T-478/24 – Kap3 Premium Products/ EUIPO – CuraProducts (CaloVital)

T-478/24 – Kap3 Premium Products/ EUIPO – CuraProducts (CaloVital)

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:T:2025:530

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

21. Mai 2025(*)

„ Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke CaloVital – Ältere Unionswortmarke lovital – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 “

In der Rechtssache T‑478/24,

Kap3 Premium Products UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Mainz (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt S. Breckheimer,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Markakis als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

CuraProducts GmbH mit Sitz in Groß-Gerau (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin I. Gellert,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin K. Kowalik-Bańczyk (Berichterstatterin), des Richters E. Buttigieg und der Richterin B. Ricziová,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Kap3 Premium Products UG (haftungsbeschränkt), die Aufhebung und Abänderung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. Juli 2024 (Sache R 1441/2023-1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 30. August 2021 meldete die Klägerin beim EUIPO das Wortzeichen CaloVital als Unionsmarke an.

3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klasse 5 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel; Babykost; Pharmazeutische Erzeugnisse; Diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen, nicht für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel aus Proteinen; Nahrungsergänzungsmittel mit Eiweißpulver; Eiweißergänzungsshakes; Präparate aus Spurenelementen für die menschliche Ernährung; Nahrungsergänzungsmittel für Sportler; Diätetische Nahrungsmittel für medizinische Zwecke; Ballaststoffe; Nahrungsergänzungsmittel aus Vitaminen; Kalziumtabletten als Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsgetränke; Funktionelle Nahrungsmittel zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel aus Spurenelementen; Diätetische und Nahrungsergänzungsstoffe; Diätetische Nahrungsergänzungsstoffe; Diätetische und Nährstoffpräparate; Diätetische Ergänzungsstoffe; Diätetische Nahrungsergänzungsmittel für Haustiere; Nahrungsmittel für medizinisch restriktive Diäten; Diätetische Nahrungsmittel für tiermedizinische Zwecke; Diätetische Lebensmittel für medizinische Zwecke; Diätetische Nahrungsmittelpräparate für medizinische Zwecke; Diätetische Erzeugnisse für chronische Erkrankte und Körperbehinderte; Diätetische Fitness- und Ausdauerzusätze; Nahrungsergänzungsmittel aus Folsäure“.

4        Am 27. Januar 2022 legte die Streithelferin, die CuraProducts GmbH, Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke u. a. für die oben in Rn. 3 genannten Waren ein.

5        Der Widerspruch wurde auf die ältere Unionswortmarke lovital gestützt, die u. a. folgende Waren der Klasse 5 erfasst: „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere; Diätnahrungsmittel für medizinische Zwecke; Diät[et]ische Substanzen für medizinische Zwecke; Mineralische diätetische Ergänzungsstoffe für Tiere; Diätnahrungsmittel für Kranke; Diätetische Erzeugnisse für Babys; Diätnahrungsmittel für Kleinkinder; Nahrungsergänzungsstoffe für Personen, die eine spezielle Diät einhalten müssen; Diätetische Kräuterzusätze für Personen, die eine spezielle Diät einhalten müssen; Diätgetränke für medizinische Zwecke; Diätetische und Nahrungsergänzungsstoffe“.

6        Als Widerspruchsgrund wurde das in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) genannte Eintragungshindernis angeführt.

7        Am 1. Juni 2023 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch teilweise statt und wies die Anmeldung der Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren zurück.

8        Am 11. Juli 2023 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein, soweit diese dem Widerspruch für die oben in Rn. 3 genannten Waren stattgegeben hatte.

9        Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass für diese Waren eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bestehe. Hierzu führte sie u. a. aus, dass diese Waren mit den – oben in Rn. 5 aufgeführten – von der älteren Marke erfassten Waren identisch seien und dass die einander gegenüberstehenden Marken bildlich und klanglich ähnlich seien.

II.    Anträge der Parteien

10      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        der Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung stattzugeben;

–        dem EUIPO die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem EUIPO aufzuerlegen.

11      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.

12      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem EUIPO aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit der Verweise auf die Anlagen

13      In den Nrn. 15, 24 und 29 der Klageschrift verweist die Klägerin auf die Schriftsätze, in denen sie ihre Beschwerde vor der Beschwerdekammer des EUIPO begründet hat, und macht geltend, die Ausführungen in diesen Schriftsätzen würden „vollumfänglich zum Gegenstand des diesseitigen Vortrags gemacht“.

14      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts die Klageschrift die geltend gemachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese Angaben müssen sich aus dem Text der Klageschrift ergeben und hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, zu ermöglichen (vgl. Urteile vom 9. Juli 2010, Exalation/HABM [Vektor-Lycopin], T‑85/08, EU:T:2010:303, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. November 2015, CEDC International/HABM – Fabryka Wódek Polmos Łańcut [WISENT], T‑449/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:839, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 18. Juli 2006, Rossi/HABM, C‑214/05 P, EU:C:2006:494, Rn. 37).

15      Außerdem kann der Text der Klageschrift zwar durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert werden, es ist aber nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (vgl. Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; Beschluss vom 14. April 2016, Best-Lock [Europe]/EUIPO, C‑452/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:270, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 2. Dezember 2015, Kenzo/HABM – Tsujimoto [KENZO ESTATE], T‑528/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:921, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher ist eine Klage, sofern in der Klageschrift auf die beim EUIPO eingereichten Schriftstücke verwiesen wird, insoweit unzulässig, als sich der in ihr enthaltene pauschale Verweis nicht den in der Klageschrift selbst entwickelten Klagegründen und Argumenten zuordnen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 14 und 15, und vom 25. November 2015, Masafi/HABM – Hd1 [JUICE masafi], T‑248/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:880, Rn. 14).

16      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in den Nrn. 15, 24 und 29 der Klageschrift auf konkrete Stellen in ihren beim EUIPO eingereichten Schriftsätzen verwiesen, aber auch pauschal auf diese Schriftsätze, ohne dass diese pauschalen Verweise den Klagegründen oder Argumenten in der Klageschrift zugeordnet wären. Folglich ist, wie das EUIPO in seiner Klagebeantwortung geltend gemacht hat, die Klage unzulässig, soweit die Klägerin solche pauschalen Verweise vornimmt.

 Zur Begründetheit

17      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend, der darin bestehe, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr vorliege. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr sei im Wesentlichen wegen der bildlichen und klanglichen Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Marken zu verneinen.

18      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

19      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist die Verwechslungsgefahr umfassend zu beurteilen, und zwar entsprechend der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen und der betreffenden Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise sowie unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer zur Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise in den Rn. 18 und 19 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise angesichts der in Rede stehenden Waren der Klasse 5, aus der breiten Öffentlichkeit und Fachleuten aus dem Gesundheitsbereich mit einem höheren Aufmerksamkeitsgrad zusammensetzten. Außerdem seien die maßgeblichen Verkehrskreise die der Europäischen Union.

22      Bezüglich des Vergleichs der in Rede stehenden Waren hat die Beschwerdekammer in den Rn. 20 bis 23 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die von der angemeldeten Marke erfassten – oben in Rn. 3 genannten – Waren mit den von der älteren Marke erfassten – oben in Rn. 5 aufgeführten – Waren identisch seien.

23      Die Klägerin trägt nichts vor, was die Beurteilungen der Beschwerdekammer in Bezug auf die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise und den Vergleich der in Rede stehenden Waren in Frage stellen würde.

 Zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Waren

24      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

–       Zur bildlichen Ähnlichkeit

25      In den Rn. 28 bis 30 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass der Grad der bildlichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken mindestens durchschnittlich sei. Die ältere Marke, die aus dem Wortbestandteil „lovital“ bestehe, sei vollständig in der angemeldeten Marke enthalten, und der einzige Unterschied zwischen den einander gegenüberstehenden Marken ergebe sich aus der Buchstabenfolge „ca“ in der angemeldeten Marke. Ferner seien für Verbraucher, die die Bedeutung des den einander gegenüberstehenden Marken gemeinsamen Bestandteils „vital“ verstünden und daher die Bestandteile „calo“ der angemeldeten Marke und „lo“ der älteren Marke als dominierende Elemente innerhalb dieser Marken wahrnehmen könnten, die einander gegenüberstehenden Marken durchschnittlich ähnlich.

26      Die Klägerin tritt dieser Beurteilung entgegen. Zum einen macht sie im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe ihr Vorbringen, dass der erste Buchstabe der älteren Marke als großes „i“ wahrgenommen werden könne, nicht hinreichend berücksichtigt. Zum anderen reichten die Unterschiede zwischen den Bestandteilen „calo“ der angemeldeten Marke und „lo“ der älteren Marke aus, um jede bildliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken auszuschließen, da der den einander gegenüberstehenden Marken gemeinsame Bestandteil „vital“ für die in Rede stehenden Waren beschreibend sei und der Wortanfang beim Verbraucher in der Regel stärkere Beachtung finde als das Wortende, insbesondere wenn es sich um kurze Wortzeichen handele.

27      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

28      Insoweit ist, wie die Beschwerdekammer in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, festzustellen, dass die ältere Marke, die aus dem Wort „lovital“ besteht, vollständig in der angemeldeten Marke enthalten ist. Auch wenn der Buchstabe „v“ in der angemeldeten Marke als Großbuchstabe und nicht wie in der älteren Marke als Kleinbuchstabe erscheint, was einen leichten bildlichen Unterschied zwischen den einander gegenüberstehenden Marken schafft, ändert dies nichts daran, dass diese Marken sieben Buchstaben in derselben Reihenfolge gemeinsam haben. Auch wenn die angemeldete Marke zusätzlich die Buchstaben „c“ und „a“ am Anfang enthält, die in der älteren Marke keine Entsprechung finden, führt das Vorhandensein des gemeinsamen Bestandteils „lovital“ zu einer zumindest durchschnittlichen bildlichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken.

29      Diese Ähnlichkeit besteht unabhängig davon, ob der den einander gegenüberstehenden Marken gemeinsame Bestandteil „vital“ von einem Teil der maßgeblichen Verkehrskreise als für die in Rede stehenden Waren beschreibend verstanden wird und ob dieser Bestandteil, wie die Klägerin geltend macht, in der Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken durch die maßgeblichen Verkehrskreise in bildlicher Hinsicht weniger wichtig ist als die Bestandteile „calo“ und „lo“. Nach der oben in Rn. 24 angeführten Rechtsprechung ist nämlich bei der Beurteilung einer Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken auf den von diesen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, so dass im vorliegenden Fall der Umstand, dass die Buchstabenfolge „lovital“ in den beiden einander gegenüberstehenden Marken enthalten ist, in jedem Fall zu dem Ergebnis führt, dass eine zumindest durchschnittliche bildliche Ähnlichkeit besteht.

30      Nach alledem hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Marken mindestens durchschnittlich ähnlich sind.

31      Das Vorbringen der Klägerin, Verbraucher könnten den ersten Buchstaben der älteren Marke als großes „i“ und nicht als kleines „l“ wahrnehmen, kann diese Beurteilung nicht in Frage stellen.

32      Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Klägerin mit diesem Vorbringen nicht bestreitet, dass ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise den ersten Buchstaben der älteren Marke sehr wohl als kleines „l“ wahrnehmen wird. Eine Unionsmarke ist bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 in einem Teil der Union vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung). Selbst wenn also erwiesen wäre, dass einige Verbraucher den ersten Buchstaben als großes „i“ wahrnähmen, hätte dies keinen Einfluss auf die Richtigkeit der Beurteilung der bildlichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken durch die Beschwerdekammer für den Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, der den ersten Buchstaben der älteren Marke zutreffend als kleines „l“ wahrnimmt. Im Übrigen hätten die einander gegenüberstehenden Marken selbst unter der von der Klägerin geltend gemachten Annahme noch den Bestandteil „vital“ gemeinsam, der zu einer bildlichen Ähnlichkeit der Marken führt.

33      Zweitens ist jedenfalls das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die ältere Marke könnte unter Verwendung einer Schriftart wiedergegeben werden, die einige Verbraucher dazu verleiten könnte, den ersten Buchstaben als großes „i“ wahrzunehmen. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung und das EUIPO in seiner Klagebeantwortung zutreffend ausgeführt haben, bezieht sich der einer Unionswortmarke gewährte Schutz gemäß Art. 3 Abs. 3 Buchst. a der Durchführungsverordnung 2018/626 der Kommission vom 5. März 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 (ABl. 2018, L 104, S. 37) nämlich auf das Wort als solches. Folglich ist der Umstand, dass der Verbraucher die ältere Marke anders wahrnehmen könnte, wenn er ihre Schriftart änderte, für den Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken unerheblich.

–       Zur klanglichen Ähnlichkeit

34      In Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Marken in klanglicher Hinsicht zu einem zumindest durchschnittlichen Grad ähnlich seien. Die Marken stimmten in der Aussprache der drei Silben „lo“, „vi“ und „tal“ überein und unterschieden sich klanglich nur durch die Silbe „ca“ der angemeldeten Marke.

35      Die Klägerin tritt dieser Beurteilung entgegen und macht geltend, der Vergleich der „prägenden“ Bestandteile der einander gegenüberstehenden Marken, nämlich zwischen „calo“ und „lo“, zeige, dass zwischen diesen Marken in klanglicher Hinsicht erhebliche Unterschiede bestünden.

36      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

37      Insoweit ist, wie es die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung getan hat, darauf hinzuweisen, dass die ältere Marke vollständig in der älteren Marke enthalten ist und dass die Klägerin nicht bestreitet, dass die Aussprache der drei Silben, die den einander gegenüberstehenden Marken gemeinsam sind, identisch ist. Zwar führt die zusätzliche Silbe, d. h. die Silbe „ca“, zu einem Unterschied bei der Aussprache, allerdings kann dieser Unterschied allein nicht das Ergebnis in Frage stellen, dass die einander gegenüberstehenden Marken in klanglicher Hinsicht zu einem zumindest durchschnittlichen Grad ähnlich sind.

38      Nach alledem hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Marken in klanglicher Hinsicht zu einem zumindest durchschnittlichen Grad ähnlich sind.

–       Zur begrifflichen Ähnlichkeit

39      In Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass keine der einander gegenüberstehenden Marken in ihrer Gesamtheit begrifflich eine Bedeutung für die maßgeblichen Verkehrskreise habe und der begriffliche Vergleich daher neutral bleibe.

40      Die Klägerin trägt nichts vor, was diese Beurteilung in Frage stellen würde.

 Zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr

41      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, VENADO mit Rahmen u. a., T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 74).

42      In den Rn. 34 bis 36 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass im vorliegenden Fall angesichts der Identität der in Rede stehenden Waren, des im Wesentlichen durchschnittlichen Grades der bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit dieser Marken sowie der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke – wie sie in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung festgestellt wurde – trotz der erhöhten Aufmerksamkeit der Verbraucher eine Verwechslungsgefahr bestehe.

43      Die Klägerin beanstandet diese Feststellung der Beschwerdekammer und macht geltend, dass in Anbetracht der fehlenden bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit im vorliegenden Fall keine Verwechslungsgefahr bestehe.

44      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

45      Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die Klägerin weder die Beurteilung der Beschwerdekammer beanstandet, wonach die von der angemeldeten Marke erfassten – oben in Rn. 3 genannten – Waren mit den von der älteren Marke erfassten – oben in Rn. 5 aufgeführten – Waren identisch seien, noch die Beurteilung, dass die ältere Marke über eine normale Kennzeichnungskraft verfüge. Zum anderen ist das Vorbringen der Klägerin zur fehlenden bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken aus den oben in den Rn. 28 bis 33 und 37 bis 38 dargelegten Gründen zurückgewiesen worden.

46      Demnach hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt hätte, dass für die von der angemeldeten Marke erfassten – oben in Rn. 3 genannten – Waren eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bestehe.

47      Folglich ist der einzige Klagegrund der Klägerin zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.

IV.    Kosten

48      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

49      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Streithelferin deren im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen. Zu den Kosten der Streithelferin für das Verfahren vor dem EUIPO genügt die Feststellung, dass, da mit dem vorliegenden Urteil die gegen die angefochtene Entscheidung gerichtete Klage abgewiesen wird, Nr. 2 des Tenors jener Entscheidung im Licht von Rn. 40 der Begründung der Entscheidung weiterhin für die im Verfahren vor dem EUIPO entstandenen Kosten maßgeblich ist (vgl. Urteil vom 14. Juli 2021, Cole Haan/EUIPO – Samsøe & Samsøe Holding [Ø], T‑399/20, EU:T:2021:442, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Da das EUIPO die Verurteilung der Klägerin zur Tragung der Kosten nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, ist hingegen mangels Durchführung einer solchen mündlichen Verhandlung zu entscheiden, dass das EUIPO seine eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Kap3 Premium Products UG (haftungsbeschränkt) trägt ihre eigenen Kosten sowie die der CuraProducts GmbH vor dem Gericht entstandenen Kosten.

3.      Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten.

Kowalik-Bańczyk

Buttigieg

Ricziová

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. Mai 2025.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

S. Papasavvas



Leave a Comment

Schreibe einen Kommentar