T-158/23 – Colombani/ EAD

T-158/23 – Colombani/ EAD

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:T:2024:876

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

4. Dezember 2024(*)

[Text berichtigt mit Beschluss vom 19. Dezember 2024]

„ Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – Beurteilungszeitraum 2021 – Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens – Grundsatz der Unparteilichkeit “

In der Rechtssache T‑158/23,

Jean-Marc Colombani, wohnhaft in Auderghem (Belgien), vertreten durch Rechtsanwältin N. de Montigny,

Kläger,

gegen

Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD), vertreten durch R. Coesme, R. Spáč und S. Falek als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. da Silva Passos sowie der Richterinnen I. Reine (Berichterstatterin) und T. Pynnä,

Kanzler: H. Eriksson, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2024,

folgendes

Urteil

1        Mit seiner auf Art. 270 AEUV gestützten Klage beantragt der Kläger, Herr Jean-Marc Colombani, die Aufhebung seiner Beurteilung für das Jahr 2021 (im Folgenden: angefochtene Beurteilung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Der Kläger ist Beamter der Besoldungsgruppe AD 14 des Europäischen Auswärtigen Dienstes (im Folgenden: EAD). Er trat am 1. Mai 1990 in den Dienst der Europäischen Kommission.

3        Seit dem 1. Januar 2011 bekleidete der Kläger beim EAD verschiedene Stellen. Vom 22. Juni 2011 bis zum 31. Mai 2016 war er als Assistent des Geschäftsführenden Generalsekretärs des EAD tätig und vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Dezember 2016 nahm er die Aufgabe eines Beraters im Generalsekretariat wahr. Nachdem mit 1. Januar 2017 eine neue Generalsekretärin des EAD ernannt worden war, wurde er als Berater eines der drei stellvertretenden Generalsekretäre des EAD verwendet. Am 1. Mai 2020 wurde der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers ersetzt.

4        Am 18. Februar 2021 stellte der Kläger einen auf Art. 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) gestützten Antrag auf Beistand, mit dem er geltend machte, dass von vier Personen – darunter seinem unmittelbaren Vorgesetzten – Mobbing gegen ihn betrieben worden sei. Mit Entscheidung vom 15. Juni 2021 wurde dieser Antrag in Bezug auf das Verhalten von zwei davon erfassten Personen zurückgewiesen. Hingegen leitete der EAD gegen den unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers sowie eine weitere Person eine Verwaltungsuntersuchung ein.

5        Das Beurteilungsverfahren für das Jahr 2021 wurde am 2. Februar 2022 eingeleitet. In seiner Selbstbewertung merkte der Kläger an, einen Antrag auf Beistand wegen Mobbings gestellt zu haben, der sich auf seinen unmittelbaren Vorgesetzten beziehe.

6        In einer an das Büro seines Vorgesetzten gerichteten E‑Mail äußerte der Kläger seine Bedenken im Hinblick auf das Vorliegen eines Interessenkonflikts im Sinne von Art. 11 des Statuts, sofern dieser Vorgesetzte die Beurteilung durchführe.

7        Das Gespräch zur Beurteilung des Klägers für das Jahr 2021 wurde am 6. Mai 2022 telefonisch mit dessen unmittelbarem Vorgesetzten geführt.

8        Am 2. Juni 2022 unterzeichnete der Vorgesetzte des Klägers in seiner Eigenschaft als Beurteilender die Beurteilung. Darin wurden die Leistungen des Klägers als zufriedenstellend bewertet. Der Abschnitt über die Leistung enthielt jedoch folgende Bewertung:

„Jean-Marc Colombani hat im April 2021 neuen Vorgaben zugestimmt, die insbesondere folgende Prioritäten abdecken: 1/ die zivil-militärische Zusammenarbeit 2/ den Indopazifik und 3/ die strategische Überwachung mit Schwerpunkt auf dem Strategischen Kompass … Jean-Marc hat die dritte Priorität zu meinem Bedauern nicht weiterverfolgt. Eine Arbeit zur strategischen Überwachung des Kompasses hätte – unter Berücksichtigung seiner Bezüge zur öffentlichen Auseinandersetzung und der Tätigkeit der Forschungseinrichtungen – zur Klärung in den mit den Mitgliedstaaten getrennt geführten Verhandlungen beigetragen …“

9        Am selben Tag legte der Kläger Berufung gegen seine Beurteilung ein und beantragte, das Beurteilungsverfahren auszusetzen, bis das Ergebnis der Verwaltungsuntersuchungen betreffend den Vorwurf des Mobbings vorliege, die u. a. gegen seinen unmittelbaren Vorgesetzten eingeleitet worden seien. Er zweifelte die Unparteilichkeit seines unmittelbaren Vorgesetzten in dessen Eigenschaft als Beurteilender an, da dieser Gegenstand einer solchen Untersuchung war.

10      Nach einem am 28. Juni 2022 geführten Gespräch mit dem Kläger bestätigte der Generalsekretär des EAD als Berufungsbeurteilender die Beurteilung vom 13. Juli 2022, die der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers erstellt hatte.

11      Am 19. August 2022 legte der Kläger gegen die angefochtene Beurteilung Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein.

12      Am 25. Oktober 2022 stellte die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde des EAD, was den unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers betraf, die aufgrund des Vorwurfs des Mobbings eingeleitete Verwaltungsuntersuchung ein.

13      Mit Entscheidung vom 20. Dezember 2022 wurde die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.

 Anträge der Parteien

14      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Beurteilung aufzuheben;

–        soweit erforderlich, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

–        dem EAD die Kosten aufzuerlegen.

15      Der EAD beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Klagegegenstand

16      Mit seinem zweiten Antrag begehrt der Kläger, soweit erforderlich, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben.

17      Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt ein Antrag, der formal gegen eine Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtet ist, in einem Fall, in dem diese Entscheidung keinen eigenständigen Gehalt hat, dass das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2017, RL/Gerichtshof der Europäischen Union, T‑21/17, EU:T:2017:907, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Im vorliegenden Fall hat die Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, keinen eigenständigen Gehalt, da sie nur die angefochtene Beurteilung bestätigt und die Begründung des EAD präzisiert, indem sie auf die dagegen vorgebrachten Kritikpunkte des Klägers eingeht. Die Entscheidung bestätigt nämlich zum einen, dass – wie auch der Berufungsbeurteilende ausgeführt hat – weder eine Parteilichkeit noch ein Interessenkonflikt des Beurteilenden des Klägers vorgelegen habe und dass das Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß abgelaufen sei, sowie zum anderen die Beurteilung des Leistungsniveaus des Klägers für das Jahr 2021.

19      Folglich ist die Klage als gegen die angefochtene Beurteilung gerichtet anzusehen, deren Rechtmäßigkeit auch unter Berücksichtigung der Begründung zu prüfen ist, die in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde enthalten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2022, QM/Europol, T‑164/21, EU:T:2022:695, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur Begründetheit

20      Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Klagegründe, mit denen er erstens einen Verstoß gegen die Vorschriften für das Beurteilungsverfahren sowie die Art. 11a, 12a und 24 des Statuts sowie fehlende Objektivität und Unparteilichkeit des Beurteilenden und zweitens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Befugnismissbrauch rügt.

21      Zum ersten Klagegrund ist zunächst festzustellen, dass Art. 24 des Statuts eine Beistandspflicht der Verwaltung gegenüber ihren Beamten und Bediensteten insbesondere dann vorsieht, wenn diese von Mobbing betroffen sind. Der Gegenstand der vorliegenden Klage beschränkt sich jedoch auf einen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Beurteilung. Daraus folgt, dass die vorliegende Klage keinen Antrag auf Aufhebung einer Maßnahme zum Gegenstand hat, die mit dem Beistandsersuchen des Klägers im Zusammenhang steht. Folglich ist die Berufung auf diese Bestimmung als ins Leere gehend zu verwerfen.

22      Dies klarstellend vorausgeschickt, gliedert sich der vorliegende Klagegrund in zwei Teile, mit denen erstens die fehlende Objektivität und Unparteilichkeit des Beurteilenden des Klägers und zweitens ein Verstoß gegen die für das Beurteilungsverfahren geltenden Vorschriften gerügt werden.

23      Im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes weist der Kläger darauf hin, dass er zum Zeitpunkt der Erstellung der angefochtenen Beurteilung nicht nur einen Antrag auf Beistand in Bezug auf seinem unmittelbaren Vorgesetzten zur Last gelegte Mobbinghandlungen gestellt gehabt habe, sondern die Verwaltung auch beschlossen gehabt habe, gegen diesen eine Verwaltungsuntersuchung einzuleiten, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung noch nicht abgeschlossen gewesen sei. In diesem Kontext sei es unwahrscheinlich gewesen, dass sein von dieser Untersuchung betroffener unmittelbarer Vorgesetzter ihm gegenüber neutral und unparteiisch bleibe.

24      Der Kläger macht geltend, bei dem Beurteilungsgespräch mit seinem unmittelbaren Vorgesetzten habe dieser ihm vorgeworfen, gegen ihn ein Verfahren zu führen. Daher hätte der EAD davon ausgehen müssen, dass sein unmittelbarer Vorgesetzter ihm gegenüber weder objektiv noch subjektiv unparteiisch sei und für die Beurteilung für das Jahr 2021 einen anderen Beurteilenden benennen müssen, wie es der Beschluss ADMIN(2022) 3 des Generalsekretärs des EAD vom 24. Januar 2022 zur Annahme allgemeiner Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 und Art. 44 Abs. 1 des Statuts über die Beurteilungen für Beamte und Bedienstete auf Zeit ermögliche.

25      Nach Ansicht des Klägers durfte der EAD das Beurteilungsverfahren nicht wie üblich fortsetzen und hätte einen anderen Beurteilenden bestellen oder die Beurteilung aussetzen können.

26      Der Kläger zieht daraus den Schluss, dass sich sein unmittelbarer Vorgesetzter in einem Interessenkonflikt im Sinne von Art. 11a des Statuts befunden habe.

27      Der EAD trägt vor, die Tatsache, dass die Bearbeitung des Beistandsersuchens des Klägers und die entsprechende Verwaltungsuntersuchung während des Beurteilungsverfahrens stattgefunden hätten, bedeute nach der Rechtsprechung nicht, dass der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers parteiisch gewesen sei oder sich in einem Interessenkonflikt befunden habe. Wäre der Vorgesetzte des Klägers von seiner Stellung als Beurteilender abberufen oder die Beurteilung ausgesetzt worden, hätte dies daher die für den Vorgesetzten geltende Vermutung der Unparteilichkeit und der Unschuldsvermutung verletzt sowie die Ergebnisse der auf das Beistandsersuchen des Klägers hin eingeleiteten Untersuchung vorweggenommen. Außerdem sei die Aussetzung des Beurteilungsverfahrens in Anbetracht der Rechtsprechung und der anwendbaren Vorschriften des Statuts sowie des Beschlusses ADMIN(2022) 3 weder vorgesehen noch angemessen.

28      Jedenfalls, so der EAD, habe die Verwaltungsuntersuchung gegen den unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers nicht ergeben, dass die von diesem erhobenen Vorwürfe des Mobbings tatsächlich zuträfen.

29      Der EAD schließt daraus, dass die Beurteilung des Klägers durch seinen unmittelbaren Vorgesetzten im Rahmen des in Rede stehenden Beurteilungsverfahrens keinen Verstoß gegen das Unparteilichkeitsgebot darstelle und den Vorgesetzten nicht in einen Interessenkonflikt versetzt habe, was sich auch aus dessen Bewertungen in der angefochtenen Beurteilung ergebe. Abgesehen davon, dass ein Beistandsersuchen in Bearbeitung gewesen sei und dass es eine Verwaltungsuntersuchung betreffend den Vorgesetzten des Klägers gegeben habe, trage Letzterer nämlich nichts vor, was einen Verstoß gegen das Unparteilichkeitsgebot und gegen die Verpflichtungen aus Art. 11a des Statuts begründen könnte. Die vom Kläger vorgetragenen Behauptungen seien entweder im Rahmen der Verwaltungsuntersuchung verworfen worden oder beträfen Handlungen seines Vorgesetzten, in Bezug auf die sie nicht untermauert worden seien.

30      Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Interessenkonflikt nur eine Variante des Makels der Parteilichkeit darstellt, da das Erfordernis der Unparteilichkeit alle Umstände umfasst, bei denen der Beamte oder Bedienstete, der aufgefordert wurde, über einen Fall zu entscheiden, vernünftigerweise erkennen muss, dass sie in den Augen Dritter seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten (vgl. Urteil vom 10 Februar 2021, Spadafora/Kommission, T‑130/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:74, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Hierzu ist festzustellen, dass die Pflicht der Beamten zur Unparteilichkeit in Art. 11 Abs. 1 des Statuts verankert ist, wonach der Beamte die ihm übertragenen Aufgaben objektiv und unparteiisch ausführt.

32      Ferner sind die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union verpflichtet, die durch das Unionsrecht garantierten Grundrechte zu beachten, zu denen der in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz der guten Verwaltung gehört (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2019, Pethke/EUIPO, T‑808/17, EU:T:2019:832, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Nach Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte hat jede Person u. a. ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch behandelt werden.

34      Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, dem Unparteilichkeitsgebot in seinen beiden Ausprägungen nachzukommen, zum einen der subjektiven Unparteilichkeit, wonach kein Mitglied des befassten Organs Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen darf, und zum anderen der objektiven Unparteilichkeit in dem Sinne, dass das Organ hinreichende Garantien bieten muss, um jeden berechtigten Zweifel im Hinblick auf etwaige Vorurteile auszuschließen (vgl. Urteil vom 25. Februar 2021, Dalli/Kommission, C‑615/19 P, EU:C:2021:133, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung). Hierzu hat der Gerichtshof klargestellt, dass es nicht erforderlich ist, eine mangelnde Unparteilichkeit darzutun, um nachzuweisen, dass die Organisation des Verwaltungsverfahrens keine hinreichenden Garantien bietet, um jeden berechtigten Zweifel in Bezug auf etwaige Vorurteile auszuschließen. Es genügt, dass insoweit ein berechtigter Zweifel besteht und nicht ausgeräumt werden kann (Urteile vom 27. März 2019, August Wolff und Remedia/Kommission, C‑680/16 P, EU:C:2019:257, Rn. 37, und vom 21. Oktober 2021, Parlament/UZ, C‑894/19 P, EU:C:2021:863, Rn. 54).

35      Der erste Teil des ersten Klagegrundes ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.

36      [Berichtigt mit Beschluss vom 19. Dezember 2024] Der Kläger beruft sich im vorliegenden Fall auf das Fehlen sowohl der subjektiven als auch der objektiven Unparteilichkeit seines als Beurteilender handelnden unmittelbaren Vorgesetzten.

37      Was insbesondere die objektive Unparteilichkeit seines unmittelbaren Vorgesetzten betrifft, stützt sich der Kläger auf die Verwaltungsuntersuchung, die während des Beurteilungsverfahrens noch gegen diesen Vorgesetzten anhängig war.

38      Insoweit muss, wie der EAD ausführt, die Anstellungsbehörde eines Organs, wenn an sie gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts ein Beistandsantrag im Sinne von Art. 24 dieses Statuts gerichtet wird und der Beamte, der sein Beschäftigungsorgan um Schutz ersucht, einen Anfangsbeweis dafür erbringt, dass die Angriffe, denen er ausgesetzt zu sein behauptet, wirklich stattgefunden haben, nach ständiger Rechtsprechung insbesondere eine Verwaltungsuntersuchung durchführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer festzustellen (Urteile vom 24. April 2017, HF/Parlament, T‑570/16, EU:T:2017:283, Rn. 46, und vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T‑275/17, EU:T:2018:479, Rn. 97).

39      Mit der Entscheidung vom 15. Juni 2021, mit der in Bezug auf den unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers eine Verwaltungsuntersuchung eingeleitet wurde, hat der EAD somit die Auffassung vertreten, dass der Kläger einen Anfangsbeweis gegen seinen Vorgesetzten erbracht hat.

40      Eine solche Situation ist jedoch geeignet, in den Augen Dritter im Hinblick auf eventuelle Vorurteile des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers im Rahmen der Ausübung seiner Befugnisse als dessen Beurteilender berechtigte Zweifel aufkommen zu lassen.

41      [Berichtigt mit Beschluss vom 19. Dezember 2024] Unter Umständen wie den vorliegenden kann sich der EAD nicht auf eine Vermutung der Unparteilichkeit zugunsten des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers berufen. Auch kann er sich nicht auf die Rechtsprechung berufen, wonach im Fall der Beschwerde eines Beamten wegen Mobbings gegen den Beamten, der seine fachlichen Leistungen zu bewerten hat, dies für sich genommen ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht die Unparteilichkeit der von der Beschwerde betroffenen Person in Frage stellt (vgl. Urteil vom 8. November 2018, QB/EZB, T‑827/16, EU:T:2018:756, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 20. Oktober 2021, ZU/Kommission, T‑671/18 und T‑140/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:715, Rn. 207). Wie sich nämlich aus der oben in Rn. 34 angeführten Rechtsprechung ergibt, ist es bei einem Verstoß gegen das objektive Unparteilichkeitsgebot nicht erforderlich, das Vorliegen einer mangelnden Unparteilichkeit darzutun. Es genügt, dass insoweit ein berechtigter Zweifel besteht und nicht ausgeräumt werden kann. Daher kann das Vorbringen, mit dem die subjektive Unparteilichkeit des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers dargetan werden soll, keinen Erfolg haben. Zu der Einreichung der Beschwerde durch den Kläger kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass der EAD auch eine Verwaltungsuntersuchung eingeleitet hat.

42      [Berichtigt mit Beschluss vom 19. Dezember 2024] Wie aus Rn. 4 des vorliegenden Urteils hervorgeht, hat der Kläger sein auf Art. 24 des Statuts gestütztes Beistandsersuchen am 18. Februar 2021 eingereicht. Das Verfahren zur Beurteilung des Leistungsniveaus des Klägers für das Jahr 2021 wurde, wie oben in Rn. 5 ausgeführt, am 2. Februar 2022, d. h. fast ein Jahr nach Einreichung dieses Ersuchens eingeleitet. Außerdem wurde am 15. Juni 2021 die Verwaltungsuntersuchung wegen angeblicher Mobbinghandlungen in Bezug auf den unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers eingeleitet. Daher hatte der EAD ausreichend Zeit zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen, mit denen jegliche Gefahr in Bezug auf die fehlende objektive Unparteilichkeit des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers in seiner Befugnis als dessen Beurteilender hätte vermieden werden können.

43      Außerdem war zum Zeitpunkt des Gesprächs zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten als Beurteilendem vom 6. Mai 2022, das der Beurteilung vorausging, und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Beurteilung durch diesen am 2. Juni 2022 das Ergebnis der oben in Rn. 42 genannten Verwaltungsuntersuchung noch nicht bekannt, da diese Untersuchung erst am 25. Oktober 2022 abgeschlossen wurde (siehe oben, Rn. 12). Zwar wurde diese Verwaltungsuntersuchung eingestellt, doch war dieser Ausgang der Untersuchung zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht bekannt.

44      Unter diesen Umständen macht der Kläger zu Recht geltend, dass der EAD das Beurteilungsverfahren für den Zeitraum 2021 nicht so gestaltet hat, dass es ihm hinreichende Garantien für die objektive Unparteilichkeit des Beurteilenden bietet.

45      Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Verfahrensfehler jedoch nur dann die Aufhebung einer Maßnahme rechtfertigen, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2021, Kerstens/Kommission, T‑220/20, EU:T:2021:716, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Im Rahmen dieser Prüfung sind sämtliche Umstände des Falles und insbesondere die Art der Rügen und der Umfang der Verfahrensfehler zu berücksichtigen, die hinsichtlich der Garantien, die der Bedienstete in Anspruch nehmen konnte, begangen wurden (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2021, Kerstens/Kommission, T‑220/20, EU:T:2021:716, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Im vorliegenden Fall hat die festgestellte Unregelmäßigkeit, d. h. die fehlende objektive Unparteilichkeit des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers als Beurteilender im Sinne der oben in Rn. 45 angeführten Rechtsprechung, zur Folge, dass der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers das Kriterium der Unparteilichkeit nicht erfüllt, das für die Wahrnehmung der Aufgabe des Beurteilenden Voraussetzung ist. Wie nämlich oben aus Rn. 40 hervorgeht, war die Beurteilung der Leistungen des Klägers durch seinen unmittelbaren Vorgesetzten vor Abschluss des gegen den Vorgesetzten gerichteten Verfahrens betreffend den Vorwurf des Mobbings dazu geeignet, in den Augen Dritter berechtigte Zweifel im Hinblick auf eventuelle Vorurteile aufkommen zu lassen.

48      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilenden nach der Rechtsprechung bei der Bewertung der Arbeit der von ihnen zu beurteilenden Personen über einen äußerst weitgehenden Beurteilungsspielraum verfügen und es nicht Aufgabe des Richters ist, die Gültigkeit dieser Bewertung, die komplexe Werturteile enthält, die ihrer Natur nach keiner objektiven Nachprüfung zugänglich sind, zu überprüfen, es sei denn, dass ein offensichtlicher Fehler vorliegt (vgl. Urteil vom 23. September 2020, VE/AEMF, T‑77/18 und T‑567/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:420, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 13. Juli 2022, TL/Kommission, T‑677/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:456, Rn. 38).

49      Somit kann angesichts dieses äußerst weitgehenden Beurteilungsspielraums, über den die Beurteilenden verfügen, nicht ausgeschlossen werden, dass das fragliche Beurteilungsverfahren ohne den festgestellten Verfahrensfehler, nämlich die fehlende objektive Unparteilichkeit des als Beurteilender handelnden unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, insbesondere, wenn die Aufgaben des Beurteilenden des Klägers durch eine andere Person wahrgenommen worden wären.

50      Nach alledem ist dem ersten Teil des ersten Klagegrundes stattzugeben.

51      Folglich ist die angefochtene Beurteilung aufzuheben, ohne dass der zweite Teil des ersten Klagegrundes und der zweite Klagegrund, die der Kläger anführt, sowie die Zulässigkeit der vom EAD im Rahmen seiner Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen des Gerichts vorgelegten Beweise geprüft zu werden brauchen.

 Kosten

52      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

53      Da der EAD unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des Klägers die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Beurteilung von Herrn Jean-Marc Colombani für das Jahr 2021 wird aufgehoben.

2.      Der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) trägt die Kosten.

da Silva Passos

Reine      Pynnä      

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. Dezember 2024.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

S. Papasavvas



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