Bundesgerichtshof bestätigt Urteil des Landgerichts Braunschweig im Verfahren „Mord ohne Leiche“
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 67/2023
Bundesgerichtshof bestätigt Urteil des Landgerichts
Braunschweig im Verfahren „Mord ohne Leiche“
Beschluss vom 5. April 2023 – 6 StR 546/22
Das Landgericht Braunschweig hat den Angeklagten wegen Mordes, Unterschlagung und Missbrauchs von Ausweispapieren zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen strebte der Angeklagte eine feste Beziehung zu der Ehefrau seines besten Freundes an. Nachdem der Versuch gescheitert war, die Trennung der Eheleute durch Vorspiegelung eines außerehelichen Verhältnisses der Ehefrau mit einem nicht näher benannten Dritten herbeizuführen, tötete der Angeklagte den Geschädigten und versteckte dessen Leichnam an einem bis heute unbekannten Ort. Bei den zunächst zum Verbleib des Geschädigten eingeleiteten Ermittlungen wurde die Bevölkerung in der Sendung „Aktenzeichen XY ungelöst“ um Mithilfe gebeten.
Das Landgericht hat seine Feststellungen auf zahlreiche Indizien gestützt. Unter anderem nutzte der Angeklagte zur Kontaktaufnahme mit dem späteren Tatopfer einen Mobiltelefonanschluss. Diesen hatte er einige Zeit vor der Tat unter Vorlage des in seinem Besitz befindlichen und als verloren registrierten Personalausweises eines Dritten unter fremdem Namen für sich einrichten lassen.
Die auf die Revision des Angeklagten erfolgte rechtliche Überprüfung durch den 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat weder Verfahrens- noch sonstige Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Braunschweig – Urteil vom 31. Mai 2022 – 9 Ks 23707/21 (15/21)
Die maßgeblichen Vorschriften aus dem StGB:
§ 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
§ 246 Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§ 281 Mißbrauch von Ausweispapieren
(1) Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überläßt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Einem Ausweispapier stehen Gesundheitszeugnisse sowie solche Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden.
Karlsruhe, den 13. April 2023
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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