C-630/23 – AxFina Hungary (Subsistance du contrat)

C-630/23 – AxFina Hungary (Subsistance du contrat)

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:C:2025:302

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

30. April 2025(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Auf eine Fremdwährung lautender Leasingvertrag – Art. 6 und 7 – Missbräuchliche Klausel, die das Wechselkursrisiko dem Verbraucher aufbürdet – Wirkungen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel – Ungültigkeit des Vertrags – Wirkungen der Ungültigerklärung des Vertrags in seiner Gesamtheit “

In der Rechtssache C‑630/23

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Kúria (Oberstes Gericht, Ungarn) mit Entscheidung vom 26. September 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Oktober 2023, in dem Verfahren

ZH,

KN

gegen

AxFina Hungary Zrt.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Gratsias sowie der Richter E. Regan und B. Smulders (Berichterstatter),

Generalanwalt: D. Spielmann,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von ZH und KN, vertreten durch L. Marczingós, Ügyvéd,

–        der AxFina Hungary Zrt., vertreten durch G. Stanka, Ügyvéd,

–        der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Kienapfel und Zs. Teleki als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen ZH und KN (im Folgenden gemeinsam: die beiden Verbraucher) einerseits und der AxFina Hungary Zrt. (im Folgenden: AxFina) andererseits über die Rechtsfolgen des Wegfalls einer Klausel über das Wechselkursrisiko in einem zwischen AxFina und ZH geschlossenen, auf eine Fremdwährung lautenden Leasingvertrag (im Folgenden: Klausel über das Wechselkursrisiko).

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        In den Erwägungsgründen 21 und 24 der Richtlinie 93/13 wird ausgeführt:

„Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass in von einem Gewerbetreibenden mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträgen keine missbräuchlichen Klauseln verwendet werden. Wenn derartige Klauseln trotzdem verwendet werden, müssen sie für den Verbraucher unverbindlich sein; die verbleibenden Klauseln müssen jedoch weiterhin gelten und der Vertrag im Übrigen auf der Grundlage dieser Klauseln für beide Teile verbindlich sein, sofern ein solches Fortbestehen ohne die missbräuchlichen Klauseln möglich ist.

Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten müssen über angemessene und wirksame Mittel verfügen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird“.

4        Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie bestimmt:

„Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die [Europäische] Gemeinschaft – insbesondere im Verkehrsbereich – Vertragsparteien sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.“

5        Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

6        Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

 Ungarisches Recht

 Bürgerliches Gesetzbuch a. F.

7        Nach § 209/A des Polgári Törvénykönyvről szóló 1959. évi IV. törvény (Gesetz Nr. IV von 1959 über das Bürgerliche Gesetzbuch) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Bürgerliches Gesetzbuch a. F.) sind missbräuchliche Klauseln, die als allgemeine Vertragsbedingungen Bestandteil von Verbraucherverträgen sind oder die der Gewerbetreibende einseitig, im Voraus und ohne einzelfallbezogene Aushandlung abgefasst hat, nichtig. Die Nichtigkeit kann nach dieser Vorschrift nur im Interesse des Verbrauchers geltend gemacht werden.

8        Gemäß § 237 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs a. F. ist im Fall der Ungültigkeit eines Vertrags der vor Vertragsschluss bestehende Zustand wiederherzustellen.

9        § 237 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs a. F. lautet:

„Ist die Wiederherstellung des vor Vertragsschluss bestehenden Zustands nicht möglich, kann das Gericht den Vertrag für den Zeitraum bis zu seiner Entscheidung für anwendbar erklären. Ein ungültiger Vertrag kann für gültig erklärt werden, wenn der Grund für die Ungültigkeit ausgeräumt werden kann, insbesondere durch die Beseitigung des unverhältnismäßigen Vorteils bei einem Missverhältnis zwischen den Leistungen der Parteien sowie bei Wucherverträgen. In diesen Fällen ist die Rückerstattung der möglicherweise ohne Gegenleistung bleibenden Leistung anzuordnen.“

10      § 361 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs a. F. bestimmt, dass jede Person, die einen Vermögensvorteil zum Nachteil eines anderen erlangt hat, diesen Vorteil zu erstatten hat.

11      Nach § 363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs a. F. sind „[d]ie Vorschriften über den unberechtigten Besitz … auf die Erstattung der mit der Bereicherung verbundenen Vermögensvorteile anzuwenden; der Erstattungspflichtige kann die Erstattung der notwendigen Ausgaben verlangen, die für die Sache aufgewandt wurden.“

 Erstes Devisenkredit-Gesetz

12      § 3 Abs. 1 und 2 des Kúriának a pénzügyi intézmények fogyasztói kölcsönszerződéseire vonatkozó jogegységi határozatával kapcsolatos egyes kérdések rendezéséről szóló 2014. évi XXXVIII. törvény (Gesetz Nr. XXXVIII von 2014 zur Regelung einzelner Fragen im Zusammenhang mit dem Beschluss der Kúria [Oberstes Gericht] zur Wahrung der Rechtseinheit bei Verbraucherdarlehensverträgen der Finanzinstitute) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Erstes Devisenkredit-Gesetz) sieht vor:

„(1)      In Verbraucherdarlehensverträgen sind Klauseln – mit Ausnahme von individuell ausgehandelten Vertragsklauseln – nichtig, wonach das Finanzinstitut bestimmt, dass bei der Freigabe des für den Erwerb des Darlehens- oder Leasinggegenstands eingeräumten Finanzierungsbetrags der Ankaufskurs, bei der Tilgung der Verbindlichkeit hingegen der Verkaufskurs oder irgendein anderer Wechselkurs, der von dem für die Freigabe festgelegten Kurs abweicht, zur Anwendung kommen soll.

(2)      An die Stelle der nach Abs. 1 nichtigen Klausel tritt … sowohl für die Freigabe als auch für die Tilgung (einschließlich der Zahlung der Tilgungsraten und sämtlicher in Devisen festgelegter Kosten, Gebühren und Provisionen) eine Bestimmung, wonach der amtliche Devisenkurs der Magyar Nemzeti Bank (Ungarische Nationalbank) Anwendung findet.“

 Zweites Devisenkredit-Gesetz

13      § 3 Abs. 1 des Kúriának a pénzügyi intézmények fogyasztói kölcsönszerződéseire vonatkozó jogegységi határozatával kapcsolatos egyes kérdések rendezéséről szóló 2014. évi XXXVIII. törvényben rögzített elszámolás szabályairól és egyes egyéb rendelkezésekről szóló 2014. évi XL. törvény (Gesetz Nr. XL von 2014 über Vorschriften zur Abrechnung, auf die sich das Gesetz Nr. XXXVIII von 2014 zur Regelung einzelner Fragen im Zusammenhang mit dem Beschluss der Kúria [Oberstes Gericht] zur Wahrung der Rechtseinheit bei Verbraucherdarlehensverträgen der Finanzinstitute bezieht, und über weitere Vorschriften) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Zweites Devisenkredit-Gesetz) lautet:

„Im Fall der Erfüllung einer nach § 3 Abs. 1 des [Ersten Devisenkredit-Gesetzes] nichtigen Klausel ist zugunsten des Verbrauchers die Differenz zwischen dem nach dieser Klausel gewährten Kreditbetrag und dem aus einer Umrechnung nach Abs. 2 resultierenden Kreditbetrag sowie zwischen den nach dieser Klausel gezahlten Tilgungsbeträgen und den aus einer Umrechnung nach Abs. 2 resultierenden Tilgungsbeträgen als wechselkursdifferenzbedingte Überzahlung abzurechnen.“

14      In § 37 Abs. 1 des Zweiten Devisenkredit-Gesetzes heißt es:

„Eine Partei kann im Hinblick auf Verträge, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, die gerichtliche Feststellung der Ungültigkeit des Vertrags oder einzelner Vertragsklauseln … unabhängig von den Gründen für die Ungültigkeit nur beantragen, wenn sie auch die Anwendung der Rechtsfolgen der Ungültigkeit durch das Gericht beantragt, nämlich die Erklärung des Vertrags für gültig oder für bis zum Erlass der Entscheidung [über die Ungültigkeit] wirksam. …“

 Siebtes Devisenkredit-Gesetz

15      § 3 des Egyes fogyasztói kölcsönszerződésekből eredő követelések forintra átváltásával kapcsolatos kérdések rendezéséről szóló 2015. évi CXLV. törvény (Gesetz Nr. CXLV von 2015 über die Regelung von Fragen im Zusammenhang mit der Umrechnung bestimmter Forderungen aus Verbraucherdarlehensverträgen in Forint) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Siebtes Devisenkredit-Gesetz) sieht vor:

„Das Finanzinstitut ist verpflichtet,

a)      seine Forderungen aus Darlehensverträgen, die auf eine Fremdwährung lauten und in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, gemäß Kapitel 4 in auf Forint lautende Forderungen umzurechnen (im Folgenden: Umrechnung in Forint),

b)      seine Forderungen aus mit Verbrauchern geschlossenen und bereits gekündigten Darlehensverträgen, die auf eine Fremdwährung lauten und in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, gemäß Kapitel 5 in auf Forint lautende Forderungen umzurechnen.“

16      § 9 Abs. 1 des Siebten Devisenkredit-Gesetzes bestimmt:

„Eine Änderung eines auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrags gemäß diesem Kapitel darf in Bezug auf die Höhe der mit dem Geschäft verbundenen Zinsen, Gebühren und Kosten nicht zum Nachteil des betreffenden Verbrauchers erfolgen.“

17      § 12 Abs. 1 des Siebten Devisenkredit-Gesetzes lautet:

„Wechselkurs für die Umrechnung in Forint ist der amtliche Wechselkurs der Ungarischen Nationalbank für die Währung vom 19. August 2015.“

18      § 15 Abs. 1 des Siebten Devisenkredit-Gesetzes sieht vor:

„Forderungen aus bereits gekündigten Darlehensverträgen, die auf eine Fremdwährung lauten, werden vom Finanzinstitut nach Maßgabe dieses Kapitels und zu dem in § 12 Abs. 1 genannten Wechselkurs in auf Forint lautende Forderungen umgerechnet.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

19      Am 21. Juni 2007 schloss ZH mit AxFina im Hinblick auf den Erwerb eines Kraftfahrzeugs einen Leasingvertrag, der auf eine Fremdwährung, nämlich Schweizer Franken (CHF), lautete, während KN eine Mitbürgschaft für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch ZH übernahm. Die Parteien vereinbarten die Tilgung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leasingbetrags in 120 gleichbleibenden, auf ungarische Forint (HUF) lautenden Monatsraten. Darüber hinaus enthielt der Vertrag die Klausel über das Wechselkursrisiko, nach der die Wechselkursschwankungen der betreffenden Fremdwährung bei Vertragsende abgerechnet werden sollten und die zur Folge hatte, dass das mit der Aufwertung der Fremdwährung gegenüber dem ungarischen Forint verbundene Risiko vollständig zu Lasten der beiden Verbraucher ging.

20      Am 7. Mai 2013 kündigte AxFina den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leasingvertrag mit sofortiger Wirkung, weil die beiden Verbraucher mit der Zahlung in Verzug geraten waren, woraufhin die gesamte in ungarischen Forint berechnete Verbindlichkeit aus dem Vertrag auf einmal fällig wurde. Davon brachte AxFina u. a. den sich aus der Abrechnung gemäß § 3 Abs. 1 des Zweiten Devisenkredit-Gesetzes ergebenden Betrag als wechselkursdifferenzbedingte Überzahlung im Sinne von § 3 Abs. 1 des Ersten Devisenkredit-Gesetzes sowie den Erlös aus dem Verkauf des betreffenden Fahrzeugs in Abzug.

21      AxFina erhob Klage, mit der sie begehrte, den Vertrag für den Fall, dass die Missbräuchlichkeit der Klausel über das Wechselkursrisiko und damit die Ungültigkeit des Vertrags festgestellt werden sollte, rückwirkend zum Zeitpunkt seines Abschlusses für gültig zu erklären und die beiden Verbraucher gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Betrags von 1 637 682 HUF (etwa 4 000 Euro) für Hauptforderung und Verzugszinsen zu verurteilen. Von diesem Betrag entfielen 972 960 HUF (etwa 2 250 Euro) auf das Wechselkursrisiko.

22      Das Gericht des ersten Rechtszugs stellte in seinem Urteil die Ungültigkeit des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leasingvertrags wegen Missbräuchlichkeit der Klausel über das Wechselkursrisiko fest, entschied aber zugleich, dass die beiden Verbraucher dieses Risiko gleichwohl in begrenztem Umfang zu tragen hätten. Hierfür kürzte es die Forderung von AxFina aus diesem Vertrag – den es für gültig erklärte – um den Betrag, der gegenüber dem Fall, dass der Vertrag auf ungarische Forint gelautet hätte, zu Lasten von ZH gegangen war.

23      Das Gericht, das über die Berufung der beiden Verbraucher gegen dieses Urteil entschied, bestätigte das Urteil. Es war der Ansicht, dass mit der im Urteil erster Instanz gewählten Lösung die durch die Klausel über das Wechselkursrisiko verursachte Beeinträchtigung der Interessen der beiden Verbraucher ausgeräumt werden könne. Außerdem sei es, da die vertraglich vorgesehenen Leistungen nicht rückgängig gemacht werden könnten, ausgeschlossen, den Zustand wiederherzustellen, der für die beiden Verbraucher ohne die Klausel über das Wechselkursrisiko bestanden hätte.

24      Gegen das Berufungsurteil legten die beiden Verbraucher bei der Kúria (Oberstes Gericht, Ungarn), dem vorlegenden Gericht, Revision ein. Mit der Revision begehren sie u. a. den Erlass einer Entscheidung, mit der die Klage von AxFina abgewiesen wird, und machen hierfür geltend, dass der Ausschluss der Lösung, die darin bestehe, den Zustand wiederherzustellen, der für sie ohne die Klausel über das Wechselkursrisiko bestanden hätte, gegen Unionsrecht verstoße und dass das Gericht überdies nicht befugt sei, den Inhalt dieser missbräuchlichen Klausel zu ändern.

25      Das vorlegende Gericht führt aus, dass es somit darüber entscheiden müsse, was mit einem auf eine Fremdwährung lautenden Leasingvertrag zu geschehen habe, wenn eine in diesem Vertrag enthaltene Klausel, nach der das Wechselkursrisiko vollständig von dem betreffenden Verbraucher getragen werde, wegen unzureichender Information des Verbrauchers über die Art dieses Risikos für missbräuchlich befunden werde und der Wegfall dieser Klausel, die den Hauptgegenstand des Vertrags bestimme, die Ungültigkeit des Vertrags insgesamt zur Folge habe.

26      Als Erstes erläutert das vorlegende Gericht insoweit, dass im ungarischen Recht die Rechtsfolgen der Ungültigkeit eines Vertrags in seiner Gesamtheit in § 237 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs a. F. geregelt seien. Nach dieser Bestimmung seien die „gleichrangigen“ wesentlichen Rechtsfolgen einer solchen Ungültigkeit die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder, wenn der Grund für die Ungültigkeit ausgeräumt werden könne, die Erklärung des betreffenden Vertrags für ex tunc gültig, wobei diese Erklärung u. a. dann möglich sei, wenn der vor Vertragsschluss bestehende Zustand nicht wiederhergestellt werden könne. Sei auch eine solche Gültigkeitserklärung nicht möglich, erkläre das angerufene Gericht den Vertrag für bis zum Erlass seiner Entscheidung wirksam und ordne die Erstattung des Gegenwerts der etwa ohne Gegenleistung verbliebenen Leistung an.

27      Was insbesondere Verträge wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leasingvertrag betreffe, die in den Anwendungsbereich des Ersten und des Zweiten Devisenkredit-Gesetzes fielen, gebe § 37 Abs. 1 des Zweiten Devisenkredit-Gesetzes als Folgen der Ungültigkeit eines solchen Vertrags vor, dass der Vertrag für gültig oder für bis zum Erlass der Ungültigkeitsentscheidung wirksam erklärt werde, und schließe damit die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands aus. Auch werde in der ungarischen Lehre und Rechtsprechung davon ausgegangen, dass angesichts der Natur von Kreditverträgen und von Leasingverträgen im Fall ihrer Ungültigkeit eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nicht in Frage komme.

28      In diesem Zusammenhang habe sich der Gerichtshof zwar mehrfach, insbesondere in den Urteilen vom 27. April 2023, AxFina Hungary (C‑705/21, EU:C:2023:352), und vom 15. Juni 2023, Bank M. (Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags) (C‑520/21, EU:C:2023:478), dazu geäußert, welche Rechtsfolgen im Hinblick auf die Richtlinie 93/13 die Missbräuchlichkeit einer Klausel habe, deren Wegfall die Ungültigkeit des betreffenden Vertrags zur Folge habe, doch erstrecke sich die aus jenen Urteilen hervorgegangene Rechtsprechung nicht auf alle Auslegungsfragen, die in Bezug auf die ungarische Regelung und Praxis relevant seien, und lasse sich daran nicht in jedem Fall anpassen.

29      Im vorliegenden Fall habe die Anwendung des Ersten und des Zweiten Devisenkredit-Gesetzes zur Folge, dass der Wert der Leistung, die nach dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leasingvertrag zu erbringen sei, immer noch entweder in Schweizer Franken oder in ungarischen Forint berechnet werden könne, auch wenn die Klausel über das Wechselkursrisiko „wirkungslos“ sei, so dass der Vertrag weiterhin seine Wirkungen entfalten könne. Allgemeiner ziehe nach ungarischem Recht die Ungültigkeit eines Vertrags nicht zwangsläufig dessen Nichtigkeit nach sich, so dass die Annahme der „restitutio in integrum“ als einzig mögliche Rechtsfolge einer solchen Nichtigkeit eine logisch unzutreffende Schlussfolgerung wäre.

30      Insoweit sei nicht ersichtlich, dass die Richtlinie 93/13, die in diesem Bereich nur eine Mindestharmonisierung vorgenommen habe, die Frage der Rechtsfolgen bei Ungültigkeit eines Vertrags regele. Daher falle die Bestimmung dieser Folgen vorbehaltlich dessen in die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten, dass die nationalen Gerichte verpflichtet seien, dafür Sorge zu tragen, dass sich der betreffende Verbraucher letztlich in der Lage befinde, in der er sich befunden hätte, wenn es die für missbräuchlich befundene Klausel nie gegeben hätte.

31      Somit stelle sich die Frage, ob nicht davon auszugehen sei, dass ein Vertrag im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ohne die missbräuchlichen Klauseln „bestehen kann“, wenn ein nationales Gericht ihn in dem Fall, dass er infolge des Wegfalls einer seiner Klauseln, die für missbräuchlich befunden worden sei, insgesamt ungültig sei, nach dem nationalen Recht rückwirkend zum Zeitpunkt seines Abschlusses dergestalt für gültig erklären könne, dass die in ihm enthaltene missbräuchliche Klausel keine Verpflichtung für den betroffenen Verbraucher mit sich bringe, während die übrigen, nicht missbräuchlichen Vertragsklauseln die Parteien weiterhin in gleicher Weise bänden.

32      In einer solchen Lösung liege keine nach der Rechtsprechung verbotene Vertragsänderung, da die Klausel über das Wechselkursrisiko beseitigt werde und der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Leasingvertrag ohne sie fortbestehen könne. Auch die Vertragsnatur ändere sich nicht, da die Abrechnung auf der Grundlage der Fremdwährung, auf die das Darlehen laute, insofern Bestand habe, als nunmehr das Finanzinstitut das Wechselkursrisiko trage.

33      Im Übrigen werde die mit der schlichten Beseitigung der missbräuchlichen Klausel verbundene abschreckende Wirkung unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Sanktionen sichergestellt, denn das betreffende Darlehen bleibe zu einem Zinssatz erhalten, der an die vereinbarte Fremdwährung angepasst und für den betroffenen Verbraucher günstig sei, ohne dass dies jedoch durch den „Ausgleich“ im Zusammenhang mit dem vom Verbraucher getragenen Wechselkursrisiko kompensiert werde, da das Finanzinstitut dann verpflichtet sei, dem Verbraucher die aufgrund der Klausel über das Wechselkursrisiko erhaltenen Beträge zurückzuzahlen.

34      Für den Fall, dass die von ihm vorgeschlagene Auslegung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sein sollte, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Hinweise zu der Frage, welche Rechtsfolgen es im Fall eines ungültigen Vertrags unmittelbar aus dem Unionsrecht ableiten könne, da es sich seiner Einschätzung nach in diesem Fall veranlasst sehen könnte, das innerstaatliche Recht contra legem auszulegen.

35      Als Zweites weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Leasingvertrag auch in den Anwendungsbereich des Siebten Devisenkredit-Gesetzes falle. Nach diesem Gesetz müssten die Forderungen aus diesem Vertrag für die Zukunft zu dem von der Ungarischen Nationalbank am 19. August 2015 für die vereinbarte Fremdwährung festgesetzten Wechselkurs in auf ungarische Forint lautende Forderungen umgerechnet werden. Insoweit gehe aus den Vorschriften des Siebten Devisenkredit-Gesetzes und den Materialien dazu nicht hervor, dass mit diesem bezweckt werde, irgendeiner Ungültigkeit abzuhelfen; vielmehr habe der Gesetzgeber die betroffenen Verbraucher allgemein davon entbinden wollen, für die Zukunft bei einer Vielzahl gültiger Verträge das Wechselkursrisiko tragen zu müssen.

36      Das vorlegende Gericht neigt jedoch zu der Auffassung, dass das Siebte Devisenkredit-Gesetz, auch wenn Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften wie denen dieses Gesetzes beruhten, nicht den Bestimmungen der Richtlinie 93/13 unterlägen, gleichwohl gegen diese Richtlinie verstoße, indem es bewirke, dass dem betreffenden Verbraucher ein Wechselkursrisiko bis zu einem gewissen Grad aufgebürdet werde, obwohl er davon vollständig befreit sein sollte, so dass das besagte Gesetz unangewendet zu bleiben habe.

37      Vor diesem Hintergrund hat die Kúria (Oberstes Gericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist es richtig, die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verwendete Formulierung „der Vertrag … [kann] ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen“ dahin auszulegen, dass ein auf eine Fremdwährung lautender Verbrauchervertrag ohne eine Vertragsbestimmung bestehen kann, die zum Bereich der Hauptleistung des Vertrags gehört und dem Verbraucher uneingeschränkt das Wechselkursrisiko auferlegt, weil der Mechanismus der Währungsumrechnung im Recht des Mitgliedstaats durch bindende Rechtsvorschriften geregelt ist?

Ist eine (auf einer Auslegung des Rechts des Mitgliedstaats im Licht der Richtlinie 93/13 basierende und die vom Gerichtshof der Europäischen Union begründeten Auslegungsgrundsätze beachtende) Praxis der Gerichte eines Mitgliedstaats mit Art. 1 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vereinbar, nach der unter Berücksichtigung des Grundsatzes der ungerechtfertigten Bereicherung

a)      angeordnet wird, dem Verbraucher die Beträge, die der Darlehensgeber aufgrund der für missbräuchlich erklärten Klausel vereinnahmt hat, zu erstatten (bzw. zu seinen Gunsten abzurechnen), diese Anordnung aber nicht im Rahmen einer restitutio in integrum ergeht, weil eine besondere Vorschrift des nationalen Rechts diese mögliche Rechtsfolge der Ungültigkeit ausschließt, und auch die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung nicht autonom angewendet werden, weil das nationale Recht diese Rechtsfolge für die Ungültigkeit des Vertrags nicht vorsieht, sondern der Verbraucher von den für ihn besonders nachteiligen Folgen befreit und gleichzeitig das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien wiederhergestellt wird, indem die wesentliche Rechtsfolge angewandt wird, die das Recht des Mitgliedstaats für die Nichtigkeit vorsieht, nämlich die Erklärung des Vertrags dergestalt für gültig, dass dem Verbraucher durch die missbräuchlichen Klauseln keine Verpflichtung auferlegt wird, die übrigen (nicht missbräuchlichen) Vertragsbestandteile (einschließlich der vertraglichen Zinsen und sonstiger Kosten) aber für die Parteien auf derselben Grundlage bindend bleiben;

b)      für den Fall, dass die Erklärung für gültig nicht möglich ist, die Rechtsfolgen der Ungültigkeit bestimmt werden, indem erklärt wird, dass der Vertrag für die Zwecke der Abrechnung bis zum Erlass eines Urteils wirksam ist, und die Abrechnung zwischen den Parteien unter Anwendung des Grundsatzes der ungerechtfertigten Bereicherung erfolgt?

2.      Kann bei der Bestimmung der Rechtsfolgen eines Vertrags, der aus dem dargestellten Grund ungültig ist, die Anwendung einer später in Kraft getretenen Rechtsvorschrift des Mitgliedstaats, durch die von da an die obligatorische Umrechnung in Forint eingeführt wurde, unterbleiben, weil diese Bestimmung infolge der Festlegung des Wechselkurses einen gewissen Teil des Wechselkursrisikos dem Verbraucher aufbürdet, der – wegen der missbräuchlichen Vertragsbestimmung – von diesem Risiko vollständig befreit sein müsste?

3.      Sollte es nach dem Unionsrecht weder durch die Erklärung der Gültigkeit noch durch die Erklärung der Wirksamkeit möglich sein, die Rechtsfolgen der Ungültigkeit zu bestimmen: Welche Rechtsfolgen mit entsprechendem dogmatischen Fundament sind dann unabhängig von den die Rechtsfolgen regelnden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats und ausschließlich auf der Grundlage des Unionsrechts contra legem vor dem Hintergrund zu bestimmen, dass die Rechtsfolgen der Ungültigkeit in der Richtlinie 93/13 nicht geregelt sind?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten und zur dritten Frage

38      Die erste und die dritte Frage betreffen den Rahmen, der mit Art. 1 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dafür gesetzt wird, wie die Möglichkeit zu beurteilen ist, einen auf eine Fremdwährung lautenden Leasingvertrag fortbestehen zu lassen, von dem eine Klausel als missbräuchlich ausgeschlossen wurde, nach der das mit der Fremdwährung verbundene Wechselkursrisiko vollständig zu Lasten des betreffenden Verbrauchers geht.

39      Vorab ist klarzustellen, dass diese Fragen, da sie einen Vertrag betreffen, der eine nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 für missbräuchlich erklärte Klausel enthält, zwangsläufig voraussetzen, dass diese Klausel in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, also nicht gemäß deren Art. 1 Abs. 2 davon ausgenommen ist, nach dem u. a. Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, der Richtlinie nicht unterliegen.

40      Auch wenn sich insoweit das vorlegende Gericht im Rahmen seiner ersten Frage auf einen „Mechanismus der Währungsumrechnung[, der] durch bindende Rechtsvorschriften geregelt ist“, bezieht, deutet nichts in der dem Gerichtshof vorliegenden Akte darauf hin, dass die besagte Klausel, bei der es um das Wechselkursrisiko als solches und nicht um die Modalitäten der Währungsumrechnung geht, inhaltlich auf solchen Bestimmungen beruhen würde, und das vorlegende Gericht gibt auch keine Gründe an, aus denen der Gerichtshof Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dennoch auslegen sollte.

41      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass danach ein auf eine Fremdwährung lautender Leasingvertrag, der ungültig geworden ist, nachdem davon eine Klausel als missbräuchlich ausgeschlossen wurde, mit der das mit der Fremdwährung verbundene Wechselkursrisiko dem betreffenden Verbraucher aufgebürdet wird, im Sinne der erstgenannten Bestimmung „ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen“ kann, wenn dieser Vertrag von nationalen Rechtsvorschriften erfasst wird, die als Rechtsfolge der Ungültigkeit solcher Verträge vorgeben, dass der Verbraucher von den nachteiligen Folgen allein der missbräuchlichen Klausel vollständig befreit wird, während die übrigen Vertragsbestandteile gültig und bindend bleiben. Sollte dies verneint werden, möchte das vorlegende Gericht außerdem wissen, welche Konsequenzen es aus der Ungültigkeit dieses Vertrags ziehen müsste, wobei es sich seiner Einschätzung nach in diesem Fall veranlasst sehen könnte, das innerstaatliche Recht contra legem auszulegen.

 Zu der Möglichkeit, dass ein Vertrag ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann

42      Nach ständiger Rechtsprechung sieht Art. 6 Abs. 1 erster Halbsatz der Richtlinie 93/13 in Anbetracht der schwächeren Position, in der sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden befindet, vor, dass missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind. Dabei handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (Urteil vom 9. April 2024, Profi Credit Polska [Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens], C‑582/21, EU:C:2024:282, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Im Übrigen verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, aufgrund der Art und der Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Verbraucherschutz beruht, die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, „damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird“ (Urteil vom 9. April 2024, Profi Credit Polska [Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens], C‑582/21, EU:C:2024:282, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Hierfür haben die nationalen Gerichte missbräuchliche Klauseln für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht binden, sofern dieser dem nicht widerspricht (Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C‑698/18 und C‑699/18, EU:C:2020:537, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Daraus folgt, dass eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen ist, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann. Daher muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, die für den Verbraucher ohne diese Klausel bestanden hätte (Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C‑520/21, EU:C:2023:478, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für nichtig zu erklären, entfaltet im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich Restitutionswirkung, da ohne diese Restitutionswirkung der Abschreckungseffekt in Frage gestellt werden könnte, der sich nach Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 an die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit Verbrauchern geschlossen hat, knüpfen soll (Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C‑520/21, EU:C:2023:478, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Außerdem ist in Art. 6 Abs. 1 erster Halbsatz der Richtlinie 93/13 zwar geregelt, dass die Mitgliedstaaten vorsehen, dass missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind, und dass sie „die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest[legen]“, doch kann durch die Einbettung des den Verbrauchern durch diese Richtlinie gewährten Schutzes in das nationale Recht nicht die Tragweite und folglich das Wesen dieses Schutzes geändert werden (Urteil vom 12. Dezember 2024, Kutxabank, C‑300/23, EU:C:2024:1026, Rn. 160 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Infolgedessen obliegt es den Mitgliedstaaten zwar, durch ihr nationales Recht die Bedingungen festzulegen, unter denen die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel erfolgt und die konkreten Rechtswirkungen dieser Feststellung eintreten, doch ändert dies nichts daran, dass eine solche Feststellung die Wiederherstellung der Sach‑ und Rechtslage, die für den Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel bestanden hätte, ermöglichen muss, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klausel zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erhalten hat (Urteil vom 25. April 2024, Caixabank [Verjährungsfrist], C‑484/21, EU:C:2024:360, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts, dass das ungarische Recht in Bezug auf Leasingverträge wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die auf eine Fremdwährung lauten, eine missbräuchliche Klausel über das Wechselkursrisiko enthalten und infolge des Wegfalls dieser Klausel ungültig geworden sind, eine Lösung vorsieht, die, wie es in § 37 Abs. 1 des Zweiten Devisenkredit-Gesetzes heißt, in einer „Erklärung des Vertrags für gültig“ oder einer „Erklärung des Vertrags … für bis zum Erlass der Entscheidung [über die Ungültigkeit] wirksam“ besteht. In diesem Rahmen sehe § 3 des Ersten Devisenkredit-Gesetzes einen Währungsumrechnungsmechanismus vor, mit dem gewährleistet werde, dass nach dem Wegfall der missbräuchlichen Klausel über das Wechselkursrisiko der Wert der vertraglich zu erbringenden Leistungen nach wie vor berechnet werden könne.

50      Wie das vorlegende Gericht ausführt, geht es von der Prämisse aus, dass eine solche Lösung den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 erster Halbsatz der Richtlinie 93/13 in ihrer Auslegung durch die oben in den Rn. 42 bis 48 angeführte Rechtsprechung genüge, da sie es in einem ermögliche, den betroffenen Verbraucher vollständig von der missbräuchlichen Klausel über das Wechselkursrisiko in dem von ihm geschlossenen Vertrag zu befreien und dabei die Geltung aller übrigen Vertragsklauseln aufrechtzuerhalten sowie gleichzeitig den mit der Beseitigung dieser missbräuchlichen Klausel verbundenen Abschreckungseffekt sicherzustellen. Infolge der Umsetzung dieser Lösung trage nämlich nicht mehr dieser Verbraucher, sondern das betreffende Finanzinstitut die finanziellen Folgen der missbräuchlichen Klausel, während der Verbraucher – ohne dass es einer Änderung dieser Klausel bedürfe – weiterhin in den Genuss des günstigen Zinssatzes für die vertraglich vereinbarte Fremdwährung komme.

51      Die dem Gerichtshof vorliegende Akte enthält keine Anhaltspunkte, die Zweifel daran wecken könnten, dass ein solches Ergebnis grundsätzlich gewährleisten kann, dass die Beträge, die das Finanzinstitut aufgrund der missbräuchlichen Klausel rechtsgrundlos erhalten hat, dem Verbraucher im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 erster Halbsatz der Richtlinie 93/13 rückgewährt werden.

52      Allerdings bestimmt Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in seinem zweiten Halbsatz, dass der betreffende Vertrag nach Wegfall seiner missbräuchlichen Klauseln „für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne [diese] Klauseln bestehen kann“.

53      Art. 6 Abs. 1 zweiter Halbsatz der Richtlinie 93/13 bestimmt insoweit zwar nicht selbst die Kriterien dafür, wann im Sinne dieser Bestimmung ein Vertrag „ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen“ kann, sondern überlässt es der nationalen Rechtsordnung, sie unter Beachtung des Unionsrechts festzulegen. So ist grundsätzlich anhand der im nationalen Recht vorgesehenen Kriterien zu prüfen, ob in einem konkreten Fall ein Vertrag aufrechterhalten werden kann, wenn manche seiner Klauseln für ungültig erklärt wurden (Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C‑260/18, EU:C:2019:819, Rn. 40).

54      Zudem besteht das Ziel von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 darin, die Ausgewogenheit zwischen den Parteien wiederherzustellen und dabei grundsätzlich die Gültigkeit eines Vertrags in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten, nicht aber darin, sämtliche Verträge, die missbräuchliche Klauseln enthalten, für nichtig zu erklären (Urteil vom 14. März 2019, Dunai, C‑118/17, EU:C:2019:207, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Gleichwohl kennt der Gestaltungsspielraum, über den die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Kriterien dafür verfügen, wann ein Vertrag ohne seine missbräuchlichen Klauseln fortbestehen kann, Grenzen.

56      So ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 zweiter Halbsatz der Richtlinie 93/13, dass der betreffende Vertrag – abgesehen von der Änderung, die sich aus dem Wegfall seiner missbräuchlichen Klauseln ergibt – grundsätzlich unverändert fortbestehen muss, soweit dies nach den Vorschriften des nationalen Rechts rechtlich möglich ist, so dass die nationalen Gerichte eine missbräuchliche Vertragsklausel nur für unanwendbar zu erklären haben, damit sie den betreffenden Verbraucher nicht bindet, ohne dass sie befugt wären, deren Inhalt abzuändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 65).

57      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof befunden, dass, wenn es dem nationalen Gericht freistünde, den Inhalt der missbräuchlichen Klauseln in einem solchen Vertrag abzuändern, eine derartige Befugnis die Verwirklichung des langfristigen Ziels gefährden könnte, das mit Art. 7 der Richtlinie 93/13 verfolgt wird. Diese Befugnis trüge nämlich dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden davon ausgeht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben, da die Gewerbetreibenden versucht blieben, die betreffenden Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass der betreffende Vertrag, selbst wenn die Klauseln für unwirksam erklärt werden sollten, gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass das Interesse der Gewerbetreibenden auf diese Art und Weise gewahrt würde (Urteil vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C‑70/17 und C‑179/17, EU:C:2019:250, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Zum anderen ist, sofern die oben in Rn. 56 genannte Bedingung erfüllt ist, die Möglichkeit, dass der fragliche Vertrag nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts ohne seine missbräuchlichen Klauseln aufrechterhalten werden kann, anhand eines objektiven Ansatzes zu prüfen (Urteil vom 23. November 2023, Provident Polska, C‑321/22, EU:C:2023:911, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung). So kann die Lage einer der Vertragsparteien nicht als das maßgebende Kriterium angesehen werden, das über das weitere Schicksal des Vertrags entscheidet (Urteil vom 15. März 2012, Pereničová und Perenič, C‑453/10, EU:C:2012:144, Rn. 32).

59      Somit stellt sich die Frage, ob die oben in den Rn. 49 und 50 angesprochene Lösung mit Art. 6 Abs. 1 zweiter Halbsatz der Richtlinie 93/13 in seiner Auslegung durch die vorstehend in den Rn. 53 bis 58 angeführte Rechtsprechung vereinbar ist.

60      Das vorlegende Gericht neigt zu der Auffassung, dass dem so sei, da im vorliegenden Fall die missbräuchliche Klausel über das Wechselkursrisiko aus dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leasingvertrag schlicht herausgenommen werde, so dass sie für die beiden Verbraucher keine Verpflichtung mehr begründe. Der Vertrag könne somit vermittels des im Ersten und im Zweiten Devisenkredit-Gesetz vorgesehenen Umrechnungsmechanismus im Sinne von Art. 6 Abs. 1 zweiter Halbsatz der Richtlinie 93/13 „ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen“ und daher im Sinne dieser Bestimmung „für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleiben“.

61      Eine solche Ausgestaltung des nationalen Rechts kann jedoch für sich genommen nicht ausreichen, um davon ausgehen zu können, dass ein Vertrag im Sinne von Art. 6 Abs. 1 zweiter Halbsatz der Richtlinie 93/13 „ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen“ kann.

62      Dafür muss nämlich, wie sich aus der oben in den Rn. 56 und 58 angeführten Rechtsprechung ergibt, festgestellt werden, dass ein solches Fortbestehen des betreffenden Vertrags rechtlich möglich ist und abgesehen von der Änderung, die sich aus dem Wegfall dieser Klauseln ergibt, keine weitere Änderung mit sich bringt; andernfalls würde die Aufrechterhaltung des Vertrags gegen Art. 6 Abs. 1 zweiter Halbsatz der Richtlinie 93/13 verstoßen.

63      Hat aber wie im vorliegenden Fall das vorlegende Gericht bereits festgestellt, dass eine Klausel über das Wechselkursrisiko den Hauptgegenstand des in Rede stehenden Vertrags bestimmt und ihr Wegfall zu dessen Ungültigkeit führen würde, erscheint es rechtlich nicht möglich, den Vertrag aufrechtzuerhalten, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2019, GT, C‑38/17, EU:C:2019:461, Rn. 43, und vom 14. März 2019, Dunai, C‑118/17, EU:C:2019:207, Rn. 52).

64      Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht der Ungültigkeit eines Vertrags, die sich aus der Missbräuchlichkeit einer darin enthaltenen Klausel ergibt, nicht abhelfen darf, indem es den Vertrag für gültig erklärt und gleichzeitig die Währung, auf die er lautet, ändert. Ein solcher gerichtlicher Eingriff liefe letztlich auf eine inhaltliche Änderung der Klausel hinaus (Urteil vom 27. April 2023, AxFina Hungary, C‑705/21, EU:C:2023:352, Rn. 41).

65      An der vorstehenden Beurteilung ändert sich, anders als vom vorlegenden Gericht nahegelegt, auch nichts durch dessen oben in den Rn. 49 und 50 zusammengefasste zusätzliche Erläuterungen zu der von ihm ins Auge gefassten „Erklärung des Vertrags für gültig“ oder gegebenenfalls ersatzweise „für bis zum Erlass der Entscheidung [über die Ungültigkeit] wirksam“.

66      Da nämlich eine solche Lösung ausweislich dieser zusätzlichen Erläuterungen letztlich zur Folge hat, dass das Wechselkursrisiko und seine finanziellen Folgen, die ursprünglich gemäß der Klausel über das Wechselkursrisiko auf den betroffenen Verbrauchern lasteten, nunmehr von dem Finanzinstitut getragen werden, ist festzustellen, dass damit zwangsläufig eine Änderung dieser Klausel impliziert wird.

67      Daraus folgt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der fragliche Vertrag im Sinne von Art. 6 Abs. 1 zweiter Halbsatz der Richtlinie 93/13 „ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen“ kann.

68      Gewiss hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in einem solchen Fall das nationale Gericht nicht daran hindert, die missbräuchliche Vertragsklausel wegfallen zu lassen und sie in Anwendung vertragsrechtlicher Grundsätze durch eine dispositive oder eine im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbare Bestimmung des nationalen Rechts zu ersetzen, wenn die Nichtigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht zwingen würde, den Vertrag insgesamt für ungültig zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C‑70/17 und C‑179/17, EU:C:2019:250, Rn. 56, 59 und 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Insoweit ist zu betonen, dass für die Beurteilung der mit dieser Rechtsprechung in Bezug genommenen Folgen für die Situation des Verbrauchers, die sich aus der Erklärung eines Vertrags für insgesamt ungültig ergeben, der vom Verbraucher in dieser Hinsicht zum Ausdruck gebrachte Wille entscheidend ist (Urteil vom 8. September 2022, D.B.P. u. a. [Auf eine Fremdwährung lautendes Hypothekendarlehen], C‑80/21 bis C‑82/21, EU:C:2022:646, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Ganz unabhängig davon, ob es im ungarischen Recht eine dispositive oder eine im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbare Bestimmung im Sinne der obigen Rechtsprechung gibt, haben aber die beiden Verbraucher im vorliegenden Fall sowohl vor dem vorlegenden Gericht als auch in ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Leasingvertrag für insgesamt ungültig erklärt werden möge. Unter diesen Umständen zeigt sich nicht, dass die Voraussetzung, dass die Ungültigerklärung des Vertrags insgesamt für die betroffenen Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, die gegeben sein muss, damit das nationale Gericht die für nichtig erklärte missbräuchliche Klausel durch eine dispositive oder eine im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbare Bestimmung des innerstaatlichen Rechts ersetzen darf, im vorliegenden Fall erfüllt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2022, D.B.P. u. a. [Auf eine Fremdwährung lautendes Hypothekendarlehen], C‑80/21 bis C‑82/21, EU:C:2022:646, Rn. 78).

71      Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die dieser mit Verbrauchern schließt, mittels Rechtsvorschriften ein Ende zu setzen, während damit gleichzeitig die Gültigkeit dieser Verträge erhalten wird, sofern der nationale Gesetzgeber in diesem Zusammenhang die Anforderungen beachtet, die sich aus Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2019, Dunai, C‑118/17, EU:C:2019:207, Rn. 40 und 42, sowie vom 29. April 2021, Bank BPH, C‑19/20, EU:C:2021:341, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte scheint jedoch nicht hervorzugehen, dass es im vorliegenden Fall solche Rechtsvorschriften in Bezug auf die Klausel über das Wechselkursrisiko gäbe, da das vorlegende Gericht in diesem Zusammenhang nur auf nationale Rechtsvorschriften Bezug nimmt, die Klauseln über die Wechselkursdifferenz betreffen und darauf abzielen, „die Verbraucher davon zu entbinden, für die Zukunft bei einer Vielzahl gültiger Verträge das Wechselkursrisiko zu tragen“.

73      Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass das Bestehen von Rechtsvorschriften, mit denen den Problemen im Zusammenhang mit Klauseln über die Wechselkursdifferenz begegnet werden soll, die Kontrolle unberührt lässt, die im Hinblick auf die Richtlinie 93/13 in Bezug auf andere Klauseln der betreffenden Verträge, wie solche über das Wechselkursrisiko, vorzunehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2019, Dunai, C‑118/17, EU:C:2019:207, Rn. 46, und vom 2. September 2021, OTP Jelzálogbank u. a., C‑932/19, EU:C:2021:673, Rn. 45).

 Zu den Konsequenzen, die daraus zu ziehen sind, dass ein Vertrag ohne die missbräuchlichen Klauseln nicht bestehen kann

74      Was die Konsequenzen betrifft, die aus der Feststellung zu ziehen sind, dass ein Vertrag mit einer missbräuchlichen Klausel ohne diese nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 zweiter Halbsatz der Richtlinie 93/13 bestehen kann, ist daran zu erinnern, dass diese Richtlinie zwar nicht ausdrücklich die Folgen regelt, die sich aus der Ungültigkeit eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher nach Wegfall der darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln ergeben, und es daher den Mitgliedstaaten obliegt, zu bestimmen, welche Folgen diese Feststellung hat, wobei die Regelungen, die sie hierzu treffen, mit dem Unionsrecht und insbesondere den Zielen dieser Richtlinie vereinbar sein müssen (Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C‑520/21, EU:C:2023:478, Rn. 64).

75      Gleichwohl hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang auch auf den Abschreckungseffekt verwiesen, der davon ausgehen soll, dass missbräuchliche Klauseln gegenüber einem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben, wobei im Zuge dieser Nichtanwendung ein Anspruch des Verbrauchers auf Rückgewähr der Vorteile gegeben sein muss, die der betreffende Gewerbetreibende aufgrund solcher Klauseln rechtsgrundlos erhalten hat. So hat der Gerichtshof entschieden, dass, da ohne eine solche Restitutionswirkung dieser Abschreckungseffekt in Frage gestellt sein könnte, eine ähnliche Restitutionswirkung anzuerkennen ist, wenn die Missbräuchlichkeit von Klauseln eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden nicht nur zur Nichtigkeit dieser Klauseln, sondern auch zur Ungültigkeit des Vertrags insgesamt führt (Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C‑520/21, EU:C:2023:478, Rn. 65 und 66).

76      Folglich hängt die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften zur Regelung der praktischen Folgen der Nichtigkeit eines Hypothekendarlehensvertrags wegen des Vorliegens missbräuchlicher Klauseln mit dem Unionsrecht davon ab, ob diese Rechtsvorschriften es zum einen ermöglichen, die Sach‑ und Rechtslage wiederherzustellen, die für den betreffenden Verbraucher ohne diesen Vertrag bestanden hätte, und ob sie zum anderen den mit der Richtlinie 93/13 angestrebten Abschreckungseffekt nicht gefährden (Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C‑520/21, EU:C:2023:478, Rn. 68).

77      Damit es bei einem Leasingvertrag wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu einer solchen Wiederherstellung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht kommt, müssen einerseits die Verbraucher zumindest Anspruch auf Erstattung der gezahlten Monatsraten und der in Erfüllung dieses Vertrags gezahlten Kosten sowie auf Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen ab der Zahlungsaufforderung haben (vgl. in diesem Sinne zu einem Hypothekendarlehensvertrag Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C‑520/21, EU:C:2023:478, Rn. 74).

78      Mithin kann es im vorliegenden Fall nicht, wie vom vorlegenden Gericht nahegelegt, genügen, dass den beiden Verbrauchern allein die Beträge erstattet werden, die das betreffende Finanzinstitut aufgrund der Klausel über das Wechselkursrisiko erhalten hat, da diese Verbraucher vielmehr alle Monatsraten und Kosten erstattet bekommen müssen, die im Rahmen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leasingvertrags gezahlt wurden.

79      Was andererseits den betreffenden Gewerbetreibenden, hier also ein Finanzinstitut, betrifft, so kann diesem nicht das Recht eingeräumt werden, von den Verbrauchern einen Ausgleich zu verlangen, der über die Rückgabe des ihnen in Erfüllung des Leasingvertrags überlassenen Gegenstands oder eine entsprechende Werterstattung sowie gegebenenfalls die Zahlung von Verzugszinsen hinausginge. Würde nämlich dem Finanzinstitut ein solches Recht und damit das Recht auf eine Vergütung für die Nutzung dieses Gegenstands durch die Verbraucher eingeräumt, trüge dies dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für den Gewerbetreibenden von der Ungültigerklärung des Vertrags ausgeht (vgl. in diesem Sinne zu einem Hypothekendarlehensvertrag Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C‑520/21, EU:C:2023:478, Rn. 76 und 78).

80      Diese Auslegung wird nicht durch die vom vorlegenden Gericht angesprochene Notwendigkeit in Frage gestellt, sicherzustellen, dass die „verhängte Sanktion … verhältnismäßig ist“. Zum einen hat der Gerichtshof nämlich geurteilt, dass die Ungültigerklärung eines Vertrags mit einer Klausel, deren Missbräuchlichkeit festgestellt wurde, keine in der Richtlinie 93/13 vorgesehene Sanktion darstellt (Beschluss vom 30. Mai 2024, Deutsche Bank Polska, C‑325/23, EU:C:2024:453, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81      Zum anderen muss zwar das Ziel der Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage, die für den betreffenden Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel in dem von ihm geschlossenen Vertrag bestanden hätte, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verfolgt werden, doch kann dieser Grundsatz nur dann einer Erklärung des Vertrags für insgesamt ungültig entgegenstehen, wenn die anhand eines objektiven Ansatzes zu erfolgende Bestimmung der Folgen, die nach dem nationalen Recht aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel in Bezug auf das Fortbestehen des Vertrags, zu dem sie gehört, zu ziehen sind, dem nationalen Gericht einen gewissen Beurteilungs- oder Auslegungsspielraum lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2023, Provident Polska, C‑321/22, EU:C:2023:911, Rn. 85 und 86).

82      Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist das Bestehen eines solchen Spielraums aber, wie sich aus Rn. 67 des vorliegenden Urteils ergibt, auszuschließen.

83      Soweit das vorlegende Gericht der Auffassung ist, dass es ihm nach dem innerstaatlichen Recht – ohne dieses contra legem auszulegen – unmöglich sei, die Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage, die für die betroffenen Verbraucher ohne den geschlossenen Vertrag bestanden hätte, herbeizuführen, ist daran zu erinnern, dass das nationale Gericht, wenn aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine eindeutige Antwort auf eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts hervorgeht, alles Erforderliche tun muss, damit diese Auslegung umgesetzt wird (Urteil vom 10. März 2022, Grossmania, C‑177/20, EU:C:2022:175, Rn. 42).

84      Da es vorliegend um Bestimmungen einer Richtlinie geht, können diese zwar nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf sie als solche vor einem nationalen Gericht nicht möglich ist (Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C‑261/20, EU:C:2022:33, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85      Gleichwohl ist dem System der Verträge der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über den bei ihnen anhängigen Rechtsstreit entscheiden (Urteil vom 9. April 2024, Profi Credit Polska [Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens], C‑582/21, EU:C:2024:282, Rn. 61).

86      In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand von Wortlaut und Zweck der Richtlinie auslegen muss, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel in Einklang steht (Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C‑261/20, EU:C:2022:33, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87      Gewiss unterliegt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts auch Schranken. So findet die Verpflichtung des nationalen Gerichts, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen (Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88      Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung die Verpflichtung der nationalen Gerichte umfasst, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie nicht vereinbar ist, und jede von einem höheren Gericht vorgenommene Auslegung, die für sie nach ihrem nationalen Recht verbindlich wäre, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen, wenn diese Auslegung nicht mit der betreffenden Richtlinie vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski, C‑573/17, EU:C:2019:530, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89      Folglich darf ein nationales Gericht nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinn ausgelegt worden ist (Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski, C‑573/17, EU:C:2019:530, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

90      Sollte jedoch eine solche Unmöglichkeit feststehen, werden sich die beiden Verbraucher als durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigte Parteien auf die mit dem Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C‑6/90 und C‑9/90, EU:C:1991:428), begründete Rechtsprechung berufen können müssen, um gegebenenfalls Ersatz des erlittenen Schadens zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C‑261/20, EU:C:2022:33, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91      Nach alledem ist auf die erste und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass danach ein auf eine Fremdwährung lautender Leasingvertrag, der ungültig geworden ist, nachdem davon eine Klausel als missbräuchlich ausgeschlossen wurde, mit der das mit der Fremdwährung verbundene Wechselkursrisiko dem betreffenden Verbraucher aufgebürdet wird, nicht im Sinne der erstgenannten Bestimmung „ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen“ kann, wenn dieser Vertrag von nationalen Rechtsvorschriften erfasst wird, die als Rechtsfolge der Ungültigkeit eines solchen Vertrags vorgeben, dass der Verbraucher von den nachteiligen Folgen allein der missbräuchlichen Klausel vollständig befreit wird, während die übrigen Vertragsbestandteile gültig und bindend bleiben. Da in einem solchen Fall der Vertrag nicht ohne die fragliche Klausel bestehen kann, ist nach den genannten Bestimmungen die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, die für den Verbraucher ohne den Vertrag bestanden hätte.

 Zur zweiten Frage

92      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 93/13 es einem nationalen Gericht gestattet, nationale Rechtsvorschriften unangewendet zu lassen, nach denen bei auf eine Fremdwährung lautenden Leasingverträgen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, der betreffende Leasingbetrag ab einem in diesen Rechtsvorschriften bestimmten Zeitpunkt in die nationale Währung umgerechnet wird, um die Verbraucher, die solche Verträge geschlossen haben, für die Zukunft von den mit der Klausel über das Wechselkursrisiko in diesen Verträgen – ob gültig oder nicht – verbundenen finanziellen Folgen zu befreien, wenn solche Rechtsvorschriften darauf hinauslaufen, dass diesen Verbrauchern ein Wechselkursrisiko bis zu einem gewissen Grad aufgebürdet wird.

93      Insoweit genügt die Feststellung, dass die zweite Frage in Anbetracht der Antwort auf die erste und die dritte Frage nicht zu beantworten ist.

 Kosten

94      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie

dahin auszulegen, dass

danach ein auf eine Fremdwährung lautender Leasingvertrag, der ungültig geworden ist, nachdem davon eine Klausel als missbräuchlich ausgeschlossen wurde, mit der das mit der Fremdwährung verbundene Wechselkursrisiko dem betreffenden Verbraucher aufgebürdet wird, nicht im Sinne der erstgenannten Bestimmung „ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen“ kann, wenn dieser Vertrag von nationalen Rechtsvorschriften erfasst wird, die als Rechtsfolge der Ungültigkeit eines solchen Vertrags vorgeben, dass der Verbraucher von den nachteiligen Folgen allein der missbräuchlichen Klausel vollständig befreit wird, während die übrigen Vertragsbestandteile gültig und bindend bleiben. Da in einem solchen Fall der Vertrag nicht ohne die fragliche Klausel bestehen kann, ist nach den genannten Bestimmungen die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, die für den Verbraucher ohne den Vertrag bestanden hätte.

Unterschriften



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