Bundesgerichtshof verwirft Haftbeschwerde eines wegen mutmaßlicher Beteiligung an den Sprengstoffanschlägen auf die Nord-Stream-Pipelines in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten

Bundesgerichtshof verwirft Haftbeschwerde eines wegen mutmaßlicher Beteiligung an den Sprengstoffanschlägen auf die Nord-Stream-Pipelines in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten

Ausgabejahr 2026
Erscheinungsdatum 15.01.2026

Nr. 012/2026

Diese Pressemittteilung ist auch in englischer Sprache verfügbar.

Beschluss vom 10. Dezember 2025 – StB 60/25

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 eine Haftbeschwerde eines Beschuldigten verworfen, der sich in einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts wegen mutmaßlicher Beteiligung an den Sprengstoffanschlägen auf die Nord-Stream-Pipelines nach seiner Auslieferung durch Italien seit Ende November 2025 in Deutschland in Untersuchungshaft befindet.

Mit Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. August 2025 wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er sei in leitender Funktion als Besatzungsmitglied einer Segelyacht, von der aus Taucher Sprengsätze an drei Rohrleitungen der Nord-Stream-Pipelines anbrachten, an deren Sprengung am 26. September 2022 beteiligt gewesen. Der Haftbefehl nimmt insofern den Verdacht einer Strafbarkeit des Beschuldigten wegen verfassungsfeindlicher Sabotage in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und mit Zerstörung von Bauwerken an.

Der für Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die mit der Beschwerde geltend gemachten Einwände gegen den Haftbefehl als nicht durchgreifend erachtet und den dringenden Tatverdacht einer in die Verfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts fallenden Straftat sowie den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte an der Sprengung der Pipelines beteiligt gewesen sei und sich dadurch jedenfalls wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Zerstörung von Bauwerken und mit Störung öffentlicher Betriebe strafbar gemacht habe.

Nach seiner Entscheidung steht entgegen dem Beschwerdevorbringen einer Strafverfolgung des ukrainischen Beschuldigten, sollte er an dem Sabotageakt im Auftrag eines Geheimdienstes eines fremden Staates beteiligt gewesen sein, die aus der völkerrechtlichen Staatenimmunität resultierende allgemeine Funktionsträgerimmunität nicht entgegen. Denn diese gilt bei geheimdienstlich gesteuerten Gewaltakten nicht.

Deutsche Strafgewalt ist gegeben, weil der Taterfolg – die Funktionsunfähigkeit der Pipelines – auch auf deutschem Staatsgebiet eintrat, wo die Rohrleitungen endeten.

Anders als mit der Haftbeschwerde geltend gemacht wird, kann sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf ein kriegsvölkerrechtliches Schädigungsrecht („Kombattantenprivileg“) als Rechtfertigungsgrund berufen. Denn dieses erfasst zum einen verdecktes Handeln von Militärangehörigen nicht, zum anderen waren die Pipelines zivile Objekte. Der 3. Strafsenat hat offengelassen, ob deshalb auch der Tatverdacht eines Kriegsverbrechens nach dem Völkerstrafgesetzbuch gegeben ist.

Schließlich ist der Generalbundesanwalt nach gegenwärtigem Erkenntnisstand für die Strafverfolgung zuständig, weil die Tat nach den Umständen geeignet war, die innere Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, und der Fall besondere Bedeutung hat.

Karlsruhe, den 15. Januar 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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