URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)
19. November 2025(* )
„ Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke PlusQuam +PHARMA – Ältere nationale Wortmarke +PHARMA – Relative Eintragungshindernisse – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 – Durch Benutzung erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke – Bekanntheit – Benutzungsnachweis “
In der Rechtssache T‑645/24,
+pharma arzneimittel GmbH mit Sitz in Graz (Österreich), vertreten durch Rechtsanwälte L. Wiltschek und D. Plasser,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Eberl als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:
PlusQuam Pharma, SL, mit Sitz in Badajoz (Spanien),
erlässt
DAS GERICHT (Siebte Kammer),
zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung der Präsidentin K. Kowalik-Bańczyk sowie der Richter E. Buttigieg und I. Dimitrakopoulos (Berichterstatter),
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die +pharma arzneimittel GmbH, die Aufhebung und Abänderung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 7. November 2024 (Sache R 1217/2024‑2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Am 11. Juli 2022 meldete die andere Beteiligte im Verfahren vor dem EUIPO, die PlusQuam Pharma, SL, beim EUIPO das folgende Bildzeichen als Unionsmarke an:
3 Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 3 und 5 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 3: „kosmetische Produkte“;
– Klasse 5: „pharmazeutische und parapharmazeutische Erzeugnisse; nutrikosmetische Produkte; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsstoffe zur medizinischen Verwendung; mineralische Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsstoffe und diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; diätische Substanzen für medizinische Zwecke“.
4 Am 13. Oktober 2022 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für sämtliche oben in Rn. 3 genannten Waren.
5 Der Widerspruch wurde auf die ältere österreichische Wortmarke +PHARMA für folgende Waren der Klasse 5 des Abkommens von Nizza gestützt: „pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Desinfektionsmittel“.
6 Als Widerspruchsgründe wurden die Eintragungshindernisse nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) angeführt.
7 Auf Verlangen der anderen Beteiligten im Verfahren vor dem EUIPO forderte das EUIPO die Klägerin auf, den Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke zu erbringen.
8 Am 17. Mai 2024 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch in vollem Umfang mit der Begründung zurück, dass keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bestehe und die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung nicht erfüllt seien.
9 Am 17. Juni 2024 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.
10 Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde in vollem Umfang zurück. Sie bestätigte die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, der zufolge keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bestand. Insoweit berücksichtigte sie bei ihrer umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr insbesondere die schwache Kennzeichnungskraft der älteren Marke, wobei sie der Ansicht war, dass eine durch Benutzung erhöhte Kennzeichnungskraft nicht nachgewiesen worden sei. Außerdem sei die ältere Marke nicht bekannt im Sinne von Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung, so dass diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.
Anträge der Parteien
11 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Widerspruch zur Gänze stattgegeben wird;
– hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– das EUIPO zum Ersatz der Kosten im Verfahren vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer zu verpflichten;
– der „beteiligten Streithelferin“ die Kosten aufzuerlegen, die im Verfahren vor der Widerspruchsabteilung entstanden sind.
12 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten des EUIPO aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
13 Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung rügt.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001
14 Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die Beschwerdekammer habe im vorliegenden Fall zu Unrecht angenommen, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe. Dabei habe sie die maßgebenden Grundsätze unrichtig angewandt und die zu berücksichtigenden Faktoren fehlerhaft abgewogen. Insbesondere habe die Beschwerdekammer bei der Beurteilung der durch Benutzung erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke Fehler begangen.
15 Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii dieser Verordnung sind ältere Marken u. a. in einem Mitgliedstaat eingetragene Marken.
16 Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen und der fraglichen Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17 Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich dabei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
18 Eine Unionsmarke ist bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 in einem Teil der Europäischen Union vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
19 Im vorliegenden Fall war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass das maßgebliche Gebiet Österreich sei, da es sich bei der älteren Marke um eine österreichische Eintragung handele. Die einander gegenüberstehenden Waren richteten sich an die breite Öffentlichkeit sowie an Verbraucher mit speziellen Fachkenntnissen oder einschlägiger Sachkunde. Der Aufmerksamkeitsgrad variiere „von durchschnittlich bis hoch“. Diese Feststellungen sind von den Parteien nicht bestritten worden.
20 In Anbetracht des Vorbringens der Klägerin hält es das Gericht für angebracht, zunächst die Beurteilung der Beschwerdekammer in Bezug auf das Fehlen einer durch Benutzung erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu prüfen.
21 Wie sich aus dem elften Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1001 ergibt, hängt das Vorliegen von Verwechslungsgefahr von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere vom Bekanntheitsgrad der Marke auf dem betreffenden Markt. Da die Verwechslungsgefahr umso größer ist, je stärker sich die Kennzeichnungskraft der Marke darstellt, genießen Marken, die von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit beim Publikum eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (vgl. entsprechend Urteile vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, EU:C:1997:528, Rn. 24, vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 18, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, EU:C:1999:323, Rn. 20).
22 Das Vorliegen einer erhöhten Kennzeichnungskraft infolge der Bekanntheit einer Marke auf dem Markt setzt notwendig voraus, dass die Marke zumindest einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise bekannt ist, ohne dass sie zwangsläufig im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 bekannt sein muss. Es kann nicht allgemein, beispielsweise durch Rückgriff auf bestimmte Prozentsätze in Bezug auf den Bekanntheitsgrad der Marke bei den beteiligten Verkehrskreisen, angegeben werden, wann eine Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besitzt. Jedoch ist eine gewisse Wechselbeziehung zwischen der Bekanntheit einer Marke beim Publikum und ihrer Kennzeichnungskraft in dem Sinne anzuerkennen, dass die Kennzeichnungskraft der Marke umso größer ist, je bekannter sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen ist. Bei der Prüfung der Frage, ob einer Marke infolge ihrer Bekanntheit bei den Verkehrskreisen eine erhöhte Kennzeichnungskraft zukommt, sind alle relevanten Umstände des Falles zu berücksichtigen, also insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Teil der beteiligten Verkehrskreise, der die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie die Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2006, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM – Johnson’s Veterinary Products [VITACOAT], T‑277/04, EU:T:2006:202, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
23 Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdekammer in den Rn. 81 bis 91 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe, wobei sie sich insbesondere auf die geringe originäre Kennzeichnungskraft der älteren Marke in Bezug auf die fraglichen Waren gestützt hat. Hierzu hat sie in den Rn. 59 bis 80 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die erhöhte Kennzeichnungskraft dieser Marke in Bezug auf die maßgeblichen Verkehrskreise nicht nachgewiesen worden sei und daher nur die originäre Kennzeichnungskraft der Marke zu berücksichtigen sei.
24 Was erstens die originäre Kennzeichnungskraft der älteren Marke betrifft, hat die Beschwerdekammer in den Rn. 37 bis 40 der angefochtenen Entscheidung zum einen ausgeführt, das Zeichen „+“ verweise auf die Vorstellung von etwas Zusätzlichem oder auf die Tatsache, dass die relevanten Waren etwas Zusätzliches böten, und werde im Allgemeinen als anpreisendes oder verstärkendes Element wahrgenommen, das gewöhnlich auf einen höheren Wert oder eine größere Menge hinweise.
25 Zum anderen hat die Beschwerdekammer hervorgehoben, dass der Wortbestandteil „pharma“ als Präfix verstanden werde, das auf ein Arzneimittel hinweise. Außerdem sei dieser Begriff eine gängige Abkürzung, die in der pharmazeutischen Industrie verwendet werde und beim Verbraucher den Eindruck erwecke, dass die relevanten Produkte von pharmazeutischen Unternehmen hergestellt würden oder von den Ergebnissen der pharmazeutischen Forschung profitierten.
26 Zugleich hat die Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass die ältere Marke aufgrund der Vermutung ihrer Gültigkeit gemäß dem Urteil vom 24. Mai 2012, Formula One Licensing/HABM (C‑196/11 P, EU:C:2012:314, Rn. 40), nicht als rein beschreibend oder überhaupt nicht kennzeichnungskräftig angesehen worden sei, sondern während der gesamten Prüfung als schwach kennzeichnungskräftig angesehen worden sei, d. h. in dem Sinne, dass sie über ein Mindestmaß an Kennzeichnungskraft verfüge.
27 Was zweitens die durch Benutzung erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke betrifft, hat die Beschwerdekammer in den Rn. 59 bis 80 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Widerspruchsabteilung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass diese nicht nachgewiesen worden sei.
28 Bei ihrer Prüfung der durch Benutzung erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke hat die Beschwerdekammer die von der Klägerin vorgelegten Beweismittel größtenteils unberücksichtigt gelassen und im Wesentlichen festgestellt, dass sie Darstellungen enthielten, die die originäre Kennzeichnungskraft der älteren Marke beeinflussten, und somit nicht die Benutzung dieser Marke belegten.
29 Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung der durch Benutzung erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke und macht geltend, dass diese Beurteilung auf sämtliche vorgelegten Beweismittel hätte gestützt werden müssen.
30 Erstens ändere die Hinzufügung wissenschaftlicher Bezeichnungen pharmazeutischer Wirkstoffe bei der Benutzung der älteren Marke nichts an deren Kennzeichnungskraft.
31 Zweitens stehe die Beurteilung der Beschwerdekammer, dass die verwendeten Stilisierungselemente und Farben die Kennzeichnungskraft der älteren Marke beeinflussten, im Widerspruch zur Rechtsprechung.
32 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Zunächst sei die originäre Kennzeichnungskraft der älteren Marke äußerst schwach, was zur Folge habe, dass sie durch den Zusatz eines selbst schwach unterscheidungskräftigen Elements leicht beeinflusst werde. Sodann macht das EUIPO geltend, dass die von der Klägerin zum Nachweis der durch Benutzung erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke vorgelegten Beweismittel eine gegenüber der Form, in der sie eingetragen worden sei, veränderte Form dieser Marke darstellten. Was schließlich die verschiedenen von der Klägerin vorgelegten Anlagen anbelangt, die ihren Umsatz und ihren Marktanteil in Österreich betreffen, trägt das EUIPO im Wesentlichen vor, dass ihnen ein geringer Beweiswert zukomme.
33 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der Inhaber einer eingetragenen Marke nach der Rechtsprechung zum Nachweis ihrer besonderen Kennzeichnungskraft und ihrer Bekanntheit auf Beweise für ihre Benutzung in einer anderen Form berufen kann, sofern die betreffenden Verkehrskreise die fraglichen Waren weiterhin als von demselben Unternehmen stammend wahrnehmen (vgl. Urteil vom 5. Mai 2015, Spa Monopole/HABM – Orly International [SPARITUAL], T‑131/12, EU:T:2015:257, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Die Feststellung einer Beeinflussung der Kennzeichnungskraft der Marke in ihrer eingetragenen Form erfordert eine Prüfung der Kennzeichnungskraft und der Dominanz der hinzugefügten Bestandteile, bei der auf die Eigenschaften jedes einzelnen dieser Bestandteile sowie auf die jeweilige Rolle der einzelnen Bestandteile in der Gesamtgestaltung der Marke abzustellen ist (vgl. entsprechend Urteile vom 1. März 2023, Transgourmet Ibérica/EUIPO – Aldi [Gourmet], T‑102/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:100, Rn. 73, und vom 19. März 2025, e‑dialog/EUIPO – Dialoga Servicios Interactivos [Dialoga], T‑1075/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:311, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Aus der Rechtsprechung ergibt sich auch, dass der Umstand, dass die eingetragene Marke manchmal mit und manchmal ohne zusätzliche Elemente benutzt wird, eines der Kriterien darstellen kann, aus denen geschlossen werden kann, dass die Kennzeichnungskraft nicht beeinflusst wird (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2022, Castel Frères/EUIPO – Shanghai Panati [Darstellung chinesischer Zeichen], T‑323/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:650, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Schließlich erstreckt sich der Schutz, der sich aus der Eintragung einer Wortmarke ergibt, nach der Rechtsprechung auf das in der Anmeldung angegebene Wort und nicht auf die besonderen grafischen oder gestalterischen Aspekte, die diese Marke möglicherweise annehmen kann. Außerdem ist die konkrete Darstellung einer Wortmarke generell ungeeignet, die Kennzeichnungskraft der Marke in ihrer eingetragenen Form zu verändern (vgl. Urteile vom 13. Februar 2007, Ontex/HABM –CURON Medical [CURON], T‑353/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:47, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Juni 2022, Beveland/EUIPO – Super B [BUCANERO], T‑29/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:388, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, dass die meisten der von der Klägerin vorgelegten Beweismittel keine Beweise für die Benutzung der älteren Marke darstellten, so dass damit nicht nachgewiesen werden könne, dass diese Marke eine durch Benutzung erhöhte Kennzeichnungskraft besitze.
38 Was erstens die Anlagen 1 bis 9 betrifft, die sich auf verschiedene Arzneimittelwerbungen beziehen, die zwischen Oktober 2021 und September 2022 in Fachzeitschriften für Ärzte und andere Fachleute des Gesundheitswesens erschienen sind, so enthalten die dortigen Werbeanzeigen jeweils oben auf der Seite eine Angabe, die nach einem festen Schema gebildet wurde, nämlich dadurch, dass die Nennung des Wirkstoffs eines Arzneimittels mit dem Element „+pharma“ kombiniert wurde (z. B. Azithromycin +pharma, Venlafaxin +pharma oder Sildenafil +pharma). Solche Kombinationen stellen sich beispielsweise wie folgt dar:
oder
39 Allein dies ermöglicht bereits die Feststellung einer Benutzung der älteren Marke in einer Form, die keine wesentlichen grafischen Änderungen aufweist, neben der Angabe des Wirkstoffs des jeweiligen Arzneimittels. Wie die Klägerin ausführt, wird das Fachpublikum die Angabe eines Wirkstoffs unmittelbar als Hinweis auf ein Arzneimittel wahrnehmen und daher davon ausgehen, dass der folgende Teil, „+pharma“, einen Hinweis auf die Herkunft des betreffenden pharmazeutischen Erzeugnisses darstellt. Dieses Publikum wird demnach die ältere Marke identifizieren.
40 Insoweit ist im vorliegenden Fall auf die besondere Bedeutung hinzuweisen, die dem im Gesundheitsbereich tätigen Fachpublikum beizumessen ist, an das sich Werbung wie die oben in Rn. 38 angeführten Beweismittel unmittelbar richtet. Denn auch wenn man annimmt, dass ein erheblicher Teil der Käufe der betreffenden Arzneimittel durch die Mitarbeiter zentraler Einkaufsabteilungen getätigt wird, handeln diese im Allgemeinen nur, um eine präzise Bestellung auszuführen, die von Angehörigen der Gesundheitsberufe – seien es Ärzte oder Apotheker – stammt oder zumindest unter deren Kontrolle steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2014, Micrus Endovascular/HABM – Laboratórios Delta [DELTA], T‑218/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:760, Rn. 50, und, zum angesprochenen medizinischen Fachpublikum, vom 5. März 2003, Alcon/HABM – Dr. Robert Winzer Pharma [BSS], T‑237/01, EU:T:2003:54, Rn. 42).
41 Was zweitens die Anlagen 11 bis 17 betrifft, die sich auf Direktwerbung beziehen, die in den Jahren 2021 und 2022 an Fachleute des Gesundheitswesens gerichtet wurde, wie aus der Tabelle im Schreiben von Herrn D. P. an das EUIPO vom 24. Mai 2023 hervorgeht, so enthalten sie neben den Werbebrieftiteln, die nach dem oben in Rn. 38 beschriebenen Schema erstellt wurden, zum einen Abbildungen von Arzneimittelverpackungen, auf denen das Element „+pharma“ gut sichtbar in der Nähe des Wirkstoffs platziert ist, und zum anderen konkrete Informationen, die ausdrücklich auf die Klägerin verweisen. Somit ist davon auszugehen, dass all dies für die Beurteilung der durch Benutzung erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke relevant ist, da das Fachpublikum das Element „+pharma“ als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden pharmazeutischen Erzeugnisse wahrnehmen wird.
42 Insoweit wird durch den Umstand, dass auf denselben Werbungen weiter unten auch eine andere Bildmarke mit einem Kreuz, das wie zwei quer übereinander liegende Pflaster aussieht, platziert ist, nicht die Schlussfolgerung entkräftet, dass die von der Klägerin vorgelegten Beweismittel gemäß der oben in den Rn. 33 bis 36 angeführten Rechtsprechung als für die Prüfung der durch Benutzung erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke relevant anzusehen sind. Das Fachpublikum wird die ältere Marke nämlich sowohl im Titel der fraglichen Werbungen als auch auf den verschiedenen dargestellten Arzneimittelverpackungen wahrnehmen. Daher ist anzunehmen, dass die in Rede stehenden Waren stets als von dem Unternehmen der Klägerin stammend angesehen werden.
43 Was drittens die in den Anlagen 25 und 27, 30 und 31 abgebildeten Marketingartikel betrifft, so wird das Fachpublikum des Gesundheitswesens die ältere Marke auch auf diesen Dokumenten erkennen, die ein blaues oder weißes „+“ enthalten, das von einem Kreis umgeben ist und auf das das Element „pharma“ folgt. Die Abweichung von der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form ist nämlich in diesen Fällen nur geringfügig und kann nicht als Veränderung ihrer Kennzeichnungskraft angesehen werden. Es handelt sich um die wie folgt dargestellten Beweismittel:
44 Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, wird das Element „pharma“ in diesen Beweismitteln aufgrund der Verwendung einer relativ standardmäßigen und leicht lesbaren Schriftart als Wortmarke wahrgenommen. Ebenso bleibt das erste Element der älteren Marke, d. h. das „+“, leicht wahrnehmbar, auch wenn es in Farbe dargestellt wird. Soweit es von einem blauen Kreis umgeben ist, stellt dieser ein dekoratives Element dar, das die Kennzeichnungskraft der älteren Marke nicht beeinflusst.
45 Was viertens die in den Anlagen 35 bis 38 und 40 dargestellten Verpackungen von im relevanten Gebiet verwendeten Arzneimitteln betrifft, so ist darauf die Bezeichnung eines Wirkstoffs zu sehen, zu der die ältere Marke hinzukommt, die aus dem in verschiedenen Farben dargestellten Element „+“ in einem seinerseits in unterschiedlichen Farben gestalteten Kreis sowie aus dem Element „pharma“ besteht, z. B. wie folgt:
46 Entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer handelt es sich hierbei um Beweise für eine Benutzung, die gemäß der oben in den Rn. 33 bis 36 angeführten Rechtsprechung die Kennzeichnungskraft der älteren Marke nicht verändert und daher bei der Beurteilung ihrer durch Benutzung erhöhten Kennzeichnungskraft zu berücksichtigen ist.
47 Erstens ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die oben in den Rn. 38 bis 46 wiedergegebenen Beweismittel in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen waren, nämlich als Nachweise für die Benutzung der älteren Marke im Hinblick auf die Prüfung, ob sie eine erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt hat. Dem steht im Übrigen, anders als das EUIPO meint, nicht die seiner Ansicht nach geringe originäre Kennzeichnungskraft der älteren Marke entgegen. Diese Marke wird nämlich in den zahlreichen Varianten, deren Verwendung im vorliegenden Fall nachgewiesen wurde, vollständig übernommen und bleibt in diesen leicht und unmittelbar identifizierbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2025, Dialoga, T‑1075/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:311, Rn. 50).
48 Zweitens oblag es der Beschwerdekammer, zum einen zu der eidesstattlichen Versicherung Stellung zu nehmen, die am 24. Mai 2023 von Dr. K. J. – der bei der Klägerin für Marketing und Vertrieb verantwortlichen Person – unterzeichnet wurde und mit der die Marketing- und Werbetätigkeiten der Klägerin, insbesondere in Bezug auf die Marktanteile in Österreich, bestätigt wurden (Anlage 32), und zum anderen auf die am 25. Juli 2023 von derselben Person unterzeichnete zusätzliche eidesstattliche Versicherung einzugehen, mit der die erzielten Einnahmen und die zwischen Januar 2020 und Mai 2023 in Österreich unter der Marke +PHARMA verkauften Einheiten pharmazeutischer Erzeugnisse bestätigt wurden (Anlage 33).
49 Drittens oblag es der Beschwerdekammer, eine Gesamtwürdigung der von der Klägerin am 6. März 2024 vorgelegten und in Rn. 9 der angefochtenen Entscheidung genannten Beweismittel vorzunehmen, darunter eine eidesstattliche Versicherung von Dr. K. J. vom 6. Februar 2024, in der die Verwendung der verschiedenen Verpackungsarten der unter der älteren Marke vertriebenen pharmazeutischen Erzeugnisse und ihre Entwicklung im Laufe der Zeit erläutert wurden (Anlage 39), sowie eine Bestätigung der Marktanteile der unter der älteren Marke verkauften Waren in Form einer Analyse, die von I. H., einem Umfrageinstitut, durchgeführt wurde und vom 23. Februar 2024 datiert (Anlage 41).
50 Das EUIPO nimmt zwar vor dem Gericht nun erstmals Analysen zu den oben in den Rn. 48 und 49 genannten Dokumenten vor; derartige Analysen gehen aber nicht aus der angefochtenen Entscheidung hervor. Die Beschwerdekammer hat nämlich, wie oben dargelegt, darauf abgestellt, dass die Kennzeichnungskraft der älteren Marke im Zuge ihrer Benutzung wesentlich beeinflusst worden sei. Angesichts dessen war sie auch der Ansicht, dass die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen nur begrenzte Beweiskraft hätten (siehe oben, Rn. 28). Dagegen hat sie keine Bewertung der von Dr. K. J. dargelegten Zahlen vorgenommen, die sich aus den verschiedenen eidesstattlichen Versicherungen oder auch aus den vom Umfrageinstitut I. H. dargelegten Daten ergeben (siehe oben, Rn. 48 und 49). Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung insoweit die Begründung der Widerspruchsabteilung nicht übernommen hat.
51 Folglich hat die Beschwerdekammer einen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die von der Klägerin vorgelegten, oben in den Rn. 38 bis 46 geprüften Beweismittel nicht berücksichtigt hat, weil sie ihrer Ansicht nach Darstellungen enthielten, die die originäre Kennzeichnungskraft der älteren Marke beeinflussten, und somit nicht die Benutzung dieser Marke belegten.
52 Daher ist, da die oben genannten Beweismittel für die Frage der durch Benutzung erhöhten Kennzeichnungskraft – insbesondere im Hinblick auf ein Fachpublikum von Ärzten und anderen Praktikern des Gesundheitswesens – relevant sind und diese Frage im Rahmen der umfassenden Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr maßgeblich ist, dem ersten Klagegrund stattzugeben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben.
53 Wie sich nämlich aus Rn. 82 der angefochtenen Entscheidung ergibt, hat die Beschwerdekammer, nachdem sie das Vorliegen einer durch Benutzung erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke verneint hatte, festgestellt, dass diese Marke eine geringe oder gar minimale originäre Kennzeichnungskraft besitze. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass, wenn die Beschwerdekammer hinsichtlich der durch Benutzung erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, daraus entscheidende Schlussfolgerungen in Bezug auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr hätten gezogen werden können.
54 Dagegen kann das Gericht die von der Klägerin beantragte Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht vornehmen, da die Beschwerdekammer in dieser Entscheidung nicht zu allen Aspekten im Zusammenhang mit der Frage der durch Benutzung erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke im Hinblick auf alle von der Klägerin vorgelegten relevanten Beweismittel Stellung genommen hat. Insoweit bewirkt die dem Gericht durch Art. 72 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2017/1001 eingeräumte Abänderungsbefugnis nicht, dass ihm die Befugnis verliehen würde, eine Frage zu beurteilen, zu der die Beschwerdekammer noch nicht Stellung genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2025, EUIPO/Neoperl, C‑93/23 P, EU:C:2025:33, Rn. 69).
55 Konkret ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass sich die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung darauf beschränkt hat, zusammenfassende und gezielte Verweise auf bestimmte Beweismittel vorzunehmen, weil sie irrigerweise davon ausgegangen ist, dass fast alle ihr vorgelegten Beweismittel die Kennzeichnungskraft der älteren Marke veränderten. Mit dieser Vorgehensweise hat die Beschwerdekammer jedoch nicht alle Beweismittel gewürdigt, die sich auch auf relevante Gesichtspunkte in Bezug auf die Dauer der Benutzung der älteren Marke, die Verkaufsmengen, die aus den von der Klägerin vorgelegten Rechnungen hervorgehen, die Marktanteile in der betreffenden Branche oder die an das maßgebliche Publikum gerichtete Werbung beziehen. Daher wird es Aufgabe der Beschwerdekammer sein, im Einklang mit der oben in den Rn. 33 bis 36 angeführten Rechtsprechung zum ersten Mal zu beurteilen, ob die Beweismittel in ihrer Gesamtheit das Vorliegen einer durch Benutzung erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke belegen.
56 Unter diesen Umständen hält es das Gericht, auch wenn es dem ersten Klagegrund stattgegeben hat (siehe oben, Rn. 52), für angebracht, auch über den zweiten Klagegrund zu entscheiden.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001
57 Die Klägerin macht geltend, bei richtiger rechtlicher Beurteilung der älteren Marke hätte sich gezeigt, dass diese in Österreich Bekanntheit für pharmazeutische Erzeugnisse erworben habe. Angesichts von Marktanteilen von zum Teil 18,9 % bei sehr häufig nachgefragten generischen Substanzen handele es sich sogar um eine sehr bekannte Marke in Österreich. Da die in Rede stehenden Marken ähnlich seien, stehe außer Zweifel, dass die angemeldete Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht werde und sich ganz bewusst in den Bereich ihrer Sogwirkung begebe, ohne dass insoweit ein rechtfertigender Grund vorgebracht worden sei. Folglich seien auch die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 erfüllt.
58 Gemäß Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 ist auf Widerspruch des Inhabers einer eingetragenen älteren Marke im Sinne von Abs. 2 die angemeldete Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist, ungeachtet dessen, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll, mit denen identisch oder denen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die eine ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren Unionsmarke um eine in der Union bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.
59 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in den Rn. 98 bis 100 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen festgestellt, dass die zum Nachweis der durch Benutzung erhöhten Kennzeichnungskraft vorgelegten Beweismittel, da sie dieselben seien wie diejenigen, mit denen die Bekanntheit nachgewiesen werden solle, im letztgenannten Zusammenhang ebenfalls unzureichend seien. Sie ermöglichten der Beschwerdekammer nämlich keine klaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage, inwieweit die ältere Marke, die aus dem nicht stilisierten Zeichen +PHARMA bestehe, auf dem Markt bekannt sei. Folglich seien die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 nicht erfüllt.
60 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Die Beschwerdekammer habe zu Recht angenommen, dass die ältere Marke keine Bekanntheit im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 erlangt habe. Da eine der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sei, sei auch der zweite Klagegrund zurückzuweisen.
61 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin zum Nachweis der durch Benutzung erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke vorgelegten Beweismittel dieselben waren wie diejenigen, mit denen die Bekanntheit der Marke nachgewiesen werden sollte. Sodann ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer die Beweismittel betreffend die Bekanntheit auf der Grundlage einer ähnlichen Analyse wie derjenigen, mit der die Beweismittel betreffend die durch Benutzung erhöhte Kennzeichnungskraft zurückgewiesen worden waren, als irrelevant zurückgewiesen hat. Das Gericht ist aber bereits bei der Prüfung des ersten Klagegrundes zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdekammer einen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie die Beweismittel betreffend die durch Benutzung erhöhte Kennzeichnungskraft als irrelevant zurückgewiesen hat (siehe oben, Rn. 51 und 52). Folglich ist auch festzustellen, dass die Beschwerdekammer einen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie diese Beweismittel als für den Nachweis der Bekanntheit der älteren Marke unerheblich zurückgewiesen hat. Dieser Beurteilungsfehler stellt die von der Beschwerdekammer in den Rn. 98 und 99 der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung in Frage, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, die Bekanntheit der älteren Marke nachzuweisen.
62 Im Übrigen ist das Gericht aus ähnlichen Gründen wie den oben in den Rn. 54 und 55 dargelegten auch nicht befugt, unter den Umständen des vorliegenden Falles die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob die ältere Marke als bekannt angesehen werden musste, abzuändern und damit über die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 zu entscheiden.
63 Folglich greift auch der zweite Klagegrund durch.
64 Nach alledem ist dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung stattzugeben.
Kosten
65 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
66 Da das EUIPO unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin für das Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen.
67 Was den Antrag der Klägerin in Bezug auf die in den Verfahren vor dem EUIPO entstandenen Kosten betrifft, wird die Beschwerdekammer unter den gegebenen Umständen nach Maßgabe des vorliegenden Urteils über die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung und über die Kosten dieser Verfahren vor dem EUIPO zu entscheiden haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2025, Starbuzz Tobacco/EUIPO – Mayflix [Discovery], T‑404/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:826, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Siebte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 7. November 2024 (Sache R 1217/2024 ‑2) wird aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der +pharma arzneimittel GmbH.
Kowalik-Bańczyk
Buttigieg
Dimitrakopoulos
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. November 2025.
Der Kanzler
Der Präsident
V. Di Bucci
M. van der Woude