Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
DEAN SPIELMANN
vom 18. Dezember 2025(1 )
Rechtssache C ‑717/24
BD
gegen
Sociálna poisťovňa, ústredie
(Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší správny súd Slovenskej republiky [Oberstes Verwaltungsgericht der Slowakischen Republik])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Systeme der sozialen Sicherheit – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Altersrente – Voraussetzungen für die Zuerkennung – Besondere Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten – Art. 51 Abs. 1 – Nationale Regelung, die eine vorteilhaftere Behandlung für bestimmte Gruppen von Personen vorsieht, die bestimmte Beschäftigungen ausüben “
Einleitung
1. Das Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší správny súd Slovenskej republiky (Oberstes Verwaltungsgericht der Slowakischen Republik) ergeht in einem Rechtsstreit zwischen BD, dem Kläger des Ausgangsverfahrens, und der Sociálna poisťovňa, ústredie (Sozialversicherungsanstalt, Hauptverwaltung, Slowakei) (im Folgenden: slowakische Sozialversicherungsanstalt) wegen der Ablehnung des Antrags von BD, wegen seiner Tätigkeit als Bergmann unter Tage eine Altersrente ab dem Alter von 55 Jahren zu beziehen.
2. Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof somit zum ersten Mal Gelegenheit, Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004(2 ) über die Zusammenrechnung von Zeiten für die Feststellung des Anspruchs auf Altersrente in Fällen auszulegen, in denen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zwar kein vom allgemeinen System der sozialen Sicherheit getrenntes Sondersystem vorsehen, aber die Anwendung besonderer Regelungen für bestimmte Tätigkeiten oder Berufe zulassen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3. Art. 48 AEUV bestimmt: „Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen; zu diesem Zweck führen sie insbesondere ein System ein, das zu- und abwandernden Arbeitnehmern und Selbstständigen sowie deren anspruchsberechtigten Angehörigen Folgendes sichert:
a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
…“
4. Im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 883/2004 heißt es:
„Die Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit sind Teil des freien Personenverkehrs und sollten zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen beitragen.“
5. Im 13. Erwägungsgrund dieser Verordnung wird ausgeführt:
„Die Koordinierungsregeln müssen den Personen, die sich innerhalb der Gemeinschaft bewegen, sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen die Wahrung erworbener Ansprüche und Vorteile sowie der Anwartschaften ermöglichen.“
6. Nach dem 45. Erwägungsgrund dieser Verordnung ist das Ziel der beabsichtigten Maßnahme die Umsetzung von Koordinierungsmaßnahmen zur Sicherstellung, dass das Recht auf Freizügigkeit wirksam ausgeübt werden kann.
7. In Art. 6 („Zusammenrechnung der Zeiten“) der Verordnung Nr. 883/2004 heißt es:
„Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften
– den Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs,
…
von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten abhängig machen, soweit erforderlich die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, als ob es sich um Zeiten handeln würde, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.“
8. Art. 51 („Besondere Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt:
„Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, dass die Versicherungszeiten nur in einer bestimmten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit oder einem Beruf zurückgelegt wurden, für die ein Sondersystem für beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Personen gilt, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten nur dann, wenn sie in einem entsprechenden System, oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt wurden.
Erfüllt die betreffende Person auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen im Rahmen eines Sondersystems, so werden diese Zeiten für die Gewährung von Leistungen des allgemeinen Systems oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter bzw. Angestellte berücksichtigt, sofern die betreffende Person dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war.“
Tschechoslowakische s Recht
9. § 1 („Grundsätze“) des Zákon č. 100/1988 Zb., sociálnom zabezpečení (Gesetz Nr. 100/1988 über soziale Sicherheit) vom 16. Juni 1988 (im Folgenden: Gesetz Nr. 100/1988) sah in seiner zwischen dem 1. Oktober 1988 und dem 31. Mai 1992 geltenden Fassung vor:
„…
(2) Jeder Bürger hat Anspruch auf soziale Sicherheit nach diesem Gesetz. Sozialversicherungsleistungen und ‑dienste werden vom Staat sichergestellt.
…
(4) Die Höhe der Altersrenten hängt in erster Linie von den Verdiensten der Arbeitnehmer ab, d. h. von der Dauer der Beschäftigung … und der Kategorie der geleisteten Arbeit.“
10. § 14 des Gesetzes Nr. 100/1988 bestimmte:
„(1) Für die Zwecke der Rente werden die Arbeitsplätze je nach Art der geleisteten Arbeit in drei Kategorien eingeteilt.
(2) Zur Kategorie I gehören Arbeitsplätze, an denen ständig und innerhalb eines Kalendermonats überwiegend gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, bei denen es häufig zu einer dauerhaften Verschlechterung der Gesundheit der Arbeitnehmer aufgrund der Einwirkung schädlicher physischer und chemischer Faktoren kommt, einschließlich
a) Arbeitsplätze im Bergbau mit ständiger Arbeitsstätte unter Tage in Bergwerken,
b) andere Arten von Arbeitsplätzen im Bergbau, bei denen die Arbeit unter Tage in Bergwerken verrichtet wird, …
…
(4) Die Berufskategorie III umfasst Arbeitsplätze, die nicht in Kategorie I oder II eingestuft wurden.“
11. In § 21 („Voraussetzungen für den Erwerb des Anspruchs auf Altersrente“) des Gesetzes Nr. 100/1988 hieß es:
„(1) Ein Bürger erwirbt den Anspruch auf eine Altersrente, wenn er mindestens [25] Jahre lang erwerbstätig war und mindestens das Alter von
a) 55 Jahren, wenn er mindestens 15 Jahre in einem in § 14 Abs. 2 Buchst. a … genannten Beruf beschäftigt war,
… erreicht hat.“
12. Das Gesetz Nr. 100/1988 wurde durch das Zákon č. 235/1992 Zb. o zrušení pracovných kategórií a o niektorých ďalších zmenách v sociálnom zabezpečení (Gesetz Nr. 235/1992 über die Abschaffung der Berufskategorien und über einige andere Änderungen in der sozialen Sicherheit) vom 28. April 1992 (im Folgenden: Gesetz Nr. 235/1992), das am 1. Juni 1992 in Kraft trat, geändert.
13. § 14 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 100/1988 in der Fassung des Gesetzes Nr. 235/1992 sah vor:
„(1) Für die Zwecke der Rentenversicherung wird die bis zum 31. Dezember 1992 geleistete Arbeit in drei Kategorien eingeteilt, je nach Art der geleisteten Arbeit. Die Arbeitsplätze der Kategorie I und II sind in den vor dem 1. Juni 1992 herausgegebenen Listen der in die Kategorien I und II eingestuften Berufe aufgeführt. Berufe, die nicht in die Berufskategorien I oder II eingestuft sind, werden der Kategorie III zugeordnet.“
14. § 15 dieses Gesetzes bestimmte:
„Für die Zwecke der Rentenversicherung gilt Arbeit, die nach dem 31. Dezember 1992 geleistet wird, als Tätigkeit an einem Arbeitsplatz der Kategorie III.“
15. In § 175 dieses Gesetzes hieß es:
„Die Ansprüche, die sich aus der Einstufung von Arbeitsplätzen in die Arbeitsplatzkategorien I und II oder dem Dienst in der Funktionskategorie I und II ergeben, werden bis zum 31. Dezember 2016 berücksichtigt.“
Slowakisches Recht
16. § 65 des Zákon č. 461/2003 Z. z. o sociálnom poistení (Gesetz Nr. 461/2003 über die soziale Sicherheit) vom 30. Oktober 2003 (im Folgenden: Gesetz Nr. 461/2003) bestimmt:
„(1) Der Versicherte hat Anspruch auf Altersrente, wenn er mindestens 15 Jahre lang versichert war und das Renteneintrittsalter erreicht hat.
(2) Das Renteneintrittsalter des Versicherten wird nach Anhang 3a festgesetzt, soweit dieses Gesetz in § 274 nichts anderes bestimmt …“
17. In § 274 dieses Gesetzes heißt es schließlich:
„(1) Die Ansprüche, die sich aus der Einstufung von Arbeitsplätzen in die Kategorien I und II ergeben, bleiben bestehen.
…“
Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
18. Die Tschechoslowakische Föderation wurde am 31. Dezember 1992 aufgelöst, was zur Entstehung zweier eigenständiger Staaten führte. Zuvor waren in den Rechtsvorschriften der Tschechoslowakischen Föderation die verschiedenen Berufe in Abhängigkeit von ihrer jeweiligen Gefahrgeneigtheit in drei Kategorien eingeteilt. Die Arbeit als Bergmann war in Kategorie I eingestuft, sodass Bergleute ab dem Alter von 55 Jahren Anspruch auf eine Altersrente hatten, sofern sie 25 Jahre lang gearbeitet hatten, davon 15 Jahre unter Tage in einem Bergwerk. Im Jahr 1992 wurde das Gesetz Nr. 100/1988 durch das Gesetz Nr. 235/1992 geändert, so dass diese Kategorien nach dem 31. Dezember 1992 nicht mehr existierten und alle Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt in die Kategorie III eingestuft wurden. Das galt nur für Arbeit, die nach dem 31. Dezember 1992 geleistet wurde, wobei die Ansprüche, die sich aus einer Arbeit der Kategorie I oder II vor diesem Zeitpunkt ergeben hatten, bis zum 31. Dezember 2016 erhalten blieben.
19. Am 31. Dezember 1992 trat in der Tschechischen Republik das Bundesgesetz über die Abschaffung der Berufskategorien in Kraft. Auf dem Gebiet der Slowakei hingegen wurde die Anwendung dieses Gesetzes mehrfach aufgeschoben, und die Einteilung in Berufskategorien wurde erst am 31. Dezember 1999 abgeschafft.
20. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist slowakischer Staatsangehöriger, der vom 1. Juli 1976 bis zum 31. August 1995 als Bergmann unter Tage in einem Bergwerk in Karviná auf dem Gebiet der heutigen Tschechischen Republik gearbeitet hatte. Anschließend übte er verschiedene andere Beschäftigungen in der Tschechischen Republik und später in der Slowakei aus.
21. Im Jahr 2013 beantragte der Kläger des Ausgangsverfahrens, der zu diesem Zeitpunkt 55 Jahre alt war, die Feststellung seiner Altersrente in der Slowakei. Die slowakische Sozialversicherungsanstalt lehnte seinen Antrag mit der Begründung ab, dass er das zum Bezug der Rente berechtigende Alter von 62 Jahren noch nicht erreicht habe. Letztlich wurde ihm der Anspruch auf Altersrente ab Oktober 2020 zuerkannt, als er das Alter von 62 Jahren und acht Monaten erreichte, doch die slowakischen Behörden hielten an ihrem Standpunkt fest, dass er keinen Anspruch auf die zu günstigeren Bedingungen gewährte Altersrente für Personen habe, die 15 Jahre lang als Bergleute unter Tage gearbeitet hätten.
22. Die slowakische Sozialversicherungsanstalt vertrat die Ansicht, dass der Kläger, da er seine Tätigkeit als Bergmann im Gebiet der heutigen Tschechischen Republik ausgeübt habe, nur dann Anspruch auf Altersrente ab dem Alter von 55 Jahren habe, wenn er nachweisen könne, dass er 15 Jahre lang eine Beschäftigung ausgeübt habe, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats der Kategorie I zuzuordnen sei. Der Kläger habe jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Aufhebung der Berufskategorien in der Tschechischen Republik am 31. Dezember 1992 erst 14 Jahre und 63 Tage lang als Bergmann gearbeitet.
23. Dies führte zu einem Rechtsstreit, in dem der Kläger geltend machte, dass die slowakische Sozialversicherungsanstalt bei der Prüfung, ob die Voraussetzung einer über 15 Jahre ausgeübten Tätigkeit erfüllt sei, den Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. August 1995, in dem er in der Tschechischen Republik weiterhin als Bergmann unter Tage gearbeitet habe, als Beschäftigungszeit in einem Beruf der Kategorie I hätte berücksichtigen müssen, obwohl die Berufskategorien in diesem Mitgliedstaat am 31. Dezember 1992 abgeschafft worden seien.
24. Der Najvyšší správny súd Slovenskej republiky (Oberstes Verwaltungsgericht der Slowakischen Republik), bei dem der Kläger Rechtsmittel eingelegt hatte, fragte sich, wie Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 über die Zusammenrechnung von Zeiten für die Berechnung der Altersrente auszulegen ist, wenn es um ein Sondersystem oder die Anwendung spezifischer Regelungen auf bestimmte Tätigkeiten geht, und beschloss, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Art. 51 Abs. 1 der Verordnung [Nr. 883/2004] dahin auszulegen, dass er auf eine Altersrente, über die der zuständige Träger eines Mitgliedstaats eine Entscheidung erlässt,
1. nur unter der Voraussetzung anwendbar ist, dass nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats „ein Sondersystem für beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Personen“ gilt,
1a. und, falls ja, was kennzeichnet ein solches „Sondersystem“ (z. B., dass es von einem gesonderten Träger verwaltet wird, dass es sich selbst finanziert, dass es nur für eine bestimmte Gruppe von beschäftigten oder selbstständig erwerbstätigen Personen bestimmt ist),
oder
2. auch dann anwendbar ist, wenn die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ein solches „Sondersystem“ nicht vorsehen, sondern lediglich zulassen, dass eine bestimmte Gruppe von Personen, die Versicherungszeiten ausschließlich im Rahmen einer bestimmten Tätigkeit zurückgelegt haben (z. B. Bergleute im Untertagebau), auf der Grundlage dieser Zeiten unter günstigeren Bedingungen als andere Personen, die eine andere Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, einen Anspruch auf eine Rente erwerben kann?
25. Schriftliche Erklärungen sind beim Gerichtshof von der italienischen und der polnischen Regierung sowie von der Europäischen Kommission eingereicht worden.
Würdigung
26. Vor der Prüfung dieser Vorlagefragen bedarf es meines Erachtens einiger Ausführungen zur Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 883/2004 auf den Ausgangsrechtsstreit.
Zur Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 883/2004
27. Da die Tschechische Republik und die Slowakische Republik der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind, ist die Verordnung Nr. 1408/71 an diesem Tag für sie in Kraft getreten(3 ). Die Verordnung Nr. 883/2004, mit der die Verordnung Nr. 1408/71 aufgehoben und ersetzt wurde, trat für sie am 20. Mai 2004 in Kraft und gilt ab dem 1. Mai 2010(4 ).
28. Der von BD im Jahr 2013 bei der slowakischen Sozialversicherungsanstalt gestellte Antrag auf Gewährung der Altersrente wurde abgelehnt, wobei diese Ablehnung durch diese Versicherungsanstalt Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist; im Jahr 2020 dann, als BD 62 Jahre alt war, wurde der Antrag bewilligt(5 ). Die für das Vorabentscheidungsersuchen relevanten Beschäftigungszeiten wurden zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 31. August 1995 auf dem Gebiet der heutigen Tschechischen Republik zurückgelegt.
29. Erstens steht meines Erachtens die Tatsache, dass die Beitragszeiten vor dem Beitritt der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union liegen, der Anwendung der Verordnung Nr. 883/2004 auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht entgegen.
30. Der Gerichtshof hat nämlich bereits in Bezug auf die Verordnung Nr. 1408/71 entschieden, dass sie auf einen Sachverhalt anwendbar war, bei dem die betroffenen Personen während eines Zeitraums vor dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats zur Europäischen Union Beiträge zum öffentlichen System der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats geleistet hatten, und dass sie berechtigt waren, sich ab dem Beitrittszeitpunkt auf diese Verordnung zu berufen(6 ). Da die Verordnung Nr. 883/2004 die Verordnung Nr. 1408/71 ersetzt und keine wesentlichen Änderungen der in Rede stehenden Bestimmungen mit sich gebracht hat, ist die zur Verordnung Nr. 1408/71 ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Auslegung der betreffenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 883/2004 nach wie vor relevant(7 ). Daher steht der Umstand, dass die Beitragszeiten vor dem Beitritt der betroffenen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union liegen, der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 883/2004 auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fall nicht entgegen, in dem BD während eines Zeitraums vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union Beiträge in das Rentensystem der Tschechischen Republik geleistet hat und sich ab diesem Beitrittszeitpunkt gegenüber der slowakischen Sozialversicherungsanstalt auf diese Verordnung berufen kann.
31. Zweitens liegen die fraglichen Beitragszeiten zwar vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 883/2004 . Jedoch sieht Art. 87 Abs. 2 dieser Verordnung, ebenso wie zuvor entsprechend die Verordnung Nr. 1408/71(8 ), vor, dass „[f]ür die Feststellung des Leistungsanspruchs nach dieser Verordnung … alle Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten berücksichtigt [werden], die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegt worden sind“. Insoweit gilt eine neue Regelung grundsätzlich zwar nur für die Zukunft, doch ist sie nach einem allgemein anerkannten Grundsatz, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auch auf die künftigen Wirkungen von unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalten anwendbar(9 ).
32. Die Verordnung Nr. 883/2004 ist daher meines Erachtens auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar.
Zur Auslegung von Ar t. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004
33. Im Ausgangsrechtsstreit geht es um die Weigerung der slowakischen Sozialversicherungsanstalt, die Beitragszeit zu berücksichtigen, die dem Zeitraum der von BD in der Tschechischen Republik zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 31. August 1995 ausgeübten Beschäftigung entspricht, die damit begründet wurde, dass diese Zeit nicht als eine unter die Kategorie I fallende Beschäftigung im Sinne des geltenden slowakischen Rechts berücksichtigt werden könne, da sie nach den tschechischen Rechtsvorschriften nicht als eine unter diese Kategorie fallende Beschäftigung anzusehen sei(10 ). Diese Kategorie I sei nämlich am 31. Dezember 1992 in der Tschechischen Republik abgeschafft worden. Da die in diesem Zeitraum ausgeübte Beschäftigung nach tschechischem Recht nicht unter die Kategorie I falle, werde seitens der slowakischen Sozialversicherungsanstalt die Ansicht vertreten, dass BD weniger als 15 Jahre der Beschäftigung in dieser Kategorie zurückgelegt habe und daher die slowakische Bestimmung, die ihm einen Renteneintritt im Alter von 55 Jahren ermöglicht hätte, nicht auf ihn angewendet werden könne.
34. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts soll Art. 51 der Verordnung Nr. 883/2004 über die Zusammenrechnung von Zeiten sicherstellen, dass die Vorteile, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats mit der Ausübung bestimmter besonderer Tätigkeiten verbunden sind, mit diesen Tätigkeiten auch dann verbunden sind, wenn die betreffende Person sie in einem anderen Mitgliedstaat ausübt.
35. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung dieser Vorteile sind jedoch nach Ansicht dieses Gerichts nicht klar.
36. Zu betonen ist zunächst, dass die vorgelegten Fragen nicht die grundsätzliche Berücksichtigung der vom Kläger des Ausgangsverfahrens in der Tschechischen Republik zurückgelegten Beitragszeiten durch die Slowakische Republik betreffen, sondern die Frage, ob die streitigen Zeiten bei der Berechnung des Zeitraums einer 15‑jährigen Beschäftigung als Bergmann unter Tage, die nach den slowakischen Rechtsvorschriften für den Bezug einer Altersrente ab dem Alter von 55 Jahren erforderlich ist, als eine Tätigkeit der Kategorie I zu berücksichtigen sind.
37. Wie das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen ausführt, wurde mit den anwendbaren Rechtsvorschriften (dem Gesetz Nr. 100/1988 und dem Gesetz Nr. 461/2003) jedoch kein gesondertes System geschaffen, das ausschließlich für unter Tage tätige Bergleute wie den Kläger gilt. Vielmehr sehen diese beiden Gesetze ein einheitliches System der sozialen Sicherheit für alle beschäftigten oder selbstständig erwerbstätigen Personen vor. Vorteile im Zusammenhang mit der Arbeit als Bergmann unter Tage und anderen gemäß § 14 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 100/1988 in die Berufskategorie I eingestuften Berufen wurden nämlich nur im Rahmen dieses einheitlichen Systems gewährt.
38. Daher fragt sich das vorlegende Gericht, ob die in Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 vorgesehene Zusammenrechnung von Zeiten anwendbar ist, wenn es in den eigenen nationalen Rechtsvorschriften kein vom einheitlichen System der sozialen Sicherheit getrenntes Sondersystem gibt.
39. Mit seinen Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht nämlich im Wesentlichen wissen, ob es für die Anwendung von Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 auf eine Altersrente, über die der zuständige Träger eines Mitgliedstaats eine Entscheidung erlässt, erforderlich ist, dass von diesem Mitgliedstaat ein Sondersystem eingerichtet wurde (in diesem Fall stellt sich die Frage, was ein solches Sondersystem kennzeichnet), oder ob es, falls es ein solches System nicht gibt, ausreicht, dass die Rechtsvorschriften eine bestimmte Gruppe von Personen definieren, die Versicherungszeiten ausschließlich in Ausübung einer besonderen Tätigkeit zurückgelegt haben (z. B. Bergleute im Untertagebau), was zu einer vorteilhafteren Altersrente führt.
40. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs(11 ) sind bei der gemeinsamen Beantwortung dieser Fragen nicht nur der Wortlaut der in Rede stehenden Vorschrift, sondern auch die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, und ihr Zusammenhang zu berücksichtigen, wobei die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ebenfalls relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern kann.
Wörtliche Auslegung
41. Art. 51 der Verordnung Nr. 883/2004 sieht besondere Bestimmungen in Bezug auf die Anwendung des Grundsatzes der Zusammenrechnung von Zeiten auf Leistungen bei Alter vor. Er enthält besondere Regeln für die Zusammenrechnung in dem Fall, dass nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig ist, dass „die Versicherungszeiten nur in einer bestimmten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit oder einem Beruf zurückgelegt wurden, für die ein Sondersystem für beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Personen gilt“.
42. Wie vom vorlegenden Gericht dargelegt, gibt es unterschiedliche Sprachfassungen von Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004, die zu zwei unterschiedlichen oder sogar entgegengesetzten Auslegungen der Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung führen können.
43. Mehrere Sprachfassungen, insbesondere die englische(12 ), italienische(13 ), polnische(14 ) und slowakische(15 ), verwenden – wie die französische Sprachfassung „soumise à un régime spécial“ – den Singular, was darauf hindeutet, dass sich der Begriff „Sondersystem“ nur auf das Wort „Beruf“ bezieht. Nach dieser ersten Lesart gilt diese Bestimmung also nicht nur, wenn das anwendbare nationale Recht ein Sondersystem vorsieht, sondern auch ganz allgemein, wenn es Regelungen für den Leistungsbezug enthält, die sich auf eine bestimmte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit beziehen. Nach dieser ersten Auslegung würde Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 also auch dann gelten, wenn es in dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung über die Gewährung der Leistung erlassen wird, kein Sondersystem gibt.
44. In anderen Sprachfassungen von Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004, insbesondere in der spanischen(16 ), deutschen(17 ) und griechischen(18 ), wird jedoch der Plural – „für die ein Sondersystem … gilt“ – verwendet, was impliziert, dass sich der Begriff „Sondersystem“ sowohl auf „[eine] [bestimmte] Beschäftigung“ oder „[selbstständige] Erwerbstätigkeit“ als auch auf „[einen] Beruf“ bezieht. Nach dieser zweiten Auslegung würde diese Bestimmung also nur für Berufe und Tätigkeiten gelten, für die der Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung über die Gewährung der Leistung erlassen wird, ein „Sondersystem“ eingerichtet hat.
45. Nach dieser Untersuchung des Wortlauts bleiben meines Erachtens beide Auslegungen möglich.
46. Wie die Kommission betont, kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen. Die Bestimmungen des Unionsrechts müssen nämlich im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden.
47. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Rechtstextes der Union voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift anhand des Zusammenhangs und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört(19 ). Er ist daher in systematischer und teleologischer Hinsicht zu untersuchen.
Systematische Auslegung
48. Ich erinnere daran, dass Art. 48 Abs. 1 Buchst. a AEUV für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten verlangt. Art. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 setzt diesen Grundsatz in allgemeiner Form um(20 ) und sieht vor, dass, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wenn die nationalen Rechtsvorschriften den Leistungsanspruch oder den Anspruch auf andere Vorteile von der Zurücklegung von vorgelagerten Beitragszeiten, seien es Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, abhängig machen, der zuständige Träger der sozialen Sicherheit verpflichtet ist, soweit erforderlich die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats in diesem Mitgliedstaat zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz begründet somit eine Art „gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten“(21 ).
49. Insoweit enthält Art. 51 der Verordnung Nr. 883/2004, der im Kapitel über Alters- und Hinterbliebenenrenten steht, besondere Bestimmungen über die Zusammenrechnung von Zeiten in diesem Bereich. Er dient somit dazu, die Zeiten, in denen eine Person den allgemeinen und besonderen Systemen unterliegt, zusammenzufassen, da diese Person im Rahmen ihrer in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten beruflichen Laufbahn Systemen unterschiedlicher Art unterliegen kann(22 ).
50. Bedeutet dies, dass Art. 51 notwendigerweise ein „Sondersystem“ voraussetzt, das formal vom allgemeinen System getrennt ist? Ich bin davon nicht überzeugt.
51. Zum einen ist festzustellen, dass der aktuelle Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 dem früheren Art. 45 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 entspricht und diesen aktualisiert und vereinfacht, dabei jedoch das Ziel letztgenannter Verordnung beibehält(23 ).
52. Der frühere Art. 45 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmte: „Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, dass Versicherungszeiten ausschließlich in einem Beruf, für den ein Sondersystem für Arbeitnehmer gilt, oder gegebenenfalls in einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegt worden sind, so werden die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System, oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind(24 ).
53. Daraus schließe ich, dass selbst wenn in dem Mitgliedstaat, in dem die Leistung gewährt wurde, kein Sondersystem als solches vorgesehen war, dies einer möglichen Anwendung von Art. 45 Abs. 2 dieser Verordnung nicht entgegenstand, wenn die Versicherungszeiten in einer „bestimmten Beschäftigung“ zurückgelegt worden waren. Wie von der polnischen Regierung ausgeführt, bezieht sich im Übrigen der Beschluss Nr. 81 der bei der Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer(25 ) vom 22. Februar 1973 über die Zusammenrechnung der in einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegten Versicherungszeiten gemäß Art. 45 Abs. 2(26 ) nur auf die Zurücklegung von Versicherungszeiten in einer bestimmten Beschäftigung und verpflichtet zur Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, die in verschiedenen Mitgliedstaaten in einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegt wurden, wenn diese einer „Sonderbehandlung“ unterliegt und somit in diesen Rechtsvorschriften „begrifflich“ festgelegt ist. Daraus folgt, dass eine bestimmte Beschäftigung, sobald sie in irgendeiner Weise geregelt war, der Zusammenrechnung unterlag, unabhängig davon, ob sie unter ein „Sonder“-System, unter spezielle Regelungen oder unter das allgemeine System der sozialen Sicherheit fiel.
54. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass von Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 keine restriktivere Methode der Zusammenrechnung einführen wollte. Aus den Vorarbeiten zu dieser Verordnung geht nämlich hervor, dass das System der Koordinierung mit Blick auf seine Leitprinzipien und wesentlichen Elemente, zu denen die Zusammenrechnung von Zeiträumen gehört, unverändert geblieben ist(27 ).
55. Ein solches Element könnte daher als für die erste Auslegung sprechend betrachtet werden, nach der kein „Sonder“-System verlangt wird, das notwendigerweise formal vom allgemeinen System getrennt sein müsste.
56. Zum anderen sieht Art. 51 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 zwar den Fall vor, dass auch unter Berücksichtigung der entsprechend zurückgelegten Zeiten „die betreffende Person … nicht die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen im Rahmen eines Sondersystems [erfüllt]“(28 ). Das vorlegende Gericht stellt die Hypothese auf, dass daraus abgeleitet werden könnte, dass somit Art. 51 Abs. 1 dieser Verordnung insgesamt nur dann anwendbar sei, wenn der Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung über die Gewährung der Leistung erlassen wird, sein System der sozialen Sicherheit in ein „Sonder“-System und ein „allgemeines“ System unterteilt.
57. Allerdings wird der Begriff „Sondersystem“ in der Verordnung Nr. 883/2004 nicht definiert. Art. 1 Buchst. e dieser Verordnung definiert den Begriff „Sondersystem für Beamte“(29 ) und ist somit offensichtlich im Zusammenhang mit Art. 51 der Verordnung nicht relevant. Wie die polnische Regierung ausführt, ist damit schon die Definition eines solchen Sondersystems „ungewiss“.
58. Darüber hinaus haben, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, weder die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 noch die der Verordnung Nr. 883/2004 ein gemeinsames System der sozialen Sicherheit geschaffen. Sie sollen die verschiedenen nationalen Systeme, die bestehen bleiben, nicht harmonisieren, sondern lediglich koordinieren . Nach ständiger Rechtsprechung sind die Mitgliedstaaten deshalb weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig(30 ).
59. Daher spricht im Zusammenhang mit Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 nichts dagegen, den Begriff „Sondersystem“ weiter zu verstehen, um der Realität der verschiedenen nationalen Systeme der sozialen Sicherheit Rechnung zu tragen. Das kann also bedeuten, dass unter diesen Begriff nicht nur ein System der sozialen Sicherheit fällt, das formal vom allgemeinen System getrennt ist, sondern auch ein System, das innerhalb des allgemeinen Systems eingerichtet wurde, um „eine bestimmte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit“ abzudecken.
60. Eine solche Auslegung wird meines Erachtens durch die teleologische Betrachtung der in Rede stehenden Bestimmung gestützt.
Teleologische Auslegung
61. Sowohl aus der Präambel der Verordnung Nr. 883/2004 als auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass das Ziel, die Systeme der sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten zu koordinieren, sicherstellen soll, dass das Recht auf Freizügigkeit wirksam ausgeübt werden kann(31 ).
62. Somit bestimmt zwar das Recht eines jeden Mitgliedstaats u. a. die Voraussetzungen für die Begründung von Ansprüchen auf Leistungen, gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit beachten, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten(32 ). Hierzu ist festzustellen, dass der AEU-Vertrag es einem Erwerbstätigen nicht garantiert, dass die Ausweitung seiner Tätigkeiten auf mehr als einen Mitgliedstaat oder deren Verlagerung in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit neutral ist. Rechtsvorschriften, die weniger günstig sind, stehen jedoch im Einklang mit dem Grundsatz der Freizügigkeit, sofern sie den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu den Personen, die alle ihre Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Vorschriften gelten, oder zu den Personen, die ihnen bereits zuvor unterlagen, nicht benachteiligen(33 ).
63. Unter den Koordinierungsmaßnahmen, die die wirksame Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit sicherstellen sollen, soll der Grundsatz der Zusammenrechnung von Zeiten verhindern, dass ein Arbeitnehmer, der in Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit Beschäftigungen in mehr als einem Mitgliedstaat ausgeübt hat, ohne objektive Rechtfertigung schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat(34 ).
64. Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 soll somit sicherstellen, dass Personen, die eine Tätigkeit ausgeübt haben, die für sie einen Anspruch auf besondere Vorteile bei der Altersrente begründet (z. B. einen früheren Renteneintritt aufgrund einer schweren oder gefahrgeneigten Tätigkeit), diese Vorteile nicht allein deshalb verlieren, weil sie von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben.
65. Die Auslegung von Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004, wonach diese Bestimmung nur für Berufe und Tätigkeiten gilt, für die es in dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung über die Gewährung der Leistung erlassen wird, ein „Sondersystem“ gibt, das notwendigerweise von der allgemeinen Regelung getrennt ist(35 ), steht dem Ziel der Freizügigkeit der Arbeitnehmer meines Erachtens entgegen.
66. Eine solche Auslegung kann nämlich die Anwendung von Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 allein deshalb verhindern, weil sich beispielsweise der Mitgliedstaat, der die fraglichen Leistungen gewährt, dafür entschieden hat, nur ein allgemeines System einzurichten, innerhalb dessen er bestimmte Kategorien von Tätigkeiten unterscheidet. In diesem Fall würde sich eine beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Person, die eine bestimmte Tätigkeit ausübt, die im Rahmen des allgemeinen Systems vorgesehen ist und mit der bestimmte Vorteile verbunden wären, möglicherweise dafür entscheiden, diese bestimmte Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat nicht auszuüben, oder sie würde möglicherweise zumindest zögern, sie auszuüben, wenn dies dazu führen würde, dass sie gegenüber denjenigen Personen, die diese bestimmte Tätigkeit ausschließlich in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben, benachteiligt würde.
67. Wenn also im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits das Bestehen eines vom allgemeinen System getrennten Sondersystems in der Slowakei erforderlich wäre, damit Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 Anwendung findet und es somit möglich wäre, für die Berechnung der Dauer der Tätigkeit des Klägers des Ausgangsverfahrens die im Gebiet der heutigen Tschechischen Republik zwischen 1993 und 1995 zurückgelegten Beitragszeiten zu berücksichtigen, würde die bloße Existenz der Kategorie I nicht ausreichen, um dem Kläger des Ausgangsverfahrens zu ermöglichen, mit 55 Jahren in Rente zu gehen, während ein solcher früher Renteneintritt möglich wäre, wenn er seine gesamte berufliche Laufbahn in der Slowakei zurückgelegt hätte.
68. Ein solcher Ansatz läuft meines Erachtens dem Ziel der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zuwider.
69. Ich bin daher der Ansicht, dass es für die Zusammenrechnung von Zeiten unerheblich sein müsste, ob der Mitgliedstaat, der die fragliche Leistung gewährt, ein Sondersystem der sozialen Sicherheit eingerichtet hat, das formal vom allgemeinen System getrennt ist, oder ob er vielmehr besondere Regelungen für eine bestimmte Tätigkeit innerhalb seines allgemeinen Systems erlassen hat. Es handelt sich nämlich um eine Entscheidung über die Organisation und Finanzierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die von einem Mitgliedstaat zum anderen sehr unterschiedlich ausfallen kann und die keine Auswirkungen auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer haben darf.
70. Natürlich kann nicht jede Sonderregelung per se als „Sondersystem“ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 angesehen werden, und es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Gesamtheit der anwendbaren Regelungen, im vorliegenden Fall für Bergleute unter Tage, geeignet ist, ein solches „System, das einem Sondersystem gleichkommt“, zu begründen.
71. Insoweit ist meines Erachtens angesichts des Ziels der Freizügigkeit der Arbeitnehmer eher auf materielle als auf formale oder strukturelle Aspekte abzustellen.
72. Der Begriff „Sondersystem“ sollte meiner Ansicht nach also so verstanden werden, dass er neben den Sondersystemen, die im nationalen System als solche definiert sind, auch kohärente Gruppen von spezifischen Regelungen umfasst, die – auch innerhalb eines allgemeinen Systems – eingeführt werden und auf eine bestimmte Tätigkeit, sei es als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger, anwendbar sind. Insbesondere könnte sich dieser Begriff auf eine Gesamtheit von Regelungen beziehen, die beispielsweise die Voraussetzungen für den Zugang zu Leistungen, die Regeln für die Berechnung ihrer Höhe (z. B. im Zusammenhang mit der Beitragsdauer oder dem Renteneintrittsalter) und die Feststellung der Altersrente betreffen und die für bestimmte Tätigkeiten oder Berufe aufgrund ihrer besonderen Merkmale (z. B. im Zusammenhang mit der Schwere der Arbeit oder der Gefahrgeneigtheit einer Tätigkeit) spezifisch sind. Diese Regelungen würden somit eine besondere Gruppe von beschäftigten oder selbstständig erwerbstätigen Personen oder von Berufen betreffen, die, wie das vorlegende Gericht annimmt, einem „vergleichsweise geschlossenen System besonderer Ausnahmen“ unterliegen würde. Allerdings bin ich entgegen der Auffassung der Kommission der Ansicht, dass die Tatsache, dass diese Regelungen von einer Stelle umgesetzt werden, die formal von der für das allgemeine System zuständigen Stelle getrennt ist, oder die Tatsache, dass sie eine vom allgemeinen System getrennte Finanzierung vorsehen, zwar relevante Kriterien für das Vorliegen eines „Sonder“‑Systems sein können, hierfür jedoch nicht ausschlaggebend sein können.
73. Hinzu kommt, dass ein solcher Ansatz es ermöglichen würde, im Zusammenhang mit Art. 51 der Verordnung Nr. 883/2004 der Realität der unterschiedlichen Ausgestaltungen der Systeme der sozialen Sicherheit in den verschiedenen Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer Rechnung zu tragen.
74. Schließlich ist anzumerken, dass die Kommission der Auffassung ist, dass die Beitragszeiten, die der Kläger des Ausgangsverfahrens zwischen dem 31. Dezember 1992 und dem 31. August 1995 als Bergmann unter Tage in der Tschechischen Republik zurückgelegt hat, auf der Grundlage der allgemeinen Bestimmungen von Art. 5 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004 berücksichtigt werden müssten, wonach der zuständige Mitgliedstaat, wenn nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen hat, die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse zu berücksichtigen hat, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären(36 ). Allerdings habe ich insoweit ernsthafte Zweifel. Art. 5 Buchst. b dieser Verordnung regelt nämlich die Folgen, die sich aus punktuellen Sachverhalten oder Ereignissen wie Unfall, Krankheit, Behinderung, Geburt oder Heirat ergeben, die in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten sind und die sich auf den Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit auswirken könnten. Zudem sollte nach dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 883/2004 der Grundsatz, dass bestimmte Sachverhalte oder Ereignisse so zu behandeln sind, als ob sie im Hoheitsgebiet des jeweils betroffenen anderen Mitgliedstaats eingetreten wären, nicht zu einem Widerspruch mit dem Grundsatz der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten führen. Folglich stellt die Berücksichtigung von Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, meines Erachtens nicht „einen Sachverhalt oder ein Ereignis“ im Sinne von Art. 5 Buchst. b der genannten Verordnung dar. Ich bin daher der Ansicht, dass diese Bestimmung auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fall nicht anwendbar ist und keine Beantwortung der Fragen ermöglicht, die sich dem vorlegenden Gericht stellen(37 ).
75. Meines Erachtens ist Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 folglich dahin auszulegen, dass er auf eine Altersrente, über die der zuständige Träger eines Mitgliedstaats entscheidet, anwendbar ist, und zwar sowohl wenn nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ein Sondersystem für beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Personen gilt, als auch wenn die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, ohne ein solches „Sondersystem“ formal vorzusehen, es zulassen, dass eine bestimmte Gruppe von Personen, die Versicherungszeiten im Rahmen einer bestimmten Tätigkeit zurückgelegt haben (z. B. Bergleute im Untertagebau), auf der Grundlage dieser Zeiten eine Altersrente zu günstigeren Bedingungen erhalten kann als andere Personen, die als beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Personen andere Beschäftigungen ausgeübt haben.
Ergebnis
76. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Najvyšší správny súd Slovenskej republiky (Oberstes Verwaltungsgericht der Slowakischen Republik) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
er auf eine Altersrente, über die der zuständige Träger eines Mitgliedstaats entscheidet, anwendbar ist, und zwar sowohl wenn nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ein Sondersystem für beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Personen gilt, als auch wenn die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, ohne ein solches „Sondersystem“ formal vorzusehen, es zulassen, dass eine bestimmte Gruppe von Personen, die Versicherungszeiten im Rahmen einer bestimmten Tätigkeit zurückgelegt haben (z. B. Bergleute im Untertagebau), auf der Grundlage dieser Zeiten eine Altersrente zu günstigeren Bedingungen erhalten kann als andere Personen, die als beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Personen andere Beschäftigungen ausgeübt haben.