BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)
22. Mai 2025(* )
„ Verfahren – Kostenfestsetzung “
In der Rechtssache T‑631/19 DEP,
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) mit Sitz in Bonn (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte H. Haller und N. Gremminger,
Antragstellerin,
gegen
Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), vertreten durch P. Martinet und E. Tremmel als Bevollmächtigte,
Antragsgegnerin,
erlässt
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin P. Škvařilová-Pelzl (Berichterstatterin), des Richters I. Nõmm und der Richterin G. Steinfatt,
Kanzler: V. Di Bucci,
im Hinblick auf das Urteil vom 7. September 2022, BNetzA/ACER (T‑631/19, EU:T:2022:509),
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrem Antrag nach Art. 170 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt die Antragstellerin, die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA), die Höhe der erstattungsfähigen Kosten, die von der Antragsgegnerin, der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), für die ihr im Rahmen des Verfahrens in der Rechtssache T‑631/19 entstandenen Kosten zu zahlen sind, auf 536 631,10 Euro festzusetzen.
Vorgeschichte der Streitigkeit
2 Mit ihrer am 21. September 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten und unter der Rechtssachennummer T‑631/19 im Register eingetragenen Klageschrift erhob die Antragstellerin eine Klage zum einen auf teilweise Aufhebung der Entscheidung Nr. 02/2019 der ACER vom 21. Februar 2019 zu den Vorschlägen der Übertragungsnetzbetreiber der Core-Kapazitätsberechnungsregionen in Bezug auf eine gemeinsame regionale Methode für die Berechnung der Day-Ahead- und der Intraday-Kapazität (im Folgenden: ursprüngliche Entscheidung) und zum anderen auf Aufhebung der Entscheidung A-003-2019 des Beschwerdeausschusses der ACER vom 11. Juli 2019, mit der die Beschwerde der Antragstellerin gegen die ursprüngliche Entscheidung zurückgewiesen wurde (im Folgenden: Entscheidung des Beschwerdeausschusses).
3 Mit Urteil vom 7. September 2022, BNetzA/ACER (T‑631/19, EU:T:2022:509), hat das Gericht der Klage der Antragstellerin teilweise stattgegeben, indem es die Entscheidung des Beschwerdeausschusses aufgehoben und der ACER die Kosten auferlegt hat.
4 Die Antragstellerin hat der ACER mit Schreiben vom 20. Februar 2023 mitgeteilt, dass sich der Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten (einschließlich der Anwaltshonorare und sonstigen Aufwendungen) auf 526 218,60 Euro belaufe.
5 Die ACER hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 10. März 2023 geantwortet und von ihr eine detaillierte Leistungsaufstellung zu den vorgelegten anwaltlichen Honorarrechnungen gefordert.
6 Mit Schreiben vom 11. April 2023 hat die Antragstellerin der ACER diese Rechnungen mitsamt detaillierten Aufstellungen der in Rechnung gestellten Leistungen übermittelt.
7 Die ACER hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 14. August 2023 angeboten, den Betrag von 94 661,46 Euro als Kostenerstattung zu zahlen.
8 Mit Schreiben vom 10. November 2023 hat die Antragstellerin einen Vorschlag für eine gütliche Einigung über einen Betrag in Höhe von 395 000 Euro unterbreitet, den die ACER mit Schreiben vom 29. Februar 2024 abgelehnt hat. In letzterem Schreiben hat die ACER einen Betrag in Höhe von 171 000 Euro als Kostenerstattung angeboten.
9 Die Parteien haben keine Einigung über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten erzielt.
Anträge der Parteien
10 Die Antragstellerin beantragt,
– den Betrag der erstattungsfähigen Kosten, die von der ACER zu erstatten sind, für das Hauptverfahren mit 516 639,10 Euro festzusetzen;
– die von der ACER zu tragenden erstattungsfähigen Kosten für das vorliegende Verfahren auf den Betrag von 19 992 Euro festzusetzen.
11 Die ACER beantragt,
– den Betrag der erstattungsfähigen Kosten, die der Antragstellerin für das Hauptverfahren zu erstatten sind, mit 142 416,93 Euro festzusetzen;
– den Betrag der erstattungsfähigen Kosten, die der Antragstellerin für das vorliegende Verfahren zu erstatten sind, mit 2 000 Euro festzusetzen.
Rechtliche Würdigung
12 Nach Art. 170 Abs. 3 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag der betroffenen Partei durch unanfechtbaren Beschluss, nachdem der vom Antrag betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
13 Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten die „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewandt wurden und die dafür notwendig waren (vgl. Beschluss vom 28. Oktober 2024, SJ/Kommission, T‑659/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:767, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).
14 Bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten berücksichtigt das Gericht alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenfestsetzungsbeschlusses einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen (vgl. Beschluss vom 12. Dezember 2024, Ryanair/Kommission [airBaltic; Covid‑19], T‑737/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:922, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).
15 Im vorliegenden Fall geht aus dem Antrag und den von der Antragstellerin vorgelegten Rechnungen hervor, dass sie verschiedene Aufwendungen und Honorare geltend macht, nämlich Anwaltshonorare und Auslagen, deren geforderte Beträge sich wie folgt zusammensetzen:
– 516 639,10 Euro für das Hauptverfahren, davon 512 336,65 Euro für Anwaltshonorare und 4 302,45 Euro für Aufwendungen und Auslagen im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung;
– 19 992 Euro für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren.
Zu den Anwaltshonoraren
16 Nach ständiger Rechtsprechung kann das Unionsgericht nicht die Gebühren festsetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern hat den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Gebühren von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO – Biedermann [Nordschleife], T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17 Es ist auch darauf hinzuweisen, dass das Gericht, in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung – oder von Vorschriften bezüglich der erforderlichen Arbeitszeit, die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen hat, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände bzw. Anwälte im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nordschleife, T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).
18 Die Höhe der im vorliegenden Fall als Anwaltshonorar erstattungsfähigen Kosten ist im Licht dieser Erwägungen zu beurteilen.
19 Was als Erstes den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht und die Schwierigkeiten des Falles betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin im Hauptverfahren sechs Klagegründe geltend gemacht hat. Sie rügte erstens einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 7 und 12 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. 2015, L 197, S. 24) insoweit, als die ACER die Grenzen ihrer Zuständigkeit überschritten habe, zweitens einen Rechtsfehler bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts insoweit, als der Beschwerdeausschuss der ACER die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Entscheidung anhand der Art. 14 bis 16 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. 2019, L 158, S. 54) hätte prüfen müssen, drittens mehrere Verstöße gegen die Verordnung 2019/943, viertens einen Verstoß gegen die Verordnung 2015/1222, fünftens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie sechstens einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot.
20 Insbesondere erforderten die Prüfung der von der ACER erhobenen Unzulässigkeitseinrede und der Klagegründe die Klärung zum einen der Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Ausschöpfung aller Rechtsbehelfe vor dem Beschwerdeausschuss der ACER und zum anderen der Fragen der Zuständigkeit der ACER, die mit den Voraussetzungen für ihre Befassung durch die nationalen Regulierungsbehörden (NRB) zusammenhingen, sowie der Fragen des Übergangsrechts, die die Bestimmung der materiellen Rechtsvorschriften betrafen, die auf die von der ACER auf Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber erlassenen Methoden anwendbar waren. Der Ausgangsrechtsstreit warf somit seiner Natur und seinem Gegenstand nach wichtige rechtliche und technische Fragen im Bereich des europäischen Energierechts auf.
21 Daher macht die Antragstellerin zu Recht geltend, dass das Hauptverfahren eine gewisse Schwierigkeit und rechtliche Bedeutung aufgewiesen habe.
22 Als Zweites macht die Antragstellerin in Bezug auf die in Rede stehenden wirtschaftlichen Interessen geltend, dass die Umsetzung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses in Bezug auf etwaige Entlastungsmaßnahmen, die hätten erforderlich sein können, Kosten in Höhe von 1,4 Mrd. Euro allein für Deutschland im Jahr 2018 verursacht hätte. Im vorliegenden Fall ist es selbst bei Fehlen von Anhaltspunkten, anhand deren die Kosten der zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Sicherheit des deutschen Netzes erforderlichen Entlastungsmaßnahmen konkret beurteilt werden könnten, offensichtlich, dass dieser Rechtsstreit über die Regulierung des Energiebinnenmarkts erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen hat und dass daher die wirtschaftlichen Interessen, die im Rechtsstreit über diese Regulierung auf dem Spiel standen, zwangsläufig erheblich waren.
23 Drittens ist in Bezug auf den Arbeitsaufwand, der den Vertretern der Antragstellerin durch das Verfahren entstanden sein mag, darauf hinzuweisen, dass das Unionsgericht nicht an die Abrechnung gebunden ist, die von der Partei vorgelegt wird, die die Kostenerstattung beantragt. Das Gericht hat in erster Linie – unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die sich die erbrachten Leistungen verteilt haben mögen – die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv notwendig waren (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2023, British Airways/Kommission, T‑48/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:867, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
24 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die Gesamtzahl der Arbeitsstunden aller am Hauptverfahren beteiligten Anwälte, Vertreter oder Mitarbeiter der Antragstellerin 1 230,1 Stunden beträgt. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
– 513,8 Stunden für die Prüfung der Sach- und Rechtslage und für die Abfassung der Klageschrift;
– 219 Stunden für die Durchsicht der Klagebeantwortung und die Abfassung der Erwiderung;
– 52,6 Stunden für die Durchsicht der Gegenerwiderung und die Abfassung des Antrags auf Eröffnung des mündlichen Verfahrens;
– 249,2 Stunden für die Durchsicht und Abfassung der Antworten auf die prozessleitenden Maßnahmen des Gerichts sowie für die Durchsicht der von der ACER übermittelten Antworten;
– 195,5 Stunden für den Antrag auf Verlängerung der Redezeit, die Vorbereitung und die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
25 In diesem Zusammenhang enthalten die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen die Namen von mindestens sechs Hauptanwälten, die auf zwei Teams aufgeteilt sind, eines spezialisiert auf Prozessführung und bestehend aus den Rechtsanwälten N. Gremminger, H. Haller und Rechtsanwältin L. Reiser, das andere spezialisiert auf dem Gebiet der Energie und bestehend aus Rechtsanwältin C. Dietz-Polte sowie den Rechtsanwälten T. Heitling und V. Vacha, die alle an der im Hauptverfahren der Rechtssache geleisteten Arbeit beteiligt waren.
26 Im vorliegenden Fall macht die Antragstellerin geltend, die Einschaltung mehrerer Anwälte sei wegen der Bedeutung und der Komplexität des Hauptverfahrens gerechtfertigt gewesen. Diese Bedeutung und Komplexität hätten die Mitwirkung zweier interdisziplinärer Teams erfordert, deren Aufgaben so aufgeteilt worden seien, dass es keine unnötige Verdoppelung des Arbeitsaufwands gegeben habe.
27 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in Fällen, in denen mehrere Anwälte, Beistände oder Bevollmächtigte in Anspruch genommen werden, die in der Rechtsprechung vorgesehene Beschränkung nicht für sich genommen die Zahl der Handelnden betrifft, sondern die Erstattung der durch alle diese Personen kumulierten Aufwendungen. Außerdem ist eine solche geforderte Erstattung nicht per se verboten, da bei der Bestimmung der notwendigen Aufwendungen ein konkreter Ansatz bevorzugt wird. Wie oben in Rn. 23 ausgeführt, ist nämlich festzustellen, dass bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen ist, die den erbrachten und für die betreffenden Verfahren als objektiv notwendig angesehenen Leistungen entsprechen, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die diese Leistungen aufgeteilt worden sein mögen (vgl. Beschluss vom 19. Februar 2024, European Dynamics Luxembourg/EZB, T‑761/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:117, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Unter diesen Umständen ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Kosten, deren Erstattung beantragt wird, erstattungsfähig sind.
Zur Erstattungsfähigkeit der Anwaltshonorare
29 Erstens kann, auch wenn grundsätzlich nur die Vergütung eines einzigen Bevollmächtigten, Beistands oder Anwalts erstattungsfähig ist, je nach den Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache, zu denen in erster Linie ihre Komplexität gehört, die Vergütung mehrerer Anwälte unter den Begriff „notwendige Aufwendungen“ im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung fallen (vgl. entsprechend Beschluss vom 21. Juli 2016, Panrico/Bimbo, C‑591/12 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:591, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Bei einer Kostenfestsetzung unter solchen Umständen hat das Gericht zu prüfen, inwieweit die Leistungen aller betreffenden Anwälte für den Ablauf des gerichtlichen Verfahrens notwendig waren, und sich zu vergewissern, dass die Beschäftigung beider Gruppen von Anwälten nicht zu einer unnötigen Verdopplung der Kosten geführt hat (Beschlüsse vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T‑342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 44 und vom 3. Mai 2012, CSL Behring/Kommission und EMA, T‑264/07 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:211, Rn. 26).
31 Erstens ist hervorzuheben, dass die Kosten für die Koordinierung zwischen Anwälten ein und derselben Partei nicht als notwendige Aufwendungen angesehen werden können, die bei der Berechnung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten zu berücksichtigen sind (vgl. Beschlüsse vom 21. Mai 2014, Esge/HABM – De’Longhi Benelux [KMIX], T‑444/10 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:356, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie vom 21. Januar 2021, Biasotto/EUIPO – Oofos [OOF und OO], T‑453/18 DEP und T‑454/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:40, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Komplexität der Rechtssache zwar eine kollektive Arbeit an der Rechtssache im Hauptverfahren erforderlich gemacht hat. Die Aufteilung der Arbeit unter drei auf Prozessführung spezialisierten Anwälten im Ausmaß von insgesamt 607,10 Arbeitsstunden und drei auf Energie spezialisierten Anwälten im Ausmaß von insgesamt 623 Stunden hat jedoch zwangsläufig zu einer gewissen Verdoppelung der unternommenen Anstrengungen geführt, so dass das Gericht nicht sämtliche Arbeitsstunden als objektiv notwendig anerkennen kann. Dies ergibt sich aus den als Anlagen F.7 bis F.12 zum Kostenfestsetzungsantrag vorgelegten Unterlagen, in denen u. a. auf Leistungen Bezug genommen wird, die sich ausdrücklich auf die Koordinierung oder Verdoppelung bestimmter Aufgaben oder Leistungen aller Anwälte der Antragstellerin beziehen, wie z. B. die verschiedenen gleichzeitigen Schritte, die die Anwälte zwischen dem 9. August und dem 20. September 2019 in Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung der Klageschrift oder zwischen dem 14. August und dem 16. September 2019 im Zusammenhang mit der Behandlung von Fragen zum Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vornahmen. Außerdem geht, wie die ACER zu Recht ausführt, aus Anlage F.7 ausdrücklich hervor, dass 49 Leistungen eine Abstimmung zwischen den Anwälten betreffen, von der eine Stellungnahme abhängt, und aus der Anlage F.8 ergibt sich ausdrücklich, dass 50 Leistungen unmittelbar auf die Koordinierung zwischen den verschiedenen Anwälten Bezug nehmen. Alle diese Leistungen sind außer Betracht zu lassen und können bei der Prüfung der für die Behandlung der Rechtssache objektiv erforderlichen Zeit nicht berücksichtigt werden.
33 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung weder die Aufwendungen für die Kommunikation zwischen den Anwälten ein und derselben Partei noch die Analyse der Rechtsprechung oder die Lektüre von Artikeln als notwendige Aufwendungen gerechtfertigt werden können (vgl. Beschluss vom 20. November 2012, Al Shanfari/Rat und Kommission, T‑121/09 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:607, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Im vorliegenden Fall macht die Antragstellerin geltend, dass es sich bei den in den Anlagen F.7 und F.8 erwähnten Leistungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtsprechung zu Rechtssachen, die der Rechtssache des Hauptverfahrens ähnlich sind, um erstattungsfähige Kosten handele. Die ACER weist jedoch zu Recht darauf hin, dass die Prüfung der Urteile vom 24. Oktober 2019, E‑Control/ACER (T‑332/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:761), und vom 24. Oktober 2019, Austrian Power Grid und Vorarlberger Übertragungsnetz/ACER (T‑333/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:760), keine erstattungsfähigen Leistungen sind und dass die Antragstellerin jedenfalls nicht begründet hat, inwiefern diese Prüfung für das Hauptverfahren der Rechtssache objektiv notwendig war.
35 Zweitens macht die ACER zu Recht geltend, dass die Durchsicht der Klageschrift und der Erwiderung der Bundesrepublik Deutschland in der beim Gericht anhängigen Rechtssache T‑283/19, Deutschland/ACER, die die ursprüngliche Entscheidung betraf und der Entscheidung des Beschwerdeausschusses zugrunde lag, die Gegenstand des Hauptverfahrens ist, im vorliegenden Fall für die Prüfung und Vorbereitung des Hauptverfahrens der Rechtssache relevant war. Da diese Durchsicht jedoch geeignet war, die Arbeit der Vertreter der Antragstellerin zu erleichtern und zu verringern, ist auch dieser Umstand bei angemessener Würdigung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten zu berücksichtigen.
36 Drittens sind Anwaltskosten, die sich auf Zeiträume beziehen, in denen keine Verfahrenshandlung zu verzeichnen gewesen ist, als für das Verfahren nicht notwendig auszuschließen (vgl. Beschluss vom 20. Mai 2022, Moi/Parlament, T‑17/19 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:352, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Im vorliegenden Fall sind die zahlreichen in den Anlagen F.7 und F.8 genannten Leistungen, die die Anwälte der Antragstellerin zwischen dem 21. September 2019, dem Tag der Einreichung der Klageschrift, und dem 16. Dezember 2019, dem Tag der Einreichung der Klagebeantwortung, erbracht haben, wie die Abrechnung der Zeit, die am 23. Oktober 2019 für die Erstellung eines Berichts über die Zusammensetzung des Spruchkörpers des Gerichts und über die Herkunft der Richter aufgewandt wurde, sowie die 15 Leistungen, die zwischen dem 30. Januar 2020, dem Tag der Einreichung der Erwiderung, und dem 14. April 2020, dem Tag der Einreichung der Gegenerwiderung, festgestellt wurden, außer Betracht zu lassen.
38 Viertens kann nach der Rechtsprechung die – auch nur teilweise – in Rechnung gestellte Reisezeit keinesfalls als vom Begriff der Aufwendungen, die für das Verfahren notwendig waren, im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung erfasst angesehen werden (Beschluss vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C‑38/09 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 37). In diesem Sinne sind die verschiedenen Leistungen im Zusammenhang mit Reisen, die zu einem Stundensatz von 350 Euro in Rechnung gestellt wurden, wie sich aus einer Leistung ergibt, die für eine achtstündige Reise von Rechtsanwalt V. Vacha am 14. Januar 2020 einschließlich eines Treffens zur Abstimmung zwischen den Anwälten ein und desselben Teams in Rechnung gestellt wurde, sowie die für die Rechtsanwälte H. Haller und N. Gremminger sowie Rechtsanwältin C. Dietz-Polte in Rechnung gestellte Reisezeit von insgesamt 61 Stunden außer Betracht zu lassen und können im Rahmen der Prüfung der für die Behandlung der Rechtssache objektiv notwendigen Zeit nicht berücksichtigt werden.
Zur Höhe der erstattungsfähigen Anwaltshonorare
39 Nachdem oben in den Rn. 29 bis 38 bestimmte Honorare außer Betracht gelassen worden sind, ist zu prüfen, ob die in Rechnung gestellte Zahl der Anwaltsstunden für die erbrachten Leistungen objektiv notwendig war und ob der in diesem Rahmen angewandte Stundensatz gerechtfertigt war (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Dezember 2023, British Airways/Kommission, T‑48/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:867, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Zum Stundensatz ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nach dem derzeitigen Stand des Unionsrechts in Ermangelung einer Gebührenordnung nur dann von dem durchschnittlichen in Rechnung gestellten Stundensatz Abstand nehmen und die Höhe der Anwaltsgebühren nach billigem Ermessen festsetzen kann, wenn dieser Stundensatz offensichtlich überhöht ist (vgl. Beschluss vom 19. Januar 2021, Romańska/Frontex, T‑212/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:30, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Im vorliegenden Fall ist das Gericht in Anbetracht der Merkmale der vorliegenden Rechtssache, insbesondere, wie sich oben aus den Rn. 19 bis 22 ergibt, der tatsächlichen, rechtlichen und technischen Komplexität der Rechtssache, der auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Interessen und des für die Vertreter der Antragstellerin zu leistenden Arbeitsaufwands der Auffassung, dass nicht ersichtlich ist, dass der in Rechnung gestellte durchschnittliche Stundensatz von 350 Euro offensichtlich überhöht wäre.
42 Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Zahl der Arbeitsstunden, für die die Antragstellerin die Erstattung begehrt, im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung und der oben in Rn. 23 angeführten Rechtsprechung notwendig war.
43 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung zur Bestimmung der Zahl der für das Verfahren vor dem Gericht notwendigen Stunden u. a. die Zahl der Seiten der von den Anwälten verfassten Schriftsätze, die Zahl der geltend gemachten Klagegründe, die Schwierigkeiten der aufgeworfenen Rechtsfragen, die Zahl der Schriftsatzwechsel und die Frage zu berücksichtigen sind, ob die Anwälte der Antragstellerin diese im Vorverfahren vertreten haben oder nicht (vgl. Beschluss vom 17. November 2023, Copal Tree Brands/EUIPO – Sumol + Compal Marcas [COPALLI], T‑445/21 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:748, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
44 Was erstens die 513,8 Stunden für die Prüfung der Sach- und Rechtslage und für die Abfassung der Klageschrift betrifft, ist festzustellen, dass die Entscheidung des Beschwerdeausschusses 55 Seiten und die Klageschrift 50 Seiten ohne Anlagen, davon 48 Seiten Argumentation, umfasste. Zu berücksichtigen ist, dass ein Großteil der in der Klageschrift vorgebrachten Argumente bereits in dem Verfahren vorgebracht worden war, das zum Erlass der Entscheidung des Beschwerdeausschusses geführt hatte. Dieser Umstand erleichterte die Arbeit der Anwälte in gewissem Umfang und verringerte die für die Vorbereitung der Klageschrift aufgewandte Zeit (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Februar 2008, Verizon Business Global/Kommission, T‑310/00 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:32, Rn. 42), auch wenn die Antragstellerin im Vorverfahren vor dem Beschwerdeausschuss durch ihre eigenen Mitarbeiter vertreten war. In ihrer Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsantrag hat die ACER nämlich zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klageschrift zum Großteil auf dem Vorbringen der Antragstellerin vor diesem Ausschuss beruht, was von der Antragstellerin im Wesentlichen bestätigt worden ist, als sie angegeben hat, das Vorliegen der Schriftsätze aus dem Beschwerdeverfahren möge die Einarbeitung in die Akte stellenweise erleichtert haben.
45 Unter diesen Umständen und in Anbetracht der oben in den Rn. 32 und 41 bis 43 gezogenen Schlussfolgerungen ist die für die Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie für die Abfassung der Klageschrift aufgewandte Stundenzahl als offensichtlich überhöht anzusehen. Die Zahl der für die Erledigung dieser Aufgaben notwendigen Stunden wird angemessen beurteilt, wenn sie zu dem oben in Rn. 41 genannten Stundensatz auf 220 Stunden festgesetzt wird.
46 Was zweitens die 219 Stunden für die Durchsicht der Klagebeantwortung und die Abfassung der Erwiderung betrifft, ist festzustellen, dass die Klagebeantwortung ohne Anlagen 49 Seiten umfasste, davon 46 Seiten Argumentation, und die Erwiderung 25 Seiten ohne Anlagen. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der oben in den Rn. 32 und 41 bis 43 gezogenen Schlussfolgerungen ist die für die Durchsicht der Klagebeantwortung sowie für die Abfassung der Erwiderung aufgewandte Stundenzahl als offensichtlich überhöht anzusehen. Die Zahl der für die Erledigung dieser Aufgaben notwendigen Stunden wird angemessen beurteilt, wenn sie zu dem oben in Rn. 41 genannten Stundensatz auf 110 Stunden festgesetzt wird.
47 Was drittens die 52,6 Stunden für die Durchsicht der Gegenerwiderung und die Abfassung des Antrags auf Eröffnung des mündlichen Verfahrens betrifft, ist festzustellen, dass diese Gegenerwiderung 25 Seiten umfasste und keine Anlagen enthielt. Im Übrigen zählte der Antrag auf Eröffnung des mündlichen Verfahrens zwei Seiten und stellte im Sinne der Rechtsprechung ein relativ kurzes und rechtlich nicht schwieriges Schriftstück dar (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C‑38/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Unter diesen Umständen und in Anbetracht der oben in den Rn. 32 und 41 bis 43 gezogenen Schlussfolgerungen ist die für die Durchsicht der Gegenerwiderung sowie für die Abfassung des Antrags auf Eröffnung des mündlichen Verfahrens aufgewandte Stundenzahl als offensichtlich überhöht anzusehen. Die Zahl der für die Erledigung dieser Aufgaben notwendigen Stunden wird angemessen beurteilt, wenn sie zu dem oben in Rn. 41 genannten Stundensatz auf 25 Stunden festgesetzt wird.
48 Was viertens die 249,2 Stunden für die Durchsicht und Abfassung der Antworten auf die prozessleitenden Maßnahmen des Gerichts sowie die Durchsicht der von der ACER übermittelten Antworten betrifft, ist festzustellen, dass die vier Seiten dieser Maßnahmen, die Fragen an die Parteien enthielten, darunter eine speziell an die Antragstellerin gerichtete Frage, technische Fragen der Bestimmung und Rechtmäßigkeit der koordinierten Berechnungen der Day-Ahead- und Intraday-Kapazität und ihrer Durchführung in der Core-Kapazitätsberechnungsregion und im Wesentlichen Fragen der Auslegung und Anwendung materieller, verfahrensrechtlicher und rechtlicher Vorschriften betrafen. Außerdem rechtfertigte die Komplexität der vom Gericht erwarteten Antworten die 36 Seiten der Antworten der Antragstellerin, davon 34 Seiten Argumentation. ACER legte jedoch nur sechs Antwortseiten vor, davon fünf Seiten Argumentation. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der oben in den Rn. 32 und 41 bis 43 gezogenen Schlussfolgerungen ist die Zahl der Stunden, die für die Durchsicht und Abfassung der Antworten auf die prozessleitenden Maßnahmen des Gerichts sowie für die Prüfung der von der ACER übermittelten Antworten aufgewandt wurden, als offensichtlich überhöht anzusehen. Die Zahl der für die Erledigung dieser Aufgaben notwendigen Stunden wird angemessen beurteilt, wenn sie zu dem oben in Rn. 41 genannten Stundensatz auf 65 Stunden festgesetzt wird.
49 Was fünftens die 195,5 Stunden für den Antrag auf Verlängerung der Redezeit, die Vorbereitung und die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung betrifft, ist zunächst festzustellen, dass der Antrag auf Verlängerung der Redezeit ein rechtlich nicht schwieriges weitgehend standardisiertes Schriftstück darstellt. Das Gericht erkennt zwar die Notwendigkeit einer sorgfältigen Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Arbeitsaufwand an, hält aber in Anbetracht des schriftlichen Verfahrens, der prozessleitenden Maßnahmen, des Akteninhalts und der begrenzten Dauer der mündlichen Verhandlung (zwei Stunden und 38 Minuten) die für die Vorbereitung und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung aufgewendete Stundenzahl für offensichtlich überhöht.
50 Im Übrigen ist das Gericht unter Berücksichtigung der oben in Rn. 29 angeführten Rechtsprechung und der Komplexität der tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Hauptverfahrens der Auffassung, dass die Teilnahme von zwei Anwälten, Herrn Rechtsanwalt H. Haller, der auf Prozessführung spezialisiert ist und als einziger Anwalt das Wort ergriffen hat, und von Frau Rechtsanwältin C. Dietz-Polte, die auf Energierecht spezialisiert ist, sowie die Teilnahme eines Mitarbeiters der Klägerin, Herrn N. Sadighi, der über spezialisierte Fachkenntnisse über die Methode zur Berechnung der fraglichen Kapazität verfügt, an der mündlichen Verhandlung gerechtfertigt war. Wie jedoch oben in Rn. 38 festgestellt, ist die für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in Rechnung gestellte Reisezeit von den erstattungsfähigen Kosten ausgeschlossen. Unter diesen Umständen wird die Zahl der für die Erledigung dieser Aufgaben notwendigen Stunden angemessen beurteilt, wenn sie zu dem oben in Rn. 41 genannten Stundensatz auf 60 Stunden festgesetzt wird.
51 Nach alledem und insbesondere aufgrund der Ausführungen oben in den Rn. 41, 45 bis 48 und 50 ist der Betrag der erstattungsfähigen Kosten für die Anwaltshonorare im Rahmen des Hauptverfahrens auf 168 000 Euro festzusetzen, was insgesamt 480 Arbeitsstunden zu einem durchschnittlichen Stundensatz von 350 Euro entspricht.
Zu den Reise- und Aufenthaltskosten
52 Wie oben aus Rn. 15 hervorgeht, beantragt die Antragstellerin die Erstattung von 4 302,45 Euro für Reise- und Aufenthaltskosten ihrer Vertreter und Mitarbeiter. Nach den Angaben der Antragstellerin umfassten diese Aufwendungen die Unterkunft und die Reisen zum einen für eine persönliche Besprechung mit ihren Vertretern an ihrem Sitz in Bonn (Deutschland) am 14. Januar 2020, wobei sich die Reisekosten dafür auf 575,13 Euro beliefen, und zum anderen für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in Luxemburg (Luxemburg) am 17. November 2021, wobei die Reise- und Übernachtungskosten für ihre Vertreter und drei Mitarbeiter 3 727,32 Euro betrugen.
53 Erstens werden die Reisekosten für ein Treffen zwischen der Antragstellerin und ihren Anwälten an ihrem Sitz nach der Rechtsprechung nicht als notwendig angesehen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. Oktober 2024, Mytilinaios/Kommission, T‑542/11 RENV-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:758, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
54 Was zweitens die Reise- und Übernachtungskosten der Bevollmächtigten der Antragstellerin betrifft, können zwar, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die Kosten eines einzigen Anwalts für erstattungsfähig erklärt werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. Oktober 2014, Coop Nord/Kommission, T‑244/08 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:899, Rn. 33). Wie jedoch oben in Rn. 50 festgestellt, war in Anbetracht der besonderen Umstände des Hauptverfahrens der Rechtssache die Anwesenheit von zwei Anwälten gerechtfertigt, von denen der eine auf Prozessführung und die andere auf Energierecht spezialisiert war. Daher sind im vorliegenden Fall die Reise- und Übernachtungskosten für Rechtsanwalt Haller und Rechtsanwältin Dietz-Polte erstattungsfähig, die sich in Anbetracht der in Anlage F.8 vorgelegten Belege auf 1 418,98 Euro belaufen und zwei Übernachtungen, die Aufwendungen für einen Mietwagen und die Taxifahrt sowie die Flugscheine für die Reise von Berlin (Deutschland) nach Luxemburg umfassen.
55 Drittens ist darauf hinzuweisen, dass die Reise- und Aufenthaltskosten anderer Personen als der Anwälte nur dann erstattungsfähig sind, wenn die Anwesenheit dieser Personen für das Verfahren notwendig war (vgl. Beschluss vom 27. Oktober 2017, Heli-Flight/EASA, T‑102/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:769, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
56 Im vorliegenden Fall macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Anwesenheit ihres Mitarbeiters Herrn Sadighi, abgesehen von den anderen ebenfalls anwesenden Mitarbeitern, wesentlich gewesen sei, um ihren Vertretern die Beantwortung der technischen Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen. Hierzu ist festzustellen, dass die ACER im Wesentlichen bestreitet, dass die Begründung der Antragstellerin in Bezug auf die Notwendigkeit der Anwesenheit dieses Mitarbeiters ausreichend sei, und behauptet, eine teilweise Erstattung der Reisekosten von Herrn Sadighi im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen vorgeschlagen zu haben, was die Antragstellerin abgelehnt habe. Unter den Umständen des Hauptverfahrens der Rechtssache ist jedoch oben in Rn. 50 festgestellt worden, dass die Anwesenheit dieses Mitarbeiters in der mündlichen Verhandlung insbesondere aufgrund seiner technischen Kenntnisse gerechtfertigt war, so dass die Erstattung seiner Übernachtungs- und Reisekosten, die sich, wie sich aus den als Anlage F.13 vorgelegten Belegen ergibt, auf 273,95 Euro belaufen, angemessen ist.
57 Daher ist der Betrag der erstattungsfähigen Kosten für Reise- und Aufenthaltskosten im Hauptverfahren auf 1 692,93 Euro festzusetzen.
Zu den Kosten des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens
58 Zu dem von der Antragstellerin für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren geforderten Betrag von 19 992 Euro ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kostenfestsetzungsbeschlusses berücksichtigt, einschließlich der notwendigen Aufwendungen für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. Beschluss vom 28. Oktober 2024, SJ/Kommission, T‑659/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:767, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
59 Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Antrag auf Kostenfestsetzung weitgehend standardisiert und grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, dass er für den Anwalt, der mit der Rechtssache bereits in der Sache befasst war, keine Schwierigkeit aufweist (vgl. Beschluss vom 28. Oktober 2024, SJ/Kommission, T‑659/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:767, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
60 Was den Antrag in Bezug auf die von der Antragstellerin veranschlagten Kosten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens betrifft, ist festzustellen, dass diese einen Betrag von 19 992 Euro fordert, der 48 Stunden Arbeit von zwei Anwälten zu einem Stundensatz von 350 Euro entspricht.
61 Diese auf zwei Anwälte verteilte Stundenzahl ist offensichtlich überhöht. Die Antragstellerin macht nämlich die Abfassung von drei als Anlagen F.1, F.3 und F.5 vorgelegten Schreiben und die Durchsicht der daraufhin eingegangenen Antworten und Vorschläge geltend. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Schreiben in Anlage F.1 aus einem vierseitigen bzw. – wenn man die Tabellen, die die in Rechnung gestellten Leistungen aufschlüsseln, nicht berücksichtigt – im Wesentlichen zweiseitigen Schreiben besteht, dass das Schreiben in Anlage F.3 aus einer halben Druckseite besteht, mit der die ACER aufgefordert wird, zum Erstattungsantrag Stellung zu nehmen, und dass das als Anlage F.5 vorgelegte Schreiben acht Druckseiten umfasst, die eine Stellungnahme der Antragstellerin zu den Einwänden der ACER enthalten, bestehend im Wesentlichen aus sechs E‑Mail-Seiten, in denen die als nicht erstattungsfähig angesehenen Leistungen aufgeführt sind und die als Anlagen F.4 und F.6. vorgelegt worden sind.
62 Im Übrigen enthält der vorliegende Kostenfestsetzungsantrag etwa 13 Seiten Argumentation, von denen acht der rechtlichen Argumentation und der Rechtfertigung der Höhe der geltend gemachten Kosten sowie dem Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung gewidmet sind. Dieser Antrag ist weitgehend standardisiert und von einem der Anwälte verfasst worden, der die Rechtssache inhaltlich bearbeitet hatte.
63 Unter diesen Umständen ist die Zahl der von der Antragstellerin für das vorliegende Verfahren aufgewendeten Arbeitsstunden auf sechs Stunden festzusetzen, auf die der für das Hauptverfahren zugrunde gelegte durchschnittliche Stundensatz von 350 Euro anzuwenden ist (siehe oben, Rn. 41), so dass ein Gesamtbetrag von 2 100 Euro als angemessen anzusehen ist, um die erstattungsfähigen Kosten des vorliegenden Verfahrens zu decken.
64 Nach alledem und insbesondere in Anbetracht der Beurteilungen oben in den Rn. 51, 57 sowie 63 hält es das Gericht für angemessen, die erstattungsfähigen Kosten der Antragstellerin auf 171 792,93 Euro festzusetzen, wobei dieser Betrag alle bis zum Erlass des vorliegenden Beschlusses eingetretenen Umstände der Rechtssache berücksichtigt.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
beschlossen:
Der Gesamtbetrag der Kosten, die der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) von der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) zu erstatten ist, wird auf 171 792,93 Euro festgesetzt.
Luxemburg, den 22. Mai 2025
Der Kanzler
Die Präsidentin
V. Di Bucci
P. Škvařilová-Pelzl