URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)
4. Oktober 2024(* )
„ Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV – Von der Bundesrepublik Deutschland angemeldete Beihilferegelung – Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Rahmen der Covid‑19-Pandemie – Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen – Beschluss der Europäischen Kommission, keine Einwände zu erheben – Individuelle Prüfung der angemeldeten Beihilferegelung – Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats – Verhältnismäßigkeit“
In der Rechtssache C‑127/23 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 2. März 2023,
Falke KGaA mit Sitz in Schmallenberg (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt R. Velte,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch V. Bottka und C. Kovács als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller und P.‑L. Krüger als Bevollmächtigte,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei sowie der Richter J.‑C. Bonichot (Berichterstatter) und S. Rodin,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Falke KGaA die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Dezember 2022, Falke/Kommission (T‑306/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:834), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 8318 final der Kommission vom 20. November 2020 über die staatliche Beihilfe SA.59289 (2020/N) – Deutschland COVID‑19 – Unterstützung für ungedeckte Fixkosten (ABl. 2022, C 124, S. 1) in der durch den Beschluss C(2021) 1066 final der Kommission vom 12. Februar 2021 über die staatliche Beihilfe SA.61744 (2021/N) – Sammel-Änderungsnotifizierung zur Anpassung von unter dem Befristeten Rahmen genehmigten Beihilferegelungen, insb. im Zuge der 5. Änderung des Befristeten Rahmens (ABl. 2021, C 77, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.
Vorgeschichte des Rechtsstreits und Verfahren vor dem Gericht
2 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 2 bis 14 des angefochtenen Urteils dargelegt. Sie lässt sich wie folgt zusammenfassen.
3 Die Rechtsmittelführerin ist die operativ tätige Gesellschaft der Unternehmensgruppe Falke, die u. a. in der Herstellung von Bekleidung tätig ist und diese im Groß- und Einzelhandel vertreibt. Ihre Tätigkeiten im Einzelhandel bestehen im Vertrieb ihrer Waren an verschiedenen Verkaufsstandorten sowie über einen Onlineshop.
4 Am 19. März 2020 erließ die Europäische Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID‑19“ (ABl. 2020, C 91 I, S. 1) (im Folgenden: Befristeter Rahmen), der mehrmals geändert wurde, so zum ersten Mal am 3. April 2020 (ABl. 2020, C 112 I, S. 1), zum zweiten Mal am 8. Mai 2020 (ABl. 2020, C 164, S. 3), zum dritten Mal am 29. Juni 2020 (ABl. 2020, C 218, S. 3) und zum vierten Mal am 13. Oktober 2020 (ABl. 2020, C 340 I, S. 1).
5 In den Rn. 17 bis 19 von Abschnitt 2 („Anwendbarkeit des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b [AEUV]“) des Befristeten Rahmens heißt es:
„17. Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV kann die Kommission eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, wenn diese zur ‚Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats‘ beiträgt. In diesem Zusammenhang haben die Unionsgerichte festgestellt, dass eine solche Störung nur vorliegt, wenn das gesamte Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats beeinträchtigt wird und nicht nur das einer seiner Regionen oder Gebietsteile. Dies steht auch mit der Notwendigkeit im Einklang, Ausnahmebestimmungen wie Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV eng auszulegen … Diesen Grundsatz der engen Auslegung setzt die Kommission in ihrer Beschlusspraxis stets um …
18. Angesichts der Tatsache, dass alle Mitgliedstaaten vom COVID‑19-Ausbruch betroffen sind und die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Eindämmungsmaßnahmen Auswirkungen für die Unternehmen haben, ist die Kommission der Auffassung, dass staatliche Beihilfen gerechtfertigt sind und für einen befristeten Zeitraum nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können, um die Liquiditätsengpässe von Unternehmen zu beheben und sicherzustellen, dass die durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen, insbesondere von [kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)], nicht beeinträchtigen.
19. In dieser Mitteilung legt die Kommission die Vereinbarkeitsvoraussetzungen fest, anhand deren sie die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV gewährten Beihilfen grundsätzlich prüfen wird. Die Mitgliedstaaten müssen also nachweisen, dass die Beihilfemaßnahmen, die sie auf der Grundlage dieser Mitteilung bei der Kommission anmelden, ein erforderliches, geeignetes und angemessenes Mittel sind, um eine beträchtliche Störung in ihrem Wirtschaftsleben zu beheben, und dass alle maßgeblichen Voraussetzungen dieser Mitteilung erfüllt sind.“
6 In Rn. 11 der Mitteilung, mit der der Befristete Rahmen zum vierten Mal geändert wurde, heißt es:
„[V]iele Unternehmen [haben] infolge des COVID‑19-Ausbruchs vorübergehend mit einer geringeren Nachfrage zu kämpfen und können daher einen Teil ihrer Fixkosten nicht decken. In vielen Fällen dürfte die Nachfrage sich in den kommenden Monaten wieder erholen und wäre eine Unternehmensverkleinerung keine effiziente Lösung, wenn dabei erhebliche Umstrukturierungskosten entstehen. Um diesen Zeitraum zu überbrücken, könnten die betreffenden Unternehmen durch einen befristeten Beitrag zu einem Teil ihrer Fixkosten wirksam unterstützt werden. Die Unterstützung soll verhindern, dass sich die Kapitalausstattung der Unternehmen verschlechtert. Sie soll den Unternehmen die Fortführung des Betriebs ermöglichen und ihnen eine solide Grundlage für die Erholung von der Krise verschaffen.“
7 Mit dieser Mitteilung wurde in den Befristeten Rahmen ein Abschnitt 3.12 („Beihilfen in Form von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten“) eingefügt, der folgende Rn. 86 und 87 enthält:
„86. Die Mitgliedstaaten können einen Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten jener Unternehmen leisten, bei denen der COVID‑19-Ausbruch eine Unterbrechung oder Reduzierung der Geschäftstätigkeiten bewirkt hat.
87. Handelt es sich dabei um Beihilfen, so wird die Kommission diese als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Beihilfe wird spätestens am 30. Juni 2021 gewährt und deckt ungedeckte Fixkosten, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 entstanden sind bzw. [entstehen], einschließlich Kosten, die in einem Teil dieses Zeitraums entstanden sind bzw. entstehen (‚beihilfefähiger Zeitraum‘);
b) die Beihilfe wird auf der Grundlage einer Regelung an Unternehmen gewährt, die im beihilfefähigen Zeitraum im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum Umsatzeinbußen von mindestens 30 % erlitten haben bzw. erleiden;
c) ungedeckte Fixkosten sind Fixkosten, die einem Unternehmen während des beihilfefähigen Zeitraums entstanden sind bzw. entstehen und die im selben Zeitraum weder durch den Deckungsbeitrag (d. h. die Differenz zwischen Erlösen und variablen Kosten) noch aus anderen Quellen wie Versicherungen, befristete Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage dieser Mitteilung oder Unterstützung aus anderen Quellen gedeckt sind. Die Beihilfeintensität darf 70 % der ungedeckten Fixkosten nicht übersteigen, außer bei kleinen und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung), bei denen die Beihilfeintensität 90 % der ungedeckten Fixkosten nicht übersteigen darf. Für die Zwecke dieser Randnummer stellen Verluste, die Unternehmen für den beihilfefähigen Zeitraum in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen, ungedeckte Fixkosten dar. Beihilfen im Rahmen dieser Maßnahme dürfen auf der Grundlage prognostizierter Verluste gewährt werden, doch wird der endgültige Beihilfebetrag nach Entstehung der Verluste auf der Grundlage geprüfter Abschlüsse oder, sofern der betreffende Mitgliedstaat dies gegenüber der Kommission angemessen begründet (z. B. unter Verweis auf die Merkmale oder die Größe bestimmter Arten von Unternehmen), auf der Grundlage der steuerlichen Ergebnisrechnung festgestellt. Gezahlte Beträge, die den endgültigen Beihilfebetrag übersteigen, werden zurückgefordert;
d) die Gesamtbeihilfe darf in keinem Fall 3 Mio. [Euro] je Unternehmen übersteigen. Die Beihilfe darf in Form von direkten Zuschüssen, Garantien oder Darlehen gewährt werden, sofern der Gesamtnennbetrag solcher Maßnahmen unter der Obergrenze von insgesamt 3 Mio. [Euro] je Unternehmen bleibt; bei den eingesetzten Beträgen muss es sich um Bruttobeträge handeln, d. h. um Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;
e) Beihilfen im Rahmen dieser Maßnahme dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden;
f) Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden (im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung), dürfen keine Beihilfen gewährt werden; abweichend davon können Beihilfen für kleine und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.“
8 Am 17. November 2020 meldete die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV eine Beihilferegelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid‑19 in ihrem Geltungsbereich bei der Kommission an.
9 Am 20. November 2020 erließ die Kommission den Beschluss C(2020) 8318 final. In diesem Beschluss beschrieb die Kommission erstens die wesentlichen Merkmale der angemeldeten Beihilferegelung, aus der sich u. a. ergebe, dass individuelle Beihilfemaßnahmen nur an Unternehmen gewährt werden könnten, die Umsatzeinbußen von mindestens 30 % erlitten hätten (17. Erwägungsgrund). Zweitens wies die Kommission darauf hin, dass diese Beihilferegelung unter Art. 107 Abs. 1 AEUV falle, da sie den Begünstigten einen selektiven Vorteil verschaffe und daher zu einer Wettbewerbsverzerrung führe (Erwägungsgründe 31 bis 33). Drittens stellte sie fest, dass diese Beihilferegelung gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, wobei sie auf die in Rn. 87 des Befristeten Rahmens festgelegten Kriterien verwies (Erwägungsgründe 35 bis 41). Sie erhob daher keine Einwände gegen die Beihilferegelung. Die mit dem Beschluss C(2020) 8318 final genehmigte Beihilferegelung betraf Beihilfen, die auf einen Betrag von höchstens 3 Mio. Euro je Unternehmen begrenzt waren (20. Erwägungsgrund).
10 Am 28. Januar 2021 nahm die Kommission eine fünfte Änderung des Befristeten Rahmens vor (ABl. 2021, C 34, S. 6), mit der sie u. a. dessen Rn. 87 Buchst. d änderte, indem die Obergrenze für Beihilfen auf 10 Mio. Euro je Unternehmen angehoben wurde. Außerdem wurde Rn. 87 Buchst. a des Befristeten Rahmens geändert, indem der Zeitraum, der sich ursprünglich vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 erstreckte, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde.
11 Am 2. Februar 2021 meldete die Bundesrepublik Deutschland bei der Kommission eine Änderung ihrer Beihilferegelung an, mit der die Obergrenze für Beihilfen auf 10 Mio. Euro angehoben und ihre Laufzeit bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde.
12 Mit dem Beschluss C(2021) 1066 final genehmigte die Kommission verschiedene Änderungen, die die Bundesrepublik Deutschland an angemeldeten Beihilferegelungen, darunter der mit dem Beschluss C(2020) 8318 final genehmigten Regelung, vorgenommen hatte (im Folgenden: streitige Beihilferegelung).
13 Im Beschluss C(2021) 1066 final griff die Kommission u. a. zum einen auf die in ihren früheren Beschlüssen enthaltene Prüfung zurück, um auf das Bestehen staatlicher Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV und ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV hinzuweisen (Erwägungsgründe 15 und 17), und stellte zum anderen fest, dass die Verlängerung der Laufzeit der gemäß dem Befristeten Rahmen angemeldeten und genehmigten Beihilferegelung sowie die Anhebung ihrer Obergrenze mit Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV vereinbar seien (18. Erwägungsgrund).
14 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage von Falke gegen den streitigen Beschluss abgewiesen. Es war insbesondere der Ansicht, dass die in Rede stehende Beihilferegelung unter Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV falle und dass die Kommission die Grenzen des Ermessens, über das sie auf der Grundlage dieses Artikels verfüge, nicht überschritten habe, indem sie das Förderkriterium des Vorliegens eines Umsatzrückgangs von 30 %, beurteilt im Hinblick auf das Unternehmen, festgelegt habe, da dieses Kriterium hinsichtlich des Ziels, die Existenzfähigkeit und das Fortbestehen von Unternehmen während der Covid‑19-Pandemie sicherzustellen, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sei.
Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens
15 Falke beantragt mit ihrem Rechtsmittel,
– das angefochtene Urteil aufzuheben,
– den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden und den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Sache zur Entscheidung des Rechtsstreits gemäß dem Urteil des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen und
– der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.
16 Die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland beantragen,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen und
– der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
17 Falke stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe. Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, das angefochtene Urteil verstoße gegen Primärrecht, insbesondere gegen Art. 107 Abs. 1 und 3 AEUV. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft sie dem Gericht vor, den Befristeten Rahmen verkannt zu haben. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund schließlich wendet sie sich gegen die Begründungserwägungen, mit denen das Gericht die Verhältnismäßigkeit der streitigen Beihilferegelung geprüft hat.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
18 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe in seinem Urteil im Hinblick auf Art. 107 Abs. 1 und 3 AEUV Rechtsfehler begangen.
19 Als Erstes wirft sie dem Gericht vor, es habe die Frage, ob ein Ansatz, bei dem die Gesamtsituation des Unternehmens berücksichtigt werde, anstelle eines Ansatzes nach Tätigkeitsbereichen mit Art. 107 Abs. 1 AEUV vereinbar sei, erst auf der Ebene der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der streitigen Beihilferegelung geprüft und nicht, um festzustellen, ob die in dieser Bestimmung genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt seien. Insoweit macht die Rechtsmittelführerin geltend, der im angefochtenen Urteil gewählte Ansatz stehe im Widerspruch zu dem im Urteil vom 21. Dezember 2022, E. Breuninger/Kommission (T‑525/21, EU:T:2022:835), gewählten Ansatz, bei dem das Gericht nach Tätigkeitsbereichen argumentiert und zwischen Einzelhandel und Online-Handel unterschieden habe.
20 Als Zweites macht die Rechtsmittelführerin geltend, das angefochtene Urteil weise einen Begründungsmangel und einen Rechtsfehler auf, da sich das Gericht darauf beschränkt habe, auf das weite Ermessen zu verweisen, über das die Kommission auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV verfüge, ohne sich zu vergewissern, dass sie dessen Grenzen eingehalten habe. Die Kommission habe aber die Auswirkungen der streitigen Beihilferegelung auf den Wettbewerb nicht geprüft und ihr Ermessen missbraucht, was das Gericht nicht beanstandet habe.
21 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht außerdem vor, dass das angefochtene Urteil einen Begründungsmangel, einen Rechtsfehler und einen Beurteilungsfehler aufweise, weil es nicht festgestellt habe, dass das Förderkriterium, das der streitigen Beihilferegelung zugrunde liege, zu einer Ungleichbehandlung der von der Covid-19-Pandemie betroffenen Unternehmen führe.
22 Als Drittes und Letztes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, rechtsfehlerhaft angenommen zu haben, dass die Existenzfähigkeit eines Unternehmens unter Berücksichtigung seiner Situation in anderen Tätigkeitsbereichen als denjenigen beurteilt werden könne, die von den außergewöhnlichen Umständen betroffen seien, die die Einführung der streitigen Beihilferegelung gerechtfertigt hätten. Ihrer Ansicht nach hätte das Gericht zumindest die Ertragskraft des Unternehmens oder dessen Kapitalausstattung berücksichtigen müssen.
23 Die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland sind der Ansicht, dass der erste Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen sei, soweit mit ihm ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV geltend gemacht werde, da die Nichtbeachtung dieser Bestimmung vor dem Gericht nicht geltend gemacht worden sei. Im Übrigen sei dieser Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen – nach Ansicht der Kommission allerdings mit Ausnahme des Vorbringens, wonach ein auf der Ertrags- bzw. Kapitalausstattung der Unternehmen beruhendes Förderkriterium hätte zugrunde gelegt werden müssen, denn dieses Vorbringen sei ebenfalls unzulässig, weil es neu sei.
Würdigung durch den Gerichtshof
24 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Einstufung einer nationalen Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verlangt, dass alle nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil des Gerichtshofs vom 23. November 2023, Ryanair/Kommission, C‑209/21 P, EU:C:2023:905, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Es sind Maßnahmen mit solchen Merkmalen und Wirkungen, für die Art. 107 Abs. 1 AEUV insofern, als sie geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, den Grundsatz aufstellt, dass staatliche Beihilfen mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind (Urteil des Gerichtshofs vom 23. November 2023, Ryanair/Kommission, C‑209/21 P, EU:C:2023:905, Rn. 28).
26 Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV sieht jedoch bestimmte Ausnahmen von dem in Rn. 25 des vorliegenden Urteils genannten Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt vor, wie etwa die in Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV genannte Ausnahme für Beihilfen „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“. Staatliche Beihilfen, die für die Ziele und unter den Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmungen gewährt werden, sind daher ungeachtet der Tatsache, dass sie die in Rn. 25 des vorliegenden Urteils genannten Merkmale aufweisen und die dort genannten Wirkungen entfalten, mit dem Binnenmarkt vereinbar oder können für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden (Urteil des Gerichtshofs vom 23. November 2023, Ryanair/Kommission, C‑209/21 P, EU:C:2023:905, Rn. 30).
27 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht als Erstes vor, gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen zu haben, da dieser Artikel im Wesentlichen gebiete, ein Förderkriterium nach Produktionszweigen oder Tätigkeitsbereichen heranzuziehen anstatt eines Förderkriteriums, das auf der Entwicklung des Gesamtumsatzes des Unternehmens beruhe.
28 Insoweit ist festzustellen, dass die Befugnisse des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels nach ständiger Rechtsprechung auf die Prüfung beschränkt sind, wie das Gericht die vor ihm erörterten Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Argumente gewürdigt hat. Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem umfassenderen Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Euranimi/Kommission, C‑95/23 P, EU:C:2024:177, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Im vorliegenden Fall geht, wie die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland ausgeführt haben, aus den dem Gerichtshof übermittelten Akten hervor, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu einem Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV erstmals im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels geltend gemacht worden ist. Dieses Vorbringen ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
30 Was als Zweites das Vorbringen anbelangt, das Gericht habe gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV verstoßen, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie in Rn. 25 des angefochtenen Urteils ausgeführt, bei der Durchführung dieser Bestimmung über ein weites Ermessen verfügt, dessen Ausübung komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C‑654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), so dass die gerichtliche Nachprüfung auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Tatsachen, des Fehlens von offensichtlichen Beurteilungsfehlern und von Ermessensmissbrauch zu beschränken ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C‑333/07, EU:C:2008:764, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Die Rechtsmittelführerin macht erstens geltend, das angefochtene Urteil weise einen Begründungsmangel und einem Rechtsfehler auf, da das Gericht nicht geprüft habe, ob die Kommission die Grenzen des Ermessens, über das sie auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV verfüge, beachtet habe, was nach Ansicht der Rechtsmittelführerin u. a. bedeute, sich zu vergewissern, dass die Kommission die Auswirkungen der streitigen Beihilferegelung auf den Wettbewerb berücksichtigt habe.
32 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass angesichts dessen, dass in Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV nicht vom Nachweis des Fehlens einer Veränderung des Handels in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise und damit nicht von der Notwendigkeit die Rede ist, die positiven und die negativen Auswirkungen der Beihilfe gegeneinander abzuwägen, diese Bestimmung im Unterschied zu Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die Kommission eine solche Abwägung vornehmen müsste, um die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu prüfen (Urteil des Gerichtshofs vom 23. November 2023, Ryanair/Kommission, C‑209/21 P, EU:C:2023:905, Rn. 85).
33 Diese Schlussfolgerung erklärt sich durch die besondere Natur der in Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV genannten Beihilfen, mit denen Ziele verfolgt werden, die Ausnahmecharakter und besonderes Gewicht haben, nämlich entweder die Förderung eines wichtigen Ziels von europäischem Interesse oder die Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats. Bei Beihilfemaßnahmen, die einem dieser Ziele dienen, kann daher, sofern sie erforderlich und verhältnismäßig sind, davon ausgegangen werden, dass sie ein angemessenes Gleichgewicht zwischen ihren positiven und negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt wahren und folglich dem gemeinsamen Interesse der Union entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 23. November 2023, Ryanair/Kommission, C‑209/21 P, EU:C:2023:905, Rn. 86).
34 Da Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV folglich die von den Verfassern des Vertrags vorgenommene Abwägung der Auswirkungen der von dieser Bestimmung erfassten staatlichen Beihilfen widerspiegelt, ist die Kommission nicht verpflichtet, eine erneute Abwägung dieser Auswirkungen vorzunehmen, wenn sie prüft, ob eine Beihilfe, deren Gewährung auf der Grundlage dieser Bestimmung beabsichtigt ist, mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (Urteil des Gerichtshofs vom 23. November 2023, Ryanair/Kommission, C‑209/21 P, EU:C:2023:905, Rn. 87).
35 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht verpflichtet war, die positiven Auswirkungen der streitigen Beihilferegelung gegen deren negative Auswirkungen auf die Handelsbedingungen und die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs abzuwägen.
36 Im vorliegenden Fall geht aus Rn. 72 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht es nicht für erforderlich hielt, über die Frage zu entscheiden, ob die Kommission bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV verpflichtet war, die positiven Auswirkungen der streitigen Beihilferegelung gegen deren negative Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs abzuwägen, da es annahm, dass das auf den Umsatz des Unternehmens gestützte Förderkriterium jedenfalls keine wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen nach sich ziehe, die im Hinblick auf das mit der streitigen Beihilferegelung verfolgte Ziel, das darin bestehe, die Existenzfähigkeit der von der Covid‑19-Pandemie betroffenen Unternehmen sicherzustellen, offensichtlich unverhältnismäßig wären.
37 Daraus folgt, dass dem Gericht jedenfalls nicht vorgeworfen werden kann, sein Urteil unzureichend begründet und einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es sich nicht vergewissert hat, dass die Kommission die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der streitigen Beihilferegelung geprüft und damit die Grenzen des Ermessens, über das sie auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV verfügt, beachtet hat. Nach alledem ist auch das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen, das Gericht habe es unterlassen, den angeblichen Ermessensmissbrauch der Kommission zu beanstanden, indem es die Auswirkungen der streitigen Beihilferegelung auf den Wettbewerb nicht geprüft habe.
38 Zweitens wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, dass das angefochtene Urteil einen Begründungsmangel, einen Rechtsfehler und einen Beurteilungsfehler aufweise, weil es nicht festgestellt habe, dass das Förderkriterium, das der streitigen Beihilferegelung zugrunde liege, zu einer Ungleichbehandlung der von der Covid‑19-Pandemie betroffenen Unternehmen führe. Die Wahl eines Förderkriteriums, das auf der Entwicklung des Gesamtumsatzes des Unternehmens beruhe, begünstige die Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich in die von der Pandemie betroffenen Bereiche falle, zum Nachteil derjenigen, deren Tätigkeit auch in andere Bereiche falle, da Letztere verpflichtet seien, Querfinanzierungen zwischen ihren verschiedenen Tätigkeiten zu nutzen.
39 Wie das Gericht in Rn. 45 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil des Gerichtshofs vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C‑390/06, EU:C:2008:224, Rn. 66).
40 Da es sich um einen auf Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV gestützten Beschluss handelt, hat das Gericht in Rn. 47 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend gemacht werde, mit ihren Rügen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seinen verschiedenen Komponenten durch das der streitigen Beihilferegelung zugrunde liegende Förderkriterium überschneide.
41 In Rn. 48 des angefochtenen Urteils hat das Gericht außerdem darauf hingewiesen, dass Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV eine Ausnahme von dem in Art. 107 Abs. 1 AEUV niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt darstelle. Es hat festgestellt, dass diese Bestimmung es somit erlaube, staatliche Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen, was naturgemäß die Gewährung eines selektiven Vorteils für bestimmte Unternehmen bedeute, der als diskriminierend eingestuft werden könne (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C‑20/15 P et C‑21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54 und 55).
42 Sodann hat das Gericht geprüft, ob diese Ungleichbehandlung in Anbetracht von Art. 107 Abs. 1 Buchst. b AEUV gerechtfertigt war, indem es u. a. untersucht hat, ob das fragliche Förderkriterium im Hinblick auf das verfolgte Ziel geeignet war, das, wie es in Rn. 53 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, im Wesentlichen darin besteht, Liquiditätsengpässe von Unternehmen aufgrund der Covid‑19-Pandemie zu beheben und sicherzustellen, dass die durch die Pandemie verursachten Störungen das Fortbestehen und die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen nicht beeinträchtigen. Insoweit hat das Gericht in Rn. 59 des angefochtenen Urteils u. a. festgestellt, dass die Kommission, ohne die Grenzen ihres Ermessens zu verkennen, habe davon ausgehen können, dass die Existenzfähigkeit von Unternehmen, deren Tätigkeit durch die Covid‑19-Pandemie zu einem erheblichen Teil beeinträchtigt gewesen sei, habe erhalten werden müssen und nicht jede durch diese Pandemie betroffene Tätigkeit, unabhängig von der Gesamtsituation des betreffenden Unternehmens.
43 Mit dieser Entscheidung hat das Gericht, das sein Urteil hinreichend begründet hat, weder das mit der streitigen Maßnahme verfolgte Ziel verkannt noch einen Beurteilungsfehler begangen, da die Wahl eines Kriteriums, das auf der Entwicklung des Gesamtumsatzes der Unternehmen in einem bestimmten Zeitraum beruht, mit der Absicht, die Existenzfähigkeit und das Fortbestehen dieser Unternehmen während der Covid‑19-Pandemie sicherzustellen, vereinbar erscheint, weil es die Berücksichtigung der Auswirkungen der Gesundheitskrise auf der Ebene der Gesamttätigkeit der Unternehmen ermöglicht.
44 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie u. a. aus Rn. 41 des angefochtenen Urteils hervorgeht, Unternehmen, deren Tätigkeit von der Covid‑19-Pandemie nur teilweise betroffen war, wie beispielsweise Unternehmen, die sowohl eine Einzelhandelstätigkeit als auch eine Tätigkeit im Online-Handel ausüben, sowie die Unternehmen, die nicht von Schließungsmaßnahmen betroffen waren, nicht grundsätzlich von der Gewährung der streitigen Beihilfe ausgeschlossen sind, da diese Beihilfe nur von der Feststellung abhängt, dass der Umsatz des Unternehmens in einem bestimmten Referenzzeitraum um mindestens 30 % zurückgegangen ist.
45 Als Drittes ist zu dem Vorbringen, mit dem die Rechtsmittelführerin dem Gericht vorwirft, nicht entschieden zu haben, dass ein auf die Ertragskraft oder die Kapitalausstattung der Unternehmen gestütztes Förderkriterium geeigneter gewesen wäre, festzustellen, dass dieses Vorbringen neu und damit unzulässig ist. Wie aus den Rn. 61 bis 70 des angefochtenen Urteils hervorgeht, hat sich die Rechtsmittelführerin nämlich vor dem Gericht darauf beschränkt, geltend zu machen, dass die Kommission ein alternatives Förderkriterium hätte heranziehen müssen, das allein auf der Entwicklung des Umsatzes beruhe, der den von der Pandemie betroffenen Tätigkeiten entspreche.
46 Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
47 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, mit dem sie rügt, das Gericht habe die Mitteilung verkannt, mit der der Befristete Rahmens zum vierten Mal geändert worden sei, macht die Rechtsmittelführerin als Erstes geltend, dass das angefochtene Urteil, insbesondere in den Rn. 59 und 72, einen Beurteilungsfehler, eine widersprüchliche Begründung und eine Verfälschung aufweise, soweit das Gericht darin entschieden habe, dass das Ziel der Beihilfen, auf die sich der Befristete Rahmen beziehe, darin bestanden habe, die Existenzfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen, obwohl dieses Ziel in Wirklichkeit darin bestanden habe, die Fortführung des Betriebs der von der Pandemie betroffenen Unternehmen zu gewährleisten und allgemein Schließungsmaßnahmen in bestimmten Tätigkeitsbereichen auszugleichen.
48 Als Zweites macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass der Befristete Rahmen entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 38 und 41 des angefochtenen Urteils nicht bedeute, die Gesamtsituation jedes einzelnen Unternehmens zu berücksichtigen, sondern vielmehr eine Betrachtungsweise nach Produktionszweigen oder Tätigkeitsbereichen gebiete. In Rn. 87 Buchst. b des Befristeten Rahmens werde nämlich nicht erläutert, ob der Umsatzrückgang um 30 %, der das fragliche Förderkriterium darstelle, im Hinblick auf das Unternehmen oder im Hinblick auf den jeweiligen Tätigkeitsbereich zu beurteilen sei.
49 Die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland sind der Ansicht, dass der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen sei.
Würdigung durch den Gerichtshof
50 Was die Beihilfe für ungedeckte Fixkosten anbelangt, kommt in Rn. 11 der Mitteilung, mit der der Befristete Rahmen zum vierten Mal geändert wurde, die Absicht der Kommission zum Ausdruck, Unternehmen, die aufgrund der Covid‑19-Pandemie mit einer geringeren Nachfrage zu kämpfen hätten, durch einen Beitrag zur Deckung eines Teils ihrer Fixkosten, um das Fortbestehen dieser Unternehmen sicherzustellen, zu unterstützen, indem eine Verschlechterung ihrer Kapitalausstattung verhindert wird, sowie den Unternehmen die Fortführung des Betriebs zu ermöglichen und ihnen eine solide Grundlage für die Erholung von der Krise zu verschaffen.
51 In Rn. 86 des Befristeten Rahmens, die durch die vorgenannte Mitteilung in diesen eingefügt wurde, heißt es, dass die Mitgliedstaaten einen Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten jener Unternehmen leisten können, bei denen die Pandemie eine Unterbrechung oder Reduzierung der Geschäftstätigkeiten bewirkt hat.
52 Nach Rn. 87 des Befristeten Rahmens, die ebenfalls aus dieser Mitteilung hervorgegangen ist, sieht die Kommission diese Maßnahmen, wenn sie Beihilfen darstellen, als auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, vorausgesetzt u. a., dass die in Rn. 87 Buchst. b des Befristeten Rahmens genannte Voraussetzung erfüllt ist, dass die gewährten Beihilfen für „Unternehmen [bestimmt sind], die im beihilfefähigen Zeitraum im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum Umsatzeinbußen von mindestens 30 % erlitten haben bzw. erleiden“.
53 Diese Rn. 86 und 87 sind im Licht des Befristeten Rahmens insgesamt und insbesondere seiner Rn. 18 zu lesen, aus dem hervorgeht, dass die Kommission im Kontext der Covid‑19-Pandemie davon ausging, dass Beihilfen, die dazu bestimmt seien, „die Liquiditätsengpässe von Unternehmen zu beheben und sicherzustellen, dass die durch den COVID‑19-Ausbruch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen, insbesondere von KMU, nicht beeinträchtigen“, für einen befristeten Zeitraum als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könnten.
54 Daraus folgt, dass das Gericht entgegen dem, was die Rechtsmittelführerin als Erstes geltend gemacht hat, keinen Beurteilungsfehler begangen und im angefochtenen Urteil keine Verfälschung vorgenommen hat, indem es in den Rn. 59 und 72 dieses Urteils festgestellt hat, dass mit der streitigen Beihilferegelung das Ziel verfolgt werde, die Existenzfähigkeit der von der Covid‑19-Pandemie betroffenen Unternehmen sicherzustellen.
55 Indem das Gericht so entschieden hat, nachdem es in Rn. 5 des angefochtenen Urteils auf den Wortlaut von Rn. 11 der Mitteilung hingewiesen hat, mit der der Befristete Rahmen zum vierten Mal geändert wurde, hat es sein Urteil auch nicht widersprüchlich begründet. Insoweit genügt der Hinweis, dass die Einführung einer Beihilfemaßnahme, die auf Unternehmen, deren Gesamtumsatz aufgrund der Covid‑19-Pandemie in einem bestimmten Referenzzeitraum erheblich zurückgegangen ist, ausgerichtet ist, um ihre Existenzfähigkeit sicherzustellen, nicht unvereinbar ist mit der allgemeineren Ausrichtung, die darin besteht, die Fortführung des Betriebs der von der Pandemie betroffenen Unternehmen sicherzustellen.
56 Als Zweites ist festzustellen, dass, wie das Gericht in den Rn. 38 und 41 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, das fragliche Förderkriterium, das auf der Entwicklung des Gesamtumsatzes des Unternehmens in einem bestimmten Zeitraum beruht, auf Rn. 87 Buchst. b des Befristeten Rahmens zurückgeht, der sich auf „Unternehmen [bezieht], die im beihilfefähigen Zeitraum im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum Umsatzeinbußen von mindestens 30 % erlitten haben bzw. erleiden“, und dass sich dieses Kriterium auch aus Rn. 87 Buchst. c des Befristeten Rahmens ergibt, die von der Definition der ungedeckten Fixkosten, die Gegenstand der streitigen Beihilfe sind, die Kosten ausnimmt, die durch den Deckungsbeitrag oder aus anderen Quellen gedeckt sind, was entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin voraussetzt, dass die Beihilfewürdigkeit unter Berücksichtigung der Gesamtsituation des Unternehmens beurteilt wird.
57 Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.
Zum dritten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
58 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund beanstandet die Rechtsmittelführerin im Hinblick auf Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV und Art. 5 Abs. 4 EUV die Begründungserwägungen, mit denen das Gericht die Verhältnismäßigkeit des fraglichen Förderkriteriums beurteilt hat.
59 Als Erstes weist die Rechtsmittelführerin, was die Geeignetheit dieses Kriteriums im Hinblick auf das verfolgte Ziel betrifft, darauf hin, dass dieses Ziel entgegen den Feststellungen des Gerichts nicht darin bestehe, die Existenzfähigkeit der von der Covid‑19-Pandemie betroffenen Unternehmen sicherzustellen, sondern in der Fortführung des Betriebs in den von dieser Pandemie unmittelbar betroffenen Bereichen, so dass nur eine auf die betroffenen Produktionszweige oder Tätigkeitsbereiche ausgerichtete Beihilfe als geeignet angesehen werden könne. Das fragliche Förderkriterium, das auf der Entwicklung des Gesamtumsatzes des Unternehmens bezogen auf einen bestimmten Referenzzeitraum beruhe, sei sowohl im Hinblick auf das verfolgte Ziel offensichtlich ungeeignet als auch in Bezug auf „Multi-Channel“-Unternehmen, die sowohl eine Tätigkeit des stationären Einzelhandels als auch eine Tätigkeit des Online-Handels ausübten, nicht passend.
60 Als Zweites wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht hinsichtlich der Erforderlichkeit des genannten Kriteriums vor, im angefochtenen Urteil einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es aus dem weiten Ermessen, über das die Kommission verfüge, abgeleitet habe, dass diese nicht verpflichtet gewesen sei, die Relevanz von Beihilfen zu prüfen, die auf die von der Maßnahme unmittelbar betroffenen Tätigkeitsbereiche ausgerichtet seien, obwohl sie nach Art. 5 Abs. 4 EUV hätte prüfen müssen, ob das verfolgte Ziel nicht durch Heranziehung weniger wettbewerbsverfälschender Förderkriterien erreicht werden könnte. Die Rechtsmittelführerin macht ferner geltend, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft sowie unzureichend und widersprüchlich begründet, da das Gericht in Anbetracht der Beschlüsse der Kommission zu anderen Beihilferegelungen im Zusammenhang mit der Covid‑19-Pandemie hätte prüfen müssen, ob ein Ansatz nach Produktionszweigen oder Tätigkeitsbereichen nicht zutreffender sei. Das angefochtene Urteil sei auch insofern rechtsfehlerhaft, als das Gericht die Auswirkungen der streitigen Beihilferegelung auf den Wettbewerb zwischen gleichartigen Produktionszweigen nicht berücksichtigt habe. Schließlich sei die Feststellung in Rn. 73 des angefochtenen Urteils, wonach die anspruchsberechtigten Unternehmen wegen der Begrenzung dieser Beihilfe auf 70 % der ungedeckten Fixkosten ebenfalls einen Teil der Auswirkungen der Pandemie tragen müssten, mangelhaft und widersprüchlich begründet und mit einem Begründungsfehler behaftet, da dabei nicht berücksichtigt werde, dass die in Rede stehende Beihilfe für „Multi-Channel“-Unternehmen wie die Rechtsmittelführerin inexistent gewesen sei.
61 Als Drittes und Letztes macht die Rechtsmittelführerin in Bezug auf die Angemessenheit der streitigen Beihilferegelung im Hinblick auf das verfolgte Ziel, d. h. die Beurteilung ihrer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, geltend, das Gericht habe im angefochtenen Urteil einen Rechtsfehler und eine Verfälschung begangen, indem es entschieden habe, dass die streitige Beihilferegelung den Wettbewerb nicht in einer Weise beschränke, die außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehe, das ihrer Ansicht nach in der Fortführung des Betriebs in den von der Pandemie betroffenen Bereichen besteht. Das Gericht habe auch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und im angefochtenen Urteil eine Verfälschung und einen Beurteilungsfehler begangen, da es weder ihr Vorbringen zu dem Wettbewerbsnachteil, der ihr an der Front des Online-Handels und der des stationären Einzelhandels entstanden sei, noch den Umstand berücksichtigt habe, dass sie zu den wenigen Unternehmen des Marktes gehöre, denen ein solcher Nachteil entstanden sei. Schließlich stellt die Rechtsmittelführerin die Relevanz der Auswirkungen der streitigen Beihilferegelung auf den Haushalt der Bundesrepublik Deutschland für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme in Frage. Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, dass die Berücksichtigung dieser Auswirkungen als einziges wesentliches Kriterium die nach Art. 5 Abs. 4 EUV erforderliche Prüfung der betreffenden Beihilfen auf ihre Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit und insbesondere die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführende Abwägung nicht ersetzen könne.
62 Die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland sind der Ansicht, dass der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen sei.
Würdigung durch den Gerichtshof
63 Als Erstes ist festzustellen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das gegen die in den Rn. 50 bis 60 des angefochtenen Urteils angeführten Gründe gerichtet ist, mit denen das Gericht entschieden hat, dass das fragliche Förderkriterium im Hinblick auf das verfolgte Ziel geeignet sei, auf der Prämisse beruht, dass dieses Ziel nicht darin bestehe, die Existenzfähigkeit der von der Covid‑19-Pandemie betroffenen Unternehmen sicherzustellen, sondern in der Fortführung des Betriebs in den unmittelbar von dieser Pandemie betroffenen Bereichen. Da diese Prämisse aus den in den Rn. 50 bis 54 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen zurückzuweisen ist, kann dieses Vorbringen keinen Erfolg haben.
64 Als Zweites ist, was die Prüfung der Erforderlichkeit des fraglichen Förderkriteriums anbelangt, festzustellen, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin aus dem weiten Ermessen, über das die Kommission bei der Durchführung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV verfügt, nicht abgeleitet hat, dass die Kommission nicht verpflichtet war, die Relevanz von unmittelbar auf von der Pandemie betroffene Tätigkeitsbereiche ausgerichteten Beihilfen zu prüfen. Es hat in den Rn. 66 bis 68 des angefochtenen Urteils ohne Rechtsfehler oder Beurteilungsfehler zu begehen lediglich entschieden, dass der Rüge der Rechtsmittelführerin in Anbetracht dieses weiten Ermessens nur dann stattgegeben werden könnte, wenn sich, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei, anhand des von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten alternativen Kriteriums offensichtlich zeigen würde, dass das fragliche Förderkriterium nicht erforderlich sei.
65 Das Gericht hat auch weder einen Rechtsfehler begangen noch sein Urteil unzureichend oder widersprüchlich begründet, indem es in den Rn. 69 und 70 dieses Urteils festgestellt hat, dass der Umstand, dass die Kommission für Beihilferegelungen nach Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV betreffend Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden seien, ein anderes Förderkriterium herangezogen habe, nicht bedeute, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, im Rahmen des weiten Ermessens, über das sie auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV verfüge, ein entsprechendes Kriterium heranzuziehen.
66 Im Übrigen war die Kommission, wie in den Rn. 32 bis 35 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nicht verpflichtet, die positiven Auswirkungen der streitigen Beihilferegelung gegen deren negative Auswirkungen auf die Handelsbedingungen und die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs abzuwägen, so dass dem Gericht nicht vorgeworfen werden kann, bei der Prüfung der Erforderlichkeit des fraglichen Förderkriteriums die Auswirkungen der streitigen Beihilferegelung auf den Wettbewerb zwischen ähnlichen gleichartigen Produktionszweigen nicht berücksichtigt zu haben.
67 Schließlich hat das Gericht das angefochtene Urteil weder unzureichend noch widersprüchlich noch fehlerhaft begründet, indem es in Rn. 73 dieses Urteils darauf hingewiesen hat, dass die Unternehmen, die die streitige Beihilferegelung in vollem Umfang in Anspruch nehmen könnten, ebenfalls einen Teil der durch die Pandemie verursachten Verluste tragen müssten, da Rn. 87 Buchst. c des Befristeten Rahmens die Beihilfe auf 70 % der ungedeckten Fixkosten beschränke, wobei dieser Betrag für kleine und Kleinunternehmen auf 90 % angehoben werden könne. Insbesondere kann ein solcher Hinweis nicht dahin ausgelegt werden, dass er ausschließt, dass sich die Situation von „Multi-Channel“-Unternehmen wie der Rechtsmittelführerin durch die Pandemie verschlechtert haben könnte.
68 Als Drittes ist festzustellen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das sich gegen die Begründungserwägungen richtet, mit denen das Gericht die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne des Förderkriteriums der streitigen Beihilferegelung geprüft hat, aus den in den Rn. 50 bis 54 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen ebenfalls auf der falschen Prämisse beruht, dass das mit der Maßnahme verfolgte Ziel nicht darin bestanden habe, die Existenzfähigkeit der von der Covid‑19-Pandemie betroffenen Unternehmen sicherzustellen, sondern allgemeiner in der Fortführung des Betriebs in den unmittelbar von dieser Pandemie betroffenen Bereichen. Folglich kann dieses Vorbringen keinen Erfolg haben.
69 Abgesehen davon, dass das Gericht es, wie die Rn. 73 und 74 des angefochtenen Urteils belegen, nicht versäumt hat, auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu dem Wettbewerbsnachteil einzugehen, der ihr durch die streitige Beihilferegelung entstanden sein soll, war es im Übrigen aus den in den Rn. 32 bis 35 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen jedenfalls nicht erforderlich, eine Abwägung der positiven und der negativen Auswirkungen der Beihilfe auf den Handel vorzunehmen, da es sich um auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV erlassene Maßnahme handelt.
70 Das Gericht hat auch keinen Rechtsfehler begangen, indem es das Ausmaß der Auswirkungen auf den Haushalt der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt hat, die sich aus der Durchführung einer Beihilfe ergeben würden, die auf das von der Rechtsmittelführerin vorgesehene alternative Kriterium gestützt wäre, zu dem es in Rn. 67 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass es dazu führen würde, dass allen Unternehmen, deren Tätigkeit durch die Pandemie beeinträchtigt worden sei, unabhängig von ihrer finanziellen Gesamtsituation öffentliche Mittel erhielten. Insoweit ist insbesondere klarzustellen, dass diese Begründungserwägungen, die das Gericht an die Prüfung der Erforderlichkeit des fraglichen Förderkriteriums und nicht an die Prüfung von dessen Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne angeknüpft hat, entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nur einen von mehreren Gesichtspunkten widerspiegeln, die das Gericht bei der Beurteilung der Einhaltung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV berücksichtigt hat.
71 Schließlich kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, dass es die Verhältnismäßigkeit des fraglichen Förderkriteriums nicht anhand von Art. 5 Abs. 4 EUV geprüft hat, da sich eine solche Prüfung jedenfalls mit der von ihm anhand von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV vorgenommenen Verhältnismäßigkeitsprüfung decken würde.
72 Nach alledem ist der dritte Rechtsmittelgrund und damit das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
73 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.
74 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
75 Da die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland beantragt haben, der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die Kosten aufzuerlegen, die der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland entstanden sind.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Falke KGaA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission und der Bundesrepublik Deutschland entstanden sind.
Spineanu-Matei
Bonichot
Rodin
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. Oktober 2024.
Der Kanzler
Die Kammerpräsidentin
A. Calot Escobar
O. Spineanu-Matei