Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MACIEJ SZPUNAR
vom 4. September 2025(1 )
Rechtssache C ‑199/24
ND
gegen
Legal Newsdesk Sweden AB, vormals Garrapatica AB
(Vorabentscheidungsersuchen des Attunda tingsrätt [Gericht erster Instanz Attunda, Schweden])
„ Vorabentscheidungsersuchen – Rechtsangleichung – Schutz personenbezogener Daten – Verarbeitung von Daten über strafrechtliche Verurteilungen – Bereitstellung von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen an die Öffentlichkeit im Internet gegen Entgelt – Abwägung zwischen dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freie Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit “
1. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Attunda tingsrätt (Gericht erster Instanz Attunda, Schweden) gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, den Anwendungsbereich von Art. 85 der Verordnung (EU) 2016/679(2 ) in einer Situation zu klären, in der sich ein Datenbankbetreiber weigert, dem Antrag einer Person auf Löschung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit ihrer strafrechtlichen Verurteilung nachzukommen.
I. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
2. Art. 85 der Datenschutz-Grundverordnung befasst sich mit der „Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit“. Darin heißt es:
„(1) Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang.
(2) Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.
(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 2 erlassen hat, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften mit.“
B. Schwedisches Recht
3. Das Yttrandefrihetsgrundlag (1991:1469) (Grundgesetz über die Meinungsfreiheit [1991:1469], im Folgenden: YFGL) ist eines der sogenannten Mediengrundgesetze in Schweden und enthält Bestimmungen zum grundrechtlichen Schutz für u. a. Radio- und Fernsehsendungen sowie bestimmte Websites. Durch dieses Gesetz soll in diesem Kontext die Meinungsfreiheit sichergestellt werden. Nach Kapitel 1 § 4 YFGL finden diejenigen Bestimmungen dieses Gesetzes, die die Ausstrahlung von Programmen betreffen, Anwendung auf eine bestimmte Art von Datenbanken, wenn für diese Tätigkeit ein Veröffentlichungszertifikat vorliegt. In der vorliegenden Rechtssache wurde für Lexbase ein Veröffentlichungszertifikat erteilt, so dass die Datenbank unter diesen grundgesetzlichen Schutz fällt.
4. Die DSGVO gilt gemäß Kapitel 1 § 7 Abs. 1 des Lag (2018:218) med kompletterande bestämmelser till EU:s dataskyddsförordning (Gesetz [2018:218] mit ergänzenden Vorschriften zur Datenschutz-Grundverordnung der EU, im Folgenden: Datenschutzgesetz) nicht, soweit dies einen Verstoß gegen die Tryckfrihetsförordning (Verordnung über die Pressefreiheit) oder das YFGL bedeuten würde. Bestimmte Artikel der DSGVO finden gemäß Abs. 2 des Datenschutzgesetzes keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die u. a. zu journalistischen Zwecken erfolgt.
5. Gemäß Kapitel 1 § 14 YFGL darf eine staatliche Stelle ohne Grundlage in diesem Gesetz nicht gegen eine Person vorgehen, die in einem Programm die Freiheit der Meinungsäußerung missbräuchlich ausgeübt hat oder an einer solchen missbräuchlichen Ausübung beteiligt war, oder aus einem solchen Grund in das Programm eingreifen. Darüber hinaus ist es nach Kapitel 1 § 11 YFGL nicht zulässig, dass eine staatliche Stelle die Produktion, Veröffentlichung oder öffentliche Verbreitung eines Programms aufgrund seines Inhalts verhindert, es sei denn, diese Maßnahme wird durch dieses Gesetz gestützt.
6. Eine Schadensersatzforderung wegen missbräuchlicher Ausübung der Meinungsfreiheit durch den Inhalt eines Programms kann gemäß Kapitel 9 § 1 YFGL ausschließlich darauf gestützt werden, dass dieses Programm die Meinungsfreiheit verletzt. Eine Person als straffällig oder von tadeligem Lebenswandel darzustellen oder anderweitig Informationen über sie zu verbreiten, durch die ihr Ansehen herabgewürdigt wird, stellt eine Verleumdung dar und ist ein Eingriff in die Meinungsfreiheit im Sinne von Kapitel 5 § 1 YFGL und Kapitel 7 § 3 der Tryckfrihetsförordning (1949:105) (Verordnung [1949:105] über die Pressefreiheit). Nicht strafbar ist ein solches Verhalten jedoch, wenn die Veröffentlichung derartiger Angaben im Hinblick auf die Umstände gerechtfertigt war und die Person, die die Angaben veröffentlicht hat, nachweisen kann, dass diese der Wahrheit entsprachen oder sie berechtigte Gründe für diese Angaben hatte.
II. Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen
7. Legal Newsdesk Sweden AB (im Folgenden: Legal Newsdesk), die Beklagte des Ausgangsverfahrens, betreibt die Datenbank Lexbase und veröffentlicht dort die persönlichen Angaben von Personen, die in Strafverfahren verwickelt waren. In diesem Zusammenhang erlaubt Legal Newsdesk die Abfrage von Personen und Unternehmen, die Gegenstand eines Strafverfahrens oder einer Zivilklage vor einem schwedischen Gericht waren. Die Myndighet för press, radio och tv (schwedische Presse- und Rundfunkbehörde) (jetzt Mediemyndigheten [schwedische Medienbehörde]) hat für Lexbase ein sogenanntes utgivningsbevis (Zertifikat, dass der Veröffentlichung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, die verfassungsrechtlichen Schutz gewähren, im Folgenden: Veröffentlichungszertifikat) ausgestellt.
8. Am 17. Januar 2011 wurde ND, der Kläger des Ausgangsverfahrens, wegen einer Straftat verurteilt und das entsprechende Urteil war bis Februar 2024 auf Lexbase abrufbar. Im staatlichen Strafregister war die strafrechtliche Verurteilung gelöscht worden. Obwohl der Kläger des Ausgangsverfahrens bei Legal Newsdesk die Löschung seiner personenbezogenen Daten beantragte, wurden diese Daten nicht sofort, sondern erst nach einer Routinekontrolle gelöscht.
9. ND erhob Klage beim vorlegenden Gericht, dem Attunda tingsrätt (Gericht erster Instanz Attunda, Schweden), und beantragte, Legal Newsdesk zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 300 000 SEK (ca. 26 000 Euro) zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Legal Newsdesk trat dieser Forderung entgegen und argumentierte, dass die auf Lexbase veröffentlichten Inhalte durch ein Veröffentlichungszertifikat abgedeckt seien. Nach nationalem Recht sei die DSGVO unter solchen Umständen aber nicht anwendbar, da das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten durch die verfassungsmäßigen Mediengesetze garantiert werde, die lediglich die Möglichkeit, die für die Verletzung dieses Schutzes verantwortliche Person wegen Verleumdung strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, und das Recht, diesbezüglich Schadensersatz zu verlangen, vorsähen.
10. Insoweit stellt das vorlegende Gericht fest, dass Art. 85 Abs. 2 DSGVO die Mitgliedstaaten ausdrücklich ermächtige, Ausnahmen und Abweichungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für „journalistische Zwecke“ und ganz allgemein zur Gewährleistung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit vorzusehen. Die DSGVO definiere jedoch nicht, was unter der Verarbeitung personenbezogener Daten zu „journalistischen Zwecken“ zu verstehen sei. Und selbst wenn diese Zwecke jede Weitergabe von Informationen, Meinungen oder Ideen an die Öffentlichkeit umfassen sollten, sei in der Rechtsprechung nicht geklärt, wie sich Art. 85 DSGVO auf die Rechtsbehelfe auswirke, die den betroffenen Personen gemäß Art. 79 und 82 DSGVO zur Verfügung gestellt werden müssten.
11. Vor diesem Hintergrund hat das vorlegende Gericht mit Beschluss vom 1. März 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 13. März 2024, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ermöglicht Art. 85 Abs. 1 DSGVO es den Mitgliedstaaten, über die ihnen gemäß Art. 85 Abs. 2 der Verordnung obliegenden Aufgaben hinaus Gesetzgebungsmaßnahmen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu erlassen, die zu anderen als journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt?
2. Falls die vorstehende Frage zu bejahen ist: Erlaubt Art. 85 Abs. 1 DSGVO, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung dadurch mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Einklang zu bringen, dass Personen, deren personenbezogenen Daten in der Form verarbeitet werden, dass Angaben zu strafrechtlichen Verurteilungen dieser Personen der Öffentlichkeit gegen Entgelt im Internet zugänglich gemacht werden, sich hiergegen rechtlich nur dadurch wehren können, dass sie Strafanzeige wegen Verleumdung stellen oder Schadensersatz wegen Verleumdung verlangen?
3. Falls die erste Frage oder die zweite Frage verneint wird: Kann eine Tätigkeit, die darin besteht, ohne Anpassung oder redaktionelle Überarbeitung öffentliche Dokumente, nämlich strafrechtliche Verurteilungen, der Öffentlichkeit gegen Entgelt im Internet zugänglich zu machen, als Verarbeitung personenbezogener Daten angesehen werden, die zu den in Art. 85 Abs. 2 DSGVO genannten Zwecken erfolgt?
12. Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die bulgarische, die finnische und die schwedische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die Parteien des Ausgangsverfahrens haben ebenso wie die schwedische Regierung und die Kommission an der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2025 teilgenommen.
III. Würdigung
A. Fragen 1 und 2 – Anwendungsbereich von Art. 85 Abs. 1 und 2 DSGVO
13. Mit seinen ersten beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 85 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach eine Person, deren personenbezogenen Daten in der Form verarbeitet werden, dass Angaben zu strafrechtlichen Verurteilungen dieser Person der Öffentlichkeit gegen Entgelt im Internet zugänglich gemacht werden, sich hiergegen rechtlich nur dadurch wehren kann, dass sie Strafanzeige wegen Verleumdung stellt oder Schadensersatz wegen Verleumdung verlangt.
1. Struktur von Art. 85 DSGVO
14. Ich werde zunächst die Struktur und die Entstehungsgeschichte von Art. 85 DSGVO untersuchen.
15. Nach Art. 85 Abs. 1 DSGVO bringen die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß der DSGVO mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang.
16. Diese Bestimmung spiegelt drei unterschiedliche und potenziell kollidierende Grundrechte aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) wider und soll sie miteinander in Einklang bringen – ein Begriff, der an die Formulierung im Übereinkommen 108 des Europarats erinnert(3 ): den Schutz personenbezogener Daten(4 ), die Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit(5 ) sowie die Freiheit der Kunst und der Wissenschaft(6 ).
17. Da Art. 85 Abs. 1 DSGVO das Wort „einschließlich“ enthält, kann ich daraus schließen, dass die journalistische Tätigkeit eine von mehreren Unterkategorien der umfassenderen Kategorie des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit darstellt.
18. In Bezug auf diese spezifische Unterkategorie der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken(7 ) bestimmt Art. 85 Abs. 2 DSGVO, dass die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II („Grundsätze“), Kapitel III („Rechte der betroffenen Person“), Kapitel IV („Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter“), Kapitel V („Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen“), Kapitel VI („Unabhängige Aufsichtsbehörden“), Kapitel VII („Zusammenarbeit und Kohärenz“) und Kapitel IX („Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen“) vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.
19. Was den Unterschied und das Zusammenspiel zwischen Art. 85 Abs. 1 und 2 DSGVO betrifft, so legt Ersterer den allgemeinen Regelungsauftrag und die Grundsätze fest, während Letzterer den Durchführungsmechanismus für eine bestimmte Liste von Bereichen festlegt, indem er den Mitgliedstaaten ausdrücklich gestattet, bestimmte Kapitel der DSGVO auszunehmen und von ihnen abzuweichen.
20. An dieser Stelle sind einige Bemerkungen zu dieser Bestimmung angezeigt.
21. Erstens sind die Mitgliedstaaten, wie aus dem Wortlaut von Art. 85 Abs. 1 DSGVO hervorgeht(8 ), verpflichtet (und haben nicht nur das Ermessen), den Datenschutz mit der Freiheit der Meinungsäußerung in Einklang zu bringen.
22. Zweitens wird ein spezifischer Mechanismus zur Umsetzung dieser Verpflichtung nur für die Verarbeitung von Daten zu journalistischen Zwecken oder zu Zwecken des wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Ausdrucks eingeführt. Nirgendwo in Art. 85 DSGVO ist festgelegt, ob dieser Mechanismus auch für andere Bereiche in Anspruch genommen werden kann, die in den Bereich der Freiheit der Meinungsäußerung fallen, aber keine Verarbeitung zu den oben genannten Zwecken darstellen.
23. Drittens sind die Mitgliedstaaten nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO verpflichtet , Ausnahmen und Abweichungen von einer Reihe von Kapiteln der DSGVO vorzusehen und damit den tatsächlichen Anwendungsbereich dieser Kapitel einzuschränken , wenn diese Ausnahmen und Abweichungen erforderlich sind, um den Datenschutz mit der Freiheit der Meinungsäußerung in Einklang zu bringen. Dies zeigt, dass es Situationen gibt, in denen der Datenschutz eingeschränkt werden muss, damit er mit der Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar ist.
24. Viertens handeln die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Art. 85 DSGVO im Anwendungsbereich der DSGVO. Es handelt sich also um die Umsetzung von Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta, so dass die Charta auf die Handlungen, mit denen die betreffenden Rechte miteinander in Einklang gebracht werden, anwendbar ist(9 ).
25. Fünftens bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, wie sie diese Rechte konkret miteinander in Einklang bringen. Es ist an ihnen, diese Beziehung in Übereinstimmung mit ihren eigenen Rechts- und Verfassungstraditionen zu kalibrieren. Dies führt unweigerlich zu einer gewissen Ungleichheit des Schutzniveaus in der Europäischen Union, sowohl beim Datenschutz als auch bei der Freiheit der Meinungsäußerung, da zwei potenziell gegensätzliche Rechte miteinander in Einklang gebracht werden müssen. Dies ist jedoch genau das, was der Unionsgesetzgeber beabsichtigt hat.
26. Schließlich bietet Art. 85 DSGVO in keiner Weise eine Rechtsgrundlage für die Mitgliedstaaten, die gesamte DSGVO in bestimmten Situationen für nicht anwendbar zu erklären. Dies gilt sowohl für Abs. 1 als auch für Abs. 2 dieser Bestimmung. Obwohl dies vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, bin ich der Ansicht, dass Art. 85 DSGVO keine Rechtsgrundlage für die schwedischen Rechtsvorschriften bietet, die die DSGVO für unanwendbar erklären, soweit sie mit den schwedischen Rechtsvorschriften zur Freiheit der Meinungsäußerung kollidieren.
2. Verhältnis zwischen Art. 85 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO
27. Wie bereits erwähnt, sagt Art. 85 DSGVO nichts darüber aus, ob auf Abs. 2 dieser Bestimmung zurückgegriffen werden kann, wenn es um Angelegenheiten geht, die in den Bereich der Freiheit der Meinungsäußerung fallen und keine Verarbeitung zu journalistischen Zwecken darstellen(10 ). Kann ein Mitgliedstaat Ausnahmen und Abweichungen von den Kapiteln II bis VII und IX vorsehen, auch wenn sie nicht die Verarbeitung zu journalistischen Zwecken betreffen?
28. Meines Erachtens können die Mitgliedstaaten keine Ausnahmen und Abweichungen von ganzen Kapiteln der DSGVO vorsehen.
29. Erstens ist die Tatsache, dass Art. 85 Abs. 2 DSGVO sorgfältig eine bestimmte Anzahl von Kapiteln der DSGVO auflistet, die eingeschränkt werden sollen, ein Hinweis darauf, dass diese Vorschrift nur für die spezifische Materie gilt, die in diesem Absatz behandelt wird, d. h. für die Verarbeitung zu journalistischen Zwecken.
30. Zweitens würde Art. 85 Abs. 3 DSGVO, der jeden Mitgliedstaat verpflichtet, der Kommission die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Abs. 2 erlassen hat, mitzuteilen, wenig Sinn ergeben, wenn die Mitgliedstaaten gemäß Art. 85 Abs. 1 auch Ausnahmen und Abweichungen von den in Art. 85 Abs. 2 aufgeführten Kapiteln der DSGVO vorsehen könnten. Art. 85 Abs. 3 DSGVO soll die Kommission in die Lage versetzen, eine sorgfältige Prüfung vorzunehmen, wenn die Mitgliedstaaten von bestimmten Kapiteln der DSGVO abweichen. Dieses Ziel würde vereitelt, wenn die Mitgliedstaaten gemäß Art. 85 Abs. 1 DSGVO Ausnahmen und Abweichungen vorsehen könnten, die nicht der Mitteilungspflicht unterliegen.
31. Drittens ist ein Blick auf das Gesetzgebungsverfahren, das zum Erlass der DSGVO geführt hat, aufschlussreich. Daraus geht hervor, dass die Kommission in ihrem ursprünglichen Entwurf des (späteren) Art. 85 DSGVO der Logik des Vorläufers dieser Bestimmung in der Richtlinie 95/46/EG(11 ) folgend beabsichtigte, die Vereinbarkeit von Datenschutz und Freiheit der Meinungsäußerung auf Verarbeitungen zu beschränken, die ausschließlich zu journalistischen Zwecken erfolgen. In diesem Sinne schlug sie vor, dass die in Rede stehende Bestimmung aus zwei Absätzen bestehen sollte, die im Wesentlichen Art. 85 Abs. 2 und 3 DSGVO ähneln(12 ). Das Europäische Parlament versuchte, die vorgeschlagene Regelung auf das Recht auf freie Meinungsäußerung im Allgemeinen auszuweiten. Es wurde vorgeschlagen, den Verweis auf „journalistische Zwecke“ zu streichen und durch „wann immer dies notwendig ist“ zu ersetzen(13 ). Dieser Vorschlag wurde jedoch letztendlich nicht umgesetzt.
32. Daraus entstanden ist Art. 85 DSGVO in seiner jetzigen Form. Wenn es einem Mitgliedstaat möglich wäre, dieselben Maßnahmen nach Art. 85 Abs. 1 wie nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO zu ergreifen, hätte sich der Standpunkt des Parlaments, der in dieser früheren Phase abgelehnt worden war, de facto durchgesetzt.
33. Somit können die Mitgliedstaaten allenfalls unter bestimmten Umständen gemäß Art. 85 Abs. 1 DSGVO die in der DSGVO enthaltenen Rechte einschränken. Die genauen Bedingungen, unter denen dies möglich ist, sind in der vorliegenden Rechtssache hypothetisch und würden den Rahmen des Rechtsstreits vor dem vorlegenden Gericht sprengen.
3. Keine Ausnahmen oder Abweichungen von Kapitel VIII DSGVO
34. Außerdem erlaubt weder Art. 85 Abs. 1 DSGVO noch irgendeine andere Bestimmung der DSGVO den Mitgliedstaaten, die Rechte der betroffenen Personen gemäß Kapitel VIII („Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen“) einzuschränken, da dies die ausdrückliche Auslassung dieses Kapitels in Art. 85 Abs. 2 DSGVO umgehen würde.
35. Aus den Angaben des vorlegenden Gerichts geht hervor, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten bei der Verbreitung von Daten über Straftaten nur durch die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Verleumdung und die Möglichkeit gewährleistet wird, aus diesem Grund Schadensersatz zu verlangen. Dies hat zur Folge, dass das in Rede stehende nationale Recht mehrere der in Kapitel VIII genannten Rechtsbehelfe im Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach nationalem Recht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt sind, wie etwa die Einreichung einer Beschwerde nach Art. 77 DSGVO, unmittelbar ausschließt, da die Aufsichtsbehörde offenbar nicht befugt ist, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen oder Schadensersatz zuzusprechen. Aus denselben Gründen schließt das betreffende nationale Gesetz offenbar die Möglichkeit aus, eine Unterlassungsklage gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Art. 79 Abs. 1 DSGVO zu erwirken.
36. Auf der Grundlage dieser Feststellung schlage ich vor, auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass Art. 85 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach eine Person, deren personenbezogenen Daten in der Form verarbeitet werden, dass Angaben zu strafrechtlichen Verurteilungen dieser Person der Öffentlichkeit gegen Entgelt im Internet zugänglich gemacht werden, sich hiergegen rechtlich nur dadurch wehren kann, dass sie Strafanzeige wegen Verleumdung stellt oder Schadensersatz wegen Verleumdung verlangt.
B. Frage 3 – Begriff „journalistische Zwecke“ im Sinne von Art. 85 Abs. 2 DSGVO
37. Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob eine Tätigkeit, die darin besteht, ohne Anpassung oder redaktionelle Überarbeitung öffentliche Dokumente, nämlich strafrechtliche Verurteilungen, der Öffentlichkeit gegen Entgelt im Internet zugänglich zu machen, eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken im Sinne von Art. 85 Abs. 2 DSGVO darstellt(14 ).
38. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht lediglich um Klärung der Frage ersucht, ob die vorliegende Rechtssache in den Anwendungsbereich von Art. 85 Abs. 2 DSGVO fällt. Dagegen fragt das vorlegende Gericht nicht, ob das Königreich Schweden – für den Fall, dass Art. 85 Abs. 2 DSGVO anwendbar ist – die Freiheit der Meinungsäußerung ordnungsgemäß mit dem Datenschutz in Einklang gebracht hat.
39. Die Frage ist also, ob die Datenbank von Legal Newsdesk eine Datenbank für journalistische Zwecke ist.
40. In Ermangelung einer eindeutigen Definition muss der Ausgangspunkt für die Auslegung des Begriffs „journalistische Zwecke“ seine gewöhnliche Bedeutung sein. Die gängigen Wörterbücher bieten hier eine recht enge Definition von „Journalismus“: „Arbeit zur Sammlung und Abfassung von Nachrichten für Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk‑, Fernseh- oder Online-Informationswebsites; Nachrichtenartikel, die verfasst worden sind“(15 ); „Verfassen von Artikeln für Zeitungen, Magazine, Fernsehen oder Radio“(16 ).
41. An dieser Stelle können wir uns weitgehend auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 9 der Richtlinie 95/46, dem Vorläufer von Art. 85 DSGVO, stützen. In dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof festgestellt, dass Begriffe im Zusammenhang mit der Freiheit der Meinungsäußerung, wie z. B. Journalismus, weit auszulegen sind(17 ), und damit gezeigt, dass die Vereinbarkeit von Datenschutz und Meinungsfreiheit nicht dem traditionellen Regel-Ausnahme-System folgt. Darüber hinaus können die Tätigkeiten der systematischen Erhebung und Veröffentlichung vollständiger Listen personenbezogener Steuerdaten, die aus öffentlichen Registern stammen und anschließend veröffentlicht werden, als „journalistische Tätigkeiten“ eingestuft werden, wenn sie zum Zweck haben, Informationen, Meinungen oder Ideen, mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Journalistische Tätigkeiten sind nicht Medienunternehmen vorbehalten und können mit der Absicht verbunden sein, Gewinn zu erzielen(18 ).
42. Außerdem sind journalistische Zwecke, wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, nicht notwendigerweise mit herkömmlichen Medien wie Zeitungen, Rundfunk und Fernsehen verbunden(19 ). So hat der Gerichtshof entschieden, dass die in Art. 9 der Richtlinie 95/46 vorgesehenen Abweichungen und Ausnahmen nicht nur für Medienunternehmen gelten, sondern für jeden, der journalistisch tätig ist(20 ), so dass sich grundsätzlich auch Blogger und Einzelpersonen auf Art. 85 Abs. 2 DSGVO berufen können.
43. Darüber hinaus schließt die Tatsache, dass eine Veröffentlichung öffentlicher Daten mit der Absicht verbunden ist, Gewinn zu erzielen, nicht von vorneherein aus, dass sie als eine Tätigkeit angesehen werden kann, die „allein zu journalistischen Zwecken erfolgt“. Jedes Unternehmen möchte mit seiner Tätigkeit einen Gewinn erzielen. Ein gewisser kommerzieller Erfolg kann sogar die unverzichtbare Voraussetzung für den Fortbestand eines professionellen Journalismus sein(21 ).
44. In einer Rechtssache, in der es darum ging, ob die Aufzeichnung und Veröffentlichung eines Videos von Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Dienstes in einer Polizeistation auf einer öffentlichen Video-Website in den Anwendungsbereich von Art. 9 der Richtlinie 95/46 fällt, stellte der Gerichtshof jedoch fest, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass jegliche im Internet veröffentlichte Information, die sich auf personenbezogene Daten bezieht, unter den Begriff der „journalistischen Tätigkeiten“ fällt und daher für sie die in Art. 9 der Richtlinie 95/46 vorgesehenen Abweichungen und Ausnahmen gelten(22 ).
45. Schließlich neigt der Gerichtshof dazu, den vorlegenden Gerichten bei der Feststellung, ob in den in Rede stehenden Rechtssachen tatsächlich eine Verarbeitung zu journalistischen Zwecken vorliegt, einen erheblichen Spielraum einzuräumen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, ob die Veröffentlichung ausschließlich zum Ziel hatte, „Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten“(23 ).
46. Auch wenn es letztlich Sache des vorlegenden Gerichts ist, diese Rechtsprechung auf der Grundlage der in der Vorlageentscheidung enthaltenen Informationen auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwenden, bin ich nicht der Ansicht, dass der Zweck der Verarbeitung durch Legal Newsdesk in der Verbreitung von Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit besteht(24 ). Das Unternehmen betreibt lediglich eine Datenbank, die nur Zugang zu strafrechtlichen Entscheidungen bietet, ohne diese Daten weiter zu verarbeiten oder zu bearbeiten. Ich bezweifle, dass diese Informationen über strafrechtliche Verurteilungen veröffentlicht werden, um die Gesellschaft auf eine bestimmte Angelegenheit aufmerksam zu machen. Vielmehr entsteht der Eindruck, wie auch die Kommission überzeugend dargelegt hat, dass Legal Newsdesk solche Informationen nur denjenigen zur Verfügung stellt, die dafür bezahlen, ohne dass es irgendeinen Hinweis darauf gibt, dass das Unternehmen die Öffentlichkeit allgemein auf diese Informationen aufmerksam machen will.
47. In Anbetracht der obigen Erwägungen ist meines Erachtens schwerlich davon auszugehen, dass eine solche Tätigkeit zu journalistischen Zwecken ausgeübt wird.
48. Ich schlage daher vor, auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 85 Abs. 2 DSGVO dahin auszulegen ist, dass eine Tätigkeit, die darin besteht, öffentliche Dokumente, nämlich strafrechtliche Verurteilungen, der Öffentlichkeit gegen Entgelt im Internet zugänglich zu machen, nicht als Verarbeitung personenbezogener Daten angesehen werden kann, die zu journalistischen Zwecken erfolgt.
IV. Ergebnis
49. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Attunda tingsrätt (Gericht erster Instanz Attunda, Schweden) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Art. 85 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, wonach eine Person, deren personenbezogenen Daten in der Form verarbeitet werden, dass Angaben zu strafrechtlichen Verurteilungen dieser Person der Öffentlichkeit gegen Entgelt im Internet zugänglich gemacht werden, sich hiergegen rechtlich nur dadurch wehren kann, dass sie Strafanzeige wegen Verleumdung stellt oder Schadensersatz wegen Verleumdung verlangt.
2. Art. 85 Abs. 2 der Verordnung 2016/679
ist dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit, die darin besteht, öffentliche Dokumente, nämlich strafrechtliche Verurteilungen, der Öffentlichkeit gegen Entgelt im Internet zugänglich zu machen, nicht als Verarbeitung personenbezogener Daten angesehen werden kann, die zu journalistischen Zwecken erfolgt.