Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
4. Oktober 2024(* )
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Zuerkennung des internationalen Schutzes – Richtlinie 2013/32/EU – Art. 38 – Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Konzept des ‚sicheren Drittstaats‘ – Einstufung der Republik Türkei als ‚sicherer Drittstaat‘ – Rückübernahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, in einen Drittstaat – Verweigerung “
In der Rechtssache C‑134/23
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland) mit Entscheidung vom 3. Februar 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 7. März 2023, in dem Verfahren
Somateio „Elliniko Symvoulio gia tous Prosfyges“,
Astiki Mi Kerdoskopiki Etaireia „Ypostirixi Prosfygon sto Aigaio“
gegen
Ypourgos Exoterikon,
Ypourgos Metanastefsis kai Asylou
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei, der Richter J.‑C. Bonichot und S. Rodin sowie der Richterin L. S. Rossi (Berichterstatterin),
Generalanwalt: P. Pikamäe,
Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2024,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– des Somateio „Elliniko Symvoulio gia tous Prosfyges“, vertreten durch V. Papadopoulos, Dikigoros,
– der Astiki Mi Kerdoskopiki Etaireia „Ypostirixi Prosfygon sto Aigaio“, vertreten durch E. Spathana, Dikigoros,
– der griechischen Regierung, vertreten durch Z. Chatzipavlou, K. Georgiadis, G. Karipsiadis, T. Papadopoulou und S. Spyropoulos als Bevollmächtigte,
– der tschechischen Regierung, vertreten durch A. Edelmannová, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
– der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte,
– der zyprischen Regierung, vertreten durch I. Neophytou und F. Sotiriou als Bevollmächtigte,
– der ungarischen Regierung, vertreten durch Zs. Biró-Tóth und M. Z. Fehér als Bevollmächtigte,
– der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und A. Hanje als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Azéma und A. Katsimerou als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Juni 2024
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 38 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60) im Licht von Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Somateio „Elliniko Symvoulio gia tous Prosfyges“ (Verein „Griechischer Rat für Flüchtlinge“, Griechenland) und der Astiki Mi Kerdoskopiki Etaireia „Ypostirixi Prosfygon sto Aigaio“ (Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Gewinnerzielungsabsicht „Unterstützung von Flüchtlingen in der Ägäis“, Griechenland), die sich beide für Flüchtlinge einsetzen, auf der einen sowie dem Ypourgos Exoterikon (Minister für auswärtige Angelegenheiten, Griechenland) und dem Ypourgos Metanastefsis kai Asylou (Minister für Immigration und Asyl, Griechenland) auf der anderen Seite wegen der Gültigkeit von gemeinsamen Ministerialerlassen dieser Minister, in denen die Republik Türkei für bestimmte Gruppen von Personen, die internationalen Schutz beantragen, als „sicherer Drittstaat“ bestimmt wird.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Abkommen EU-Türkei über die Rückübernahme
3 Am 16. Dezember 2013 schlossen die Europäische Union und die Republik Türkei ein Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (ABl. 2014, L 134, S. 3, im Folgenden: Rückübernahmeabkommen EU-Türkei). Dieses Abkommen wurde mit dem Beschluss 2014/252/EU des Rates vom 14. April 2014 (ABl. 2014, L 134, S. 1, berichtigt in ABl. 2014, L 331, S. 40) im Namen der Europäischen Union ratifiziert.
4 In Art. 4 Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens EU-Türkei heißt es:
„Die Türkei rückübernimmt auf Antrag eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen, von dem betreffenden Mitgliedstaat zu erledigenden Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern gemäß Artikel 10 feststeht, dass sie
…
c) nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Türkei oder einer Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet illegal und auf direktem Wege in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind.“
5 Nach dem Beschluss (EU) 2016/551 des Rates vom 23. März 2016 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Gemischten Rückübernahmeausschuss im Hinblick auf einen Beschluss des Gemischten Rückübernahmeausschusses zu Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Artikel 4 und 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ab 1. Juni 2016 zu vertretenden Standpunkts (ABl. 2016, L 95, S. 9) gilt die Verpflichtung nach Art. 4 des Rückübernahmeabkommens EU-Türkei ab dem 1. Juni 2016.
Richtlinie 2013/32
6 In den Erwägungsgründen 18, 43, 44 und 46 der Richtlinie 2013/32 heißt es:
„(18) Es liegt im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Personen, die internationalen Schutz beantragen, dass über die Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, entschieden wird.
…
(43) Die Mitgliedstaaten sollten alle Anträge in der Sache prüfen, d. h. beurteilen, ob der betreffende Antragsteller gemäß der Richtlinie 2011/95/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9)] als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anerkannt werden kann, sofern die vorliegende Richtlinie nichts anderes vorsieht, insbesondere dann, wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass ein anderer Staat den Antrag prüfen oder für einen ausreichenden Schutz sorgen würde. …
(44) Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, einen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache zu prüfen, wenn vom Antragsteller aufgrund einer ausreichenden Verbindung zu einem Drittstaat im Sinne einzelstaatlicher Rechtsvorschriften erwartet werden kann, dass er in diesem Drittstaat Schutz suchen wird, und wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Übernahme oder Rückübernahme des Antragstellers in diesen Staat gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten sollten nur dann nach diesem Grundsatz verfahren, wenn dieser Antragsteller in dem betreffenden Drittstaat tatsächlich sicher wäre. Zur Vermeidung der Sekundärmigration der Antragsteller sollten gemeinsame Grundsätze festgelegt werden, nach denen Mitgliedstaaten Drittstaaten als sicher betrachten oder als sicher bestimmen.
…
(46) Wenn die Mitgliedstaaten einzelfallbezogen Konzepte des sicheren Herkunftsstaats anwenden oder Staaten durch die Annahme entsprechender Listen als sicher einstufen, sollten sie unter anderem die Leitlinien und Handbücher sowie die Informationen über Herkunftsländer und die Maßnahmen, einschließlich der Methode für Berichte mit Informationen über Herkunftsländer des [Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO)] gemäß der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen [(ABl. 2010, L 132, S. 11)], sowie einschlägige [Leitlinien des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR)] berücksichtigen.“
7 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Richtlinie sieht vor:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) ‚Genfer Flüchtlingskonvention‘ das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung;
…
c) ‚Antragsteller‘ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine bestandskräftige Entscheidung ergangen ist;
…
e) ‚bestandskräftige Entscheidung‘ eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Richtlinie [2011/95] die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, und gegen die kein Rechtsbehelf nach Kapitel V der vorliegenden Richtlinie mehr eingelegt werden kann, unabhängig davon, ob ein solcher Rechtsbehelf zur Folge hat, dass Antragsteller sich bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten dürfen;
…“
8 In Kapitel II („Grundsätze und Garantien“) der Richtlinie finden sich deren Art. 6 bis 30.
9 Zu den Bestimmungen des Kapitels III („Erstinstanzliche Verfahren“) der Richtlinie gehören u. a. die Art. 31, 33, 35 und 38.
10 Art. 31 („Prüfungsverfahren“) der Richtlinie 2013/32 bestimmt in seinen Abs. 1 und 2:
„(1) Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf internationalen Schutz im Rahmen eines Prüfungsverfahrens unter Beachtung der Grundsätze und Garantien in Kapitel II.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Prüfungsverfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird.“
11 In Art. 33 („Unzulässige Anträge“) dieser Richtlinie heißt es:
„(1) Zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31)] ein Antrag nicht geprüft wird, müssen die Mitgliedstaaten nicht prüfen, ob dem Antragsteller der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie [2011/95] zuzuerkennen ist, wenn ein Antrag auf der Grundlage des vorliegenden Artikels als unzulässig betrachtet wird.
(2) Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn
a) ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat;
b) ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als erster Asylstaat des Antragstellers gemäß Artikel 35 betrachtet wird;
c) ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als für den Antragsteller sicherer Drittstaat gemäß Artikel 38 betrachtet wird;
…“
12 Art. 35 („Begriff des ersten Asylstaats“) der Richtlinie sieht vor:
„Ein Staat kann als erster Asylstaat für einen Antragsteller angesehen werden, wenn
a) der Antragsteller in dem betreffenden Staat als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen darf oder
b) ihm in dem betreffenden Staat anderweitig ausreichender Schutz, einschließlich der Anwendung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung, gewährt wird,
vorausgesetzt, dass er von diesem Staat wieder aufgenommen wird.
Bei der Anwendung des Konzepts des ersten Asylstaats auf die besonderen Umstände des Antragstellers können die Mitgliedstaaten Artikel 38 Absatz 1 berücksichtigen. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, die Anwendung des Konzepts des ersten Asylstaats unter Berufung auf seine besonderen Umstände anzufechten.“
13 Art. 38 („Das Konzept des sicheren Drittstaats“) der Richtlinie 2013/32 lautet:
„(1) Die Mitgliedstaaten können das Konzept des sicheren Drittstaats nur dann anwenden, wenn die zuständigen Behörden sich davon überzeugt haben, dass eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht, in dem betreffenden Drittstaat nach folgenden Grundsätzen behandelt wird:
a) keine Gefährdung von Leben und Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung;
b) keine Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne der Richtlinie [2011/95] zu erleiden;
c) Wahrung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
d) Einhaltung des Verbots der Abschiebung, wenn diese einen Verstoß gegen das im Völkerrecht festgelegte Verbot der Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung darstellt, und
e) Möglichkeit, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu stellen und im Falle der Anerkennung als Flüchtling Schutz gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zu erhalten.
(2) Die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats unterliegt den Regeln, die im nationalen Recht festgelegt sind; dazu gehören
a) Regeln, die eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat verlangen, so dass es aufgrund dieser Verbindung vernünftig erscheint, dass diese Person sich in diesen Staat begibt;
b) Regeln betreffend die Methodik, mit der sich die zuständigen Behörden davon überzeugen, dass das Konzept des sicheren Drittstaats auf einen bestimmten Staat oder einen bestimmten Antragsteller angewandt werden kann. Diese Methodik umfasst die Prüfung der Sicherheit des Staates im Einzelfall für einen bestimmten Antragsteller und/oder die nationale Bestimmung von Staaten, die als im Allgemeinen sicher angesehen werden;
c) mit dem Völkerrecht vereinbare Regeln, die es ermöglichen, in Form einer Einzelprüfung festzustellen, ob der betreffende Drittstaat für einen bestimmten Antragsteller sicher ist, und die dem Antragsteller zumindest die Möglichkeit bieten, die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats mit der Begründung anzufechten, dass der betreffende Drittstaat für ihn in seiner besonderen Situation nicht sicher ist. Darüber hinaus ist dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, das Bestehen einer Verbindung gemäß Buchstabe a zwischen ihm und dem betreffenden Drittstaat anzufechten.
(3) Wenn die Mitgliedstaaten eine Entscheidung durchführen, die ausschließlich auf diesem Artikel beruht,
a) unterrichten sie den Antragsteller entsprechend und
b) händigen ihm ein Dokument aus, in dem die Behörden des Drittstaats in der Sprache dieses Staats davon unterrichtet werden, dass der Antrag nicht in der Sache geprüft wurde.
(4) Erlaubt der Drittstaat dem Antragsteller nicht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen, so müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II Zugang zu einem Verfahren gewährt wird.
(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die [Europäische] Kommission regelmäßig darüber, auf welche Staaten dieses Konzept gemäß den Bestimmungen dieses Artikels angewandt wird.“
Verordnung (EU) 2024/1348
14 Durch die Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348) wird die Richtlinie 2013/32 gemäß Art. 79 Abs. 2 dieser Verordnung mit Wirkung vom 12. Juni 2026 aufgehoben.
Griechisches Recht
Gesetz über den internationalen Schutz
15 Mit dem Nomos 4636/2019 peri diethnous prostasias kai alles diatakseis (Gesetz 4636/2019 über den internationalen Schutz und andere Bestimmungen) (FEK A’ 169/1.11.2019) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz über den internationalen Schutz) wird die Richtlinie 2013/32 in die griechische Rechtsordnung umgesetzt.
16 Nach Art. 84 Abs. 1 Buchst. d des Gesetzes über den internationalen Schutz lehnen die zuständigen Behörden einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig ab, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als für den Antragsteller sicherer Drittstaat gemäß Art. 86 dieses Gesetzes betrachtet wird.
17 Art. 86 Abs. 1 des Gesetzes über den internationalen Schutz legt die kumulativen Voraussetzungen für die Einstufung eines Drittstaats als „sicherer Drittstaat“ fest.
18 Nach Art. 86 Abs. 2 dieses Gesetzes wird die Einhaltung der in seinem Abs. 1 genannten Voraussetzungen im Einzelfall und für jeden Antragsteller gesondert geprüft, es sei denn, der betreffende Drittstaat wurde als im Allgemeinen sicher bestimmt und ist in der nationalen Liste sicherer Drittstaaten aufgeführt. Ist dies der Fall, kann die Person, die internationalen Schutz beantragt, die Anwendung des Konzepts des „sicheren Drittstaats“ mit der Begründung anfechten, dass der betreffende Drittstaat unter den besonderen Umständen, die für sie gelten, nicht sicher sei. Nach Art. 86 Abs. 3 dieses Gesetzes wird in einem gemeinsamen Ministerialerlass festgelegt, welche Drittstaaten für bestimmte Gruppen von Asylbewerbern aufgrund ihrer besonderen Merkmale für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz als sicher bestimmt werden.
19 Erlaubt der betreffende Drittstaat dem Antragsteller nicht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen, wird sein Antrag gemäß Art. 86 Abs. 5 dieses Gesetzes von den Behörden, die für die Entscheidung zuständig sind, in der Sache geprüft.
Erster gemeinsamer Ministerialerlass und zweiter gemeinsamer Ministerialerlass
20 Auf der Grundlage von Art. 86 Abs. 3 des Gesetzes über den internationalen Schutz wurde die Koini Ypourgiki Apofasi 42799/3.6.2021 „Kathorismos triton choron pou charaktirizontai os asfaleis kai katartisi ethnikou katalogou, kata ta orizomena sto arthro 86 tou nomou 4636/2019 (A’ 169)“ (Gemeinsamer Ministerialerlass 42799/3.6.2021 „Bestimmung der als sicher eingestuften Drittstaaten und Erstellung einer nationalen Liste gemäß Artikel 86 des Gesetzes 4636/2019 [A’ 169]“) (FEK B’ 2425/7.6.2021) (im Folgenden: erster gemeinsamer Ministerialerlass) erlassen.
21 Darin wird die Republik Türkei als „sicherer Drittstaat“ für Personen eingestuft, die internationalen Schutz beantragen und deren Herkunftsland Syrien, Afghanistan, Pakistan, Bangladesch oder Somalia ist.
22 Der erste gemeinsame Ministerialerlass wurde durch die Koini Ypourgiki Apofasi 458568/15.12.2021 „Tropopoiisi tis yp.ar. 42799/3.6.2021 koinis apofasis ton Ypourgon Exoterikon kai Metanastefsis kai Asylou ‚Kathorismos triton choron pou charaktirizontai os asfaleis kai katartisi ethnikou katalogou, kata ta orizomena sto arthro 86 tou nomou 4636/2019 (A’ 169)‘ (B’ 2425)“ (Gemeinsamer Ministerialerlass 458568/15.12.2021 „Änderung des gemeinsamen Erlasses 42799/3.6.2021 des Ministers für auswärtige Angelegenheiten sowie des Ministers für Immigration und Asyl ‚Bestimmung der als sicher eingestuften Drittstaaten und Erstellung einer nationalen Liste gemäß Artikel 86 des Gesetzes 4636/2019 [A’ 169]‘ [B’ 2425])“ (FEK B’ 5949/16.12.2021) (im Folgenden: zweiter gemeinsamer Ministerialerlass) ersetzt.
23 Mit diesem gemeinsamen Ministerialerlass wird die Republik Türkei erneut als „sicherer Drittstaat“ für Antragsteller bestimmt, deren Herkunftsland Syrien, Afghanistan, Pakistan, Bangladesch oder Somalia ist.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
24 Die Kläger des Ausgangsverfahrens erhoben beim Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Nichtigerklärung des ersten gemeinsamen Ministerialerlasses und des zweiten gemeinsamen Ministerialerlasses; zur Begründung führten sie u. a. an, dass diese gegen Art. 86 des Gesetzes über den internationalen Schutz und gegen Art. 38 der Richtlinie 2013/32 verstießen.
25 Insbesondere machen die Kläger des Ausgangsverfahrens zum einen geltend, dass die Möglichkeit, die von diesen Erlassen erfassten Personen, die internationalen Schutz beantragten, in die Türkei rückzuübernehmen, nicht „durch internationale Abkommen“ gewährleistet sei, und zum anderen, dass keine realistische Aussicht bestehe, dass Personen, die internationalen Schutz beantragten, in die Türkei rückübernommen würden, da dieser Drittstaat seit März 2020 und der Covid‑19-Pandemie die Rückübernahmen solcher Antragsteller in sein Hoheitsgebiet ausgesetzt habe.
26 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass das vorlegende Gericht, nachdem es festgestellt hatte, dass die Nichtigkeitsklage nur zulässig sei, soweit sie sich gegen den zweiten gemeinsamen Ministerialerlass richte, entschieden hat, dass, soweit die Kläger des Ausgangsverfahrens rügten, dass die Republik Türkei nicht rechtlich verpflichtet sei, Personen, die internationalen Schutz beantragten, aus Griechenland rückzuübernehmen, diese Rüge zurückzuweisen sei. Das vorlegende Gericht war insbesondere in Anbetracht des Rückübernahmeabkommens EU-Türkei der Auffassung, dass die Republik Türkei einer solchen rechtlichen Verpflichtung unterliege.
27 Dagegen fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Republik Türkei dieser rechtlichen Verpflichtung tatsächlich nachkommt, wenn man den von den griechischen Behörden ebenfalls anerkannten Umstand berücksichtigt, dass dieser Drittstaat seit März 2020 – wobei es nicht so aussieht, als ob sich dies in naher Zukunft ändern könnte – aufgehört hat, Personen, die internationalen Schutz beantragen und deren Anträge in Griechenland nach dem Konzept des „sicheren Drittstaats“ als unzulässig abgelehnt wurden, in sein Hoheitsgebiet rückzuübernehmen.
28 Insoweit weist das vorlegende Gericht auf zwei unterschiedliche Auslegungen von Art. 38 der Richtlinie 2013/32 hin, die innerhalb des Gerichts zu dieser Frage vertreten würden.
29 Nach der ersten Auslegung, die von der Mehrheit der Mitglieder des vorlegenden Gerichts geteilt werde, sei die Möglichkeit einer Rückübernahme einer Person, die internationalen Schutz beantrage, in den betreffenden Drittstaat eine Voraussetzung dafür, dass dieser Staat als „sicherer Drittstaat“ im Sinne von Art. 38 der Richtlinie 2013/32 bestimmt werden könne, insbesondere im Hinblick auf das vor allem in deren 18. Erwägungsgrund genannte Ziel, das auch in Art. 31 Abs. 2 dieser Richtlinie zum Ausdruck komme, nämlich zu gewährleisten, dass Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich bearbeitet würden. Eine andere Auslegung würde lediglich die Bearbeitungszeit des gestellten Antrags auf internationalen Schutz und die Ungewissheit des Antragstellers über seinen Aufenthaltsstatus in dem Land, in dem er den Antrag gestellt habe, verlängern, ohne dass die Gefahr seiner Abschiebung in ein Land, in dem er von Verfolgung bedroht sei, und die Möglichkeit einer Störung der internationalen Beziehungen auszuschließen sei. Daraus folge, dass ein Mitgliedstaat einen Drittstaat nicht durch einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung als im Allgemeinen sicher bestimmen könne, wie es Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 zulasse, wenn dieser Drittstaat nicht garantiere, dass die ihm obliegende Verpflichtung, die betreffenden Personen, die internationalen Schutz beantragten, in sein Hoheitsgebiet zu übernehmen oder rückzuübernehmen, tatsächlich eingehalten werde. Unter diesen Umständen sei der Nichtigkeitsklage gegen den zweiten gemeinsamen Ministerialerlass stattzugeben.
30 Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass nach einer zweiten Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2013/32 die Voraussetzung, dass die Übernahme oder Rückübernahme von Personen, die internationalen Schutz beantragten, tatsächlich erfolge, nicht für die Gültigkeit des normativen Rechtsakts, mit dem ein Staat als im Allgemeinen sicher bestimmt werde, maßgeblich sei, sondern für die Gültigkeit entweder des individuellen Rechtsakts, mit dem ein konkreter Antrag auf internationalen Schutz auf der Grundlage des Konzepts des „sicheren Drittstaats“ als unzulässig abgelehnt werde, oder des Vollzugs eines solchen individuellen Rechtsakts. Unter diesen Umständen sei die Klage auf Nichtigerklärung des zweiten gemeinsamen Ministerialerlasses als unbegründet abzuweisen.
31 Daher hat der Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 38 der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit Art. 18 der Charta dahin auszulegen, dass er einer nationalen (normativen) Regelung entgegensteht, mit der ein Staat als für bestimmte Gruppen von Personen, die internationalen Schutz beantragen, im Allgemeinen sicherer Drittstaat bestimmt wird, der sich zwar rechtlich verpflichtet hat, die genannten Gruppen von Personen, die internationalen Schutz beantragen, in sein Hoheitsgebiet rückzuübernehmen, jedoch seit längerer Zeit (im vorliegenden Fall mehr als 20 Monate) die Rückübernahme verweigert, wobei nicht ersichtlich ist, dass geprüft worden wäre, ob dieser Staat seine Haltung in naher Zukunft ändern könnte?
2. Oder ist die genannte Bestimmung dahin auszulegen, dass die Rückübernahme in den Drittstaat keine der kumulativen Voraussetzungen für den Erlass des nationalen (normativen) Rechtsakts darstellt, mit dem ein Staat als für bestimmte Gruppen von Personen, die internationalen Schutz beantragen, im Allgemeinen sicherer Drittstaat bestimmt wird, sondern vielmehr eine der kumulativen Voraussetzungen für den Erlass des individuellen Rechtsakts ist, mit dem ein konkreter Antrag auf internationalen Schutz auf der Grundlage des Konzepts des „sicheren Drittstaats“ als unzulässig abgelehnt wird?
3. Oder ist die genannte Bestimmung dahin auszulegen, dass die Rückübernahme in den „sicheren Drittstaat“ erst bei der Durchführung der Entscheidung zu prüfen ist, wenn diese Entscheidung, mit der der Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird, auf dem Konzept des „sicheren Drittstaats“ beruht?
Verfahren vor dem Gerichtshof
32 In seinem Vorabentscheidungsersuchen hat das vorlegende Gericht beantragt, die vorliegende Rechtssache gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen. Zur Begründung hat es angeführt, dass die Entscheidung des Gerichtshofs eine große Zahl von Personen betreffe und der in Rede stehende Bereich besonders sensibel sei.
33 Am 31. März 2023 hat der Präsident des Gerichtshofs nach Anhörung der Berichterstatterin und des Generalanwalts entschieden, dass diesem Antrag nicht stattzugeben ist.
34 Das beschleunigte Verfahren ist nämlich ein Verfahrensinstrument, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll. Die beträchtliche Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen, die möglicherweise von den Vorlagefragen betroffen sind, kann jedoch als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens rechtfertigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C‑245/21 und C‑248/21, EU:C:2022:709, Rn. 33 bis 35). Außerdem hat das vorlegende Gericht nichts vorgetragen, was es erlauben würde, die vorliegende Rechtssache als eine außergewöhnliche Krisensituation zu charakterisieren, die es den zuständigen nationalen Behörden insbesondere nicht ermöglichte, die erforderlichen Maßnahmen vorzusehen, um die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zu gewährleisten, oder die das Funktionieren des gemeinsamen europäischen Asylsystems bis zur Antwort des Gerichtshofs spürbar beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. September 2017, Magamadov, C‑438/17, EU:C:2017:723, Rn. 18, sowie Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C‑245/21 und C‑248/21, EU:C:2022:709, Rn. 36).
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
35 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 38 der Richtlinie 2013/32 im Licht von Art. 18 der Charta dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein Drittstaat für bestimmte Gruppen von Personen, die internationalen Schutz beantragen, als im Allgemeinen sicher bestimmt wird, obwohl dieser Drittstaat trotz seiner rechtlichen Verpflichtung die Übernahme oder Rückübernahme dieser Antragsteller in sein Hoheitsgebiet allgemein und ohne dass eine gegenläufige Entwicklung absehbar wäre ausgesetzt hat.
36 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 abschließend die Situationen aufzählt, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können (Urteil vom 8. Februar 2024, Bundesrepublik Deutschland [Zulässigkeit eines Folgeantrags], C‑216/22, EU:C:2024:122, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 So sieht Art. 33 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie vor, dass ein Mitgliedstaat einen solchen Antrag als unzulässig betrachten kann, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als für den Antragsteller „sicherer Drittstaat“ gemäß Art. 38 der Richtlinie betrachtet wird. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts wurde diese Möglichkeit durch Art. 84 Abs. 1 Buchst. d des Gesetzes über den internationalen Schutz in innerstaatliches Recht umgesetzt.
38 Aus Art. 38 der Richtlinie 2013/32 geht hervor, dass die Anwendung des Konzepts des „sicheren Drittstaats“ voraussetzt, dass die in den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Urteile vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C‑564/18, EU:C:2020:218, Rn. 36, und vom 16. November 2021, Kommission/Ungarn [Pönalisierung der Unterstützung von Asylbewerbern], C‑821/19, EU:C:2021:930, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Erstens sieht Art. 38 Abs. 1 dieser Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten das Konzept des „sicheren Drittstaats“ nur dann anwenden können, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht, in dem betreffenden Drittstaat nach den in den Buchst. a bis e dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Grundsätzen behandelt wird.
40 Im vorliegenden Fall geht aus der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens hervor, dass das vorlegende Gericht den Klagegrund der Kläger des Ausgangsverfahrens, die Republik Türkei habe gegen diese Grundsätze verstoßen, endgültig zurückgewiesen hat, so dass es den Gerichtshof nicht danach fragt, wie diese Grundsätze auszulegen sind.
41 Zweitens unterliegt die Anwendung des Konzepts des „sicheren Drittstaats“ nach Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 den Regeln, die im nationalen Recht festgelegt sind. Zu diesen Regeln gehören insbesondere Regeln, die eine Verbindung zwischen der Person, die internationalen Schutz beantragt, und dem betreffenden Drittstaat verlangen, so dass es vernünftig erscheint, dass diese Person sich in diesen Staat begibt, Regeln betreffend die Methodik, mit der sich die zuständigen Behörden davon überzeugen, dass das Konzept des „sicheren Drittstaats“ auf einen bestimmten Staat oder eine bestimmte Person, die internationalen Schutz beantragt, angewandt werden kann, wobei diese Methodik die Prüfung der Sicherheit des Staates im Einzelfall für einen bestimmten Antragsteller und/oder die nationale Bestimmung von Staaten umfassen muss, die als im Allgemeinen sicher angesehen werden, sowie mit dem Völkerrecht vereinbare Regeln, die es ermöglichen, in Form einer Einzelprüfung festzustellen, ob der betreffende Drittstaat für eine bestimmte Person, die internationalen Schutz beantragt, sicher ist, und dieser Person die Möglichkeit bieten, sowohl die Anwendung des Konzepts des „sicheren Drittstaats“ im Hinblick auf ihre besondere Situation als auch das Bestehen einer Verbindung zwischen ihr und diesem Staat anzufechten.
42 Drittens verlangt Art. 38 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 von den Mitgliedstaaten, wenn sie eine Entscheidung durchführen, die ausschließlich auf dem Konzept des „sicheren Drittstaats“ beruht, den Antragsteller entsprechend zu unterrichten und ihm ein Dokument auszuhändigen, in dem die Behörden dieses Staates in der Sprache dieses Staates davon unterrichtet werden, dass der Antrag auf internationalen Schutz nicht in der Sache geprüft wurde. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 38 Abs. 4 dieser Richtlinie sicherstellen, dass im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II dieser Richtlinie Zugang zu einem Verfahren gewährt wird, wenn der betreffende Drittstaat der Person, die internationalen Schutz beantragt, nicht erlaubt, in sein Hoheitsgebiet einzureisen.
43 Als Erstes ergibt sich somit aus dem Wortlaut von Art. 38 der Richtlinie 2013/32, dass dieser es einem Mitgliedstaat ermöglicht, durch einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung wie den zweiten gemeinsamen Ministerialerlass einen Staat für bestimmte Personen, die internationalen Schutz beantragen, als im Allgemeinen sicheren Drittstaat zu bestimmen.
44 Erstens ist nämlich zum einen festzustellen, dass die Methodik, die von den Mitgliedstaaten anzuwenden ist, um sich davon zu überzeugen, dass das Konzept des „sicheren Drittstaats“ auf einen bestimmten Staat angewandt werden kann, und auf die Art. 38 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie Bezug nimmt, eine Prüfung der Sicherheit des betreffenden Staates im Einzelfall für einen bestimmten Antragsteller „und/oder die nationale Bestimmung von [Drittstaaten], die als im Allgemeinen sicher angesehen werden“, vorsieht. Zum anderen bedeutet der Umstand, dass Art. 38 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2013/32 die Mitgliedstaaten verpflichtet, Regeln festzulegen, die es ermöglichen, in Form einer Einzelprüfung festzustellen, ob der betreffende Drittstaat für einen bestimmten Antragsteller sicher ist, und die diesem u. a. die Möglichkeit bieten, die Anwendung des Konzepts des „sicheren Drittstaats“ mit der Begründung anzufechten, dass der betreffende Drittstaat dies für ihn in seiner besonderen Situation nicht sei, zwangsläufig, dass ein Mitgliedstaat einen solchen Drittstaat in einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung als im Allgemeinen sicher bestimmen kann.
45 Zweitens wird diese Auslegung durch die Erwägungsgründe 44 und 46 der Richtlinie 2013/32 gestützt, in denen ausdrücklich darauf Bezug genommen wird, dass „gemeinsame Grundsätze festgelegt werden [sollten], nach denen Mitgliedstaaten Drittstaaten … als sicher bestimmen“, bzw. darauf, dass bestimmte Informationen und Dokumente berücksichtigt werden sollten, wenn die Mitgliedstaaten „Staaten durch die Annahme entsprechender Listen als sicher einstufen“.
46 Drittens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 38 der Richtlinie 2013/32 die Gültigkeit des Rechtsakts mit allgemeiner Geltung, mit dem ein Mitgliedstaat einen Drittstaat als im Allgemeinen sicher bestimmt, nicht von der Voraussetzung abhängig macht, dass erwiesen ist, dass die betreffenden Personen, die internationalen Schutz beantragen, tatsächlich in das Hoheitsgebiet dieses Drittstaats übernommen oder rückübernommen werden.
47 Zum einen gehören nämlich die erwiesene Übernahme oder Rückübernahme dieser Antragsteller in den Drittstaat nicht zu den in Art. 38 Abs. 2 dieser Richtlinie aufgezählten Regeln, von denen die Anwendung des Konzepts des „sicheren Drittstaats“ in den Mitgliedstaaten abhängt. Zum anderen ergibt sich implizit aus Art. 38 Abs. 4 dieser Richtlinie, der klarstellt, dass dann, wenn „der [betreffende sichere] Drittstaat dem Antragsteller nicht [erlaubt], in sein Hoheitsgebiet einzureisen, … die Mitgliedstaaten sicherstellen [müssen], dass im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II [der Richtlinie 2013/32] Zugang zu einem Verfahren gewährt wird“, dass die Einstufung eines solchen Drittstaats als „sicherer Drittstaat“ damit vereinbar ist, dass sich dieser Staat weigert, Personen, die internationalen Schutz beantragen, in sein Hoheitsgebiet zu übernehmen oder rückzuübernehmen.
48 Mithin ergibt sich aus der letztgenannten Bestimmung, dass ein Mitgliedstaat, wenn er durch einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung einen Drittstaat als im Allgemeinen sicher bestimmt hat, obwohl dieser für Personen, die internationalen Schutz beantragen, die Möglichkeit zur Einreise in sein Hoheitsgebiet ausgesetzt hat, jedem der betroffenen Antragsteller das Recht zu gewährleisten hat, ein Verfahren zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz einzuleiten.
49 Was als Zweites den Kontext von Art. 38 der Richtlinie 2013/32 angeht, so ist deren Art. 35 zu berücksichtigen, der einen anderen als den in Rn. 37 des vorliegenden Urteils genannten Grund für die Unzulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz betrifft.
50 Wie es in Art. 35 der Richtlinie 2013/32 heißt, kann ein Staat als „erster Asylstaat“ für einen Antragsteller angesehen werden, wenn dieser entweder in dem betreffenden Staat als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen darf oder wenn ihm in dem betreffenden Staat anderweitig ausreichender Schutz, einschließlich der Anwendung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, gewährt wird, „vorausgesetzt, dass [dieser Antragsteller in beiden Fällen] von diesem Staat wieder aufgenommen wird“.
51 Demnach macht Art. 35 der Richtlinie 2013/32 im Unterschied zu dem, was sich aus Art. 38 Abs. 4 dieser Richtlinie zum Konzept des „sicheren Drittstaats“ ergibt, die Anwendung des Konzepts des „ersten Asylstaats“ in den Mitgliedstaaten von der Voraussetzung abhängig, dass der Antragsteller von dem so eingestuften Staat tatsächlich wieder aufgenommen wird.
52 Als Drittes verstößt die sich aus Wortlaut und Kontext ergebende Auslegung von Art. 38 der Richtlinie 2013/32, wonach diese Vorschrift die Bestimmung eines Drittstaats als im Allgemeinen sicher nicht davon abhängig macht, dass der betreffende Drittstaat die Personen, die internationalen Schutz beantragen, tatsächlich in sein Hoheitsgebiet übernimmt oder rückübernimmt, anders als das vorlegende Gericht ausführt nicht gegen die Ziele der Richtlinie 2013/32. Insbesondere verstößt sie nicht gegen das im 18. Erwägungsgrund dieser Richtlinie betonte Ziel, wonach insbesondere im Interesse der Personen, die internationalen Schutz beantragen, über die entsprechenden Anträge so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, zu entscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov, C‑556/17, EU:C:2019:626, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
53 Wie in Rn. 48 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, ergibt sich nämlich aus Art. 38 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32, dass die Aussetzung der Übernahme oder der Rückübernahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats, der von einem Mitgliedstaat als im Allgemeinen sicher bestimmt wurde, zur Folge hat, dass dieser Mitgliedstaat sicherstellen muss, dass für diese Antragsteller die Möglichkeit besteht, im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach den Art. 6 bis 30 der Richtlinie 2013/32, die in deren Kapitel II enthalten sind, ein Verfahren einzuleiten.
54 Hieraus folgt, dass ein Mitgliedstaat in dem Fall, dass ein von ihm als im Allgemeinen sicher bestimmter Drittstaat nachweislich die betreffenden Personen, die internationalen Schutz beantragen, tatsächlich nicht übernimmt oder nicht rückübernimmt, deren Anträge auf internationalen Schutz nicht auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2013/32 als unzulässig ablehnen kann. Zudem darf dieser Mitgliedstaat die Prüfung solcher Anträge nicht ohne Grund aufschieben und muss insbesondere sicherstellen, dass diese Prüfung gemäß Art. 10 Abs. 3 Buchst. a dieser Richtlinie einzeln und innerhalb der in ihrem Art. 31 genannten Fristen erfolgt.
55 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann die in Rn. 52 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung von Art. 38 der Richtlinie 2013/32 auch nicht dem in Art. 18 der Charta verankerten und durch diese Richtlinie konkretisierten Recht der Person, die internationalen Schutz beantragt, auf Anerkennung als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz die praktische Wirksamkeit nehmen, wenn die vom Unionsrecht verlangten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Februar 2024, Bundesrepublik Deutschland [Zulässigkeit eines Folgeantrags], C‑216/22, EU:C:2024:122, Rn. 39).
56 Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 38 der Richtlinie 2013/32 im Licht von Art. 18 der Charta dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der ein Drittstaat für bestimmte Gruppen von Personen, die internationalen Schutz beantragen, als im Allgemeinen sicher bestimmt wird, obwohl dieser Drittstaat trotz seiner rechtlichen Verpflichtung die Übernahme oder Rückübernahme dieser Antragsteller in sein Hoheitsgebiet allgemein und ohne dass eine gegenläufige Entwicklung absehbar wäre ausgesetzt hat.
Zur zweiten und zur dritten Frage
57 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage, anhand deren das vorlegende Gericht den Ausgangsrechtsstreit entscheiden kann, der nur die Gültigkeit einer normativen Rechtsvorschrift betrifft, in der die Republik Türkei für bestimmte Gruppen von Personen, die internationalen Schutz beantragen, als „sicherer Drittstaat“ bestimmt wird, brauchen die zweite und die dritte Frage nicht beantwortet zu werden.
Kosten
58 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 38 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes im Licht von Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
ist dahin auszulegen, dass
er der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der ein Drittstaat für bestimmte Gruppen von Personen, die internationalen Schutz beantragen, als im Allgemeinen sicher bestimmt wird, obwohl dieser Drittstaat trotz seiner rechtlichen Verpflichtung die Übernahme oder Rückübernahme dieser Antragsteller in sein Hoheitsgebiet allgemein und ohne dass eine gegenläufige Entwicklung absehbar wäre ausgesetzt hat.
Unterschriften