Bundesgerichtshof bestätigt zweites Urteil zur Tötung einer Besucherin eines Hoffests im Taunus

Bundesgerichtshof bestätigt zweites Urteil zur Tötung einer Besucherin eines Hoffests im Taunus

Druckansicht

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 217/2025

Bundesgerichtshof bestätigt zweites Urteil zur Tötung

einer Besucherin eines Hoffests im Taunus

Beschluss vom 5. November 2025 – 4 StR 543/24

Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten – nachdem der Bundesgerichtshof das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit den Feststellungen aufgehoben hatte – nunmehr wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, von der es sechs Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als bereits vollstreckt erklärt hat.

Nach den Urteilsfeststellungen waren sowohl der Angeklagte als auch die später Getötete und deren durch die Tat ebenfalls geschädigter Lebensgefährte Besucher eines Hoffests im Taunus. Als der Angeklagte mit seinem Pkw den Heimweg antreten wollte, standen beide später Geschädigten auf einem Zebrastreifen, von wo aus sie ein Taxi anhalten wollten. Der Angeklagte war darüber verärgert, dass das Paar den von ihm gewählten Fahrweg auch auf seine Annäherung hin nicht freigab, und fuhr, obwohl er hätte zurücksetzen und sodann um das Paar herumfahren können, auf es zu. Sein Fahrzeug kollidierte mit dem Mann, der hierdurch verletzt und zur Seite gestoßen wurde. Die später getötete Frau wurde auf die Motorhaube des Pkw aufgeladen, von wo sie nach wenigen Sekunden abrutschte und vor das Fahrzeug fiel. Sie wurde überfahren und – nachdem sich ihr Bein im Radkasten verfangen hatte – mitgeschleift. Der Angeklagte, der jedenfalls jetzt tödliche Verletzungen der Geschädigten für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, setzte seine Fahrt aus rechthaberischer Einstellung über eine Strecke von mehreren hundert Metern fort. Die Geschädigte kam hierbei zu Tode.

Das Landgericht hat die Tat zum Nachteil der getöteten Frau rechtlich als Mord aus niedrigen Beweggründen gewertet und tatmehrheitlich hierzu eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des geschädigten Mannes angenommen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten verworfen, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der von ihm erhobenen Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 26. Februar 2024 – 5/22 Ks – 3629 Js 234487/15 (8/19)

Karlsruhe, den 14. November 2025


Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Druckansicht

Leave a Comment

Schreibe einen Kommentar