Vorläufige Fassung
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
22. Mai 2025(* )
[Text berichtigt mit Beschluss vom 30. Juni 2025]
„ Rechtsmittel – Streithelfer im ersten Rechtszug – Vertraulichkeit – Informationen, die im ersten Rechtszug vertraulich behandelt wurden “
In der Rechtssache C‑826/24 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 3. Dezember 2024,
Europäische Kommission, vertreten durch F. Castillo de la Torre, A. Dawes, T. Franchoo und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Google LLC mit Sitz in Mountain View (Vereinigte Staaten),
Alphabet Inc. mit Sitz in Mountain View,
vertreten durch D. Beard, BL, J. Holmes, BL, J. Williams, BL, W. Ellison und C. Jeffs, Advocaten, und J. Staples, Solicitor,
Klägerinnen im ersten Rechtszug,
Surfboard Holding BV mit Sitz in Zeist (Niederlande),
Vinden.NL BV mit Sitz in Rijssen (Niederlande),
Streithelferinnen im ersten Rechtszug,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
auf Vorschlag der Richterin O. Spineanu-Matei, Berichterstatterin,
nach Anhörung der Generalanwältin J. Kokott
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 18. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google AdSense for Search) (T‑334/19, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2024:634), mit dem das Gericht den Beschluss C(2019) 2173 final der Kommission vom 20. März 2019 in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens (Rechtssache AT.40411 – Google Search [AdSense]) für nichtig erklärt hat.
2 Mit Schriftsatz, der am 27. Februar 2025 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, beantragen die Google LLC und die Alphabet Inc., gegenüber der Surfboard Holding BV und der Vinden.NL BV, den Streithelferinnen im ersten Rechtszug, bestimmte in der von ihnen in der vorliegenden Rechtssache eingereichten Rechtsmittelbeantwortung und in deren Anlagen R. 2, R. 3 und R. 4 enthaltene Informationen, die mit der Behandlung dieser Informationen durch das Gericht im Rahmen der Rechtssache, in der das angefochtene Urteil ergangen ist, vergleichbar seien, vertraulich zu behandeln. Insbesondere betrifft der Antrag auf vertrauliche Behandlung die Informationen über die Geschäftsstrategie von Google in Rn. 66 der Rechtsmittelbeantwortung sowie die Informationen, die in den Rn. 23, 26, 174, 188, 189, 202, 204, 212, 228, 229, 246, 283 und in Fn. 345 der Anlage R. 2 zur Rechtsmittelbeantwortung sowie in den Rn. 279 und 288 des Anhangs 1 der Anlage R. 2, in den Fn. 22 und 68 sowie in Rn. 68 der Anlage R. 3 zur Rechtsmittelbeantwortung und in den Rn. 26 und 28 der Anlage R. 4 zur Rechtsmittelbeantwortung erwähnt werden und sich auf vertrauliche Studien von Google, den Wortlaut der von Google geschlossenen Verträge, ihre „Direct Partners“ und die durch deren Tätigkeiten erzielten Einnahmen beziehen.
3 Aus den dem Gerichtshof vom Gericht übermittelten Akten der Rechtssache, in der das angefochtene Urteil ergangen ist, geht hervor, dass Vinden.NL und Surfboard Holding mit Schriftsätzen vom 16. September 2019 bzw. 19. September 2019 beantragt hatten, im erstinstanzlichen Verfahren als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge von Google zugelassen zu werden.
4 Mit Beschluss vom 26. November 2019 gab der Präsident der Zehnten Kammer des Gerichts diesen Streithilfeanträgen statt und entschied, dass Surfboard Holding und Vinden.NL nur eine nicht vertrauliche Fassung aller Google und Alphabet sowie der Kommission zugestellten Verfahrensschriftstücke übermittelt wird, unbeschadet der Möglichkeit dieser Unternehmen, gegebenenfalls innerhalb der ihnen gesetzten Fristen Einwendungen gegen etwaige sie betreffende Anträge auf vertrauliche Behandlung zu erheben.
5 Wie aus den dem Gerichtshof vom Gericht übermittelten Akten der Rechtssache hervorgeht, in der das angefochtene Urteil ergangen ist, widersprachen diese Gesellschaften, die im ersten Rechtszug Streithelfer geworden sind, den ihnen gegenüber gestellten Anträgen auf vertrauliche Behandlung nicht, so dass die vom Gericht in diesem Beschluss vorläufig angeordnete vertrauliche Behandlung rechtskräftig geworden ist.
6 Nach Art. 171 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs wird die Rechtsmittelschrift den anderen Parteien der betreffenden Rechtssache vor dem Gericht zugestellt. Im Übrigen kann nach Art. 172 der Verfahrensordnung jede Partei der betreffenden Rechtssache vor dem Gericht, die ein Interesse an der Stattgabe oder der Zurückweisung des Rechtsmittels hat, innerhalb von zwei Monaten nach dieser Zustellung eine Rechtsmittelbeantwortung einreichen. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Rechtsmittelschrift und die anderen beim Gerichtshof eingereichten Verfahrensschriftstücke grundsätzlich auch den Parteien zugestellt werden, die als Streithelfer vor dem Gericht zugelassen worden sind.
7 Beantragt eine Partei jedoch, gegenüber einer Partei, die Streithelferin vor dem Gericht war, dem Gerichtshof vorgelegte Unterlagen vertraulich zu behandeln, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren gegenüber dieser Partei vertraulich behandelt wurden, so ist diese Behandlung für das Verfahren vor dem Gerichtshof grundsätzlich aufrechtzuerhalten (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Januar 2023, Google und Alphabet/Kommission, C‑738/22 P, EU:C:2023:44, Rn. 5 und die dort angeführte Rechtsprechung).
8 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Antrag von Google und Alphabet, die Informationen über die Geschäftsstrategie, die in Rn. 66 der von Google und Alphabet eingereichten Rechtsmittelbeantwortung enthalten sind, sowie die Informationen in den Rn. 23, 26, 174, 188, 189, 202, 204, 212, 228, 229, 246, 283 und in Fn. 345 der Anlage R. 2 zur Rechtsmittelbeantwortung sowie in den Rn. 279 und 288 des Anhangs 1 der Anlage R. 2, in den Fn. 22 und 68 sowie in Rn. 68 der Anlage R. 3 zur Rechtsmittelbeantwortung und in den Rn. 26 und 28 der Anlage R. 4 zur Rechtsmittelbeantwortung betreffend vertrauliche Studien von Google, den Wortlaut der von Google geschlossenen Verträge, ihre „Direct Partners“ und die durch deren Tätigkeiten erzielten Einnahmen gegenüber Surfboard Holding und Vinden.NL vertraulich zu behandeln, Informationen betreffen, die bereits im Rahmen der Rechtssache, in der das angefochtene Urteil ergangen ist, Gegenstand einer vertraulichen Behandlung waren. Folglich ist diesem Antrag stattzugeben, und Surfboard Holding und Vinden.NL ist nur eine nicht vertrauliche Fassung der Rechtsmittelbeantwortung und ihrer Anlagen, in der diese Informationen geschwärzt sind, durch den Kanzler zuzustellen.
9 [Berichtigt mit Beschluss vom 30. Juni 2025] Außerdem sind in Anbetracht der in Rn. 6 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung und im Interesse einer geordneten Rechtspflege grundsätzlich auch die Informationen, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens vorgelegt und im ersten Rechtszug gegenüber diesen Parteien vertraulich behandelt wurden, gegenüber Surfboard Holding oder Vinden.NL vertraulich zu behandeln, wenn eine der Parteien, die sich im ersten Rechtszug auf die Vertraulichkeit dieser Informationen berufen hat, dies ausdrücklich beantragt.
10 Unter diesen Umständen wird Surfboard Holding und Vinden.NL von allen Verfahrensschriftstücken, die gegebenenfalls der Kommission oder Google und Alphabet im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zuzustellen sind, durch den Kanzler nur eine nicht vertrauliche Fassung zugestellt.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
1. Die Informationen über die Geschäftsstrategie der Google LLC, die in Rn. 66 der von Google und der Alphabet Inc. eingereichten Rechtsmittelbeantwortung enthalten sind, sowie die Informationen in den Rn. 23, 26, 174, 188, 189, 202, 204, 212, 228, 229, 246, 283 und in Fn. 345 der Anlage R. 2 zur Rechtsmittelbeantwortung sowie in den Rn. 279 und 288 des Anhangs 1 der Anlage R.2, in den Fn. 22 und 68 sowie in Rn. 68 der Anlage R. 3 zur Rechtsmittelbeantwortung und in den Rn. 26 und 28 der Anlage R. 4 zur Rechtsmittelbeantwortung betreffend vertrauliche Studien von Google, den Wortlaut der von Google geschlossenen Verträge, ihre „Direct Partners“ und die durch deren Tätigkeiten erzielten Einnahmen sind gegenüber der Surfboard Holding BV und der Vinden.NL BV vertraulich zu behandeln, mit der Folge, dass Surfboard Holding und Vinden.NL nur eine nicht vertrauliche Fassung der Rechtsmittelbeantwortung und ihrer Anlagen, in der diese Informationen geschwärzt sind, durch den Kanzler zuzustellen ist.
2. Gegenüber der Surfboard Holding BV oder der Vinden.NL BV sind auch die Informationen, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens vorgelegt und im ersten Rechtszug gegenüber diesen Parteien vertraulich behandelt wurden, vertraulich zu behandeln, wenn eine der Parteien, die sich im ersten Rechtszug auf die Vertraulichkeit dieser Informationen berufen hat, dies ausdrücklich beantragt. Surfboard Holding und Vinden.NL wird von allen Verfahrensschriftstücken, die gegebenenfalls der Europäischen Kommission oder der Google LLC und der Alphabet Inc. im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zuzustellen sind, durch den Kanzler nur eine nicht vertrauliche Fassung zugestellt.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Unterschriften