T-347/23 – EvivaMed Distribution/ EUIPO – Galenica (VIVORA)

T-347/23 – EvivaMed Distribution/ EUIPO – Galenica (VIVORA)

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:T:2024:579

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

4. September 2024(*)

„ Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke VIVORA – Ältere Wortmarke VERFORA – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 “

In der Rechtssache T‑347/23,

EvivaMed Distribution GmbH mit Sitz in Wenzenbach (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin K. Landes,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Eberl als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Galenica AG mit Sitz in Bern (Schweiz), vertreten durch Rechtsanwalt C. Tenkhoff und Rechtsanwältin T. Herzog,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Spielmann, des Richters R. Mastroianni und der Richterin M. Brkan (Berichterstatterin),

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die EvivaMed Distribution GmbH, die teilweise Aufhebung und die Abänderung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 26. April 2023 (Sache R 1556/2022‑1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 16. Juni 2020 meldete die Klägerin beim EUIPO das Wortzeichen VIVORA als Unionsmarke an.

3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 9, 10, 41, 42, und 44 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 5: „In-vitro-Diagnostikmittel, für medizinische Zwecke und Reagenzien für medizinische Zwecke; Enzyme für medizinische Zwecke; Blut oder Blutplasma für medizinische Zwecke; Hormone für medizinische Zwecke; Steroide; Immunstimulanzien; Pflanzen- und Kräuterextrakte für medizinische Zwecke; Präparate für die Phytotherapie; Fermente oder Milchfermente für medizinische Zwecke; Malz für medizinische Zwecke; Magnesium und Mineralien für medizinische Zwecke; Diätetische Nahrungsergänzungsstoffe; Insbesondere Glukose; Aminosäuren für medizinische Zwecke; Peptone für medizinische Zwecke; Medizinische Kräuter; Nahrungsergänzungsmittel aus Propolis; Stärke für diätetische und medizinische Zwecke; Nutrazeutika für medizinische Zwecke; Vitaminpräparate; Zucker- oder Glukoseformulierungen für diätetische und medizinische Zwecke; Kräutertees für medizinische Zwecke; Getrocknete oder gefriergetrocknete Nahrungsmittel für medizinische Zwecke, Antioxidationstabletten; Medizinische Getränke; Sauerstoffbäder; Kampfer für medizinische Zwecke; Fette für medizinische Zwecke; Wurzeln mit medizinischer Wirkung; Reinigungsmittel für Kontaktlinsen; Alkohol für medizinische Zwecke; Klebebänder für medizinische Zwecke; Heftpflaster und Bandagen für medizinische Zwecke; Kissenbandagen für Verbände; Haemostatische Stifte; Inkontinenzwindeln; Inkontinenzhosen; Teststreifen für den Nachweis von Blutbestandteilen oder Blutanalysen, insbesondere zur Messung von Blutzucker, Ketonkörpern oder Cholesterin; Tampons für hygienische Zwecke; Keines der vorstehend genannten Produkte in Bezug auf Darmgesundheit und/oder die Behandlung von Magen- Darm-Störungen“;

–        Klasse 9: „Computersoftware und ‑hardware für medizinische und Diagnosezwecke, insbesondere im Bereich Diabetes; Computersoftware für die Auswertung, Verifizierung und Verwaltung von medizinischen Daten, insbesondere im Bereich Diabetes; Computersoftware und ‑hardware für die Verbindung von medizinischen Apparaten und Vorrichtungen sowie zusätzlicher Hardware, insbesondere zur Verwendung im Bereich endokrinologische und Herz-Kreislauferkrankungen, sowie Zubehör für die vorstehend genannten Waren, nämlich PDA-Computer [Personal Digital Assistants] und Handgeräte, Datenspeichergeräte mit mehreren Funktionen und entsprechende maschinenlesbare Datenträger aller Art und ausgestattet mit Programmen zur Verwendung durch Patienten und Ärzte; Infrarot-Schnittstellen für die Übertragung von Gerätebefehlen und Konfigurationsinformationen von einem Personalcomputer zu medizinischen Vorrichtungen, insbesondere Blutzuckermessgeräte, Insulinpumpen, und umgekehrt; Drucker für medizinische Behandlung, insbesondere Diabetesbehandlung; Modems für die Übertragung von Patientendaten von Diagnosegeräten zu einem entfernten Standort; Kabel für die Verbindung von Computern und Computerzubehör mit medizinischen Apparaten und Instrumenten; Drahtlose Verbindung mit geringer Reichweite, insbesondere für Mobiltelefone, Computer und andere elektronische Geräte; IdD-Verbindungen [GSM]; Online-Bereitstellung von elektronischen Publikationen (herunterladbar); Körperwaagen“;

–        Klasse 10: „Kanülen; Inhalationsapparate; Injektionsspritzen; Injektoren für medizinische Zwecke; Lanzetten und Lanzettgeräte; Insulinpumpen und Zubehör dafür, nämlich Glas- und Kunststoffpatronen, Patronenbefüllsets, Katheter, Infusionssets und ‑schläuche, Pen-Nadeln, Spritzen, Adapter, Ampullen und Befüllvorrichtungen“;

–        Klasse 41: „Schulung, Erziehung und Ausbildung für medizinische Zwecke, insbesondere für Ausbildung im medizinischen Bereich“;

–        Klasse 42: „Wissenschaftliche Forschungsdienste für medizinische Zwecke; Wissenschaftliche Labordienstleistungen; Klinische Versuchsreihen; Biochemische Analysen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Elektronische Datenspeicherung; Server-Hosting; Cloud-Computing; Computer- und Technologiedienstleistungen zur Sicherung von Computerdaten und persönlichen Informationen; Überwachung und Speicherung von Daten, insbesondere Patientendaten, mittels Telekommunikation;“

–        Klasse 44: „Medizinische Dienstleistungen im Bereich Gesundheitsmanagement in Bezug auf Menschen und Tiere, insbesondere im Bereich Diabetes und Kardiologie; Bereitstellung von Informationen, Beratung, Dokumentation und Überwachung von Patientendaten, insbesondere im Bereich Diabetes und Kardiologie, auch über medizinische Datenbanken; Telemedizin-Dienste, Datenübertragung über drahtlose Verbindungen mit geringer Reichweite und/oder IdD-Technologie [GSM]; Beratungen in der Pharmazie“.

4        Am 22. Dezember 2020 erhob die Streithelferin, die Galenica AG, Widerspruch gegen die Eintragung der Anmeldemarke für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen.

5        Der Widerspruch stützte sich auf die internationale Registrierung Nr. 1371730 der Wortmarke VERFORA, die am 2. August 2017 eingetragen worden war und für Bulgarien, Zypern, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Irland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Schweden, Finnland und das Benelux-Gebiet für folgende Waren sowie Dienstleistungen der Klassen 5, 41, 42 und 44 galt:

–        Klasse 5: „Pharmazeutische Erzeugnisse, medizinische und veterinärmedizinische Präparate; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke, Babykost; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide“;

–        Klasse 41: „Erziehung; Ausbildung; Ausbildung im Pharmazie- und Gesundheitsbereich; Veröffentlichung von Informationen und Dokumentationen im medizinischen und pharmazeutischen einschließlich parapharmazeutischen Bereich, auf Papier und auf elektronischen Datenträgern; Veröffentlichung von Informationen und Dokumentationen im Gesundheitsbereich auf Papier und auf elektronischen Datenträgern; Weiterbildung; Durchführung von Schulungen, Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“;

–        Klasse 42: „Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und ‑software; Entwicklung von Heilmitteln, pharmazeutischen Produkten und Produkten für die Gesundheitspflege sowie von Nahrungsergänzungsmitteln“;

–        Klasse 44: „Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; land‑, garten- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen.“

6        Der Widerspruch beruhte auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1).

7        Am 29. Juni 2022 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise zwischen den fraglichen Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bestehe.

8        Am 16. August 2022 legte die Streithelferin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung eine Beschwerde beim EUIPO ein.

9        Mit der angefochtenen Entscheidung gab die Beschwerdekammer der Beschwerde der Streithelferin teilweise statt.

10      Die Beschwerdekammer war der Ansicht, dass ein Vergleich der fraglichen Zeichen dem Sinn nach nicht möglich sei, da keinem der Zeichen eine klare und sofort erkennbare Bedeutung zukomme. Des Weiteren bestehe eine durchschnittliche bildliche Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen, und die fraglichen Zeichen klängen in bestimmten Teilen Deutschlands und Österreichs hochgradig ähnlich. Zudem stufte die Beschwerdekammer die Kennzeichnungskraft der älteren Marke als durchschnittlich ein.

11      So bestehe zum einen für diejenigen von der Anmeldemarke erfassten Waren und Dienstleistungen, die den von der älteren Marke erfassten Waren und Dienstleistungen hochgradig ähnlich oder mit ihnen identisch seien, trotz der erhöhten Aufmerksamkeit der Verbraucher eine Verwechslungsgefahr. Infolgedessen hob die Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und wies die Unionsmarkenanmeldung für die von der Anmeldemarke erfassten Waren und Dienstleistungen der Klassen 5 und 44, die oben in Rn. 3 aufgeführt sind, sowie für „Schulung, Erziehung und Ausbildung für medizinische Zwecke, insbesondere für Ausbildung im medizinischen Bereich“ der Klasse 41 sowie für „Wissenschaftliche Forschungsdienste für medizinische Zwecke; Wissenschaftliche Labordienstleistungen; Klinische Versuchsreihen; Biochemische Analysen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ der Klasse 42 zurück.

12      Zum anderen war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass aufgrund der erhöhten Aufmerksamkeit der Verbraucher keine Verwechslungsgefahr für alle anderen von der Anmeldemarke erfassten Waren und Dienstleistungen bestehe, die den von der älteren Marke erfassten Waren und Dienstleistungen bestenfalls durchschnittlich ähnlich seien. Folglich wies sie die Beschwerde im Übrigen zurück.

 Vorkommnisse nach der Klageerhebung

13      Auf einen von der Streithelferin gemäß Art. 102 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 gestellten Antrag auf Berichtigung der angefochtenen Entscheidung erließ die Beschwerdekammer am 24. Juli 2023 eine Berichtigungsentscheidung, in der es hieß:

„In Randnr. 47 und 63 sowie in Ziffer 1 des Tenors der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 26. April 2023, R 1556/2022‑1, VIVORA/VERFORA[,] wird die Auflistung der Dienstleistungen

Klasse 42: ‚Wissenschaftliche Forschungsdienste für medizinische Zwecke; wissenschaftliche Labordienstleistungen; klinische Versuchsreihen; biochemische Analysen sind identisch zu den älteren Dienstleistungen wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung‘

durch [F]olgende ersetzt:

Klasse 42: ‚Wissenschaftliche Forschungsdienste für medizinische Zwecke; Wissenschaftliche Labordienstleistungen; Klinische Versuchsreihen; biochemische Analysen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Cloud-Computing‘.“

 Anträge der Parteien

14      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben, soweit mit ihr die Unionsmarkenanmeldung für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 41, 42 und 44 zurückgewiesen wurde, und gegebenenfalls die angefochtene Entscheidung abzuändern;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

15      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

16      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

17      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend.

18      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

19      Gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. iii der Verordnung 2017/1001 versteht man unter älteren Marken mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierte Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke.

20      Eine Verwechslungsgefahr liegt dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Die Verwechslungsgefahr ist nach der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen sowie der Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls, vor allem der Wechselbeziehung zwischen Zeichenähnlichkeit und Ähnlichkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen, umfassend zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Der von der Klägerin geltend gemachte einzige Klagegrund ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

23      Die Beschwerdekammer stellte, da die ältere Marke eine internationale Registrierung mit Schutz in Bulgarien, Zypern, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Irland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Schweden, Finnland und dem Benelux-Gebiet sei, zunächst klar, dass bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf die Auffassung der maßgeblichen Verkehrskreise in diesen Gebieten abzustellen sei.

24      Sodann führte sie in Bezug auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 5 und 44, die sich an die breite Öffentlichkeit richteten, aus, dass die Aufmerksamkeit erhöht sei, da es sich um Waren und Dienstleistungen im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens handele. Auch in Bezug auf die restlichen fraglichen Waren und Dienstleistungen, nämlich diejenigen der Klassen 9, 10, 41 und 42, die sich an spezialisierte Fachkreise im Bereich Medizin und Gesundheit richteten, sei der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise erhöht.

25      Die Klägerin hat diese Feststellungen der Beschwerdekammer nicht beanstandet.

 Zum Vergleich der Waren und Dienstleistungen

26      Die Klägerin macht vorsorglich geltend, dass der Vergleich der Waren und Dienstleistungen Beurteilungsfehler aufweise. Sie wendet sich gegen die Feststellung einer durchschnittlichen Ähnlichkeit zwischen den von der Anmeldemarke erfassten Waren „Online-Bereitstellung von elektronischen Publikationen (herunterladbar)“ in Klasse 9 und den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Erziehung; Ausbildung“ in der Klasse 41. Sie beanstandet auch die relative Ähnlichkeit zwischen den mit der Anmeldemarke gekennzeichneten „Körperwaagen“ in Klasse 9 und der von der älteren Marke erfassten Dienstleistung „Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und ‑software“ in Klasse 42. Die Beschwerdekammer habe zu Unrecht eine Ähnlichkeit zwischen den mit der Anmeldemarke bezeichneten Waren der Klasse 10 und den von der älteren Marke erfassten medizinischen Dienstleistungen der Klasse 44 festgestellt. Auch bestehe keine Ähnlichkeit zwischen den von der Anmeldemarke erfassten Dienstleistungen „elektronische Datenspeicherung“ in Klasse 42 und den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und ‑software“.

27      Das EUIPO und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

28      Die Beschwerdekammer nahm in den Rn. 25 bis 49 der angefochtenen Entscheidung einen Vergleich der Waren und Dienstleistungen vor, die von den einander gegenüberstehenden Marken erfasst werden. Erstens seien die mit der Anmeldemarke gekennzeichneten Waren der Klasse 5 mit den von der älteren Marke erfassten Waren derselben Klasse identisch. Zweitens war die Beschwerdekammer hinsichtlich der von der Anmeldemarke erfassten Waren der Klasse 9 zunächst der Auffassung, dass einige dieser Waren eine durchschnittliche Ähnlichkeit mit den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Entwurf und Entwicklung von Computersoftware“ und „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware“ aufwiesen. Sodann stellte sie fest, dass die von der Anmeldemarke erfasste „Online-Bereitstellung von elektronischen Publikationen (herunterladbar)“ den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Erziehung; Ausbildung“ ähnlich sei. Schließlich führte sie aus, dass Körperwaagen zu einem geringen Grad den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und ‑software“ in Klasse 42 ähnlich seien und eine gewisse Ähnlichkeit mit den von der älteren Marke erfassten „medizinischen Dienstleistungen“ in Klasse 44 aufwiesen. Drittens stellte die Beschwerdekammer in Bezug auf verschiedene von der Anmeldemarke beanspruchte medizinische Produkte in Klasse 10 fest, dass sie den von der älteren Marke erfassten „medizinischen und veterinärmedizinischen Dienstleistungen“ in Klasse 44 gering ähnlich seien und eine gewisse Ähnlichkeit mit den von der älteren Marke erfassten „wissenschaftlichen und technologischen Dienstleistungen“ in Klasse 42 aufwiesen. Viertens seien die mit der Anmeldemarke bezeichneten Dienstleistungen der Klasse 41 mit den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen derselben Klasse identisch. Fünftens stellte sie in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 42 fest, dass die von der Anmeldemarke beanspruchte Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ identisch mit der Dienstleistung „Entwurf und Entwicklung von Computersoftware“ sei. Die mit der Anmeldemarke gekennzeichnete Dienstleistung „Cloud-Computing“ sei den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und software“ zumindest hochgradig ähnlich, wenn nicht sogar mit ihnen identisch. Die weiteren von der Anmeldemarke erfassten Dienstleistungen der Klasse 42 seien den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen gering ähnlich. Sechstens stellte die Beschwerdekammer fest, dass die von der Anmeldemarke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 44 medizinische Dienstleistungen seien bzw. mit medizinischen Dienstleistungen in einem engen Zusammenhang stünden, so dass sie mit den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen derselben Klasse identisch seien.

29      Es ist festzustellen, dass die Klägerin nichts vorträgt, was die Gründe in Frage stellt, die Nr. 1 des Tenors der angefochtenen Entscheidung in geänderter Fassung tragen, nämlich die Gründe, die die Identität der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren der Klasse 5 betreffen, und die Gründe, die sich auf die Identität oder die hochgradige Ähnlichkeit der mit diesen Marken gekennzeichneten Dienstleistungen der Klassen 41, 42 und 44 beziehen. Daher bezieht sich, wie das EUIPO ausführt, das Vorbringen der Klägerin auf Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung, die sie nicht beschweren.

30      Indessen ist das Gericht nicht verpflichtet, deswegen über Fragen zu entscheiden, die für den Ausgang des Rechtsstreits nicht erheblich sind, weil eine Partei der Ansicht ist, dass es für andere Rechtssachen nützlich wäre, Klarstellungen zu diesen Fragen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21 September 2017, Novartis/EUIPO – Meda [Zymara], T‑214/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:637, Rn. 26).

31      Folglich ist das Vorbringen der Klägerin zum Vergleich der Waren und Dienstleistungen als ins Leere gehend zurückzuweisen.

 Zum Zeichenvergleich

32      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 13. April 2011, Bodegas y Viñedos Puerta de Labastida/HABM – Unión de Cosecheros de Labastida [PUERTA DE LABASTIDA], T‑345/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:173, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur bildlichen Ähnlichkeit

33      Nach Auffassung der Klägerin besteht insoweit ein signifikanter visueller Unterschied zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen, als sich der Bestandteil „iv“ in der Anmeldemarke von dem Bestandteil „erf“ in der älteren Marke unterscheide. Dieser Unterschied im ersten Teil der Zeichen werde dadurch verstärkt, dass die beiden Zeichen kurz seien. Des Weiteren seien die Zeichen in ihren ersten beiden Silben „vi-vo“ und „ver-fo“ visuell unterschiedlich, was ebenfalls zu einem unterschiedlichen von diesen Zeichen erzeugten Eindruck beitrage. In dieser Hinsicht ist die Klägerin der Ansicht, der Verkehr messe beim Zeichenvergleich dem Anfang eines Zeichens mehr Bedeutung bei als seinem Ende.

34      Das EUIPO und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

35      Die Beschwerdekammer stellte in Rn. 54 der angefochtenen Entscheidung eine durchschnittliche bildliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen fest. Da die Zeichen in ihrem ersten Buchstaben sowie in ihrem Ende übereinstimmten, könne der Unterschied, der sich aus der Buchstabengruppe „iv“ in der Anmeldemarke und „erf“ in der älteren Marke ergebe, die Identität am Anfang und am Ende der Zeichen nicht ausgleichen.

36      Vorliegend ist festzustellen, dass die Zeichen insoweit dieselbe Struktur aufweisen, als sie aus einem einzigen Wortbestandteil bestehen. Sie weisen eine vergleichbare Länge auf, da die Anmeldemarke aus sechs und die ältere Marke aus sieben Buchstaben besteht. Außerdem ist beiden Zeichen der Anfangsbuchstabe „v“ gemeinsam, und die Zeichen haben dieselbe Endung, nämlich die Gruppe von drei Buchstaben „ora“. Daraus folgt, dass diese Zeichen in vier von sechs bzw. vier von sieben Buchstaben übereinstimmen.

37      Daher durfte die Beschwerdekammer zu Recht feststellen, dass die fraglichen Zeichen eine durchschnittliche bildliche Ähnlichkeit aufweisen, auch wenn sie sich in der Buchstabengruppe „iv“ und „erf“ unterscheiden, die zwischen ihrem gemeinsamen Anfang „v“ und ihrem identischen Ende „ora“ steht.

38      Da beide Zeichen denselben Anfangsbuchstaben „v“ haben, kann sich die Klägerin nicht auf die Rechtsprechung berufen, wonach der Anfang einer Wortmarke geeignet sein kann, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers stärker auf sich zu ziehen als die folgenden Bestandteile (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. März 2004, El Corte Inglés/HABM – González Cabello und Iberia Líneas Aéreas de España [MUNDICOR], T‑183/02 und T‑184/02, EU:T:2004:79, Rn. 81, sowie vom 2. Februar 2012, Goutier/HABM – Euro Data [ARANTAX], T‑387/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:51, Rn. 70), zumal eine solche Erwägung nicht in allen Fällen gelten kann (Urteile vom 20. September 2018, Kwizda Holding/EUIPO – Dermapharm [UROAKUT], T‑266/17, EU:T:2018:569, Rn. 51, und vom 23. Februar 2022, Ancor Group/EUIPO – Cody’s Drinks International [CODE‑X], T‑198/21, EU:T:2022:83, Rn. 30). Diese Erwägung kann nämlich nicht den Grundsatz entkräften, dass bei der Prüfung der Ähnlichkeit der Zeichen der von diesen hervorgerufene Gesamteindruck zu berücksichtigen ist, da der Durchschnittsverbraucher ein Zeichen regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf seine verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2018, Uponor Innovation/EUIPO – Swep International [SMATRIX], T‑264/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:329, Rn. 63, und vom 20. Januar 2021, Enoport/EUIPO – Miguel Torres [CABEÇA DE TOIRO], T‑811/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:23, Rn. 39).

39      Dem Vorbringen der Klägerin, wonach das Publikum im Wesentlichen, je kürzer die Zeichen seien, desto eher in der Lage sei, jeden ihrer verschiedenen Bestandteile leicht wahrzunehmen, ist nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass die fraglichen Zeichen, die aus sechs bzw. sieben Buchstaben bestehen, nicht als kurze Zeichen angesehen werden können, sind die begrenzten Unterschiede zwischen diesen Zeichen, die sich aus der Buchstabengruppe „iv“ in der Anmeldemarke und „erf“ in der älteren Marke ergeben, nämlich, wie aus Rn. 54 der angefochtenen Entscheidung zutreffend hervorgeht, nicht geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

40      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen eine durchschnittliche visuelle Ähnlichkeit aufweisen.

 Zur begrifflichen Ähnlichkeit

41      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe einen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass der Anmeldemarke kein von der älteren Marke unterschiedlicher Sinngehalt zukomme. Der Anfang der Anmeldemarke, nämlich der Stamm „viv“, falle sofort ins Auge und schaffe eine Assoziation mit dem lateinischen Wort „vivere“ (leben). Der Ausdruck „in vivo“ (im lebenden Organismus) sei in medizinischen Fachkreisen sowie den an der Medizin interessierten Verkehrskreisen bekannt. Des Weiteren werde die breite Öffentlichkeit den Bestandteil „viv“ deswegen erkennen, weil es Wörter und Ausdrücke gebe, die in den romanischen Sprachen und in der englischen Sprache „leben“ oder „lebendig“ bedeuteten. Auch im deutschsprachigen Raum hätten einige Unternehmen den Ausdruck „vivant“ in ihrem Firmennamen oder in ihrer Marke. Da die fraglichen Waren und Dienstleistungen in den Bereich der Gesundheit fielen, sei zudem die gedankliche Verbindung zwischen dem Bestandteil „viv“ und „leben“ bzw. „lebendig“ umso offensichtlicher, so dass dieser Bestandteil in der Anmeldemarke als prägend anzusehen sei.

42      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

43      In Rn. 53 der angefochtenen Entscheidung stellte die Beschwerdekammer fest, dass den einander gegenüberstehenden Zeichen weder im Deutschen noch in den anderen Sprachen eine klare und sofort erkennbare Bedeutung zukomme, so dass ein begrifflicher Vergleich unmöglich sei. Medizinisches Personal analysiere das Zeichen nicht im Detail und werde eine mögliche Anspielung in der Anmeldemarke auf das lateinische Wort „vivere“ nicht erkennen.

44      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wenn keins der in Rede stehenden Zeichen in seiner Gesamtheit betrachtet eine Bedeutung hat, festzustellen ist, dass ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2017, Zymara, T‑214/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:637, Rn. 149, und vom 5. Oktober 2017, Forest Pharma/EUIPO – Ipsen Pharma [COLINEB], T‑36/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:690, Rn. 96).

45      Zwar nimmt der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten; gleichwohl wird er ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in Wortbestandteile zerlegen, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (Urteile vom 8. Juli 2010, Engelhorn/HABM – The Outdoor Group [peerstorm], T‑30/09, EU:T:2010:298, Rn. 77, und vom 23. Februar 2022, CODE‑X, T‑198/21, EU:T:2022:83, Rn. 24).

46      Vorliegend geht aus Rn. 61 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer eine Verwechslungsgefahr zwischen der Anmeldemarke und der älteren Marke in bestimmten Teilen Deutschlands und Österreichs festgestellt hat. Daraus folgt, dass, selbst wenn man davon ausgeht, dass der Stamm „viv“ der Anmeldemarke in einigen Mitgliedstaaten, insbesondere in Frankreich oder in Spanien, so verstanden werden könnte, dass er eine klare und bestimmte Bedeutung hat, die auf „leben“ oder „lebendig“ anspielt, ein solcher Umstand im vorliegenden Fall irrelevant wäre. Denn nur dann, wenn die Anmeldemarke für den deutschsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hätte, könnte diese bei der Prüfung der begrifflichen Ähnlichkeit berücksichtigt werden.

47      Was erstens das Verständnis des Stamms „viv“ der Anmeldemarke durch den Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, der aus der breiten Öffentlichkeit besteht, angeht, so ist festzustellen, dass die Klägerin nur Gesichtspunkte dargelegt hat, mit denen dargetan werden soll, dass dieser Bestandteil der Anmeldemarke – vorausgesetzt, die maßgeblichen Verkehrskreise zerlegen die Anmeldemarke in ihre Bestandteile – möglicherweise als Anspielung auf „vivre“ oder „vivant“ im französischen Sprachraum, auf „vivir“ oder „vivo“ im spanischen Sprachraum, auf „vivere“ oder „vivace“ im italienischen Sprachraum und auf „vivid“ im englischen Sprachraum verstanden werden könnte.

48      Dagegen ist festzustellen, dass die Klägerin, wie das EUIPO ausgeführt hat, keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass der Stamm „viv“ der Anmeldemarke eine klare und bestimmte Bedeutung hat, die für den deutschsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise auf „leben“ oder „lebendig“ anspielt. Die Klägerin belegt nämlich nicht, dass dem deutschsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die Worte „vivre“ und „vivant“ im Französischen, „vivir“ und „vivo“ im Spanischen, „vivere“ und „vivace“ im Italienischen oder „vivid“ im Englischen weithin bekannt wären. Auch der Umstand, dass im deutschsprachigen Raum einige Unternehmen in ihrer Firma das Wort „vivant“ verwenden, vermag nicht nachzuweisen, dass es vom deutschsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise weithin als Anspielung auf „lebendig“ verstanden würde, zumal diese Bezeichnungen anders als die Anmeldemarke das Wort „vivant“ in seiner Gesamtheit verwenden und sich nicht auf seine ersten drei Buchstaben beschränken.

49      Des Weiteren ist, sofern die Klägerin geltend machen möchte, dass die breite Öffentlichkeit die Bedeutung des lateinischen Wortes „vivere“ verstehe, festzustellen, dass abgesehen davon, dass Latein keine Sprache mehr ist, die der großen Mehrheit der maßgeblichen Verkehrskreise in den verschiedenen Mitgliedstaaten der Union hinreichend bekannt ist, die Klägerin keinen Nachweis dafür erbringt, dass der deutschsprachige Teil der breiten Öffentlichkeit das Wort „vivere“ mit Sicherheit so verstehen wird, dass er es mit den Bedeutungen „Leben“ oder „lebendig“ in Verbindung bringen könnte.

50      Das Verständnis einer Fremdsprache kann im Allgemeinen nicht vermutet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2011, Space Beach Club/OHMI – Flores Gómez [SpS space of sound], T‑144/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:243, Rn. 63, und vom 20. Oktober 2021, Yadex International/EUIPO – Sütas Süt Ürünleri [PINAR Süzme Peynir], T‑559/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:713, Rn. 53).

51      Was im Übrigen den Ausdruck „in vivo“ betrifft, so hat die Klägerin auch nicht nachgewiesen, dass der deutschsprachige Teil der breiten Öffentlichkeit diesen Ausdruck mit dem Begriff „im lebenden Organismus“ in Verbindung brächte.

52      Daraus folgt, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass der aus der breiten Öffentlichkeit bestehende Teil der maßgeblichen Verkehrskreise im deutschen Sprachraum dem Stamm „viv“ der Anmeldemarke zwangsläufig einen Sinngehalt zuordnet, der auf „leben“ oder „lebendig“ anspielt. Auch werden diese Verkehrskreise in der Anmeldemarke nicht notwendigerweise eine Anspielung auf den Ausdruck „in vivo“ sehen.

53      Daher hat die Beschwerdekammer keinen Beurteilungsfehler begangen, als sie feststellte, dass die Anmeldemarke für den deutschsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, der aus der breiten Öffentlichkeit bestehe, keine klare und unmittelbar erkennbare Bedeutung habe.

54      Was zweitens das Verständnis des Stamms „viv“ der Anmeldemarke durch denjenigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise betrifft, der aus den Fachkreisen des medizinischen Personals besteht, so ist – selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, dass die Bedeutung des lateinischen Wortes „vivere“ (leben) oder des Ausdrucks „in vivo“ (im lebenden Organismus) dem deutschsprachigen Teil dieser Fachkreise bekannt ist –, des ungeachtet festzustellen, dass das medizinische Personal den Stamm „viv“ der Anmeldemarke nicht zwangsläufig unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken als Abkürzung verstünde, die auf „vivere“ oder „in vivo“ anspielt.

55      Da die Klägerin jedoch nicht nachgewiesen hat, dass der Bestandteil „ora“ oder der Bestandteil „ra“ im deutschen Sprachraum irgendeine Bedeutung hat, wird derjenige Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, der aus den Fachkreisen des medizinischen Personals besteht, die Anmeldemarke nicht in ihre Bestandteile zerlegen, um einen Stamm „viv“ gefolgt von einer Endung „ora“ zu unterscheiden, ebenso wenig wie er die Bestandteile „vivo“ und „ra“ unterscheiden wird. Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass medizinisches Personal in der Anmeldemarke keine Anspielung auf das lateinische Wort „vivere“ oder den lateinischen Ausdruck „in vivo“ erkennen werde.

56      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdekammer zu Recht feststellen durfte, dass die Anmeldemarke für die maßgeblichen Verkehrskreise keine eindeutige und bestimmte Bedeutung habe, und zwar weder für die breite Öffentlichkeit noch für Fachkreise.

57      Da die Klägerin nicht bestreitet, dass die ältere Marke keine Bedeutung hat, hat die Beschwerdekammer folglich mit ihrer Feststellung, dass ein begrifflicher Vergleich der fraglichen Zeichen unmöglich sei, keinen Beurteilungsfehler begangen.

 Zur klanglichen Ähnlichkeit

58      Die Klägerin ist der Ansicht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, da sie den Stamm „viv“ der Anmeldemarke u. a. mit den Ausdrücken „leben“, „lebendig“, „vivere“ oder „in vivo“ in Verbindung brächten, die Anmeldemarke wie „wi-wo-ra“ aussprächen. In allen Sprachräumen werde der Zeichenanfang als „wiw“ ausgesprochen, da sich die maßgeblichen Verkehrskreise an bekannten Bestandteilen und deren Aussprache orientierten. Nach Auffassung der Klägerin sind die Ausführungen der Beschwerdekammer zur Art und Weise, wie der Buchstabe „v“ in der deutschen Sprache auszusprechen sei, unerheblich, da sie nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führten. Somit habe die Beschwerdekammer einen Beurteilungsfehler begangen, indem sie davon ausgegangen sei, dass die Anmeldemarke „fi-fo-ra“ ausgesprochen werden könne, so dass die klangliche Ähnlichkeit mit der älteren Marke nicht hoch sei.

59      Das EUIPO und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

60      Die Beschwerdekammer stellte in Rn. 55 der angefochtenen Entscheidung fest, dass nach bestimmten Ausspracheregeln, die u. a. in den Veröffentlichungen der Gesellschaft für deutsche Sprache enthalten seien, der Buchstabe „v“ grundsätzlich mit dem Laut „f“ ausgesprochen werde, wenn er am Anfang einer Silbe oder eines Wortes stehe und ihm ein Vokal nachfolge. Es gebe jedoch Ausnahmen, in denen der Buchstabe „v“ am Silben- oder Wortanfang mit dem Laut „w“ ausgesprochen werde. Außerdem gebe es Wörter, in denen der Buchstabe „v“ sowohl mit dem Laut „f“ als auch mit dem Laut „w“ ausgesprochen werde.

61      Auf der Grundlage dieser Feststellungen führte die Beschwerdekammer in Rn. 56 der angefochtenen Entscheidung u. a. aus, dass nicht ausgeschlossen sei, dass die Anmeldemarke in Deutschland und in Österreich als „fi-fo-ra“ und die ältere Marke als „fer-fo-ra“ ausgesprochen werde. Daher könnten die einander gegenüberstehenden Zeichen phonetisch in ihrem Sprachrhythmus und in ihrem hochgradig ähnlichen Klang übereinstimmen.

62      Vorliegend streiten die Parteien darüber, ob die Anmeldemarke, wie aus Rn. 56 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, „fi-fo-ra“ ausgesprochen werden kann.

63      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer auf der Grundlage bestimmter deutscher Ausspracheregeln zu Recht festgestellt hat, dass der Buchstabe „v“ grundsätzlich als „f“ ausgesprochen wird, wenn er am Anfang einer Silbe oder eines Wortes steht und ihm ein Vokal nachfolgt. Somit hat die Beschwerdekammer keinen Beurteilungsfehler begangen, als sie feststellte, dass nicht auszuschließen sei, dass das Anmeldezeichen in Deutschland und in Österreich als „fi-fo-ra“ ausgesprochen werde.

64      Im Übrigen räumt die Klägerin ein, dass der Buchstabe „v“ am Wortanfang lautlich als „f“ artikuliert werden kann, da sie der Ansicht ist, dass die ältere Marke VERFORA als „fer-fo-ra“ ausgesprochen werden könne.

65      Daraus folgt, dass die einander gegenüberstehenden Marken, da sie „fi-fo-ra“ und „fer-fo-ra“ ausgesprochen werden können, jeweils aus drei Silben bestehen, von denen die letzten beiden identisch sind. Außerdem beginnt die erste Silbe jeder Marke mit dem Laut „f“. Zwar unterscheidet sich das Ende der ersten Silben durch den Laut „i“ bei der Anmeldemarke und den Laut „er“ bei der älteren Marke. Dieser Unterschied kann jedoch nicht die Identität des Anfangs der ersten Silbe und die Identität der zweiten und der dritten Silbe ausgleichen.

66      Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer zu Recht feststellen durfte, dass die einander gegenüberstehenden Marken in Deutschland und in Österreich eine hohe klangliche Ähnlichkeit aufweisen könnten.

67      Das Vorbringen der Klägerin kann diese Schlussfolgerung nicht in Frage stellen.

68      Zum einen greift die Argumentation der Klägerin zur Bedeutung der klanglichen Unterschiede der fraglichen Marken in nicht deutschsprachigen Ländern nicht durch. Nach der Rechtsprechung genügt nämlich die Feststellung einer Verwechslungsgefahr für einen nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, um einem Widerspruch gegen eine Markenanmeldung stattzugeben (Urteil vom 10. November 2011, Esprit International/HABM – Marc O’Polo International [Darstellung eines Buchstabens auf einer Hosentasche], T‑22/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:651, Rn. 119; vgl. auch Urteil vom 24. Juni 2014, Hut.com/HABM – Intersport France [THE HUT], T‑330/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:569, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass eine Verwechslungsgefahr in Teilen von Deutschland und Österreich ausreichen würde, um dem Widerspruch gegen die Anmeldemarke stattzugeben.

69      Zum anderen kann die Klägerin nicht geltend machen, dass die Ausführungen der Beschwerdekammer zur Art und Weise, wie der Buchstabe „v“ in der deutschen Sprache auszusprechen sei, deswegen unerheblich seien, weil es Gegenbeispiele gebe, in denen der Buchstabe „v“ lautlich als „w“ artikuliert werden könne. Zwar hat die Beschwerdekammer in Rn. 55 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass es Ausnahmen von der Regel gebe, wonach der Buchstabe „v“, wenn er am Anfang einer Silbe oder eines Wortes stehe und ihm ein Vokal nachfolge, grundsätzlich als „f“ ausgesprochen werde. Die Klägerin trägt jedoch nichts vor, was die Feststellung zuließe, dass die Anmeldemarke unter eine Ausnahme von dieser Ausspracheregel fällt.

70      Die Klägerin beschränkt sich nämlich auf das Vorbringen, dass die Anmeldemarke in allen Sprachräumen „wi-wo-ra“ ausgesprochen werde, weil der Bestandteil „viv“ wie „wiw“ ausgesprochen werde. Es ist festzustellen, dass dieses Vorbringen in Bezug auf den deutschen Sprachraum durch keinerlei Beweise untermauert wird.

71      Sollte sich die Klägerin auf die Ausnahme berufen wollen, wonach der Buchstabe „v“ in der deutschen Sprache bei aus anderen Sprachen stammenden Wörtern lautlich als „w“ artikuliert werde, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin, wie sich aus den obigen Rn. 47 bis 52 ergibt, nicht nachgewiesen hat, dass der deutschsprachige Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die Anmeldemarke mit dem lateinischen Wort „vivere“, mit dem Ausdruck lateinischen Ursprungs „in vivo“ oder mit Wörtern aus anderen Sprachräumen wie „vivre“ im Französischen, „vivir“ im Spanischen, „vivace“ im Italienischen oder „vivid“ im Englischen, in Verbindung brächte.

72      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Beschwerdekammer einen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie feststellte, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen für den deutschsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise eine hohe klangliche Ähnlichkeit aufweisen könnten.

73      Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht eine durchschnittliche bildliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken und eine hochgradige klangliche Ähnlichkeit dieser Marken in bestimmten Teilen Deutschlands und Österreichs festgestellt hat. Ebenfalls zu Recht ist sie zu dem Schluss gelangt, dass ein begrifflicher Vergleich zwischen den Marken nicht möglich sei.

 Zur Kennzeichnungskraft der älteren Marke

74      Die Beschwerdekammer war der Auffassung, dass die Kennzeichnungskraft der älteren Marke als durchschnittlich einzustufen sei, da das Zeichen, aus dem sie bestehe, für die bezeichneten Waren und Dienstleistungen keine beschreibende Bedeutung habe.

75      Die Klägerin beanstandet diese Feststellungen der Beschwerdekammer nicht.

 Zur Verwechslungsgefahr

76      Die Klägerin trägt vor, dass sich aus allen relevanten Faktoren, insbesondere der erhöhten Aufmerksamkeit der relevanten Verkehrskreise, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke und der nur entfernten Ähnlichkeit der Zeichen, ergebe, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe.

77      Das EUIPO tritt diesem Vorbringen entgegen.

78      Die Beschwerdekammer stellte in Rn. 61 der angefochtenen Entscheidung fest, dass die erhöhte Aufmerksamkeit der Verbraucher weder die Identität bestimmter Waren und Dienstleistungen noch die hochgradige Ähnlichkeit bestimmter Dienstleistungen noch die schriftbildlich durchschnittliche und klanglich hochgradige Ähnlichkeit der Zeichen in bestimmten Teilen Deutschlands und Österreichs ausgleichen könne. Somit besteht nach Auffassung der Beschwerdekammer zwischen den einander gegenüberstehenden Marken für diese Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr.

79      Es ist darauf hinzuweisen, dass die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren impliziert, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 74).

80      Wie oben in Rn. 29 ausgeführt, beanstandet vorliegend die Klägerin nicht die Feststellungen der Beschwerdekammer zur Identität oder zur hohen Ähnlichkeit bestimmter von den fraglichen Marken erfasster Waren und Dienstleistungen.

81      Im Licht aller relevanten Faktoren – d. h. einer durchschnittlichen bildlichen und einer hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit in bestimmten Teilen Deutschlands und Österreichs sowie einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke – ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Bezug auf die identischen und hochgradig ähnlichen Waren und Dienstleistungen beurteilungsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangen durfte, dass in bestimmten Teilen Deutschlands und Österreichs Verwechslungsgefahr besteht.

82      Sofern sich die Klägerin insoweit auf eine erhöhte Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise berufen möchte, ist festzustellen, dass dieser Faktor das Bestehen einer Verwechslungsgefahr in Bezug auf die identischen oder hochgradig ähnlichen Waren und Dienstleistungen nicht in Frage stellen kann, da für den deutschsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise zwischen den einander gegenüberstehenden Marken eine hochgradige klangliche und eine durchschnittliche bildliche Ähnlichkeit besteht. Denn dass die maßgeblichen Verkehrskreise einen hohen Aufmerksamkeitsgrad an den Tag legen, vermag diese Feststellung nicht in Frage zu stellen, da sich ihnen nur selten die Möglichkeit bietet, die verschiedenen Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, und sie sich auf das unvollkommene Bild verlassen müssen, das sie von ihnen im Gedächtnis behalten haben (vgl. Urteil vom 21. November 2013, Equinix [Germany]/HABM – Acotel [ancotel.], T‑443/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:605, Rn. 54).

83      Folglich hat die Beschwerdekammer keinen Beurteilungsfehler begangen, als sie für die fraglichen Waren und Dienstleistungen zu dem Ergebnis gelangte, das eine Verwechslungsgefahr bestehe.

84      Nach alledem ist der einzige Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gerügt wird, zurückzuweisen, und infolgedessen ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

85      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

86      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Streithelferin deren Kosten aufzuerlegen. Da das EUIPO hingegen nur beantragt hat, die Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Tragung der Kosten zu verurteilen, ist in Ermangelung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden, dass das EUIPO seine eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die EvivaMed Distribution GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Galencia AG.

3.      Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten.

Spielmann

Mastroianni

Brkan

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. September 2024.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

S. Papasavvas



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