C-766/24 – Eisaggelia Protodikon Peiraia

C-766/24 – Eisaggelia Protodikon Peiraia

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:C:2025:135

Vorläufige Fassung

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

26. Februar 2025(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann, oder Beantwortung, die keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt – Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen – Art. 54 – Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Grundsatz ne bis in idem – Anwendungsbereich – Urteil, mit dem die Unterbringung einer Person in einer Einrichtung für psychisch kranke Straftäter angeordnet wird – Aussetzung der Vollstreckung, sofern sich diese Person einer medizinischen Behandlung unterzieht “

In der Rechtssache C‑766/24

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Protodikeio Peiraios (Trimeles Plimmeleiodikeio Peiraios) (Gericht Piräus [mit drei Richtern besetztes Strafgericht Piräus], Griechenland) mit Entscheidung vom 26. Februar 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 5. November 2024, in dem Strafverfahren gegen

AB,

Beteiligte:

Eisaggelia Protodikon Peiraia,

CD,

EF,

GH,

IJ,

KL,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin, des Präsidenten der Dritten Kammer C. Lycourgos (Berichterstatter) und der Richterin O. Spineanu-Matei,

Generalanwalt: A. Biondi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Grundsatzes ne bis in idem im Unionsrecht.

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen AB wegen vorsätzlicher Brandstiftung.

 Rechtlicher Rahmen

3        Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 19), das am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichnet wurde und am 26. März 1995 in Kraft trat (im Folgenden: SDÜ), bestimmt:

„Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

4        Am 15. Dezember 2018 setzte AB mit Wohnsitz in Wien (Österreich) im Yachthafen von Glyfada (Griechenland) vorsätzlich ein Boot in Brand. Bei dem Brand wurde das Schiff zerstört, und es wurden zwei weitere beschädigt.

5        Wegen dieser Taten wurden sowohl in Griechenland als auch in Österreich Strafverfolgungen gegen AB eingeleitet.

6        Nach Prüfung in der Sache erließ das Landesgericht Wiener Neustadt (Österreich) am 18. Februar 2020 ein Urteil (im Folgenden: Urteil vom 18. Februar 2020), in dem es feststellte, dass AB die ihr vorgeworfene Tat begangen habe und dass diese, wenn die Angeklagte nicht als zurechnungsunfähig angesehen worden wäre, den in § 169 Abs. 1 des österreichischen Strafgesetzbuchs vorgesehenen und mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedrohten Tatbestand der Brandstiftung verwirklicht hätte. Dieses Gericht stellte jedoch fest, dass die Angeklagte zurechnungsunfähig gewesen sei, da sie unter dem Einfluss einer akuten Psychose im Rahmen einer Schizophrenie gehandelt habe.

7        Das genannte Gericht stellte ferner fest, dass AB aufgrund ihres psychischen Zustands weitere Straftaten begehen könne. Daher ordnete es die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum an.

8        Gleichwohl hat dasselbe Gericht diese Unterbringung bedingt nachgesehen und mit einer Probezeit von fünf Jahren verbunden. Die Auflagen für diese Aussetzung zur Bewährung bestehen in der Verpflichtung von AB, zum einen eine medikamentöse Behandlung, die regelmäßig, mindestens einmal im Monat, überprüft werden muss, sowie eine kontinuierliche psychotherapeutische Behandlung zu erhalten und sich zum anderen alle vier Wochen einer psychiatrischen Behandlung in einem forensisch-psychiatrischen Zentrum zu unterziehen. AB erfüllte diese Auflagen mindestens bis zum 6. Dezember 2022.

9        Nachdem die österreichische Staatsanwaltschaft und AB auf Rechtsmittel verzichtet hatten, wurde das Urteil vom 18. Februar 2020 rechtskräftig.

10      Vor dem Protodikeio Peiraios (Trimeles Plimmeleiodikeio Peiraios) (Gericht Piräus [mit drei Richtern besetztes Strafgericht Piräus], Griechenland), dem vorlegenden Gericht, beantragt AB durch ihren Rechtsanwalt, das gegen sie in Griechenland eingeleitete Strafverfahren einzustellen. Sie erhebt in erster Linie die Einrede der Rechtskraft. Das Urteil vom 18. Februar 2020, das dieselbe Tat wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende betreffe, stelle nämlich eine Verurteilung dar, auf die Art. 54 SDÜ und Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) anwendbar seien. Hilfsweise macht die Angeklagte geltend, dass sie für die ihr vorgeworfene Tat zurechnungsunfähig sei.

11      Die Staatsanwältin, unterstützt von den Nebenklägern, d. h. den Eigentümern der betroffenen Schiffe, macht geltend, dass dieses Urteil keine Verurteilung enthalte, da das Landesgericht Wiener Neustadt entschieden habe, dass AB zum Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig gewesen sei, und infolgedessen eine therapeutische Maßnahme angeordnet habe.

12      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass diese Maßnahme im Übrigen durch das genannte Urteil bedingt zur Bewährung ausgesetzt werde. Nach alledem fragt sich das vorlegende Gericht, wie der in Art. 50 der Charta verankerte Grundsatz ne bis in idem auszulegen ist.

13      Unter diesen Umständen hat das Protodikeio Peiraios (Trimeles Plimmeleiodikeio Peiraios) (Gericht Piräus [mit drei Richtern besetztes Strafgericht Piräus]) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Erfasst in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung wegen derselben Tat der Grundsatz ne bis in idem auch ein rechtskräftiges/endgültiges Urteil eines Strafgerichts eines anderen Mitgliedstaats der Union, mit dem dieses Gericht nach Prüfung des Sachverhalts der Rechtssache feststellt, dass der Angeklagte zwar die ihm vorgeworfene Straftat begangen habe, dabei aber zurechnungsunfähig gewesen sei, und ihm deswegen eine therapeutische Maßnahme, nämlich die Einweisung in eine Einrichtung für psychisch kranke Straftäter, auferlegt, die – als Nebeneffekt – die Entziehung der Freiheit des Angeklagten zur Folge hat? Stellt also die auferlegte therapeutische Maßnahme eine „Sanktion“ dar, und ist das Urteil in einem solchen Fall als „Verurteilung“ anzusehen?

2.      Macht es für die Beantwortung der vorstehenden Frage einen Unterschied, wenn mit dem vorgenannten Urteil die Aussetzung der Vollstreckung der auferlegten therapeutischen Maßnahme unter Auflagen angeordnet wird und der Angeklagte diese Auflagen einhält?

 Zu den Vorlagefragen

14      Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung einer solchen Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

15      Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall anzuwenden.

16      Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zweckdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat. Der Gerichtshof kann dem vorlegenden Gericht nämlich alle Hinweise zur Auslegung geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, unabhängig davon, ob es in seiner Frage darauf Bezug genommen hat oder nicht. Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Confédération paysanne [Melonen und Tomaten aus der Westsahara], C‑399/22, EU:C:2024:839, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass AB in Österreich, einem Mitgliedstaat, auf den das SDÜ anwendbar ist, rechtskräftig abgeurteilt wurde. Diese Person wird wegen derselben Tat von einem anderen Mitgliedstaat, auf den das SDÜ Anwendung findet, verfolgt. Daher fällt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation in den Anwendungsbereich von Art. 54 SDÜ, wonach, „[w]er durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, … durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden [darf], vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann“.

18      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist Art. 54 im Licht von Art. 50 der Charta auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2023, INTER CONSULTING, C‑726/21, EU:C:2023:764, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen Fragen im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 54 SDÜ im Licht von Art. 50 der Charta dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, eine Person, die der Begehung einer Straftat verdächtigt wird, strafrechtlich zu verfolgen, wenn ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats durch ein rechtskräftig gewordenes Urteil festgestellt hat, dass diese Person dieselbe Tat begangen hat wie die, die dieser Verfolgung zugrunde liegt, diese Person wegen psychischer Störungen für zurechnungsunfähig erklärt und ihre Unterbringung in einer Einrichtung für psychisch kranke Straftäter angeordnet hat, wobei diese Unterbringung bedingt nachgesehen und mit einer Probezeit von fünf Jahren verbunden wurde, deren Auflagen, nämlich sich einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, erfüllt sind.

20      Erstens geht aus Art. 54 SDÜ hervor, dass dieser Artikel nicht nur für den Fall gilt, dass eine Person verurteilt worden ist, sondern ganz allgemein für jeden Fall, in dem eine Person rechtskräftig abgeurteilt worden ist.

21      Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 54 SDÜ das Ziel verfolgt, einem Betroffenen zu garantieren, dass er sich, wenn er in einem Mitgliedstaat verurteilt worden ist und die Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, im Schengen-Gebiet bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat verfolgt wird (Urteil vom 14. September 2023, Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft, C‑27/22, EU:C:2023:663, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Ebenso darf nach Art. 50 der Charta niemand wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.

23      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem zweierlei voraussetzt, nämlich zum einen, dass es eine frühere endgültige Entscheidung gibt (Voraussetzung „bis“), und zum anderen, dass bei der früheren Entscheidung und bei den späteren Verfolgungsmaßnahmen oder Entscheidungen auf denselben Sachverhalt abgestellt wird (Voraussetzung „idem“) (Urteil vom 25. Januar 2024, Parchetul de pe lângă Curtea de Apel Craiova, C‑58/22, EU:C:2024:70, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Zum einen ist die Voraussetzung „idem“ im vorliegenden Fall erfüllt, da das vorlegende Gericht festgestellt hat, dass der Sachverhalt, der Gegenstand des Urteils vom 18. Februar 2020 war, und der Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens im Ausgangsverfahren ist, identisch sind.

25      Was zum anderen die Voraussetzung „bis“ betrifft, ist es für die Annahme, dass mit einer Entscheidung über den einem zweiten Verfahren unterliegenden Sachverhalt endgültig entschieden worden ist, erforderlich, dass diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist und dass sie nach einer Prüfung in der Sache ergangen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2016, Kossowski, C‑486/14, EU:C:2016:483, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. September 2023, Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft, C‑27/22, EU:C:2023:663, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Dies ist hier der Fall. Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht nämlich hervor, dass AB in Österreich strafrechtlich verfolgt wurde, was zu dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 18. Februar 2020 führte. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass dieses Urteil nach einer Prüfung in der Sache erlassen worden sei und zum einen die Feststellung enthalte, dass die Angeklagte eine Tat begangen habe, die, wenn sie nicht als zurechnungsunfähig angesehen worden wäre, den Tatbestand der Brandstiftung verwirklicht hätte, und zum anderen eine Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit dieser Angeklagten.

27      Zweitens ist unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache nicht zu prüfen, ob ein Urteil, mit dem die Unterbringung einer Person in einer Einrichtung für psychisch kranke Straftäter angeordnet wird und das mit einer bedingten Aussetzung zur Bewährung verbunden ist, eine mit einer „Sanktion“ verbundene „Verurteilung“ im Sinne von Art. 54 SDÜ darstellt.

28      Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass dieser Artikel nur im Fall einer „Verurteilung“ die Voraussetzung vorsieht, dass eine „Sanktion“ bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Herkunftsvertragsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann (im Folgenden: Vollstreckungsbedingung). Dass in diesem Artikel von einer „Sanktion“ die Rede ist, darf daher nicht so ausgelegt werden, als sei dessen Anwendbarkeit – außer im Fall einer Verurteilung – von einer zusätzlichen Voraussetzung abhängig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C‑486/14, EU:C:2016:483, Rn. 40 und 41).

29      Im vorliegenden Fall ist klar, dass das Urteil vom 18. Februar 2020 zwar gegenüber AB eine mit einer „Sanktion“ verbundene „Verurteilung“ im Sinne von Art. 54 SDÜ enthält, die Vollstreckungsbedingung aber erfüllt ist. Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe eine „Sanktion“ im Sinne dieses Art. 54 darstellt. Eine solche Sanktion ist als Strafe zu betrachten, die „gerade vollstreckt“ wird, sobald das Urteil vollstreckbar geworden ist und solange die Bewährungszeit dauert. In der Folge, nach Ablauf der Bewährungszeit, ist die Strafe als „bereits vollstreckt“ im Sinne dieses Artikels anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2007, Kretzinger, C‑288/05, EU:C:2007:441, Rn. 42).

30      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach den Angaben des vorlegenden Gerichts die Auflagen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bedingten Aussetzung der Bewährung, nämlich sich einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, mindestens bis zum 6. Dezember 2022 erfüllt waren. Außerdem geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen nicht hervor, dass AB diese Auflagen in der Folge verletzt hätte oder dass sie infolge eines solchen Verstoßes nicht in einer Einrichtung für psychisch kranke Straftäter untergebracht worden wäre.

31      Selbst wenn man annähme, dass das Urteil vom 18. Februar 2020 eine mit einer „Sanktion“ verbundene „Verurteilung“ im Sinne von Art. 54 SDÜ enthalte, wäre eine solche „Sanktion“ im Sinne von Art. 54 SDÜ „vollstreckt“ worden, wenn die Bewährungszeit beendet worden wäre, ohne dass gegen die Auflagen der bedingten Bewährung verstoßen worden wäre, oder wenn AB infolge eines solchen Verstoßes in einer Einrichtung für psychisch kranke Straftäter untergebracht worden wäre.

32      Um dem vorlegenden Gericht eine vollständige Antwort zu geben, ist hinzuzufügen, dass eine Einschränkung des in Art. 50 der Charta verankerten Grundsatzes ne bis in idem auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 der Charta gerechtfertigt werden kann (Urteil vom 14. September 2023, Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft, C‑27/22, EU:C:2023:663, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Wie jedoch in Rn. 17 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, fällt der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt in den Anwendungsbereich von Art. 54 SDÜ. Dieser Artikel sieht indessen keine anderen Beschränkungen des Grundsatzes ne bis in idem vor als die im Fall einer Verurteilung vorgesehene Vollstreckungsbedingung, die der Gerichtshof für mit Art. 50 der Charta vereinbar befunden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2014, Spasic, C‑129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 55 und 74). Folglich ist Art. 52 der Charta im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

34      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 54 SDÜ im Licht von Art. 50 der Charta dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, eine Person, die der Begehung einer Straftat verdächtigt wird, strafrechtlich zu verfolgen, wenn ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats durch ein rechtskräftig gewordenes Urteil festgestellt hat, dass diese Person dieselbe Tat begangen hat wie die, die dieser Verfolgung zugrunde liegt, diese Person wegen psychischer Störungen für zurechnungsunfähig erklärt und ihre Unterbringung in einer Einrichtung für psychisch kranke Straftäter angeordnet hat, wobei diese Unterbringung bedingt nachgesehen und mit einer Probezeit von fünf Jahren verbunden wurde, deren Auflagen, nämlich sich einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, erfüllt sind.

 Kosten

35      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten und am 26. März 1995 in Kraft getretenen Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

ist im Licht von Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass

er es einem Mitgliedstaat verwehrt, eine Person, die der Begehung einer Straftat verdächtigt wird, strafrechtlich zu verfolgen, wenn ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats durch ein rechtskräftig gewordenes Urteil festgestellt hat, dass diese Person dieselbe Tat begangen hat wie die, die dieser Verfolgung zugrunde liegt, diese Person wegen psychischer Störungen für zurechnungsunfähig erklärt und ihre Unterbringung in einer Einrichtung für psychisch kranke Straftäter angeordnet hat, wobei diese Unterbringung bedingt nachgesehen und mit einer Probezeit von fünf Jahren verbunden wurde, deren Auflagen, nämlich sich einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, erfüllt sind.

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