BESCHLUSS DES GERICHTS (Zehnte erweiterte Kammer)
30. April 2025(* )
„ Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2018 im Voraus erhobenen Beiträge – Begründungspflicht – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Gleichbehandlung – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Ermessen des SRB – Einrede der Rechtswidrigkeit – Ermessen der Kommission – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt “
In der Rechtssache T‑400/18,
Landesbank Baden-Württemberg mit Sitz in Stuttgart (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte H. Berger und M. Weber,
Klägerin,
gegen
Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch D. Ceran und T. Wittenberg als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte H.‑G. Kamann und P. Gey,
Beklagter,
unterstützt durch
Europäische Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,
Streithelferin,
erlässt
DAS GERICHT (Zehnte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richter E. Buttigieg, G. Hesse und D. Petrlík (Berichterstatter) sowie der Richterin L. Spangsberg Grønfeldt,
Kanzler: T. Henze, Beigeordneter Kanzler,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere der prozessleitenden Maßnahme vom 14. Juni 2024 und der am 24., 27. und 28. Juni 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antworten der Beteiligten,
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Landesbank Baden-Württemberg, den Beschluss SRB/ES/2022/46 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 8. August 2022 über die Aufhebung des Beschlusses SRB/ES/SRF/2018/03 des SRB vom 12. April 2018 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2018, soweit er die in Anhang I des vorliegenden Beschlusses genannten Institute betrifft, sowie zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge dieser Institute zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2018 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft.
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits und Sachverhalt nach Erhebung der vorliegenden Klage
2 Die Klägerin ist ein in Deutschland niedergelassenes Kreditinstitut in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie ist dem institutsbezogenen Sicherungssystem (Institutional Protection Scheme, im Folgenden: IPS) der Sparkassen-Finanzgruppe (Deutschland) angeschlossen.
3 Mit seinem Beschluss SRB/ES/SRF/2018/03 vom 12. April 2018 über die Berechnung der für das Jahr 2018 im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds legte der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) (im Folgenden: im Voraus erhobene Beiträge) für das Jahr 2018 (im Folgenden: Beitragszeitraum 2018) der Institute fest, die unter Art. 2 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung fallen (im Folgenden: Institute); die Klägerin zählt zu diesen Instituten.
4 Mit Beitragsbescheid vom 23. April 2018 gab die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, Deutschland) in ihrer Eigenschaft als nationale Abwicklungsbehörde (im Folgenden: NRA) im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 der Klägerin auf, ihren vom SRB festgesetzten im Voraus erhobenen Beitrag für den Beitragszeitraum 2018 zu entrichten.
5 Am 8. August 2022 erließ der SRB den angefochtenen Beschluss, mit dem er den oben in Rn. 3 genannten Beschluss (im Folgenden: ursprünglicher Beschluss) aufhob und ersetzte. Nach den Rn. 15 bis 18 des angefochtenen Beschlusses sollte mit diesem dem Begründungsmangel des ursprünglichen Beschlusses abgeholfen werden, den der SRB im Anschluss an das Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601), und die Beschlüsse vom 3. März 2022, SRB/Portigon und Kommission (C‑664/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:161), sowie vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C‑663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), festgestellt hatte.
6 Mit Schreiben vom 16. August 2022 teilte die BaFin der Klägerin mit, dass der SRB den angefochtenen Beschluss erlassen habe und dass ihr im Voraus erhobener Beitrag für den Beitragszeitraum 2018 unverändert bleibe.
II. Angefochtener Beschluss
7 Der angefochtene Beschluss umfasst einen Textkörper nebst drei Anhängen.
8 Der Textkörper des angefochtenen Beschlusses beschreibt das Verfahren zur Bestimmung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2018, das für alle Institute gilt.
9 Konkret legte der SRB in Abschnitt 6 dieses Beschlusses die in Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung Nr. 806/2014 im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1) genannte jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2018 (im Folgenden: jährliche Zielausstattung) fest.
10 Der SRB erläuterte, dass er diese jährliche Zielausstattung auf ein Achtel von 1,15 % des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen aller Institute im Jahr 2017 festgelegt habe, wie er sich aus den Daten ergeben habe, die von den Einlagensicherungssystemen gemäß Art. 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44) übermittelt worden seien.
11 In Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses beschrieb der SRB die Methodik für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2018. Insoweit führte er in Rn. 88 dieses Beschlusses näher aus, dass für diesen Zeitraum 33,33 % der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 103 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) und gemäß Art. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 auf „nationaler Grundlage“ berechnet worden seien, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von Instituten übermittelt worden seien, die im Hoheitsgebiet des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassen seien (im Folgenden: nationale Grundlage). Die übrigen im Voraus erhobenen Beiträge (d. h. 66,67 %) seien gemäß den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 auf „Grundlage der Bankenunion“ berechnet worden, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von allen Instituten übermittelt worden seien, die in den Hoheitsgebieten aller am Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassen seien.
12 In ebendiesem Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses erläuterte der SRB auch, dass es im Wesentlichen zwei Gruppen von Instituten gebe, die den im Voraus erhobenen Beiträgen unterlägen. Die erste Gruppe umfasst die Institute, die in Anbetracht ihrer besonderen Merkmale wie ihrer Größe oder der Art ihrer Tätigkeiten einen Pauschalbeitrag entrichten müssen. Die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags dieser Institute ist in den Art. 10 und 11 der Delegierten Verordnung 2015/63 geregelt.
13 Institute der zweiten Gruppe haben einen an ihr Risikoprofil angepassten im Voraus erhobenen Beitrag zu entrichten, der vom SRB in den folgenden Hauptphasen festgelegt worden ist.
14 In der ersten Phase berechnete der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 den „jährlichen Grundbeitrag“ jedes Instituts, der sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – (im Folgenden: Nettoverbindlichkeiten) des betreffenden Instituts im Verhältnis zu den Nettoverbindlichkeiten aller Institute ergibt, die im Hoheitsgebiet aller am SRM teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassen sind. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 zog der SRB bestimmte Arten von Verbindlichkeiten von den für die Bestimmung dieses Beitrags zu berücksichtigenden Nettoverbindlichkeiten des Instituts ab.
15 In der zweiten Phase der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags nahm der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 eine Anpassung des jährlichen Grundbeitrags entsprechend dem Risikoprofil des betreffenden Instituts vor. Er bewertete dieses Risikoprofil auf der Grundlage der vier in Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikofelder, die aus Risikoindikatoren bestehen. Um die Institute nach ihrem Risiko einzustufen, legte der SRB – für jeden für den Beitragszeitraum 2018 angewandten Risikoindikator – zunächst „Klassen“ fest, in denen die Institute gemäß Anhang I Schritt 2 Nr. 3 dieser Delegierten Verordnung zusammengefasst wurden. Den derselben Klasse angehörenden Instituten wurde ein gemeinsamer Wert für einen bestimmten Risikoindikator zugewiesen, der sogenannte diskretisierte Wert. Durch die Kombination der diskretisierten Werte für jeden Risikoindikator berechnete der SRB den „Risikoanpassungsmultiplikator“ des betreffenden Instituts (im Folgenden: Anpassungsmultiplikator). Durch die Multiplikation des jährlichen Grundbeitrags dieses Instituts mit dessen Anpassungsmultiplikator erhielt der SRB den „risikobereinigten jährlichen Basisbeitrag“ (im Folgenden: risikoadjustierter jährlicher Grundbeitrag) des Instituts.
16 Sodann addierte der SRB alle risikoadjustierten jährlichen Grundbeiträge, um einen „gemeinsamen Nenner“ zu erhalten, der zur Berechnung des von jedem Institut zu zahlenden Anteils an der jährlichen Zielausstattung verwendet wurde.
17 Schließlich berechnete der SRB den im Voraus erhobenen Beitrag jedes Instituts, indem er die jährliche Zielausstattung auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem risikoadjustierten jährlichen Grundbeitrag und dem gemeinsamen Nenner auf alle Institute verteilte.
18 Anhang I des angefochtenen Beschlusses enthält für jedes Institut, das zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichtet ist, darunter die Klägerin, ein individuelles Datenblatt, das die Ergebnisse der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes dieser Institute enthält (im Folgenden: individuelles Datenblatt). Jedes dieser Datenblätter gibt den Betrag des jährlichen Grundbeitrags des betreffenden Instituts sowie den Wert seines Anpassungsmultiplikators sowohl auf Grundlage der Bankenunion als auch auf nationaler Grundlage wieder und nennt für jeden Risikoindikator die Nummer der Klasse, der dieses Institut zugewiesen wurde. Außerdem enthält das individuelle Datenblatt Daten, die für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge aller betroffenen Institute verwendet werden und die der SRB durch Addition oder Kombination der individuellen Daten aller dieser Institute ermittelt hat. Schließlich enthält dieses Datenblatt die von dem betreffenden Institut im Meldeformular gemeldeten und bei der Berechnung seines im Voraus erhobenen Beitrags verwendeten Daten.
19 Anhang II des angefochtenen Beschlusses enthält Statistiken über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für jeden am SRM teilnehmenden Mitgliedstaat in zusammengefasster und gemeinsamer Form. In diesem Anhang wird u. a. der Gesamtbetrag der von den betreffenden Instituten im Voraus zu entrichtenden Beiträge für jeden dieser Mitgliedstaaten angegeben. Im Übrigen werden in diesem Anhang für jeden Risikoindikator die Anzahl der Klassen, die Zahl der den einzelnen Klassen angehörenden Institute sowie die Mindest- und Maximalwerte dieser Klassen aufgeführt. Bei den Klassen betreffend die nationale Grundlage werden diese Werte aus Gründen der Vertraulichkeit unter Beibehaltung der ursprünglichen Klassenzuordnung der Institute mit einem zufälligen Betrag deflationiert bzw. inflationiert.
20 In Anhang III („Auswertung der Stellungnahmen im Rahmen der Konsultation zu den im Voraus erhobenen Beiträgen zum einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2018“) des angefochtenen Beschlusses werden die Stellungnahmen der Institute in dem vom SRB zwischen dem 22. Juni 2022 und dem 5. Juli 2022 im Hinblick auf den Erlass des angefochtenen Beschlusses durchgeführten Konsultationsverfahren geprüft.
III. Anträge der Parteien
21 Die Klägerin beantragt,
– den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;
– hilfsweise, festzustellen, dass der angefochtene Beschluss rechtlich nicht existent ist, soweit er sie betrifft;
– dem SRB die Kosten aufzuerlegen.
22 Der SRB beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
23 Die Europäische Kommission beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
IV. Rechtliche Würdigung
24 In der Klageschrift hat die Klägerin sechs Klagegründe geltend gemacht.
25 Im Anpassungsschriftsatz, der am 26. Oktober 2022 gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurde, erklärt die Klägerin, dass sie als Reaktion auf die Ersetzung des ursprünglichen Beschlusses durch den angefochtenen Beschluss ihren zweiten Klagegrund, der auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützt war, fallen lässt. Außerdem passt sie einige Klagegründe an und macht neue geltend, so dass sie ihre Klagegründe nach eigenen Angaben neu formuliert.
26 So stützt die Klägerin ihre Klage nunmehr auf die folgenden neun Klagegründe:
– erstens auf einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385) und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz;
– zweitens auf einen Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und das Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, weil der angefochtene Beschluss unzureichend begründet sei;
– drittens auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, die darauf beruhe, dass gegen Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59, Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1), das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“, das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot und das Gebot der vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung verstoßen werde, da diese Bestimmung den Risikoindikator „Mitgliedschaft in einem IPS“ (im Folgenden: IPS-Risikoindikator) nicht unter Berücksichtigung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ gewichten dürfe;
– viertens auf einen Verstoß gegen Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013, Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59, die Art. 16 und 20 der Charta, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz der guten Verwaltung;
– fünftens auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 6, 7 und 9 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63, die darauf beruhe, dass gegen das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“, die Art. 16 und 20 der Charta, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Gebot der vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung verstoßen werde;
– sechstens auf einen Verstoß gegen die Art. 16 und 52 der Charta, weil der im Voraus erhobene Beitrag der Klägerin nicht in angemessener Weise an ihr Risikoprofil angepasst worden sei;
– siebtens eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 4 bis 7 und 9 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63, die auf einem Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit beruhe;
– achtens auf einen Verstoß gegen die Art. 16, 20, 41 und 52 der Charta, da der angefochtene Beschluss mit zahlreichen offenkundigen Ermessensfehlern behaftet sei;
– neuntens auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, die darauf beruhe, dass gegen Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 und das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“ verstoßen werde.
27 In ihrer Antwort vom 28. Juni 2024 auf die prozessleitende Maßnahme des Gerichts (im Folgenden: Antwort vom 28. Juni 2024) erklärt die Klägerin, auf ihren siebten Klagegrund zu verzichten.
28 Es ist festzustellen, dass fast alle Klagegründe, auf die sich die Klägerin stützt, Fragen aufwerfen, die im Wesentlichen mit denjenigen identisch sind, die das Gericht bereits in seinen Urteilen vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑389/21, EU:T:2023:827), vom 17. Juli 2024, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑142/22, EU:T:2024:487), sowie in seinem Urteil vom 9. April 2025, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge 2016) (T‑336/20, EU:T:2025:383), abschlägig beantwortet hat. Daher ist Art. 126 der Verfahrensordnung anzuwenden, wonach das Gericht, wenn einer Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, jederzeit die Entscheidung treffen kann, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
29 Zunächst sind die Klagegründe zu prüfen, mit denen die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Art. 6, 7, 9 und 20 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63 geltend macht, und sodann die Klagegründe, die sich unmittelbar auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses beziehen.
A. Zu den Einreden der Rechtswidrigkeit der Art. 6, 7, 9 und 20 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63
1. Vorbemerkungen
30 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorsieht, dass der SRB den von den einzelnen Instituten zu zahlenden im Voraus erhobenen Beitrag entsprechend deren Risikoprofil festsetzt; dies geschieht auf der Grundlage der vom jeweiligen Institut beigebrachten Informationen und unter Anwendung der in den Art. 4 bis 13 dieser Delegierten Verordnung dargelegten Methodik.
31 Art. 5 („Risikoanpassung des jährlichen Grundbeitrags“) der Delegierten Verordnung 2015/63 nennt u. a. die Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung dieser Beiträge ausgeschlossen werden. Art. 6 dieser Delegierten Verordnung zählt die Risikofelder und Risikoindikatoren auf, die der SRB bei der Bewertung des Risikoprofils der Institute berücksichtigen muss, während Art. 7 dieser Delegierten Verordnung das relative Gewicht der einzelnen Risikofelder und Risikoindikatoren festlegt, die der SRB bei der Bewertung des Risikoprofils der einzelnen Institute anzuwenden hat.
32 Im Übrigen sieht Art. 9 („Risikoanpassung des jährlichen Grundbeitrags“) der Delegierten Verordnung 2015/63 vor, dass der SRB den Anpassungsmultiplikator auf der Grundlage der in Art. 6 dieser Delegierten Verordnung genannten Risikoindikatoren entsprechend der in Anhang I der Delegierten Verordnung enthaltenen Formel und den dort beschriebenen Verfahren bestimmt und den jährlichen Beitrag der einzelnen Institute für jeden Beitragszeitraum entsprechend der in Anhang I der Delegierten Verordnung enthaltenen Formel und den dort beschriebenen Verfahren durch Multiplikation des jährlichen Grundbeitrags mit diesem Anpassungsmultiplikator ermittelt.
33 Schließlich legt Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 das Verfahren zur Berechnung der jährlichen Beiträge von Instituten in mehreren Schritten fest.
2. Dritter Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen Verstoßes gegen mehrere höherrangige Normen
34 Zunächst ist festzustellen, dass der SRB und die Kommission geltend machen, dass der vorliegende Klagegrund als unzulässig zurückzuweisen sei, da er bereits bei der Erhebung der Klage gegen den ursprünglichen Beschluss hätte geltend gemacht werden müssen. Seine erstmalige Aufnahme in den Anpassungsschriftsatz verstoße gegen Art. 86 der Verfahrensordnung.
35 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zum einen die Zulässigkeit einer Klage davon abhängt, ob ein Antrag auf Anpassung der Klageschrift im Einklang mit Art. 86 der Verfahrensordnung steht, und zum anderen, dass der Unionsrichter berechtigt ist, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist, einen Klagegrund als unbegründet abzuweisen, ohne zuvor über seine Zulässigkeit zu entscheiden (vgl. Urteile vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C‑23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 51 und 52, und vom 18. Oktober 2023, Belaz-upravljajusaja kompanija holdinga Belaz Holding/Rat, T‑533/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:657, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Im vorliegenden Fall ist es aus Gründen der Verfahrensökonomie angebracht, den dritten Klagegrund, den die Klägerin in ihrer Anpassungsschrift geltend macht, zu prüfen, ohne zuvor über die Zulässigkeit dieses Klagegrundes zu entscheiden. Die Argumentation der Klägerin ist nämlich im Wesentlichen identisch mit derjenigen, die das Gericht bereits in seinem Urteil vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑389/21, EU:T:2023:827), zurückgewiesen hat, so dass sie aus denselben Gründen zurückzuweisen ist.
37 Der dritte Klagegrund gliedert sich in vier Teile.
a) Erster Teil: Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59 und Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013
38 Die Klägerin macht geltend, Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 sei mit Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59 und Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 insofern unvereinbar, als er in Bezug auf den IPS-Risikoindikator eine Gewichtung vorsehe, die zwischen Instituten differenziere, die demselben IPS angehörten, da der SRB bei dieser Gewichtung das relative Gewicht des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ berücksichtigen müsse.
39 Die Schutzwirkung eines IPS bestehe nach Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 für alle Institute, die Mitglieder dieses Systems seien, umfassend und gleichermaßen. Außerdem bestehe Sicherheit dahin gehend, dass die IPS-Mittel in vollem Umfang eingesetzt würden, bevor eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gemäß Art. 113 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 575/2013 beantragt werden könne.
40 Unter diesen Umständen stünde eine Differenzierung zwischen Instituten, die demselben IPS angehören, auf der Grundlage des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ nach Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 im Widerspruch zu der durch Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59 und Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 vorgeschriebenen einheitlichen und kohärenten Behandlung aller Mitglieder eines solchen IPS.
41 Der SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.
42 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit derjenigen identisch ist, die das Gericht bereits in den Rn. 105 bis 112 und 129 bis 141 seines Urteils vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑389/21, EU:T:2023:827), zurückgewiesen hat. Folglich ist diese Argumentation aus denselben, nachfolgend wiedergegebenen Gründen zurückzuweisen.
43 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Kontext einer übertragenen Befugnis im Sinne von Art. 290 AEUV im Rahmen der Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse über ein weites Ermessen verfügt, insbesondere dann, wenn sie komplexe Beurteilungen und Prüfungen vornehmen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission, C‑44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
44 Dies ist bei der Festlegung der Kriterien für die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil nach Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 der Fall.
45 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die besondere Natur dieser Beiträge – wie sich aus den Erwägungsgründen 105 bis 107 der Richtlinie 2014/59 und dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt – darin besteht, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, und dabei für die betroffenen Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).
46 In diesem Zusammenhang hat der Unionsgesetzgeber, wie sich aus dem 114. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 ergibt, die Kommission beauftragt, in einem delegierten Rechtsakt zu bestimmen, in welcher Weise die Beiträge von Instituten zu Abwicklungsfinanzierungsregelungen im Verhältnis zu ihrem Risikoprofil angepasst werden sollten.
47 Desgleichen stellt der 107. Erwägungsgrund dieser Richtlinie klar, dass die im Voraus erhobenen Beiträge zu den nationalen Finanzierungsmechanismen, um ihre faire Berechnung sicherzustellen und Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren, dem Ausmaß des Kredit‑, Liquiditäts- und Marktrisikos Rechnung tragen sollten, das die Institute eingehen.
48 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission Regeln für die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil der Institute aufstellen musste, indem sie zwei miteinander verbundene Ziele verfolgte, nämlich zum einen sicherzustellen, dass die verschiedenen Risiken, die die Bank- und – allgemeiner – Finanztätigkeiten der Institute mit sich bringen, berücksichtigt werden, und zum anderen, Anreize zu schaffen, damit diese Institute weniger riskant operieren.
49 Wie aus den Dokumenten im Zusammenhang mit dem Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 hervorgeht, insbesondere aus den Dokumenten „JRC technical work supporting Commission second level legislation on risk based contributions to the (single) resolution fund“ (Technische Studie des JRC [Joint Research Centre; Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission] zur Unterstützung abgeleiteter Rechtsakte der Kommission über risikobasierte Beiträge zum [einheitlichen] Abwicklungsfonds, im Folgenden: technische Studie des JRC) und „Commission Staff Working Document: estimates of the application of the proposed methodology for the calculation of contributions to resolution financing arrangements“ (Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen: Schätzungen der Anwendung der vorgeschlagenen Methodik für die Berechnung der Beiträge zu den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen), implizierte die Ausarbeitung solcher Regeln komplexe Beurteilungen und Bewertungen seitens der Kommission, da sie die verschiedenen Gesichtspunkte prüfen musste, anhand deren die verschiedenen Arten von Risiken im Banken- und Finanzsektor erfasst werden.
50 Unter diesen Umständen muss sich die Kontrolle durch das Unionsgericht hinsichtlich der Methode zur Anpassung der jährlichen Grundbeiträge nach Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 auf die Prüfung beschränken, ob die Ausübung des der Kommission eingeräumten Ermessens offensichtlich fehlerhaft ist, einen Ermessensmissbrauch darstellt oder die Kommission die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2011, Etimine, C‑15/10, EU:C:2011:504, Rn. 60).
51 Nach Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 berücksichtigt der SRB bei der Anwendung des IPS-Risikoindikators das relative Gewicht des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“.
52 Daraus folgt, dass, wenn mehrere Institute demselben IPS angehören, den Instituten, denen im Vergleich zu anderen Mitgliedern dieses IPS eine besseres relatives Gewicht des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ zugewiesen wird, im Rahmen des IPS-Risikoindikators im Verhältnis zu diesen anderen Mitgliedern eine günstigere Gewichtung zugewiesen werden kann.
53 In diesem Zusammenhang geht aus Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59 hervor, dass der Kommission die Befugnis übertragen wird, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen das Konzept der „[Anpassung der jährlichen Grundbeiträge] entsprechend dem Risikoprofil von Instituten“ „unter Berücksichtigung“ der Tatsache, dass das Institut Teil eines IPS ist, festgelegt wird.
54 Weder in Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59 noch in den übrigen Bestimmungen dieses Artikels ist jedoch geregelt, in welcher Weise die Kommission diese Zugehörigkeit zu einem IPS zu berücksichtigen hat. So ist nicht vorgesehen, dass die Kommission allen Instituten, die Teil desselben IPS sind, die gleiche Gewichtung zuweisen muss.
55 Ferner haben, wie der SRB und die Kommission ausgeführt haben, die Mitglieder eines IPS wie desjenigen, bei dem die Klägerin Mitglied ist, keinen unbedingten Anspruch darauf, von einem solchen IPS eine Unterstützung zu erhalten, die alle ihre Verbindlichkeiten abdeckt; vielmehr verfügt das IPS bei der Entscheidung, ob eines seiner Mitglieder unterstützt werden soll, über einen gewissen Ermessensspielraum. Dies wird zum einen durch die Antwort der Klägerin vom 28. Juni 2024 bestätigt. Auf die Aufforderung, zu den Konsequenzen Stellung zu nehmen, die aus dem Urteil vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑389/21, EU:T:2023:827), zu ziehen sind, in dem sich das Gericht auf dieselbe Behauptung des SRB und der Kommission gestützt hatte, um einen Klagegrund zurückzuweisen, der im Wesentlichen mit dem vorliegenden Klagegrund identisch war, hat die Klägerin nämlich nichts vorgetragen, um diesem Vorbringen entgegenzutreten. Zum anderen ergibt sich aus Art. 25 Abs. 2 und Art. 54 Abs. 5 der – der Stellungnahme des SRB zum Anpassungsschriftsatz als Anhang F.2 beigefügten – Rahmensatzung des IPS, dem die Klägerin angehört, dass ein Mitglied dieses IPS nicht das Recht hat, von diesem eine Entscheidung mit einem bestimmten Inhalt zu verlangen.
56 Darüber hinaus haben der SRB und die Kommission darauf hingewiesen, dass der Ausfall eines Instituts mit einer umfangreichen und komplexen Bilanz die Mittel eines solchen IPS vollständig aufzehren könnte. Diese Aussage wird im Übrigen durch die Tatsache gestützt, dass sich das Gericht in seinem Urteil vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑389/21, EU:T:2023:827), auf die gleiche Aussage gestützt hat, ohne dass die Klägerin in ihrer Antwort vom 28. Juni 2024 etwas vorgetragen hat, um ihr entgegenzutreten.
57 Zudem hat die Klägerin dem Gericht keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die in Frage stellen sollen, dass sich anhand des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ beurteilen lässt, ob ein Institut über eine umfangreiche und komplexe Bilanz verfügt.
58 Unter diesen Umständen hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit einem offensichtlichen Fehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder dass er offensichtlich über die Grenzen des der Kommission durch Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59 eingeräumten Ermessens hinausgeht.
59 Was schließlich die Einrede der Rechtswidrigkeit betrifft, mit der geltend gemacht wird, Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 sei mit Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 unvereinbar, ist festzustellen, dass die letztgenannte Bestimmung die Voraussetzungen für die Zulassung von IPS zu Aufsichtszwecken festlegt, nicht aber die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge.
60 Zwar darf der SRB nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 der Richtlinie 2014/59 nur IPS berücksichtigen, die gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 anerkannt wurden. Nichts im Wortlaut von Art. 113 Abs. 7 dieser Verordnung verbietet es jedoch, bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zwischen Instituten zu differenzieren, die Mitglieder desselben IPS sind.
61 Außerdem geht Art. 113 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 575/2013, auch wenn er vorsieht, dass ein IPS, um für Aufsichtszwecke anerkannt zu werden, in der Lage sein muss, seinen Mitgliedern im Rahmen seiner Verpflichtung die notwendige Unterstützung aus sofort verfügbaren Mitteln zu gewähren, nicht so weit, dass ein IPS über ausreichende Mittel verfügen muss, um die Abwicklung aller seiner Mitglieder, einschließlich aller großen Institute, zu vermeiden.
62 Diese Schlussfolgerung wird nicht durch Art. 5 der Leitlinie (EU) 2016/1994 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 4. November 2016 zum Ansatz bei der Anerkennung [von IPS] für Aufsichtszwecke durch die nationalen zuständigen Behörden gemäß der Verordnung Nr. 575/2013 (ABl. 2016, L 306, S. 37), auf den sich die Klägerin beruft, in Frage gestellt. Auch diese Bestimmung, die Leitlinien für die Durchführung von Art. 113 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 575/2013 enthält, sieht nicht vor, dass ein IPS über ausreichende Mittel verfügen muss, um die Abwicklung aller seiner Mitglieder zu vermeiden.
63 Nach alledem ist der erste Teil des dritten Klagegrundes offensichtlich zurückzuweisen.
b) Zweiter Teil: Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit dem „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“ und dem Grundsatz der Gleichbehandlung
64 Der zweite Teil des dritten Klagegrundes enthält im Wesentlichen zwei Rügen.
1) Erste Rüge: Verstoß gegen das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“
65 Die Klägerin macht geltend, Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoße gegen das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“.
66 In Anbetracht dieses Grundsatzes sei nicht klar und genau erkennbar, wie der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ eine Aussage bezüglich des Abwicklungsrisikos der Klägerin nach Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 zulasse.
67 Außerdem bestehe zwischen dem Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ (Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63) und dem Risikoindikator der Mitgliedschaft in einem IPS (Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2015/63) kein hinreichend sachlicher Zusammenhang, der eine Relativierung des IPS‑Indikators rechtfertigte.
68 Indem die Delegierte Verordnung 2015/63 diese beiden Risikoindikatoren in Beziehung setze, führe sie zu einer doppelten Berücksichtigung des ersten Risikoindikators, der bereits nach Art. 6 Abs. 5 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung bei der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags berücksichtigt worden sei.
69 Der SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.
70 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit derjenigen identisch ist, die das Gericht bereits in den Rn. 149 bis 154 seines Urteils vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑389/21, EU:T:2023:827), zurückgewiesen hat. Folglich ist diese Argumentation aus denselben, nachfolgend wiedergegebenen Gründen zurückzuweisen.
71 Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob im Unionsrecht ein „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“ verankert ist, ist die erste Rüge des zweiten Teils des dritten Klagegrundes der Klägerin in dem Sinne zu verstehen, dass die Klägerin im Wesentlichen geltend macht, Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 sei mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, da er den SRB daran hindere, die jährlichen Grundbeiträge in geeigneter Weise an das tatsächliche Risikoprofil der Institute anzupassen.
72 Insoweit ergibt sich zunächst aus den Rn. 45 bis 49 des vorliegenden Beschlusses, dass die Kommission bei der Umsetzung von Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59 über ein weites Ermessen verfügt.
73 Sodann hat die Klägerin dem Gericht nichts Konkretes vorgetragen, um das Vorbringen des SRB ernsthaft in Abrede zu stellen, wonach der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ ein objektives Kriterium darstellt, das es im Rahmen von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 ermöglicht, die Wahrscheinlichkeit zu bewerten, dass ein Institut Unterstützung durch ein IPS verlangt, die dieses nicht gewähren kann, so dass für dieses Institut die Gefahr einer Abwicklung besteht. Somit deutet nichts darauf hin, dass Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 keine Anpassung des im Voraus erhobenen Beitrags an das tatsächliche Risikoprofil des betreffenden Instituts erlaubt.
74 Schließlich führt die in Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Methode entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht zu einer doppelten Berücksichtigung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“.
75 Zum einen gilt nämlich der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ nach Art. 6 Abs. 5 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 für alle Institute, deren im Voraus erhobener Beitrag entsprechend ihrem Risikoprofil angepasst wird. Für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Delegierten Verordnung findet dieser Risikoindikator hingegen nur auf diejenigen dieser Institute Anwendung, die einem IPS angehören. Zum anderen hat der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ nach Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 zum Ziel, die Risiken des fraglichen Instituts zu bewerten, und zwar insbesondere aufgrund der Aktiva in seiner Bilanz, seines Geschäftsmodells und seiner Organisationsstruktur. Wird dieser Risikoindikator hingegen im Rahmen von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Delegierten Verordnung angewandt, wird er verwendet, um den IPS-Risikoindikator zu gewichten, und dient dazu, die Risiken zu bewerten, die ein einem IPS angehörendes Institut für die Fähigkeit dieses IPS, zur Unterstützung seiner Mitglieder tätig zu werden, darstellt. Wie sich nämlich aus den Erwägungen oben in den Rn. 55 und 56 ergibt, können die in Anwendung dieses Risikoindikators bewerteten Risiken von einem Institut zum anderen variieren und sogar so hoch sein, dass ein IPS diese Risiken bei einem Ausfall eines ihm angehörenden Instituts nicht auffangen kann.
76 Unter diesen Umständen ist Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, soweit er vorsieht, dass der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des IPS-Risikoindikators berücksichtigt wird.
77 Nach alledem ist die erste Rüge des zweiten Teils des dritten Klagegrundes offensichtlich zurückzuweisen.
2) Zweite Rüge: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
78 Die Klägerin macht geltend, dass es gerade in der Natur eines IPS liege, alle Mitglieder ungeachtet ihrer konkreten Risikosituation zu schützen, so dass es nicht zu einer isolierten Abwicklung einzelner Mitglieder kommen könne, solange das IPS bestehe und funktionsfähig sei. Die Zugehörigkeit zu einem IPS sei somit ein Umstand, der sämtliche betroffenen Institute im Sinne des Gleichheitssatzes vergleichbar mache.
79 Indem Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 zulasse, dass zwischen diesen Instituten differenziert werde, verstoße er gegen den in Art. 20 der Charta verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung. Es gebe nämlich kein objektives Kriterium, das diese Differenzierung rechtfertigen könnte. Das in Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Kriterium „Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des betreffenden Instituts“ stehe in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem in Art. 7 Abs. 4 dieser Delegierten Verordnung tatsächlich angewandten Kriterium zur Relativierung des IPS-Risikoindikators, nämlich dem Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“.
80 Der SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.
81 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit derjenigen identisch ist, die das Gericht bereits in den Rn. 159 bis 166 seines Urteils vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑389/21, EU:T:2023:827), zurückgewiesen hat. Folglich ist diese Argumentation aus denselben, nachfolgend wiedergegebenen Gründen zurückzuweisen.
82 Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist in Art. 20 der Charta verankert, der verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C‑555/19, EU:C:2021:89, Rn. 95).
83 Insoweit ist zunächst zu prüfen, ob sich ein Institut, das wie die Klägerin zu einem IPS gehört, im Vergleich zu den anderen Instituten, die diesem IPS angehören, in einer vergleichbaren Situation befindet.
84 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Vergleichbarkeit verschiedener Sachverhalte anhand aller Merkmale zu beurteilen, die sie kennzeichnen. Diese Merkmale sind u. a. im Licht des Gegenstands und des Ziels der Handlung, mit der die fragliche Unterscheidung eingeführt wird, zu bestimmen und zu beurteilen. Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den die Handlung fällt (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C‑555/19, EU:C:2021:89, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
85 Zu den Grundsätzen und Zielen des Regelungsbereichs, zu dem die Delegierte Verordnung 2015/63 gehört, ist darauf hinzuweisen, dass die besondere Natur der im Voraus erhobenen Beiträge, wie sich aus den Erwägungsgründen 105 bis 107 der Richtlinie 2014/59 und dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, darin besteht, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, und dabei für die betroffenen Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).
86 In Anbetracht dieser Grundsätze und Ziele ist festzustellen, dass sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht alle einem IPS angehörenden Institute notwendigerweise und allein aufgrund dieser Zugehörigkeit in einer vergleichbaren Situation befinden. Wie zum einen oben in Rn. 55 festgestellt, haben die Mitglieder eines IPS wie desjenigen, dem die Klägerin angehört, nämlich keinen unbedingten Anspruch auf eine Unterstützung durch das IPS, die alle ihre Verbindlichkeiten abdeckt, da das IPS bei der Entscheidung, ob es ein Mitglied unterstützt, über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt.
87 Zum anderen könnte, wie aus Rn. 56 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, der Ausfall eines Instituts mit einer umfangreichen und komplexen Bilanz die Mittel eines IPS vollständig aufzehren, anders als der Ausfall von Instituten mit einer weniger umfangreichen, einfachen Bilanz.
88 Schließlich stellt, wie aus Rn. 73 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ ein objektives Kriterium für die Beurteilung dar, welche Institute eines IPS Gefahr laufen, von diesem Unterstützung zu verlangen, die es nicht gewähren könnte. Dieser Indikator stellt somit ein objektives Kriterium für die Beurteilung dar, welche Institute sich in Bezug auf ein solches Risiko in einer vergleichbaren Situation befinden. Dies gilt umso mehr, als sich dieses Kriterium als mit einem der Hauptziele des SRM vereinbar erweist, nämlich Instituten einen Anreiz zu bieten, weniger riskant zu operieren.
89 Daher ist die zweite Rüge des zweiten Teils des dritten Klagegrundes offensichtlich zurückzuweisen, da die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen kann, dass sich alle Institute ein und desselben IPS in einer vergleichbaren Situation befänden.
c) Dritter Teil: Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit
90 Die Klägerin macht geltend, Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 genüge nicht den Anforderungen des Grundsatzes der Rechtssicherheit. Insbesondere erläutere diese Bestimmung nicht eindeutig, wie der SRB das „relative Gewicht des … Indikators [Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit]“ zu berücksichtigen habe. Die Norm sei dermaßen unbestimmt, dass der SRB die Institute auch in zwei oder mehr als drei Klassen hätte einteilen können.
91 Darüber hinaus untermauere die in Rn. 151 des angefochtenen Beschlusses enthaltene Behauptung des SRB, dass die Aufteilung der Institute in drei Klassen für den IPS-Risikoindikator „intuitiv“ sei, die Feststellung, dass Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 nicht mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar sei.
92 Der SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.
93 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit derjenigen identisch ist, die das Gericht bereits in den Rn. 64 bis 68, 73 bis 83, 86 bis 94, 96 bis 98 und 170 seines Urteils vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑389/21, EU:T:2023:827), zurückgewiesen hat. Folglich ist diese Argumentation aus denselben, nachfolgend wiedergegebenen Gründen zurückzuweisen.
94 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit nach der Rechtsprechung gebietet, dass Rechtsvorschriften – vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen haben können – klar und bestimmt sowie in ihrer Anwendung für den Einzelnen vorhersehbar sind. Insbesondere verlangt dieser Grundsatz, dass eine Regelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (Urteile vom 29. April 2021, Banco de Portugal u. a., C‑504/19, EU:C:2021:335, Rn. 51, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑157/21, EU:C:2022:98, Rn. 319).
95 Diese Erfordernisse sind jedoch weder dahin zu verstehen, dass sie ein Unionsorgan darin hindern, im Rahmen einer von ihm erlassenen Norm einen abstrakten Rechtsbegriff zu verwenden, noch dahin, dass sie gebieten, dass in einer solchen abstrakten Norm die verschiedenen konkreten Fälle genannt werden, auf die sie angewandt werden kann, sofern das betreffende Organ nicht alle diese Fälle im Voraus bestimmen kann (vgl. entsprechend Urteile vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C‑206/16, EU:C:2017:572, Rn. 39 und 40, sowie vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑157/21, EU:C:2022:98, Rn. 320).
96 Folglich verstößt eine Bestimmung eines Unionsrechtsakts nur dann wegen ihres Mangels an Klarheit gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, wenn sie derart unklar ist, dass die Rechtsunterworfenen etwaige Zweifel in Bezug auf die Tragweite oder den Sinn dieser Bestimmung nicht mit hinreichender Sicherheit ausräumen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 2005, Belgien/Kommission, C‑110/03, EU:C:2005:223, Rn. 31, und vom 22. Mai 2007, Mebrom/Kommission, T‑216/05, EU:T:2007:148, Rn. 108).
97 Ebenso verletzt die Tatsache, dass ein Unionsrechtsakt den Behörden, die mit seiner Durchführung betraut sind, ein Ermessen verleiht, als solche nicht das Erfordernis der Vorhersehbarkeit, sofern der Umfang dieses Ermessens und die Modalitäten seiner Ausübung im Hinblick auf das in Rede stehende legitime Ziel hinreichend deutlich festgelegt sind, um angemessenen Schutz vor Willkür zu bieten (vgl. Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑157/21, EU:C:2022:98, Rn. 321 und die dort angeführte Rechtsprechung).
98 In Anbetracht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 so präzise ist, dass die Rechtsunterworfenen etwaige Zweifel in Bezug auf die Tragweite oder den Sinn dieser Bestimmung mit hinreichender Sicherheit ausräumen können.
99 In dieser Hinsicht geht zunächst mit hinreichender Klarheit aus Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 hervor, dass der SRB im Rahmen des IPS-Risikoindikators verpflichtet ist, die Institute Klassen zuzuordnen, indem er eine Gewichtung anwendet, die die Risikosubindikatoren des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ berücksichtigt. Zudem macht die Klägerin nicht geltend, dass die in dieser Bestimmung verwendeten Begriffe derart unklar seien, dass sie etwaige Zweifel an deren Tragweite oder Sinn nicht mit hinreichender Sicherheit ausräumen könne.
100 Die Klägerin macht hingegen geltend, dass Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 dem SRB nicht mit der erforderlichen Klarheit vorschreibe, anhand welcher Kriterien er von seinem Ermessen Gebrauch zu machen habe, da der SRB bei der Gewichtung des IPS-Risikoindikators die Institute nicht wie geschehen in drei Klassen, sondern auch in zwei oder mehr als drei Klassen hätte einteilen können.
101 Daher ist zu prüfen, inwieweit Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 dem SRB ein Ermessen bei der Bildung der Klassen und der Einordnung der Institute in diese Klassen einräumt. Vorab ist eine solche Prüfung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 5 und 6 dieser Delegierten Verordnung vorzunehmen, weil zwischen den Art. 6 und 7 dieser Delegierten Verordnung ein enger Zusammenhang besteht.
102 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich das Risikofeld „von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren“ (im Folgenden: Risikofeld IV) nach Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 aus drei Risikoindikatoren zusammensetzt, und zwar erstens „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“, zweitens der „Mitgliedschaft in einem [IPS]“ und drittens dem „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“.
103 Nach Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 hat der SRB bei der Bestimmung dieser Risikoindikatoren „der Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des betreffenden Instituts und damit der Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus“ Rechnung zu tragen.
104 Aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 ergibt sich, dass diese Bestimmung dem SRB einen Ermessensspielraum in Bezug auf die Art und Weise einräumt, in der er bei der Bestimmung dieser Risikoindikatoren „der Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des betreffenden Instituts und damit der Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus“ „Rechnung [zu tragen hat]“, denn die in dieser Bestimmung angegebenen Kriterien müssen durch den SRB präzisiert werden, um auf den Einzelfall angewandt werden zu können.
105 Hinsichtlich des ersten zum Risikofeld IV gehörenden Risikoindikators, der die Handelstätigkeiten, die außerbilanziellen Risiken, die Derivate, die Komplexität und die Abwicklungsfähigkeit des Instituts betrifft, sieht Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 mehrere Faktoren vor, denen der SRB bei der Bestimmung dieses Indikators Rechnung zu tragen hat; einige von diesen können zu einer Erhöhung des Risikoprofils des betreffenden Instituts, andere zu dessen Verringerung führen.
106 So können vier Faktoren zu einer Erhöhung dieses Risikoprofils führen: erstens „[die] Bedeutung von Handelstätigkeiten mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil, Risikograd der Exponierungen und das Geschäftsmodell insgesamt“, zweitens „[die] Bedeutung außerbilanzieller Risiken mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil und Risikograd der Exponierungen“, drittens „[die] Bedeutung des Betrags von Derivaten mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil, Risikograd der Exponierungen und das Geschäftsmodell insgesamt“ und viertens „[der Umfang], in dem Geschäftsmodell und Organisationsstruktur eines Instituts … als komplex anzusehen sind“.
107 Zwei Faktoren können zu einer Verringerung dieses Risikoprofils führen: der „[relative Betrag] von Derivaten, die über eine zentrale Gegenpartei … abgerechnet werden“, und der „[Umfang], in dem ein Institut … sofort und ohne rechtliche Hindernisse abgewickelt werden kann“.
108 Aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 ergibt sich, dass diese Bestimmung dem SRB ein Ermessen hinsichtlich der „Bedeutung“ einräumt, die der SRB den „Handelstätigkeiten“, den „außerbilanzielle[n] Risiken“ und dem „[Betrag] von Derivaten“ sowie dem Verhältnis zwischen den verschiedenen in dieser Bestimmung genannten Faktoren beizumessen hat.
109 Mithin ergibt sich zwar aus Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63, dass nach dem ersten in dieser Bestimmung genannten Risikosubindikator die Bedeutung der „Handelstätigkeiten“ mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil, Risikograd der Exponierungen und das Geschäftsmodell insgesamt zu vergleichen ist. Allerdings enthält diese Bestimmung keine näheren Angaben zur konkreten Durchführung dieses Vergleichs.
110 Gleiches gilt für den zweiten und den dritten Risikosubindikator, die in Art. 6 Abs. 6 Buchst. a Ziff. ii und iii der Delegierten Verordnung 2015/63 genannt sind.
111 Darüber hinaus ergibt sich hinsichtlich der Bestimmung des IPS-Risikoindikators aus Art. 6 Abs. 7 der Delegierten Verordnung 2015/63, dass der SRB zu berücksichtigen hat, ob die unmittelbar zur Verfügung stehenden Mittel hoch genug im Vergleich zu denjenigen sind, derer es bedarf, „um eine glaubwürdige und wirksame Unterstützung des [betreffenden] Instituts zu ermöglichen“, und inwieweit dahin gehend Rechts- und Vertragssicherheit besteht, dass diese Mittel „in vollem Umfang eingesetzt werden, bevor eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mittel[n] beantragt werden kann“.
112 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht hervor, dass der SRB hinsichtlich der Erfüllung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen – die sich darauf beziehen, dass die verfügbaren Mittel des betreffenden IPS hoch genug sind im Verhältnis zu denjenigen, derer es zur Finanzierung des in Rede stehenden Instituts bedarf, und das Maß an Rechts‑ oder Vertragssicherheit in Bezug auf diese Mittel betreffen – über einen Ermessensspielraum verfügt.
113 Ferner steht dem SRB nach Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 auch bei der Gewichtung des IPS-Risikoindikators ein Ermessen zu.
114 Auch wenn nämlich Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 das relative Gewicht des SPI-Risikoindikators im Verhältnis zu den beiden anderen Risikoindikatoren, die Bestandteile des Risikofelds IV bilden und oben in Rn. 102 genannt sind, klar angibt, stellt der zweite Unterabsatz dieser Bestimmung nicht klar, wie der SRB „das relative Gewicht des Indikators ‚Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit‘ [berücksichtigen]“ muss, wenn er den SPI-Risikoindikator „anwendet“. Somit räumt Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 dem SRB insofern ein Ermessen ein.
115 Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 im Einklang mit der oben in Rn. 97 angeführten Rechtsprechung als eine Bestimmung angesehen werden kann, die den Umfang des Ermessens des SRB und die Modalitäten seiner Ausübung im Hinblick auf das in Rede stehende legitime Ziel hinreichend deutlich festlegt, so dass sie angemessenen Schutz vor Willkür bietet und die Rechtsunterworfenen etwaige Zweifel in Bezug auf die Tragweite oder den Sinn dieser Bestimmungen mit hinreichender Sicherheit ausräumen können.
116 Überträgt eine Bestimmung den Organen oder Einrichtungen der Union eine Befugnis zur Auferlegung finanzieller Belastungen, so ist unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte zu ermitteln, ob sie den Umfang und die Modalitäten der Ausübung dieser Befugnis hinreichend deutlich festlegt, damit der Rechtsunterworfene vorhersehen kann, unter welchen Voraussetzungen eine solche Belastung auferlegt wird (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑157/21, EU:C:2022:98, Rn. 319 bis 321).
117 Insbesondere ist zu prüfen, ob ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer – erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme rechtlicher und wirtschaftlicher Beratung – hinreichend genau die Berechnungsmethode und die Größenordnung solcher Belastungen vorhersehen kann, wobei der Umstand, dass dieser Wirtschaftsteilnehmer die Höhe der Belastungen, die das Organ oder die Einrichtung der Union in jedem Einzelfall verhängen wird, im Voraus nicht genau in Erfahrung bringen kann, keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit darstellt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 95, und vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
118 Insoweit ist u. a. zu prüfen, ob sich das Organ oder die Einrichtung der Union bei der Ausübung seines bzw. ihres Ermessens durch bestimmte objektive Gesichtspunkte leiten lässt, die es dem Einzelnen ermöglichen, die Berechnungsmethode und die Größenordnung der aufzuerlegenden Belastungen hinreichend genau vorherzusehen. Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere die Verhaltensregeln, die sich das Organ oder die Einrichtung der Union in diesem Bereich selbst auferlegt hat und die sein bzw. ihr Ermessen beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 95). Solche Anhaltspunkte können sich jedoch auch aus der ständigen, allgemein bekannten und zugänglichen Verwaltungspraxis des Organs oder der Einrichtung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2012, Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, T‑400/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:675, Rn. 31).
119 Ebenso kann eine klare Definition des zu erreichenden Ziels in der anwendbaren Regelung ein relevanter Anhaltspunkt für die Rechtsunterworfenen sein, anhand dessen vorhergesehen werden kann, wie ein Organ oder eine Einrichtung der Union sein bzw. ihr Ermessen ausüben wird (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C‑477/14, EU:C:2016:324, Rn. 100). Dies gilt umso mehr, wenn die konkrete Methode oder Verfahrensweise zur Erreichung dieses Ergebnisses durch die in Rede stehende Regelung vorgeschrieben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C‑477/14, EU:C:2016:324, Rn. 101).
120 Im vorliegenden Fall ist als Erstes festzustellen, dass die anwendbare Regelung das zu erreichende Ergebnis, wonach die im SRF verfügbaren Finanzmittel die endgültige Zielausstattung bis zum Ende einer am 1. Januar 2016 beginnenden Aufbauphase von acht Jahren (im Folgenden: Aufbauphase) erreichen müssen, sowie eine Methode zur Erreichung dieses Ergebnisses vorsieht, was die Auswirkungen des Ermessens verringert, das der SRB bei der Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge ausübt. Zum einen hängt die Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags der einzelnen Institute von der Höhe der jährlichen Zielausstattung ab, die der SRB auf der Grundlage seiner Schätzung des Betrags bestimmt, der gemäß Art. 69 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 806/2014 zum 31. Dezember 2023 mindestens 1 % der gedeckten Einlagen in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten entspricht.
121 Zum anderen wird, wie aus Rn. 14 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, der im Voraus erhobene Beitrag der einzelnen Institute u. a. auf der Grundlage des jährlichen Grundbeitrags berechnet, der ausgehend von den Nettoverbindlichkeiten der betreffenden Institute berechnet wird. Der SRB übt jedoch kein Ermessen hinsichtlich der Bestimmung dieser Beträge aus. Darüber hinaus hat das betreffende Institut Kenntnis von der Höhe seiner Nettoverbindlichkeiten und kann Zugang zum Gesamtbetrag der Nettoverbindlichkeiten anderer Institute haben, ohne dass es aufgrund des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen Einsicht in vertrauliche individuelle Daten anderer Institute verlangen kann, um die Berechnung dieser Beträge zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 114 bis 125).
122 Als Zweites wird der jährliche Grundbeitrag an das Risikoprofil des betreffenden Instituts angepasst, wobei gemäß Art. 9 Abs. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 der Anpassungsmultiplikator zwischen 0,8 und 1,5 beträgt.
123 Diese Anpassung wird auf der Grundlage der vier in Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikofelder berechnet. Die Klägerin stellt jedoch lediglich die Vereinbarkeit der Gewichtung des SPI-Risikoindikators innerhalb der Risikofelds IV mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit in Frage. Dieser Risikoindikator hat innerhalb dieses Risikofelds ein Gewicht von 45 %, wobei dieses Feld nach Art. 7 Abs. 1 dieser Delegierten Verordnung nur 20 % des Risikoprofils jedes Instituts bestimmt.
124 Außerdem wird die Auswirkung des SPI-Risikoindikators auf die endgültige Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags auch dadurch verringert, dass der SRB hinsichtlich der Bestimmung der Höhe des jährlichen Grundbeitrags kein Ermessen ausübt und die Anpassung dieses Beitrags an das Risikoprofil eines Instituts, wie oben in Rn. 122 ausgeführt, deutlich innerhalb einer vorab festgelegten Spanne zwischen 0,8 und 1,5 eingegrenzt ist.
125 Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass Umfang und Ausübungsmodalitäten des Ermessens, das Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 dem SRB einräumt, im Hinblick auf das in Rede stehende legitime Ziel unzureichend eingegrenzt oder nicht hinreichend deutlich festgelegt wären und daher keinen angemessenen Schutz vor Willkür böten.
126 Dies gilt umso mehr, als die Klägerin ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer ist, der – erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme rechtlicher und wirtschaftlicher Beratung – hinreichend genau die Berechnungsmethode und die Größenordnung seines im Voraus erhobenen Beitrags vorhersehen kann.
127 Nach alledem ist der dritte Teil des dritten Klagegrundes offensichtlich zurückzuweisen.
d) Vierter Teil: Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit dem Gebot der vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung
128 Die Klägerin macht geltend, Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoße gegen das Gebot der vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Institut, das Mitglied eines IPS sei, abgewickelt werde, könne nämlich nicht allein auf der Grundlage des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ bestimmt werden. Auch wesentliche andere Faktoren, die das Risikoprofil in Bezug auf die Abwicklungswahrscheinlichkeit bestimmten, müssten berücksichtigt werden.
129 Der SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.
130 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit derjenigen identisch ist, die das Gericht bereits in den Rn. 176 und 177 seines Urteils vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑389/21, EU:T:2023:827), zurückgewiesen hat. Folglich ist diese Argumentation aus denselben, nachfolgend wiedergegebenen Gründen zurückzuweisen.
131 Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen ein „Gebot der vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung“ geltend macht, ist diese Rüge als Bezugnahme auf den in Art. 41 der Charta verankerten Grundsatz der guten Verwaltung zu verstehen, der den Organen und Einrichtungen der Union die Verpflichtung auferlegt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 23. September 2009, Estland/Kommission, T‑263/07, EU:C:2009:351, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
132 Die Klägerin beschränkt sich in diesem Zusammenhang jedoch auf das Vorbringen, die Kommission habe beim Erlass von Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 bestimmte „wesentliche Faktoren“, die die Abwicklungswahrscheinlichkeit eines einem IPS angeschlossenen Instituts beeinflussen könnten, außer Acht gelassen, ohne jedoch anzugeben, um welche Faktoren es sich handelt und weshalb die Kommission verpflichtet war, sie zu berücksichtigen.
133 Folglich ist der vierte Teil des dritten Klagegrundes offensichtlich zurückzuweisen.
e) Fazit zum dritten Rechtsmittelgrund
134 Nach alledem ist der dritte Klagegrund offensichtlich zurückzuweisen.
3. Fünfter Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 6, 7 und 9 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen Verstoßes gegen mehrere höherrangige Normen
135 Die Klägerin macht geltend, dass die Art. 6, 7 und 9 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 gegen das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“ sowie gegen die Art. 16 und 20 der Charta, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das „Gebot der vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung“ verstießen, da diese Bestimmungen Risikofelder und ‑indikatoren sowie Verfahren und Formeln für deren Kombination „auf Grundlage eines idealistischen Bilds“ vorgäben, das „nicht der Lebenswirklichkeit und den tatsächlichen Verhältnissen aller … Institute[, die im Voraus erhobene, ihrem Risikoprofil angepasste Beiträge entrichten müssen,] entspr[icht]“.
136 Die Gewichtung der Risikoindikatoren und ihre Umsetzung in Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 führten nämlich zu einer Klassenbildung und Eingruppierung der einzelnen Institute, die eine sachlich nicht gerechtfertigte, unverhältnismäßige und diskriminierende Belastung von Instituten wie der Klägerin bewirke.
137 Insbesondere komme es, wie sich aus Anhang II des angefochtenen Beschlusses ergebe, bei der Anwendung von Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 zu einer unverhältnismäßig breiten Spannweite von Werten in der jeweils ersten und letzten Klasse. Beispielsweise falle die Klägerin in Bezug auf den Risikoindikator „Risikogewichtete Aktiva für das Marktrisiko, dividiert durch die Summe der Vermögenswerte“ – der zum Risikofeld IV gehöre – für den auf Grundlage der Bankenunion berechneten Teil des im Voraus erhobenen Beitrags mit ihrem Wert von [vertraulich](1 ) % in die [vertraulich] Risikoklasse [vertraulich] und werde damit einem Institut gleichgestellt, das einen [vertraulich] höheren Wert von [vertraulich] % aufweise, wobei [vertraulich]. Gleiches gelte für andere Risikoindikatoren wie den Indikator „Derivative Risikoexponierung geteilt durch die Gesamtrisikoexponierung“.
138 Der SRB und die Kommission machen geltend, dass der vorliegende Klagegrund als unzulässig zurückzuweisen sei, da er bereits bei der Erhebung der Klage gegen den ursprünglichen Beschluss hätte geltend gemacht werden müssen. Seine erstmalige Einführung im Anpassungsschriftsatz verstoße gegen Art. 86 der Verfahrensordnung. Jedenfalls sei dieser Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.
139 Im vorliegenden Fall ist es aus Gründen der Verfahrensökonomie und im Einklang mit der oben in Rn. 35 angeführten Rechtsprechung angebracht, den fünften Klagegrund, den die Klägerin in ihrer Anpassungsschrift geltend macht, zu prüfen, ohne zuvor über die Zulässigkeit dieses Klagegrundes zu entscheiden. Die Argumentation der Klägerin ist nämlich im Wesentlichen identisch mit derjenigen, die das Gericht bereits in den Rn. 185 bis 220 seines Urteils vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑389/21, EU:T:2023:827), zurückgewiesen hat, so dass sie aus denselben, nachfolgend wiedergegebenen Gründen zurückzuweisen ist.
140 Als Erstes ist zu prüfen, ob Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit dem in Art. 20 der Charta verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar ist.
141 In Anbetracht der oben in Rn. 82 angeführten Rechtsprechung ist zunächst zu prüfen, ob sich die Institute, auf die sich die Klägerin in ihrem Vorbringen bezieht, in einer vergleichbaren Situation befinden.
142 Nach Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 hat der SRB als Erstes eine Anzahl von Klassen zu berechnen, um die Institute unter Berücksichtigung der verschiedenen Risikoindikatoren und ‑subindikatoren zu vergleichen. Als Zweites muss er grundsätzlich jeder Klasse dieselbe Anzahl von Instituten zuordnen, wobei zunächst die Institute mit den niedrigsten Rohindikatorwerten der ersten Klasse zugeordnet werden. Als Drittes hat der SRB allen in einer bestimmten Klasse enthaltenen Instituten den gleichen, als „diskretisierten Indikator“ bezeichneten Positionswert zuzuweisen, den er für die übrige Berechnung ihres Anpassungsmultiplikators zu berücksichtigen hat.
143 Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung dieser Methode der „Klassenbildung“, wie sie in Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 eingeführt wurde, faktisch zu Situationen führen kann, in denen Institute mit Werten für einen bestimmten Risikoindikator, die denen der der vorangehenden Klasse zugeordneten Institute nahekommen, gleichwohl der nachfolgenden Klasse zugeordnet werden, die Institute mit Werten für denselben Risikoindikator enthalten, die zuweilen erheblich höher sein könnten. Diese Folge ergibt sich aus der Anwendung der in Anhang I Schritt 2 Nr. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Regel, wonach der SRB grundsätzlich jeder Klasse dieselbe Anzahl von Instituten zuordnet.
144 Um zu prüfen, ob sich die Institute, die derselben Klasse zugeordnet sind, aber für denselben Risikoindikator sehr unterschiedliche Werte haben, in einer vergleichbaren Situation befinden, sind nach Maßgabe der oben in den Rn. 84 und 85 angeführten Rechtsprechung die Ziele des SRM zu berücksichtigen, insbesondere das Ziel, für die Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren.
145 Es ist festzustellen, dass sich angesichts dessen, dass eines der Hauptziele des SRM darin besteht, für die betroffenen Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren, die Institute, die derselben Klasse zugeordnet sind, aber für denselben Risikoindikator sehr unterschiedliche Werte haben, nicht in vergleichbaren Situationen befinden, da sie in Bezug auf den mit diesem Indikator bemessenen Risikograd unterschiedliche Merkmale aufweisen.
146 Wie sich aus der vorstehenden Rn. 142 ergibt, werden diese Institute jedoch gleichbehandelt, da sie in Bezug auf den fraglichen Risikoindikator derselben Klasse zugeordnet werden und ihnen daher derselbe diskretisierte Indikator zugewiesen wird, den der SRB sodann bei der Berechnung des Anpassungsmultiplikators berücksichtigt.
147 Allerdings liegt, wenn Personen, die sich in unterschiedlichen Situationen befinden, gleichbehandelt werden, kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, sofern es für eine solche Behandlung eine gebührende Rechtfertigung gibt (vgl. Urteil vom 7. März 2017, RPO, C‑390/15, EU:C:2017:174, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
148 Dies ist der Fall, wenn die fragliche Behandlung im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der Maßnahme, die zu dieser Behandlung führt, verfolgt wird, und wenn sie in angemessenem Verhältnis zu diesem Ziel steht (vgl. Urteil vom 7. März 2017, RPO, C‑390/15, EU:C:2017:174, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
149 Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Aufstellung allgemeiner Regeln, die leicht angewandt und von den zuständigen Behörden einfach kontrolliert werden können, für ein Unionsorgan ein legitimes Ziel darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Februar 2015, Sopora, C‑512/13, EU:C:2015:108, Rn. 33, und vom 7. März 2017, RPO, C‑390/15, EU:C:2017:174, Rn. 60).
150 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Delegierte Verordnung 2015/63 mit diesem Ziel im Einklang steht.
151 In der Delegierten Verordnung 2015/63 ist nämlich eine Methode vorgesehen, nach der die im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil der Institute angepasst werden. Diese Methode besteht darin, ihre Risikoprofile auf der Grundlage von Werten zu vergleichen, die diese Institute für eine Reihe von Risikoindikatoren erhalten.
152 Die Methode der Klassenbildung, wie sie oben in Rn. 142 beschrieben worden ist, ermöglicht es dem SRB, eine Vielzahl von Daten, die er bei dem oben in Rn. 151 genannten Vergleich berücksichtigen muss, effizient zu verarbeiten und dabei so weit wie möglich zu vermeiden, dass sogenannte Extremwerte, d. h. Werte mit großer Abweichung vom Durchschnitt, zu verzerrten Vergleichen führen.
153 Wie sich u. a. aus der technischen Studie des JRC zur Delegierten Verordnung 2015/63 ergibt, besteht nämlich eines der Ziele der Methode der Klassenbildung darin, eine einfache Methode vorzusehen, um die große Zahl der von den Instituten, deren im Voraus erhobener Beitrag an ihr Risikoprofil angepasst wird, gemeldeten Daten zu vergleichen. Darüber hinaus kann mit dieser Methode verhindert werden, dass Institute mit besonders negativen Werten für bestimmte Risikoindikatoren dennoch einen Positionswert erhalten, der auf ein niedriges Risikoprofil für diesen Indikator hindeutet, da es bestimmte Institute mit extremen Werten gibt.
154 Sodann ist zur Verhältnismäßigkeit der Methode der Klassenbildung im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel daran zu erinnern, dass die Kommission, wie sich aus den vorstehenden Rn. 45 bis 49 ergibt, bei der Umsetzung von Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 über ein weites Ermessen verfügt.
155 Unter diesen Umständen muss sich im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 80, 81 und 91, vom 30. November 2022, Trasta Komercbanka u. a./EZB, T‑698/16, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2022:737, Rn. 221 und 222 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2022, Firearms United Network u. a./Kommission, T‑187/21, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2022:848, Rn. 122 und 123 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) die vom Gericht ausgeübte Kontrolle der Frage, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt worden ist, auf die Prüfung beschränken, ob die Methode der Klassenbildung zur Erreichung des von der Kommission verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist, offensichtlich über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, oder Nachteile mit sich bringt, die offensichtlich außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen.
156 Was die Frage betrifft, ob die Methode der Klassenbildung geeignet ist, das verfolgte Ziel, wie oben in den Rn. 152 und 153 dargelegt, zu erreichen, so ist festzustellen, dass es sich bei dieser Methode um eine anerkannte statistische Methode handelt, wie insbesondere aus der technischen Studie des JRC hervorgeht. Auch werden nach dieser Methode objektive Kriterien für die Bestimmung der im Voraus erhobenen Beiträge herangezogen, nämlich u. a. eine in Anhang I Schritt 2 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene mathematische Formel.
157 Zudem ermöglicht die Methode der Klassenbildung einen einfachen Vergleich der Daten einer großen Zahl von Instituten sowie eine effiziente und objektive Berechnung ihrer im Voraus erhobenen Beiträge.
158 Somit kann mit dieser Methode das Ziel erreicht werden, eine einfache und leicht kontrollierbare Methode festzulegen, um eine große Zahl von Daten für die Zwecke der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zu vergleichen.
159 Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargetan, dass die Methode der Klassenbildung offensichtlich über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist. Insbesondere hat sie nicht dargetan, dass eine andere Methode des Vergleichs der Risikoprofile der Institute für diese offensichtlich weniger Nachteile hätte als die Methode der Klassenbildung und es zugleich ermöglichen würde, dieses Ziel ebenso wirksam zu erreichen.
160 Schließlich trifft es zwar zu, dass diese statistische Methode, wie oben in Rn. 143 ausgeführt, faktisch zur Folge haben könnte, dass sich Institute mit sehr unterschiedlichen Werten in bestimmten Fällen dennoch in ein und derselben Klasse wiederfinden, wie sich aus Anhang II des angefochtenen Beschlusses ersehen lässt. Dies kann jedoch nicht als ein im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel offensichtlich unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden.
161 Erstens ist nämlich festzustellen, dass die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 9 Abs. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 nur innerhalb der Bandbreite eines Koeffizienten zwischen 0,8 und 1,5 erfolgen kann. Der jährliche Grundbeitrag bleibt somit das primär maßgebliche Element für die Bestimmung des im Voraus erhobenen Beitrags nach Maßgabe des Risikoprofils der Institute.
162 Zweitens ist, wie sich aus der vor dem Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 durchgeführten empirischen Studie ergibt, deren Ergebnisse in der technischen Studie des JRC zusammengefasst wurden, das oben in den Rn. 143 und 160 festgestellte statistische Phänomen insofern begrenzt, als es tendenziell vor allem in den letzten Klassen und nicht in der großen Mehrheit der Klassen zutage tritt.
163 Drittens steht außer Frage, dass die Institute in diesen letzten Klassen für den betreffenden Risikoindikator höhere Werte aufweisen als Institute, die den niedrigeren Klassen zugeordnet sind.
164 Viertens berücksichtigt die Methode der Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil, wie sich aus Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 ergibt, eine Vielzahl von Risikoindikatoren. Ein Institut wird daher, je nach seinen eigenen Werten und denen der anderen Institute für die einzelnen Risikoindikatoren, insgesamt einer Vielzahl von Klassen zugeordnet.
165 Wie sich aus der oben in Rn. 162 erwähnten technischen Studie des JRC ergibt, finden sich die Institute in Bezug auf verschiedene Risikoindikatoren tendenziell in unterschiedlichen Klassen wieder. Wenn sich ein Institut in Bezug auf einen bestimmten Risikoindikator in der letzten Klasse befindet und somit Instituten mit erheblich höheren Werten gleichgestellt wird, verhält es sich daher in der Regel bei anderen Risikoindikatoren anders, was einen Gesamtvergleich der betreffenden Institute ermöglicht.
166 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass Art. 20 der Charta und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Anwendung der Methode der Klassenbildung entgegenstehen.
167 Im Übrigen wird das oben in den Rn. 164 und 165 beschriebene Phänomen durch die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin für den Beitragszeitraum 2018 veranschaulicht, wie ihr individuelles Datenblatt belegt. Was nämlich denjenigen Teil ihres im Voraus erhobenen Beitrags betrifft, der auf Grundlage der Bankenunion berechnet wurde, so befindet sich die Klägerin in [vertraulich]. Dagegen findet sich die Klägerin für keinen einzigen der Risikoindikatoren, die zu den Risikofeldern [vertraulich] gehören, in der [vertraulich] Klasse wieder, wobei [vertraulich].
168 Beim auf nationaler Grundlage berechneten Teil des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin verhält es sich im Übrigen ähnlich. Aus ihrem individuellen Datenblatt geht hervor, dass sich die Klägerin in Bezug auf [vertraulich] in der [vertraulich] Klasse befindet. Dagegen befindet sie sich für keinen einzigen der Risikoindikatoren, aus denen sich die Risikofelder [vertraulich] zusammensetzen, in der [vertraulich] Klasse.
169 Was als Zweites die Rüge eines Verstoßes gegen ein „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“ betrifft, braucht nicht über die Frage entschieden zu werden, ob es im Unionsrecht ein solches Gebot gibt. Diese Rüge kann in dem Sinne verstanden werden, dass die Klägerin der Kommission in Wirklichkeit vorwirft, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen zu haben, als sie die Methode der Klassenbildung vorgesehen habe, da diese den SRB daran hindere, die jährlichen Grundbeiträge in geeigneter Weise an das tatsächliche Risikoprofil der Institute anzupassen.
170 In Anbetracht der oben in den Rn. 156 bis 166 dargelegten Erwägungen kann die Klägerin jedoch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Kommission bei der Einführung der Methode der Klassenbildung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.
171 Was als Drittes die Vereinbarkeit der Methode der Klassenbildung mit Art. 16 der Charta und dem Gebot der vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung betrifft, so trägt die Klägerin in Bezug auf den Verstoß gegen diesen Artikel bzw. dieses Gebot keine eigenständige und gezielte Argumentation vor, sondern beschränkt sich darauf, einen solchen Verstoß zu rügen.
172 Nach der Rechtsprechung ist, um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich aus der Klageschrift selbst ergeben. Daher sind Klagegründe, die in der Klageschrift nicht hinreichend substantiiert angeführt worden sind, als unzulässig anzusehen. Entsprechende Anforderungen gelten für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge. Diese unverzichtbare Prozessvoraussetzung hat das Unionsgericht von Amts wegen zu beachten (vgl. Urteile vom 30. Juni 2021, Italien/Kommission, T‑265/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:392, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. Juli 2021, Bateni/Rat, T‑455/17, EU:T:2021:411, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).
173 Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rügen entsprechend für die Rügen gelten, die im Schriftsatz zur Anpassung der Klageschrift geltend gemacht wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2021, Lucaccioni/Kommission, T‑316/19, EU:T:2021:367, Rn. 70 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).
174 Da die in Rn. 171 genannten Rügen diesen Anforderungen nicht genügen, sind sie als unzulässig zurückzuweisen.
175 Schließlich entwickelt die Klägerin in ihrem Anpassungsschriftsatz in Bezug auf die gerügte Rechtswidrigkeit der Art. 6, 7 und 9 der Delegierten Verordnung 2015/63 oder anderer Teile des Anhangs I dieser Delegierten Verordnung als des mit „Schritt 2“ überschriebenen keine eigenständige und gezielte Argumentation, die über das oben geprüfte Vorbringen hinausginge.
176 Daher ist die Einrede der Rechtswidrigkeit in Bezug auf diese Bestimmungen zurückzuweisen.
177 Nach alledem ist der fünfte Klagegrund offensichtlich zurückzuweisen.
4. Neunter Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 und das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“
178 Die Klägerin macht geltend, Art. 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 sei rechtswidrig, da er es dem SRB erlaube, bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge einen oder mehrere Risikoindikatoren für einen unbestimmten Zeitraum nicht anzuwenden, wenn die Daten für diese Indikatoren nicht verfügbar seien. Insoweit habe die Kommission gegen Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 verstoßen, wonach sie beim Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 alle in dieser Vorschrift vorgesehenen Aspekte hätte berücksichtigen müssen.
179 Konkret habe Art. 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 zur Folge, dass der SRB für den Beitragszeitraum 2018 im Rahmen des Risikofelds „Risikoexponierung“ den Risikoindikator „vom Institut gehaltene Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die über die Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinausgehen“, im Rahmen des Risikofelds „Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen“ den Risikoindikator „strukturelle Liquiditätsquote“ und im Rahmen des Risikofelds IV die Risikoindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ nicht berücksichtigt habe.
180 Aus denselben Gründen verstoße Art. 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 auch gegen das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“.
181 Der SRB und die Kommission machen geltend, dass der vorliegende Klagegrund als unzulässig zurückzuweisen sei, da er bereits bei der Erhebung der Klage gegen den ursprünglichen Beschluss hätte geltend gemacht werden müssen. Seine erstmalige Einführung im Anpassungsschriftsatz verstoße gegen Art. 86 der Verfahrensordnung. Jedenfalls sei dieser Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.
182 Als Antwort auf die im Rahmen der prozessleitenden Maßnahme des Gerichts vom 14. Juni 2024 gestellte Frage nach der Zulässigkeit des neunten Klagegrundes macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass Art. 86 der Verfahrensordnung ihr das Recht einräume, die Klageschrift vollständig zu ersetzen, wenn der mit ihr angefochtene Beschluss aufgehoben und durch einen neuen Beschluss ersetzt werde.
183 Insoweit sieht Art. 86 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung in der für den in der vorliegenden Rechtssache eingereichten Anpassungsschriftsatz geltenden Fassung vor: „Wird ein Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, durch einen anderen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ersetzt oder geändert, so kann der Kläger vor Abschluss des mündlichen Verfahrens oder vor der Entscheidung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, die Klageschrift anpassen, um diesem neuen Umstand Rechnung zu tragen“. Der Anpassungsschriftsatz muss erforderlichenfalls die „angepassten Klagegründe und Argumente“ enthalten, wie Art. 86 Abs. 4 Buchst. b der Verfahrensordnung klarstellt.
184 Nach der Rechtsprechung sind die Anträge der Parteien grundsätzlich unveränderlich. Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts stellt die Kodifizierung einer zuvor bestehenden Rechtsprechung zu den Ausnahmen dar, die für diese grundsätzliche Unveränderlichkeit gelten können (Urteil vom 9. November 2017, HX/Rat, C‑423/16 P, EU:C:2017:848, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
185 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 86 der Verfahrensordnung als Ausnahme vom Grundsatz der Unveränderlichkeit des Verfahrens eng auszulegen ist (Urteil vom 20. September 2018, Spanien/Kommission, C‑114/17 P, EU:C:2018:753, Rn. 54).
186 Aus dem Wortlaut von Art. 86 der Verfahrensordnung geht hervor, dass diese Bestimmung dem Kläger erlaubt, seine Klageschrift „anzupassen“, „um d[em] neuen Umstand Rechnung zu tragen“, den die Ersetzung oder Änderung des ursprünglich angefochtenen Rechtsakts darstellt, und zu diesem Zweck „angepasste“ Anträge zu stellen sowie erforderlichenfalls „angepasste“ Klagegründe und Argumente vorzubringen. Da diese Bestimmung somit nur auf eine „Anpassung“ der ursprünglichen Klageschrift abzielt, beschränkt sich der Zweck einer solchen Anpassung auf die Berücksichtigung neuer Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der Ersetzung oder Änderung des ursprünglich angefochtenen Rechtsakts, d. h. insbesondere der neuen Gesichtspunkte, die sich aus dem Rechtsakt ergeben, mit dem der ursprünglich angefochtene Rechtsakt ersetzt oder geändert wird. Daher kann Art. 86 der Verfahrensordnung nicht dahin ausgelegt werden, dass er es dem Kläger erlaubt, seine Klageschrift vollständig zu ersetzen und erstmals in einem Anpassungsschriftsatz neue Klagegründe geltend zu machen, obwohl ihm die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf denen sie beruhen, bereits bei der Einreichung seiner Klageschrift bekannt waren und in dem Rechtsakt, der den ursprünglich angefochtenen Rechtsakt ersetzt oder ändert, nicht geändert wurden.
187 Die von der Klägerin befürwortete gegenteilige Auslegung, wonach sie ihre Klageschrift ohne jegliche Einschränkung vollständig ersetzen könne, steht nicht nur im Widerspruch zum Wortlaut von Art. 86 der Verfahrensordnung, sondern auch zu der oben in Rn. 185 angeführten Rechtsprechung, die eine enge Auslegung von Art. 86 der Verfahrensordnung gebietet.
188 Die oben in Rn. 186 vorgenommene Auslegung wird durch die Verfahrensregelung bestätigt, der der Anpassungsschriftsatz gemäß den in Art. 86 der Verfahrensordnung vorgesehenen Bestimmungen unterliegt. Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass sich die Anpassung der Klageschrift in die Fortsetzung eines bereits bestehenden Verfahrens einfügt, dessen Grenzen ursprünglich durch die Klageschrift bestimmt wurden. Dies zeigt sich insbesondere zum einen in Art. 86 Abs. 6 der Verfahrensordnung, wonach der schriftliche Teil des Verfahrens im Fall einer Anpassung der Klageschrift nur einen einzigen Schriftsatzwechsel umfasst.
189 Zum anderen ermöglicht die Anpassung der Klageschrift den Streithelfern nach Art. 86 Abs. 7 der Verfahrensordnung eine „Ergänzung“ ihrer Streithilfeschriftsätze. Hingegen erlaubt es diese Bestimmung nicht, nach einer Anpassung der Klageschrift neue Anträge auf Zulassung zur Streithilfe zu stellen. Nach Art. 143 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 der Verfahrensordnung müssen nämlich alle Anträge auf Zulassung zur Streithilfe innerhalb von sechs Wochen nach der Veröffentlichung der Klageschrift gestellt werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Anpassung der Klageschrift nicht Gegenstand einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union ist. Die Anpassung der Klageschrift ist somit Teil eines Verfahrens, das durch die Unveränderlichkeit der bereits an ihm beteiligten Parteien gekennzeichnet ist.
190 Die oben in Rn. 186 vorgenommene Auslegung wird darüber hinaus durch den Regelungszusammenhang bestätigt, in den sich Art. 86 der Verfahrensordnung einfügt. Diese Bestimmung ist zusammen mit den Art. 84 und 85 Teil desselben Kapitels („Klage- und Verteidigungsgründe, Beweise und Anpassung der Klageschrift“) der Verfahrensordnung. Obwohl jeder dieser Artikel seinen eigenen Anwendungsbereich hat, sind alle in denselben Regelungszusammenhang eingebunden, der im Wesentlichen darin besteht, den Grundsatz der Unveränderlichkeit des Verfahrens zu wahren, jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz vorsieht, deren Umfang eng begrenzt ist. So sind gemäß den Art. 84 und 85 der Verfahrensordnung das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe und die Vorlage von Beweisen oder Beweisangeboten im Lauf des Verfahrens grundsätzlich unzulässig, sofern sie nicht gebührend begründet werden.
191 Die oben in Rn. 186 gezogene Schlussfolgerung wird auch durch die teleologische Auslegung von Art. 86 der Verfahrensordnung gestützt, der die Ziele einer geordneten Rechtspflege und der Verfahrensökonomie verfolgt, da er es dem Kläger im Fall der Ersetzung oder Änderung des ursprünglich angefochtenen Rechtsakts durch einen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ermöglicht, das Verfahren fortzusetzen, ohne vor dem Unionsgericht eine neue Klage erheben zu müssen (vgl. Urteil vom 6. März 2024, BSW – management company of „BMC“ holding/Rat, T‑258/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:150, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
192 Art. 86 der Verfahrensordnung bietet dem Kläger somit die Wahl zwischen der Anpassung seiner Klageschrift und der Erhebung einer neuen Klage, die auf die Nichtigerklärung des Rechtsakts gerichtet ist, der den ursprünglich angefochtenen Rechtsakt ersetzt oder ändert. Entscheidet sich der Kläger für die Fortsetzung des bereits eingeleiteten Verfahrens, indem er seine Klageschrift auf der Grundlage von Art. 86 der Verfahrensordnung anpasst, reiht er sich in die Kontinuität einer anhängigen Klage ein, die den sich daraus ergebenden und oben in den Rn. 186, 188 und 189 genannten Einschränkungen unterliegt, macht sich aber zugleich die Verfahrensökonomie zunutze, die diese Bestimmung vorsieht. Entscheidet sich der Kläger hingegen, eine neue Klage zu erheben, die auf die Nichtigerklärung des Rechtsakts abzielt, der den ursprünglich angefochtenen Rechtsakt ersetzt oder ändert, unterliegt er diesen Beschränkungen nicht, verzichtet dann aber auf die Verfahrensökonomie, die Art. 86 der Verfahrensordnung zugrunde liegt.
193 Auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs stützt die oben in Rn. 186 gezogene Schlussfolgerung. Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass das Gericht, wenn es die Zulässigkeit des Schriftsatzes zur Anpassung der Klageschrift prüft, festzustellen hat, ob der mit der Anpassung der Klageschrift angefochtene Rechtsakt gegenüber dem mit der Klageschrift angefochtenen Rechtsakt so wesentliche Unterschiede aufweist, dass sie eine Anpassung der Klagegründe und Argumente, auf die die Klageschrift gestützt wurde, notwendig machen (Urteil vom 24. Januar 2019, Haswani/Rat, C‑313/17 P, EU:C:2019:57, Rn. 38). Daraus ist zu schließen, dass die Unterschiede zwischen dem mit der Klageschrift angefochtenen Rechtsakt und dem mit der Anpassung der Klageschrift angefochtenen Rechtsakt einen relevanten Faktor für die Beurteilung der Zulässigkeit des Anpassungsschriftsatzes und folglich der Zulässigkeit der erstmals in einem solchen Schriftsatz vorgebrachten Klagegründe und Argumente darstellen.
194 Die vorstehenden Erwägungen werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Gericht Gelegenheit hatte, die Anpassung der Klageschrift als eine Verfahrenshandlung anzusehen, die der Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch eine Klageschrift gleichkommt (vgl. Beschluss vom 18. Juli 2016, Arbuzov/Rat, T‑195/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:445, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 16. Juni 2021, Lucaccioni/Kommission, T‑316/19, EU:T:2021:367, Rn. 70 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesem Urteil und diesem Beschluss wurden nämlich der Anpassungsschriftsatz und die ursprüngliche Klageschrift allein für die Zwecke der Beurteilung der formellen und materiellen Voraussetzungen, die diese Verfahrenshandlungen erfüllen mussten, wie sie sich insbesondere aus Art. 76 der Verfahrensordnung ergeben, und einer etwaigen Rechtshängigkeit als gleichwertig angesehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2022, Saure/Kommission, T‑448/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:525, Rn. 20). Dagegen deutet nichts in diesen Entscheidungen darauf hin, dass die Anpassung der Klageschrift in jeder anderen Hinsicht der Erhebung einer neuen Klage gleichzusetzen ist.
195 Ebenso hat das Gericht im Urteil vom 24. Mai 2023, Meta Platforms Ireland/Kommission (T‑452/20, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:277, Rn. 29 und 30), in Bezug auf die Zulässigkeit eines im Anpassungsschriftsatz enthaltenen Antrags zum einen festgestellt, dass dieser Antrag einem bereits in der Klageschrift hilfsweise gestellten Antrag entsprach, und zum anderen, dass Art. 86 der Verfahrensordnung den Kläger nicht verpflichtete, spezifisch zu begründen, warum er sich entschieden hatte, einen Antrag zu stellen, der als solcher nicht in der Klageschrift enthalten war, oder warum er nicht in der Lage war, diesen Antrag in der gegen den ursprünglichen Beschluss gerichteten Klageschrift zu stellen. Damit hat das Gericht jedoch nicht entschieden, dass Art. 86 der Verfahrensordnung es zulässt, im Anpassungsschriftsatz ohne jegliche Einschränkung neue Klagegründe geltend zu machen. Es hat lediglich festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, in seinem Anpassungsschriftsatz die spezifischen Gründe zu erläutern, die ihn dazu veranlasst haben, den einen oder anderen in diesem Schriftsatz gestellten Antrag anzupassen.
196 Darüber hinaus ist festzustellen, dass keine der Rechtssachen, in denen die oben in Rn. 194 und 195 angeführte Rechtsprechung ergangen ist, die Frage betraf, ob eine klagende Partei berechtigt ist, in einem Anpassungsschriftsatz erstmals eine Einrede der Rechtswidrigkeit nach Art. 277 AEUV gegen Rechtsakte mit allgemeiner Geltung zu erheben, auf deren Grundlage sowohl der ursprünglich angefochtene Beschluss als auch der Beschluss, gegen den sich der Anpassungsschriftsatz richtet, erlassen worden waren.
197 Eine solche Einrede der Rechtswidrigkeit verändert die wesentlichen Merkmale der Nichtigkeitsklage, weil sie sich gegen andere, mit dem Beklagten nicht identische Organe der Union richtet, die Urheber des fraglichen Rechtsakts mit allgemeiner Geltung sind und denen es in erster Linie obliegt, dessen Rechtmäßigkeit zu verteidigen. In diesem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens sind diese Organe aber nicht mehr berechtigt, einen Antrag auf Zulassung zur Streithilfe zu stellen (siehe oben, Rn. 189). Die Zulässigkeit solcher Einreden, die erstmals im Anpassungsschriftsatz erhoben werden, muss daher den in Art. 86 der Verfahrensordnung festgelegten und oben in Rn. 186 genannten Grenzen unterliegen und darf nicht bedingungslos anerkannt werden, weil andernfalls die Gefahr einer allgemeinen und systematischen Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der Organe bestünde, die Urheber des Rechtsakts mit allgemeiner Geltung sind, der den Gegenstand einer solchen Einrede bildet.
198 Diese Beurteilung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich der Urheber des Rechtsakts, der Gegenstand der vorliegenden Einrede der Rechtswidrigkeit ist, nämlich die Kommission, an der vorliegenden Rechtssache bereits beteiligt hatte, da es sich hierbei lediglich um einen eher zufälligen Umstand handelt, während die Auslegung von Art. 86 der Verfahrensordnung eine Rechtsfrage ist.
199 Nach alledem ist festzustellen, dass Art. 86 der Verfahrensordnung es dem Kläger nicht erlaubt, erstmals in einem Anpassungsschriftsatz eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung zu erheben, obwohl ihm die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf die sich diese Einrede stützt, bei Einreichung seiner Klageschrift bereits bekannt waren und in dem Rechtsakt, der den ursprünglich angefochtenen Rechtsakt ersetzt oder ändert, nicht geändert wurden.
200 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die vorliegende Einrede der Rechtswidrigkeit erst im Anpassungsschriftsatz erhoben.
201 Es ist daher zu prüfen, ob die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf denen die vorliegende Einrede der Rechtswidrigkeit beruht, der Klägerin bereits bei Einreichung ihrer Klageschrift bekannt waren und ob sie in dem Rechtsakt, der den ursprünglich angefochtenen Rechtsakt ersetzt oder ändert, nicht geändert wurden.
202 Der angefochtene Beschluss, der den ursprünglichen Beschluss rückwirkend ersetzt hat, beruht auf den Rechtsvorschriften, die zum Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Beschlusses in Kraft waren, d. h. insbesondere auf Art. 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung 2015/63.
203 Insoweit deutet nichts darauf hin, dass die Klägerin nicht bereits im Stadium der Klageschrift über alle Gesichtspunkte verfügte, auf die sie sich in ihrem Anpassungsschriftsatz gestützt hat, um die Gültigkeit dieser Bestimmungen in Frage zu stellen. Wie die Klägerin in ihrer Antwort vom 28. Juni 2024 selbst angegeben hat, ergibt sich nämlich bereits aus dem ursprünglichen Beschluss, insbesondere aus dessen Rn. 3, 17 bis 19 und 22, dass der SRB die oben in Rn. 179 dargelegten Risikoindikatoren im Beitragszeitraum 2018 nicht angewandt hatte. Die in diesen Randnummern dargelegten Gründe hat der SRB im angefochtenen Beschluss, wie aus dessen Rn. 38 bis 44, 126 bis 129 und 134 hervorgeht, im Wesentlichen übernommen, ohne sie inhaltlich zu ändern oder neue wesentliche Gesichtspunkte hinzuzufügen.
204 Somit ist festzustellen, dass die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf die sich die vorliegende Einrede der Rechtswidrigkeit stützt, der Klägerin bereits bei Einreichung der Klageschrift bekannt waren und im angefochtenen Beschluss nicht geändert wurden.
205 Dieses Ergebnis wird durch das Argument der Klägerin, dass ihr die Rechtswidrigkeit des Art. 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 erst im Lauf der Zeit klar geworden sei, nicht in Frage gestellt. In Anbetracht der oben in Rn. 183 bis 199 dargelegten Gründe ist ein solches Argument nämlich für die Prüfung der Zulässigkeit eines Klagegrundes im Licht von Art. 86 der Verfahrensordnung irrelevant.
206 Daher ist der neunte Klagegrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
207 Jedenfalls ist dieser Klagegrund auch offensichtlich unbegründet. Die zu seiner Stützung vorgebrachte Argumentation der Klägerin ist nämlich im Wesentlichen identisch mit derjenigen, die das Gericht bereits in den Rn. 226 bis 237 seines Urteils vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑389/21, EU:T:2023:827), zurückgewiesen hat, so dass sie aus denselben, nachfolgend wiedergegebenen Gründen zurückzuweisen ist.
208 Vorab ist zum einen festzustellen, dass sich die Klägerin im Rahmen des neunten Klagegrundes darauf beschränkt, eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 zu erheben.
209 Zum anderen ist, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob in der Richtlinie 2014/59 oder einer anderen Vorschrift des Unionsrechts ein „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“ verankert ist, die von der Klägerin erhobene Rüge eines Verstoßes gegen dieses Gebot in dem Sinne zu verstehen, dass sie im Wesentlichen geltend macht, Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 sei mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, da diese Bestimmung den SRB daran hindere, die jährlichen Grundbeiträge in geeigneter Weise an das tatsächliche Risikoprofil der Institute anzupassen.
210 Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 20 („Übergangsbestimmungen“) Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 ein Risikoindikator keine Anwendung findet, solange die für einen spezifischen Indikator gemäß Anhang II dieser Delegierten Verordnung benötigten Informationen nicht der aufsichtlichen Meldepflicht gemäß Art. 14 der Delegierten Verordnung unterliegen, d. h. den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung Nr. 575/2013 (ABl. 2014, L 191, S. 1) oder gegebenenfalls auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen an aufsichtliche Meldungen.
211 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Delegierte Verordnung 2015/63 auf der Grundlage von Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 erlassen wurde, der die Kommission verpflichtet, alle in den Buchst. a bis h dieser Bestimmung aufgezählten Aspekte zu berücksichtigen, um das Konzept der „Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil von Instituten“ festzulegen.
212 Gleichwohl ermächtigt Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 den SRB vorübergehend, einige dieser Aspekte, die sich in den in dieser Delegierten Verordnung vorgesehenen Risikoindikatoren widerspiegeln, nicht anzuwenden.
213 Insoweit ist hervorzuheben, dass Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 die Kommission zwar in der Tat verpflichtet, alle in Art. 103 Abs. 7 Buchst. a bis h der Richtlinie 2014/59 aufgezählten Aspekte zu „berücksichtigen“, aber nicht festlegt, wie sie diese Aspekte zu berücksichtigen hat. Insoweit verfügt die Kommission, wie oben in den Rn. 45 bis 49 ausgeführt, bei der Durchführung dieser Bestimmung über ein weites Ermessen.
214 Ein solches Ermessen kann aber gegebenenfalls mit sich bringen, dass Übergangszeiträume für die Anwendung der in Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 aufgezählten Aspekte vorgesehen werden müssen, insbesondere aufgrund der Nichtverfügbarkeit der Daten, die für die Berechnung der auf diesen Aspekten basierenden Risikoindikatoren erforderlich sind.
215 Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 führt einen solchen Übergangszeitraum ein, da er dem SRB nicht etwa zeitlich unbegrenzt gestattet, bestimmte dieser Aspekte nicht anzuwenden, sondern nur übergangsweise, wie sich aus der Überschrift von Art. 20 dieser Delegierten Verordnung sowie aus den Anwendungsvoraussetzungen seines Abs. 1 ergibt.
216 Außerdem ist festzustellen, dass die Rechtfertigung des in dieser Vorschrift vorgesehenen Übergangszeitraums eng damit zusammenhängt, dass das Verfahren zur Einführung der Aufsichtsanforderungen und der entsprechenden Informationspflichten schrittweise vorangeht. Wie sich u. a. aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 ergibt, wurde die Delegierte Verordnung 2015/63 nämlich zu einem Zeitpunkt erlassen, zu dem diese Anforderungen noch nicht endgültig festgelegt waren oder noch angepasst wurden. Insbesondere legten die zuständigen Behörden nach und nach einige dieser Anforderungen fest, die dann ihrerseits die Daten beeinflussten, die für die Berechnung der in der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Risikoindikatoren verfügbar sein müssten. Daraus folgt, dass solche Daten, die für die Berechnung einiger dieser Risikoindikatoren notwendig sind, zumindest während eines Teils der Aufbauphase möglicherweise nicht für alle betreffenden Institute oder zumindest nicht für alle Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat verfügbar waren, da sie im Rahmen aufsichtsrechtlicher Meldungen nach dem Unionsrecht oder gegebenenfalls nach nationalem Recht möglicherweise nicht zu übermitteln waren.
217 In diesem Zusammenhang soll Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 verhindern, dass den Instituten bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge gegebenenfalls unverhältnismäßige oder diskriminierende Belastungen auferlegt werden, gerade weil die Aufsichtsanforderungen und die damit verbundenen Informationspflichten schrittweise eingeführt werden. Diese Berechnung erfordert nämlich eine vergleichsbasierte Vorgehensweise. Insoweit hat der SRB, ohne auf Widerspruch zu stoßen, im Wesentlichen ausgeführt, dass er, wenn die für die Berechnung bestimmter Risikoindikatoren unerlässlichen Daten nicht von allen Instituten oder zumindest von allen Instituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat im Rahmen aufsichtsrechtlicher Meldungen übermittelt würden, gezwungen wäre, Daten heranzuziehen, die sich zwar auf solche Indikatoren bezögen, aber nicht vergleichbar seien.
218 Schließlich trifft es zwar zu, dass die in Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Ausnahme zu einer Situation führen kann, in der bestimmte in Art. 6 dieser Delegierten Verordnung vorgesehene Risikoindikatoren während der gesamten Aufbauphase unangewendet bleiben. Zum einen ist dies jedoch Folge des oben in Rn. 216 festgestellten Umstands, dass die Aufsichtsanforderungen schrittweise eingeführt werden. Zum anderen sollen die betreffenden Risikoindikatoren, wie sich aus Art. 71 der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, auch über die Aufbauphase hinaus Anwendung finden.
219 Unter diesen Umständen und in Anbetracht der oben in Rn. 213 dargelegten Erwägungen hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder dass er offensichtlich über die Grenzen des der Kommission durch Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 eingeräumten weiten Ermessens hinausgeht.
220 Folglich ist der neunte Klagegrund offensichtlich zurückzuweisen.
B. Zu den die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betreffenden Klagegründen
1. Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung Nr. 1 und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz
a) Zur Zulässigkeit
221 Aus den Akten geht hervor, dass dem oben in Rn. 6 erwähnten Beitragsbescheid der BaFin vom 16. August 2022 die englische Fassung des angefochtenen Beschlusses nebst Anlagen sowie eine deutsche Übersetzung der Dokumente beigefügt waren. Wie aus dem Verweis auf der ersten Seite dieses Beschlusses und aus dessen Rn. 189 hervorgeht, ist nur die englische Fassung dieses Beschlusses verbindlich.
222 In diesem Zusammenhang hat die Klägerin den ersten Klagegrund vorgebracht, mit dem sie geltend macht, der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung Nr. 1 und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, soweit er bestimme, dass nur die englische Fassung verbindlich sei.
223 Der SRB macht geltend, dass der vorliegende Klagegrund als unzulässig zurückzuweisen sei, da er bereits bei der Erhebung der Klage gegen den ursprünglichen Beschluss hätte geltend gemacht werden müssen. Seine erstmalige Einführung im Anpassungsschriftsatz verstoße gegen Art. 86 der Verfahrensordnung.
224 Insoweit geht aus den Akten hervor, dass die BaFin der Klägerin eine deutsche Fassung des ursprünglichen Beschlusses als Anlage zu ihrem oben in Rn. 4 genannten Beitragsbescheid vom 23. April 2018 übermittelt hat. Weder in diesem Beschluss noch in diesem Beitragsbescheid gibt es jedoch einen Hinweis darauf, dass die deutsche Fassung dieses Beschlusses nicht verbindlich wäre.
225 Daraus folgt, dass die Tatsache, dass nur die englische Fassung des angefochtenen Beschlusses verbindlich ist, ein neuer Umstand ist, auf den sich die Klägerin gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung stützen konnte, um den ersten Klagegrund geltend zu machen. Folglich ist dessen Begründetheit zu prüfen.
b) Zur Begründetheit
226 Der erste Klagegrund gliedert sich in zwei Teile.
1) Erster Teil: Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung Nr. 1
227 Die Klägerin macht geltend, der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung Nr. 1, soweit er bestimme, dass nur die englische Fassung verbindlich sei, obwohl sie ausdrücklich Deutsch als im Verwaltungsverfahren anzuwendende Amtssprache gewählt habe. Da die Klägerin bewusst nicht auf ihr Recht verzichtet habe, mit dem SRB in deutscher Sprache zu kommunizieren, könne der Umstand, dass der SRB auch eine unverbindliche deutsche Fassung des angefochtenen Beschlusses verfasst habe, diesen Mangel nicht heilen, zumal diese Fassung wesentliche Abweichungen von der englischen Fassung des angefochtenen Beschlusses aufweise.
228 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
229 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit derjenigen identisch ist, die das Gericht bereits in den Rn. 242 bis 257 seines Urteils vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑389/21, EU:T:2023:827), zurückgewiesen hat. Folglich ist diese Argumentation aus denselben, nachfolgend wiedergegebenen Gründen zurückzuweisen.
230 Gemäß Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 gilt für den SRB die Verordnung Nr. 1.
231 Aus Art. 3 der Verordnung Nr. 1 geht hervor, dass Schriftstücke, die ein Organ oder eine Einrichtung der Union an einen Mitgliedstaat oder an eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehende Person richtet, in der Sprache dieses Staates abzufassen sind.
232 Nach Art. 81 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 kann sich der SRB jedoch mit den NRA auf die Sprache einigen, in der die ihnen oder von ihnen zu übermittelnden Dokumente abgefasst sein sollen. Diese Vorschrift stellt somit gegenüber Art. 3 der Verordnung Nr. 1 eine Sonderregelung dar.
233 Der SRB hat diesen Art. 81 Abs. 4 umgesetzt, indem er mit den NRA eine Vereinbarung über die praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit innerhalb des SRM geschlossen hat, die durch den Beschluss SRB/PS/2018/15 des SRB vom 17. Dezember 2018 zur Festlegung des Rahmens für die praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem SRB und den NRA innerhalb des SRM (im Folgenden: SRB-NRA-Vereinbarung) bestätigt wurde.
234 Folglich ist zu prüfen, ob mit dem angefochtenen Beschluss die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Modalitäten eingehalten wurden.
235 Nach Art. 4 Abs. 6 der SRB-NRA-Vereinbarung werden die zur Durchführung nach nationalem Recht an die NRA gerichteten Rechtsakte des SRB in englischer Sprache erlassen, wobei diese Sprachfassung der Rechtsakte rechtsverbindlich ist.
236 Insoweit ist diese Sprachfassung im Einklang mit Art. 2 des verfügenden Teils des angefochtenen Beschlusses neben anderen NRA der deutschen NRA als Adressatin übermittelt worden.
237 Daraus folgt, dass Art. 4 Abs. 6 der SRB-NRA-Vereinbarung auf den angefochtenen Beschluss anwendbar ist.
238 Nach Art. 81 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 konnte der SRB diesen Beschluss somit in englischer Sprache abfassen. Unter diesen Umständen kann die Klägerin ihm nicht vorwerfen, gegen Art. 81 Abs. 1 dieser Verordnung oder Art. 3 der Verordnung Nr. 1 verstoßen zu haben.
239 Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht entkräftet.
240 Zunächst ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, sie habe sich dafür entschieden, Dokumente des SRB im Verwaltungsverfahren in deutscher Sprache zu erhalten, so dass der SRB ihr den angefochtenen Beschluss in dieser Sprache hätte übermitteln müssen.
241 Auch wenn aus dem als Anlage E.9 zum Anpassungsschriftsatz vorgelegten Formular hervorgeht, dass die Klägerin eine solche Wahl getroffen hat, betrifft diese Wahl nur den Austausch von Dokumenten zwischen dem SRB und der Klägerin und kann sich nicht auf Beschlüsse über die im Voraus erhobenen Beiträge beziehen, da solche Beschlüsse vom SRB an die NRA gerichtet werden.
242 Auch das Argument der Klägerin, sie sei von dem angefochtenen Beschluss unmittelbar und individuell betroffen und habe daher Anspruch auf eine Ausfertigung in deutscher Sprache, kann keinen Erfolg haben.
243 Zum einen verkennt dieses Argument den Wortlaut von Art. 81 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 6 der SRB-NRA-Vereinbarung.
244 Zum anderen ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es im Unionsrecht keinen allgemeinen Grundsatz gibt, wonach jede Person Anspruch darauf hätte, dass jeder Rechtsakt, der ihre Interessen berühren könnte, unter allen Umständen in ihrer Sprache abgefasst wird, und wonach die Einrichtungen der Union verpflichtet wären, ausnahmslos in jeder Situation sämtliche Amtssprachen zu verwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2019, Spanien/Parlament, C‑377/16, EU:C:2019:249, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
245 Aus denselben Gründen ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, dass die Beschlüsse des SRB über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge in Wirklichkeit zur Mitteilung an die Institute und nicht nur an die NRA bestimmt seien.
246 Nach alledem ist der erste Teil des ersten Klagegrundes offensichtlich zurückzuweisen.
2) Zweiter Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
247 Die Klägerin macht geltend, der Umstand, dass nur die englische Fassung des angefochtenen Beschlusses verbindlich sei, begründe einen Verstoß gegen Art. 20 der Charta und den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen ihr und den anderen deutschen Instituten, die zur Zahlung von im Voraus erhobenen Beiträgen für 2018 verpflichtet seien und gegen den ursprünglichen Beschluss nicht erfolgreich Nichtigkeitsklage erhoben hätten. Für diese Institute sei nämlich weiterhin der auf Deutsch gefasste ursprüngliche Beschluss Grundlage für diesen Beitrag. Dagegen sei der angefochtene Beschluss, der speziell die Klägerin betreffe, entgegen ihrer Wahl zugunsten der deutschen Sprache in seiner verbindlichen Fassung auf Englisch gefasst. Diese Ungleichbehandlung könne nicht mit der Änderung der Verwaltungspraxis des SRB ab dem Jahr 2020 bezüglich der Verbindlichkeit der englischen Sprache bei den Beschlüssen zu den im Voraus erhobenen Beiträgen gerechtfertigt werden.
248 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
249 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit derjenigen identisch ist, die das Gericht bereits in den Rn. 200 bis 205 (nicht veröffentlicht) seines Urteils vom 17. Juli 2024, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑142/22, EU:T:2024:487), zurückgewiesen hat. Folglich ist diese Argumentation aus denselben, nachfolgend wiedergegebenen Gründen zurückzuweisen.
250 Wie sich aus der oben in Rn. 82 angeführten Rechtsprechung ergibt, ist der Grundsatz der Gleichbehandlung in Art. 20 der Charta verankert und verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist.
251 Nach der oben in Rn. 84 angeführten Rechtsprechung ist die Vergleichbarkeit verschiedener Sachverhalte anhand aller Merkmale zu beurteilen, die sie kennzeichnen. Diese Merkmale sind u. a. im Licht des Gegenstands und des Ziels der Handlung, mit der die fragliche Unterscheidung eingeführt wird, zu bestimmen und zu beurteilen. Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den die Handlung fällt.
252 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Art. 4 Abs. 6 der SRB-NRA-Vereinbarung, dass die zur Durchführung nach nationalem Recht an die NRA gerichteten Rechtsakte des SRB in englischer Sprache erlassen werden, wobei diese Sprachfassung rechtsverbindlich ist.
253 Ferner ist Art. 4 Abs. 6 der SRB-NRA-Vereinbarung, wie sich aus deren Art. 45 Abs. 1 ergibt, am Tag der Annahme dieser Vereinbarung durch die Plenarsitzung des SRB, d. h. am 17. Dezember 2018, in Kraft getreten. Art. 4 Abs. 6 der SRB-NRA-Vereinbarung gilt daher für jeden späteren Beschluss über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, einschließlich des angefochtenen Beschlusses, der zwar den im Voraus erhobenen Beitrag der Klägerin für 2018 betrifft, aber nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung erlassen wurde. Dieser Beschluss war somit in englischer Sprache zu fassen.
254 Da zum Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Beschlusses weder Art. 4 Abs. 6 der SRB-NRA-Vereinbarung noch eine gleichwertige Bestimmung anwendbar war, ist die Situation der Klägerin nicht mit derjenigen der deutschen Institute vergleichbar, die einem im Voraus erhobenen Beitrag für 2018 nach dem ursprünglichen Beschluss unterliegen.
255 Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, wonach die BaFin den ihrer Zuständigkeit unterliegenden Instituten ausschließlich eine deutsche Fassung des ursprünglichen Beschlusses übermittelt habe. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wird mit diesem Umstand nämlich nicht dargetan, dass die Situation der Institute, die einem im Voraus erhobenen Beitrag für 2018 nach dem ursprünglichen Beschluss unterliegen, mit derjenigen der Klägerin vergleichbar ist.
256 In Anbetracht dessen ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes und damit der erste Klagegrund insgesamt offensichtlich zurückzuweisen.
2. Zweiter Klagegrund: Begründungsmängel und Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz
257 Der zweite Klagegrund gliedert sich im Wesentlichen in acht Teile.
a) Vorbemerkungen
258 Nach Art. 296 Abs. 2 AEUV sind Rechtsakte mit einer Begründung zu versehen. Ebenso sieht das in Art. 41 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung die Verpflichtung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union vor, ihre Entscheidungen zu begründen.
259 Der Begründung einer Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union kommt eine ganz besondere Bedeutung zu, da sie es dem Betroffenen ermöglicht, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob er einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen möchte, und dem zuständigen Gericht, seine Kontrolle auszuüben, so dass sie eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle darstellt (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).
260 Die Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, angepasst sein. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die vom Rechtsakt betroffenen Personen an Erläuterungen haben können. Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).
261 Für die Prüfung, ob die Begründung bei einem Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge ausreichend ist, ist erstens darauf hinzuweisen, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht abgeleitet werden kann, dass die Begründung jeder Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union, mit der einem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird, zwingend sämtliche Elemente enthalten muss, die es ihrem Adressaten ermöglichen, die Richtigkeit der Berechnung der Höhe dieses Geldbetrags zu überprüfen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).
262 Zweitens sind die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nach dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der u. a. in Art. 339 AEUV konkretisiert wird, grundsätzlich verpflichtet, den Wettbewerbern eines privaten Wirtschaftsteilnehmers von diesem erteilte vertrauliche Informationen nicht preiszugeben (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).
263 Drittens würde die Annahme, dass die Begründung des Beschlusses des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge es den Instituten zwingend ermöglichen muss, die Richtigkeit der Berechnung ihres jeweiligen im Voraus erhobenen Beitrags zu überprüfen, zwangsläufig bedeuten, es dem Unionsgesetzgeber zu verwehren, einen Modus für die Berechnung dieses Beitrags einzuführen, der Daten einbezieht, deren Vertraulichkeit durch das Unionsrecht geschützt ist, und damit das weite Ermessen, über das der Gesetzgeber zu diesem Zweck verfügen muss, übermäßig einzuschränken, indem er u. a. daran gehindert würde, sich für eine Methode zu entscheiden, die geeignet ist, eine dynamische Anpassung der Finanzierung des SRF an die Entwicklungen des Finanzsektors zu gewährleisten, indem sie vergleichend insbesondere die finanzielle Situation aller im Gebiet eines am SRF teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute berücksichtigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 118).
264 Viertens ergibt sich aus dem Vorstehenden zwar, dass die Begründungspflicht des SRB aufgrund der Logik des Systems der Finanzierung des SRF und des vom Unionsgesetzgeber festgelegten Berechnungsmodus gegen die Pflicht des SRB zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der betreffenden Institute abgewogen werden muss, doch darf die letztgenannte Pflicht nicht so extensiv ausgelegt werden, dass dadurch die Begründungspflicht ihres Inhalts beraubt wird (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 120).
265 Allerdings kann im Rahmen der Abwägung zwischen der Begründungspflicht und dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nicht davon ausgegangen werden, dass die Begründung einer Entscheidung, mit der einem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird, ohne dass ihm sämtliche Informationen gegeben werden, anhand deren die Richtigkeit der Berechnung der Höhe dieses Geldbetrags überprüft werden kann, zwangsläufig in allen Fällen den Inhalt der Begründungspflicht beeinträchtigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 121).
266 In Bezug auf den Beschluss des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge ist die Begründungspflicht als erfüllt anzusehen, wenn den von diesem Beschluss betroffenen Personen zwar keine unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Daten übermittelt werden, sie aber über die vom SRB angewandte Berechnungsmethode und über ausreichende Informationen verfügen, um im Wesentlichen nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122).
267 In diesem Fall sind diese Personen nämlich in der Lage, zu überprüfen, ob ihr im Voraus erhobener Beitrag willkürlich unter Verkennung der Realität ihrer wirtschaftlichen Situation oder unter Verwendung nicht plausibler Daten betreffend den restlichen Finanzsektor festgesetzt worden ist. Somit können diese Personen die Gründe für den Beschluss zur Festsetzung ihres im Voraus erhobenen Beitrags nachvollziehen und beurteilen, ob es zweckmäßig erscheint, gegen diesen Beschluss Klage zu erheben, so dass es übertrieben wäre, vom SRB zu verlangen, jede Zahl, auf die sich die Berechnung des Beitrags jedes betroffenen Instituts stützt, mitzuteilen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 123).
268 Folglich ist der SRB insbesondere nicht verpflichtet, einem Institut Daten zur Verfügung zu stellen, die es diesem ermöglichen würden, die Richtigkeit des Werts des Anpassungsmultiplikators vollständig zu überprüfen, da eine solche Überprüfung unter das Geschäftsgeheimnis fallende Daten betreffend die wirtschaftliche Situation jedes der anderen betroffenen Institute erfordern würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 135).
269 Dagegen obliegt es dem SRB, die zur Berechnung des Beitrags verwendeten Informationen zu den betreffenden Instituten in allgemeiner und anonymisierter Form zu veröffentlichen oder an das jeweilige Institut zu übermitteln, soweit diese Informationen ohne Beeinträchtigung des Geschäftsgeheimnisses mitgeteilt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 166).
270 Zu den Informationen, die den Instituten somit zur Verfügung zu stellen sind, gehören u. a. die Grenzwerte jeder „Klasse“ und der sich darauf beziehenden Risikoindikatoren, auf deren Grundlage der im Voraus erhobene Beitrag der Institute deren Risikoprofil angepasst wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 167).
271 Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des zweiten Klagegrundes zu prüfen.
b) Erster Teil: Geheimhaltung der Daten anderer Institute
272 Die Klägerin macht geltend, dass die vom Gerichtshof im Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601), aufgestellten Anforderungen an die Abwägung zwischen der Begründungspflicht des SRB und dessen Pflicht zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der betreffenden Institute in der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar seien. Nach dem Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister (C‑15/16, EU:C:2018:464, Rn. 54 und 56), seien die dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegten Daten der anderen Institute nämlich nicht mehr vom Geschäftsgeheimnis geschützt, weil diese Daten, da der Stichtag für den Beitragszeitraum 2018 der 31. Dezember 2016 gewesen sei, mehr als fünf Jahre alt seien.
273 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
274 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit derjenigen identisch ist, die das Gericht bereits in den Rn. 295 bis 297 seines Urteils vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑389/21, EU:T:2023:827), und in den Rn. 241 bis 249 seines Urteils vom 17. Juli 2024, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑142/22, EU:T:2024:487), zurückgewiesen hat. Folglich ist diese Argumentation aus denselben, nachfolgend wiedergegebenen Gründen zurückzuweisen.
275 Es ist darauf hinzuweisen, dass bereits der Grundsatz der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, wie er aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht, die Nutzung von Daten durch den SRB impliziert, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen und nicht in die Begründung des Beschlusses zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge übernommen werden können (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 114).
276 Insoweit hat der SRB im angefochtenen Beschluss die Gründe dargelegt, aus denen die Daten der Institute, die bei der Berechnung des für 2018 im Voraus erhobenen Beitrags berücksichtigt worden seien, unter das Geschäftsgeheimnis fielen.
277 Insbesondere hat der SRB in Rn. 114 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass Geschäftsgeheimnisse der Institute – d. h. alle Informationen über die Geschäftstätigkeit der Institute, die im Fall einer Offenlegung gegenüber einem Wettbewerber und/oder der breiten Öffentlichkeit den Interessen der Institute erheblich schaden könnten – als vertrauliche Informationen betrachtet würden. Im Zusammenhang mit der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge würden die von den Instituten über ihre Datenmeldeformulare übermittelten Informationen, die dann zur Berechnung ihrer im Voraus erhobenen Beiträge herangezogen würden, als Geschäftsgeheimnisse betrachtet.
278 Sodann hat der SRB in den Rn. 116 bis 119 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass es ihm untersagt sei, die individuellen Daten der Institute, die für den Berechnungsprozess entscheidend seien, in diesem Beschluss offenzulegen, wohingegen er befugt sei, die aggregierten und gemeinsamen Daten offenzulegen, da diese Daten in kollektiver Form vorlägen. Vor diesem Hintergrund könnten die Institute die Berechnung ihres jährlichen Grundbeitrags und ihrer individuellen Risikoanpassungsmultiplikatoren in Bezug auf die in Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 definierten Schritte der Berechnung dieses Beitrags, nämlich die „Berechnung der Rohindikatoren“ (Schritt 1), die „Neuskalierung der Indikatoren“ (Schritt 3) und die „Berechnung des zusammengesetzten Indikators“ (Schritt 5), in vollem Umfang nachvollziehen. Zudem seien die Institute in der Lage, gemeinsame Daten, die der SRB für alle Institute mit risikoadjustierten Beiträgen gleichermaßen nutze, für die Berechnungsschritte „Diskretisieren der Indikatoren“ (Schritt 2), „Zuweisung von Vorzeichen“ (Schritt 4) und „Berechnung des jährlichen Beitrags“ (Schritt 6) zu erhalten.
279 Die Klägerin bestreitet jedoch, dass diese Erläuterungen ausreichend seien, da die Daten der anderen Institute zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses mehr als fünf Jahre alt und daher nicht mehr vom Geschäftsgeheimnis geschützt gewesen seien und der SRB ungeachtet dessen nicht dargelegt habe, weshalb diese Daten nicht offengelegt worden seien.
280 Zur Beurteilung dieses Vorbringens ist darauf hinzuweisen, dass Informationen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt möglicherweise Geschäftsgeheimnisse waren, wenn sie mindestens fünf Jahre alt sind, aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen sind, es sei denn, die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit beruft, weist ausnahmsweise nach, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der von betroffenen Dritten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C‑15/16, EU:C:2018:464, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
281 Insoweit ist unstreitig, dass die dem angefochtenen Beschluss für die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin zugrunde gelegten individuellen Daten der Institute zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses mehr als fünf Jahre alt waren.
282 Wie der SRB in Rn. 122 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, kann die relative Position eines Instituts im Vergleich zu seinen Mitbewerbern in der wirtschaftlichen Realität des Bankensektors jedoch über einen längeren, mehr als fünf Jahre dauernden Zeitraum gleich oder ähnlich bleiben. Bestimmte Elemente wie das Geschäftsmodell oder die Tätigkeit eines solchen Instituts bleiben nämlich kurz- und mittelfristig stabil, so dass ein Institut, das in Anbetracht von Daten, die mehr als fünf Jahre alt sind, einmal ein hohes Risikoprofil aufgewiesen hat, am Ende der Aufbauphase weiterhin ein solches Profil aufweisen kann. Somit sind diese Informationen unabhängig von ihrem Alter immer noch wesentliche Bestandteile der wirtschaftlichen Stellung der Kreditinstitute. Wenn solche wesentlichen Daten unter diesen Umständen in der Begründung des angefochtenen Beschlusses offengelegt würden, könnten die im Bankensektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer diese Daten zugrunde legen, um daraus die gegenwärtige wirtschaftliche Stellung eines Instituts abzuleiten (Urteil vom 17. Juli 2024, Landesbank Baden-Württemberg/SRB, T‑142/22, EU:T:2024:487, Rn. 248).
283 In diesem Zusammenhang macht die Klägerin geltend, dass der SRB hätte angeben müssen, welche Informationen ausnahmsweise und trotz des Zeitablaufs noch wesentliche Bestandteile der wirtschaftlichen Stellung der Institute darstellten und nach mehr als fünfeinhalb Jahren noch unter den Schutz des Geschäftsgeheimnisses fielen, und nachweisen müssen, dass diese Informationen tatsächlich solche Merkmale aufwiesen.
284 Zum einen ergibt sich aus den Erwägungen in Rn. 114 des angefochtenen Beschlusses, dass der SRB der Ansicht war, dass die Gesamtheit der von jedem Institut gemeldeten Daten in vollem Umfang unter das Geschäftsgeheimnis falle, da die Offenlegung dieser Daten gegenüber einem Wettbewerber oder der breiten Öffentlichkeit den Interessen des betreffenden Instituts erheblich schaden könnte.
285 Zum anderen hatte die Klägerin, da sie für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 14 der Delegierten Verordnung 2015/63 ihre eigenen Daten vorgelegt hat, umfassende Kenntnis von der Art und den allgemeinen Merkmalen jeder Kategorie dieser Daten. So konnte sie insbesondere beurteilen, inwieweit die einzelnen Datenkategorien vertrauliche Informationen umfassen konnten.
286 Unter diesen Umständen verfügte die Klägerin über ausreichende Informationen, um die Gründe zu verstehen und gegebenenfalls anzufechten, aus denen der SRB der Ansicht war, dass die individuellen Daten der anderen Institute ungeachtet der Tatsache, dass sie mehr als fünf Jahre alt waren, unter das Geschäftsgeheimnis fielen. Insbesondere konnte sie im Hinblick auf die Art und die allgemeinen Merkmale der einzelnen Datenkategorien die vom SRB in den Rn. 114 und 122 des angefochtenen Beschlusses dargelegte Beurteilung beanstanden. Somit verfügte sie über alle erforderlichen Informationen, um geltend machen zu können, dass der SRB die vom Gerichtshof aufgestellten, oben in den Rn. 266, 269 und 270 dargelegten Anforderungen in Bezug auf die Abwägung der Begründungspflicht gegen den Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nicht eingehalten habe.
287 Die Klägerin kann daher nicht geltend machen, dass der SRB in der Begründung des angefochtenen Beschlusses die individuellen Daten der anderen Institute hätte offenlegen müssen, anhand deren die Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags überprüft werden könnte, da diese Daten, obwohl sie mehr als fünf Jahre alt sind, immer noch wesentliche Bestandteile der wirtschaftlichen Stellung dieser Institute sind.
288 Daher ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes offensichtlich zurückzuweisen.
c) Zweiter Teil: Sprache der verbindlichen Fassung des angefochtenen Beschlusses
289 Die Klägerin macht geltend, der angefochtene Beschluss liege nicht in einer von ihr gemäß Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 ausdrücklich gewählten Sprache, nämlich Deutsch, vor. Zudem gebe es in wesentlichen Punkten Abweichungen zwischen der verbindlichen englischen Fassung des angefochtenen Beschlusses und seiner deutschen Übersetzung.
290 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
291 Was zum einen die Rüge des Nichtvorliegens des angefochtenen Beschlusses in der von der Klägerin gewählten Sprache betrifft, so überschneidet sich diese Rüge im Wesentlichen mit dem ersten Teil des ersten Klagegrundes, so dass sie aus den oben in den Rn. 230 bis 244 dargelegten Gründen zurückzuweisen ist. Was zum anderen die Rüge der Unterschiede zwischen den Sprachfassungen dieses Beschlusses betrifft, so führt die Klägerin nur eine einzige Stelle dieses Beschlusses an, an der die verbindliche englische Fassung ihrer Ansicht nach von ihrer Übersetzung ins Deutsche abweicht, nämlich die Übersetzung des englischen Begriffs „BAC denominator“ („Nenner [des jährlichen Grundbeitrags (BAC)]“) in Anhang II des angefochtenen Beschlusses, der, wie sich aus den Akten ergibt, ins Deutsche mit „Zähler des jährlichen Grundbeitrags (BAC)“ übersetzt worden ist. Die Übersetzung dieses Begriffs stellt zwar einen Fehler dar, aber die Klägerin erklärt nicht, inwiefern dieser Fehler sie daran gehindert habe, im Wesentlichen zu verstehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation gemäß der oben in Rn. 266 angeführten Rechtsprechung berücksichtigt wurde. Dies gilt umso mehr, als in Anhang I der angefochtenen Entscheidung der oben genannte englische Begriff sehr wohl mit „BAC‑Nenner“ übersetzt wurde.
292 Daher ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes offensichtlich zurückzuweisen.
d) Dritter Teil: Komplexität der Begründung der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags
293 Die Klägerin macht zunächst geltend, die vom SRB im angefochtenen Beschluss angeführten Erläuterungen, die sich auf vier verschiedene Dokumente verteilten, seien übermäßig komplex und intransparent.
294 Ferner sei das vom SRB zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge verwendete Berechnungstool weder der Klägerin noch dem Gericht zugänglich.
295 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
296 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit derjenigen identisch ist, die das Gericht bereits in den Rn. 282 bis 285 seines Urteils vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑389/21, EU:T:2023:827), zurückgewiesen hat. Folglich ist diese Argumentation aus denselben, nachfolgend wiedergegebenen Gründen zurückzuweisen.
297 Zunächst legt die Klägerin nicht in rechtlich hinreichender Weise dar, inwiefern der Umstand, dass der angefochtene Beschluss in vier Dokumente aufgeteilt ist, diesen Beschluss unverständlich macht und daher einen Begründungsmangel darstellt.
298 Desgleichen behauptet die Klägerin zwar, dass die Dokumente, aus denen der angefochtene Beschluss bestehe, durch zahlreiche Bezugnahmen und Querverweise miteinander verbunden seien, so dass es unmöglich sei, jeden Aspekt der Berechnung vollständig nachzuvollziehen, doch führt sie kein Beispiel für einen solchen Aspekt an, der aus diesem Grund unverständlich wäre.
299 Was sodann das vom SRB zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge verwendete Berechnungstool betrifft, kann die Klägerin dem SRB nicht vorwerfen, ihr keinen Zugang zu diesem Tool gewährt zu haben, da sie dem Gericht keinen konkreten Gesichtspunkt genannt hat, der erklären würde, warum dieser Zugang erforderlich war, um den Anforderungen zu genügen, die sich aus der oben in den Rn. 266, 269 und 270 angeführten Rechtsprechung ergeben.
300 Nach alledem ist der dritte Teil des zweiten Klagegrundes offensichtlich zurückzuweisen.
e) Vierter Teil: Begründung der jährlichen Zielausstattung
301 Die Klägerin macht geltend, dass in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung ein Widerspruch zwischen der Begründung des angefochtenen Beschlusses und einem internen Dokument des SRB bestehe, nämlich dem Begleitvermerk vom 1. März 2018, den der SRB zusammen mit seiner im Rahmen der vom Gericht angeordneten prozessleitenden Maßnahme eingereichten Stellungnahme vom 15. Juni 2022 vorgelegt habe (im Folgenden: Begleitvermerk). Unter diesen Umständen sei die Klägerin nicht in der Lage, zu verstehen, welche Annahmen der SRB bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung zugrunde gelegt habe.
302 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
303 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 bis zum Ende der Aufbauphase die im SRF verfügbaren Mittel die endgültige Zielausstattung erreichen müssen, die mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute entspricht.
304 Nach Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 müssen die im Voraus erhobenen Beiträge während der Aufbauphase zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt werden, bis die oben in Rn. 303 erwähnte endgültige Zielausstattung erreicht ist, wobei jedoch die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der Institute zu berücksichtigen sind.
305 Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 bestimmt, dass die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, jährlich 12,5 % der endgültigen Zielausstattung nicht übersteigen dürfen.
306 Was die Vorgehensweise zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge betrifft, sieht Art. 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vor, dass der SRB deren Höhe auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung und unter Berücksichtigung der endgültigen Zielausstattung sowie auf der Grundlage des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der im vorangegangenen Jahr gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute festlegt.
307 Ferner hat der SRB in den Rn. 54 und 55 des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen erläutert, dass er bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung die für 2023 geschätzte endgültige Zielausstattung, die Anforderung, die im Voraus erhobenen Beiträge während der Aufbauphase möglichst gleichmäßig zu staffeln, sowie die Konjunkturphase und die Auswirkungen dieser Beiträge auf die Finanzlage der Institute berücksichtigt habe.
308 In den Rn. 57 bis 74 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB die Vorgehensweise zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung dargelegt.
309 Hierzu hat er in Rn. 57 des angefochtenen Beschlusses erläutert, dass er einen konstanten Wachstumstrend der gedeckten Einlagen aller Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten festgestellt habe. Insbesondere habe sich der vierteljährlich berechnete durchschnittliche Betrag dieser Einlagen für das Jahr 2017 auf 5,633 Billionen Euro belaufen, was einem Anstieg von 3,1 % gegenüber dem Jahr 2016 entspreche.
310 In den Rn. 58 bis 61 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB die prognostizierte Entwicklung der gedeckten Einlagen für die verbleibenden fünf Jahre der Aufbauphase dargelegt und dabei u. a. von der EZB veröffentlichte Indikatoren berücksichtigt. Er hat geschätzt, dass die jährlichen Wachstumsraten dieser Einlagen bis zum Ende der Aufbauphase zwischen 2 % und 3 % liegen würden.
311 In den Rn. 63 bis 72 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB eine Beurteilung der Konjunkturphase und der möglichen prozyklischen Auswirkungen der im Voraus erhobenen Beiträge auf die Finanzlage der Institute dargelegt. Er hat angegeben, er habe hierfür mehrere Indikatoren berücksichtigt, wie etwa die Prognosen der Kommission, der EZB, des Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in Bezug auf das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts für 2018.
312 In Rn. 75 des angefochtenen Beschlusses ist der SRB zu dem Schluss gelangt, dass es aufgrund der Unsicherheiten hinsichtlich der wirtschaftlichen Erholung, ihrer negativen Auswirkungen auf das künftige Wachstum der gedeckten Einlagen und den Konjunkturzyklus sowie der begrenzten Anzahl von Daten, die auf die künftige Entwicklung dieser Einlagen hindeuten könnten, angemessen sei, mit Blick auf die Wachstumsraten der gedeckten Einlagen in den Folgejahren bis 2023 einen konservativen Ansatz zu wählen.
313 Daher hat der SRB in Rn. 76 des angefochtenen Beschlusses geschätzt, dass die endgültige Zielausstattung, die der SRF am Ende des Anfangszeitraums zu erreichen habe, 65,3 Billionen Euro betragen sollte. In Anbetracht dieser Prognose sowie der bereits im Rahmen des SRF verfügbaren Mittel hat der SRB die Höhe der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2018 auf ein Achtel von 1,15 % des durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen aller Institute im Jahr 2017 festgelegt, d. h. auf 8 098 258 702 Euro, wie aus Rn. 77 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht.
314 Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen sind die Rügen der Klägerin zu beurteilen, die sich auf Widersprüche zwischen den oben in Rn. 307 bis 313 dargelegten Erwägungsgründen des angefochtenen Beschlusses und dem Begleitvermerk stützen.
315 In dieser Hinsicht macht die Klägerin geltend, dass der SRB im Begleitvermerk angegeben habe, dass er bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung einen Betrag von 5,626 Billionen Euro als vierteljährlich berechneten Durchschnittsbetrag der gedeckten Einlagen für das Jahr 2017 berücksichtigt habe, und nicht, wie in Rn. 57 des angefochtenen Beschlusses angegeben, einen Betrag von 5,633 Billionen Euro. Zudem betrage die Wachstumsrate dieser gedeckten Einlagen im Vergleich zu 2016 dem Begleitvermerk zufolge 3,23 % und nicht, wie in dieser Randnummer des angefochtenen Beschlusses angegeben, 3,1 %.
316 Ferner habe sich der SRB, wie aus Rn. 59 des angefochtenen Beschlusses hervorgehe, bei der Schätzung dieser Wachstumsrate letztlich auf von der EZB veröffentlichte Indikatoren gestützt, anstatt auf Daten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission, wie dies im Anschreiben angekündigt worden sei.
317 Darüber hinaus habe der SRB zur Schätzung des für 2018 prognostizierten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts im angefochtenen Beschluss mehrere Indikatoren berücksichtigt, nämlich die oben in Rn. 311 dargelegten, während im Begleitvermerk nur eine Studie der Kommission erwähnt werde. Hinsichtlich der möglichen prozyklischen Auswirkungen der im Voraus erhobenen Beiträge auf die Finanzlage der Institute habe der SRB im Begleitvermerk keine Analyse vorgenommen.
318 Schließlich bestehe eine Diskrepanz zwischen der in diesem Begleitvermerk und der im angefochtenen Beschluss prognostizierten endgültigen Zielausstattung.
319 In dieser Hinsicht trifft es zwar zu, dass zwischen dem Begleitvermerk und dem angefochtenen Beschluss gewisse Widersprüche hinsichtlich der Festlegung der jährlichen Zielausstattung bestehen.
320 Wie aus Rn. 188 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, ist dieser jedoch der einzige Rechtsakt, der dazu bestimmt ist, die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2018 zu begründen, und er ersetzt alle vorbereitenden internen Beurteilungen, die der SRB möglicherweise vorgenommen hat.
321 Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Begründung im angefochtenen Beschluss, wie sie oben in den Rn. 307 bis 313 wiedergegeben wurde, kann die Klägerin nicht geltend machen, dass sie nicht in der Lage sei, zu verstehen, welche Annahmen der SRB bei der Festlegung der jährlichen Zielausstattung zugrunde gelegt habe.
322 Da die Argumentation der Klägerin zudem so zu verstehen ist, dass sie dem SRB vorwirft, bei der Festlegung der jährlichen Zielausstattung falsche Annahmen zugrunde gelegt zu haben, handelt es sich bei dieser Argumentation um eine Uneinigkeit über die Richtigkeit der Beurteilung des SRB, die daher nicht zur Stützung ihres Klagegrundes eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht herangezogen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. September 2011, ElfAquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 146, und vom 22. April 2015, Tomana u. a./Rat und Kommission, T‑190/12, EU:T:2015:222, Rn. 150). Ein solches Argument ist somit im Rahmen der Beurteilung des achten Klagegrundes zu prüfen.
323 Schließlich ist das in Rn. 12 ihrer Antwort vom 28. Juni 2024 vorgebrachte Argument der Klägerin zurückzuweisen, wonach der angefochtene Beschluss mit demselben Begründungsmangel behaftet sei wie der Beschluss des SRB über die Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021 (im Folgenden: Beschluss von 2021), der mit Urteil vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑389/21, EU:T:2023:827), für nichtig erklärt worden sei. Nach Ansicht der Klägerin hat der SRB im angefochtenen Beschluss, wie auch im Beschluss von 2021, einen Zusammenhang zwischen dem prognostizierten Wachstum der gedeckten Einlagen und dem Koeffizienten von 1,15 % hergestellt, den er auf den Durchschnittsbetrag der gedeckten Einlagen aller Institute im Jahr 2017 angewandt hat, um die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2018 zu bestimmen.
324 Hierzu hat das Gericht in seinem Urteil vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑389/21, EU:T:2023:827, Rn. 338), im Wesentlichen festgestellt, dass, da der Beschluss von 2021 die Art des Koeffizienten, der dem in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Koeffizienten entsprach, nicht näher erläutert hatte, dieser Koeffizient in dem Sinne verstanden werden konnte, dass er neben anderen Parametern auf dem prognostizierten Wachstum der gedeckten Einlagen in den verbleibenden Jahren der Aufbauphase beruhte. Wie der SRB in der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, eingeräumt hat, wurde dieser Koeffizient jedoch so festgesetzt, dass er das Ergebnis der Berechnung des Betrags der jährlichen Zielausstattung rechtfertigen konnte. Folglich wies dieser Beschluss eine Unstimmigkeit hinsichtlich der Art dieses Koeffizienten auf.
325 In der vorliegenden Rechtssache geht jedoch aus Rn. 77 des angefochtenen Beschlusses und der dazugehörigen Fn. 40 hervor, dass der Koeffizient von 1,15 % so festgelegt wurde, dass er „die Lücke zwischen der Höhe der innerhalb des SRF verfügbaren Finanzmittel und der Höhe der prognostizierten endgültigen Zielausstattung schließen“ sollte. Ein informierter Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerin konnte somit verstehen, dass dieser Koeffizient den Zweck hatte, das Ergebnis der Berechnung der jährlichen Zielausstattung zu rechtfertigen, die, wie in den Rn. 54, 55, 76 und 77 des angefochtenen Beschlusses dargelegt, im Hinblick auf diese beiden Beträge und die Zahl der bis zum Ende der Aufbauphase verbleibenden Beitragszeiträume festgelegt worden war. Darüber hinaus geht aus Fn. 40 des angefochtenen Beschlusses auch hervor, dass dieser Koeffizient nicht nur im Hinblick auf das prognostizierte Wachstum der gedeckten Einlagen festgelegt wurde, sondern auch unter Berücksichtigung anderer Faktoren, wie etwa der Höhe der im Rahmen des SRF bereits verfügbaren Finanzmittel.
326 In Anbetracht dessen sind der vierte Teil des zweiten Klagegrundes sowie die in Rn. 12 der Antwort vom 28. Juni 2024 erhobene Rüge offensichtlich zurückzuweisen.
f) Fünfter Teil: Unzureichende Begründung der Risikoanpassung des jährlichen Grundbeitrags
327 Der fünfte Teil des zweiten Klagegrundes gliedert sich im Wesentlichen in zwei Rügen.
1) Erste Rüge: Unmöglichkeit, zu überprüfen, ob alle betroffenen Institute einem risikoadjustierten Beitrag unterliegen
328 Die Klägerin trägt vor, es sei unmöglich, zu überprüfen, ob tatsächlich für alle Institute eine Risikoanpassung vorgenommen worden sei, da die Begründung des SRB insoweit intransparent sei.
329 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
330 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit derjenigen identisch ist, die das Gericht bereits in den Rn. 361 bis 363 seines Urteils vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑389/21, EU:T:2023:827), zurückgewiesen hat. Folglich ist diese Argumentation aus denselben, nachfolgend wiedergegebenen Gründen zurückzuweisen.
331 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der SRB nach Art. 9 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 den Anpassungsmultiplikator für alle Institute – mit Ausnahme derjenigen, die nach Art. 10 dieser Delegierten Verordnung zur Zahlung eines Pauschalbeitrags berechtigt sind, und der in Art. 11 der Delegierten Verordnung genannten Institute – bestimmt, wobei er die in Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikoindikatoren entsprechend der in Anhang I dieser Delegierten Verordnung enthaltenen mathematischen Formel und den dort beschriebenen Verfahren miteinander kombiniert.
332 Soweit das Vorbringen der Klägerin in dem Sinne zu verstehen sein sollte, dass sie dem SRB vorwirft, im angefochtenen Beschluss nicht alle am SRM teilnehmenden Institute, deren im Voraus erhobener Beitrag an ihr Risikoprofil angepasst worden war, namentlich bezeichnet zu haben, ist sodann festzustellen, dass die Klägerin dem Gericht keine Beweise vorgelegt hat, aus denen der Schluss gezogen werden könnte, dass diese Information gemäß der oben in Rn. 266 angeführten Rechtsprechung relevant war, um nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde.
333 Soweit schließlich das Vorbringen der Klägerin so zu verstehen sein sollte, dass sie vom SRB verlangt, nur die Zahl der Institute mitzuteilen, für die der im Voraus erhobene Beitrag entsprechend ihrem Risikoprofil für den Beitragszeitraum 2018 angepasst worden war, so ist festzustellen, dass Anhang II des angefochtenen Beschlusses es ermöglicht, die Zahl dieser Institute zu ermitteln. Was nämlich den auf nationaler Grundlage berechneten Teil der im Voraus erhobenen Beiträge betrifft, kann diese Zahl für jeden Mitgliedstaat in der Zeile „N“ auf den S. 6 bis 119 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses überprüft werden. Gleiches gilt für den auf Grundlage der Bankenunion berechneten Teil der im Voraus erhobenen Beiträge, dessen Statistiken auf den S. 120 bis 125 des Anhangs II dieses Beschlusses dargelegt sind. Aus diesen Statistiken geht hervor, dass für den Beitragszeitraum 2018 insgesamt 1 634 Institute einem an ihr Risikoprofil angepassten im Voraus erhobenen Beitrag unterworfen wurden.
334 Demnach ist die erste Rüge des fünften Teils des zweiten Klagegrundes offensichtlich zurückzuweisen.
2) Zweite Rüge: Berücksichtigung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“
335 Die Klägerin trägt vor, der SRB habe in Bezug auf die Bestimmung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ keine ausreichende Begründung angegeben, da er insbesondere seine Analyse der in Art. 6 Abs. 6 Buchst. a Ziff. i bis iv der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Kriterien, die zu einer Erhöhung des Risikoprofils der Institute geführt hätten, nicht dargelegt habe. Der SRB habe eine solche Analyse aber für die in Art. 6 Abs. 6 Buchst. b Ziff. i und ii dieser Delegierten Verordnung festgelegten Kriterien dargelegt, die zur Verringerung des Risikoprofils der Institute geführt hätten.
336 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
337 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit derjenigen identisch ist, die das Gericht bereits in den Rn. 367 bis 369 seines Urteils vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑389/21, EU:T:2023:827), zurückgewiesen hat. Folglich ist diese Argumentation aus denselben, nachfolgend wiedergegebenen Gründen zurückzuweisen.
338 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Subindikatoren des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ vom SRB gemäß den in Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Voraussetzungen bestimmt werden.
339 Zweitens hat der SRB in den Rn. 130 bis 134 des angefochtenen Beschlusses erläutert, wie er die Subindikatoren des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ bestimmt hatte. Der SRB hat in diesen Randnummern insbesondere diese Subindikatoren samt Definitionen aufgelistet und zum einen erläutert, um welche konkreten Daten es sich dabei handelte, und zum anderen, wie er diese Subindikatoren bei der Berechnung des entsprechenden Risikofelds gewichtet hatte.
340 Anhand dieser Begründung kann die Klägerin nachvollziehen, wie der SRB den Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ angewandt hat; somit genügt die Begründung den Anforderungen der oben in den Rn. 266, 269 und 270 angeführten Rechtsprechung.
341 Demnach ist die zweite Rüge des fünften Teils des zweiten Klagegrundes offensichtlich zurückzuweisen.
g) Sechster Teil: Begründung der Schritte 1 bis 6 der Anpassung des jährlichen Grundbeitrags an das Risikoprofil der Klägerin
342 Die Klägerin macht geltend, die Begründung der Schritte 1 bis 6 der Anpassung des jährlichen Grundbeitrags an ihr Risikoprofil, wie sie im individuellen Datenblatt beschrieben seien, sei unzureichend.
343 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
344 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit derjenigen identisch ist, die das Gericht bereits in den Rn. 373 bis 438 seines Urteils vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑389/21, EU:T:2023:827), zurückgewiesen hat. Folglich ist diese Argumentation aus denselben, nachfolgend wiedergegebenen Gründen zurückzuweisen.
345 Zur Beurteilung der Stichhaltigkeit der vorliegenden Rüge ist zu prüfen, ob die Klägerin über die vom SRB verwendete Berechnungsmethode und über ausreichende Informationen verfügte, um im Wesentlichen nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute bei den verschiedenen Berechnungsschritten, wie sie in Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 festgelegt sind, berücksichtigt worden war.
1) Schritt 1
346 In Schritt 1 berechnet der SRB für jeden Risikoindikator und ‑subindikator den „Rohindikator“. In Bezug auf die ersten drei Risikofelder wird der Rohindikator auf der Grundlage der Definitionen und Rechenschritte berechnet, die in der Tabelle in Anhang I unter der Überschrift „Schritt 1“ der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgeführt sind. Was das Risikofeld IV betrifft, wird der Rohindikator auf der Grundlage der in den Rn. 130 bis 134 des angefochtenen Beschlusses genannten Definitionen und Rechenschritte berechnet. Alle Rohindikatoren werden unter Berücksichtigung der von den einzelnen Instituten übermittelten Informationen berechnet. Die Rohindikatoren, die der SRB bei der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der einzelnen Institute zugrunde gelegt hat, wurden anschließend in das individuelle Datenblatt übernommen.
347 Da das individuelle Datenblatt der Klägerin übermittelt wurde, verfügte diese über ausreichende Angaben, um die Berechnung der sie betreffenden Rohindikatoren im Kern überprüfen zu können.
2) Schritt 2
348 In Schritt 2 vollzieht der SRB für jeden in Schritt 1 in Bezug auf jeden der Risikoindikatoren und ‑subindikatoren berechneten Rohindikator, mit Ausnahme des Indikators „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“, folgende Operationen. Er berechnet erstens eine Anzahl von Klassen, um die Rohindikatoren der Institute miteinander zu vergleichen. Zweitens ordnet der SRB jeder Klasse dieselbe Anzahl von Instituten zu, wobei zunächst die Institute mit den niedrigsten Rohindikatorwerten der ersten Klasse zugeordnet werden. Auf diese Weise hat jede Klasse Grenzwerte, die durch den niedrigsten und den höchsten Rohindikator bestimmt werden. Drittens weist der SRB allen in einer bestimmten Klasse enthaltenen Instituten den „diskretisierten Indikator“ für diese Klasse – bezeichnet als – zu, der den Positionswert dieser Klasse, von links nach rechts gelesen, darstellt, so dass der diskretisierte Indikator definiert wird als 1, 2, 3 usw., bis zur Zahl der letzten Klasse.
349 Was erstens die Berechnung der Anzahl der Klassen betrifft, so beruht diese auf der mathematischen Formel, die in Anhang I Schritt 2 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehen ist. Diese Formel setzt sich aus den drei folgenden Elementen zusammen:
– der Anzahl der Institute, die einen Beitrag zum SRF leisten, bezeichnet als N ;
– dem Wert , der auf der Grundlage dieser Anzahl der Institute N berechnet wird;
– dem Wert , der auf der Grundlage der Anzahl der Institute N , dem Durchschnitt der betreffenden Rohindikatoren, genannt , und den Rohindikatoren jedes Instituts, genannt , berechnet wird.
350 Wie aus Rn. 333 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, konnte die Klägerin von der Zahl der Institute, die zum SRF beitragen (N), Kenntnis nehmen.
351 Außerdem hat der SRB auf den S. 24 bis 28 und 120 bis 124 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses die Werte und sowie den Durchschnitt der Rohindikatoren für jeden Risikoindikator und ‑subindikator angegeben.
352 Schließlich ergibt sich aus den oben in den Rn. 275 bis 287 dargelegten Erwägungen, dass der SRB nicht verpflichtet war, den Instituten die Rohindikatoren aller anderen betroffenen Institute mitzuteilen.
353 Somit hat der SRB, was die Berechnung der Anzahl der Klassen anbelangt, den Instituten innerhalb der durch seine Verpflichtung zur Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse vorgegebenen Grenzen die größtmögliche Transparenz gewährt, so dass die Klägerin über ausreichende Informationen verfügte, um im Wesentlichen nachzuvollziehen, wie der SRB diese Berechnung vorgenommen hatte.
354 Zweitens hatte die Klägerin zum einen in Bezug auf jeden Risikoindikator bzw. ‑subindikator Zugang zu den Mindest- und Höchstwerten jeder Klasse, da diese auf den S. 24 bis 28 und 120 bis 124 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses angegeben wurden. Zum anderen waren ihr die Rohindikatoren, die der SRB bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags zugrunde gelegt hatte, bekannt, da sie in ihrem individuellen Datenblatt angegeben waren. Die Klägerin konnte somit überprüfen, ob die ihr zugeordneten Rohindikatoren zwischen den Mindest- und den Höchstwerten der Klassen lagen, denen sie zugeordnet worden war.
355 Drittens können die Institute im individuellen Datenblatt den ihnen für einen bestimmten Risikoindikator oder ‑subindikator zugewiesenen diskretisierten Indikator überprüfen.
356 Unter diesen Umständen verfügte die Klägerin über ausreichende Informationen, um die in Schritt 2 durchgeführten Operationen im Kern nachzuvollziehen.
357 Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.
358 Die Klägerin trägt zunächst vor, dass es im Rahmen der Anwendung von Anhang I Schritt 2 Nr. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 unmöglich sei, zu überprüfen, ob Institute mit gleichem Rohindikator tatsächlich derselben Klasse zugeordnet worden seien. So hätte der SRB eine Rangliste sämtlicher Institute vorlegen müssen, damit die Klägerin prüfen könne, ob ihre Einsortierung in die einzelnen Klassen zutreffend erfolgt sei. Außerdem habe die Klägerin, da der angefochtene Beschluss keine Einzelheiten zur dritten Phase von Schritt 2, d. h. zur Zuweisung des diskretisierten Indikators an die Institute, enthalte, den ihr für die verschiedenen Risikoindikatoren zugewiesenen diskretisierten Indikator nicht überprüfen können.
359 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der oben in Rn. 263 angeführten Rechtsprechung die Begründungspflicht nicht verlangt, dass die Klägerin Zugang zu sämtlichen Informationen hat, anhand deren sie die Richtigkeit der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags überprüfen kann.
360 Insbesondere ist der SRB, wie sich aus der oben in Rn. 268 angeführten Rechtsprechung ergibt, nicht verpflichtet, der Klägerin unter das Geschäftsgeheimnis fallende Daten betreffend die wirtschaftliche Situation jedes der anderen betroffenen Institute zur Verfügung zu stellen.
361 Der SRB konnte aber berechtigterweise davon ausgehen, dass der einem Institut zugewiesene diskretisierte Indikator unter das Geschäftsgeheimnis fällt. Er durfte nämlich annehmen, dass eine etwaige Offenlegung dieser Information die wirtschaftliche Situation eines solchen Instituts und insbesondere das Risikoniveau, dem das betreffende Institut für bestimmte Finanztätigkeiten ausgesetzt ist, offenbaren könnte, indem sie einen direkten Vergleich dieses Risikoniveaus mit dem der anderen Institute ermöglicht.
3) Schritt 3
362 In Schritt 3 skaliert der SRB für jeden Risikoindikator und ‑subindikator die aus Schritt 2 resultierenden diskretisierten Indikatoren in einer Bandbreite von 1 bis 1 000 neu, um einen „neu skalierten Indikator“ zu erhalten, genannt .
363 Zur Berechnung dieses neu skalierten Indikators wendet der SRB eine Formel an, bei der die folgenden drei Elemente zugrunde gelegt werden:
– der dem betreffenden Institut in Schritt 2 zugewiesene diskretisierte Indikator;
– das Argument der Maximum-Funktion, dessen Wert der Zahl der letzten Klasse für den betreffenden Risikoindikator oder ‑subindikator entspricht;
– das Argument der Minimum-Funktion, dessen Wert der Zahl der ersten Klasse für den betreffenden Risikoindikator oder ‑subindikator entspricht.
364 Die Klägerin hatte Zugang zu diesen Elementen. Zum einen ist der diskretisierte Indikator das Ergebnis der in Schritt 2 vorgenommenen, oben in Rn. 348 beschriebenen Operation. Zum anderen finden sich die oben in Rn. 363 genannten Werte der Argumente der Maximum- bzw. Minimum-Funktion auf den S. 24 bis 28 und 120 bis 124 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses in den Zeilen „Klasse min.“ und „Klasse max.“.
365 Folglich verfügte die Klägerin über ausreichende Informationen, um die in Schritt 3 durchgeführte Operation nachzuvollziehen und auf diese Weise den neu skalierten Indikator zu ermitteln.
4) Schritt 4
366 In Schritt 4 berechnet der SRB für jeden Risikoindikator und ‑subindikator den „transformierten neu skalierten Indikator“, genannt.
367 Insoweit weist Anhang I Schritt 4 Nr. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 jedem Risikoindikator entweder ein positives oder ein negatives Vorzeichen zu. Bei den mit Pluszeichen versehenen Risikoindikatoren entsprechen höhere Werte einem höheren Risiko des Instituts. Bei den mit Minuszeichen versehenen Risikoindikatoren entsprechen höhere Werte einem geringeren Risiko des Instituts.
368 Nach Zuweisung des Vorzeichens berechnet der SRB die transformierten neu skalierten Indikatoren gemäß der Formel, die hierfür in Anhang I Schritt 4 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehen ist.
369 Bei der Berechnung des transformierten neu skalierten Indikators wird der in Schritt 3 ermittelte neu skalierte Indikator verwendet. Ist das dem betreffenden Risikoindikator zugewiesene Vorzeichen negativ, hat der transformierte neu skalierte Indikator denselben Wert wie der neu skalierte Indikator. Ist das dem betreffenden Risikoindikator zugewiesene Vorzeichen hingegen positiv, ist der neu skalierte Indikator gemäß der Formel von der Zahl 1 001 abzuziehen.
370 Angesichts der Art der oben in Rn. 369 genannten Operationen, die entweder keine Berechnung erfordern oder sich auf einfache Berechnungen ohne Verwendung zusätzlicher Daten beschränken, kann die Klägerin nicht geltend machen, sie habe nicht über ausreichende Informationen verfügt, um diese vom SRB durchgeführten Operationen zu überprüfen.
371 Ferner ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass der SRB im Rahmen von Schritt 4 nicht erläutert habe, warum er den Risikoindikatoren des Risikofelds IV systematisch ein positives Vorzeichen zugewiesen habe.
372 Hierzu hat der SRB in Rn. 147 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die Anwendung eines negativen oder positiven Vorzeichens von der Art des jeweiligen Risikoindikators abhänge. Für Indikatoren mit positivem Vorzeichen gelte, dass die Risikobewertung des Instituts umso höher sei, je höher die Werte seien. Dementsprechend hat der SRB allen Risikoindikatoren des Risikofelds IV, mit Ausnahme des IPS-Risikoindikators, ein positives Vorzeichen zugewiesen, da das Risikoprofil des Instituts umso höher war, je höher die Werte für diese Indikatoren waren.
373 Außerdem macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass sie die in Schritt 4 durchgeführten Operationen nicht überprüfen könne, da sie sich auf Werte aus Schritt 3 stützten, von denen sie keine Kenntnis habe könne.
374 Wie nämlich oben in den Rn. 362 bis 364 dargelegt, kann die Klägerin die neu skalierten Indikatoren, die auf sie angewandt wurden, selbst berechnen, so dass sie auch prüfen kann, ob das Ergebnis ihrer Transformation in Schritt 4 – das in der Spalte „TRI“ ihres individuellen Datenblatts steht – richtig ist.
375 Schließlich vertritt die Klägerin die Auffassung, der SRB habe im Rahmen von Schritt 4 seine Entscheidung betreffend die Gewichtung des IPS-Risikoindikators nicht begründet. Der SRB habe insbesondere nicht erläutert, in welcher Weise er gemäß Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 bei der Anwendung des IPS-Risikoindikators das relative Gewicht des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ berücksichtigt habe. Ebenso wenig begründet habe er die Einteilung der Institute in drei Klassen, die Zuordnung der Anpassungsfaktoren von 7/9 und 5/9 auf zwei dieser Klassen, die Kriterien, nach denen die Institute diesen Klassen zugeordnet worden seien, und die Gründe, aus denen die Klägerin einer dieser Klassen zugewiesen worden sei.
376 Hierzu ist zum einen festzustellen, dass der SRB in den Rn. 149 bis 151 des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen ausgeführt hat, dass er zwar nach Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 verpflichtet sei, den IPS-Risikoindikator nach Maßgabe der dort aufgeführten Risikoindikatoren zu gewichten, aber sicherstellen müsse, dass selbst Institute mit dem risikoreichsten Profil im Rahmen der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge noch einen gewissen Nutzen aus der Teilnahme an einem IPS ziehen könnten. Vor diesem Hintergrund hat der SRB in den Rn. 151 bis 153 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass er zur Erreichung dieses Ziels drei Klassen gebildet habe, um den IPS-Risikoindikator zu gewichten, und die Institute mit dem niedrigsten Risikoprofil der dritten Klasse zugeordnet habe, für die keine Anpassung dieses Indikators vorgesehen sei. Aus diesen Erläuterungen ergibt sich auch, dass der SRB nach derselben Logik die Institute mit einem mittleren Risikoprofil und diejenigen mit dem höchsten Risikoprofil der zweiten bzw. der ersten Klasse zugeordnet hat, indem er für diesen Risikoindikator einen Anpassungsfaktor von 7/9 bzw. 5/9 auf sie angewandt hat.
377 Zum letztgenannten Punkt hat der SRB in Rn. 151 des angefochtenen Beschlusses weiter ausgeführt, dass durch die Anwendung der oben in Rn. 376 genannten Anpassungsfaktoren selbst die Institute mit dem höchsten Risikoprofil noch von mehr als 50 % des maximal möglichen Vorteils profitierten, den sie aufgrund ihrer Teilnahme an einem IPS in Bezug auf die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge erlangen könnten.
378 Diese Erläuterungen ermöglichen es der Klägerin, die Gründe nachzuvollziehen, von denen sich der SRB bei der Gewichtung des IPS-Risikoindikators leiten ließ, und versetzen das Gericht in die Lage, seine gerichtliche Kontrolle auszuüben.
379 Was zum anderen die Gründe betrifft, aus denen die Klägerin in Bezug auf den IPS-Risikoindikator einer bestimmten Klasse zugeordnet wurde, so genügt die Feststellung, dass der SRB in Rn. 150 des angefochtenen Beschlusses erläutert hat, dass er die betroffenen Institute anhand des gleich gewichteten arithmetischen Mittels der transformierten neu skalierten Indikatoren der neun Risikosubindikatoren des Risikofelds IV eingestuft habe.
380 Diese Begründung ist ausreichend, so dass das Vorbringen der Klägerin keinen Erfolg haben kann.
5) Schritt 5
381 In Schritt 5 vollzieht der SRB die folgenden Operationen.
382 Erstens aggregiert er die Risikoindikatoren i innerhalb jedes Risikofelds j durch ein gewichtetes arithmetisches Mittel mit Hilfe der hierfür in Anhang I Schritt 5 Nr. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Formel.
383 Die Auflösung dieser Formel erfolgt auf der Grundlage zum einen des Gewichts des betreffenden Risikoindikators innerhalb des jeweiligen Risikofelds, genannt , und zum anderen des transformierten neu skalierten Indikators. Entsprechende Gewichtungen sind aber nicht nur in Art. 7 Abs. 2 bis 4 der Delegierten Verordnung 2015/63, sondern auch im individuellen Datenblatt der Klägerin und auf S. 5 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses angegeben. Zudem wurde der transformierte neu skalierte Indikator im Zuge von Schritt 4 ermittelt.
384 Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht geltend machen, sie habe keinen Zugang zu den für die Auflösung der fraglichen Formel erforderlichen Daten gehabt.
385 Zweitens aggregiert der SRB, um den „zusammengesetzten Indikator“, genannt , zu erhalten, die Risikofelder j durch ein gewichtetes geometrisches Mittel mit Hilfe der hierfür in Anhang I Schritt 5 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Formel.
386 Die Auflösung dieser Formel erfolgt auf der Grundlage der in Art. 7 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Gewichtung der Risikofelder, genannt , sowie der Werte, die sich aus der Aggregation der Risikoindikatoren in den einzelnen Risikofeldern im Rahmen der oben in den Rn. 382 und 383 beschriebenen Operation ergeben haben. Letztere Werte werden der Klägerin in ihrem individuellen Datenblatt mitgeteilt.
387 Drittens passt der SRB den zusammengesetzten Indikator an, indem er die hierfür in Anhang I Schritt 5 Nr. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Formel anwendet, nämlich 1 000 , und erhält damit den „endgültigen zusammengesetzten Indikator“, genannt . Folglich erhalten Institute mit einem höheren Risikoprofil einen höheren endgültigen zusammengesetzten Indikator.
388 In diesem Zusammenhang macht die Klägerin geltend, der SRB hätte im Rahmen von Schritt 5 zum einen das Verfahren zur Aggregation der Risikoindikatoren innerhalb der einzelnen Risikofelder erläutern und dabei insbesondere die in Art. 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgeschriebenen relativen Gewichte der Indikatoren berücksichtigen und darlegen müssen, wie er zur Aggregation dieser Indikatoren gelangt sei, und zum anderen erklären müssen, wie der zusammengesetzte Indikator ermittelt worden sei. Dies gelte umso mehr, als im Beitragszeitraum 2018 einige dieser Indikatoren vom SRB nicht angewandt worden seien und ihre Gewichtung daher habe verteilt werden müssen.
389 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass, wie sich aus den vorstehenden Rn. 381 bis 387 ergibt, das Verfahren zur Aggregation der Risikoindikatoren auf den Formeln beruht, die in Anhang I Schritt 5 Nrn. 1 bis 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehen sind.
390 Sodann ergibt sich aus diesen Randnummern, dass die Klägerin über alle erforderlichen Informationen verfügte, um diese Formeln aufzulösen.
391 Schließlich hat der SRB in Rn. 126 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, da bestimmte Risikoindikatoren im Beitragszeitraum 2018 nicht angewandt worden seien, sei das Gewicht der verfügbaren Risikoindikatoren proportional neu skaliert worden, so dass die Summe ihrer Gewichtungen 100 % entspreche. Eine solche Neuskalierung war wohlgemerkt in Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehen.
392 Nach alledem verfügte die Klägerin über ausreichende Informationen, um die in Schritt 5 vorgesehenen und vom SRB durchgeführten Operationen nachzuvollziehen.
6) Schritt 6
393 In Schritt 6 vollzieht der SRB die beiden folgenden Operationen.
394 Erstens berechnet er den Anpassungsmultiplikator, genannt , indem er den aus Schritt 5 resultierenden endgültigen zusammengesetzten Indikator in einer Bandbreite von 0,8 bis 1,5 mit Hilfe der in Anhang I Schritt 6 Nr. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Formel skaliert.
395 Zur Auflösung dieser Formel stützt sich der SRB auf drei Arten von Daten:
– den endgültigen zusammengesetzten Indikator des betreffenden Instituts;
– das Argument der Minimum-Funktion des endgültigen zusammengesetzten Indikators, genannt , das dem Mindestwert dieses Indikators für alle Institute entspricht, die einen Beitrag zum SRF leisten und für die ein solcher Indikator berechnet wird;
– das Argument der Maximum-Funktion des endgültigen zusammengesetzten Indikators, genannt , das dem Höchstwert dieses Indikators für die betreffenden Institute entspricht.
396 Der endgültige zusammengesetzte Indikator des betreffenden Instituts ergibt sich aus Schritt 5. Außerdem handelt es sich bei den oben in Rn. 395 genannten Minimum- und Maximum-Funktionen um Daten, die für alle Institute, deren jährlicher Grundbeitrag entsprechend ihrem Risikoprofil angepasst wird, identisch sind. Diese Daten sind im individuellen Datenblatt jedes Instituts sowie auf S. 4 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses in der vierten und der fünften Spalte (überschrieben mit „k“ bzw. „l“) der dort enthaltenen Tabelle zu finden. Folglich hatte die Klägerin Zugang zu den Daten, die erforderlich waren, um die Formel in Anhang I Schritt 6 Nr. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 aufzulösen.
397 Zweitens berechnet der SRB den endgültigen Beitrag des betreffenden Instituts, genannt , mit Hilfe der in Anhang I Schritt 6 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 dargelegten Formel.
398 Bei dieser Berechnung werden fünf Daten zugrunde gelegt:
– die gemäß Anhang I Schritt 6 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 angepasste jährliche Zielausstattung, genannt „Target“;
– die gemäß Art. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 angepassten Nettoverbindlichkeiten des jeweiligen Instituts, die den Zähler des jährlichen Grundbeitrags bilden, genannt ;
– die Summe der risikoadjustierten jährlichen Grundbeiträge aller betroffenen Institute, genannt ;
– die kumulierten Nettoverbindlichkeiten aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute, die den Nenner des jährlichen Grundbeitrags bilden, genannt ;
– der Anpassungsmultiplikator des jeweiligen Instituts.
399 Die nach Art. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 angepassten Nettoverbindlichkeiten der Klägerin und ihr Anpassungsmultiplikator sowie die kumulierten Nettoverbindlichkeiten aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute wurden der Klägerin in ihrem individuellen Datenblatt mitgeteilt. Außerdem wurden auf S. 4 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses die angepasste jährliche Zielausstattung (in der ersten, mit „h“ überschriebenen Spalte der darin enthaltenen Tabelle) sowie die Summe der risikoadjustierten jährlichen Grundbeiträge aller betroffenen Institute (in der dritten, mit „j“ überschriebenen Spalte dieser Tabelle) angegeben.
400 Schließlich hat der SRB in den Rn. 156 bis 159 des angefochtenen Beschlusses zusätzliche Erläuterungen zu Schritt 6 vorgenommen.
401 Unter diesen Umständen verfügte die Klägerin über ausreichende Informationen, um die Berechnungen von Schritt 6 nachzuvollziehen.
402 Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht entkräftet.
403 In Bezug auf die Berechnung des Anpassungsmultiplikators in Schritt 6 (siehe oben, Rn. 394 und 395) macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass sie mangels Mitteilung der endgültigen zusammengesetzten Indikatoren aller Institute nicht nachvollziehen könne, ob es sich bei den oben in Rn. 395 genannten Werten der Argumente der Minimum- und Maximum-Funktionen der endgültigen zusammengesetzten Indikatoren womöglich um Ausreißer handele, die zu einer Verzerrung der Anpassungsmultiplikatoren führten.
404 Insoweit ergibt sich aus der oben in Rn. 261 angeführten Rechtsprechung, dass die Begründungspflicht nicht verlangt, dass die Klägerin Zugang zu sämtlichen Elementen hat, anhand deren sie die Richtigkeit der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags überprüfen kann. Zu den Elementen, die der SRB der Klägerin somit nicht mitteilen muss, gehören auch die endgültigen zusammengesetzten Indikatoren aller Institute. Deren Werte können nämlich Informationen über die wirtschaftliche Situation der betreffenden Institute darstellen, insbesondere darüber, wie hoch das Risiko ist, das sie auf den Märkten eingehen, da Institute mit einem höheren Risikoprofil einen höheren endgültigen zusammengesetzten Indikator erhalten. Unter diesen Umständen durfte der SRB davon ausgehen, dass er mit der Offenlegung der endgültigen zusammengesetzten Indikatoren aller Institute seine Pflicht zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses der betroffenen Institute verletzen würde. Folglich können im Licht der oben in Rn. 263 angeführten Rechtsprechung die vom SRB in Rn. 156 des angefochtenen Beschlusses angeführten Erläuterungen sowie die im individuellen Datenblatt und auf S. 4 des Anhangs II dieses Beschlusses angegebenen Daten als ausreichend angesehen werden.
405 Auch kann die Klägerin hinsichtlich der Berechnung des endgültigen Beitrags in Schritt 6 (siehe oben, Rn. 397 und 398) nicht mit Erfolg geltend machen, dass der SRB im angefochtenen Beschluss zwar die für diese Berechnung angewandte Formel wiedergebe und die einzelnen Formelbestandteile erläutere, aber nicht erkläre, wie er in Bezug auf die Klägerin zu dem im individuellen Datenblatt angegebenen Rechenergebnis gelangt sei.
406 Zum einen wurde der endgültige Beitrag der Klägerin, wie aus den Rn. 157 bis 159 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, nach der in Anhang I Schritt 6 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 dargelegten Formel berechnet. Zum anderen konnte die Klägerin, wie oben in Rn. 399 festgestellt, die zur Auflösung dieser Formel erforderlichen Daten in ihrem individuellen Datenblatt sowie in den Spalten h und j der Tabelle auf S. 4 des Anhang II des angefochtenen Beschlusses finden.
407 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Klägerin die Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags durch den SRB tatsächlich Schritt für Schritt überprüfen kann, indem sie zum einen die in Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Formeln und zum anderen die in den Anhängen I und II des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Daten heranzieht.
408 Folglich ist der sechste Teil des zweiten Klagegrundes offensichtlich zurückzuweisen.
h) Siebter Teil: Vorliegen nicht veröffentlichter Zwischenbeschlüsse
409 Die Klägerin macht geltend, die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei unzureichend, da der SRB interne Beschlüsse erlassen habe, in denen die Methodik zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge näher präzisiert worden sei (im Folgenden: Zwischenbeschlüsse), die aber weder veröffentlicht noch ihr mitgeteilt worden seien.
410 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
411 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit derjenigen identisch ist, die das Gericht bereits in den Rn. 442 bis 449 seines Urteils vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑389/21, EU:T:2023:827), zurückgewiesen hat. Folglich ist diese Argumentation aus denselben, nachfolgend wiedergegebenen Gründen zurückzuweisen.
412 Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die in dem Beschluss, mit dem die im Voraus erhobenen Beiträge festgesetzt werden, enthaltene Begründung als unzureichend anzusehen ist, wenn sie in Bezug auf bestimmte Elemente, für die der SRB eine Begründung geben muss, ausschließlich auf anderen Rechtsakten beruht, wie etwa den Zwischenbeschlüssen, die der SRB erlassen hat, um bestimmte Aspekte der Festsetzung dieser Beiträge zu präzisieren und in bestimmten Fällen zu ergänzen, die er aber weder veröffentlicht noch den Instituten auf andere Weise mitgeteilt hat (vgl. Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823, Rn. 194 und 199, sowie vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T‑365/16, EU:T:2019:824, Rn. 171 und 176).
413 Im vorliegenden Fall hat der SRB auf einen Beweisbeschluss des Gerichts vom 24. Mai 2022 hin die Zwischenbeschlüsse vorgelegt, die für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2018 relevant waren. Diese Beschlüsse, die der Klägerin anschließend in ihrer nicht vertraulichen Fassung zugestellt wurden, enthalten u. a. interne Standpunkte, die an das Personal des SRB gerichtet waren, um es beim Verfahren zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zu leiten.
414 Wie sich jedoch aus der Zusammenfassung des angefochtenen Beschlusses oben in den Rn. 7 bis 20 ergibt, enthält dieser eine Begründung in Bezug auf die Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2018.
415 Darüber hinaus macht die Klägerin in ihrem Anpassungsschriftsatz, der nach der oben in Rn. 413 erwähnten Zustellung eingereicht wurde, lediglich geltend, dass „[d]ie Zwischenbeschlüsse und die anderen Beschlüsse im [angefochtenen Beschluss] nicht offengelegt wurden und die Begründung des letztgenannten Beschlusses aus diesem Grund … unzureichend ist“, ohne jedoch eine einzige in den Zwischenbeschlüssen enthaltene Information zu benennen, die nicht in den angefochtenen Beschluss selbst übernommen, aber ihrer Ansicht nach bei der Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2018 berücksichtigt wurde.
416 Folglich deutet nichts darauf hin, dass die Existenz der Zwischenbeschlüsse irgendeine Auswirkung auf den Umfang der Informationen gehabt hätte, über die die Klägerin verfügte, um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung ihres im Voraus erhobenen Beitrags überprüfen und vor den Unionsgerichten in Frage stellen zu können. Insbesondere konnte die Klägerin, wie sich aus der Prüfung der Teile 1 bis 6 des zweiten Klagegrundes ergibt, alle Elemente der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags allein auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses nachvollziehen.
417 Folglich unterscheidet sich der angefochtene Beschluss von dem Beschluss des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge, der Gegenstand der Rechtssachen war, in denen die Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823), und vom 28. November 2019, Portigon/SRB (T‑365/16, EU:T:2019:824), ergangen sind. Der letztgenannte Beschluss enthielt nämlich insbesondere keine Angaben zur Bestimmung des Risikofelds IV durch den SRB; vielmehr waren solche Angaben nur in den in jenen Rechtssachen in Rede stehenden Zwischenbeschlüssen enthalten (Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823, Rn. 195, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T‑365/16, EU:T:2019:824, Rn. 172).
418 Zudem hat die Klägerin weder erläutert, inwiefern – unter Berücksichtigung der oben in den Rn. 414 bis 416 angestellten Erwägungen – die Veröffentlichung der Zwischenbeschlüsse es ihr ermöglicht hätte, ihre Rechte vor den Unionsgerichten unter besseren Bedingungen wahrzunehmen, noch, inwiefern eine solche Veröffentlichung es den Unionsgerichten ermöglicht hätte, ihre Kontrolle wirksamer auszuüben.
419 Unter diesen Umständen kann die bloße Tatsache, dass die Zwischenbeschlüsse nicht veröffentlicht oder mitgeteilt wurden, für sich genommen keinen Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses darstellen.
420 Schließlich hat das Gericht den SRB mit einer prozessleitenden Maßnahme vom 14. Juni 2024 aufgefordert, klarzustellen, ob er – nach der Vorlage der Zwischenbeschlüsse in Durchführung des oben in Rn. 413 genannten Beweisbeschlusses – neue Zwischenbeschlüsse erlassen hatte, die dem Verfahren zum Erlass des angefochtenen Beschlusses zugrunde lagen. Aus der Antwort des SRB geht hervor, dass er keine derartigen Zwischenbeschlüsse erlassen hat.
421 Demnach ist der siebte Teil des zweiten Klagegrundes offensichtlich zurückzuweisen.
i) Achter Teil: Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz
422 Die Klägerin macht geltend, der SRB habe gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verstoßen, da es ihr zum einen nicht möglich sei, sich zu den den angefochtenen Beschluss tragenden Gesichtspunkten sachdienlich zu äußern und ihre Verteidigungsmittel darauf auszurichten, und zum anderen die gerichtliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses praktisch unmöglich sei. Weder das Gericht noch die Klägerin verfügten nämlich über Daten zu anderen Instituten als der Klägerin, obwohl diese Daten für die Überprüfung der Berechnung des von der Klägerin gezahlten, im Voraus erhobenen Beitrags erforderlich seien. Der SRB habe auch weitere zur Prüfung und Bewertung des angefochtenen Beschlusses erforderliche Informationen nicht oder jedenfalls nicht vollständig, transparent und nachvollziehbar offengelegt.
423 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
424 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit derjenigen identisch ist, die das Gericht bereits in den Rn. 399 bis 414 (nicht veröffentlicht) seines Urteils vom 17. Juli 2024, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑142/22, EU:T:2024:487), zurückgewiesen hat. Folglich ist diese Argumentation aus denselben, nachfolgend wiedergegebenen Gründen zurückzuweisen.
425 Für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle ist erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe – unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen –, damit er seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und damit dieses vollständig in der Lage ist, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung auszuüben (vgl. Urteile vom 26. April 2018, Donnellan, C‑34/17, EU:C:2018:282, Rn. 55, und vom 24. November 2020, Minister van Buitenlandse Zaken, C‑225/19 und C‑226/19, EU:C:2020:951, Rn. 43).
426 Außerdem müssen die Parteien angesichts des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, der Bestandteil der Verteidigungsrechte nach Art. 47 der Charta ist, das Recht haben, von allen Schriftstücken oder Erklärungen, die dem Gericht vorgelegt werden, um seine Entscheidung zu beeinflussen, Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. Das Grundrecht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf erlaubt es nämlich nicht, eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Schriftstücke zu gründen, von denen die Parteien – oder eine von ihnen – keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten (vgl. Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C‑300/11, EU:C:2013:363, Rn. 55 und 56, sowie vom 23. Oktober 2014, Unitrading, C‑437/13, EU:C:2014:2318, Rn. 21).
427 In bestimmten Ausnahmefällen kann eine Unionsbehörde es jedoch unter Berufung auf den Schutz vertraulicher Daten ablehnen, dem Betroffenen die genauen und vollständigen Gründe mitzuteilen, auf denen eine ihm gegenüber getroffene Entscheidung beruht. In einem solchen Fall müssen Techniken und Rechtsvorschriften angewandt werden, die es ermöglichen, die legitimen Sicherheitsinteressen des Schutzes vertraulicher Daten, die für den Erlass dieser Entscheidung berücksichtigt wurden, auf der einen Seite und das Erfordernis, dem Einzelnen die Wahrung seiner Verfahrensrechte wie des Rechts, gehört zu werden, und des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens hinreichend zu garantieren, auf der anderen Seite zum Ausgleich zu bringen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 125, und vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 115 bis 120).
428 In Anbetracht der besonderen Natur der im Voraus erhobenen Beiträge ist ein solcher Ausgleich auch bei der Berechnung dieser Beiträge vorzunehmen. Wie sich nämlich aus den Erwägungsgründen 105 bis 107 der Richtlinie 2014/59 und dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, sollen diese Beiträge in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherstellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, und dabei für die betroffenen Institute Anreize schaffen, weniger riskant zu operieren. Mithin beruht die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge nicht auf der Anwendung eines bestimmten Satzes auf eine Bemessungsgrundlage, sondern gemäß den Art. 102 und 103 der Richtlinie 2014/59 und den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 auf der Festlegung einer endgültigen Zielausstattung, die durch die Summe der bis zum 31. Dezember 2023 erhobenen Beiträge erreicht werden muss, und dann einer jährlichen Zielausstattung, die auf die im Hoheitsgebiet der am SRM teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute zu verteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).
429 Da die endgültige Zielausstattung mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller dieser Institute ausmachen muss und der jährliche Grundbeitrag der einzelnen Institute anteilig zur Gesamthöhe ihrer Nettoverbindlichkeiten im Verhältnis zu den aggregierten Nettoverbindlichkeiten aller im Hoheitsgebiet aller dieser Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet wird, ergibt sich, dass bereits der Grundsatz der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, wie er aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht, die Nutzung von Daten durch den SRB impliziert, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 114).
430 Die Organe und sonstigen Stellen der Union sind nach dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der u. a. in Art. 339 AEUV konkretisiert wird, grundsätzlich verpflichtet, den Wettbewerbern eines privaten Wirtschaftsteilnehmers von diesem erteilte vertrauliche Informationen nicht preiszugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 109 und 114 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
431 Unter diesen Umständen oblag es der Kommission, bei der Einführung des Systems zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge durch die Delegierte Verordnung 2015/63 die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses mit dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in Einklang zu bringen, und zwar so, dass die unter dieses Geheimnis fallenden Daten den Betroffenen nicht mitgeteilt und insbesondere nicht in die Begründung von Beschlüssen zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge aufgenommen werden dürfen.
432 Im Übrigen war der SRB auch nach Art. 339 AEUV und Art. 88 der Verordnung Nr. 806/2014 verpflichtet, bei der Übermittlung des angefochtenen Beschlusses darauf zu achten, dass er keine unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Daten an Institute weitergibt.
433 Dieses Merkmal des Systems zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge steht der Ausübung einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle durch das Unionsgericht jedoch nicht entgegen.
434 Zum einen spricht nämlich nichts dagegen, dass der SRB gemäß Art. 88 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 bei Erlass seines Beschlusses zur Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge im Rahmen seiner Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form weitergibt, die keine Rückschlüsse auf die betroffenen Institute zulässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 136).
435 Zum anderen ist es, wenn die Begründung einer solchen Entscheidung eingeschränkt werden muss, um den Schutz vertraulicher Daten zu gewährleisten, Sache des Urhebers dieser Entscheidung, sich im Fall von Klagen vor den Unionsgerichten, die diese Daten in Frage stellen, im Rahmen des streitigen Verfahrens vor diesen Gerichten zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 110, und vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 145).
436 Um eine effektive, den Anforderungen von Art. 47 der Charta entsprechende gerichtliche Kontrolle auszuüben, können die Unionsgerichte den SRB gegebenenfalls zur Vorlage von Daten auffordern, die die Berechnungen rechtfertigen können, deren Richtigkeit vor ihnen bestritten wird, und dabei, soweit erforderlich, die Vertraulichkeit dieser Daten gewährleisten (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 146).
437 Außerdem hat das Unionsgericht alle vom SRB beigebrachten rechtlichen und tatsächlichen Umstände sowie die Stichhaltigkeit der Gründe zu prüfen, die dieser angeführt hat, um die Mitteilung der für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge verwendeten Daten abzulehnen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 126).
438 Zeigt sich, dass die vom SRB angeführten Gründe der Mitteilung der dem Unionsgericht vorgelegten Informationen oder Beweise tatsächlich entgegenstehen, sind die Erfordernisse, die mit dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, insbesondere der Einhaltung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, verbunden sind, und diejenigen, die sich aus der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses ergeben, in angemessener Weise zum Ausgleich zu bringen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 128).
439 In dieser Hinsicht hat der SRB, wie oben in den Rn. 276 bis 278 festgestellt, im angefochtenen Beschluss die Gründe dafür angegeben, warum diese Daten unter das Geschäftsgeheimnis fallen.
440 Wie sich aus den vorstehenden Rn. 279 bis 287 ergibt, ist es der Klägerin jedoch nicht gelungen, die Stichhaltigkeit dieser Gründe in Frage zu stellen.
441 Im Übrigen erläutert die Klägerin nicht, welche Informationen, die nicht unter das Geschäftsgeheimnis der Institute fallen, sie benötigt hätte, um im Wesentlichen nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt worden war.
442 Daher ist der achte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes offensichtlich zurückzuweisen.
j) Fazit zum zweiten Klagegrund
443 Nach alledem ist der zweite Klagegrund offensichtlich zurückzuweisen.
3. Vierter Klagegrund: Verstoß gegen mehrere Bestimmungen des Primär- und Sekundärrechts durch Anwendung eines Multiplikators für den IPS-Risikoindikator auf die Klägerin
444 Der vierte Klagegrund besteht aus vier Teilen.
a) Erster Teil: Verstoß gegen Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 und Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59
445 Die Klägerin weist darauf hin, dass im angefochtenen Beschluss in Bezug auf den IPS-Risikoindikator ein Anpassungsfaktor von [vertraulich] auf sie angewandt worden sei. Die Anwendung eines solchen Faktors werde aber den Anforderungen von Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 und Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59 nicht gerecht. Das IPS, dem die Klägerin angehöre, schütze nämlich alle beteiligten Institute gleichermaßen, so dass eine Differenzierung zwischen diesen Instituten auf Ebene des IPS-Risikoindikators dem Wortlaut und dem Geist dieser Bestimmungen zuwiderlaufe.
446 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
447 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit derjenigen identisch ist, die das Gericht bereits in den Rn. 463 und 464 seines Urteils vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑389/21, EU:T:2023:827), zurückgewiesen hat. Folglich ist diese Argumentation aus denselben, nachfolgend wiedergegebenen Gründen zurückzuweisen.
448 Zum einen war es der Kommission, wie sich aus den vorstehenden Rn. 54 und 60 ergibt, nach dem Wortlaut von Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 oder von Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 nicht verwehrt, in Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorzusehen, dass der SRB bei der Anwendung des IPS-Risikoindikators das relative Gewicht des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ berücksichtigen muss.
449 Zum anderen ergibt sich aus den Rn. 149 bis 153 des angefochtenen Beschlusses, dass der SRB seinen Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 – dessen Rechtswidrigkeit im Übrigen nicht festgestellt worden ist – nachgekommen ist.
450 Folglich ist der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes offensichtlich zurückzuweisen.
b) Zweiter Teil: Verstoß gegen Art. 16 der Charta und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
451 Die Klägerin macht in Bezug auf den Risikoindikator SPI geltend, dass ihre Einstufung in [vertraulich] und infolgedessen die ihr gegenüber vorgenommene Zuordnung des [vertraulich] Anpassungsfaktors – die dazu geführt habe, dass [vertraulich] – unverhältnismäßig seien und gegen ihre in Art. 16 der Charta verankerte unternehmerische Freiheit sowie gegen den in Art. 52 Abs. 1 der Charta verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstießen.
452 Die Zuordnung eines solchen Anpassungsfaktors für den IPS-Risikoindikator sei offensichtlich ungerechtfertigt und willkürlich, da die Klägerin über eine gute Kapitalisierung und ein positives Risikoprofil verfüge, so dass die Wahrscheinlichkeit ihrer Abwicklung gering sei. Dies ergebe sich insbesondere aus den Ergebnissen ihrer eigenen Analyse der Risikoindikatoren sowie aus den Statistiken der EZB auf der Grundlage der in den Jahren 2015 und 2016 verfügbaren Informationen.
453 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
454 Vorab ist festzustellen, dass sich die Klägerin darauf beschränkt, eine Verletzung der in Art. 16 der Charta verankerten unternehmerischen Freiheit und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend zu machen, ohne gezielte Argumente zu diesen Grundsätzen zu entwickeln.
455 Nach Maßgabe der oben in Rn. 172 und 173 angeführten Rechtsprechung sind die Rügen der Klägerin daher zurückzuweisen, soweit sie einen Verstoß gegen diese Grundsätze betreffen.
456 Im Übrigen ist, sofern das Vorbringen der Klägerin in dem Sinne zu verstehen sein sollte, dass sie in Wirklichkeit geltend macht, der SRB habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er ihr für den IPS-Risikoindikator [vertraulich] zugeordnet habe, darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen im Wesentlichen mit demjenigen identisch ist, das das Gericht bereits in den Rn. 472 bis 478 seines Urteils vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑389/21, EU:T:2023:827), zurückgewiesen hat. Folglich ist dieses Vorbringen aus denselben, nachfolgend wiedergegebenen Gründen zurückzuweisen.
457 Zum IPS-Risikoindikator haben der SRB und die Kommission ausgeführt, dass der Ausfall eines Instituts mit einer umfangreichen und komplexen Bilanz wie der Klägerin die Mittel eines IPS vollständig aufzehren könnte, anders als der Ausfall eines Instituts mit einer weniger umfangreichen, einfachen Bilanz. Folglich werde das Risiko, dass die Klägerin den SRF in Anspruch nehmen müsse, durch ihre Zugehörigkeit zu einem IPS nicht unbedingt gedeckt. Die Klägerin hat nichts vorgetragen, um diese Ausführungen zu widerlegen.
458 Auch kann sich die Klägerin nicht auf ihre eigene Analyse der Risikoindikatoren oder auf die Statistiken der EZB stützen, um die Beurteilung des IPS-Risikoindikators durch den SRB zu beanstanden.
459 Zum einen beziehen sich diese Analyse und diese Statistiken nicht auf alle Institute, deren Daten bei der Berechnung des IPS-Risikoindikators der Klägerin berücksichtigt wurden. In ihrer eigenen Analyse vergleicht sich die Klägerin nämlich nur mit sechs weiteren deutschen Instituten. Dagegen hat der SRB, wie aus Anhang II des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, bei der Bildung der Klassen betreffend den IPS-Risikoindikator auf Grundlage der Bankenunion die Daten von 1 634 Instituten und bei der Bildung der Klassen betreffend den IPS-Risikoindikator auf nationaler Grundlage die Daten von 747 Instituten berücksichtigt.
460 Gleiches gilt für die Statistiken der EZB. Diese erstrecken sich sowohl für das Jahr 2015 als auch für das Jahr 2016 auf nur 128 Institute, d. h. auf einen Bruchteil der Institute, deren Daten vom SRB bei der Bildung der Klassen betreffend den IPS-Risikoindikator berücksichtigt wurden.
461 Zum anderen beziehen sich die eigene Analyse der Klägerin und die Statistiken der EZB auf Faktoren, die für die Gewichtung des IPS-Risikoindikators nicht relevant sind.
462 Nach Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 muss der SRB nämlich bei der Gewichtung des IPS-Risikoindikators den auf das betreffende Institut anwendbaren Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ im Sinne von Art. 6 Abs. 5 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung berücksichtigen.
463 Weder die verschiedenen Faktoren in der eigenen Analyse der Risikoindikatoren durch die Klägerin, nämlich die Quote des harten Kernkapitals, die Gesamtkapitalquote, die TIER‑1-Kapitalquote, die Quote der notleidenden Kredite (non-performing loan quote [NPL]), die Deckungsquote, die Stundungsquote (forbearance) und die Quote der notleidenden Risikopositionen (non-performing exposures [NPE]), noch die Faktoren in den Statistiken der EZB, nämlich die Gesamtkapitalquote, die Quote des harten Kernkapitals und die Verschuldungsquote, sind in Art. 7 Abs. 4 oder in Art. 6 Abs. 5 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgeführt.
464 Folglich ist der zweite Teil des vierten Klagegrundes offensichtlich zurückzuweisen.
c) Dritter Teil: Verstoß gegen Art. 20 der Charta und den Grundsatz der Gleichbehandlung
465 Die Klägerin macht geltend, die ihr gegenüber erfolgte Anwendung des [vertraulich] Anpassungsfaktors für den IPS-Risikoindikator führe zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber Instituten, die in Bezug auf den IPS-Risikoindikator [vertraulich] erhielten, so dass der angefochtene Beschluss gegen Art. 20 der Charta und den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße.
466 Insbesondere sei die Zugehörigkeit zu einem IPS ein Umstand, der sämtliche betroffenen Institute vergleichbar mache, und es gebe kein objektives Kriterium, das eine Ungleichbehandlung der verschiedenen einem IPS angehörenden Institute rechtfertigen könnte. Der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ sei kein geeignetes Kriterium, wie im Rahmen des dritten Klagegrundes ausgeführt worden sei.
467 Zudem stelle die gegenüber der Klägerin erfolgte Zuordnung des [vertraulich] Anpassungsfaktors eine im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit ihres Ausfalls, ihrer Abwicklung und ihrer Inanspruchnahme des SRF offenkundig unangemessene Differenzierung dar.
468 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
469 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit derjenigen identisch ist, die das Gericht bereits in den Rn. 484 und 485 seines Urteils vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑389/21, EU:T:2023:827), zurückgewiesen hat. Folglich ist diese Argumentation aus denselben, nachfolgend wiedergegebenen Gründen zurückzuweisen.
470 Zum einen kann die Klägerin, wie oben in den Rn. 83 bis 86 ausgeführt, nicht mit Erfolg geltend machen, dass sich alle einem IPS angehörenden Institute in einer vergleichbaren Situation befänden.
471 Zum anderen handelt es sich, wie oben in Rn. 88 festgestellt, bei den Elementen des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“, die zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators unter den verschiedenen Instituten eines IPS herangezogen werden, um objektive Kriterien, die zudem mit einem der Ziele des SRM im Einklang stehen, nämlich Instituten einen Anreiz zu bieten, weniger riskant zu operieren.
472 Nach Maßgabe der oben in Rn. 82 angeführten Rechtsprechung ist der dritte Teil des vierten Klagegrundes somit offensichtlich zurückzuweisen.
d) Vierter Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung
473 Die Klägerin macht geltend, der SRB habe, als er sie in Bezug auf den IPS-Risikoindikator der [vertraulich] Klasse zugeordnet habe, nicht alle maßgeblichen Tatsachen umfassend, sorgfältig und unparteiisch berücksichtigt. So habe er nicht untersucht, wie der Schutz des IPS, dem die Klägerin angehöre, zugunsten seiner Mitglieder wirke. Ebenso wenig habe er geprüft, ob und inwieweit Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 die Bildung einer Klasse und eine risikoangemessene Differenzierung im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern des IPS, dem die Klägerin angehöre, rechtfertigen könne. Gleiches gelte für die Prüfung der Frage, ob und inwieweit das Risikoprofil der Klägerin sowie weitere Umstände des Einzelfalls eine für sie günstigere Zuordnung geböten.
474 In diesem Zusammenhang habe der SRB auch Ermessensfehler begangen. Die Klassenbildung führe nämlich zu verfehlten Ergebnissen, insbesondere im Fall der Verschmelzung zweier Institute, die einem IPS angehörten. In einem solchen Fall komme es zu einer anderen Klassenzuordnung für dritte Institute, weil es weniger Institute gebe, die auf die verschiedenen Klassen zu verteilen seien, obwohl die in Art. 6 Abs. 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten maßgeblichen Kriterien für die Anerkennung des IPS-Risikoindikators unverändert blieben.
475 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
476 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit derjenigen identisch ist, die das Gericht bereits in den Rn. 495 bis 503 seines Urteils vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑389/21, EU:T:2023:827), zurückgewiesen hat. Folglich ist diese Argumentation aus denselben, nachfolgend wiedergegebenen Gründen zurückzuweisen.
477 Der Grundsatz der guten Verwaltung, wie er in Art. 41 der Charta verankert ist, verpflichtet die Organe und Einrichtungen der Union, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 23. September 2009, Estland/Kommission, T‑263/07, EU:T:2009:351, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
478 Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass der SRB bei der Gewichtung des IPS-Risikoindikators nur die in Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Elemente berücksichtigen darf, d. h. den Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ im Sinne von Art. 6 Abs. 5 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung.
479 Zweitens ist der SRB verpflichtet, den IPS-Risikoindikator auf der Grundlage der von den Instituten gemäß Art. 14 der Delegierten Verordnung 2015/63 übermittelten Daten zu berechnen.
480 Unter diesen Umständen kann dem SRB nicht vorgeworfen werden, dass er bei der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin von ihr angeführte Gesichtspunkte wie die oben in Rn. 473 genannten, die weder in Art. 7 Abs. 4 noch in Art. 14 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehen sind, nicht berücksichtigt hat.
481 Drittens ist die Rüge zurückzuweisen, der SRB habe bei der Bildung der Klassen zum Zweck der Gewichtung des IPS-Risikoindikators einen offensichtlichen Ermessensfehler begangen.
482 Zunächst ergibt sich aus den vorstehenden Rn. 82 bis 88, dass es dem SRB freisteht, bei der Beurteilung des Risikoprofils der verschiedenen Institute zum Zweck der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags zwischen den Mitgliedern eines IPS zu unterscheiden.
483 Ferner durfte der SRB, wie sich aus der vorstehenden Prüfung des dritten Klagegrundes ergibt, diese Unterscheidungen anhand des in Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Kriteriums vornehmen, wonach er den IPS-Risikoindikator auf der Grundlage des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ gewichtet.
484 Schließlich hat die Klägerin dem Gericht nichts Konkretes vorgetragen, um die Anwendung dieses Kriteriums zu beanstanden.
485 Viertens führt, wie der SRB im Wesentlichen dargelegt hat, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, in dem Fall, dass zwei Institute eines IPS verschmelzen, dieser Umstand zu einer Verringerung der Zahl der Institute, die den zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators gebildeten Klassen zuzuordnen sind, und dies wird bei der endgültigen Berechnung dieses Risikoindikators automatisch berücksichtigt, sofern diese Verschmelzung vor dem Ende des in Art. 14 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Bezugsjahrs stattgefunden hat.
486 Folglich ist der vierte Teil des vierten Klagegrundes offensichtlich zurückzuweisen.
e) Fazit zum vierten Klagegrund
487 Nach alledem ist der vierte Klagegrund offensichtlich zurückzuweisen.
4. Sechster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 16 und 52 der Charta aufgrund der Unangemessenheit des Anpassungsmultiplikators
488 Die Klägerin macht geltend, die auf sie angewandten Anpassungsmultiplikatoren – d. h. der Multiplikator, der zur Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags auf Grundlage der Bankenunion auf sie angewandt worden sei, und derjenige, der zur Berechnung dieses Beitrags auf nationaler Grundlage auf sie angewandt worden sei – stünden nicht im Einklang mit ihrem Risikoprofil, so dass der angefochtene Beschluss gegen Art. 16 der Charta sowie gegen den in Art. 52 Abs. 1 der Charta verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.
489 Insbesondere verfüge die Klägerin über eine gute Kapitalisierung und ein positives Risikoprofil. Daher sei die Wahrscheinlichkeit ihrer Abwicklung gering. Dies ergebe sich insbesondere aus den Ergebnissen ihrer eigenen Analyse sowie aus den Statistiken der EZB auf der Grundlage der in den Jahren 2015 und 2016 verfügbaren Informationen.
490 Zudem habe der SRB der Klägerin in Bezug auf den IPS-Risikoindikator keinen sachlichen Grund dafür genannt, sie trotz des vollständigen Schutzes durch das IPS, dem sie angehöre, der [vertraulich] Klasse zuzuordnen. Dies führe zu einem im Voraus erhobenen Beitrag [vertraulich], so dass der angefochtene Beschluss gegen Art. 16 der Charta, das Gebot der Verhältnismäßigkeit und Art. 20 der Charta verstoße.
491 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
492 Vorab ist festzustellen, dass sich die Klägerin darauf beschränkt, Verstöße gegen die in den Art. 16 und 20 der Charta verankerten Grundsätze und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend zu machen, ohne irgendwelche gezielten Argumente zu diesen Grundsätzen zu entwickeln.
493 Nach Maßgabe der oben in den Rn. 172 und 173 angeführten Rechtsprechung ist das Vorbringen der Klägerin somit zurückzuweisen, soweit es einen Verstoß gegen diese Grundsätze betrifft.
494 Im Übrigen ist, sofern dieses Vorbringen in dem Sinne zu verstehen sein sollte, dass die Klägerin in Wirklichkeit geltend macht, der SRB habe bei der Berechnung ihrer Anpassungsmultiplikatoren einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, jedenfalls darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen im Wesentlichen mit demjenigen identisch ist, das das Gericht bereits in den Rn. 513 bis 515 seines Urteils vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑389/21, EU:T:2023:827), zurückgewiesen hat. Folglich ist dieses Vorbringen aus denselben, nachfolgend wiedergegebenen Gründen zurückzuweisen.
495 Erstens ist die Rüge, der SRB habe die Klägerin in Bezug auf den IPS-Risikoindikator einer falschen Klasse zugeordnet, aus denselben Gründen wie oben in den Rn. 482 bis 484 ausgeführt zurückzuweisen.
496 Zweitens kann sich die Klägerin nicht auf ihre eigene Analyse der Risikoindikatoren stützen, um die Berechnung ihrer Anpassungsmultiplikatoren zu beanstanden. Zum einen geht aus Rn. 147 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass der SRB bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge 15 Risikoindikatoren berücksichtigt hat. Die Analyse der Klägerin bezieht sich indessen nur auf einen dieser 15 Indikatoren, nämlich die Quote des harten Kernkapitals. Zum anderen vergleicht sich die Klägerin in dieser Analyse mit sechs weiteren deutschen Instituten. Dagegen hat der SRB, wie sich aus Anhang II des angefochtenen Beschlusses ergibt, bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags auf Grundlage der Bankenunion die Daten von 1 634 Instituten und bei der Berechnung dieses Beitrags auf nationaler Grundlage die Daten von 747 Instituten berücksichtigt.
497 Ebenso wenig kann sich die Klägerin auf die Statistiken der EZB stützen, um die Berechnung ihrer Anpassungsmultiplikatoren zu beanstanden. Zum einen beziehen sich diese Statistiken nur auf zwei der 15 Risikoindikatoren, die vom SRB bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge berücksichtigt wurden, nämlich die Quote des harten Kernkapitals und die Verschuldungsquote. Zum anderen betreffen diese Statistiken nur 128 Institute, d. h. einen Bruchteil der Institute, deren Daten vom SRB bei dieser Berechnung berücksichtigt wurden.
498 Nach alledem ist der sechste Klagegrund offensichtlich zurückzuweisen.
5. Achter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 16, 20, 41 und 52 der Charta aufgrund offensichtlicher Ermessensfehler
499 Die Klägerin macht geltend, der SRB habe die ihm eingeräumten Ermessensspielräume verkannt und daher gegen die Art. 16, 20 und 41 der Charta sowie gegen den in Art. 52 der Charta verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, da ihm bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags zahlreiche offensichtliche Ermessensfehler unterlaufen seien.
500 Hierzu ist, wie bereits in den Rn. 521 und 522 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑389/21, EU:T:2023:827), entschieden wurde, zum einen festzustellen, dass sich die Klägerin darauf beschränkt, Verstöße gegen die in den Art. 16, 20 und 41 der Charta verankerten Grundsätze sowie gegen den in Art. 52 der Charta verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend zu machen, ohne eine eigenständige und gezielte Argumentation zu diesen Grundsätzen zu entwickeln.
501 Nach Maßgabe der oben in den Rn. 172 und 173 angeführten Rechtsprechung ist das Vorbringen der Klägerin somit zurückzuweisen, soweit es einen Verstoß gegen diese Grundsätze betrifft.
502 Zum anderen ist, soweit das Vorbringen der Klägerin so zu verstehen sein sollte, dass sie dem SRB vorwirft, mehrere offensichtliche Ermessensfehler begangen zu haben, auf Folgendes hinzuweisen.
503 Erstens machte die Klägerin geltend, dass der SRB die jährliche Zielausstattung in Anbetracht der oben in den Rn. 315 bis 318 dargelegten Widersprüche zwischen dem Begleitvermerk und dem angefochtenen Beschluss falsch bestimmt habe.
504 Insoweit verweist die Klägerin jedoch lediglich auf ihre im Rahmen des vierten Teils des zweiten Klagegrundes vorgebrachte Argumentation, ohne jedoch die Gründe zu erläutern, aus denen die vom SRB bei der Festlegung der jährlichen Zielausstattung zugrunde gelegten Annahmen fehlerhaft sein sollen.
505 Daher ist die erste Rüge der Klägerin zurückzuweisen.
506 Zweitens macht die Klägerin geltend, dass der SRB bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 6 Buchst. b Ziff. i der Delegierten Verordnung 2015/63 bei der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin weniger als 50 % der Derivate, die über eine zentrale Gegenpartei (CCP) abgerechnet würden, habe berücksichtigen müssen. Der SRB habe nämlich nicht alle relevanten Faktoren berücksichtigt, die das von solchen Instrumenten ausgehende Risiko erheblich reduzierten, wenn diese über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet würden.
507 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Rüge erst im Anpassungsschriftsatz erhoben wurde.
508 Der SRB hatte jedoch in Rn. 21 des ursprünglichen Beschlusses erläutert, dass er Derivate, die über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet würden, bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zu 50 % berücksichtigt habe. Im angefochtenen Beschluss hat der SRB, wie aus Rn. 133 dieses Beschlusses hervorgeht, im Wesentlichen dieselben Erläuterungen übernommen, ohne sie inhaltlich zu ändern oder neue wesentliche Elemente hinzuzufügen. Somit deutet nichts darauf hin, dass die Klägerin nicht bereits im Stadium der Klageschrift über alle Informationen verfügte, auf die sie sich in ihrem Anpassungsschriftsatz gestützt hat, um diese Rüge zu erheben.
509 Unter diesen Umständen und im Hinblick auf Art. 86 der Verfahrensordnung, wie er oben in den Rn. 183 bis 199 ausgelegt wurde, ist die zweite Rüge der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen.
510 Drittens ist die Klägerin der Ansicht, der SRB habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem er einen Anpassungsfaktor für den IPS-Risikoindikator auf der Grundlage einer Einteilung der Institute in drei Klassen angewandt habe.
511 In dieser Hinsicht beschränkt sich die Klägerin jedoch darauf, auf ihre im Rahmen des sechsten Teils des zweiten Klagegrundes und im Rahmen des vierten Klagegrundes angeführte Argumentation zu verweisen.
512 Unter diesen Umständen ist die dritte Rüge der Klägerin aus denselben Gründen zurückzuweisen, wie sie oben in den Rn. 344 bis 408 und 447 bis 487 dargelegt wurden.
513 Viertens macht die Klägerin geltend, der SRB habe bei der Neuskalierung der Gewichtungen der Risikoindikatoren offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, wobei eine solche Neuskalierung nach Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 im Hinblick auf die Nichtanwendung bestimmter Risikoindikatoren im Beitragszeitraum 2018 erforderlich gewesen sei.
514 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Rüge erst im Anpassungsschriftsatz erhoben wurde.
515 Wie die Klägerin in ihrer Antwort vom 28. Juni 2024 selbst angegeben hat, ergab sich jedoch bereits aus dem ursprünglichen Beschluss, insbesondere aus dessen Rn. 3, 17 bis 19 und 22, dass der SRB bestimmte Risikoindikatoren im Beitragszeitraum 2018 nicht angewandt und deshalb eine Neuskalierung der anderen Risikoindikatoren vorgenommen hatte. Die in diesen Randnummern dargelegten Gründe hat der SRB im angefochtenen Beschluss, wie aus dessen Rn. 38 bis 44, 126 bis 129 und 134 hervorgeht, im Wesentlichen übernommen, ohne sie inhaltlich zu ändern oder neue wesentliche Gesichtspunkte hinzuzufügen. Somit deutet nichts darauf hin, dass die Klägerin nicht bereits im Stadium der Klageschrift über alle Informationen verfügte, auf die sie sich in ihrem Anpassungsschriftsatz gestützt hat, um diese Rüge zu erheben.
516 Unter diesen Umständen und im Hinblick auf Art. 86 der Verfahrensordnung, wie er oben in den Rn. 183 bis 199 ausgelegt wurde, ist die vierte Rüge der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen.
517 Jedenfalls kann die Klägerin mit dieser Rüge nicht geltend machen, der SRB habe bei der Neuskalierung der Gewichtungen der Risikoindikatoren offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, da sie sich bei der Formulierung dieser Rüge darauf beschränkt, auf ihre im Rahmen des sechsten Teils des zweiten Klagegrundes vorgebrachte Argumentation zu verweisen. Diese Argumentation bezieht sich nämlich nur auf die Rüge eines Begründungsmangels in Bezug auf die Operationen, die die SRB in Schritt 5 der Anpassung des jährlichen Grundbeitrags an das Risikoprofil der Institute vornimmt. Da die Klägerin dieser Argumentation im Rahmen der vorliegenden Rüge nichts hinzufügt, hat sie somit nicht nachgewiesen, dass der SRB bei dieser Anpassung irgendeinen Fehler gemacht hat.
518 Fünftens macht die Klägerin geltend, dass die Risikoindikatoren und Gewichtungen nach der Delegierten Verordnung 2015/63 eine Klassenbildung und Eingruppierung erlaubten, die zu einer offenkundig sachlich nicht gerechtfertigten, unverhältnismäßigen und diskriminierenden Belastung der Klägerin führe. Wie im Rahmen des fünften Klagegrundes ausgeführt, führe Anhang I dieser Delegierten Verordnung zu einer Situation, in der die Spannweite der Höchst- und Mindestwerte in der jeweils ersten und letzten Klasse unverhältnismäßig breit sei und mehrere Klassen nicht und andere Klassen mit offensichtlich zu vielen Instituten besetzt seien. Insoweit habe der SRB seinen Ermessensspielraum verkannt und es unterlassen, die nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit gebotenen Anpassungen der im Voraus erhobenen Beiträge vorzunehmen.
519 Hierzu ist festzustellen, wie bereits in den Rn. 524 und 525 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑389/21, EU:T:2023:827), entschieden wurde, dass die Klägerin dem SRB zwar vorwirft, es unterlassen zu haben, die „erforderlichen individuellen Anpassungen“ der Ergebnisse der Anwendung der mathematischen Formel in Anhang I Schritt 2 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen, aber nicht näher erläutert, welcher Art solche Anpassungen hätten sein müssen.
520 Außerdem hat die Klägerin in Bezug auf die Methode der Klassenbildung mehrdeutige Ausführungen gemacht. Zum einen wirft sie unter Verweis auf ihr Vorbringen im Rahmen des fünften Klagegrundes dem SRB vor, nicht anerkannt zu haben, dass die Anwendung von Schritt 2 in der jeweils ersten und letzten Klasse zu einer unverhältnismäßig breiten Spannweite von Werten führe und dass diverse Klassen nicht und die jeweils ersten Klassen mit offensichtlich zu vielen Instituten besetzt seien. Mit ihrer Rüge deutet die Klägerin somit an, dass die Methode der Klassenbildung ihrer Ansicht nach nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist, ohne jedoch im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes eine Einrede der Rechtswidrigkeit zu erheben. Eine solche Einrede muss aber eindeutig geltend gemacht werden, damit der Urheber des Rechtsakts darlegen kann, weshalb er ihn für rechtmäßig hält (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. Januar 2009, Sack/Kommission, C‑38/08 P, EU:C:2009:21, Rn. 21 und 22). Zum anderen wirft die Klägerin dem SRB vor, aus denselben Gründen gegen die Vorgaben des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoßen zu haben. Unter diesen Umständen ist es dem Gericht unmöglich, die Tragweite des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin genau zu bestimmen und dessen Stichhaltigkeit zu beurteilen.
521 Demnach ist der achte Klagegrund offensichtlich zurückzuweisen.
C. Ergebnis
522 Nach alledem ist die Klage als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen.
V. Kosten
523 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag des SRB ihre eigenen Kosten und die Kosten des SRB aufzuerlegen.
524 Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung trägt die Kommission ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zehnte erweiterte Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Landesbank Baden-Württemberg trägt ihre eigenen Kosten und die dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss entstandenen Kosten.
3. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 30. April 2025
Der Kanzler
Der Präsident
T. Henze, Beigeordneter Kanzler
A. Kornezov
Inhaltsverzeichnis
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits und Sachverhalt nach Erhebung der vorliegenden Klage
II. Angefochtener Beschluss
III. Anträge der Parteien
IV. Rechtliche Würdigung
A. Zu den Einreden der Rechtswidrigkeit der Art. 6, 7, 9 und 20 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63
1. Vorbemerkungen
2. Dritter Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen Verstoßes gegen mehrere höherrangige Normen
a) Erster Teil: Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59 und Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013
b) Zweiter Teil: Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit dem „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“ und dem Grundsatz der Gleichbehandlung
1) Erste Rüge: Verstoß gegen das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“
2) Zweite Rüge: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
c) Dritter Teil: Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit
d) Vierter Teil: Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit dem Gebot der vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung
e) Fazit zum dritten Rechtsmittelgrund
3. Fünfter Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 6, 7 und 9 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen Verstoßes gegen mehrere höherrangige Normen
4. Neunter Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 und das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“
B. Zu den die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betreffenden Klagegründen
1. Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung Nr. 1 und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz
a) Zur Zulässigkeit
b) Zur Begründetheit
1) Erster Teil: Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung Nr. 1
2) Zweiter Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
2. Zweiter Klagegrund: Begründungsmängel und Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz
a) Vorbemerkungen
b) Erster Teil: Geheimhaltung der Daten anderer Institute
c) Zweiter Teil: Sprache der verbindlichen Fassung des angefochtenen Beschlusses
d) Dritter Teil: Komplexität der Begründung der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags
e) Vierter Teil: Begründung der jährlichen Zielausstattung
f) Fünfter Teil: Unzureichende Begründung der Risikoanpassung des jährlichen Grundbeitrags
1) Erste Rüge: Unmöglichkeit, zu überprüfen, ob alle betroffenen Institute einem risikoadjustierten Beitrag unterliegen
2) Zweite Rüge: Berücksichtigung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“
g) Sechster Teil: Begründung der Schritte 1 bis 6 der Anpassung des jährlichen Grundbeitrags an das Risikoprofil der Klägerin
1) Schritt 1
2) Schritt 2
3) Schritt 3
4) Schritt 4
5) Schritt 5
6) Schritt 6
h) Siebter Teil: Vorliegen nicht veröffentlichter Zwischenbeschlüsse
i) Achter Teil: Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz
j) Fazit zum zweiten Klagegrund
3. Vierter Klagegrund: Verstoß gegen mehrere Bestimmungen des Primär- und Sekundärrechts durch Anwendung eines Multiplikators für den IPS-Risikoindikator auf die Klägerin
a) Erster Teil: Verstoß gegen Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 und Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59
b) Zweiter Teil: Verstoß gegen Art. 16 der Charta und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
c) Dritter Teil: Verstoß gegen Art. 20 der Charta und den Grundsatz der Gleichbehandlung
d) Vierter Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung
e) Fazit zum vierten Klagegrund
4. Sechster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 16 und 52 der Charta aufgrund der Unangemessenheit des Anpassungsmultiplikators
5. Achter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 16, 20, 41 und 52 der Charta aufgrund offensichtlicher Ermessensfehler
C. Ergebnis
V. Kosten