URTEIL DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer)
19. November 2025(* )
„ Pflanzenschutzmittel – Wirkstoff Glyphosat – Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für einen Wirkstoff – Ausweitung des Genehmigungszeitraums – Verzögerung im Ablauf des Erneuerungsverfahrens – Vom Antragsteller nicht zu verantwortende Gründe – Antrag auf interne Überprüfung – Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 – Ablehnung des Antrags – Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 “
In der Rechtssache T‑565/23,
Aurelia Stiftung mit Sitz in Berlin (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt A. Willand und Rechtsanwältin A. Mostler,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch A. Becker, D. Milanowska und M. ter Haar als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
Bayer Agriculture mit Sitz in Antwerpen (Belgien), vertreten durch Rechtsanwälte H. Posser, F. Geber und T. Römhild,
Streithelferin,
erlässt
DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer),
zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten R. da Silva Passos, der Richterinnen N. Półtorak, I. Reine und T. Pynnä (Berichterstatterin) sowie des Richters H. Cassagnabère,
Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2025
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin, die Aurelia Stiftung, die Nichtigerklärung des Beschlusses Ares(2023) 4611321 der Kommission vom 3. Juli 2023, mit dem der von ihr eingereichte Antrag auf interne Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2364 der Kommission vom 2. Dezember 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für den Wirkstoff Glyphosat (ABl. 2022, L 312, S. 99) abgelehnt wurde (im Folgenden: angefochtener Beschluss).
Vorgeschichte des Rechtsstreits und Sachverhalt nach Klageerhebung
2 Die Klägerin ist eine gemeinnützige Stiftung mit Sitz in Berlin (Deutschland). Zu ihren Zielen gehören u. a. der Tierschutz, der Naturschutz und der Umweltschutz.
3 Glyphosat ist ein Wirkstoff, der häufig in Herbiziden verwendet wird.
4 Glyphosat wurde erstmals durch die Richtlinie 2001/99/EG der Kommission vom 20. November 2001 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Aufnahme der Wirkstoffe Glyphosat und Thifensulfuron-methyl (ABl. 2001, L 304, S. 14) zugelassen. Nach Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. 1991, L 230, S. 1) trat die Genehmigung von Glyphosat am 1. Juli 2002 in Kraft und war auf den 30. Juni 2012 befristet.
5 Im Jahr 2009 trat die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1) in Kraft. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 1107/2009 hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. 2011, L 153, S. 1) wurde die in Art. 78 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1107/2009 vorgesehene Liste erlassen. Nach dieser Liste endete der Genehmigungszeitraum für Glyphosat am 31. Dezember 2015.
6 Am 20. Oktober 2015 wurde mit der auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/1885 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe 2,4‑D, Acibenzolar-s-methyl, Amitrol, Bentazon, Cyhalofopbutyl, Diquat, Esfenvalerat, Famoxadon, Flumioxazin, DPX KE 459 (flupyrsulfuron-methyl), Glyphosat, Iprovalicarb, Isoproturon, Lambda-cyhalothrin, Metalaxyl-M, Metsulfuronmethyl, Picolinafen, Prosulfuron, Pymetrozin, Pyraflufen-ethyl, Thiabendazol, Thifensulfuron-methyl und Triasulfuron (ABl. 2015, L 276, S. 48) der Genehmigungszeitraum für Glyphosat bis zum 30. Juni 2016 ausgeweitet, weil sich die Bewertung des Wirkstoffs aus Gründen verzögert habe, auf die der Antragsteller keinen Einfluss gehabt habe.
7 Am 29. Juni 2016 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1056 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für den Wirkstoff Glyphosat (ABl. 2016, L 173, S. 52) der Genehmigungszeitraum für Glyphosat auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 ein zweites Mal ausgeweitet; sie sah die Befristung dieser Genehmigung auf „[sechs] Monate nach dem Datum des Eingangs der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der [ECHA] bei der Kommission oder [den] 31. Dezember 2017, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist“, vor.
8 Am 12. Dezember 2017 wurde die Genehmigung für Glyphosat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2324 der Kommission zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung Nr. 1107/2009 und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung Nr. 540/2011 (ABl. 2017, L 333, S. 10) bis zum 15. Dezember 2022 erneuert.
9 Am 14. März 2022 ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die eine Erneuerung der Genehmigung für Glyphosat begehrende Antragstellerin um zusätzliche Informationen, die fristgerecht übermittelt wurden.
10 Am 10. Mai 2022 teilten die EFSA und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) der Europäischen Kommission mit, dass sich die Annahme der Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für Glyphosat verzögern werde.
11 Am 2. Dezember 2022 wurde die Genehmigung für Glyphosat mit der Durchführungsverordnung 2022/2364 bis zum 15. Dezember 2023 verlängert.
12 Am 30. Januar 2023 stellte die Klägerin einen Antrag auf interne Überprüfung der Durchführungsverordnung 2022/2364 gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13).
13 Am 3. Juli 2023 lehnte die Kommission den Antrag auf interne Überprüfung mit dem angefochtenen Beschluss ab.
14 Am 28. November 2023 wurde die Genehmigung für Glyphosat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2660 der Kommission zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Glyphosat gemäß der Verordnung Nr. 1107/2009 und zur Änderung der Durchführungsverordnung Nr. 540/2011 (ABl. L, 2023/2660) bis zum 15. Dezember 2033 erneuert.
15 Am 24. Januar 2024 stellte die Klägerin einen Antrag auf interne Überprüfung der Durchführungsverordnung 2023/2660.
Anträge der Parteien
16 Die Klägerin beantragt,
– den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
17 Die Kommission, unterstützt durch Bayer Agriculture, beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
18 Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe, wobei sie im Wesentlichen mit dem ersten Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 geltend macht, da die Ausweitung des Genehmigungszeitraums der Durchführung eines Verfahrensschritts diene, für den die Frist nicht verlängert werden könne, mit dem zweiten Klagegrund eine fehlerhafte Anwendung und Auslegung von Art. 17 der Verordnung 1107/2009 in Bezug auf die Rolle des die Erneuerung begehrenden Antragstellers, mit dem dritten und dem vierten Klagegrund einen Verstoß gegen das Vorsorgeprinzip und eine fehlerhafte Interessenabwägung im Rahmen des Risikomanagements sowie mit dem fünften Klagegrund einen Verstoß gegen die Begründungspflicht.
Zum Fortbestand des Rechtsschutzinteresses
19 Bayer Agriculture macht geltend, das Rechtsschutzinteresse der Klägerin sei infolge des Erlasses der Durchführungsverordnung 2023/2660 entfallen, mit der die Genehmigung für Glyphosat erneuert worden sei und in Bezug auf die die Klägerin einen auf eine ähnliche Argumentation gestützten Antrag auf interne Überprüfung gestellt habe.
20 Hierzu ist festzustellen, dass das Rechtsschutzinteresse eines Klägers bestehend und gegenwärtig sein muss. Es muss im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein – andernfalls ist die Klage unzulässig – und bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen, andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 56 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Im vorliegenden Fall endete, wie Bayer Agriculture geltend macht, der Zeitraum, um den die Genehmigung für Glyphosat ausgeweitet worden war, am 15. Dezember 2023, und durch die Durchführungsverordnung 2023/2660 wurde die Genehmigung für diesen Wirkstoff erneuert.
22 Erstens wurde der angefochtene Beschluss jedoch von der Kommission nicht zurückgenommen, so dass der Gegenstand des Rechtsstreits nicht weggefallen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C‑57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie die Klägerin geltend macht, haben der angefochtene Beschluss und der Antrag auf interne Überprüfung der Durchführungsverordnung 2023/2660 verschiedene Gegenstände.
23 Zweitens hat ein Kläger nach der Rechtsprechung weiterhin ein Interesse daran, eine Handlung eines Organs der Europäischen Union für nichtig erklären zu lassen, um zu verhindern, dass sich der behauptete Rechtsverstoß in Zukunft wiederholt. Ein solches Interesse folgt aus Art. 266 Abs. 1 AEUV, wonach das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat. Dieses Rechtsschutzinteresse kann jedoch nur gegeben sein, wenn sich der behauptete Rechtsverstoß unabhängig von den Umständen der Rechtssache, die zur Klageerhebung geführt haben, in Zukunft wiederholen kann (Urteile vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 50 bis 52, und vom 27. September 2018, Mellifera/Kommission, T‑12/17, EU:T:2018:616, Rn. 28).
24 Dies ist in der vorliegenden Rechtssache der Fall, da der von der Klägerin geltend gemachte Rechtsverstoß u. a. auf einer Auslegung von Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 beruht, die die Kommission anlässlich eines weiteren Antrags auf interne Überprüfung betreffend die Ausweitung des Genehmigungszeitraums für einen Wirkstoff möglicherweise erneut vornehmen wird.
25 Daraus folgt, dass die Klägerin ungeachtet des Erlasses der Durchführungsverordnung 2023/2660, in Bezug auf die sie ebenfalls einen Antrag auf Überprüfung gestellt hat, im vorliegenden Fall weiterhin ein Rechtsschutzinteresse hat.
Zur Zulässigkeit der Klage
26 Bayer Agriculture stellt die Klageberechtigung der Klägerin in Frage. Zum einen sei die Klägerin nicht berechtigt, einen Antrag auf interne Überprüfung nach Art. 10 der Verordnung Nr. 1367/2006 zu stellen, da ihr vorrangiges erklärtes Ziel nicht in der Förderung des Umweltschutzes bestehe. Sie sei nämlich in der Bienen- und Pflanzenzucht aktiv, und diese Tätigkeiten dienten nicht dem Umweltschutz. Zum anderen betreffe die Förderung der Bienenhaltung keine wildlebenden Tiere und sei kein Umweltschutz im Rahmen des Umweltrechts. Daher sei die Klage als unzulässig abzuweisen.
27 In Art. 10 der Verordnung Nr. 1367/2006 heißt es: „Jede Nichtregierungsorganisation …, die … die Kriterien des Artikels 11 erfüllt, kann bei dem Organ oder der Einrichtung der Union, das bzw. die den Verwaltungsakt erlassen hat …, eine interne Überprüfung mit der Begründung beantragen, dass dieser Akt … gegen das Umweltrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe f verstößt“.
28 Nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1367/2006 hat eine Nichtregierungsorganisation das Recht, einen Antrag auf interne Überprüfung zu stellen, sofern ihr vorrangiges erklärtes Ziel darin besteht, den Umweltschutz im Rahmen des Umweltrechts zu fördern.
29 Nach Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1367/2006 bezeichnet der Ausdruck „Umweltrecht“ im Sinne dieser Verordnung „Rechtsvorschriften der Union, die unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage zur Verfolgung der … Ziele der Umweltpolitik der Union beitragen“.
30 Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1367/2006 hängt die Antwort auf die Frage, ob ein Rechtsakt nach dem Umweltrecht erlassen wurde, nicht davon ab, auf welcher Rechtsgrundlage er erlassen wurde. Der Begriff „Umweltrecht“ im Sinne dieser Verordnung erfasst jede Rechtsvorschrift der Union, die zur Verfolgung der umweltpolitischen Ziele der Union beiträgt. Aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber, da er im Wesentlichen auf die in Art. 191 Abs. 1 AEUV genannten Ziele Bezug genommen hat, den Begriff „Umweltrecht“ im Rahmen der Verordnung Nr. 1367/2006 in einem weiten Sinne verstanden wissen wollte, der sich nicht auf Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz der natürlichen Umwelt im engeren Sinne beschränkt. Für diese Feststellung spricht im Übrigen auch Art. 192 Abs. 2 AEUV, wonach das Umweltrecht im Sinne des Titels XX des AEU-Vertrags auch Vorschriften folgender Art umfassen kann: Vorschriften überwiegend steuerlicher Art, Maßnahmen, die die Raumordnung berühren, die mengenmäßige Bewirtschaftung der Wasserressourcen berühren oder die Verfügbarkeit dieser Ressourcen mittelbar oder unmittelbar betreffen, Maßnahmen, die die Bodennutzung berühren, sowie Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühren. Eine enge Auslegung des Begriffs „Umweltrecht“ hätte zur Folge, dass derartige Vorschriften und Maßnahmen zum großen Teil nicht unter diesen Begriff fallen würden (Urteil vom 14. März 2018, TestBioTech/Kommission, T‑33/16, EU:T:2018:135, Rn. 42 bis 45).
31 In diesem Zusammenhang hat das Gericht bereits implizit anerkannt, dass ein gemeinnütziger Verein, der sich für die Erhaltung und Förderung von Bienen einsetzt, einen Antrag auf interne Überprüfung der Ausweitung des Genehmigungszeitraums für einen Wirkstoff stellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2018, Mellifera/Kommission, T‑12/17, EU:T:2018:616).
32 Im vorliegenden Fall geht aus § 2 Abs. 2 und 3 der Satzung der Klägerin hervor, dass ihr Zweck in der Förderung u. a. von Naturschutz und Landschaftspflege, Umweltschutz sowie Tier- und Pflanzenzucht besteht. Diese Ziele werden namentlich durch verschiedene Maßnahmen zum Schutz von Bienen verwirklicht.
33 In Anbetracht des weiten Verständnisses des Begriffs „Umweltschutz“ im Rahmen der Verordnung Nr. 1367/2006 (vgl. die oben in Rn. 30 angeführte Rechtsprechung), der sich entgegen dem Vorbringen von Bayer Agriculture nicht auf Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz der natürlichen Umwelt im engeren Sinne beschränkt, ist davon auszugehen, dass die Klägerin eine Vereinigung ist, deren vorrangiges erklärtes Ziel darin besteht, den Umweltschutz im Rahmen des Umweltrechts zu fördern, und damit die in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1367/2006 aufgestellte Voraussetzung erfüllt, was die Kommission im Übrigen nicht bestreitet.
34 Das Vorbringen von Bayer Agriculture zur Zulässigkeit der Klage ist daher zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: f ehlerhafte Anwendung und Auslegung von Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 in Bezug auf die Rolle des die Erneuerung begehrenden Antragstellers
Zur Zulässigkeit des zweiten Klagegrundes
35 Ohne ausdrücklich die Unzulässigkeit des zweiten Klagegrundes geltend zu machen, äußert die Kommission Zweifel daran, dass die gerügten Verstöße gegen Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 zu einem Verstoß gegen das Umweltrecht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1367/2006 führten, wie es ihr Art. 10 voraussetze.
36 Das Gericht sieht angesichts der weiten Auslegung des Begriffs „Umweltrecht“ im Rahmen der Verordnung Nr. 1367/2006 (siehe oben, Rn. 30) in Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009, dessen Verletzung u. a. mit dem zweiten Klagegrund geltend gemacht wird, eine Bestimmung, die im Sinne von Art. 10 der Verordnung Nr. 1367/2006 zur Verfolgung der umweltpolitischen Ziele der Union beiträgt. Sie erlaubt es nämlich, den Genehmigungszeitraum für Wirkstoffe auszuweiten, damit das Erneuerungsverfahren, bei dem u. a. die von dem betreffenden Stoff ausgehenden Risiken für die Umwelt zu berücksichtigen sind, abgeschlossen werden kann.
37 Daher ist der zweite Klagegrund zulässig.
Zur Begründetheit
38 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, als sie im angefochtenen Beschluss die in Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 aufgestellte Voraussetzung, dass der Antragsteller die Gründe für die Verzögerung „nicht zu verantworten hat“, als erfüllt angesehen habe. Bei der Erneuerung der Genehmigung für Glyphosat seien nämlich Verzögerungen eingetreten, weil von der Antragstellerin Unterlagen und Informationen hätten angefordert und diese anschließend hätten bewertet werden müssen. Die Antragstellerin habe lückenhafte Angaben gemacht, und der Antrag auf Erneuerung sowie das ergänzende Dossier seien unvollständig gewesen, wie die große Zahl der von der EFSA bei der Antragstellerin angeforderten zusätzlichen Informationen zeige. Die Gründe für die Verzögerungen müssten konkret geprüft werden.
39 Nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 wird der Genehmigungszeitraum ausgeweitet, wenn „zu erwarten [ist], dass die Genehmigung aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, vor einer Entscheidung über die Erneuerung ausläuft“.
40 Zunächst ist festzustellen, dass die verschiedenen Sprachfassungen von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 voneinander abweichen. Während in einigen Fassungen, zu denen die französische Fassung gehört, eine Formulierung wie „vom Willen des Antragstellers unabhängige Gründe“ verwendet wird, ist in anderen Sprachfassungen vom „Willen“ keine Rede. In einer Reihe anderer Sprachfassungen, darunter der englischen, findet sich der Begriff „Kontrolle“. Manche Sprachfassungen wie die deutsche stellen auf die „Verantwortlichkeit“ oder den Begriff der Einflussnahme ab. Und in einigen Fassungen ist lediglich von „vom Antragsteller unabhängigen“ Gründen die Rede.
41 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen. Die Bestimmungen des Unionsrechts müssen nämlich im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Rechtstexts der Union voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift anhand des Zusammenhangs und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteil vom 12. September 2019, A u. a., C‑347/17, EU:C:2019:720, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Somit sind Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 und speziell die Wendung „Gründe, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat“ unter Berücksichtigung sowohl des Zwecks dieser Vorschrift als auch des Zusammenhangs, in den sie sich einfügt, auszulegen.
43 Erstens ist in Bezug auf den Zusammenhang, in den sich die Vorschrift einfügt, darauf hinzuweisen, dass sie zu dem die Genehmigung von Wirkstoffen betreffenden Abschnitt der Verordnung Nr. 1107/2009 gehört. Diese Genehmigungen sowie ihre Erneuerung sind Gegenstand mehrerer Bestimmungen, die den Ablauf des einschlägigen Verfahrens regeln.
44 Eine Genehmigung kann nur für eine Dauer von höchstens zehn Jahren erteilt werden (Art. 5 der Verordnung Nr. 1107/2009). Wie im 15. Erwägungsgrund der Verordnung erläutert wird, ist die Gültigkeitsdauer der Genehmigung für Wirkstoffe im Interesse der Sicherheit begrenzt und sollte dem möglichen Risiko bei der Verwendung solcher Stoffe entsprechen. Eine Erneuerung gilt für einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren (Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1107/2009).
45 Daraus folgt, dass der Gesetzgeber bestrebt war, begrenzte Genehmigungs- und Erneuerungszeiträume vorzusehen, um zu verhindern, dass Wirkstoffe, von denen sich herausstellt, dass sie unannehmbare Risiken im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 1107/2009 bergen, auf dem Markt bleiben. Die Verwirklichung dieses Ziels im Licht des Vorsorgeprinzips erfordert eine regelmäßige Neubewertung der Stoffe, wie die Kommission bei ihrer Erläuterung des zyklischen Ansatzes der Verordnung Nr. 1107/2009 zu Recht hervorhebt.
46 Zweitens ist die Rolle des die Erneuerung begehrenden Antragstellers im Rahmen von Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 zu prüfen.
47 Sowohl das Genehmigungs- als auch das Erneuerungsverfahren werden nämlich, wie aus Art. 7 der Verordnung Nr. 1107/2009 bzw. Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung Nr. 1107/2009 (ABl. 2012, L 252, S. 26) hervorgeht, auf Initiative des Herstellers eines Wirkstoffs, der sodann unter Umständen die Erneuerung der Genehmigung beantragt, eingeleitet. Er ist während der gesamten Genehmigungs- und Erneuerungsverfahren ein zentraler Akteur und ein Hauptansprechpartner für die an diesen Verfahren beteiligten Stellen.
48 Im Einzelnen ist der die Erneuerung begehrende Antragsteller beim Erneuerungsverfahren verantwortlich für den Inhalt des Antrags (Art. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 844/2012), die Einreichung ergänzender Dossiers (Art. 6 und 7 der Durchführungsverordnung Nr. 844/2012) und die Vorlage zusätzlicher Informationen an den berichterstattenden Mitgliedstaat oder die EFSA (Art. 11 Abs. 5 und Art. 13 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 844/2012), und er kann der EFSA eine Stellungnahme zum Entwurf des Bewertungsberichts des berichterstattenden Mitgliedstaats und zum Bericht über die Erneuerung übermitteln (Art. 12 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 844/2012). Für alle diese Interaktionen mit dem die Erneuerung begehrenden Antragsteller gelten genaue Fristen.
49 Daraus folgt, dass es sich bei dem die Erneuerung begehrenden Antragsteller um einen Akteur handelt, der an allen Phasen des Verfahrens beteiligt ist, indem er Daten vorlegt oder Stellungnahmen übermittelt, was ihn in die Lage versetzt, den Ablauf des Verfahrens zu beeinflussen. Daher hat der Gesetzgeber entschieden, die Ausweitung des Genehmigungszeitraums davon abhängig zu machen, dass der die Erneuerung begehrende Antragsteller eine etwaige Verzögerung „nicht zu verantworten“ hat.
50 Dagegen muss der die Erneuerung begehrende Antragsteller keinen Antrag auf Ausweitung des Genehmigungszeitraums stellen, und ein Konsultationsverfahren mit ihm ist nicht vorgesehen. Das Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet, und die Kommission muss prüfen, ob die Verzögerung im Ablauf des Erneuerungsverfahrens nicht auf Gründe zurückzuführen ist, „die der Antragsteller nicht zu verantworten hat“.
51 Somit ist das Verhalten des Antragstellers im Hinblick auf die verschiedenen einer etwaigen Ausweitung des Genehmigungszeitraums vorausgehenden Phasen des Erneuerungsverfahrens zu beurteilen, an denen er mitgewirkt hat.
52 Insoweit kommt in Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 eine Abwägung der verschiedenen in Rede stehenden Interessen zum Ausdruck, die mit den Zielen dieser Verordnung und dem Vorsorgeprinzip vereinbar ist.
53 Was die mit Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 verfolgten Ziele anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung nach ihrem Art. 1 Abs. 3 ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt sowie das bessere Funktionieren des Binnenmarkts durch die Harmonisierung der Vorschriften für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und die Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion gewährleisten soll. Die Kommission macht daher zu Recht geltend, dass die Zielsetzung der Verordnung Nr. 1107/2009 vielfältig ist.
54 Die Vorgabe der Erhaltung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt durch die Verordnung Nr. 1107/2009 erfolgt in Anwendung von Art. 11 AEUV, wonach die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und ‑maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden müssen, und Art. 114 Abs. 3 AEUV, der diese Verpflichtung konkretisiert. Letzterer bestimmt nämlich, dass die Kommission in ihren Vorschlägen zur Angleichung der Rechtsvorschriften, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben, u. a. im Bereich des Umweltschutzes von einem hohen Schutzniveau ausgeht und dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen berücksichtigt und dass das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union dieses Ziel im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse ebenfalls anstreben. Dieser Schutz hat vorrangige Bedeutung gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen, so dass er sogar beträchtliche negative Folgen wirtschaftlicher Art für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen kann (vgl. Urteil vom 17. März 2021, FMC/Kommission, T‑719/17, EU:T:2021:143, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
55 Daraus folgt, dass die Kommission, wenn sie ein Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung für einen Wirkstoff durchführt, unter den verschiedenen Zielen der Verordnung Nr. 1107/2009 dem Ziel, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu gewährleisten, ganz besondere Bedeutung beimessen muss; dies gilt erst recht, wenn dieses Verfahren den für seinen Ablauf vorgesehenen zeitlichen Rahmen überschreitet und die Kommission den Genehmigungszeitraum gemäß Art. 17 der Verordnung ausweitet.
56 Die Kommission muss sich, wenn sie prüft, welche Rolle der die Erneuerung begehrende Antragsteller bei den während eines Erneuerungsverfahrens aufgetretenen Verzögerungen gespielt hat, nicht nur vergewissern, dass der Antragsteller fristgerecht gehandelt hat, sondern auch, dass die Verzögerung im Ablauf des Erneuerungsverfahrens von seinem Verhalten unabhängig ist, d. h., dass er nicht in einer Weise gehandelt hat, die Verzögerungen verursacht oder zu ihnen beigetragen hat.
57 Folglich ist ein Ansatz, der ein voluntatives Element auf Seiten des Antragstellers in Bezug auf Verzögerungen im Ablauf des Verfahrens erfordern würde, zu restriktiv und birgt die Gefahr, dass das vom Gesetzgeber hergestellte Gleichgewicht zugunsten der Interessen des die Erneuerung begehrenden Antragstellers gestört wird. Ein solcher, für den die Erneuerung begehrenden Antragsteller günstiger restriktiver Ansatz stünde auch im Widerspruch zu der Rechtsprechung, wonach das hohe Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt vorrangige Bedeutung gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2021, FMC/Kommission, T‑719/17, EU:T:2021:143, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dem aus einem Rechtsrahmen zur detaillierten Festlegung der Beteiligung des die Erneuerung begehrenden Antragstellers am Verfahren bestehenden Kontext der in Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 aufgestellten Regel.
58 Um der vom Gesetzgeber vorgenommenen Interessenabwägung Rechnung zu tragen, ist Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 dahin auszulegen, dass es einer objektiven und konkreten Analyse der Gründe für die Verzögerung bedarf, um zu klären, dass sie vom Antragsteller – der alle für die Erneuerung geltenden Regeln sorgfältig beachtet haben muss – nicht zu verantworten ist. Insoweit kann der Umstand, dass die Verzögerung zumindest teilweise auf die verspätete Vorlage eines Berichts oder von Stellungnahmen durch eine oder mehrere am Erneuerungsverfahren beteiligte Behörden zurückzuführen ist, nicht ausreichen, um auszuschließen, dass der Antragsteller eine Rolle gespielt hat, da er selbst eine solche Verzögerung verursacht haben kann, auch wenn er die ihm durch die Verordnung Nr. 1107/2009 auferlegten Fristen eingehalten hat. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich die Qualität der im Laufe des Verfahrens vorgelegten Daten als unzureichend erweist.
59 Im vorliegenden Fall hat die Kommission in Rn. 61 des angefochtenen Beschlusses das Vorbringen der Klägerin geprüft, dass die die Erneuerung begehrende Antragstellerin zu Beginn des Erneuerungsverfahrens kein vollständiges Dossier eingereicht habe, für lückenhafte Angaben verantwortlich sei und nicht alle zum Zeitpunkt der Beantragung der Erneuerung verfügbaren einschlägigen wissenschaftlichen Informationen vorgelegt habe. Die Kommission erläutert, wenn ein berichterstattender Mitgliedstaat einen Antrag und ergänzende Dossiers für zulässig erachte, bedeute dies, dass der Antrag vollständig sei und fristgerecht eingereicht worden sei. Spätere Verzögerungen aus anderen Gründen könnten nicht auf einen zulässigen Antrag zurückgeführt werden. Ersuchen um zusätzliche Informationen seien ein normaler Teil des Erneuerungsverfahrens, insbesondere während der Risikobewertung, und bedeuteten nicht, dass der Antrag unvollständig sei oder nicht hätte zugelassen werden dürfen.
60 In Rn. 62 des angefochtenen Beschlusses prüft die Kommission das Vorbringen der Klägerin, dass die die Erneuerung begehrende Antragstellerin eine große Zahl von Informationen vorgelegt habe, die zu einem hohen Zeit- und Personalbedarf bei den Behörden geführt hätten. Sie erläutert, dass dies kein von der die Erneuerung begehrenden Antragstellerin, die lediglich die nach dem geltenden Rechtsrahmen erforderlichen Informationen geliefert habe, zu verantwortender Umstand sei. Im Fall von Glyphosat habe die Literatur einen noch nie dagewesenen Umfang. Dass die Antragstellerin viele Daten vorgelegt habe, zeige jedoch, dass sie sorgfältig und im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen gehandelt habe. Verzögerungen, die sich aus der Komplexität der vom berichterstattenden Mitgliedstaat bzw. der EFSA vorzunehmenden Bewertung ergäben, gehörten zu den häufigsten Fällen von Verzögerungen, die nicht von dem die Erneuerung begehrenden Antragsteller zu verantworten seien.
61 Die Kommission erläutert in den Rn. 30 bis 33 des angefochtenen Beschlusses, dass die Bewertungsgruppe für Glyphosat in Anbetracht des Umfangs der bei der öffentlichen Konsultation eingegangenen neuen Informationen, der Zahl der von ihr ermittelten Punkte und der Notwendigkeit, die neuen von der EFSA bei der die Erneuerung begehrenden Antragstellerin angeforderten Informationen zu bewerten, darauf hingewiesen habe, dass für die Vorlage eines Berichtsentwurfs mehr Zeit erforderlich sei. Sodann hätten die EFSA und die ECHA angekündigt, dass sich die Vorlage der Stellungnahme der EFSA aufgrund der erwarteten Verzögerung bei der Vorlage des Berichtsentwurfs der Bewertungsgruppe für Glyphosat und beim Abschluss des Peer-Review-Verfahrens auf Juli 2023 verschieben werde. Im Licht dieser Ankündigung beschloss die Kommission, den Genehmigungszeitraum für Glyphosat, der am 15. Dezember 2022 enden sollte, auszuweiten.
62 Dem Vorbringen der Klägerin zu angeblichen Datenlücken hält die Kommission in den Rn. 65 bis 68 des angefochtenen Beschlusses entgegen, zum einen fielen diese Lücken nicht in die Verantwortung der Antragstellerin, da sie fristgerecht einen vollständigen Antrag gestellt habe und die Anforderung zusätzlicher Informationen ein normaler Teil jedes Erneuerungsverfahrens sei. Zum anderen sei das Vorliegen von Datenlücken für die Anwendung von Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 nicht relevant, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels erfüllt seien, d. h., wenn zu erwarten sei, dass die Genehmigung auslaufe, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung getroffen werden könne, und wenn die Gründe für diese Verzögerung vom Antragsteller nicht zu verantworten seien. Ferner seien die Erwägungen zu den Datenlücken und den Lücken in der Risikobewertung sowie die von der Antragstellerin vorgelegten neuen Daten möglicherweise für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Erneuerung relevant, nicht aber im Rahmen eines Verfahrens, das die Rechtmäßigkeit der Ausweitung des Genehmigungszeitraums betreffe.
63 Wie aus dem angefochtenen Beschluss hervorgeht, hat die Kommission keine konkrete, sei es auch nur summarische, Prüfung der Rolle der die Erneuerung begehrenden Antragstellerin in Bezug auf den Umstand vorgenommen, dass die Entscheidung über die Erneuerung nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen getroffen werden konnte. Sie hat sich darauf beschränkt, andere Faktoren für die Verzögerung – wie die Komplexität der vom berichterstattenden Mitgliedstaat bzw. von der EFSA vorzunehmenden Bewertung oder den Umfang der bei der öffentlichen Konsultation eingegangenen neuen Informationen – zu benennen, und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Verzögerung nicht der Antragstellerin anzulasten sei.
64 Die Erläuterungen der Kommission dazu, dass der Antrag auf Erneuerung zulässig sei und die Anforderung zusätzlicher Informationen nicht bedeute, dass er unvollständig sei, oder dass der Umfang der vorgelegten Informationen bedeute, dass die Antragstellerin sorgfältig gehandelt habe und ihren Verpflichtungen nachgekommen sei, deuten darauf hin, dass sie weder die Art der fehlenden Informationen noch die Relevanz der im vorliegenden Fall vorgelegten Informationen geprüft hat. Außerdem zeigen die oben in Rn. 62 dargelegten Erläuterungen der Kommission, dass sie keine Analyse der Art der von der Klägerin gerügten Datenlücken und ihrer Auswirkungen auf die Dauer des Verfahrens vorgenommen hat und damit ihrer Pflicht, das Vorliegen der in Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 aufgestellten Voraussetzungen zu prüfen, nicht nachgekommen ist.
65 In ihren Schriftsätzen macht die Kommission außerdem geltend, Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 erfordere gar keine Feststellung dazu, ob oder in welchem Ausmaß der Antragsteller dafür verantwortlich sein könnte, dass die Genehmigung, deren Erneuerung beantragt worden sei, vor einer Entscheidung über die Erneuerung auszulaufen drohe, oder ob eine Verzögerung des Erneuerungsverfahrens ausschließlich auf Ursachen beruhe, die der Antragsteller nicht zu verantworten habe. Diese Bestimmung setze auch nicht voraus, dass ein etwaiger Beitrag des Antragstellers zu einer durch andere Akteure verursachten Verzögerung geprüft werde.
66 Die Kommission hat dadurch, dass sie keine konkrete Prüfung der Rolle der die Erneuerung begehrenden Antragstellerin vorgenommen, einen restriktiven Ansatz hinsichtlich ihrer Rolle bei etwaigen Verzögerungen des Erneuerungsverfahrens gewählt und sie für den Fall eines auch nur teilweisen Beitrags eines anderen Akteurs zu der Verzögerung entlastet hat, Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 rechtsfehlerhaft ausgelegt und die vom Gesetzgeber vorgenommene Abwägung (siehe oben, Rn. 52 und 57) außer Acht gelassen. Der Umstand, dass nach den Angaben von Bayer Agriculture zahlreiche Akteure am Erneuerungsverfahren beteiligt sind, entbindet die Kommission keineswegs davon, sämtliche Verzögerungsfaktoren zu prüfen, einschließlich derjenigen, die mit dem die Erneuerung beantragenden Antragsteller zusammenhängen.
67 Dieses Ergebnis kann auch nicht durch das Vorbringen von Bayer Agriculture in Frage gestellt werden, dass die Klägerin nicht dargetan habe, dass bei früherer Vorlage der Dokumente durch den die Erneuerung begehrenden Antragsteller das Verfahren schneller abgelaufen wäre.
68 Die Kommission hat nämlich – unabhängig davon, ob der von der Klägerin angeführte Sachverhalt inhaltlich zutrifft – einen Rechtsfehler bei der Auslegung der die Rolle des Antragstellers bei der Verzögerung des Erneuerungsverfahrens betreffenden Voraussetzung für die Anwendung von Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 begangen.
69 Folglich ist dem zweiten Klagegrund stattzugeben.
70 Daher ist der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären, ohne dass die übrigen von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe geprüft zu werden brauchen.
Kosten
71 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerin ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
72 Gemäß Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt Bayer Agriculture ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Der Beschluss Ares(2023) 4611321 der Kommission vom 3. Juli 2023, mit dem der von der Aurelia Stiftung eingereichte Antrag auf interne Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2364 der Kommission vom 2. Dezember 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für den Wirkstoff Glyphosat abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.
2. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Aurelia Stiftung.
3. Bayer Agriculture trägt ihre eigenen Kosten.
da Silva Passos
Półtorak
Reine
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. November 2025.
Der Kanzler
Der Präsident
V. Di Bucci
M. van der Woude