Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)
23. Juli 2025(* )
„ Öffentlicher Dienst – Personal der EZB – Vergütung – Elternurlaub – Zugunsten der Union erhobene Steuer – Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 – Auslegung nach Wortlaut, Kontext und Zielsetzung – Steuersatz – Steuerveranlagung “
In der Rechtssache T‑180/24,
DO, vertreten durch Rechtsanwältinnen L. Levi und P. Baudoux,
Kläger,
gegen
Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch O. Bubenzer und B. Ehlers als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,
Beklagte,
erlässt
DAS GERICHT (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten L. Truchot (Berichterstatter) sowie des Richters H. Kanninen und der Richterin T. Perišin,
Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2025
folgendes
Urteil
1 Mit seiner auf Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gestützten Klage beantragt der Kläger DO die Aufhebung der in seiner Gehaltsabrechnung für Juli 2023 enthaltenen Entscheidung, die den Steuersatz, der auf die erhaltene Vergütung angewandt wurde, und die Veranlagung der für diesen Monat geschuldeten Steuer durch die Europäische Zentralbank (EZB) betrifft (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Der Kläger trat am 1. Januar 2001 in den Dienst der EZB ein. Er nimmt dort die Aufgaben eines gruppenleitenden Oberfinanzprüfungsrats wahr.
3 Im Juli 2023, der 21 Arbeitstage umfasste, nahm der Kläger einen Elternurlaub von elf Tagen, der ihm gemäß Art. 29 der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB, wie er in Art. 5.11 der Personalordnung der EZB näher bestimmt ist, gewährt worden war, und arbeitete zehn Tage. Nach den genannten Bestimmungen wird der Elternurlaub der Mitarbeiter der EZB nicht vergütet.
4 Am 14. Juli 2023 übermittelte die EZB dem Kläger seine Gehaltsabrechnung für Juli 2023, aus der hervorgeht, dass der Steuersatz, der auf die Vergütung angewandt wurde, die er für diesen Monat erhielt, dem Steuersatz entsprach, der angewandt wurde, wenn er keinen Elternurlaub nimmt.
5 Am 25. August 2023 legte der Kläger auf der Grundlage von Art. 41 der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB Verwaltungsbeschwerde gegen die in seiner Gehaltsabrechnung für Juli 2023 enthaltene Entscheidung ein, die den auf die erhaltene Vergütung angewandten Steuersatz und die Veranlagung der für diesen Monat geschuldeten Steuer betraf. In der Begründung seiner Verwaltungsbeschwerde machte der Kläger geltend, die geschuldete Steuer hätte nach den Art. 3 und 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1968, L 56, S. 8) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1750/2002 des Rates vom 30. September 2002 (ABl. 2002, L 264, S. 15) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 260/68) auf der Grundlage der tatsächlich bezogenen Vergütung berechnet werden müssen. Da er im Juli 2023 zehn Tage gearbeitet habe, hätte die für diesen Monat geschuldete Steuer anhand des Betrags der für diese zehn Arbeitstage bezogenen Vergütung berechnet werden müssen und nicht anhand des Steuersatzes, der für seine monatliche Vergütung gelte, wenn er einen vollen Monat arbeite.
6 Mit Entscheidung vom 17. Oktober 2023 (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Verwaltungsbeschwerde) wies die EZB die Verwaltungsbeschwerde des Klägers mit der Begründung zurück, dass der Steuersatz, anhand dessen der Steuerbetrag ermittelt werde, der als Vergütung für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat geschuldet werde, derselbe sein müsse, der für eine „entsprechende monatliche Zahlung“ gelte, d. h. nach Ansicht der EZB dem fiktiven Gehalt für einen vollen Arbeitsmonat. Diese Vorgehensweise entspreche dem von der Europäischen Kommission verfolgten Ansatz.
7 Am 14. Dezember 2023 legte der Kläger auf der Grundlage von Art. 41 der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB gegen die Entscheidung über die Zurückweisung der Verwaltungsbeschwerde Beschwerde ein, die mit Entscheidung der Präsidentin der EZB vom 5. Februar 2024 zurückgewiesen wurde (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde).
Anträge der Parteien
8 Der Kläger beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben,
– soweit erforderlich, die Entscheidung über die Zurückweisung der Verwaltungsbeschwerde und die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben,
– der EZB die Kosten aufzuerlegen.
9 Die EZB beantragt,
– die Klage abzuweisen,
– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Zum Klagegegenstand
10 Nach der Rechtsprechung bewirken formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtete Aufhebungsanträge, dass das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, wenn die Anträge als solche keinen eigenständigen Gehalt haben. Dies gilt auch für eine von einem Mitarbeiter der EZB erhobene Verwaltungsbeschwerde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2021, QB/EZB, T‑555/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:552, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
11 Da die Entscheidung über die Zurückweisung der Verwaltungsbeschwerde und die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde im vorliegenden Fall nur die in der Gehaltsabrechnung des Klägers für Juli 2023 enthaltene Entscheidung bestätigen, haben die gegen diese Entscheidungen gerichteten Aufhebungsanträge keinen eigenständigen Gehalt, so dass über diese Anträge nicht gesondert zu entscheiden ist, auch wenn bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Gehaltsabrechnung die in den oben genannten Entscheidungen über die Zurückweisung der Verwaltungsbeschwerde und der Beschwerde angeführte Begründung berücksichtigt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2021, QB/EZB, T‑555/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:552, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zur Begründetheit
12 Der Kläger stützt seine Klage auf drei Klagegründe, mit denen er erstens einen Verstoß gegen die in der Verordnung Nr. 260/68 festgelegten Vorschriften über die Berechnung der Steuer und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und drittens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend macht.
13 Zunächst ist der dritte Klagegrund zu prüfen, dann der erste und der zweite Klagegrund.
Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht
14 Der Kläger macht geltend, die EZB habe gegen ihre Begründungspflicht verstoßen, indem sie sich, ohne ihre Behauptung zu untermauern und Nachweise vorzulegen, auf den Hinweis beschränkt habe, dass sie dieselbe Methode zur Berechnung der Steuer angewandt habe, wie sie die Kommission anwende. Außerdem habe die EZB nicht dargelegt, weshalb sie bei ihren Mitarbeitern, die Elternurlaub nähmen und bei denen, die unbezahlten Urlaub nähmen, dieselbe Methode zur Berechnung der Steuer anwende, obwohl diese Sachverhalte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht vergleichbar seien.
15 Die EZB weist dieses Vorbringen zurück.
16 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die in Art. 296 AEUV verankerte und auch in Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wiederholte Begründungspflicht einen wesentlichen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der zum einen dem Betroffenen ausreichende Hinweise für die Beurteilung geben soll, ob der ihn beschwerende Rechtsakt begründet ist und ob es zweckmäßig ist, eine Klage vor dem Gericht zu erheben, und zum anderen dem Gericht ermöglichen soll, seine Kontrolle auszuüben. Der Umfang der Begründungspflicht ist nach den konkreten Umständen, insbesondere nach dem Inhalt der Maßnahme, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das der Adressat an Erläuterungen haben kann (vgl. Urteile vom 4. Juli 2024, EUIPO/KD, C‑5/23 P, EU:C:2024:575, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Dezember 2022, TM/EZB, T‑440/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:800, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17 Im Übrigen ist bereits entschieden worden, dass die Verwaltung nicht verpflichtet ist, die Gehaltsabrechnungen ihrer Beamten und sonstigen Bediensteten zu begründen, da sie in diesen Abrechnungen Rechtsakte mit allgemeiner Geltung anwendet, ohne insoweit über Ermessen zu verfügen. Wenn sich jedoch, wie im vorliegenden Fall, Beamte oder sonstige Bedienstete der EZB durch eine oder mehrere Gehaltsabrechnungen beschwert erachten, und diese Beamten oder sonstigen Bediensteten beschließen, eine Verwaltungsbeschwerde und anschließend eine Beschwerde einzureichen, ist die Verwaltung verpflichtet, ihre Entscheidungen über die Zurückweisung der Verwaltungsbeschwerde und der Beschwerde zu begründen, und dabei muss die Begründung dieser zurückweisenden Entscheidungen mit dem Inhalt der Gehaltsabrechnungen, gegen die sich die Verwaltungsbeschwerde und die Beschwerde richteten, übereinstimmen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. September 2003, Lebedef u. a./Kommission, T‑221/02, EU:T:2003:239, Rn. 62).
18 Im vorliegenden Fall hat die EZB, wie sich sowohl aus der Entscheidung über die Zurückweisung der Verwaltungsbeschwerde als auch aus der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde ergibt, dem Kläger erläutert, dass sie Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 260/68 so ausgelegt habe, dass die Bezugnahme auf den Begriff „entsprechende monatliche Zahlung“ in dieser Bestimmung voraussetze, dass die für jede Stufe der Bezüge vorgesehenen Steuersätze, wie sie in Art. 4 dieser Verordnung bestimmt seien, auf das „fiktive“ Gehalt, das einem vollen Arbeitsmonat entspreche, anzuwenden seien. Die EZB hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass sie die Steuer, die der Kläger für Juli 2023 schulde, anteilig im Verhältnis zur Anzahl der gearbeiteten Tage berechnet habe und auf die ihm gezahlte Vergütung denselben Steuersatz angewandt habe, wie der Satz, der auf seine gewöhnliche Vergütung angewandt werde und der einem vollen Arbeitsmonat entspreche.
19 Daher ist festzustellen, dass die in den Entscheidungen über die Zurückweisung der Verwaltungsbeschwerde und der Beschwerde angeführte Begründung die Methode, nach der die EZB die Steuer berechnet hat, und die Erwägungen dieses Organs klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringt. Der Kläger ist somit in die Lage versetzt worden, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen, und dem Unionsrichter ist es ermöglicht worden, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen zu überprüfen.
20 Hinzu kommt, dass eine Begründung nicht erschöpfend sein muss und als ausreichend anzusehen ist, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2017, CJ/ECDC, T‑692/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:894, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Verwaltung braucht somit nicht auf alle Argumente einzugehen, die vor ihr geltend gemacht wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2007, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, C‑404/04 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:6, Rn. 30).
21 Daher sind die Rügen des Klägers, wonach die EZB ihre Begründung, dass sie dieselbe Methode zur Berechnung der Steuer angewandt habe wie sie die Kommission anwende, nicht ausreichend untermauert habe oder nicht erläutert habe, weshalb sie für diejenigen ihrer Mitarbeiter, die Elternurlaub nähmen, und jene, die unbezahlten Urlaub nähmen, dieselbe Methode zur Berechnung der Steuer anwende (siehe oben, Rn. 14), nicht geeignet, die oben in Rn. 19 getroffene Feststellung in Frage zu stellen, da die EZB nicht verpflichtet war, auf alle vom Kläger vorgebrachten Argumente einzugehen.
22 Folglich ist der dritte Klagegrund, mit dem die unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht wurde, zurückzuweisen.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die in der Verordnung Nr. 260/68 festgelegten Regeln über die Berechnung der Steuer, und offensichtlicher Beurteilungsfehler
23 Der Kläger macht zunächst geltend, dass nach den Art. 3 und 4 der Verordnung Nr. 260/68 die für Beamte und sonstige Bedienstete der Union geschuldete Steuer auf der Grundlage der bezogenen Vergütung zu berechnen sei. Zur Begründung seines Vorbringens beruft sich der Kläger insbesondere auf die auf das Urteil vom 21. Oktober 2009, Ramaekers-Jørgensen/Kommission (F‑74/08, EU:F:2009:142), zurückgehende Rechtsprechung. Der Unionsrichter habe sich zu dieser Frage nie ausdrücklich geäußert. Der Ausdruck „entsprechende monatliche Zahlung“ in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 260/68 sei außerdem nicht genau definiert, und die Auslegung dieses Ausdrucks, die die EZB in der angefochtenen Entscheidung vorgenommen habe, sei nicht zwingend. Insoweit müsse im Fall von Zweifeln hinsichtlich der Auslegung einer steuerlichen Regelung die für den Steuerpflichtigen günstigste Auslegung zugrunde gelegt werden.
24 Entgegen den Ausführungen der EZB in den Entscheidungen über die Zurückweisung der Verwaltungsbeschwerde und der Beschwerde sei die von der EZB angewandte Methode auch nicht dieselbe Methode, die von der Kommission angewandt werde, obgleich Art. 10 der Verordnung Nr. 260/68 die Verwaltungen der Union dazu verpflichte, sich miteinander ins Benehmen zu setzen, um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten. Der Kläger veranschaulicht dieses Vorbringen mit einer Berechnung, die anhand eines den Mitarbeitern der Kommission zur Verfügung gestellten Tools für Finanzberechnungen erstellt wurde und die seines Erachtens nachweist, dass dieses Organ in einer Situation, die mit der des Klägers vergleichbar sei, die geschuldete Steuer auf der Grundlage der von dem betroffenen Beamten oder sonstigen Bediensteten tatsächlich erhaltenen Vergütung berechne. Außerdem habe die EZB in einer im Intranet des Organs am 19. Januar 2024 veröffentlichten Mitteilung anerkannt, dass die Methode der zeitanteiligen Berechnung der Steuer für die Monate, in denen nicht durchgehend gearbeitet werde, verbesserungswürdig sei.
25 Schließlich berechne die EZB für den Fall eines Elternurlaubs und eines unbezahlten Urlaubs die für einen Beamten oder sonstigen Bediensteten geschuldete Steuer zu Unrecht nach derselben Methode, obwohl diese beiden Formen des Urlaubs nicht gleichgesetzt werden könnten. So dürfe ein Mitarbeiter, der unbezahlten Urlaub nehme, in diesem Urlaub eine bezahlte Nebentätigkeit ausüben, während dies bei einem Mitarbeiter, der Elternurlaub nehme, nicht der Fall sei.
26 Die EZB weist dieses Vorbringen zurück.
27 Vorab ist festzustellen, dass der Kläger mit dem ersten Klagegrund, der zwar formal auf einen Verstoß gegen die in der Verordnung Nr. 260/68 festgelegten Regeln für die Berechnung der Steuer und auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler gestützt ist, der EZB in Wirklichkeit vorwirft, einen Rechtsfehler begangen zu haben. Mit dem ersten Klagegrund macht der Kläger nämlich geltend, dass die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 260/68 durch die EZB unrichtig sei. Wenn dies allerdings so wäre, müsste – wie der Kläger im Übrigen auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat – daraus gefolgt werden, dass die EZB bei der Auslegung dieser Bestimmung einen Rechtsfehler begangen hat.
28 Soweit der Kläger vorbringt, die EZB berechne die Steuer für einen Beamten oder sonstigen Bediensteten, der Elternurlaub oder unbezahlten Urlaub nehme, zu Unrecht nach derselben Methode, da diese beiden Urlaubsformen nicht gleichgesetzt werden könnten (siehe oben, Rn. 25), deckt sich dieses Vorbringen mit dem, was er zum zweiten Klagegrund – Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung – vorgetragen hat, der nach der Prüfung des ersten Klagegrundes geprüft wird.
29 Zum Urteil vom 21. Oktober 2009, Ramaekers-Jørgensen/Kommission (F‑74/08, EU:F:2009:142), das der Kläger zur Stützung seines Vorbringens anführt, wonach die für Beamte und sonstige Bedienstete der Union geschuldete Steuer stets auf der Grundlage der bezogenen Vergütung zu berechnen sei (siehe oben, Rn. 23), ist, wie die EZB vorgetragen hat, festzustellen, dass der in jenem Urteil fragliche Sachverhalt von dem in der vorliegenden Rechtssache abweicht. In der jenem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache ging es nämlich um die Bestimmung der für die Berechnung der geschuldeten Steuer anzuwendenden Steuerbemessungsgrundlage im speziellen Fall einer Klägerin, deren Vergütung nach dem Ableben ihres Ehegatten mit einer Hinterbliebenenversorgung kumuliert wurde, welche aufgrund dieser Kumulierung höher besteuert wurde, als wenn sie gesondert besteuert worden wäre. In jenem Fall entschied das Gericht für den öffentlichen Dienst, dass sich die Steuerbemessungsgrundlage aus dem Betrag zusammensetzte, der der Summe der monatlich gezahlten Dienstbezüge des Beamten oder sonstigen Bediensteten und der monatlich gezahlten Hinterbliebenenversorgung entsprach (Urteil vom 21. Oktober 2009, Ramaekers-Jørgensen/Kommission, F‑74/08, EU:F:2009:142, Rn. 48 bis 54). Dagegen betrifft die vorliegende Rechtssache die Festlegung des Steuersatzes, der auf die von der Union an einen ihrer Beamten oder sonstigen Bediensteten gezahlten Beträge anzuwenden ist, wenn sich diese Beträge auf eine kürzere Arbeitszeit als einen Monat beziehen. Sie betrifft nicht die Festlegung der Steuerbemessungsgrundlage.
30 Soweit der Kläger sein Vorbringen auf das den Mitarbeitern der Kommission zur Verfügung gestellte Tool für Finanzberechnungen stützt (siehe oben, Rn. 24), ist – ungeachtet der Frage des Beweiswerts eines solchen Hilfsmittels – darauf hinzuweisen, dass die durch den Kläger angestellte Berechnung auf der unzutreffenden Annahme beruht, dass die einer kürzeren Arbeitszeit als einem Monat entsprechende Vergütung und die volle monatliche Vergütung eines in Teilzeit beschäftigten Beamten oder sonstigen Bediensteten gleichgesetzt werden könnten. In seinem Rechenbeispiel vergleicht der Kläger nämlich die Situation eines Beamten der Besoldungsgruppe AD 10, Dienstaltersstufe 4, der die volle monatliche Vergütung erhält, mit der eines Beamten derselben Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, der seine übliche Tätigkeit in Teilzeit ausübt, in Höhe von 50 % der Vollzeit, über denselben monatlichen Zeitraum. Jedoch ist in diesen beiden Situationen die Vergütung, die Beamte der Besoldungsgruppe AD 10, Dienstaltersstufe 4, erhalten – auch wenn sie in einem dieser beiden Fälle aufgrund einer in Teilzeit ausgeübten Tätigkeit gezahlt wird –, eine volle monatliche Vergütung und keine Vergütung, die aufgrund einer kürzeren Arbeitszeit als einem Monat gezahlt wird, wie sie in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 260/08 vorgesehen ist.
31 Dies vorausgeschickt, bedarf die Prüfung der mit dem ersten Klagegrund aufgeworfenen Frage nach der Festlegung des Steuersatzes, der auf die von der Union an einen ihrer Beamten oder sonstigen Bediensteten gezahlten Beträge dann anwendbar ist, wenn sich diese Beträge auf eine kürzere Arbeitszeit als einen Monat beziehen, der Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 260/68, die unter den Parteien streitig ist.
32 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2023, G. K. u. a. [Europäische Staatsanwaltschaft], C‑281/22, EU:C:2023:1018, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
33 Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 260/68 bestimmt:
„Bezieht sich eine zu versteuernde Zahlung auf einen kürzeren Zeitraum als einen Monat, so wird der Steuersatz angewandt, der für eine entsprechende monatliche Zahlung gilt.“
34 Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 260/68 macht somit den Steuersatz, der für eine „zu versteuernde Zahlung“ gilt, die sich auf eine kürzere Arbeitszeit als einen Monat bezieht, von dem Steuersatz abhängig, der für eine „entsprechende monatliche Zahlung“ gilt.
35 Insoweit ist festzustellen, dass sich Sinn und Tragweite des Begriffs „zu versteuernde Zahlung“ unter Berücksichtigung von Art. 3 der Verordnung Nr. 260/68 bestimmen lassen. Aus der letztgenannten Bestimmung ergibt sich, dass die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge jeder Art, die die Union an ihre Beamten und sonstigen Bediensteten zahlt, steuerpflichtig sind und damit als „zu versteuernde Zahlung“ eingestuft werden können; diese Gehälter, Löhne und anderen Bezüge bilden die Besteuerungsgrundlage, von der zum einen bestimmte Beträge und Zulagen ausgenommen sind, die einen Ausgleich für Lasten darstellen, die im Zusammenhang mit der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit der Beamten und sonstigen Bediensteten entstehen, und zum anderen verschiedene Leistungen und Zulagen, die mit Rücksicht auf die Familie gewährt werden oder die sozialer Art sind, abgezogen werden und auf die je nach Situation des betroffenen Beamten oder sonstigen Bediensteten eine oder mehrere Ermäßigungen angewandt werden.
36 Dagegen wird der Ausdruck „entsprechende monatliche Zahlung“ in der Verordnung Nr. 260/68 nicht definiert.
37 Da dieser Ausdruck auf eine Zahlung Bezug nimmt, die als „monatlich“ und „entsprechend“ bezeichnet wird, kann er nicht dahin ausgelegt werden, dass er auf eine zu versteuernde Zahlung Bezug nimmt, die nicht monatlich erfolgt. Nach seinem Wortlaut ist Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 260/68 daher so auszulegen, dass, wenn ein Mitarbeiter eine Vergütung erhält, die einem kürzeren Zeitraum als einem Monat entspricht, der auf diesen Teilbetrag der Vergütung anzuwendende Steuersatz auf der Grundlage der monatlichen Vergütung zu berechnen ist, der sich auf einen vollen Arbeitsmonat bezieht.
38 Es ist zu prüfen, ob diese Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 260/68, die sich aus seinem Wortlaut ergibt, auch durch eine Auslegung nach Kontext und Zielsetzung bestätigt wird.
39 Was erstens den Kontext von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 260/68 betrifft, ist insbesondere festzustellen, dass die Art. 3 bis 7 und Art. 13 der Verordnung Nr. 260/68 die Vorschriften über die Besteuerungsgrundlage und die Veranlagung der Steuer regeln. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung legt den monatlichen Charakter der Steuer fest und bestimmt im Übrigen mit Art. 13 der Verordnung die wesentlichen Teile der Besteuerungsgrundlage. Art. 4 bis 6 der Verordnung legen die Methode zur Berechnung der Steuer fest. Art. 4 legt für die einzelnen Einkommensstufen u. a. den progressiven Steuersatz von 8 % bis 45 % fest. Ferner wird in Art. 5 zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für einige dieser Einkünfte die Berechnungsweise näher bestimmt, während Art. 6 zur Festlegung des Steuersatzes für bestimmte Einkünfte einige Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Art. 3 und 4 vorsieht.
40 In Art. 7 der Verordnung Nr. 260/68 werden sodann für den Fall, dass sich der an den Steuerpflichtigen gezahlte Betrag auf einen anderen Arbeitszeitraum als einen Monat bezieht, einige Modalitäten zur Festlegung des Steuersatzes näher bestimmt. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 260/68 regelt den Fall, dass sich eine Zahlung auf einen kürzeren Zeitraum als einen Monat bezieht. Art. 7 Abs. 2 regelt den Fall einer Zahlung, die sich auf eine längeren Arbeitszeitraum als einen Monat bezieht. In Art. 7 Abs. 3 geht es um den Fall der Nachzahlungen, die sich nicht auf den Monat beziehen, in dem sie erfolgen.
41 Die Bezugnahme in Art. 7 der Verordnung Nr. 260/68 auf einen Zeitraum von einem Monat erfolgt somit insbesondere aus dem Grund, um davon kürzere oder längere Zeiträume abzugrenzen. In Anbetracht dessen, dass nach Art. 3 der Verordnung die Steuer auf diejenige Vergütung monatlich fällig wird, die jedem Steuerpflichtigen für eine Arbeitszeit von einem Monat von der Union gezahlt wird, weichen die in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Modalitäten für die Festsetzung des Steuersatzes folglich von jenen nach Art. 3 und 4 der Verordnung ab, die dann anzuwenden sind, wenn eine Zahlung an einen Steuerpflichtigen als Gegenleistung für eine Arbeitszeit von einem Monat erfolgt.
42 Im Übrigen sieht Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 260/68 vor, dass wenn „sich eine zu versteuernde Zahlung auf einen längeren Zeitraum als einen Monat [bezieht], … die Steuer so berechnet [wird], als wäre die Zahlung gleichmäßig auf die Monate verteilt gewesen, auf die sie sich bezieht.“
43 Aus dieser Bestimmung folgt, dass, wenn sich eine zu versteuernde Zahlung auf einen längeren Zeitraum als einen Monat bezieht, bei der Bestimmung der geschuldeten Steuer anzunehmen ist, dass die Zahlung normalerweise auf die Monate verteilt wurde, auf die sie sich bezieht. Daher muss eine Vergütung, die ausnahmsweise für einen solchen Zeitraum gezahlt wird, mit demselben Satz besteuert werden wie die Vergütung, die ein Steuerpflichtiger für einen vollen Arbeitsmonat bezieht.
44 Gleiches muss für den Steuersatz gelten, der auf eine Vergütung angewandt wird, die für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat gezahlt wird.
45 Der Kontext von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 260/68 bestätigt somit die oben in Rn. 37 dargelegte Auslegung dieser Bestimmung anhand ihres Wortlauts.
46 Was zweitens die Ziele betrifft, die mit der Regelung, zu der die genannte Bestimmung gehört, verfolgt werden, ist darauf hinzuweisen, dass aus der Präambel der Verordnung Nr. 260/68 hervorgeht, dass diese u. a. zum Ziel hat, die Bestimmungen festzulegen, nach denen von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union die in Art. 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen vorgesehene Steuer zu erheben ist.
47 Ferner ist in Anbetracht dessen, dass sich die Ziele von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 260/68 zwar nicht anhand einer Lektüre dieser Bestimmung oder dieser Verordnung klar bestimmen lassen, jedoch darauf hinzuweisen, dass eine Auslegung dieser Bestimmung, wie sie der Kläger vorschlägt, wonach die Steuer für eine Vergütung, die sich auf einen kürzeren Zeitraum als einen Monat beziehe, nach den in den Art. 3 und 4 dieser Verordnung vorgesehenen Modalitäten berechnet werden müsse, dieser Bestimmung jede praktische Wirksamkeit nehmen würde, da sie darauf hinausliefe, dass auf eine Vergütung, die sich auf einen kürzeren Zeitraum als einen Monat bezieht – was jedoch eine Voraussetzung für die Anwendung des in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 260/68 festgelegten Steuersatzes ist –, dieselben Modalitäten zur Berechnung der Steuer, einschließlich des Steuersatzes, wie die in den Art. 3 und 4 der Verordnung Nr. 260/68 vorgesehenen angewandt würden.
48 Somit bestätigt auch die teleologische Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 260/68 die oben in Rn. 37 getroffene Feststellung.
49 Nach alledem ist Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 260/68 so auszulegen, dass bei Zahlung einer Vergütung, die sich auf einen kürzeren Arbeitszeitraum als einen Monat bezieht, auf den betreffenden Betrag der Steuersatz anzuwenden ist, der für jene Einkünfte gilt, die der betroffene Beamte oder sonstige Bedienstete in einem vollen Arbeitsmonat erhalten hat. Erhält ein Beamter oder sonstiger Bediensteter somit eine Vergütung, die sich auf einen kürzeren Arbeitszeitraum als einen Monat bezieht, wird die Steuer zum einen anhand desselben Steuersatzes berechnet, wie wenn der betroffene Beamte oder sonstige Bedienstete einen vollen Monat gearbeitet hätte, und zum anderen anteilig im Verhältnis zur Anzahl der tatsächlich gearbeiteten Tage.
50 Folglich hat die EZB dadurch, dass sie die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 260/68 erlassen hat, wie er entsprechend den oben in den Rn. 33 bis 48 dargelegten Erwägungen auszulegen ist, keinen Rechtsfehler begangen, so dass der erste Klagegrund zurückzuweisen ist.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
51 Der Kläger wirft der EZB vor, sie habe im Hinblick auf die Berechnung der Steuer nicht zwischen zwei nach seiner Ansicht unterschiedlichen Sachverhalten differenziert und damit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen. Die EZB habe zu Unrecht dieselbe Methode zur Berechnung der Steuer angewandt, wenn ein Beamter oder sonstiger Bediensteter Elternurlaub nehme und wenn er eine andere Art unbezahlten Urlaubs nehme, obwohl diese beiden Urlaubsformen nicht gleichgesetzt werden könnten. Zur Begründung seines Vorbringens macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass ein Mitarbeiter, der einen anderen unbezahlten Urlaub als Elternurlaub nehme, in diesem Urlaub bezahlte Nebentätigkeiten ausüben dürfe, während dies ein Mitarbeiter, der Elternurlaub nehme, nicht dürfe, und dass sich ein solcher Unterschied in finanzieller Hinsicht auf die Berechnung der geschuldeten Steuer auswirken müsse.
52 Die EZB weist dieses Vorbringen zurück.
53 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung, wie er in Art. 20 der Charta der Grundrechte verankert ist, einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. Eine unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, wenn sie auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d. h., wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der betreffenden Regelung verfolgt wird, und wenn diese unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu dem mit der betreffenden Behandlung verfolgten Ziel steht (vgl. Urteil vom 30. November 2023, MG/EIB, C‑173/22 P, EU:C:2023:932, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
54 Die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch eine unterschiedliche Behandlung setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die betreffenden Sachverhalte im Hinblick auf alle Merkmale, die sie kennzeichnen, vergleichbar sind. Die Merkmale unterschiedlicher Sachverhalte und somit deren Vergleichbarkeit sind u. a. im Licht des Ziels und des Zwecks der betreffenden Bestimmungen zu bestimmen und zu beurteilen, wobei die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen sind, dem die in Rede stehende Maßnahme unterfällt (vgl. Urteil vom 30. November 2023, MG/EIB, C‑173/22 P, EU:C:2023:932, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
55 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Situation eines Mitarbeiters, der Elternurlaub nach Art. 29 der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB nimmt, wie er in Art. 5.11 der Personalordnung der EZB näher bestimmt ist, im Hinblick auf die erhaltene Vergütung mit der Situation eines Mitarbeiters gleichgesetzt werden kann, der eine andere Form eines unbezahlten Urlaubs nach Art. 30 der Beschäftigungsbedingungen nimmt, wie sie in Art. 5.12 der Personalordnung näher bestimmt ist. Denn unabhängig von der Rechtsgrundlage des fraglichen Urlaubs – sei es Art. 29 oder Art. 30 der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB – ist der Urlaub nach deren Wortlaut „unbezahlt“, d. h. er bedeutet, dass der betroffene Mitarbeiter in beiden Fällen während des Urlaubs von der EZB keine Vergütung erhält, die mit der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht. Im Übrigen spricht nichts dagegen, dass Elternurlaub oder sonstiger unbezahlter Urlaub bei der EZB für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat gewährt wird oder dass er im Laufe eines Monats beginnt, so dass die von einem solchen Urlaub betroffenen Bediensteten in beiden Fällen eine Vergütung erhalten können, die sich auf einen kürzeren Zeitraum als einen Monat bezieht.
56 Folglich ist das Vorbringen des Klägers, wonach der Elternurlaub und die anderen Formen eines unbezahlten Urlaubs, die in den Beschäftigungsbedingungen des Personals der EZB vorgesehen sind, nicht gleichgesetzt werden könnten, unbegründet, so dass er sich nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen kann, der damit zusammenhängen soll, dass die EZB bei Elternurlaub oder unbezahltem Urlaub, der für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat gewährt wird oder im Laufe eines Monats beginnt und für den aufgrund dessen eine Vergütung gezahlt wird, die sich auf einen kürzeren Zeitraum als einen Monat bezieht, Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 260/68 gleichermaßen anwendet.
57 Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen des Klägers in Frage gestellt, wonach ein Mitarbeiter der EZB, der unbezahlten Urlaub nehme, während dieses Urlaubs eine bezahlte Nebentätigkeit ausüben dürfe, während dies ein Mitarbeiter der EZB, der Elternurlaub nehme, nicht dürfe und ihre Situationen daher nicht gleichgesetzt werden könnten. Dass bestimmte Mitarbeiter, die unbezahlten Urlaub nehmen, bei dem es sich nicht um einen Elternurlaub handelt, eine berufliche Nebentätigkeit ausüben können, hat nämlich auf ihre Situation in finanzieller Hinsicht gegenüber der EZB keine Auswirkung, da die Zahlung ihrer Vergütung genauso wie bei Mitarbeitern, die Elternurlaub nehmen, ausgesetzt wird.
58 Daher ist der zweite Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend gemacht wird, zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
59 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der EZB die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Neunte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. DO trägt die Kosten.
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. Juli 2025.
Unterschriften