T-558/23 – Swissgrid/ ACER

T-558/23 – Swissgrid/ ACER

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:T:2025:943

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)

8. Oktober 2025(*)

„ Energie – Elektrizitätsbinnenmarkt – Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem – Art. 1 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) 2017/2195 – Europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung – Fehlende Beteiligung des schweizerischen Übertragungsnetzbetreibers – Beschwerde beim Beschwerdeausschuss der ACER – Besondere Bedingungen und Modalitäten der Einlegung einer Beschwerde – Art. 28 der Verordnung (EU) 2019/942 – Unzulässigkeit wegen fehlender Befugnis zur Einlegung einer Beschwerde beim Beschwerdeausschuss – Fehlen der unmittelbaren Betroffenheit – Einrede der Rechtswidrigkeit “

In der Rechtssache T‑558/23,

Swissgrid AG, mit Sitz in Aarau (Schweiz), vertreten durch Rechtsanwälte P. De Baere, P. L’Ecluse und K. T’Syen, Rechtsanwältin V. Lefever und Rechtsanwalt V. Ion,

Klägerin,

gegen

Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), vertreten durch P. Martinet und E. Tremmel als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte B. Creve und T. Kölsch,

Beklagte,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch O. Beynet, T. Scharf, B. De Meester und C. Hödlmayr als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung der Präsidentin P. Škvařilová-Pelzl, des Richters I. Nõmm (Berichterstatter), der Richterin G. Steinfatt sowie der Richter D. Kukovec und R. Meyer,

Kanzler: I. Kurme, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2025

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin, die Swissgrid AG, die Nichtigerklärung der Entscheidung A‑008‑2022 des Beschwerdeausschusses der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) vom 29. Juni 2023, mit der ihre Beschwerde gegen die Entscheidung 15/2022 der ACER vom 30. September 2022 als unzulässig zurückgewiesen wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts. Sie ist der einzige Strom-Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden: ÜNB) in der Schweiz.

3        2018 unterzeichneten die Klägerin und weitere ÜNB ein Protokoll, mit dem sie die Bedingungen ihrer Beteiligung an dem Projekt für eine Plattform für die internationale Koordinierung der automatischen Frequenzwiederherstellung und des stabilen Betriebs des Systems (Platform for the International Coordination of Automated Frequency Restoration and Stable System Operation, im Folgenden: PICASSO) regelten.

4        Die Europäische Kommission erließ auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. 2009, L 211, S. 15) die Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (ABl. 2017, L 312, S. 6), die die Einrichtung gemeinsamer europäischer Plattformen für die Anwendung des Imbalance-Netting-Verfahrens (im Folgenden: IN-Verfahren) und den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven und Ersatzreserven (10. Erwägungsgrund) und insbesondere eine europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung (Art. 20) vorsieht.

5        Am 24. Juni 2020 erließ die ACER die Entscheidung 02/2020 über die Schaffung einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung (im Folgenden: aFRR-Plattform), die im Anhang den Umsetzungsrahmen der aFRR-Plattform enthält (im Folgenden: Umsetzungsrahmen).

6        Darin war „Mitglieds-ÜNB“ definiert als „jeder ÜNB, der der aFRR-Plattform beigetreten ist“ (Art. 2 Abs. 1 Buchst. l), und „teilnehmender ÜNB“ als „jeder ÜNB, der die aFRR-Plattform für den Austausch von Standardprodukten für aFRR-Regelarbeit nutzt“ (Art. 2 Abs. 1 Buchst. m).

7        Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. n des Umsetzungsrahmens war die PICASSO „das Umsetzungsprojekt hin zur aFRR-Plattform“, und nach Art. 5 Abs. 2 des Umsetzungsrahmens „[führen] alle Mitglieds-ÜNB das Projekt zur Umsetzung der aFRR-Plattform durch, das auf dem Projekt zur Umsetzung der PICASSO basiert, das nach Erlass des vorliegenden Umsetzungsrahmens der aFRR-Plattform in das Projekt zur Umsetzung der aFRR-Plattform umgewandelt wird“.

8        Am 1. Juli 2020 schlossen die ÜNB, die Mitglieder der PICASSO waren, darunter die Klägerin, die Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Rahmen der PICASSO, die das frühere Protokoll ersetzt (im Folgenden: Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Rahmen der PICASSO). Die Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Rahmen der PICASSO unterliegt einer ebenso am 1. Juli 2020 in Kraft getretenen Grundvereinbarung für Plattformen für den Austausch von Standardprodukten für Regelarbeit, die für alle Plattformen gilt (im Folgenden: Grundvereinbarung).

9        Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 wies die Generaldirektorin der Generaldirektion Energie der Kommission darauf hin, dass sie keinen Grund sehe, die Beteiligung der Schweiz an den europäischen Plattformen für den Austausch von Standardprodukten für Regelarbeit mit einem Beschluss gemäß Art. 1 Abs. 7 der Verordnung 2017/2195 zuzulassen. Die Klägerin erhob gegen dieses Schreiben Klage. Die Klage wurde mit dem Beschluss vom 21. Dezember 2022, Swissgrid/Kommission (T‑127/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:868), als unzulässig abgewiesen. Dieser wurde mit dem Urteil vom 13. Februar 2025, Swissgrid/Kommission (C‑121/23 P, EU:C:2025:83), aufgehoben.

10      Am 31. März 2022 reichte das European Network of Transmission System Operators for Electricity (Europäisches Netzwerk von Strom-Übertragungsnetzbetreibern, im Folgenden: ENTSO-E) bei der ACER gemäß Art. 17 des Umsetzungsrahmens einen Vorschlag zu dessen Änderung ein. Er betraf die Bezeichnung der Einrichtungen, die die im Umsetzungsrahmen definierten Funktionen wahrnehmen.

11      Am 30. September 2022 erließ die ACER dann die Entscheidung 15/2022, mit der der Umsetzungsrahmen geändert wurde. Mit Art. 1 Buchst. b des Anhangs I dieser Entscheidung wurde die Definition von „Mitglieds-ÜNB“ (jetzt Art. 2 Abs. 1 Buchst. m des Umsetzungsrahmens) dahin geändert, dass mit „Mitglieds-ÜNB“ nun gemeint ist: „jeder ÜNB, auf den die [Verordnung 2017/2195] Anwendung findet und der der aFRR-Plattform beigetreten ist, auch ÜNB aus [Leistungs-Frequenz-Regelzonen] mit mehreren ÜNB“.

12      Die Klägerin legte gegen die Entscheidung 15/2022 beim Beschwerdeausschuss der ACER am 30. November 2022 eine Beschwerde ein.

13      Mit der angefochtenen Entscheidung stellte der Beschwerdeausschuss fest, dass die Entscheidung 15/2022 keine Handlung darstelle, die geeignet sei, die Rechtssituation der Klägerin zu beeinträchtigen, so dass nicht weiter zu prüfen sei, ob sie die Klägerin im Sinne von Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. 2019, L 158, S. 22) unmittelbar und individuell betreffe. Der Beschwerdeausschuss wies die Beschwerde deshalb als unzulässig zurück. Er führte hierzu im Einzelnen aus:

–        Die Zulässigkeit der Beschwerde gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942 sei nach Maßgabe der Rechtsprechung zu Art. 263 AEUV zu prüfen. Mithin sei zu prüfen, ob die Entscheidung 15/2022 verbindliche Rechtswirkungen erzeuge, die die Interessen der Klägerin dadurch berühren könnten, dass sie deren Rechtsstellung in qualifizierter Weise änderten.

–        Nach der Verordnung 2017/2195 dürften sich an den Plattformen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fielen, nur ÜNB beteiligen, die dem Unionsrecht unterlägen (mit Ausnahme der schweizerischen ÜNB bei den europäischen Plattformen für den Austausch von Standardprodukten für Regelarbeit, sofern die Kommission einen entsprechenden Beschluss gemäß Art. 1 Abs. 7 der Verordnung erlassen habe).

–        Da die Kommission keinen Beschluss gemäß Art. 1 Abs. 7 der Verordnung 2017/2195 erlassen habe, werde mit der Entscheidung 15/2022 daher lediglich Art. 1 der Verordnung 2017/2195 angewandt. Die Beteiligung der Klägerin hänge nicht von einer Entscheidung der ACER, sondern von einer Entscheidung der Kommission ab.

–        Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass sie vor der Entscheidung 15/2022 Mitglied der aFRR-Plattform gewesen sei. Die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt als Mitglied der Plattform zugelassen worden. Die Entscheidung 03/2020 sei nicht an sie gerichtet gewesen. Die Verordnung 2017/2195 sei seit dem 18. Dezember 2017 anwendbar. Und ihr Art. 1 sei nicht geändert worden.

 Anträge der Parteien

14      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        der ACER die Kosten aufzulegen.

15      Die ACER beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

16      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

17      Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend.

18      Sie meint, der Beschwerdeausschuss habe die Verordnung 2017/2195 rechtsfehlerhaft dahin ausgelegt, dass sie sich nur dann an der aFRR-Plattform beteiligen könne, wenn die Kommission einen Beschluss gemäß Art. 1 Abs. 7 der Verordnung 2017/2195 erlassen habe (erster Klagegrund).

19      Außerdem sei dem Beschwerdeausschuss bei der Anwendung von Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942 auf den vorliegenden Fall ein Beurteilungsfehler unterlaufen. Der Beschwerdeausschuss habe zu Unrecht angenommen, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung 15/2022 unzulässig sei (zweiter Klagegrund).

20      Für den Fall, dass die Verordnung 2017/2195 dahin auszulegen sein sollte, dass sie es den ÜNB aus der Union verbiete, sie in die aFRR-Plattform einzubeziehen, erhebt die Klägerin hilfsweise gemäß Art. 277 AEUV die Einrede, dass die Verordnung 2017/2195 rechtswidrig sei (dritter Klagegrund).

 Zum ersten Klagegrund: Rechtsfehlerhafte Auslegung der Verordnung 2017/2195

21      Die Klägerin meint, der Beschwerdeausschuss habe zu Unrecht angenommen, dass sie sich nur dann an der aFRR-Plattform beteiligen könne, wenn die Kommission einen entsprechenden Beschluss gemäß Art. 1 Abs. 7 der Verordnung 2017/2195 erlassen habe, dies aber nicht geschehen sei. Der Beschwerdeausschuss hätte feststellen müssen, dass ihre Beteiligung an der aFRR-Plattform möglich sei. Erstens seien die in Art. 1 Abs. 6 der Verordnung 2017/2195 genannten Bedingungen bei ihr wegen der Gefahren, die im Falle ihrer Nichtbeteiligung für die Systemsicherheit bestünden, erfüllt. Zweitens seien die Gründe, aus denen die Kommission in ihrem Schreiben vom 17. Dezember 2020 ihre Beteiligung an der aFRR-Plattform abgelehnt habe, nicht stichhaltig. Drittens müsse der Beschwerdeausschuss überprüfen können, ob die Bedingungen der Beteiligung an der aFRR-Plattform erfüllt seien. Viertens sei der Beschluss vom 21. Dezember 2022, Swissgrid/Kommission (T‑127/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:868), mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens vom 17. Dezember 2020 als unzulässig abgewiesen worden sei, nicht relevant. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin insoweit ergänzt, dass dieser Beschluss mit dem Urteil vom 13. Februar 2025, Swissgrid/Kommission (C‑121/23 P, EU:C:2025:83), aufgehoben worden sei.

22      Die ACER und die Kommission sind der Auffassung, dass dem Beschwerdeausschuss der geltend gemachte Rechtsfehler nicht unterlaufen sei. Darüber hinaus hält die ACER das Vorbringen der Klägerin, soweit es erstmals in der Erwiderung enthalten sei, für unzulässig.

23      Zunächst ist die von der ACER erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen, mit der geltend gemacht wird, dass das Vorbringen der Klägerin in der Erwiderung unzulässig sei, weil es dem verspäteten Vorbringen eines neuen Klagegrundes entspreche.

24      Nach Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung das Gericht ist das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens unzulässig, es sei denn, die neuen Klage- und Verteidigungsgründe werden auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Ein Vorbringen, das eine Erweiterung eines bereits unmittelbar oder mittelbar in der Klageschrift vorgetragenen Klage- oder Verteidigungsgrundes darstellt und mit diesem in engem Zusammenhang steht, ist jedoch zulässig. Um als Erweiterung eines bereits zuvor vorgetragenen Klage- oder Verteidigungsgrundes oder einer bereits zuvor vorgebrachten Rüge betrachtet werden zu können, muss ein neues Argument mit den ursprünglich in der Klageschrift dargelegten Klage- oder Verteidigungsgründen oder Rügen einen so engen Zusammenhang aufweisen, dass es als Bestandteil der üblichen sich in einem streitigen Verfahren entwickelnden Erörterung angesehen werden kann (vgl. Urteil vom 20. November 2017, Petrov u. a./Parlament, T‑452/15, EU:T:2017:822, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Die Klägerin hatte bereits in der Klageschrift im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschwerdeausschuss zu Unrecht darauf abgestellt habe, dass es keinen Beschluss gebe, mit der ihre Beteiligung an der aFRR-Plattform genehmigt worden wäre. Wenn sie in der Erwiderung geltend macht, dass der Beschwerdeausschuss hätte prüfen müssen, ob die Auffassung, die die Kommission hinsichtlich ihrer Beteiligung vertrete, richtig sei, oder zumindest, ob die Bedingungen für ihre Beteiligung erfüllt seien, entwickelt die Klägerin daher lediglich ihr in der Klageschrift enthaltenes Vorbringen weiter.

26      Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) der Verordnung 2017/2195 bestimmt in Abs. 6: „In die europäischen Plattformen für den Austausch von Standardprodukten für Regelarbeit können auch in der Schweiz tätige ÜNB einbezogen werden, sofern die wesentlichen Bestimmungen des Unionsrechts für den Strommarkt in Schweizer Recht umgesetzt wurden und ein zwischenstaatliches Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Union und der Schweiz im Elektrizitätsbereich besteht oder wenn der Ausschluss der Schweiz zu ungeplanten physischen Leistungsflüssen durch die Schweiz führen könnte, die die Systemsicherheit der Region gefährden.“

27      Art. 1 der Verordnung 2017/2195 bestimmt in Abs. 7: „Soweit die Bedingungen in Absatz 6 erfüllt sind, entscheidet die Kommission auf der Grundlage einer Stellungnahme der Agentur und aller ÜNB gemäß Artikel 4 Absatz 3 über die Beteiligung der Schweiz an den europäischen Plattformen für den Austausch von Standardprodukten für Regelarbeit. Im Interesse eines reibungslos funktionierenden Regelreservemarkts auf Unionsebene und gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Interessenträger entsprechen die Rechte und Pflichten der schweizerischen ÜNB dabei den Rechten und Pflichten der in der Union tätigen ÜNB.“

28      Nach ständiger Rechtsprechung sind für die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteil vom 14. März 2024, VR Bank Ravensburg-Weingarten, C‑536/22, EU:C:2024:234, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Wie sich sowohl aus dem Wortlaut als auch der Systematik der Verordnung 2017/2195 ergibt, sind in Art. 1 Abs. 6 der Verordnung 2017/2195 die Bedingungen genannt, unter denen schweizerische ÜNB in die europäischen Plattformen für den Austausch von Standardprodukten für Regelarbeit einbezogen werden können, u. a. der Fall, dass es zu ungeplanten physischen Leistungsflüssen durch die Schweiz kommt, die die Systemsicherheit der Region gefährden. In Art. 1 Abs. 7 der Verordnung ist aber geregelt, welches Verfahren einzuhalten ist, um eine entsprechende Genehmigung zu erlangen.

30      Der Wortlaut von Art. 1 Abs. 7 der Verordnung 2017/2195 ist insoweit eindeutig. Danach sind die ACER und die ÜNB aus der Union zwar aufgerufen, Stellung zu nehmen. Die Entscheidung liegt aber letztlich bei der Kommission. Diese berücksichtigt dabei nicht nur die Auswirkungen auf die Systemsicherheit, sondern prüft auch, ob die Rechte und Pflichten der schweizerischen ÜNB den Rechten und Pflichten der ÜNB aus der Union entsprechen.

31      Daraus folgt als Erstes, dass der Beschwerdeausschuss zu Recht angenommen hat, dass die Klägerin ohne einen Beschluss der Kommission gemäß Art. 1 Abs. 7 der Verordnung 2017/2195 nicht befugt gewesen sei, sich an der aFRR-Plattform zu beteiligen. Denn es ist unstreitig, dass es sich bei dieser Plattform um eine europäische Plattform für den Austausch von Standardprodukten für Regelarbeit im Sinne von Art. 1 Abs. 7 der Verordnung 2017/2195 handelt und dass die Kommission keinen Beschluss erlassen hat, mit der die Beteiligung der Klägerin genehmigt worden wäre.

32      Als Zweites folgt daraus wiederum, dass die Klägerin zu Unrecht rügt, dass der Beschwerdeausschuss nicht geprüft habe, ob die Bedingungen gemäß Art. 1 Abs. 6 der Verordnung 2017/2195 erfüllt seien oder ob die Kommission einen Beschluss gemäß Art. 1 Abs. 7 der Verordnung hätte erlassen müssen. Nach Art. 1 Abs. 6 und 7 der Verordnung ist es nämlich Sache der Kommission, einen Beschluss über die Beteiligung der Schweiz an den Plattformen zu erlassen und dabei zu prüfen, ob die Bedingungen gemäß Art. 1 Abs. 6 der Verordnung erfüllt sind.

33      Auch die Einwände, die die Klägerin gegen die in dem Schreiben vom 17. Dezember 2020 enthaltenen Ausführungen zu den Auswirkungen ihrer fehlenden Beteiligung an der aFRR-Plattform auf die Systemsicherheit erhebt, und der Hinweis auf das Urteil vom 13. Februar 2025, Swissgrid/Kommission (C‑121/23 P, EU:C:2025:83), mit dem der Beschluss vom 21. Dezember 2022, Swissgrid/Kommission (T‑127/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:868), mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung dieses Schreibens als unzulässig abgewiesen wurde, aufgehoben wurde, gehen fehl.

34      Denn selbst wenn das Gericht nach der Wiederaufnahme des Verfahrens in der Rechtssache T‑127/21 eine gegebenenfalls im Schreiben vom 17. Dezember 2020 enthaltene ablehnende Entscheidung für nichtig erklären sollte, würde dies nicht dem Erlass eines Beschlusses der Kommission, mit der der Schweiz gemäß Art. 1 Abs. 7 der Verordnung 2017/2195 gestattet würde, sich an der aFRR-Plattform zu beteiligen, gleichkommen. Nach Art. 264 Abs. 1 AEUV würde die Nichtigerklärung lediglich bedeuten, dass die Entscheidung rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt würde. Die Parteien befänden sich also in der Lage, in der sie sich vor dem 17. Dezember 2020 befunden haben: Es gab seinerzeit keinen Beschluss der Kommission, mit der die Beteiligung der Schweiz gemäß Art. 1 Abs. 7 der Verordnung 2017/2195 genehmigt worden wäre.

35      Als Drittes ist festzustellen, dass die Klägerin auch mit ihrem Vorbringen, dass die ACER und der Beschwerdeausschuss prüfen können müssten, ob die Bedingungen ihrer Beteiligung an der aFRR-Plattform erfüllt seien, weil sonst eine „schwere Lücke im Rechtsschutzsystem der Union“ bestehe, keinen Erfolg haben kann.

36      Mit diesem Vorbringen macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass eine Lücke der gerichtlichen Überprüfung von Art. 1 Abs. 6 und 7 der Verordnung 2017/2195 bestehen würde, die nicht mit einer Rechtsunion vereinbar wäre, in der die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Kontrolle daraufhin unterlägen, ob ihre Handlungen insbesondere mit dem Vertrag und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen in Einklang stünden (Urteil vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, 294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23; vgl. auch Urteil vom 26. Juni 2012, Polen/Kommission, C‑336/09 P, EU:C:2012:386, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Hierzu ist festzustellen, dass es Sache der Kommission ist, den Beschluss gemäß Art. 1 Abs. 7 der Verordnung 2017/2195 zu erlassen. Ist die Klägerin der Auffassung, dass die Kommission es zu Unrecht ablehne, einen solchen Beschluss zu erlassen, steht es ihr frei, von der Klagemöglichkeit gemäß Art. 265 AEUV Gebrauch zu machen, die die Untätigkeit durch Nichtbescheidung oder Nichtstellungnahme betrifft (Urteil vom 13. Juli 1971, Deutscher Komponistenverband/Kommission, 8/71, EU:C:1971:82, Rn. 2; vgl. auch Urteil vom 19. November 2013, Kommission/Rat, C‑196/12, EU:C:2013:753, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Der erste Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942 auf den vorliegenden Fall

39      Die Klägerin macht geltend, dass der Beschwerdeausschuss mit seiner Feststellung, dass die Entscheidung 15/2022 ihre Rechtsstellung nicht qualifiziert ändere, gegen Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942 verstoßen habe. Der Beschwerdeausschuss habe nicht berücksichtigt, dass mit der Entscheidung 15/2022 gegenüber dem Umsetzungsrahmen gemäß der Entscheidung 03/2020 eine zusätzliche Bedingung für ihre Beteiligung an der aFRR-Plattform eingeführt worden sei. Es reiche nun nicht mehr aus, dass sie eine Entscheidung erwirke, mit der ihre Beteiligung gemäß Art. 1 Abs. 7 der Verordnung 2017/2195 genehmigt werde. Sie müsse darüber hinaus auch noch dem Unionsrecht unterliegen (erster Teil des zweiten Klagegrundes). Außerdem habe der Beschwerdeausschuss die Auswirkungen der Entscheidung 15/2022 auf die von ihr geschlossenen Verträge nicht berücksichtigt (zweiter Teil des zweiten Klagegrundes).

40      Die ACER vertritt die Auffassung, dass der Beschwerdeausschuss nicht gegen Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942 verstoßen habe. Die Kommission teilt diese Auffassung. Darüber hinaus hält die ACER den zweiten Teil des zweiten Klagegrundes auch für unzulässig.

41      Der Beschwerdeausschuss hat in den Rn. 62 bis 67 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Entscheidung 15/2022 keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeuge, die geeignet wären, die Interessen der Klägerin durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung zu berühren. Erstens werde die Rechtsstellung der Klägerin nicht durch die Entscheidung 15/2022, sondern durch die Verordnung 2017/2195 bestimmt. Zweitens habe die Klägerin nach der Entscheidung 03/2020 keinen Anspruch auf Beteiligung an der aFRR-Plattform, so dass nicht angenommen werden könne, dass die Entscheidung 15/2022 sie unmittelbar und individuell betreffe. Drittens sei es nicht von Belang, dass sich die Klägerin in der Vergangenheit an Plattformprojekten beteiligt und entsprechende Verträge geschlossen habe.

42      Art. 28 („Anfechtung von Entscheidungen“) der Verordnung 2019/942 bestimmt in Abs. 1: „Jede natürliche oder juristische Person einschließlich der Regulierungsbehörden kann gegen eine Entscheidung gemäß Artikel 2 Buchstabe d, die an sie gerichtet ist, sowie gegen eine Entscheidung, die an eine andere Person gerichtet ist, sie aber unmittelbar und individuell betrifft, Beschwerde einlegen.“

43      Bei dieser Bestimmung stand die Bestimmung über Nichtigkeitsklagen beim Gerichtshof Pate, insbesondere Art. 263 Abs. 4, erster Teil AEUV. Sie ist daher nach Maßgabe der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung auszulegen.

44      Für natürliche und juristische Personen ist die Nichtigkeitsklage gegen eine Handlung nur dann gegeben, wenn die verbindlichen Rechtswirkungen der angefochtenen Handlung die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen. Bei einer Nichtigkeitsklage, die vom Kläger gegen eine nicht an ihn gerichtete Handlung erhoben wird, überschneidet sich dieses Erfordernis mit der Voraussetzung gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV, dass die angefochtene Handlung den Kläger unmittelbar und individuell betreffen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C‑463/10 P und C‑475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 37 und 38).

45      Die Voraussetzung, dass die angefochtene Handlung eine natürliche oder juristische Person unmittelbar betreffen muss, ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann erfüllt, wenn sich die angefochtene Handlung unmittelbar auf die Rechtsstellung der betreffenden Person auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Durchführung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (vgl. Urteil vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM, C‑125/06 P, EU:C:2008:159, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Eine natürliche oder juristische Person, die nicht Adressat einer Handlung ist, kann nach ständiger Rechtsprechung nur dann geltend machen, dass die Handlung sie im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betrifft, wenn die Handlung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten der Handlung (Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238; vgl. auch Urteil vom 27. Februar 2014, Stichting Woonlinie u. a./Kommission, C‑133/12 P, EU:C:2014:105, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Die beiden Teile des zweiten Klagegrundes sind nach Maßgabe dieser Rechtsprechung zu prüfen.

 Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes

48      Mit dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass mit der Entscheidung 15/2022 zusätzlich zu der Voraussetzung der Erlangung eines Beschlusses der Kommission gemäß Art. 1 Abs. 7 der Verordnung 2017/2195 eine weitere Bedingung für ihre Beteiligung an der aFRR-Plattform eingeführt worden sei. Selbst wenn die Kommission einen Beschluss erlassen würde, mit dem ihre Beteiligung an der aFRR-Plattform gemäß Art. 1 Abs. 7 der Verordnung genehmigt würde, würde sie nicht unter die Definition des „Mitglieds-ÜNB“ im Sinne des Umsetzungsrahmens in der durch die Entscheidung 15/2022 geänderten Fassung fallen.

49      Dieses Vorbringen beruht auf einer unzutreffenden Auslegung des Umsetzungsrahmens in der durch die Entscheidung 15/2022 geänderten Fassung. Der Begriff „ÜNB, auf den die Verordnung 2017/2195 Anwendung findet“, wie er nun in der Definition des „Mitglieds-ÜNB“ vorkommt (siehe oben, Rn. 11), ist nämlich dahin auszulegen, dass die Klägerin, wenn die Kommission einen Beschluss erlässt, mit dem ihre Beteiligung an der aFRR-Plattform gemäß Art. 1 Abs. 7 der Verordnung 2017/2195 genehmigt wird, unter ihn fällt.

50      Da die Entscheidung 15/2022 auf der Grundlage der Verordnung 2017/2195 erlassen wurde, ist der Umsetzungsrahmen in der durch sie geänderten Fassung nämlich so auszulegen, dass er mit den Bestimmungen der Verordnung vereinbar ist, es sei denn, er ist so klar und eindeutig, dass er keiner Auslegung bedarf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2021, Daimler/Kommission, T‑359/19, EU:T:2021:568, Rn. 92).

51      Die Verordnung 2017/2195 sieht die Beteiligung der schweizerischen ÜNB aber ausdrücklich vor, und zwar unter den Bedingungen und nach den Modalitäten gemäß Art. 1 Abs. 6 und 7 der Verordnung. Daraus ergibt sich zwingend, dass der Begriff „ÜNB, auf den die Verordnung 2017/2195 Anwendung findet“ in Art. 2 Abs. 1 Buchst. q des Umsetzungsrahmens dahin auszulegen ist, dass er einen schweizerischen ÜNB, dessen Beteiligung gemäß der Verordnung genehmigt wurde, umfasst.

52      Der erste Teil des zweiten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes

53      Mit dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass ihre Rechtsstellung durch die Entscheidung 15/2022 wegen der Änderung des Wortlauts des Umsetzungsrahmens der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Rahmen der PICASSO qualifiziert geändert worden sei.

–       Zur Zulässigkeit des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes (von der ACER bestritten)

54      Die ACER meint, der zweite Teil des zweiten Klagegrundes sei unzulässig. Die Klägerin habe der Klageschrift keine Kopie der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Rahmen der PICASSO beigefügt, auf deren Inhalt sie unbestimmt und allgemein Bezug nehme.

55      Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach deren Art. 53 Abs. 1 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung muss die Klageschrift den Streitgegenstand, die geltend gemachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T‑85/92, EU:T:1993:39, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). In der Klageschrift ist deshalb darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass dessen bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Verfahrensordnung nicht entspricht. Entsprechende Erfordernisse gelten für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge (vgl. Urteil vom 25. März 2015, Belgien/Kommission, T‑538/11, EU:T:2015:188, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung; Beschluss vom 27. November 2020, PL/Kommission, T‑728/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:575, Rn. 64).

56      Die Klägerin macht erstens geltend, dass sie nach der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Rahmen der PICASSO einen vertraglichen Anspruch auf Beteiligung an der aFRR-Plattform habe, zweitens, dass ihr dieser vertragliche Anspruch durch den Umsetzungsrahmen im Anhang der Entscheidung 15/2022 genommen werde, und drittens, unter Verweis auf die Ausführungen des Gerichts in den Urteilen vom 11. Juli 2007, Alrosa/Kommission (T‑170/06, EU:T:2007:220, Rn. 39), und vom 12. Dezember 2018, Groupe Canal +/Kommission (T‑873/16, EU:T:2018:904, Rn. 22 bis 27), die sich auf den vorliegenden Fall übertragen ließen, dass ihre Rechtsstellung durch die Entscheidung 15/2022 qualifiziert geändert worden sei.

57      Dieses Vorbringen entspricht durchaus den Anforderungen von Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung.

58      Der Vorwurf der ACER geht eher dahin, dass die Klägerin die tatsächliche Annahme, auf der dieses Vorbringen beruht, nämlich das Bestehen eines sich aus Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Rahmen der PICASSO ergebenden vertraglichen Anspruchs auf Beteiligung an der aFRR-Plattform, nicht bewiesen habe, weil sie der Klageschrift keine Kopie dieser Vereinbarung beigefügt habe.

59      Die Klägerin hat der Klageschrift in der Tat keine Kopie der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Rahmen der PICASSO beigefügt. In der Erwiderung hat sie dies damit begründet, dass das betreffende Dokument komplex und umfangreich sei und es nicht zweckmäßig sei, es vorzulegen. Sie hat aber ein entsprechendes Beweisangebot gemacht. Auf eine prozessleitende Maßnahme hin hat sie dem Gericht dann eine Kopie der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Rahmen der PICASSO und eine Kopie der Grundvereinbarung vorgelegt.

60      Nach Art. 85 der Verfahrensordnung „[sind] Beweise und Beweisangebote … im Rahmen des ersten Schriftsatzwechsels vorzulegen“ (Abs. 1). Allerdings „können [die Hauptparteien] für ihr Vorbringen noch in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung Beweise oder Beweisangebote vorlegen, sofern die Verspätung der Vorlage gerechtfertigt ist“ (Abs. 2).

61      Die Klägerin hat die Verspätung ihres Beweisangebots gemäß Art. 85 Abs. 2 der Verfahrensordnung im Wesentlichen damit begründet, dass sie davon ausgegangen sei, dass sie ihren vertraglichen Anspruch auf Beteiligung an der aFRR-Plattform nicht beweisen müsse.

62      Wie der Beschwerdeausschuss in Rn. 48 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, hatte die Klägerin bereits in ihrer Beschwerde vor dem Beschwerdeausschuss geltend gemacht, dass die Entscheidung 15/2022 ihre vertraglichen Rechte beeinträchtige. Der Beschwerdeausschuss hat das Vorbringen der Klägerin aber nicht zurückgewiesen, weil diese die Rechte, auf die sie sich berufe, nicht nachgewiesen habe, sondern weil es nicht relevant sei. Er hat in Rn. 64 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der Umstand, dass sich die Klägerin in der Vergangenheit an Plattform-Projekten oder vertraglichen Vereinbarungen beteiligt habe, nichts an den besonderen Bestimmungen, wie sie in der Verordnung 2017/2195 enthalten seien, ändern könne. Die Klägerin konnte mithin davon ausgehen, dass sie das Bestehen ihrer vertraglichen Rechte, das von dem Beschwerdeausschuss nicht in Zweifel gezogen wurde, nicht nachweisen müsse.

63      Die von der ACER erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.

–       Zur Begründetheit des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes

64      Die Klägerin hat sowohl die Grundvereinbarung als auch die Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Rahmen der PICASSO unterzeichnet.

65      Mit den Verträgen, die die Klägerin geschlossen hat, wird die Funktionsweise der aFRR-Plattform gemäß der Verordnung 2017/2195 und dem Umsetzungsrahmen geregelt. Mit der Grundvereinbarung, die für sämtlichen Plattformen gilt, die die Verordnung 2017/2195 vorsieht, werden die gegenseitigen Pflichten der Vertragsparteien hinsichtlich der Entwicklung, der Unterhaltung und des Betriebs der Plattformen festgelegt, und zwar im Einklang mit den gemäß der Verordnung erlassenen Umsetzungsrahmen, wie aus der Präambel der Grundvereinbarung hervorgeht. Die Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Rahmen der PICASSO wiederum wurde nach ihrer Präambel gemäß der Verordnung 2017/2195, dem Umsetzungsrahmen und der Grundvereinbarung erlassen.

66      Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Klägerin durch die Änderung der Definition des Begriffs „Mitglieds-ÜNB“ daran gehindert worden wäre, ihre vertraglichen Rechte auszuüben, und diese Änderung daher im Sinne der oben in Rn. 44 genannten Rechtsprechung unmittelbare Wirkungen für ihre Rechtsstellung gehabt hätte.

67      Erstens ist Ziel der aFRR-Plattform der Austausch von Standardprodukten für Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung.

68      Zweitens hatte die Klägerin auch vor der Entscheidung 15/2022 kein nicht an Bedingungen geknüpftes vertragliches Recht auf Nutzung der aFRR-Plattform.

69      Denn es ist unstreitig, dass diese Möglichkeit nicht für alle „Mitglieds-ÜNB“ besteht, sondern lediglich für diejenigen, die als „teilnehmende ÜNB“ einzustufen sind, und dass die Vereinbarungen, die die Klägerin geschlossen hat, die Möglichkeit ihrer Beteiligung an der aFRR-Plattform vom Erlass eines Beschlusses der Kommission gemäß Art. 1 der Verordnung 2017/2195 abhängig machen, wie sich insbesondere aus Abschnitt 8.3 der Grundvereinbarung ergibt.

70      Drittens hatte die Klägerin vor der Entscheidung 15/2022 nach den betreffenden Verträgen – unabhängig davon, ob sie als „Mitglieds-ÜNB“ einzustufen ist oder nicht – ohne einen entsprechenden Beschluss der Kommission nicht das vertragliche Recht, die aFRR-Plattform zum Austausch von Standardprodukten für Regelarbeit zu nutzen. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Entscheidung 15/2022 ihr ein solches Recht genommen hätte und daher im Sinne der oben in Rn. 45 genannten Rechtsprechung unmittelbare Wirkungen für ihre Rechtsstellung gehabt hätte.

71      Somit ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeausschuss die Beschwerde mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen hat, dass die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 der Verordnung nicht erfüllt seien. Dem Beschwerdeausschuss ist insoweit keinen Rechtsfehler unterlaufen.

72      Folglich ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen, und damit der zweite Klagegrund insgesamt.

 Zum dritten, hilfsweise geltend gemachten Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Verordnung 2017/2195

73      Mit dem dritten Klagegrund erhebt die Klägerin für den Fall, dass Art. 1 Abs. 6 und 7 der Verordnung 2017/2195 dahin auszulegen sein sollte, dass er die Beteiligung der Schweiz an den Austauschplattformen auch bei einer Gefährdung der Systemsicherheit ausschließe, gemäß Art. 277 AEUV die Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung 2017/2195.

74      Die ACER meint, der dritte Klagegrund sei unzulässig, weil die Klägerin keine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung 2017/2195 erhoben habe und auch nicht dargetan habe, dass hinsichtlich der Zulässigkeit einer solchen Klage irgendwelche Zweifel bestanden hätten.

75      Nach Auffassung des Gerichts ist es unter den Umständen des vorliegenden Falles aus prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt, über die Begründetheit der von der Klägerin erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit zu entscheiden, ohne dass es erforderlich wäre, vorher über deren Zulässigkeit zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C‑23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 52).

76      Die Einrede der Rechtswidrigkeit besteht aus fünf Teilen. Gerügt werden eine Überschreitung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission (erster Teil), ein Verstoß gegen Art. 3 Buchst. h und i und Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. 2019, L 158, S. 54) (zweiter Teil), ein Verstoß gegen Art. 218 Abs. 6 AEUV (dritter Teil), ein Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 (ABl. 1972, L 300, S. 188, im Folgenden: Freihandelsabkommen) (vierter Teil) und ein Verstoß gegen den völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatz der Prävention (fünfter Teil).

77      Die ACER vertritt die Auffassung, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit zurückzuweisen sei. Die Kommission teilt diese Auffassung.

 Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes

78      Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission nicht befugt gewesen sei, die Frage der Beteiligung der Schweiz an der aFRR-Plattform in der Verordnung 2017/2195 zu regeln. Die Beteiligung der Schweiz an der aFRR-Plattform sei von grundsätzlicher Bedeutung. Sie könne nicht in einer Durchführungsverordnung geregelt werden. Jedenfalls habe die Kommission mit der Regelung dieser Frage die Grenzen der ihr eingeräumten Durchführungsbefugnisse überschritten. Sie habe einen Bereich geregelt habe, der in der Verordnung 2019/943 überhaupt nicht angesprochen werde, und sich bei der Entscheidung über die Beteiligung der Schweiz an den Plattformen für den Austausch von Regelarbeit einen unbegrenzten Wertungsspielraum zugestanden.

79      Rechtsgrundlage der Verordnung 2017/2195 ist Art. 18 Abs. 3 Buchst. b und d und Abs. 5 der Verordnung Nr. 714/2009. Nach Art. 18 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung Nr. 714/2009 kann die Kommission, was Art. 18 Abs. 3 der Verordnung angeht, nur Leitlinien erlassen. Im Hinblick auf die Unterscheidung, die der AEU-Vertrag zwischen delegierten Rechtsakten (Art. 290) und Durchführungsrechtsakten (Art. 291) vornimmt, fallen ihre Befugnisse daher unter die zweite Kategorie. Diese Auslegung wird bestätigt durch die Verordnung 2019/943, mit der die Verordnung 714/2009 neu gefasst wurde. In der entsprechenden Bestimmung (Art. 61 Abs. 4 bis 6) ist dort nämlich ausdrücklich vom Erlass von „Durchführungsrechtsakten“ die Rede.

80      Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so werden nach Art. 291 Abs. 2 AEUV mit diesen Rechtsakten der Kommission oder, in entsprechend begründeten Sonderfällen und in den in Art. 24 und 26 EUV vorgesehenen Fällen, dem Rat der Europäischen Union Durchführungsbefugnisse übertragen.

81      Werden ihr auf der Grundlage von Art. 291 Abs. 2 AEUV Durchführungsbefugnisse übertragen, hat die Kommission den Inhalt des betreffenden Gesetzgebungsakts zu präzisieren, um sicherzustellen, dass dieser in allen Mitgliedstaaten unter einheitlichen Bedingungen umgesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2014, Parlament/Kommission, C‑65/13, EU:C:2014:2289, Rn. 43).

82      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei einer Materie wie der, um die es hier geht, der Erlass der wesentlichen Vorschriften der Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers vorbehalten. Diese sind in der Grundregelung zu erlassen. Die Bestimmungen, mit denen die wesentlichen Aspekte einer Grundverordnung festgelegt werden und deren Erlass politische Entscheidungen erfordert, die in die eigene Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers fallen, können daher weder Gegenstand einer Befugnisübertragung sein noch in Durchführungsrechtsakten enthalten sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2012, Parlament/Rat, C‑355/10, EU:C:2012:516, Rn. 64 bis 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83      Die Frage, welche Aspekte einer Materie als wesentlich einzustufen sind, muss sich nach objektiven Gesichtspunkten richten, die Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein können. Es sind dabei die Merkmale und die Besonderheiten des betreffenden Sachgebiets zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2012, Parlament/Rat, C‑355/10, EU:C:2012:516, Rn. 67 und 68).

84      Nach ständiger Rechtsprechung präzisiert die Kommission einen Gesetzgebungsakt, wenn die Bestimmungen des Durchführungsrechtsakts, den sie erlässt, zum einen die mit dem Gesetzgebungsakt verfolgten wesentlichen allgemeinen Ziele beachten und zum anderen für die Durchführung des Gesetzgebungsakts erforderlich oder zweckmäßig sind und ihn nicht ergänzen oder ändern, auch nicht in seinen nicht wesentlichen Teilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2014, Parlament/Kommission, C‑65/13, EU:C:2014:2289, Rn. 45 und 46).

85      Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

86      Wie sich insbesondere aus dem ersten Erwägungsgrund der Verordnung 714/2009 und dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung 2019/943 ergibt, ist Ziel dieser Verordnungen die Schaffung eines Elektrizitätsbinnenmarkts auf der Grundlage gerechter Regeln für den grenzüberschreitenden Stromhandel zur Verbesserung des Wettbewerbs auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt. Die Verordnung 2017/2195 dient der Verwirklichung dieses Ziels. Dies geht aus ihren Erwägungsgründen 1 und 10 hervor, in denen es heißt, dass Ziel der Verordnung die Integration der Regelarbeitsmärkte ist, die durch die Einrichtung gemeinsamer europäischer Plattformen unterstützt werden sollte, um letztlich einen voll funktionierenden und vernetzten Energiebinnenmarkt zu schaffen.

87      Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, hat die Schweizerische Eidgenossenschaft mit ihrer Zurückweisung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) das Vorhaben eines integrierten wirtschaftlichen Ganzen mit einem einheitlichen Markt, gestützt auf gemeinsame Regeln für seine Mitglieder, aber abgelehnt und es vorgezogen, in bestimmten Bereichen bilaterale Vereinbarungen mit der Union und ihren Mitgliedstaaten abzuschließen. Sie ist dem Binnenmarkt der Union daher nicht beigetreten (Urteile vom 12. November 2009, Grimme, C‑351/08, EU:C:2009:697, Rn. 27, und vom 7. März 2013, Schweiz/Kommission, C‑547/10 P, EU:C:2013:139, Rn. 78 und 79).

88      Der Ausschluss der in der Schweiz tätigen ÜNB von der Beteiligung an den in der Verordnung 2017/2195 vorgesehenen Plattformen – vorbehaltlich einer bilateralen Vereinbarung als Alternative, die nach wie vor geschlossen werden könnte – ist im Hinblick auf die mit der Verordnung Nr. 714/2009 verfolgten Ziele, insbesondere im Hinblick auf das Ziel der Schaffung eines Binnenmarkts, also durchaus gerechtfertigt.

89      Der erste der beiden in Art. 1 Abs. 6 der Verordnung 2017/2195 genannten Fälle, nämlich, dass „die wesentlichen Bestimmungen des Unionsrechts für den Strommarkt in Schweizer Recht umgesetzt wurden und ein zwischenstaatliches Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Union und der Schweiz im Elektrizitätsbereich besteht“, ist gerade der Fall, dass mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine bilaterale Vereinbarung im Sinne der oben in Rn. 87 genannten Rechtsprechung geschlossen wird.

90      Der zweite der beiden in Art. 1 Abs. 6 der Verordnung 2017/2195 genannten Fälle ist der Fall, dass „der Ausschluss der Schweiz zu ungeplanten physischen Leistungsflüssen durch die Schweiz führen könnte, die die Systemsicherheit der Region gefährden“. Indem sie aus Gründen der Systemsicherheit ausnahmsweise eine einseitige Beteiligung der Schweiz an den Plattformen zugelassen hat, hat sich die Kommission auf den Erlass einer im Sinne der oben in Rn. 84 genannten Rechtsprechung „erforderlich[en] oder zweckmäßig[en]“ Regelung beschränkt. Sie hat die fehlende Beteiligung der Schweiz am Binnenmarkt in Einklang gebracht mit der Erforderlichkeit, die Netzsicherheit und ‑zuverlässigkeit zu gewährleisten, von der in der Verordnung Nr. 714/2009 an mehreren Stellen die Rede ist und die auch in der Verordnung 2019/943 angesprochen wird.

91      Zu dem Wertungsspielraum der Kommission beim Erlass des Beschlusses gemäß Art. 1 Abs. 7 der Verordnung 2017/2195 ist festzustellen, dass dieser durchaus damit vereinbar ist, dass es sich bei der Verordnung um einen Durchführungsrechtsakt handelt. Bei der Prüfung der Frage, ob der Ausschluss der Schweiz zu ungeplanten physischen Leistungsflüssen durch die Schweiz führen könnte, ob diese die Systemsicherheit der Region gefährden können und ob die Rechte und Pflichten der schweizerischen ÜNB dabei den Rechten und Pflichten der in der Union tätigen ÜNB entsprechen, besteht nämlich zwangsläufig ein solcher Wertungsspielraum. Ein solcher Wertungsspielraum kommt nicht einer politischen Entscheidung im Sinne der oben in Rn. 82 genannten Rechtsprechung gleich.

92      Somit ist festzustellen, dass die Kommission beim Erlass der Verordnung 2017/2195 die Grenzen ihrer Durchführungsbefugnisse nicht überschritten hat.

93      Der erste Teil des dritten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes

94      Die Klägerin macht geltend, dass die Verordnung 2017/2195, weil sie sie von der aFRR-Plattform ausschließe, gegen Art. 3 Buchst. h und i und Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 2019/943 verstoße.

95      Art. 3 („Grundsätze für den Betrieb der Elektrizitätsmärkte“) der Verordnung 2019/943, der zu deren Kapitel II („Allgemeine Vorschriften für den Elektrizitätsmarkt“) gehört, bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten, die Regulierungsbehörden, die Übertragungsnetzbetreiber, die Verteilernetzbetreiber, die Marktbetreiber und die delegierten Betreiber sorgen dafür, dass die Elektrizitätsmärkte nach den folgenden Grundsätzen betrieben werden:

h)      Hindernisse für grenzüberschreitende Stromflüsse zwischen Gebotszonen oder Mitgliedstaaten und grenzüberschreitende Transaktionen auf den Elektrizitätsmärkten und die mit ihnen verbundenen Dienstleistungsmärkte sind schrittweise zu beseitigen.

i)      Die Marktvorschriften ermöglichen die regionale Zusammenarbeit dort, wo diese sinnvoll ist.

…“

96      Zwischen diesen Zielen und der Beschränkung des Kreises der ÜNB, die sich an der aFRR-Plattform beteiligen dürfen, wie sie in Art. 1 der Verordnung 2017/2195 enthalten ist, besteht kein Widerspruch. Die Beteiligung an der aFRR-Plattform ist nämlich nicht das einzige Mittel, mit dem das in Art. 3 Buchst. h der Verordnung 2019/943 genannte Ziel erreicht werden kann. Art. 13 der Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (ABl. 2017, L 220, S. 1) sieht ausdrücklich vor: „Sind in einem Synchrongebiet sowohl ÜNB aus der Union als auch aus Drittländern tätig, müssen sich alle ÜNB aus EU-Mitgliedstaaten in diesem Synchrongebiet bemühen, mit den ÜNB aus Drittländern, die nicht dieser Verordnung unterliegen, binnen 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Vereinbarung zu schließen, die die Grundlage für ihre Zusammenarbeit zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebs bildet und Regelungen enthält, die sicherstellen, dass die ÜNB aus Drittländern die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllen.“

97      Das in Art. 3 Buchst. i der Verordnung 2019/943 genannte Ziel einer „regionale[n] Zusammenarbeit“ kann zwar dahin ausgelegt werden, dass dazu auch die Zusammenarbeit mit den ÜNB aus Drittländern gehört, wie insbesondere der 70. Erwägungsgrund der Verordnung im Hinblick auf die Versorgungssicherheit betont. Eine solche Zusammenarbeit muss aber nicht unbedingt über den Zugang zu den in der Verordnung 2017/2195 vorgesehenen Plattformen erfolgen. Möglich sind auch Vereinbarungen zwischen den ÜNB aus der Union und den ÜNB aus den betreffenden Drittländern, wie sich aus Art. 13 der Verordnung 2017/1485 (siehe oben, Rn. 96) ergibt.

98      Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 2019/943 bestimmt: „Regelreservemärkte sorgen für Betriebssicherheit und ermöglichen gleichzeitig die maximale Nutzung und effiziente Zuweisung zonenübergreifender Kapazität für alle Zeitbereiche“. Dieses Ziel ist allerdings mit der „Festlegung gerechter Regeln für den grenzüberschreitenden Stromhandel und somit eine[r] Verbesserung des Wettbewerbs auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt“ (Art. 1 Buchst. c der Verordnung 2019/943) und der fehlenden Beteiligung der Schweiz am Binnenmarkt in Einklang zu bringen. Aus vergleichbaren Gründen wie denen, die oben in den Rn. 90 und 91 dargelegt wurden, ist mit Art. 1 Abs. 6 und 7 der Verordnung 2017/2195 genau dies geschehen. Die Vorschrift sieht nämlich die Möglichkeit der Beteiligung der Klägerin an der aFRR-Plattform aus Gründen der Systemsicherheit vor und garantiert gleichzeitig, das kontrolliert wird, ob die Rechte und Pflichten der schweizerischen ÜNB den Rechen und Pflichten der in der Union tätigen ÜNB entsprechen.

99      Auch der zweite Teil des dritten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil des dritten Klagegrundes

100    Die Klägerin macht geltend, dass, wenn Art. 1 Abs. 6 und 7 der Verordnung 2017/2195 dahin auszulegen sein sollte, dass die Kommission ihre Beteiligung an den Austauschplattformen danach selbst dann ablehnen könnte, wenn ein Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union geschlossen würde, der Beschluss des Rates über dessen Abschluss gemäß Art. 218 Abs. 6 AEUV keine Wirkung hätte.

101    Das Vorbringen der Klägerin beruht also auf der Annahme, dass die Kommission, wenn ein Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union geschlossen würde, ausschließen könnte, dass das Abkommen Wirkung entfalte, indem sie den Beschluss gemäß Art. 1 Abs. 7 der Verordnung 2017/2195 einfach nicht erlasse.

102    Diese Annahme ist unzutreffend.

103    Nach Art. 216 Abs. 2 AEUV sind die Organe der Union, wenn von dieser internationale Übereinkünfte geschlossen werden, an solche Übereinkünfte gebunden; die Übereinkünfte haben daher gegenüber den Rechtsakten der Union Vorrang (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a., C‑366/10, EU:C:2011:864, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

104    Eine Bestimmung einer internationalen Übereinkunft ist unmittelbar anwendbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Zweck und die Natur des Abkommens eine klare und präzise Verpflichtung enthält, deren Erfüllung und deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 1987, Demirel, 12/86, EU:C:1987:400, Rn. 14, und vom 13. September 2018, Gazprom Neft/Rat, T‑735/14 und T‑799/14, EU:T:2018:548, Rn. 150).

105    Besteht in dem betreffenden Bereich eine Unionsregelung, gebietet der Vorrang der von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünfte vor den Bestimmungen des abgeleiteten Rechts es nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls, Letztere nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den betreffenden Übereinkünften auszulegen (vgl. Urteil vom 22. November 2012, Digitalnet u. a., C‑320/11, C‑330/11, C‑382/11 und C‑383/11, EU:C:2012:745, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

106    Selbst wenn die Bestimmung einer internationalen Übereinkunft, die die Beteiligung der Schweiz vorsieht, die Anforderungen gemäß der oben in Rn. 104 genannten Rechtsprechung nicht erfüllen würde, dürfte die Kommission das Bestehen einer solchen Übereinkunft also nicht außer Acht lassen.

107    Folglich ist der dritte Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum vierten Teil des dritten Klagegrundes

108    Die Klägerin macht geltend, dass die Verordnung 2017/2195 eine mengenmäßige Beschränkung der Einfuhr von Elektrizität darstelle, was gegen Art. 13 Abs. 1 des Freihandelsabkommens verstoße, das auf Elektrizität anwendbar sei. Die Voraussetzungen, unter denen Art. Abs. 1 des Freihandelsabkommens vor den Unionsgerichten geltend gemacht werden könne, seien erfüllt. Daher sei die Verordnung 2017/2195, die sie letztlich daran hindere, Angebote über die aFRR-Plattform zu unterbreiten, gleichzeitig aber vorsehe, dass Regelarbeit in der Union nur über Austauschplattformen ausgetauscht werden könne, nicht mit Art. 13 Abs. 1 des Freihandelsabkommens vereinbar. Es greife auch keine Rechtfertigung im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit gemäß Art. 20 des Freihandelsabkommens.

109    Art. 13 Abs. 1 des Freihandelsabkommens lautet: „Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden keine neuen mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.“

110    Der vierte Teil des dritten Klagegrundes ist zurückzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verordnung 2017/2195 Art. 13 des Freihandelsabkommens zu berücksichtigen ist.

111    Die den unionsrechtlichen Bestimmungen – auch den Bestimmungen des Vertrags über den Binnenmarkt, darunter Art. 28 AEUV – gegebene Auslegung kann nicht automatisch auf die Auslegung der Begriffe der mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung und der Maßnahmen gleicher Wirkung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des Freihandelsabkommens übertragen werden, sofern dies nicht im Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Februar 1982, Polydor und RSO Records, 270/80, EU:C:1982:43, Rn. 14 bis 16, vom 12. November 2009, Grimme, C‑351/08, EU:C:2009:697, Rn. 29, und vom 24. September 2013, Demirkan, C‑221/11, EU:C:2013:583, Rn. 44). Im Freihandelsabkommen findet sich jedoch keine entsprechende Bestimmung.

112    Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 86 und 87), ergibt sich aus dem ersten Erwägungsgrund in Verbindung mit dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung 2017/2195, dass die Schaffung gemeinsamer Plattformen letztlich der Schaffung des Elektrizitätsbinnenmarkts dient, d. h. eines integrierten wirtschaftlichen Ganzen, das auf der Einhaltung gemeinsamer Regeln beruht. Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist diesem integrierten wirtschaftlichen Ganzen nicht beigetreten. Sie hat es vorgezogen, mit der Union und ihren Mitgliedstaaten in ganz bestimmten Bereichen bilaterale Abkommen zu schließen.

113    Wie die Kommission in ihren Schriftsätzen geltend macht, ist es Ziel und Zweck des Freihandelsabkommens, „durch die Ausweitung des Warenverkehrs zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die harmonische Entwicklung ihrer Wirtschaftsbeziehungen zu fördern“ (Art. 1 des Freihandelsabkommens), nicht aber, einen Wirtschaftsraum mit einheitlichen Regeln zu schaffen.

114    Der Ausschluss der Klägerin von der Beteiligung an der aFRR-Plattform kann daher nicht als mengenmäßige Beschränkung der Einfuhr von Regelarbeit oder Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 13 des Freihandelsabkommens angesehen werden.

115    Jedenfalls hat die Klägerin nicht dieselben gemeinsamen Regeln zu beachten wie die ÜNB aus der Union. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich, was das Ziel der Schaffung eines Elektrizitätsbinnenmarkts angeht, in einer Situation befände, die mit der der ÜNB aus der Union vergleichbar wäre. Die Klägerin kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie willkürlich diskriminiert würde.

116    Der vierte Teil des dritten Klagegrundes ist demnach zurückzuweisen.

 Zum fünften Teil des dritten Klagegrundes

117    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Verordnung 2017/2195, sofern sie dahin auszulegen sei, dass sie ihre Beteiligung an der aFRR-Plattform ausschließe, ganz klar gegen den völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatz der Prävention verstoße, den die Union nach Art. 3 Abs. 5 EUV zu beachten habe. Nach diesem völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatz sei es verboten, sein Hoheitsgebiet für Handlungen zu nutzen, die gegen das Recht anderer Staaten verstießen. Im vorliegenden Fall sei die Kommission ganz klar ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Sie müsse verhindern, dass wegen zahlreicher ungeplanter physischer Leistungsflüsse durch die Schweiz, zu denen es kommen könne, wenn sie, die Klägerin, nicht an der aFRR-Plattform beteiligt werde, und wegen der Auswirkungen von Engpässen und der entsprechenden negativen Folgen erhebliche Schäden im schweizerischen Hoheitsgebiet entstünden.

118    Nach Art. 3 Abs. 5 EUV leistet die Union einen Beitrag zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts. Beim Erlass eines Rechtsakts ist sie also verpflichtet, das gesamte Völkerrecht zu beachten, auch das die Organe der Union bindende Völkergewohnheitsrecht (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a., C‑366/10, EU:C:2011:864, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

119    Der Internationale Gerichtshof (IGH) hatte bereits in dem Urteil vom 9. April 1949, Straße von Korfu (Vereinigtes Königreich/Albanien, I.C.J. Reports 1949, S. 22) auf „die Pflicht eines jeden Staates, nicht wissentlich zuzulassen, dass sein Hoheitsgebiet für Handlungen verwendet wird, die gegen das Recht anderer Staaten verstoßen“, als allgemeinen, fest anerkannten Grundsatz hingewiesen. In seinem Urteil vom 20. April 2010, Zellulosefabriken am Uruguay-Fluss (Argentinien/Uruguay, I.C.J. Reports 2010, S. 45 und 46, Rn. 101), hat er diesen gewohnheitsrechtlichen Grundsatz noch einmal bekräftigt. Er hat im Westlichen ausgeführt, dass Völkerrechtssubjekte ihre Befugnisse mit der gebotenen Sorgfalt ausüben müssen.

120    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Bürger einen Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts im Hinblick auf die Prüfung der Gültigkeit eines Rechtsakts der Union durch den Gerichtshof geltend machen, wenn die Zuständigkeit der Union für den Erlass des Rechtsakts durch den Grundsatz in Frage gestellt werden kann und durch den Rechtsakt Rechte des Bürgers aus dem Unionsrecht beeinträchtigt oder Verpflichtungen des Bürgers aus dem Unionsrecht begründet werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a., C‑366/10, EU:C:2011:864, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

121    Im vorliegenden Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese beiden Bedingungen bei der Klägerin erfüllt sind.

122    Zum einen steht außer Frage, dass die Schweiz zum Synchrongebiet Kontinentaleuropa gehört und geografisch faktisch von den Mitgliedstaaten der Union umschlossen ist. Vor diesem Hintergrund könnte man annehmen, dass die Zuständigkeit der Union für den Erlass einer Regelung, die sich auf das gesamte Synchrongebiet Kontinentaleuropa, unter anderem auf die Schweiz, auswirken kann, durch den Grundsatz der Prävention in Frage gestellt werden kann.

123    Zum anderen könnte man annehmen, dass die Verordnung 2017/2195 im Sinne der oben in Rn. 120 genannten Rechtsprechung Verpflichtungen für die Klägerin begründet, falls deren Nichtbeteiligung an der aFRR-Plattform dazu führen würde, dass sie als einziger schweizerischer ÜNB wegen ungeplanter physischer Leistungsflüsse Maßnahmen treffen muss.

124    Da ein Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts nicht dieselbe Bestimmtheit aufweist wie eine Bestimmung einer internationalen Übereinkunft, muss sich die gerichtliche Kontrolle zwangsläufig auf die Frage beschränken, ob den Organen der Union beim Erlass des betreffenden Rechtsakts offensichtliche Fehler bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Anwendung des betreffenden Grundsatzes unterlaufen sind (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a., C‑366/10, EU:C:2011:864, Rn. 110 die dort genannte Rechtsprechung).

125    Diese dritte Bedingung ist bei der Klägerin hingegen nicht erfüllt.

126    Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 96 und 97), sieht das Unionsrecht ausdrücklich den Abschluss von Vereinbarungen zwischen den ÜNB aus der Union und den ÜNB aus Drittländern vor, wenn diese in ein und demselben Synchrongebiet tätig sind (Art. 13 der Verordnung 2017/1485). Die fehlende Beteiligung der Klägerin an der aFRR-Plattform schließt eine Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und den ÜNB aus der Union hinsichtlich der Systemsicherheit im Synchrongebiet also keineswegs aus. Eine solche Zusammenarbeit wird vielmehr gefördert.

127    Im Übrigen sieht Art. 1 Abs. 6 und 7 der Verordnung 2017/2195 für den Fall, dass die Kommission feststellen sollte, dass „der Ausschluss der Schweiz zu ungeplanten physischen Leistungsflüssen durch die Schweiz führen könnte, die die Systemsicherheit der Region gefährden“, die Möglichkeit der Beteiligung der Klägerin an der aFRR-Plattform vor, sofern die Rechte und Pflichten der schweizerischen ÜNB den Rechten und Pflichten der in der Union tätigen ÜNB entsprechen (siehe oben, Rn. 90).

128    Daher kann nicht angenommen werden, dass die Kommission mit der Beschränkung der aFRR-Plattform auf die ÜNB aus der Union ganz offensichtlich gegen ihre sich aus dem von der Klägerin angeführten Grundsatz des Gewohnheitsrechts ergebende Sorgfaltspflicht verstoßen hätte.

129    Folglich ist der fünfte Teil des dritten Klagegrundes und damit der dritte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen. Die Klage ist abzuweisen.

 Kosten

130    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Im vorliegenden Fall sind der Klägerin, da sie unterlegen ist, wie von der ACER beantragt, ihre eigenen Kosten und die der ACER aufzuerlegen.

131    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Kommission wird demnach ihre eigenen Kosten zu tragen haben.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Swissgrid AG trägt ihre eigenen Kosten und die der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER).

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Škvařilová‑Pelzl

Nõmm

Steinfatt

Kukovec

 

      Meyer

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Oktober 2025.

Unterschriften



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