Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA
vom 13. November 2025(1 )
Rechtssache C ‑557/24 P
Malacalza Investimenti Srl,
Vittorio Malacalza
gegen
Europäische Zentralbank (EZB)
„ Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungspolitik – Außervertragliche Haftung – Beschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) betreffend Banca Carige – Richtlinie 2014/59/EU – Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten – Art. 27 bis 29 – Frühzeitiges Eingreifen – Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Art. 4 Abs. 3 und Art. 16 – Beschluss der EZB, Frühinterventionsmaßnahmen für eine Bank zu erlassen – Auferlegung strengerer aufsichtsrechtlicher Anforderungen – Auswirkungen auf die Rechte der Anteilseigner und außervertragliche Haftung der EZB “
1. Mit ihrer Klage beim Gericht nach Art. 268 AEUV beantragten die Malacalza Investimenti Srl und Herr Vittorio Malacalza den Ersatz des Schadens, der ihnen durch das Verhalten der Europäischen Zentralbank (EZB) in Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion betreffend die Banca Carige SpA zwischen 2014 und 2019 entstanden sein soll.
2. Das Gericht hat die Klage mit Urteil vom 5. Juni 2024, Malacalza Investimenti und Malacalza/EZB (T‑134/21, EU:T:2024:362, im Folgenden: angefochtenes Urteil), abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Kläger im ersten Rechtszug ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt.
3. In meinen Schlussanträgen werde ich mich auf die Frühinterventionsmaßnahmen konzentrieren, die die EZB in Bezug auf ein sich in Schwierigkeiten befindliches Kreditinstitut erlassen kann. Ich werde prüfen, ob und unter welchen Bedingungen die Aktionäre dieses Instituts gegenüber der EZB einen Anspruch aus außervertraglicher Haftung für die Schäden, die ihnen durch die Umsetzung dieser Maßnahmen entstanden sind, geltend machen können.
I. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
1. Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (2 )
4. Art. 4 („Der EZB übertragene Aufgaben“) sieht vor:
„(1) Im Rahmen des Artikels 6 ist die EZB im Einklang mit Absatz 3 ausschließlich für die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben zur Beaufsichtigung sämtlicher in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute zuständig:
…
d) Gewährleistung der Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Rechtsakte, die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute in Bezug auf Eigenmittelanforderungen, Verbriefung, Beschränkungen für Großkredite, Liquidität, Verschuldungsgrad sowie Meldung und Veröffentlichung entsprechender Informationen festlegen;
e) Gewährleistung der Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Rechtsakte, die Anforderungen an Kreditinstitute hinsichtlich solider Regelungen für die Unternehmensführung, einschließlich Eignungsanforderungen an die für die Geschäftsführung der Kreditinstitute verantwortlichen Personen, Risikomanagementverfahren, interner Kontrollmechanismen, Vergütungspolitiken und ‑praktiken sowie wirksamer Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals, einschließlich auf internen Ratings basierender Modelle festlegen;
f) Durchführung von aufsichtlichen Überprüfungen – wenn dies angebracht ist auch in Abstimmung mit der EBA –, Stresstests und deren etwaiger Veröffentlichung zur Feststellung, ob die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen der Kreditinstitute und ihre Eigenmittelausstattung ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten, und auf der Grundlage dieser aufsichtlichen Überprüfung Festlegung besonderer zusätzlicher Eigenmittelanforderungen, besonderer Offenlegungspflichten, besonderer Liquiditätsanforderungen und sonstiger Maßnahmen für Kreditinstitute, sofern diese Befugnisse nach dem einschlägigen Unionsrecht ausdrücklich den zuständigen Behörden zustehen;
…
i) Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Sanierungspläne und frühzeitiges Eingreifen, wenn ein Kreditinstitut oder eine Gruppe, für die die EZB die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, die geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt oder voraussichtlich nicht erfüllen wird, sowie – nur in den im einschlägigen Unionsrecht für die zuständigen Behörden ausdrücklich vorgesehenen Fällen – in Bezug auf erforderliche strukturelle Änderungen bei Kreditinstituten zur Verhinderung finanzieller Stresssituationen oder von Zusammenbrüchen, jedoch ausschließlich jeglicher Abwicklungsbefugnisse.
…
(3) Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben und mit dem Ziel, hohe Aufsichtsstandards zu gewährleisten, wendet die EZB das einschlägige Unionsrecht an, und wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, wendet sie die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Richtlinien umgesetzt wurden. Wenn das einschlägige Unionsrecht aus Verordnungen besteht und den Mitgliedstaaten durch diese Verordnungen derzeit ausdrücklich Wahlrechte eingeräumt werden, wendet die EZB auch die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Wahlrechte ausgeübt werden.
…“.
5. Art. 16 („Aufsichtsbefugnisse“) legt fest:
„(1) Zur Wahrnehmung der ihr durch Artikel 4 Absatz 1 übertragenen Aufgaben und unbeschadet anderer ihr übertragenen Befugnisse, verfügt die EZB über die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Befugnisse, jedes Kreditinstitut und jede Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu verpflichten, frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, etwaigen Problemen zu begegnen, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:
a) das Kreditinstitut erfüllt nicht die Anforderungen der Rechtsakte nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1;
b) [der] EZB ist nachweislich bekannt, dass das Kreditinstitut … innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen die Anforderungen der Rechtsakte nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 verstoßen wird;
c) die EZB hat im Rahmen einer aufsichtlichen Überprüfung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f festgestellt, dass die von dem Kreditinstitut angewandten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie seine Eigenmittelausstattung und Liquidität kein solides Risikomanagement und keine solide Risikoabdeckung gewährleisten.
(2) Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 1 hat die EZB insbesondere folgende Befugnisse:
a) von Instituten zu verlangen, dass sie über die Anforderungen der Rechtsakte nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 hinaus Eigenmittel zur Unterlegung von nicht durch die einschlägigen Rechtsakte der Union erfassten Risikokomponenten und Risiken vorhalten;
b) eine Verstärkung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien zu verlangen;
c) von den Instituten die Vorlage eines Plans [für] die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen gemäß den Rechtsakten nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 zu verlangen und eine Frist für die Durchführung dieses Plans zu setzen, sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seine[s] Anwendungsbereichs und Zeitrahmens zu verlangen;
d) Instituten eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Aktiva vorzuschreiben;
e) die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netz von Instituten einzuschränken oder zu begrenzen oder die Veräußerung von Geschäftszweigen, die für die Solidität des Instituts mit zu großen Risiken verbunden sind, zu verlangen;
f) eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Instituten verbundenen Risikos zu verlangen;
g) Instituten vorzuschreiben, die variable Vergütung auf einen Prozentsatz der Nettoeinkünfte zu begrenzen, sofern diese Vergütung nicht mit der Erhaltung einer soliden Kapitalausstattung zu vereinbaren ist;
h) von den Instituten zu verlangen, Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel einzusetzen;
i) Ausschüttungen des Instituts an Anteilseigner, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals einzuschränken oder zu untersagen, sofern die Nichtzahlung nicht ein Ausfallereignis für das Institut darstellt;
j) zusätzliche Meldepflichten oder eine häufigere Meldung, auch zur Eigenmittel- und Liquiditätslage vorzuschreiben;
k) besondere Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben, einschließlich der Beschränkung von Laufzeitinkongruenzen zwischen Aktiva und Passiva;
l) ergänzende Informationen zu verlangen;
m) Mitglieder des Leitungsorgans von Kreditinstituten, die den Anforderungen der Rechtsakte nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 nicht entsprechen, jederzeit abzuberufen.“
2. Richtlinie 2014/59/EU (3 )
6. In Art. 27 („Frühzeitiges Eingreifen“) Abs. 1 heißt es:
„Verstößt ein Institut gegen eine der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU oder des Titels II der Richtlinie 2014/65/EU oder einen der Artikel 3 bis 7, 14 bis 17 und 24, 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder droht es einer Bewertung mehrerer maßgeblicher Faktoren zufolge, zu denen die Eigenmittelanforderungen des Instituts zuzüglich 1,5 Prozentpunkten zählen können, in naher Zukunft dagegen zu verstoßen, weil sich beispielsweise seine Finanzlage, einschließlich Liquiditätssituation, Fremdkapitalquote, Kreditausfällen oder Klumpenrisiken, dramatisch verschlechtert, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden unbeschadet der in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Maßnahmen im Bedarfsfall zumindest
a) von dem Leitungsorgan des Instituts verlangen können, dass es eine oder mehrere der im Sanierungsplan genannten Regelungen oder Maßnahmen durchführt oder den Sanierungsplan gemäß Artikel 5 Absatz 2 aktualisiert, wenn sich die Umstände, die zu einem frühzeitigen Eingreifen geführt haben, von den Annahmen im ursprünglichen Sanierungsplan unterscheiden, und eine oder mehrere der im aktualisierten Plan dargelegten Regelungen oder Maßnahmen in einem bestimmten Zeitrahmen durchführt, damit die im einleitenden Teil aufgeführten Verhältnisse nicht länger gegeben sind,
b) von dem Leitungsorgan des Instituts verlangen können, dass es eine Analyse der Situation vornimmt, Maßnahmen zur Überwindung etwaiger ermittelter Probleme festlegt und ein Aktionsprogramm zur Überwindung dieser Probleme sowie einen Zeitplan für die Durchführung aufstellt,
c) von dem Leitungsorgan des Instituts verlangen können, eine Versammlung der Anteilseigner des Instituts einzuberufen, oder – falls das Leitungsorgan dieser Aufforderung nicht nachkommt – die Versammlung selbst einberufen können und in beiden Fällen die Tagesordnung festlegen und verlangen können, dass den Anteilseignern bestimmte Vorlagen zur Beschlussfassung unterbreitet werden,
d) verlangen können, dass ein oder mehrere der Mitglieder des Leitungsorgans bzw. der Geschäftsleitung aus ihrer Funktion entlassen und ersetzt werden, sofern man aufgrund von Artikel 13 der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 9 der Richtlinie 2014/65/EU zu der Einschätzung gelangt ist, dass die betreffenden Personen nicht zur Ausübung ihrer Funktionen geeignet sind,
e) von dem Leitungsorgan des Instituts verlangen können, dass – gegebenenfalls gemäß dem Sanierungsplan – ein Plan für Verhandlungen mit einigen oder allen Gläubigern des Instituts über eine Umschuldung erstellt wird,
f) eine Änderung der Geschäftsstrategie des Instituts verlangen können,
g) eine Änderung der rechtlichen oder operativen Strukturen des Instituts verlangen können,
h) sich unter anderem im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen alle Informationen beschaffen können, die sie benötigen, um den Abwicklungsplan zu aktualisieren, gegebenenfalls die Abwicklung des Instituts vorzubereiten und eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts nach Artikel 36 vorzunehmen, und diese Informationen der Abwicklungsbehörde zur Verfügung stellen können.“
7. Art. 28 regelt die Entlassung der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans und Art. 29 die Person des vorläufigen Verwalters.
B. Italienisches Recht: TUB (4 )
8. Art. 53 Abs. 1 Buchst. dbis überträgt der Aufsichtsbehörde die Aufgabe, Informationen über die Kreditinstitute zu veröffentlichen, insbesondere Informationen zur Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung, zur Risikobegrenzung, zu Anteilen, die gehalten werden können, zur Unternehmensführung und zur Organisation der Verwaltung und Rechnungslegung.
9. Art. 53bis Abs. 1 Buchst. d sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde, wenn die Situation es erfordert, besondere Maßnahmen in Bezug auf eine oder mehrere Banken oder das gesamte Bankensystem treffen kann. Diese Maßnahmen können Folgendes umfassen:
– eine Beschränkung der Tätigkeiten oder der territorialen Struktur der Bank,
– ein der Bank auferlegtes Verbot, bestimmte Transaktionen, einschließlich Unternehmenstransaktionen, durchzuführen und Gewinne oder andere Kapitalbestandteile auszuschütten und, in Bezug auf Finanzinstrumente, die für aufsichtsrechtliche Zwecke in das Kapital aufgenommen werden können, ein Verbot, Zinsen auszuzahlen,
– die Festlegung von Obergrenzen für den Gesamtbetrag des variablen Anteils der Vergütung innerhalb der Bank, wenn dies zur Aufrechterhaltung einer soliden Eigenkapitalbasis erforderlich ist, und bei Banken, die eine außerordentliche staatliche Unterstützung erhalten, die Festlegung von Obergrenzen für die Gesamtvergütung der Führungskräfte der Bank.
10. Gemäß Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. a kann die Banca d’Italia (Bank von Italien) die dort genannten Frühinterventionsmaßnahmen erlassen, wenn sie im Zusammenhang mit einer raschen Verschlechterung der Lage der betreffenden Bank oder Bankengruppe insbesondere einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 575/2013 und gegen Titel II der Richtlinie 2014/65(5 ) feststellt oder erwartet.
11. Gemäß Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. b und Art. 70 kann die Aufsichtsbehörde ein Institut unter vorläufige Verwaltung stellen, wenn schwerwiegende Verstöße gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder schwerwiegende Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung des Kreditinstituts vorliegen, wenn die Verschlechterung der Lage der Bank oder der Bankengruppe erheblich ist, wenn schwerwiegende Vermögensverluste absehbar sind oder wenn die vorläufige Verwaltung durch begründeten Antrag der Verwaltungsorgane oder der außerordentlichen Hauptversammlung des Kreditinstituts verlangt wird.
12. Nach Art. 69noviesdecies kann die Bank von Italien, wenn die in Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. a TUB genannten Voraussetzungen erfüllt sind, von einem Kreditinstitut oder der Muttergesellschaft einer Bankengruppe verlangen, den angenommenen Sanierungsplan – auch teilweise – umzusetzen, einen Plan auszuarbeiten, um mit allen oder bestimmten Gläubigern eine Umschuldung auszuhandeln, oder gegebenenfalls, ihre Rechtsform zu ändern.
II. Sachverhalt
13. In den Rn. 2 bis 25 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den Sachverhalt dargestellt, den ich im Folgenden zusammenfasse:
14. Banca Carige ist ein großes Kreditinstitut mit Sitz in Italien, das an der Börse notiert ist und seit 2014 gemäß der Verordnung Nr. 1024/2013 der unmittelbaren Aufsicht der EZB unterliegt.
15. Malacalza Investimenti und Herr Malacalza waren Aktionäre der Banca Carige(6 ).
16. Am 23. April 2015 genehmigte die außerordentliche Hauptversammlung der Aktionäre der Banca Carige eine Kapitalerhöhung von 850 Mio. Euro, um eine Eigenkapitallücke zu schließen, die die EZB 2014 in der umfassenden Bewertung festgestellt hatte.
17. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2016 erließ die EZB eine Frühinterventionsmaßnahme, mit der Banca Carige aufgefordert wurde, bis zum 28. Februar 2017 einen Strategieplan und einen operativen Plan zum Abbau notleidender Kredite vorzulegen. Dabei sollte sie in den Plänen klar angeben, welche Maßnahmen zu ergreifen sind und nach welchem Zeitplan dieses Ziel erreicht werden soll.
18. Als Reaktion auf die Frühinterventionsmaßnahme genehmigte der Verwaltungsrat der Banca Carige im September 2017 einen Rekapitalisierungsplan, der u. a. eine Kapitalerhöhung von 560 Mio. Euro vorsah, die bis Ende 2017 erfolgen sollte. Nach der Billigung des Prospekts durch die Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Nationale Unternehmens- und Börsenaufsichtsbehörde, Italien) wurde schließlich am 21. Dezember 2017 eine Kapitalerhöhung in Höhe von 544 Mio. Euro durchgeführt.
19. Am 28. Dezember 2017 teilte die EZB Banca Carige ihren Beschluss zur Festlegung der Aufsichtsanforderungen für 2018 mit. In der Folge versuchte Banca Carige, ihre Eigenmittel zu erhöhen, um die geltenden Anforderungen zu erfüllen, jedoch ohne Erfolg. Ein Versuch der Ausgabe von Eigenmittelinstrumenten scheiterte im Jahr 2018 dreimal (im März, im Mai und im Juni) wegen des geringen Interesses der Investoren.
20. Diese Misserfolge verschärften die Spannungen innerhalb des Verwaltungsrats der Banca Carige in Bezug auf die Frage, wie die Eigenmittelanforderungen doch noch erfüllt werden könnten und der Rekapitalisierungsplan von 2017 umgesetzt werden sollte.
21. Die Differenzen führten zu mehreren Rücktritten, so auch von Herrn Malacalza, was die Ernennung eines neuen Verwaltungsrats erforderlich machte(7 ).
22. Angesichts der erfolglosen Versuche der Banca Carige, ihre Eigenmittelinstrumente auf dem Markt zu platzieren, lehnte die EZB mit Beschluss vom 14. September 2018 die Billigung des von der Banca Carige erarbeiteten Kapitalerhaltungsplans ab und forderte sie auf, bis spätestens zum 30. November 2018 einen von ihrem Verwaltungsrat genehmigten neuen Plan zur Wiederherstellung und dauerhaften Gewährleistung der Erfüllung der vermögensrechtlichen Anforderungen zum 31. Dezember 2018 vorzulegen.
23. Um der Aufforderung der EZB nachzukommen, erließ der Verwaltungsrat der Banca Carige am 12. November 2018 einen Plan zur Erhöhung der Eigenmittel, der auf zwei Stufen beruhte: zunächst der Ausgabe nachrangiger Tier-2-Anleihen und sodann einer der Genehmigung der Aktionäre unterliegenden Kapitalerhöhung.
24. Die erste Stufe wurde mit der Zeichnung von Anleihen in Höhe von 318,2 Mio. Euro durch den Fondo Interbancario di Tutela dei Depositi (freiwilliger Interventionsfonds des Interbankenfonds zur Einlagensicherung, Italien; im Folgenden: FITD) und in Höhe von 1,8 Mio. Euro durch Banco di Desio e della Brianza erreicht.
25. Im Rahmen der zweiten Stufe kam es jedoch zum Widerstand der Aktionärsversammlung von Banca Carige, da diese der Kapitalerhöhung nicht zustimmte, was den Rücktritt mehrerer Mitglieder des Verwaltungsrats zur Folge hatte. Dies führte zur Abberufung des Verwaltungsrats gemäß Art. 18 Abs. 12 der Satzung der Banca Carige und nach Art. 2386 des italienischen Zivilgesetzbuchs. Die vier nicht zurückgetretenen Mitglieder des Verwaltungsrats blieben im Amt, um die laufende Geschäftsführung sicherzustellen.
26. Am 1. Januar 2019 beschloss die EZB, die Bank in Anwendung der Bestimmungen des TUB unter vorläufige Verwaltung zu stellen, und zwar mit folgenden Auswirkungen:
– Auflösung des Verwaltungsrats und Ersetzung der ehemaligen Mitglieder durch drei vorläufige Verwalter, darunter Herr Modiano und Herr Innocenzi;
– Auflösung des Aufsichtsrats der Bank und Ersetzung der ehemaligen Mitglieder durch drei andere Personen, und
– Beauftragung der neuen Organe mit der Aufgabe, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Banca Carige den vermögensrechtlichen Anforderungen auf Dauer gerecht wird.
27. Am 2. Januar 2019 wurde der Erlass des Beschlusses über die vorläufige Verwaltung mittels Pressemitteilung bekannt gegeben. Diese Maßnahme wurde dreimal (am 29. März, 30. September und 20. Dezember 2019) verlängert, um die Lage der Banca Carige zu stabilisieren und den Abschluss der Erhöhung der Eigenmittel zu ermöglichen.
28. Am 9. August 2019 unterzeichneten Banca Carige, Cassa Centrale Banca – Credito Cooperativo Italiano, der FITD und der freiwillige Interventionsfonds des FITD eine Rahmenvereinbarung, mit der die Eckpunkte eines Geschäftsplans festgelegt wurden. Die Rahmenvereinbarung sah insbesondere eine Kapitalerhöhung von 700 Mio. Euro und die Ausgabe neuer nachrangiger Tier-2-Anleihen vor.
29. Am 18. September 2019 stellte die EZB auf der Grundlage von Art. 56 TUB fest, dass die geplante Kapitalerhöhung nicht im Widerspruch zu einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung der Bank stehe. Am 20. September 2019 genehmigte eine außerordentliche Hauptversammlung der Aktionäre der Banca Carige die Kapitalerhöhung von 700 Mio. Euro.
30. Am 31. Januar 2020, nach der Durchführung der Kapitalerhöhung, wurden in der ordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre der Banca Carige ein neuer Verwaltungsrat und ein neuer Aufsichtsrat gewählt. Im Anschluss an diese Wahlen übertrugen die vorläufigen Verwalter und der Aufsichtsrat am selben Tag die Verwaltung der Bank auf die neu gewählten Organe und beendeten damit die vorläufige Verwaltung der Banca Carige.
III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
31. Vor dem Gericht beantragten die Kläger, die EZB zu verurteilen, Malacalza Investimenti einen Betrag von 870 525 670 Euro und Herrn Malacalza einen Betrag von 9 546 022 Euro (oder einen anderen, vom Gericht nach billigem Ermessen als angemessen erachteten höheren oder niedrigeren Betrag) zu zahlen(8 ).
32. Die Kläger machten geltend, diese Schäden seien durch das rechtswidrige Verhalten der EZB bei der Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen über Banca Carige verursacht worden.
33. Die EZB beantragte, die Klage abzuweisen.
34. Die Kommission wurde als Streithelfer zur Unterstützung der EZB zugelassen.
35. Im angefochtenen Urteil (Rn. 28) hat das Gericht festgestellt, dass die Kläger, um die außervertragliche Haftung der EZB zu begründen, die folgenden acht Rechtsverstöße rügen:
– einen hinreichend qualifizierten Verstoß der EZB gegen das italienische Recht, da sie es unterlassen habe, irreführende Erklärungen der Verwalter der Banca Carige zu deren Solidität zu berichtigen;
– einen hinreichend qualifizierten Verstoß der EZB gegen die Unionsvorschriften im Zusammenhang mit ihren Beziehungen zum Verwaltungsrat der Banca Carige;
– einen hinreichend qualifizierten Verstoß der EZB gegen das italienische Recht, weil die EZB am 18. September 2019 eine Kapitalerhöhung genehmigt habe, die gegen das in der Satzung der Banca Carige vorgesehene Vorkaufsrecht verstoßen habe;
– einen hinreichend qualifizierten Verstoß der EZB gegen das italienische Recht, weil vorläufige Verwalter ernannt worden seien, die sich in einem Interessenkonflikt befunden hätten;
– einen hinreichend qualifizierten Verstoß der EZB gegen verschiedene Regeln und Grundsätze im Zusammenhang mit dem Erlass der Frühinterventionsmaßnahme;
– einen hinreichend qualifizierten Verstoß der EZB im Eigenmittelbeschluss gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da Banca Carige für die Erfüllung der ihr auferlegten Eigenmittelanforderungen eine zu kurze Frist gesetzt worden sei;
– einen hinreichend qualifizierten Verstoß der EZB gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da den Aktionären Zusicherungen in Bezug auf die Lage der Banca Carige gegeben worden seien, und
– einen hinreichend qualifizierten Verstoß der EZB gegen das Eigentumsrecht der Aktionäre, da deren Anteile an der Banca Carige eine erhebliche Wertminderung erlitten hätten.
36. Nach einer eingehenden Prüfung der der EZB vorgeworfenen Rechtsverstöße hat das Gericht festgestellt (Rn. 216 und 217 des angefochtenen Urteils), dass keiner dieser Rechtsverstöße die außervertragliche Haftung im Sinne von Art. 340 Abs. 3 AEUV auslösen könne.
37. Daher hat das Gericht die Klage abgewiesen, ohne dass es erforderlich war, zu prüfen, ob die sonstigen für die Haftung eines Unionsorgans erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, oder über die von den Klägern gestellten Beweisanträge zu entscheiden.
IV. Verfahren vor dem Gerichtshof
38. Am 14. August 2024 haben Malacalza Investimenti und Herr Malacalza Rechtsmittel eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen. Hilfsweise beantragen sie beim Gerichtshof, direkt über das Rechtsmittel zu entscheiden und ihren Anträgen stattzugeben. Außerdem beantragen sie, der EZB und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
39. Die Rechtsmitteführer machen mit ihrem Rechtsmittel sieben Rechtsmittelgründe geltend, die in mehrere Teile unterstellt sind und denen Vorbemerkungen vorangestellt sind.
40. Die EZB beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig und hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen und in beiden Fällen den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen. Weiter hilfsweise beantragt die EZB für den Fall, dass der Gerichtshof beschließen sollte, dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen.
41. Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel als teilweise unzulässig bzw. ins Leere gehend sowie völlig unbegründet zurückzuweisen und den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.
42. Auf Wunsch des Gerichtshofs werden sich meine Schlussanträge ausschließlich mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes befassen.
V. Einleitende Erwägungen zur außervertraglichen Haftung der EZB als Aufsichtsbehörde
43. Eine der wichtigsten Fragen, die im Rechtsstreit vor dem Gericht aufgeworfen wurden, betrifft die Regelung der außervertraglichen Haftung der Union für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten.
44. Die EZB, unterstützt durch die Kommission, spricht sich für eine besondere, strengere Regelung, ähnlich der einiger Mitgliedstaaten(9 ), aus, in der die Haftung der Aufsichtsbehörden auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt ist. Ihrer Ansicht nach ist dieser Ansatz
– auf Unionsebene zu verfolgen, und zwar, wie in Art. 340 Abs. 3 AEUV vorgesehen, in Anwendung der allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind;
– notwendig, um die Handlungsfähigkeit der EZB zu gewährleisten und es ihr zu ermöglichen, im öffentlichen Interesse zu handeln, ohne durch die Sorge gelähmt zu sein, selbst bei leichter Fahrlässigkeit oder einem einfachen Rechtsverstoß zur Verantwortung gezogen zu werden.
45. Im angefochtenen Urteil hat das Gericht eine besondere Regelung der außervertraglichen Haftung für die Aufsicht der EZB über die Kreditinstitute abgelehnt. Stattdessen hat es die allgemein für alle Organe und Einrichtungen der Union geltende Regelung angewandt: Danach muss ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift vorliegen, die dem Einzelnen Rechte verleiht(10 ).
46. Das Rechtsmittel betrifft streng genommen nicht diesen Teil des angefochtenen Urteils: Ein Anschlussrechtsmittel, mit dem die Ablehnung durch das Gericht einer besonderen und strengeren Regelung der außervertraglichen Haftung der EZB bei der Ausübung ihrer aufsichtsrechtlichen Befugnisse angefochten wird, wurde von der EBZ und der Kommission nicht eingelegt.
47. Für die argumentative Ausführung der vorliegenden Schlussanträge halte ich es jedoch für angebracht, darauf hinzuweisen, dass ich die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geschaffene allgemeine Regelung der außervertraglichen Haftung für angemessen und ausreichend erachte, um die außervertragliche Haftung der EZB zu prüfen. Diese Regelung ermöglicht es der EZB, ihre aufsichtsrechtlichen Aufgaben zu erfüllen, ohne sich durch die Ansprüche geschädigter Wirtschaftsteilnehmer über das Maß hinaus, das auch für andere Institutionen der Union gilt, bedroht oder eingeschränkt zu fühlen.
48. Bei der Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse ist die EZB gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 1024/2013 befugt, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen(11 ), denen eine Bewertung des Risikoprofils der betreffenden Kreditinstitute vorausgehen muss. Für jedes dieser Institute muss die EZB unter Berücksichtigung der Vielfalt der Kreditinstitute, ihrer Größe und ihrer Geschäftsmodelle angeben, welche Ereignisse sich auf ihre Situation auswirken könnten(12 ).
49. Bei den aufsichtsrechtlichen Maßnahmen handelt es sich um „interventionistische“ Maßnahmen, die in die Geschäftstätigkeit der Kreditinstitute eingreifen: Diese Maßnahmen können offensichtlich wirtschaftliche Auswirkungen auf die Anteilseigner und das Finanzsystem insgesamt haben.
50. Für die aufsichtsrechtlichen Analysen und Maßnahmen nimmt die EZB Beurteilungen vor, bei denen sie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgrund ihrer Komplexität über ein weites Ermessen verfügt(13 ).
51. Bei der Aufsicht handelt es sich um eine Tätigkeit im öffentlichen Interesse, die auf die Wahrung der Finanzstabilität abzielt. Diese Zuständigkeit wurde der EZB aufgrund ihrer fundierten Kenntnisse des Finanzsystems zugeschrieben. Dies rechtfertigt den weiten Ermessensspielraum, der der EZB beim Erlass der jeweils am besten geeigneten aufsichtsrechtlichen Maßnahmen eingeräumt wird.
52. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur außervertraglichen Haftung liegt ein hinreichend qualifizierter Verstoß der EZB gegen das Unionsrecht vor, wenn sie beim Erlass aufsichtsrechtlicher Maßnahmen die Grenzen, die ihrem Wertungsspielraum gesetzt sind, offensichtlich und erheblich überschritten hat(14 ).
53. Eine schwerwiegende und offensichtliche Missachtung der Unionsvorschriften durch die EZB setzt in der Regel ein Verhalten voraus, das als grob fahrlässig oder vorsätzlich einzustufen ist. Allerdings könnten bestimmte Handlungen der EZB, die diese Merkmale (grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) nicht aufweisen, bei denen es sich jedoch um offensichtlich fehlerhafte oder unangemessene aufsichtsrechtliche Maßnahmen handelt, ebenfalls eine Haftung der EZB begründen.
54. Die Entscheidungen der EZB werden, wie ich wiederholen möchte, in einem so technischen und komplexen Bereich wie der Aufsicht über Finanzinstitute getroffen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass sie, wie alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, einer angemessenen gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden, um den Erfordernissen der Rechtsstaatlichkeit zu genügen. Sie alle unterliegen der Kontrolle, ob ihre Handlungen insbesondere mit dem Vertrag und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen in Einklang stehen(15 ).
55. Die Klage aus außervertraglicher Haftung ist insoweit ein indirektes Mittel, um die Rechtmäßigkeit der Handlungen der EZB zu überprüfen. Nach Art. 340 Abs. 3 AEUV ersetzt die EZB die durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
56. Der Gerichtshof hat festgestellt:
– Die Verpflichtung zum Ersatz der dem einzelnen entstandenen Schäden kann nicht von einer an den Verschuldensbegriff geknüpften Voraussetzung abhängig gemacht werden, „die über den hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das [Union]srecht hinausgeht“, und die Aufstellung einer solchen zusätzlichen Voraussetzung würde darauf hinauslaufen, dass der Entschädigungsanspruch, der seine Grundlage in der Unionsrechtsordnung findet, in Frage gestellt wäre(16 ).
– Was das vorsätzliche Verhalten der Behörde bei der Bankenaufsicht betrifft, so steht das Unionsrecht „einer nationalen Regelung entgegen, die den Anspruch des Einzelnen auf Entschädigung von der zusätzlichen, über den hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht hinausgehenden Voraussetzung … abhängig macht, dass es sich nämlich um ein vorsätzliches Verhalten handeln muss“(17 ).
57. Bei der Prüfung des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes gehe ich daher von derselben Prämisse aus wie das Gericht: Auf die EZB sind die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs für den Bereich der außervertraglichen Haftung der Organe und Einrichtungen der Union festgelegten Kriterien anzuwenden.
58. Nach dieser Rechtsprechung müssen für die außervertragliche Haftung der Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV folgende kumulative Voraussetzungen erfüllt sein(18 ):
– ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen,
– das tatsächliche Bestehen des Schadens sowie
– ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die dem handelnden Organ obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden.
59. Die erste Voraussetzung, die sich auf die Rechtswidrigkeit des dem betreffenden Organ, der betreffenden Einrichtung oder der betreffenden sonstigen Stelle der Union vorgeworfenen Verhaltens bezieht, besteht aus zwei Teilen: Es muss a) ein Verstoß gegen eine Unionsrechtsnorm vorliegen, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und b) dieser Verstoß muss hinreichend qualifiziert sein(19 ).
60. In Bezug auf den ersten Teil dieser Voraussetzung hat der Gerichtshof festgestellt:
– „[D]ie Rechte des Einzelnen [entstehen] nicht nur, wenn unionsrechtliche Vorschriften dies ausdrücklich bestimmen, sondern auch aufgrund von eindeutigen positiven oder negativen Verpflichtungen, die diese Vorschriften dem Einzelnen wie auch den Mitgliedstaaten und den Organen, den Einrichtungen und den sonstigen Stellen der Union auferlegen[(20 )].“
– „Ein Verstoß gegen solche Verpflichtungen kann die Rechte beeinträchtigen, die dem Einzelnen somit implizit durch die betreffenden Bestimmungen des Unionsrechts verliehen werden. Die volle Wirksamkeit dieser unionsrechtlichen Vorschriften und der Schutz der Rechte, die mit ihnen verliehen werden sollen, verlangen, dass der Einzelne die Möglichkeit hat, eine Entschädigung zu erlangen[(21 )].“
61. Soweit hier von Bedeutung, ist es nicht erforderlich, dass die Bestimmungen, deren Verletzung geltend gemacht wird, unmittelbare Wirkung haben(22 ).
62. Das Erfordernis, dass die verletzte Vorschrift dem Einzelnen Rechte verleihen muss, hat nicht zu einer übermäßigen Anzahl an Rechtsstreitigkeiten vor den Unionsgerichten geführt: Die Streitigkeiten haben sich vielmehr auf die Frage konzentriert, ob der Verstoß gegen die Unionsvorschrift (die dem Einzelnen Rechte verleiht) hinreichend qualifiziert ist.
VI. Würdigung des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes
63. Wie ich bereits ausgeführt habe, werden sich meine Schlussanträge auf Wunsch des Gerichtshofs ausschließlich mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes befassen.
64. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführer, dass das Gericht gegen die Art. 69octiesdecies und 69noviesdecies TUB in Verbindung mit den Art. 4 und 16 der Verordnung Nr. 1024/2013 sowie gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit, des Schutzes des Eigentums, des Verbots des Rechtsmissbrauchs und der Beweislast verstoßen habe.
65. Der erste Teil dieses zweiten Rechtsmittelgrundes konzentriert sich speziell auf Art. 69octiesdecies TUB. Die Rechtsmittelführer machen geltend, dem Gericht sei bei der Feststellung, dass die zur Umsetzung der Art. 27 bis 29 der Richtlinie 2014/59 erlassene nationale Regelung den Aktionären der betroffenen Banken keine Rechte verleihe, ein Rechtsfehler unterlaufen.
66. Das Gericht argumentiert im angefochtenen Urteil wie folgt:
– „Gemäß Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. a TUB kann die Banca d’Italia (Bank von Italien) die dort genannten Frühinterventionsmaßnahmen erlassen, wenn sie im Zusammenhang mit einer raschen Verschlechterung der Lage der betreffenden Bank oder Bankengruppe insbesondere einen Verstoß gegen die Verordnung [Nr. 575/2013] und gegen Titel II der Richtlinie 2014/65/EU … feststellt oder erwartet[(23 )].“
– „… Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. a TUB [ist] auf die EZB anwendbar, und zwar nach Art. 9 der Verordnung Nr. 1024/2013, der vorsieht, dass die EZB anstelle der nationalen Behörde als zuständige Behörde handelt, wenn, wie hier, die zu beaufsichtigenden Institute gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 1024/2013 in ihre Zuständigkeit fallen[(24 )].“
– „Folglich verleiht Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. a TUB, da er lediglich vorsieht, dass die Aufsichtsbehörde befugt ist, eine Frühinterventionsmaßnahme zu erlassen, wenn nach der von ihr vorzunehmenden Beurteilung die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind, selbst dem Einzelnen kein Recht, auf das er sich vor den Unionsgerichten berufen kann[(25 )].“
– „[F]ür die Begründung der außervertraglichen Haftung der EZB [kann] nicht auf die möglichen Auswirkungen einer Intervention der EZB auf die Interessen der Aktionäre eines Kreditinstituts abgestellt werden …, wenn die Regelung, auf der diese Intervention beruht, nicht bezweckt, speziell ein Recht zu schaffen oder zu schützen, das Aktionären in hinreichend bestimmter Weise verliehen wird[(26 )].“
– „[Es] ist davon auszugehen, dass Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. a TUB, da er ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt, nicht bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und dass er im vorliegenden Fall mit dem Erlass der Frühinterventionsmaßnahme gerade zur Verwirklichung dieses Ziels angewandt wurde, so dass die erste Rüge zurückzuweisen ist[(27 )].“
67. Wie ich nachstehend darlegen werde, habe ich Zweifel, ob die Argumentation des Gerichts in diesem Teil des Urteils, insbesondere in Rn. 129, rechtlich korrekt ist.
A. Art der von der EZB ergriffenen Maßnahmen und Auswirkungen auf die Aktionärsrechte
68. Zunächst möchte ich daran erinnern, dass die Frühinterventionsmaßnahmen mit dem Beschluss der EZB vom 9. Dezember 2016 erlassen wurden. In diesem Beschluss vertritt die EZB nach einer Analyse der Finanzlage der Banca Carige die Auffassung, dass die Anforderungen aus Art. 16 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1024/2013 erfüllt seien und das Kreditinstitut daher die in Art. 16 Abs. 2 Buchst. a, i, j und k der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ergreifen müsse(28 ).
69. Die letztgenannte Bestimmung sieht in den entsprechenden Buchstaben vor, dass die EZB die Befugnis hat:
„a) von Instituten zu verlangen, dass sie über die Anforderungen der Rechtsakte nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 hinaus Eigenmittel zur Unterlegung von nicht durch die einschlägigen Rechtsakte der Union erfassten Risikokomponenten und Risiken vorhalten;
…
i) Ausschüttungen des Instituts an Anteilseigner, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals einzuschränken oder zu untersagen, sofern die Nichtzahlung nicht ein Ausfallereignis für das Institut darstellt;
j) zusätzliche Meldepflichten oder eine häufigere Meldung, auch zur Eigenmittel- und Liquiditätslage vorzuschreiben;
k) besondere Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben, einschließlich der Beschränkung von Laufzeitinkongruenzen zwischen Aktiva und Passiva“.
70. Die von der EZB in ihrem Beschluss vom 9. Dezember 2016 erlassenen Frühinterventionsmaßnahmen hatten sowohl unmittelbar als auch mittelbar Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Aktionäre der Banca Carige. Sicherlich sollten sie die Stabilität des Finanzsystems gewährleisten, aber sie hätten auch die Interessen der Einleger und Aktionäre des Kreditinstituts schützen müssen(29 ).
71. Insbesondere die der Banca Carige (auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 2 Buchst. i der Verordnung Nr. 1024/2013) auferlegte Frühinterventionsmaßnahme, mit der die Ausschüttung von Dividenden an Aktionäre, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals untersagt oder eingeschränkt wurde, wirkte sich unmittelbar auf das wichtigste Recht der Aktionäre einer Gesellschaft aus, nämlich auf das Recht auf Erhalt von Dividenden auf ihre Aktien.
72. Die anderen von der EZB für Banca Carige angeordneten Frühinterventionsmaßnahmen(30 ) zielten darauf ab, die Entscheidungen der Bank zu korrigieren, um die Verschlechterung ihrer finanziellen Lage aufzuhalten. Sie alle hatten ebenfalls Auswirkungen auf die Rechte ihrer Aktionäre.
73. Sollten diese Frühinterventionsmaßnahmen als offensichtlich fehlerhaft oder unangemessen angesehen werden, hätte die EZB eine Verschlechterung der finanziellen Lage der Banca Carige verursacht und dadurch die Rechte der Aktionäre verletzt. Dies würde einen Verstoß der EZB gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1024/2013 darstellen, der gleichzeitig die Rechte verletzen könnte, die sich für die Aktionäre implizit aus dieser Unionsvorschrift ergeben.
74. Die volle Wirksamkeit der Verordnung Nr. 1024/2013 und der Schutz des Rechts der Anteilseigner, dass die EZB durch ihre Handlungen keinen Schaden an ihrer Rechtsposition verursacht, den sie nicht zu tragen verpflichtet sind, erfordern, dass diese Anteilseigner, wenn eine solche Handlung unter einem (hinreichend qualifizierten) Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung erfolgt ist, die Möglichkeit haben, die außervertragliche Haftung der EZB geltend zu machen und eine Entschädigung zu erlangen.
75. Das jüngste Urteil EZB und Kommission/Corneli(31 ) ist in dieser Hinsicht von großer Bedeutung. In diesem Urteil erkannte der Gerichtshof an, dass Frau Corneli als Aktionärin der Banca Carige klagebefugt war, um beim Gericht den Beschluss der EZB anzufechten, mit dem die Bank unter vorläufige Verwaltung gestellt wurde und der während der Aufsicht der EZB über die Banca Carige erging(32 ).
76. Im Urteil EZB und Kommission/Corneli hat der Gerichtshof die unmittelbare Betroffenheit von Frau Corneli(33 ) und ihr Interesse an der Nichtigerklärung der Beschlüsse der EZB anerkannt, da „ihr durch die Beschlüsse der von der EZB ernannten vorläufigen Verwalter der Banca Carige ein Schaden entstanden sei, für den sie Ersatz erhalten wolle“(34 ).
77. Wenn Frau Corneli eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der EZB über die vorläufige Verwaltung der Bank erheben konnte (weil sie als Aktionärin unmittelbar und individuell betroffen war und ein Rechtsschutzinteresse hatte), ist es folgerichtig, dass sie auch die Möglichkeit hatte, gegenüber der EZB Ansprüche aus außervertraglicher Haftung geltend zu machen.
78. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs räumen die Vorschriften über die von der EZB erlassenen Maßnahmen der vorläufigen Verwaltung eines Kreditinstituts den Anteilseignern dieses Instituts somit implizit sowohl die Möglichkeit ein, diese Maßnahmen gerichtlich anzufechten, als auch gegebenenfalls das Recht, gegen die EZB eine Klage aus außervertraglicher Haftung zu erheben.
79. Werden diese Erwägungen auf die rechtliche Situation von Malacalza Investimenti und Herrn Malacalza im Zusammenhang mit den für Banca Carige erlassenen Frühinterventionsmaßnahmen übertragen, so sind die beiden Fälle meines Erachtens vergleichbar. Malacalza Investimenti und Herr Malacalza verfügten somit über die Klagebefugnis, um eine Nichtigkeitsklage gegen die Frühinterventionsmaßnahmen und eine Klage aus außervertraglicher Haftung der EZB zu erheben.
80. Das Gericht hebt hervor (Rn. 126 und 129 des angefochtenen Urteils), dass die EZB mit dem Erlass der Frühinterventionsmaßnahme gegen die Banca Carige das öffentliche Interesse an der Wahrung der Finanzstabilität verfolge. Dieses öffentliche Interesse muss jedoch ausnahmslos in allen Entscheidungen der EZB zum Ausdruck kommen, was nicht bedeutet, dass die EZB in ihren Entscheidungen die Rechte der Anteilseigner dieser Institution ignorieren darf, da sie deren Rechte ebenfalls zu wahren hat.
81. Die Rechte der Anteilseigner des Kreditinstituts sind die Kehrseite der positiven und negativen Verpflichtungen, die die Unionsvorschriften der EZB auferlegen(35 ). Wenn die EZB, obwohl sie über ein weites Ermessen verfügt, ihre Pflicht, die Vorschriften der Verordnung Nr. 1024/2013 über den Erlass von Frühinterventionsmaßnahmen einzuhalten, nicht erfüllt, kann meines Erachtens nicht bestritten werden, dass die von dieser Maßnahme betroffenen Personen die Gerichte der Union anrufen können, sei es im Wege einer Nichtigkeitsklage oder sei es im Wege einer Klage aus außervertraglicher Haftung.
B. Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Verletzung von Unionsvorschriften, die dem Einzelnen keine Rechte verleihen
82. Dieser Schlussfolgerung ist die (eher spärliche) Rechtsprechung des Gerichtshofs gegenüberzustellen, wonach Unionsvorschriften existieren, die dem Einzelnen im Hinblick auf eine außervertragliche Haftung der Unionsorgane keine Rechte verleihen.
83. Im Finanzbereich hat der Gerichtshof im Urteil Paul u. a.(36 ) einen Entschädigungsanspruch mit der Feststellung abgelehnt, dass die in Rede stehenden Bestimmungen nicht bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.
84. Das Urteil Paul u. a. betraf Bestimmungen, die u. a. dem Schutz der Einleger der Kreditinstitute dienten. Die einschlägigen Vorschriften zeichneten sich durch ihre hohe Komplexität aus und enthielten keine ausdrückliche Bestimmung zu den Rechten des Einzelnen(37 ).
85. In diesem besonderen Rechtsrahmen hat der Gerichtshof
– festgestellt, dass mit der Einlagensicherung(38 ) eine besondere Schutzregelung für Einleger existiert, die dagegenspricht, ihnen weiter reichende Rechte auf Entschädigung einzuräumen(39 ). Eine Staatshaftung zugunsten der Einleger, die innerstaatlich nicht vorgesehen oder sogar ausgeschlossen war, war daher nicht erforderlich(40 );
– entschieden, dass, wenn im nationalen Recht ein Einlagensicherungssystem geschaffen wurde, die Richtlinie 94/19 einer nationalen Vorschrift nicht entgegensteht, die ausschließt, dass der Einzelne Ersatz des durch eine unzureichende oder mangelnde Aufsicht über die Kreditinstitute verursachten Schadens verlangen oder den Staat auf der Grundlage des Unionsrechts haftbar machen kann, und dies damit begründet, dass diese Überwachungsaufgaben nur im öffentlichen Interesse wahrgenommen werden(41 ).
86. Später hat der Gerichtshof jedoch im selben Rechtsbereich klargestellt, dass „Art. 1 Nr. 3 Ziff. i der Richtlinie 94/19 … eine Rechtsvorschrift dar[stellt], die den Einzelnen Rechte verleihen soll, die es den Einlegern ermöglichen, einen Rechtsbehelf auf Ersatz des durch die verspätete Rückzahlung verursachten Schadens einzulegen“(42 ).
87. Aus den Urteilen in den Rechtssachen Paul u. a. und Kantarev wird deutlich, wie schwierig es ist, in diesem Bereich einen einheitlichen Ansatz zu wählen. Um eine angemessene Antwort zu finden, wird es daher notwendig sein, jede Bestimmung im Licht ihres Zwecks und ihres Kontexts auszulegen.
88. Auch in Urteilen aus anderen Bereichen als dem Finanzrecht hat sich der Gerichtshof dagegen ausgesprochen, dass die verletzte Unionsvorschrift bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen:
– Im Urteil Berlington Hungary(43 ) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Richtlinie 98/34/EG(44 ) für Einzelne weder Rechte noch Pflichten begründet, so dass sich Einzelne nicht auf die Nichteinhaltung der Art. 8 und 9 dieser Richtlinie berufen können, um den betreffenden Mitgliedstaat auf der Grundlage des Unionsrechts in Haftung zu nehmen.
– Im Urteil Ministre de la Transition écologique hat der Gerichtshof das gleiche Negativkriterium in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG(45 ) angewandt und verneint, dass diese dem Einzelnen ausdrücklich oder implizit Rechte verleihen(46 ).
89. Meines Erachtens reicht die Berufung auf allgemeine Ziele (z. B. den Schutz der Gesundheit und der Umwelt insgesamt) nicht aus, um zu verneinen, dass die von ihnen inspirierten Vorschriften dem Einzelnen implizit Rechte verleihen.
90. In den Sachbereichen, auf die sich die genannten Urteile beziehen, mag eine solche Folge zwar angemessen sein, jedoch ist dies in anderen Bereichen, die durch stärkere (und negative) Auswirkungen der jeweiligen Bestimmungen auf die Rechts- und Vermögenssituation der Betroffenen gekennzeichnet sind, nicht unbedingt der Fall.
91. Wie bereits dargestellt, haben die von der EZB in Bezug auf Banca Carige erlassenen Frühinterventionsmaßnahmen die Ausübung der Rechte der Aktionäre sowohl unmittelbar als auch mittelbar behindert und ihre rechtliche und vermögensrechtliche Stellung beeinträchtigt. Diese unbestreitbare Tatsache ändert sich auch dadurch nicht, dass die EZB mit dem Erlass dieser Maßnahmen das im öffentlichen Interesse liegende Ziel verfolgte, die Finanzstabilität in der Union zu wahren.
92. Daher haben die Aktionäre die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erlangen, wenn die Frühinterventionsmaßnahmen nicht nur ihre Vermögensrechte beeinträchtigt haben, sondern auch einen offensichtlich qualifizierten Verstoß gegen eine Unionsvorschrift darstellen und ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß und dem erlittenen Schaden besteht.
93. Da der EZB beim Erlass der Frühinterventionsmaßnahmen ein Ermessensspielraum eingeräumt wird, dürfte es nicht einfach sein, einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts nachzuweisen; dies kann jedoch nur nach einer entsprechenden Prüfung des Vorbringens der Rechtsmittelführer in der Sache festgestellt werden.
94. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen bin ich der Auffassung, dass dem Gericht in den Rn. 119 bis 129 des angefochtenen Urteils ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes stattzugeben und diesen Teil des Urteils des Gerichts aufzuheben.
VII. Zur Klage vor dem Gericht
95. Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.
96. Aufgrund des sehr begrenzten Umfangs meiner Prüfung des Rechtsmittels, die sich auf den ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes beschränkt, kann ich dem Gerichtshof nicht vorschlagen, den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Tatsache, dass im Fall der Stattgabe dieses Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes die von den Klägern vor dem Gericht geltend gemachten Gründe in der Sache zu prüfen sind, erscheint es mir vernünftiger, die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.
VIII. Kosten
97. Aus denselben Gründen besteht kein Anlass, dass ich zur Auferlegung der Kosten Stellung nehme.
IX. Ergebnis
98. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes stattzugeben und die Rn. 119 bis 129 des Urteils des Gerichts vom 5. Juni 2024, Malacalza Investimenti und Malacalza/EZB (T‑134/21, EU:T:2024:362), aufzuheben.