Urteil wegen Geiselnahme auf dem Kieler MFG-5-Gelände rechtskräftig

Urteil wegen Geiselnahme auf dem Kieler MFG-5-Gelände rechtskräftig

Druckansicht

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 108/2025

Urteil wegen Geiselnahme auf dem Kieler

MFG-5-Gelände rechtskräftig

Beschluss vom 20. Mai 2025 – 5 StR 217/25

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Kiel verworfen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht den Angeklagten wegen Geiselnahme, mehreren (auch besonders schweren) Vergewaltigungsfällen, Körperverletzung, Freiheitsberaubung und anderen Delikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine anschließende Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Nach den Feststellungen des Landgerichts vergewaltigte der Angeklagte 2022 zunächst eine frühere Freundin, der er mehrere Jahre nach dem Beziehungsende wieder zufällig begegnet war. Im Jahr 2023 beging er zahlreiche Straftaten zu Lasten einer anderen Frau, der Nebenklägerin. Diese schlug er mehrfach mit Faust, Gürtel und Cricket-Schläger, wenn sie seinen übergriffig-kontrollierenden Anweisungen zuwiderhandelte. Die Nebenklägerin erlitt hierdurch neben Prellungen auch Brüche von Jochbein und Oberkiefer. Der Angeklagte vergewaltigte die Nebenklägerin zudem und sperrte sie ein. Schließlich entführte er sie am 10. September 2023 unter Vorhalt eines Messers auf das Kieler MFG-5-Gelände, einen aufgegebenen Fliegerhorst. Dort hielt er sie fest, vergewaltigte sie vielfach, veröffentlichte auf Instagram ein Bild der mit beiden Händen an eine Heizung gefesselten Nebenklägerin und wandte sich unter Schilderung seiner Taten an die „Kieler Nachrichten“. Am Abend des 12. September 2023 konnte die Nebenklägerin einen Notruf absetzen, so dass sie schließlich befreit wurde. Mit sachverständiger Hilfe hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte bei allen Taten voll schuldfähig war, aufgrund seiner Persönlichkeit aber für die Allgemeinheit gefährlich ist, weil weitere schwere Straftaten zum Nachteil von Frauen von ihm zu erwarten sind. Deshalb hat es die Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB (für gefährliche Ersttäter) gegen ihn angeordnet.

Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

Vorinstanz:

LG Kiel – Urteil vom 12. November 2024 – 7 KLs 598 Js 55319/23

Die maßgeblichen Vorschriften des Strafgesetzbuchs lauten:

§ 239b Abs. 1 StGB Geiselnahme

Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

§ 177 Abs. 1, 5, 6 Nr. 1 und 8 Nr. 1 StGB Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,

2. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder

3. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung)…

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet…

§ 66 StGB Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die

a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,

b) unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder

c) den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,

2. der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,

3. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und

4. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist…

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

Karlsruhe, den 6. Juni 2025


Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Druckansicht

Leave a Comment

Schreibe einen Kommentar