T-349/23 – Semedo/ Parlament

T-349/23 – Semedo/ Parlament

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:T:2025:252

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer)

12. März 2025(*)

„ Institutionelles Recht – Mitglied des Parlaments – Mobbing – Entscheidungen der Präsidentin des Parlaments, mit denen das Vorliegen von Mobbing gegenüber einem akkreditierten parlamentarischen Assistenten festgestellt und gegen einen Abgeordneten die Sanktion des Verlusts des Anspruchs auf Tagegeld für zehn Tage verhängt wird – Anspruch auf rechtliches Gehör – Verteidigungsrechte “

In der Rechtssache T‑349/23,

Monica Semedo, mit Wohnsitz in Grevenmacher (Luxemburg), vertreten durch T. Bontinck, A. Guillerme und L. Marchal, Rechtsanwälte,

Klägerin,

gegen

Europäischen Parlament, vertreten durch D. Boytha, N. Görlitz und A. Krachler als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas, des Richters R. da Silva Passos sowie der Richterinnen N. Półtorak, I. Reine und T. Pynnä (Berichterstatterin),

Kanzler: H. Eriksson, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund der an das Parlament gerichteten Aufforderung des Gerichts vom 11. Juli 2024 zur Vorlage von Unterlagen und der am 17. Juli 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antwort des Parlaments,

auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2024

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin, Monica Semedo, die Aufhebung der Entscheidungen des Europäischen Parlaments vom 17. April 2023, mit denen dieses erstens feststellte, dass bestimmte ihr vorgeworfene Verhaltensweisen einzeln und in ihrer Gesamtheit Mobbing im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts der Beamten der Europäischen Union darstellten (im Folgenden: erste angefochtene Entscheidung bzw. Statut), und zweitens gegen sie eine Sanktion verhängte, die im Verlust des Anspruchs auf Tagegeld für eine Dauer von zehn Tagen bestand (im Folgenden: zweite angefochtene Entscheidung und – zusammen mit der ersten angefochtenen Entscheidung – angefochtene Entscheidungen).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 4. März 2022 informierte der Beratende Ausschuss für Beschwerden über Mitglieder des Parlaments wegen Belästigung (im Folgenden: Ausschuss) die Klägerin, ein ehemaliges Mitglied des Parlaments, über die Einleitung einer Untersuchung gegen sie aufgrund der Einreichung einer Beschwerde durch ihren ehemaligen akkreditierten parlamentarischen Assistenten (im Folgenden: Beschwerdeführer) und übermittelte ihr eine Zusammenfassung der Behauptungen des Beschwerdeführers sowie die von ihm vorgelegten nicht vertraulichen Beweise. Der Ausschuss forderte sie auf, bis zum 17. März 2022 schriftlich zu diesen Vorwürfen Stellung zu nehmen, und teilte ihr mit, dass er sie zu einer Anhörung in einer der nächsten Sitzungen, voraussichtlich am 26. April 2022, laden werde.

3        Am 17. März 2022 übermittelte die Klägerin dem Ausschuss eine schriftliche Stellungnahme zu den Behauptungen des Beschwerdeführers.

4        Mit E‑Mail vom 7. April 2022 lud der Ausschuss die Klägerin zu einer Anhörung am 26. April 2022. In dieser E‑Mail führte er aus, dass die Sitzungen des Ausschusses unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfänden und ein internes Verwaltungsverfahren und kein Gerichtsverfahren seien, weshalb zu den Anhörungen keine Rechtsanwälte zugelassen würden.

5        Am 12. April 2022 richteten die Anwälte der Klägerin ein Schreiben an den Ausschuss, in dem sie geltend machten, dass gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Verteidigungsrechten in jedem Verfahren, das zu einer beschwerenden Entscheidung führen könne, der Beistand eines Rechtsanwalts nicht verweigert werden könne und dass sie der Klägerin bei der Anhörung am 26. April 2022 Beistand leisten würden.

6        Mit Schreiben vom 21. April 2022 lehnte die Ausschussvorsitzende den Antrag der Anwälte der Klägerin auf Teilnahme an der Anhörung vom 26. April 2022 ab.

7        Mit Schreiben vom 22. April 2022 teilte einer der Anwälte der Klägerin dem Ausschuss mit, dass diese weder zur Anhörung am 26. April 2022 noch zu einer anderen Vorladung erscheinen werde, solange sie nicht von einem Rechtsanwalt unterstützt werden könne.

8        Am 26. April 2022 wurde der Beschwerdeführer vom Ausschuss gehört.

9        Am 28. April 2022 richtete die Ausschussvorsitzende ein Schreiben an die Anwälte der Klägerin, in dem sie die Klägerin erneut zur Teilnahme an einer Anhörung am 31. Mai 2022 aufforderte.

10      Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 teilte einer der Anwälte der Klägerin mit, dass die Klägerin und er selbst für die Anhörung am 31. Mai 2022 zur Verfügung stünden, dass die Klägerin jedoch nicht ohne Rechtsanwalt an dieser Anhörung teilnehmen werde.

11      Am 15. November 2022 nahm der Ausschuss seinen Bericht über die Beschwerde sowie seine Empfehlungen (im Folgenden: Bericht des Ausschusses) an und legte diese der Präsidentin des Parlaments vor. Der Ausschuss kam zu dem Schluss, dass der vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt Mobbing im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts darstelle. Der Ausschuss empfahl, gemäß Art. 176 der Geschäftsordnung des Parlaments (im Folgenden: Geschäftsordnung) gegen die Klägerin eine Sanktion zu verhängen, die im Verlust des Anspruchs auf Tagegeld für eine Dauer von 20 Tagen bestehe.

12      Am 19. Dezember 2022 übermittelte die Präsidentin des Parlaments der Klägerin eine anonymisierte Fassung des Berichts des Ausschusses und forderte sie auf, gemäß Art. 11 Abs. 2 des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2018 über die Arbeitsweise des Ausschusses und die diesbezüglichen Verfahren (im Folgenden: Beschluss des Präsidiums) und Art. 176 Abs. 2 der Geschäftsordnung bis zum 6. Januar 2023 ihre schriftliche Stellungnahme zu diesem Bericht einzureichen.

13      Am 16. Januar 2023 reichten die Anwälte der Klägerin eine schriftliche Stellungnahme zum Bericht des Ausschusses ein, die von der Präsidentin des Parlaments an den Ausschuss zur Prüfung weitergeleitet wurde. In dieser Stellungnahme ersuchte die Klägerin insbesondere darum, dass ihr die gesamte Akte des Ausschusses, einschließlich der verschiedenen Zeugenaussagen, bei denen eine Anonymisierung nicht möglich gewesen sei, übermittelt werde.

14      Am 9. März 2023 teilte der Ausschuss der Präsidentin des Parlaments mit, dass die schriftliche Stellungnahme der Klägerin vom 16. Januar 2023 die Schlussfolgerungen des Berichts nicht in Frage stelle.

15      Am 17. April 2023 erließ die Präsidentin des Parlaments die angefochtenen Entscheidungen.

 Anträge der Parteien

16      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben;

–        dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

17      Das Parlament beantragt,

–        die Klage, soweit sie sich gegen die zweite angefochtene Entscheidung richtet, als unzulässig und, soweit sie sich gegen die erste angefochtene Entscheidung richtet, als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit des gegen die zweite angefochtene Entscheidung gerichteten Antrags

18      Das Parlament macht geltend, dass sich die beiden in der Klageschrift geltend gemachten Klagegründe nur auf die erste angefochtene Entscheidung bezögen. Aufgrund des Fehlens eines Vorbringens zur zweiten angefochtenen Entscheidung sei die Klage, soweit sie sich gegen diese zweite angefochtene Entscheidung richte, nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die nach Art. 53 dieser Satzung auf das Gericht anwendbar sei, und nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts unzulässig.

19      Die Klägerin wendet sich gegen dieses Vorbringen.

20      Insoweit ist festzustellen, dass die Präsidentin des Parlaments mit der zweiten angefochtenen Entscheidung nach einer Bezugnahme auf die erste angefochtene Entscheidung, in der sie zu dem Schluss kam, dass das vom Beschwerdeführer gerügte Verhalten Mobbing seitens der Klägerin darstelle, beschloss, eine Sanktion gegen die Klägerin zu verhängen.

21      Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, hängt die Rechtmäßigkeit der zweiten angefochtenen Entscheidung somit von der Rechtmäßigkeit der ersten angefochtenen Entscheidung ab. Denn die Aufhebung der ersten angefochtenen Entscheidung durch das Gericht würde auch die Aufhebung der zweiten angefochtenen Entscheidung nach sich ziehen, unabhängig davon, dass die Klägerin keine Argumente vorgebracht hat, die speziell auf diese zweite angefochtene Entscheidung abzielen. Jedenfalls kann die Klage so verstanden werden, dass sie Argumente enthält, die auf die Rechtmäßigkeit beider angefochtenen Entscheidungen abzielen.

22      Daraus folgt, dass die vom Parlament vorgebrachte Einrede, die Klage sei unzulässig, soweit sie sich gegen die zweite angefochtene Entscheidung richte, zurückzuweisen ist.

 Zur Begründetheit

23      Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund beanstandet sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Verteidigungsrechte. Mit dem zweiten Klagegrund wird ein offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Einstufung der Verhaltensweisen als Mobbing geltend gemacht.

24      Im Rahmen des ersten Klagegrundes wirft die Klägerin dem Parlament vor, sie nicht mündlich angehört zu haben und ihr den Beistand eines Rechtsanwalts verweigert zu haben, zunächst vor dem Ausschuss (im Rahmen des ersten Teils) und dann vor der Präsidentin des Parlaments (im Rahmen des zweiten Teils).

25      Das Gericht hält es für sachgerecht, zuerst den zweiten Teil dieses ersten Klagegrundes zu prüfen.

26      Der zweite Teil des ersten Klagegrundes besteht aus drei Rügen. Im Rahmen der ersten Rüge wirft die Klägerin dem Parlament vor, sie sei vor der Präsidentin des Parlaments unter Verstoß gegen Art. 11 Abs. 2 des Beschlusses des Präsidiums und Art. 48 der Charta nicht mündlich angehört worden. Im Rahmen der zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, das Parlament habe ihr unter Verletzung von Art. 48 der Charta, der Rechtsprechung zu Disziplinarverfahren und der allgemeinen Durchführungsbestimmungen anderer Organe den Beistand eines Rechtsanwalts vor der Präsidentin des Parlaments verweigert. Schließlich wirft die Klägerin dem Parlament im Rahmen der dritten Rüge vor, die Anhänge so anonymisiert zu haben, dass ihr die Verteidigung unmöglich gemacht worden sei. Die Klägerin fügt hinzu, dass ohne diese Regelwidrigkeiten sowohl der Bericht des Ausschusses als auch die angefochtenen Entscheidungen möglicherweise anders ausgefallen wären.

27      Das Parlament tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Es macht erstens geltend, dass Art. 11 Abs. 2 des Beschlusses des Präsidiums die Frage offen lasse, ob die Anhörung des betreffenden Abgeordneten durch den Präsidenten des Parlaments im mündlichen oder schriftlichen Verfahren erfolgen müsse, und dass Art. 176 Abs. 2 der Geschäftsordnung, der die Modalitäten der Anhörung vor dem Präsidenten des Parlaments regle, keine Verpflichtung zur persönlichen Anhörung des Abgeordneten vorsehe, zweitens, dass die Klägerin am 16. Januar 2023, bevor die sie beschwerenden angefochtenen Entscheidungen erlassen worden seien, mit Unterstützung ihres Rechtsanwalts eine schriftliche Stellungnahme habe abgeben können, und drittens, dass die Klägerin über die relevanten schriftlichen Beweise sowie über mündliche Beweise verfügt habe, da der Bericht des Ausschusses den Inhalt der relevanten Teile der eingeholten Zeugenaussagen enthalten habe.

28      Das Gericht hält es für sachgerecht, mit der Prüfung der dritten Rüge zu beginnen.

29      Die Klägerin trägt vor, ihr sei durch die Anonymisierung der Anhänge des Berichts des Ausschusses ihre Verteidigung unmöglich gemacht worden. Zum einen verwiesen der Bericht des Ausschusses und die erste angefochtene Entscheidung, so wie sie ihr übermittelt worden seien, auf zwei Zeugenaussagen, deren Inhalt nur teilweise im Bericht des Ausschusses wiedergegeben worden sei. Zum anderen enthielten diese nicht die schriftlichen Beweise, die bei der Feststellung des Mobbings herangezogen worden seien.

 Zum Zugang der Klägerin zu den Zeugenaussagen

30      Zum Zugang zu den Zeugenaussagen ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung in einem Verfahren zur Feststellung des Vorliegens einer Belästigung der allgemeine Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte bedeutet, dass der beschuldigten Person unter Beachtung etwaiger Vertraulichkeitserfordernisse vor dem Erlass der sie beschwerenden Entscheidung der gesamte belastende und entlastende Akteninhalt betreffend die genannte Belästigung übermittelt und sie dazu angehört wird (Urteil vom 3. Februar 2021, Moi/Parlament, T‑17/19, EU:T:2021:51, Rn. 103).

31      Aus der Rechtsprechung folgt auch, dass die Person, die einer Belästigung beschuldigt wird, ein Recht darauf hat, dass ihr zumindest eine Zusammenfassung der Erklärungen der im Rahmen des Untersuchungsverfahrens konsultierten Personen übermittelt wird, um sachdienlich Stellung nehmen zu können, soweit diese Erklärungen vom Ausschuss in seinem Bericht zur Formulierung von Empfehlungen an die Präsidentin des Parlaments verwendet wurden, wobei die Zusammenfassung gegebenenfalls unter Wahrung berechtigter Interessen der Vertraulichkeit zu übermitteln war (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 1. September 2021, KN/EWSA, T‑377/20, EU:T:2021:528, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Zur Sicherstellung der Vertraulichkeit der Zeugenaussagen und der Ziele, die diese schützt, kann auf bestimmte Techniken wie die Anonymisierung bzw. die Verbreitung des Inhalts der Zeugenaussagen in Form einer Zusammenfassung oder auch die Unkenntlichmachung bestimmter Teile des Inhalts der Aussagen zurückgegriffen werden, wobei sicherzustellen ist, dass die betroffene Person angemessen angehört wird, bevor eine sie beschwerende Entscheidung getroffen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. April 2019, OZ/EIB, C‑558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 59, und vom 25. Juni 2020, HF/Parlament, C‑570/18 P, EU:C:2020:490, Rn. 66).

33      Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass die Klägerin im Laufe des Verfahrens, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidungen führte, weder Zugang zu den Erklärungen der beiden Zeugen vor dem Ausschuss noch zu der im Anhang II des Berichts des Ausschusses enthaltenen Zusammenfassung der Anhörungen dieser beiden Zeugen hatte, obwohl diese Erklärungen vom Ausschuss in diesem Bericht zur Formulierung von Empfehlungen an die Präsidentin des Parlaments verwendet wurden, auf deren Grundlage diese die angefochtenen Entscheidungen erlassen hat. Tatsächlich wurde der Inhalt des Anhangs II des Berichts des Ausschusses, der eine Zusammenfassung der Anhörungen der beiden Zeugen enthielt, völlig unkenntlich gemacht.

34      In diesem Zusammenhang macht das Parlament geltend, dass die nicht vertrauliche Fassung des Berichts des Ausschusses eine Zusammenfassung enthalte, die den Inhalt der vom Ausschuss im Lauf der Untersuchung eingeholten Zeugenaussagen offenlege, so dass der Klägerin lediglich die Angaben vorenthalten worden seien, die eine Identifizierung der gehörten Zeugen ermöglichten.

35      In Anbetracht des Vorbringens in der oben stehenden Rn. 34 ist zu prüfen, ob die nicht vertrauliche Fassung des Berichts des Ausschusses eine Zusammenfassung der während der Untersuchung eingeholten Zeugenaussagen enthält, bevor gegebenenfalls geklärt wird, ob diese Zusammenfassung den Inhalt dieser Zeugenaussagen wiedergibt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 1. September 2021, KN/EWSA, T‑377/20, EU:T:2021:528, Rn. 121).

36      Was erstens das Vorhandensein einer Zusammenfassung der Aussagen der angehörten Zeugen in der nicht vertraulichen Fassung des Berichts des Ausschusses anbelangt, ist anzumerken, dass die Präsidentin des Parlaments in ihrem Schreiben vom 19. Dezember 2022 an die Klägerin darauf hinwies, dass die Klägerin „in der Anlage zu diesem Schreiben eine anonymisierte Fassung des Berichts dieses Ausschusses findet, in der auf die Zeugenaussagen Bezug genommen wird, die eingeholt und von diesem Ausschuss in den Nrn. 5.1.3, 5.2.2, 5.2.3 und 5.2.4 des Berichts berücksichtigt wurden“.

37      So wird in Nr. 5.1.3 des Berichts des Ausschusses betreffend die Zeugen festgestellt:

„Die beiden vom Ausschuss angehörten Zeugen wurden als glaubwürdig eingestuft, und es gab keine größeren sachlichen Widersprüche zwischen ihren Aussagen; es wurde lediglich eine unterschiedliche Wahrnehmung des Verhaltens der Abgeordneten und der jeweiligen Konfliktsituationen festgestellt. Bei der Bewertung der Aussagen der beiden Zeugen berücksichtigte der Ausschuss deren jeweilige berufliche Situation. In mehreren Punkten bestätigten die Aussagen der beiden Zeugen jedoch die Behauptungen des Beschwerdeführers.“

38      In Nr. 5.2.2 des Berichts des Ausschusses zur Behauptung, dass ein belastendes Arbeitsumfeld geschaffen worden sei, wird festgestellt:

„… Aus den glaubwürdigen mündlichen Aussagen der Zeugen geht hervor, dass viele der Sitzungen nicht gut organisiert waren und dass [vertraulich] nicht auf diese Sitzungen vorbereitet war, insbesondere was die von den ABA [akkreditierte parlamentarische Assistenten] erstellten Informationsvermerke betraf. [vertraulich] gab an, spät abends und früh morgens weitere Nachrichten von der Abgeordneten erhalten zu haben.

In anderen mündlichen Beweismitteln (die von einem der Zeugen bestätigt wurden) war von Situationen die Rede, in denen [vertraulich] [vertraulich] bat, Informationsvermerke zu Kompromissänderungsanträgen, die noch nicht veröffentlicht waren, sowie zu den Schlussfolgerungen einer noch nicht beendeten Tagung des Europäischen Rates zu erstellen.

Laut den beiden Zeugen war die Organisation der Teamarbeit für [vertraulich] problematisch. [vertraulich] erklärte, dass die Teamsitzungen eine ständige Quelle von Spannungen und Ängsten waren, dass sie chaotisch und unstrukturiert gewesen seien und dass die Abgeordnete kurze Fristen gesetzt und ein unhöfliches Verhalten an den Tag gelegt habe. [vertraulich] gab an, dass das vorausgehende Verfahren wegen Mobbings zu Spannungen geführt habe, dass aber ständig Anstrengungen unternommen worden seien, um gute Arbeitspraktiken im Kabinett zu etablieren.

Nach den vorliegenden Beweisen, einschließlich der mündlichen Aussage eines der Zeugen, hat die Abgeordnete auf die Teilnahme von [vertraulich] an der Schulung nicht positiv reagiert, obwohl der Zweck dieser Schulung gerade darin bestand, Probleme in der Arbeitsbeziehung zwischen Assistent und Abgeordneter zu beheben.

…“

39      In Nr. 5.2.3 des Berichts des Ausschusses, die sich auf die Behauptung über aggressive Reaktionen bezieht, wird ausgeführt:

„…

Aus mündlichen Beweismitteln geht jedoch hervor, dass Zeugen in unterschiedlichem Maß bestätigten, dass sich die Abgeordnete in unangemessener Weise an ihre Mitarbeiter wandte, insbesondere wenn sie unter Druck stand. Die Zeugen bestätigten die Behauptungen, dass [vertraulich] die Anmerkung des Beschwerdeführers zum korrekten Titel eines Richtlinienvorschlags (zum Mindestlohn) ignoriert und aggressiv darauf reagiert habe. Einer der Zeugen bestätigte außerdem, dass die Abgeordnete den Beschwerdeführer am Telefon wegen eines Abstimmungsfehlers angeschrien habe, und erwähnte einen ähnlichen Vorfall, bei dem der Zeuge nicht anwesend gewesen sei, über den er jedoch informiert worden sei.

Sowohl schriftliche als auch mündliche Beweise betreffen eine Situation, die sich am 5. Juli 2021 ereignete, als [vertraulich] mit seiner Frau im Pkw nach Straßburg fuhr und gezwungen war, über Zoom an einer Teambesprechung teilzunehmen. Während dieser Besprechung habe die Abgeordnete, wie einer der Zeugen bestätigte, einen anderen ABA angeschrien und [vertraulich] in eine erheblich belastende Situation versetzt, so dass er eine falsche Ausfahrt gewählt habe, um einen Unfall zu vermeiden.

Der Ausschuss hielt die mündlichen Beweise für ausreichend, um zu belegen, dass [vertraulich] dem Beschwerdeführer gegenüber aggressiv auftrat, indem sie ihn nämlich beschuldigte, sie nicht ausreichend und rechtzeitig zu informieren, aggressiv auf Erklärungen, die er an sie richtete, reagierte und seine Fehler mit Anschreien und unflätigen Kommentaren bedachte[.]“

40      In Nr. 5.2.4 des Berichts des Ausschusses, die sich auf die Behauptung bezieht, das Privatleben und das Wohlergehen des Beschwerdeführers seien missachtet worden, wird festgestellt:

„…

Was den Urlaub von [vertraulich] aus persönlichen Gründen anbelangt, so zeigen die schriftlichen Beweise (gestützt durch die mündlichen Aussagen der Zeugen), dass er sich sicher war, nach bestem Wissen und Gewissen die entsprechenden Informationen zu liefern, auch wenn er dies nicht lange im Voraus getan hatte … Einer der Zeugen sagte aus, dass [vertraulich] bei dem Treffen ‚gereizt‛ gewesen sei, nachdem der Beschwerdeführer angekündigt habe, dass er anlässlich seiner Hochzeit einen Urlaub nehmen wolle, und dass sie [vertraulich] gebeten habe, [vertraulich] während seines Urlaubs zu kontaktieren, um zu prüfen, ob er entsprechend seiner Zusage tatsächlich seiner Arbeit nachgehe[.]

…“

41      Hierzu ist festzustellen, dass der Ausschuss in der nicht vertraulichen Fassung des Berichts des Ausschusses angegeben hat, dass er die Aussagen von zwei Zeugen eingeholt habe, ohne deren Identität oder Funktion zu nennen. In diesem Bericht werden auch die mündlichen Beweise genannt, die der Ausschuss bei der Darstellung und Beurteilung der einzelnen angeblichen Belästigungshandlungen berücksichtigt hat.

42      Konkret enthält der Bericht für jede der der Klägerin vorgeworfenen Verhaltensweisen Verweise auf die berücksichtigten mündlichen Erklärungen. Der Bericht gibt außerdem für jede der betreffenden Verhaltensweisen an, ob diese nur durch schriftliche Beweise, nur durch mündliche Beweise oder durch beide Arten von Beweisen untermauert werden (S. 9, 11 und 12 des Berichts des Ausschusses).

43      Aus den obenstehenden Ausführungen folgt, dass die nicht vertrauliche Fassung des Berichts des Ausschusses eine Zusammenfassung der Erklärungen der Zeugen enthält.

44      Zweitens ist bei der Prüfung, ob das Parlament die Verteidigungsrechte der Klägerin gewahrt hat, sicherzustellen, dass die Zusammenfassung der Erklärungen der Zeugen den Inhalt der Zeugenaussagen im Einklang mit der oben in Rn. 35 angeführten Rechtsprechung wiedergibt.

45      Zu diesem Zweck hat das Gericht das Parlament im Rahmen einer Beweisanordnung aufgefordert, die vertrauliche Fassung des Anhangs II des Berichts des Ausschusses vorzulegen, wobei es die Vertraulichkeit dieses Dokuments gegenüber der Klägerin sicherstellte.

46      Zunächst muss festgestellt werden, dass es Unterschiede in der Wahrnehmung zwischen den beiden eingeholten mündlichen Zeugenaussagen gibt. Diese Unterschiede betreffen u. a. die Beziehungen der Klägerin zu den akkreditierten parlamentarischen Assistenten außerhalb des beruflichen Bereichs und die Verantwortung des Beschwerdeführers für die Verschlechterung seiner Beziehungen zur Klägerin. Diese unterschiedlichen Wahrnehmungen lassen sich jedoch der Zusammenfassung der Zeugenaussagen im Bericht des Ausschusses nicht entnehmen.

47      Zweitens besteht ein Widerspruch zwischen der Zusammenfassung der Zeugenaussagen im Bericht des Ausschusses und dem Inhalt des Anhangs II dieses Berichts. So sind viele der Sachverhaltselemente, die im Bericht als aus Zeugenaussagen hervorgehend dargestellt wurden, wie u. a. die mangelnde Vorbereitung der Klägerin auf die Teamsitzungen und die chaotische und konfuse Gestaltung dieser Treffen, das Versenden von Nachrichten am frühen Morgen (vgl. oben, Rn. 38), das unhöfliche und überlaute Verhalten (vgl. oben, Rn. 39) sowie die Aufforderung, zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer während seines Urlaubs gearbeitet habe (vgl. oben, Rn. 40), in Anhang II des Berichts des Ausschusses in keiner Weise erwähnt.

48      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Bericht des Ausschusses nicht den Inhalt der eingeholten Zeugenaussagen im Sinne der oben in Rn. 35 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung wiedergibt, da zum einen die unterschiedlichen Wahrnehmungen der Zeugen aus diesem Bericht nicht hervorgehen und zum anderen Unstimmigkeiten zwischen diesem Dokument und der Zusammenfassung in Anhang II dieses Berichts bestehen.

49      Daher ist nach der oben in den Rn. 30 und 31 angeführten Rechtsprechung der Schluss zu ziehen, dass die Verteidigungsrechte der Klägerin nicht gewahrt worden sind.

 Zum Zugang der Klägerin zu den schriftlichen Beweisen

50      Hinsichtlich ihres Zugangs zu den schriftlichen Beweisen macht die Klägerin geltend, dass der Bericht des Ausschusses und die erste angefochtene Entscheidung, wie sie ihr übermittelt worden seien, nicht die zur Feststellung des Mobbings erhobenen schriftlichen Beweise enthalten hätten.

51      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Bericht des Ausschusses und der ersten angefochtenen Entscheidung, dass zur Stützung der Behauptung der Schaffung eines belastenden Arbeitsumfelds drei Mitteilungen, die die Klägerin außerhalb der Arbeitszeit am 20. Oktober 2020, am 4. Oktober bzw. am 6. Oktober 2021 verschickt hatte, und fünf kurzfristige bzw. für den Beschwerdeführer eine Herausforderung darstellende Ersuchen vom 20. Oktober 2020, vom 31. August, vom 22. September, vom 18. Oktober 2021 bzw. vom September 2021 berücksichtigt wurden.

52      Von diesen oben in Rn. 51 angeführten schriftlichen Beweisen wurden der Klägerin nur die E‑Mail vom 4. Oktober 2021 und der Austausch von Mitteilungen über WhatsApp vom September 2021 vom Ausschuss als Anlage zum Schreiben des Ausschusses vom 4. März 2022 übermittelt, mit dem die Klägerin darüber informiert wurde, dass gegen sie ein Untersuchungsverfahren eingeleitet werde. Dagegen sind die anderen schriftlichen Beweise weder in den Anlagen des Schreibens des Ausschusses an die Klägerin vom 4. März 2022 noch in den Anhängen des Berichts des Ausschusses enthalten, den die Präsidentin des Parlaments der Klägerin am 19. Dezember 2022 übermittelte (vgl. oben, Rn. 2 und 12). Sie sind jedoch vom Parlament im Verfahren vor dem Gericht als Anhang zur Klagebeantwortung vorgelegt worden.

53      Daraus folgt, dass der Klägerin nicht alle der zur Feststellung des Mobbings herangezogenen schriftlichen Beweise im Verwaltungsverfahren mitgeteilt wurden.

54      Das Parlament macht geltend, alle schriftlichen Beweise seien nach ihrem Datum, der Art ihrer Übermittlung und ihrem Inhalt im Bericht des Ausschusses gekennzeichnet worden, so dass es der Klägerin, soweit sie deren Verfasserin war, problemlos möglich gewesen sei, diese einzusehen und sich auf dieser Grundlage zu ihnen zu äußern. Insoweit hat die Klägerin im Übrigen auch nicht bestritten, dass sie Zugang zu dieser Kommunikation gehabt hatte.

55      Jedoch muss die beschuldigte Person für eine wirksame Verteidigung die Möglichkeit haben, den Akteninhalt, auf den die gegen sie erhobenen Behauptungen in den sie betreffenden Entscheidungen gestützt worden sind, genau zu kennen (Urteil vom 3. Februar 2021, Moi/Parlament, T‑17/19, EU:T:2021:51, Rn. 110).

56      Da sich aus den Akten ergibt, dass der Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht alle schriftlichen Beweise vom Ausschuss oder von der Präsidentin des Parlaments übermittelt wurden, ist vorliegend nach der oben in Rn. 55 angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass die Verteidigungsrechte der Klägerin nicht gewahrt worden sind.

 Zu den Folgen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte

57      Nach der Rechtsprechung führt eine Verletzung der Verteidigungsrechte nur dann zur Nichtigerklärung einer am Ende eines Verfahrens ergangenen Entscheidung, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteil vom 4. April 2019, OZ/EIB, C‑558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 76).

58      Aus der Rechtsprechung folgt auch, dass dem oben in Rn. 57 genannten Erfordernis Genüge getan ist, wenn eine Klägerin nicht sachgerecht hat Stellung nehmen können, weil sie keinen Zugang zu Unterlagen gehabt hat, die ihr bei gebührender Beachtung der Verteidigungsrechte hätten übermittelt werden müssen, und ihr daher zumindest eine geringe Chance genommen worden ist, sich sachdienlicher zu verteidigen (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Moi/Parlament, T‑17/19, EU:T:2021:51, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      In einem solchen Fall wirkt sich eine unterbliebene Übermittlung von Aktenstücken, auf die sich die Verwaltung gestützt hat, unter dem Gesichtspunkt des gebotenen Schutzes der Verteidigungsrechte nämlich zwangsläufig auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen aus, die am Ende eines Verfahrens ergriffen werden, das nachteilige Auswirkungen für die Klägerin haben könnte (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Moi/Parlament, T‑17/19, EU:T:2021:51, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass die Klägerin während des sie betreffenden Verfahrens weder Zugang zu einer Zusammenfassung des Inhalts der vom Ausschuss eingeholten Zeugenaussagen noch zu den in den Akten enthaltenen Unterlagen hatte, auf die sich die gegen sie erhobenen Vorwürfe stützten, wie insbesondere die E‑Mails oder die Mitteilungen, auf die die Behauptungen gestützt waren, obwohl doch diese Informationen bei der Feststellung des Mobbings und bei der Verhängung der Sanktion berücksichtigt wurden.

61      Unter diesen Umständen ist auf der Grundlage der oben in den Rn. 57 bis 59 angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass der Klägerin im vorliegenden Fall die Möglichkeit genommen wurde, ihre Verteidigung besser wahrzunehmen, und dass diese Regelwidrigkeit zwangsläufig den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen beeinflusst hat.

62      Die angefochtenen Entscheidungen sind daher wegen Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin aufzuheben, ohne dass es einer Prüfung der übrigen Rügen des ersten Klagegrundes oder des zweiten Klagegrundes bedarf.

 Kosten

63      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Parlament unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidungen der Präsidentin des Europäischen Parlaments vom 17. April 2023, mit denen diese erstens bestimmte Frau Monica Semedo vorgeworfene Verhaltensweisen als Mobbing einstufte und zweitens gegen diese eine Sanktion verhängte, die im Verlust des Anspruchs auf Tagegeld für eine Dauer von zehn Tagen bestand, werden aufgehoben.

2.      Das Parlament trägt die Kosten.

Papasavvas

da Silva Passos

Półtorak

Reine

 

      Pynnä

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. März 2025.

Unterschriften



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