF für ihre Anträge, die Entscheidungen über die Ablehnung ihres Antrags auf Beistand, über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und über die vorläufige Dienstenthebung sowie die Entlassungsentscheidung für nichtig zu erklären, Klagegründe geltend, mit denen sie u. a. Verstöße gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, den Grundsatz der Unparteilichkeit und den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte rügte.

40      Zur Begründung ihres Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses machte KF schließlich geltend, dass insbesondere in Anbetracht der Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses, die nicht den Kriterien eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts genügt habe, ihr Recht auf wirksamen Rechtsschutz verletzt worden sei. Außerdem erhob sie gemäß Art. 277 AEUV eine Einrede der Rechtswidrigkeit in Bezug auf Art. 28 Abs. 6 des Personalstatuts des SATCEN und begründete diese im Wesentlichen damit, dass diese Vorschrift den Beschwerdeausschuss zur einzigen Instanz der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des Direktors des SATCEN mache und diese Entscheidungen damit jeder gerichtlichen Überprüfung entziehe.

41      Mit dem angefochtenen Urteil gab das Gericht der Klage von KF teilweise statt, indem es die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung, die Entlassungsentscheidung und die Entscheidung des Beschwerdeausschusses für nichtig erklärte und das SATCEN dazu verurteilte, an KF zum Ersatz des von ihr erlittenen immateriellen Schadens 10 000 Euro zu zahlen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

 Anträge der Parteien

42      Das SATCEN beantragt im Wesentlichen,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben,

–        die Klage von KF abzuweisen und

–        KF die Kosten aufzuerlegen.

43      Der Rat beantragt im Wesentlichen,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben,

–        das Rechtsmittel von KF zurückzuweisen und

–        über die Kosten nach Maßgabe der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu entscheiden.

44      KF beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        dem SATCEN die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

45      Das SATCEN stützt sein Rechtsmittel auf vier Gründe, mit denen es erstens die Unzuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über die Klage im ersten Rechtszug, zweitens die Unzulässigkeit dieser Klage, drittens eine Verfälschung der Tatsachen und viertens ein fehlerhaftes Verständnis des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Grundsatzes der Beachtung der Verteidigungsrechte geltend macht.

 Zum ersten und zum zweiten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

46      Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der aus drei Teilen besteht, wirft das SATCEN dem Gericht vor, sich für die Entscheidung über die Klage von KF für zuständig erklärt zu haben.

47      Im Rahmen des ersten Teiles des ersten Klagegrundes macht das SATCEN zunächst geltend, dass die Zuständigkeit des Unionsrichters nach dem in Art. 5 EUV verankerten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung voraussetze, dass sie ausdrücklich in einer Vorschrift vorgesehen sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.

48      Sodann ergebe sich aus dem Urteil vom 12. November 2015, Elitaliana/Eulex Kosovo (C‑439/13 P, EU:C:2015:753), dass der Unionsrichter nicht „automatisch“ zuständig sei, wenn die in Rede stehende Entscheidung keine Mittel aus dem Unionshaushalt binde. Die Einnahmen des SATCEN bestünden aber aus Beiträgen der Mitgliedstaaten.

49      Schließlich habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 107 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass Art. 263 Abs. 5 AEUV es dem Rat nicht erlaube, Streitigkeiten, an denen eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union beteiligt sei, wie mit Art. 28 Abs. 6 des Personalstatuts des SATCEN der Zuständigkeit des Unionsrichters zu entziehen.

50      Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht das SATCEN geltend, das Gericht habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem es im Wesentlichen für die Beamten und sonstigen Bediensteten nach Art. 270 AEUV einerseits und die vom SATCEN eingestellten Vertragsbediensteten andererseits den gleichen gerichtlichen Schutz vorgeschrieben habe, obwohl sich diese beiden Kategorien von Bediensteten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in von Grund auf verschiedenen Situationen befänden. In jedem Fall könne der Grundsatz der Gleichbehandlung nur für identische Situationen gelten und nicht für ähnliche Situationen, auf die sich das Gericht fehlerhaft bezogen habe.

51      Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung ergebe sich somit nicht, dass alle Bediensteten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bei einem Rechtsstreit mit ihrem Arbeitgeber über die gleichen Rechtsbehelfe verfügen müssten. Insbesondere könnten die bei den Unionsorganen beschäftigten örtlichen Bediensteten und bestimmte Vertragsbedienstete, deren Vertrag eine Schiedsklausel enthalte, die die Zuständigkeit der nationalen Gerichte vorsehe, nicht den Unionsrichter anrufen.

52      Daher könne entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 96 des angefochtenen Urteils die auf das Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a. (C‑455/14 P, EU:C:2016:569), zurückgehende Rechtsprechung nicht entsprechend auf den vorliegenden Fall angewandt werden, da KF weder eine von einem Mitgliedstaat noch eine von einem Unionsorgan abgeordnete Bedienstete sei, sondern eine vom SATCEN eingestellte Vertragsbedienstete. In Anbetracht ihrer Rechtsstellung könne KF nicht mit einem von einem Organ der Union abgeordneten Bediensteten verglichen werden.

53      Im Rahmen des dritten Teiles des ersten Rechtsmittelgrundes macht das SATCEN geltend, das Gericht könne sich jedenfalls nicht allein auf der Grundlage eines Grundsatzes wie des Gleichbehandlungsgrundsatzes für die Entscheidung über die Klage im ersten Rechtszug für zuständig erklären. Rechtsstreitigkeiten vertraglicher Natur wie der im vorliegenden Fall in Rede stehende fielen nämlich gemäß Art. 272 AEUV nur dann in die Zuständigkeit des Unionsrichters, wenn es eine Schiedsklausel gebe, die diese Zuständigkeit ausdrücklich bestimme. Im vorliegenden Fall sei aber keine Schiedsklausel vorgesehen gewesen, die dem Unionsrichter die Zuständigkeit zugewiesen hätte.

54      Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wendet sich das SATCEN gegen die Feststellung des Gerichts, dass die Art. 263 und 268 AEUV ihm die Rechtsgrundlage lieferten, um die von KF erhobene Klage als zulässig anzusehen. Indem sich das Gericht, um zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen, ausschließlich auf die entsprechende Anwendung des Urteils vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a. (C‑455/14 P, EU:C:2016:569), gestützt habe, habe es gegen seine Begründungspflicht verstoßen und jedenfalls einen Rechtsfehler begangen.

55      Insbesondere habe das Gericht nicht erläutert, inwiefern eine entsprechende Anwendung dieses Urteils es ermöglichen würde, die von KF erhobene Klage als zulässig anzusehen, da KF aufgrund ihrer Eigenschaft als Bedienstete des SATCEN nicht im Sinne der Rechtsprechung als „Dritte“ in Bezug auf das SATCEN eingestuft werden könne. Anders als im Sachverhalt der Rechtssache, in der das genannte Urteil ergangen sei, sei KF nämlich nicht zum SATCEN abgeordnet worden.

56      Der Rat unterstützt das Vorbringen des SATCEN.

57      KF tritt dem Vorbringen des SATCEN entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

58      Was erstens das Vorbringen im Rahmen des ersten Teiles des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft, wonach dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen sei, als es in Rn. 107 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass Art. 263 Abs. 5 AEUV es dem Rat nicht erlaube, Rechtsstreitigkeiten, an denen eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union beteiligt sei, wie in Art. 28 Abs. 6 des Personalstatuts des SATCEN der Zuständigkeit des Unionsrichters zu entziehen, ist darauf hinzuweisen, dass die Union namentlich auf die Werte der Gleichheit und des Rechtsstaats gegründet ist, wie aus Art. 2 EUV hervorgeht. Das Vorhandensein einer wirksamen, zur Gewährleistung der Einhaltung des Unionsrechts dienenden gerichtlichen Kontrolle ist aber dem Wesen eines Rechtsstaats inhärent (Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a., C‑455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 41).

59      Art. 19 EUV, mit dem der in Art. 2 EUV bekräftigte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, überträgt den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten, wobei der Gerichtshof die ausschließliche Zuständigkeit für die letztverbindliche Auslegung des Unionsrechts hat (Gutachten 1/17 vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 111, und Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982, Rn. 167).

60      Das Gerichtssystem der Union ist mithin ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren, das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gewährleisten soll (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/09 vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 70).

61      Die den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof jeweils übertragenen Aufgaben sind wesentlich für die Wahrung der Natur des durch die Verträge geschaffenen Rechts (Gutachten 1/09 vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 85).

62      Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall die „besonderen Bedingungen und Einzelheiten“ im Sinne von Art. 263 Abs. 5 AEUV zwar einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union erlauben, interne Bedingungen und Einzelheiten festzulegen, die der Erhebung einer Klage vorgeschaltet sind und insbesondere die Funktionsweise eines Mechanismus der Selbstüberwachung oder den Ablauf eines Verfahrens zur gütlichen Einigung regeln; wie das Gericht in Rn. 107 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, können diese Bedingungen und Einzelheiten aber entgegen dem Vorbringen des SATCEN nicht dahin ausgelegt werden, dass sie ein Unionsorgan ermächtigten, Rechtsstreitigkeiten, die die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts implizieren, der Zuständigkeit sowohl der Gerichte der Mitgliedstaaten als auch derjenigen der Unionsgerichte zu entziehen.

63      Aus Nr. 1 des Anhangs X des Personalstatuts des SATCEN ergibt sich allerdings, dass der Beschwerdeausschuss zur Auslegung und Anwendung dieses Personalstatuts berufen ist, das durch einen Beschluss des Rates angenommen wurde und daher Bestimmungen des Unionsrechts enthält. Außerdem können gemäß Art. 28 Abs. 6 zweiter Satz dieses Personalstatuts die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses „nicht angefochten werden“.

64      Ohne dass geprüft zu werden brauchte, ob der Beschwerdeausschuss die Kriterien eines Gerichts erfüllt, ist daher festzustellen, dass eine ausschließliche Zuständigkeit für die Auslegung und Anwendung des Personalstatuts des SATCEN, wie sie in Art. 28 Abs. 6 zweiter Satz des Personalstatuts vorgesehen ist, jedenfalls der in den Rn. 58 bis 61 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zuwiderläuft.

65      Daraus folgt, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es in Rn. 107 des angefochtenen Urteils befunden hat, dass Art. 263 Abs. 5 AEUV nicht dahin ausgelegt werden könne, dass er dem Rat den Erlass einer Bestimmung wie Art. 28 Abs. 6 zweiter Satz des Personalstatuts des SATCEN erlaube.

66      Es ist hinzuzufügen, dass zwar, was im vorliegenden Fall die Bestimmungen über die GASP und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte betrifft, Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz EUV und Art. 275 Abs. 1 AEUV eine Abweichung von der Regel der allgemeinen Zuständigkeit einführen, die dem Gerichtshof Art. 19 EUV zur Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge einräumt. Diese Bestimmungen sind jedoch restriktiv auszulegen, und die von ihnen eingeführte Abweichung vermag nicht so weit zu reichen, die Zuständigkeit des Unionsrichters für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten der Personalverwaltung wie der streitigen Entscheidungen auszuschließen, wie das Gericht in Rn. 96 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat und was vom SATCEN nicht in Abrede gestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a., C‑455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 39, 40, 54 und 55).

67      Zweitens ist, soweit das SATCEN mit verschiedenen Argumenten, die zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und zum zweiten Rechtsmittelgrund gehören, dem Gericht vorwirft, im angefochtenen Urteil entschieden zu haben, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 263 AEUV im vorliegenden Fall erfüllt seien, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Art. 263 Abs. 1 AEUV die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union mit Rechtswirkung gegenüber Dritten überwacht.

68      Die Nichtigkeitsklage soll dazu dienen, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des AEU-Vertrags zu sichern; diesem Ziel würde daher eine Auslegung zuwiderlaufen, die die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage dahin einschränkte, dass die Klage nur gegen die in Art. 288 AEUV genannten Arten von Handlungen gegeben wäre (vgl. Urteil vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C‑506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Handlungen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können, sind also – unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder Form – alle Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, die dazu bestimmt sind, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung berühren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament, C‑261/13 P, EU:C:2014:2423, Rn. 13, und vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C‑506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 16).

70      Außerdem ist nach einer ständigen Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen für die Qualifizierung angefochtener Handlungen auf deren Wesen sowie auf die Absicht der Handelnden abzustellen. Anfechtbare Handlungen sind insoweit grundsätzlich Maßnahmen, die den Standpunkt eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union beim Abschluss eines Verwaltungsverfahrens endgültig festlegen und verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen, die die Interessen des Klägers berühren, was u. a. Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen und keine solche Wirkung haben, sowie Maßnahmen, durch die lediglich ein früherer, nicht fristgerecht angefochtener Rechtsakt bestätigt wird, ausschließt (Urteil vom 26. Januar 2010, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C‑362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 52).

71      Im vorliegenden Fall steht fest, dass alle streitigen Entscheidungen den Standpunkt des SATCEN beim Abschluss von Verwaltungsverfahren endgültig festlegen. Darüber hinaus geht sowohl aus ihrem Wesen als auch aus der Absicht ihrer Urheber hervor, dass sie verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen, die geeignet sind, die Interessen von KF zu berühren, indem sie eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung herbeiführen.

72      Unter diesen Umständen hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, indem es befunden hat, dass diese Entscheidungen die Voraussetzungen dafür erfüllten, um als anfechtbare Handlungen im Sinne von Art. 263 AEUV angesehen zu werden.

73      Insbesondere beschränkt zwar, wie der Generalanwalt in den Nrn. 110 und 111 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, Art. 263 Abs. 1 AEUV die Zuständigkeit des Gerichtshofs auf Handlungen, die Rechtswirkungen gegenüber „Dritten“ erzeugen sollen, doch sollen durch diese Formulierung nach ständiger Rechtsprechung Handlungen ausgeschlossen werden, die keine beschwerenden Maßnahmen darstellen, weil sie nur die interne Funktionsweise der Verwaltung betreffen und lediglich innerhalb dieses Bereichs Wirkungen entfalten, ohne Rechte oder Pflichten Dritter zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1988, Les Verts/Parlament, 190/84, EU:C:1988:94, Rn. 8, vom 6. April 2000, Spanien/Kommission, C‑443/97, EU:C:2000:190, Rn. 28, und vom 2. Oktober 2018, Frankreich/Parlament [Ausübung der Haushaltsbefugnis], C‑73/17, EU:C:2018:787, Rn. 15).

74      Zwar betreffen die streitigen Entscheidungen durchaus die interne Organisation des SATCEN, doch handelt es sich bei ihnen um Handlungen, die im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV an KF gerichtet sind und durch die sie im Sinne der in den Rn. 69, 70 und 73 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung beschwert wird.

75      Außerdem kann, da sich diese Entscheidungen auf die gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Anstellungsvertrag zwischen dem SATCEN und KF beziehen und zur Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses führen, nicht davon ausgegangen werden, dass das SATCEN im vorliegenden Rechtsstreit nicht einem „Dritten“ im Sinne von Art. 263 Abs. 1 AEUV gegenüberstünde.

76      Darüber hinaus ist unstreitig, dass, wie aus Rn. 122 des angefochtenen Urteils hervorgeht, Art. 270 AEUV auf die Situation von KF nicht anwendbar ist, da weder der Beschluss 2014/401 noch das Personalstatut des SATCEN die Anwendbarkeit des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union vorsieht.

77      Das Gericht hat also keinen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 123 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen entschieden hat, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen KF und dem SATCEN den vorliegenden Rechtsstreit nicht vom Anwendungsbereich von Art. 263 Abs. 1 AEUV ausschließt.

78      Was drittens das Argument des SATCEN in Bezug auf den vertraglichen Charakter seiner Beziehungen mit KF betrifft, so ist nach gefestigter Rechtsprechung für die Zuständigkeit des Unionsrichters zur Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des AEU-Vertrags im Rahmen einer Nichtigkeitsklage dann kein Raum, wenn die Rechtsstellung des Klägers im Rahmen vertraglicher Beziehungen festgelegt wird, für die das von den Vertragsparteien gewählte Recht gilt, da eine solche Situation grundsätzlich und im Einklang mit Art. 274 AEUV in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte fällt. Bei Vorliegen eines Vertrags, der den Kläger an ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union bindet, kann daher eine Klage nach Art. 263 AEUV nur dann bei den Unionsgerichten anhängig gemacht werden, wenn die angefochtene Handlung verbindliche Rechtswirkungen erzeugen soll, die außerhalb der vertraglichen Beziehung, die die Parteien bindet, angesiedelt sind und die Ausübung hoheitlicher Befugnisse voraussetzen, die dem vertragschließenden Organ, der vertragschließenden Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union als Verwaltungsbehörde übertragen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C‑506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 18 und 20, und vom 28. Februar 2019, Alfamicro/Kommission, C‑14/18 P, EU:C:2019:159, Rn. 48 und 50).

79      Wenn sich nämlich die Unionsgerichte für Rechtsstreitigkeiten über die Nichtigerklärung von Rechtshandlungen für zuständig erklärten, die in einem rein vertraglichen Rahmen stehen, liefen sie nicht nur Gefahr, Art. 272 AEUV überflüssig zu machen, der die Übertragung der gerichtlichen Zuständigkeit aufgrund einer Schiedsklausel ermöglicht, sondern auch, falls der Vertrag keine solche Klausel enthält, ihre Zuständigkeit über die Grenzen hinaus auszudehnen, die in Art. 274 AEUV gezogen worden sind, der den nationalen Gerichten die allgemeine Zuständigkeit für die Entscheidung von Streitsachen überträgt, in denen die Union Partei ist (Urteile vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C‑506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 19, und vom 28. Februar 2019, Alfamicro/Kommission, C‑14/18 P, EU:C:2019:159, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80      Der Verzicht des Unionsrichters auf die Ausübung der ihm durch Art. 263 AEUV übertragenen Befugnisse, wenn die Rechtsstellung des Klägers Teil vertraglicher Beziehungen ist, soll somit eine kohärente Auslegung der Art. 263, 272 und 274 AEUV gewährleisten und folglich die Kohärenz des Gerichtssystems der Union wahren, das, wie in Rn. 60 des vorliegenden Urteils ausgeführt, aus einem vollständigen System von Rechtsbehelfen und Verfahren besteht, die die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gewährleisten sollen.

81      Ebenso hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten über die außervertragliche Haftung der Union entschieden, dass zur Bestimmung des Gerichts, das für die Entscheidung über eine konkrete Schadensersatzklage gegen die Union zuständig ist, geprüft werden muss, ob die betreffende Klage die vertragliche Haftung der Union oder deren außervertragliche Haftung zum Gegenstand hat, und dass die bloße Geltendmachung von Rechtsvorschriften, die sich nicht aus einem im konkreten Fall relevanten Vertrag ergeben, aber für die Parteien Geltung haben, nicht bedeuten kann, dass sich die vertragliche Natur des Rechtsstreits ändert und dieser deshalb dem zuständigen Gericht entzogen wird. Wäre dies anders, könnten sich die Natur des Rechtsstreits und damit die gerichtliche Zuständigkeit je nach den von den Parteien geltend gemachten Rechtsvorschriften ändern, was den Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der verschiedenen Gerichte zuwiderliefe (Urteil vom 18. April 2013, Kommission/Systran und Systran Luxembourg, C‑103/11 P, EU:C:2013:245, Rn. 61 und 65).

82      Der Begriff „außervertragliche Haftung der Union“ im Sinne von Art. 268 AEUV und Art. 340 Abs. 2 AEUV, der autonomen Charakter hat, ist daher grundsätzlich unter Berücksichtigung seines Zwecks, eine Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den einzelstaatlichen Gerichten zu ermöglichen, auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2013, Kommission/Systran und Systran Luxembourg, C‑103/11 P, EU:C:2013:245, Rn. 62).

83      Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass, wie sich aus Rn. 62 des vorliegenden Urteils ergibt, Art. 28 Abs. 6 zweiter Satz des Personalstatuts des SATCEN ausdrücklich jede gerichtliche Überprüfung der Entscheidungen des Beschwerdeausschusses und damit der Entscheidungen des Direktors des SATCEN, die deren Gegenstand sind, durch die einzelstaatlichen Gerichte oder durch den Unionsrichter ausschließt.

84      Daher hätte in einem solchen Zusammenhang ein Verzicht des Gerichtshofs und des Gerichts auf die Ausübung der ihnen durch die Art. 263 und 268 AEUV verliehenen Befugnisse, wie der Generalanwalt in Nr. 112 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, zur Folge, dass solche Entscheidungen jeglicher gerichtlichen Kontrolle – durch den Unionsrichter oder durch die einzelstaatlichen Gerichte – entzogen wären, ohne dass dieser Verzicht durch das Bestreben gerechtfertigt wäre, die vom AEU-Vertrag vorgesehene Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den einzelstaatlichen Gerichten zu beachten.

85      Unter diesen Umständen obliegt es aber dem Gerichtshof und dem Gericht, die ihnen durch den AEU-Vertrag verliehenen Befugnisse wahrzunehmen, um eine wirksame gerichtliche Kontrolle im Sinne der in den Rn. 58 bis 61 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zu gewährleisten.

86      Daraus folgt, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen des SATCEN keinen Rechtsfehler begangen hat, indem es in Rn. 132 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass es trotz der zwischen dem SATCEN und KF bestehenden vertraglichen Beziehungen gemäß den Art. 263 und 268 AEUV für die Entscheidung dieses Rechtsstreits zuständig ist.

87      Viertens ist in Anbetracht der in den Rn. 65 bis 86 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen auch das vom SATCEN im ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes angeführte Argument in Bezug auf einen Verstoß gegen den in Art. 5 EUV verankerten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung und die fehlende Bindung von Mitteln aus dem Unionshaushalt als unbegründet zurückzuweisen.

88      Fünftens ist zu den vom SATCEN im Rahmen des zweiten und des dritten Teiles des ersten Rechtsmittelgrundes und des zweiten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumenten in Bezug auf einen Verstoß des Gerichts gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zunächst festzustellen, dass die Rüge, das Gericht habe sich zu Unrecht allein aufgrund dieses Grundsatzes für zuständig erklärt, auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils beruht.

89      Denn zwar hat das Gericht diesen Grundsatz im Rahmen seiner Begründung erwähnt, doch geht insbesondere aus den Rn. 99, 103 und 120 des angefochtenen Urteils eindeutig hervor, dass sich das Gericht auf der Grundlage der Art. 263 und 268 AEUV für die Entscheidung über die Klage von KF für zuständig erklärt hat.

90      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nach ständiger Rechtsprechung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C‑482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 164).

91      Das SATCEN kann sich daher auch nicht darauf berufen, dass dieser Grundsatz nur für identische Situationen gelte.

92      Was schließlich den Vergleich zwischen der Situation der Vertragsbediensteten des SATCEN, wie KF, einerseits und der der Sachverständigen, Beamten und abgeordneten Bediensteten der Mitgliedstaaten oder der Union andererseits betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 95 bis 98 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass der vorliegende Rechtsstreit Rechtsstreitigkeiten ähnelt, die zwischen einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union, die nicht unter die GASP fallen, und einem ihrer Beamten oder Bediensteten bestehen und dass nicht davon auszugehen ist, dass die in Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz EUV und Art. 275 Abs. 1 AEUV vorgesehene Ausnahme von der Zuständigkeit des Unionsrichters, die restriktiv auszulegen ist, so weit geht, dass sie die Zuständigkeit des Unionsrichters für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten wie den streitigen Entscheidungen ausschließt.

93      Hierzu ist festzustellen, dass diese Situationen, wie sich aus der Würdigung in den Rn. 71, 72, 74 bis 77 und 86 des vorliegenden Urteils ergibt, miteinander durchaus vergleichbar sind.

94      Außerdem hat das Gericht in den Rn. 102 und 103 des angefochtenen Urteils ebenfalls zu Recht festgestellt, dass zwar die ursprüngliche Angliederung des SATCEN an die WEU, die eine internationale zwischenstaatliche Organisation ist, in der Vergangenheit bedeutet hätte, dass die Situation des Personals des SATCEN nicht mit derjenigen der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaft hätte gleichgesetzt werden können, dies jedoch seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 nicht mehr der Fall ist, da bei Streitigkeiten zwischen dem SATCEN und seinem Personal seit diesem Datum eine Situation vorliege, die der von Rechtsstreitigkeiten zwischen den Bediensteten der Union und ihrem Arbeitgeber vergleichbar sei.

95      Folglich hat das Gericht ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung entschieden, dass es für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten der Personalverwaltung wie den streitigen Entscheidungen zuständig war.

96      Was sechstens und letztens den im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes geltend gemachten angeblichen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils betrifft, genügt der Hinweis, dass die Begründungspflicht nach ständiger Rechtsprechung vom Gericht nicht verlangt, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln; die Begründung des Gerichts kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollfunktion wahrnehmen kann (Urteil vom 9. März 2017, Ellinikos Chrysos/Kommission, C‑100/16 P, EU:C:2017:194, Rn. 32).

97      Im vorliegenden Fall ermöglicht es die Begründung in den Rn. 80 bis 114, 119 bis 123 und 125 bis 131 des angefochtenen Urteils dem SATCEN, die Gründe nachzuvollziehen, aus denen das Gericht sein Vorbringen sowohl zur Unzuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über die Klage im ersten Rechtszug als auch zur Unzulässigkeit dieser Klage zurückgewiesen hat, und sie erlaubt dem Gerichtshof, seine Kontrollfunktion wahrzunehmen.

98      Nach alledem sind der erste und der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

99      Das SATCEN wirft dem Gericht vor, die Tatsachen verfälscht zu haben, indem es angenommen habe, dass der Rückgriff auf den im Rahmen einer Verwaltungsuntersuchung verwendeten Multiple-Choice-Fragebogen ein offensichtlich ungeeignetes Vorgehen darstelle, um den Sachverhalt festzustellen und das Verhalten von KF zu bewerten, obwohl bilaterale Gespräche insoweit ein geeigneteres Mittel hätten darstellen können. Die Personen, die diesen Fragebogen ausgefüllt hätten, seien nämlich bereits von Januar bis Februar 2013 im Rahmen einer anderen Untersuchung zum Umgang und zu den zwischenmenschlichen Beziehungen innerhalb des SATCEN gehört worden. Außerdem hätten auch während der Verwaltungsuntersuchung selbst bilaterale Gespräche stattgefunden.

100    Das Gericht habe den Sachverhalt auch verfälscht, indem es davon ausgegangen sei, dass die Entscheidungen nur auf Anschuldigungen gestützt worden seien, die allgemeine Verhaltenskategorien bezeichnet hätten, ohne dass das Vorliegen eines konkreten Ereignisses oder Verhaltens, das als „Mobbing“ eingestuft werden könne, festgestellt worden sei. Dem Untersuchungsbericht vom 2. Juli 2013 seien nämlich schriftliche und detaillierte Zeugenaussagen beigefügt worden. Diese Zeugenaussagen seien allerdings vom Gericht nicht in Betracht gezogen worden, so dass es nicht alle Dokumente berücksichtigt habe, die den Schlussfolgerungen des stellvertretenden Direktors des SATCEN zugrunde gelegen hätten.

101    Der Rat unterstützt das Vorbringen des SATCEN.

102    KF tritt dem Vorbringen des SATCEN entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

103    Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass allein das Gericht zum einen für die Feststellung der Tatsachen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und zum anderen für ihre Würdigung zuständig ist (Urteil vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C‑431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

104    Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht wurden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C‑431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

105    Behauptet ein Rechtsmittelführer eine Verfälschung von Beweisen durch das Gericht, muss er nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben. Ferner muss sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C‑431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

106    Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass der Untersuchungsbericht vom 2. Juli 2013 entgegen dem Vorbringen des SATCEN keine Anlagen enthält, die die Antworten der befragten Personen untermauern würden, und auch keine anderen Beweismittel; diese Antworten und Beweismittel waren erst dem Bericht beigefügt, mit dem der Disziplinarrat am 25. Oktober 2013 befasst wurde.

107    Was den Inhalt dieses Untersuchungsberichts anbelangt, so geht aus ihm zunächst ausdrücklich und unzweideutig hervor, dass die Ergebnisse der zwischen Januar und Februar 2013 durchgeführten Anhörungen zwar zur Einleitung der Verwaltungsuntersuchung beitrugen, aber nicht Teil dieser Untersuchung waren, sodann, dass der genannte Untersuchungsbericht ausschließlich auf den schriftlichen und unterzeichneten Aussagen der Personen beruhte, die mittels eines Multiple-Choice-Fragebogens befragt wurden, und dass sich schließlich die Schlussfolgerungen dieses Untersuchungsberichts ausschließlich auf Erwägungen stützten, die sich auf allgemeine Kategorien von Verhaltensweisen bezogen, die der KF in diesem Fragebogen zugeschrieben wurden, ohne dass konkrete Beweise angeführt worden wären, die sich aus den Antworten der Mitarbeiter auf die beiden offenen Fragen in diesem Fragebogen ergäben, wie das Gericht in Rn. 204 des angefochtenen Urteils festgestellt hat.

108    Darüber hinaus geht aus den Rn. 200 bis 206 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht nicht, wie das SATCEN meint, die detaillierten Antworten der auf diese Weise befragten Personen außer Betracht gelassen hat, sondern dass es die Verwaltungsuntersuchung wegen der von ihm festgestellten Ungeeignetheit des Multiple-Choice-Fragebogens beanstandet hat, die seiner Ansicht nach auch zwangsläufig inhaltlich die Antworten der befragten Personen auf die offenen Fragen dieses Fragebogens beeinflussen musste.

109    Folglich ist, da eine offensichtliche Verfälschung von Tatsachen nach der Aktenlage nicht festzustellen ist, der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

110    Das SATCEN trägt zunächst vor, dass das Recht der Person, gegen die sich eine Verwaltungsuntersuchung wegen Mobbings richte, vor dem Abschluss dieser Untersuchung Stellung zu nehmen, eingeschränkt werden könne, um die Interessen betroffener Dritter zu schützen, namentlich um Vergeltungsmaßnahmen zu vermeiden. Im vorliegenden Fall sei die Beschränkung dieses Rechts insbesondere angesichts der großen Zahl von Beschwerden und der geringen Größe des SATCEN erforderlich gewesen. Jedenfalls seien die verschiedenen Vorgespräche, u. a. die Gespräche im Rahmen der jährlichen Beurteilungen, bei denen KF ihre Stellungnahme habe abgeben können, als ausreichend anzusehen, um den Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör zu gewährleisten.

111    Ferner ergebe sich weder aus dem Personalstatut des SATCEN noch aus der Rechtsprechung, dass zwischen der Einladung zu dem vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens durchzuführenden Gespräch und der Durchführung dieses Gesprächs eine bestimmte Frist einzuhalten sei. Jedenfalls habe die KF zur Vorbereitung auf dieses Gespräch gesetzte Frist im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung insbesondere der schwerwiegenden Handlungen, die KF zur Last gelegt worden seien, und der sich daraus ergebenden Dringlichkeit beurteilt werden müssen. Außerdem stelle die Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens keine beschwerende Maßnahme dar.

112    Schließlich sei der Direktor des SATCEN aufgrund des weiten Ermessens, über das er verfügt habe, berechtigt gewesen, bei der Abwägung der beteiligten Interessen den Rechten und Interessen der Personen, die die Beschwerden wegen Mobbings eingereicht hätten, Vorrang gegenüber dem Recht von KF einzuräumen, vor Erlass der Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens Zugang zu den Akten zu erhalten, da die Gefahr von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber diesen Personen zu hoch gewesen sei und auch nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens fortgedauert hätte.

113    Der Rat unterstützt das Vorbringen des SATCEN.

114    KF tritt dem Vorbringen des SATCEN entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

115    Art. 41 („Recht auf eine gute Verwaltung“) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestimmt in seinem Abs. 1, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.

116    Nach Art. 41 Abs. 2 der Charta umfasst das Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere erstens das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird, zweitens das Recht jeder Person, Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses zu erhalten, und drittens die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.

117    Insbesondere gewährleistet das Recht, gehört zu werden, jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen möglicherweise nachteilige Entscheidung erlassen wird (Urteil vom 4. April 2019, OZ/EIB, C‑558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 53).

118    Insoweit sieht Art. 1 Abs. 1 in Anhang IX des Personalstatuts des SATCEN vor, dass unter allen Umständen am Ende einer internen Untersuchung keine Schlussfolgerungen gezogen werden dürfen, in denen ein Bediensteter namentlich genannt wird, ohne dass dieser die Gelegenheit erhalten hat, zu dem ihn betreffenden Sachverhalt Stellung zu nehmen.

119    Darüber hinaus kann der Direktor des SATCEN gemäß Art. 2 des Anhangs IX, erst nachdem er dem betroffenen Bediensteten alle Aktenstücke übermittelt und ihn angehört hat, auf der Grundlage des Untersuchungsberichts u. a. über die etwaige Einleitung eines Disziplinarverfahrens entscheiden.

120    Im vorliegenden Fall folgt hieraus, dass der stellvertretende Direktor des SATCEN vor der Übermittlung seiner Empfehlungen an den Direktor und jedenfalls der Direktor selbst vor dem Erlass einer für KF nachteiligen Entscheidung verpflichtet waren, deren Recht zu wahren, gehört zu werden (vgl. entsprechend Urteil vom 4. April 2019, OZ/EIB, C‑558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 56).

121    Insbesondere hatte KF, um sachgerecht Stellung nehmen zu können, ein Recht darauf, dass ihr zumindest eine Zusammenfassung der Erklärungen der verschiedenen befragten Personen übermittelt werde; diese Erklärungen waren nämlich vom stellvertretenden Direktor des SATCEN in seinem Untersuchungsbericht zur Formulierung von Empfehlungen an den Direktor des SATCEN verwendet worden, auf deren Grundlage Letzterer entschieden hatte, ein Disziplinarverfahren gegen KF einzuleiten. Eine solche Zusammenfassung war gegebenenfalls unter Wahrung berechtigter Vertraulichkeitsinteressen zu übermitteln (vgl. entsprechend Urteil vom 4. April 2019, OZ/EIB, C‑558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 57).

122    Außerdem hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass die „Angemessenheit“ der Frist, die das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union benötigt, um die in Rede stehende Handlung vorzunehmen, mangels Festlegung der Verfahrensdauer durch eine Bestimmung des Unionsrechts anhand aller Umstände jeder einzelnen Rechtssache und insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens der Parteien zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134, Rn. 28).

123    Folglich hat das Gericht, wie der Generalanwalt in den Nrn. 154, 156 und 158 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 216 und 219 bis 223 des angefochtenen Urteils zunächst entschieden hat, dass es Sache des stellvertretenden Direktors und des Direktors des SATCEN war, KF vor dem Erlass des Untersuchungsberichts wie auch der Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sie ordnungsgemäß anzuhören, sodann entschieden hat, dass sie zu diesem Zweck der Betroffenen die sie betreffenden Tatsachen übermitteln und ihr eine angemessene Frist zur Vorbereitung ihrer Stellungnahme einräumen mussten, und schließlich entschieden hat, dass diese Übermittlung zumindest in Form einer Zusammenfassung der Erklärungen der verschiedenen befragten Personen unter Wahrung der etwaigen berechtigten Vertraulichkeitsinteressen dieser Zeugen erfolgen musste.

124    Darüber hinaus stellt, wie in Rn. 104 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, die Tatsachenwürdigung durch das Gericht, sofern die ihm vorgelegten Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt. Da das SATCEN keine Verfälschung von Beweisen geltend macht, ist sein Vorbringen, soweit damit eine neue Beurteilung des Sachverhalts durch den Gerichtshof in Bezug auf die Interessenabwägung und die Angemessenheit der KF zur Vorbereitung ihres Gesprächs mit dem Direktor des SATCEN eingeräumten Frist begehrt würde, als unzulässig zurückzuweisen.

125    Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ist der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

126    Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

 Kosten

127    Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

128    Nach Art. 138 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

129    Nach Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung können einer erstinstanzlichen Streithilfepartei, wenn sie das Rechtsmittel nicht selbst eingelegt hat, im Rechtsmittelverfahren nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie am schriftlichen oder mündlichen Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat. Nimmt eine solche Partei am Verfahren teil, so kann der Gerichtshof ihr ihre eigenen Kosten auferlegen.

130    Da das SATCEN mit seinen Rechtsmittelgründen unterlegen ist und KF seine Verurteilung zur Tragung der Kosten beantragt hat, sind ihm neben seinen eigenen Kosten die KF entstandenen Kosten aufzuerlegen.

131    Da sich der Rat am Verfahren vor dem Gerichtshof beteiligt hat, ist zu entscheiden, dass er unter den Umständen des vorliegenden Falles seine eigenen Kosten zu tragen hat.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Das Satellitenzentrum der Europäischen Union (SATCEN) wird verurteilt, neben seinen eigenen Kosten die Kosten von KF zu tragen.

3.      Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

Unterschriften


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