Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines argentinischen Profisportlers
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 215/2025
Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung
eines argentinischen Profisportlers
Beschluss vom 28. Oktober 2025 – 1 StR 424/25
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, wegen sexuellen Übergriffs in zwei Fällen und wegen sexueller Belästigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte, ein in der argentinischen Feldhockey-Nationalmannschaft spielender Profisportler, von einem Mannheimer Verein als Hockeytorwart für die Bundesliga-Feldsaison 2022/2023 unter Vertrag genommen worden. Am 17. September 2022 und in der Nacht auf den 2. Oktober 2022 beging er auf einem Weinfest und auf einer vereinseigenen Veranstaltung zu Lasten dreier Spielerinnen der 1. Damenmannschaft Sexualstraftaten. Auf dem Weinfest schob er einer Spielerin, ihre Ablehnung sexueller Kontakte jeweils ignorierend, u.a. zweimal seine Hand in die Hose und versuchte, sie zu küssen. Zwei Wochen später packte er dieselbe Spielerin auf einer Feier im Clubheim der Hockeyabteilung und gab ihr überraschend einen von ihr nicht erwünschten Zungenkuss; dann fasste er sie – erneut ihre Zurückweisung ignorierend – unter ihr Kleid an ihren Intimbereich. In derselben Nacht griff er in der Sporthalle eine weitere Spielerin und gab ihr gegen ihren Willen einen Zungenkuss. Im weiteren Verlauf der Nacht zwang er in dem von ihm genutzten PKW auf dem Vereinsparkplatz eine weitere Spielerin zweimal zum ungeschützten Oral- und Vaginalverkehr.
Der Bundesgerichtshof hat die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten verworfen, weil weder die Überprüfung des Verfahrens noch des Urteils einen beschwerenden Rechtsfehler ergab. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Mannheim – Urteil vom 24. März 2025 – 4 KLs 203 Js 32158/22
Karlsruhe, den 14. November 2025
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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