T-578/22 – EDSB/ Parlament und Rat

T-578/22 – EDSB/ Parlament und Rat

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Language of document : ECLI:EU:T:2023:522

Vorläufige Fassung

BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste erweiterte Kammer)

6. September 2023(*)

„Nichtigkeitsklage – Institutionelles Recht – Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol – Verordnung (EU) 2016/794 – Institutionelle Vorrechte des EDSB – Klagebefugnis – Teils unzulässige und teils offensichtlich unzulässige Klage“

In der Rechtssache T‑578/22,

Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB), vertreten durch D. Nardi, T. Zerdick, A. Buchta und F. Coudert als Bevollmächtigte,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch P. López-Carceller, I. Liukkonen und R. van de Westelaken als Bevollmächtigte,

und

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Lotarski, K. Pleśniak und R. Meyer als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Spielmann, der Richter V. Valančius und R. Mastroianni, der Richterin M. Brkan und des Richters T. Tóth (Berichterstatter),

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere

–        der mit gesondertem, am 12. Dezember 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhobenen Einrede der Unzulässigkeit,

–        der am 13. Dezember 2022 eingegangenen Klagebeantwortung des Parlaments,

–        der am 7. Dezember 2022 von der Französischen Republik, am 9. Dezember 2022 von der Bundesrepublik Deutschland, am 20. Dezember 2022 von der Kommission sowie am 22. Dezember 2022 vom Königreich Belgien und dem Königreich der Niederlande eingereichten Anträge auf Zulassung zur Streithilfe,

folgenden

Beschluss

1        Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) die Nichtigerklärung der Art. 74a und 74b der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. 2016, L 135, S. 53, im Folgenden: ursprüngliche Europol-Verordnung) in der durch die Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation (ABl. 2022, L 169, S. 1, im Folgenden: geänderte Europol-Verordnung) geänderten Fassung (im Folgenden zusammen: angefochtene Bestimmungen).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

 Zur Entscheidung des EDSB vom 3. Januar 2022

2        Im Anschluss an eine von sich aus durchgeführte Untersuchung und eine Verwarnung vom 17. September 2020 erließ der EDSB am 3. Januar 2022 eine Entscheidung gegen die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) nach Art. 43 Abs. 3 Buchst. e der ursprünglichen Europol-Verordnung und stellte darin fest, dass, „[i]ndem er die kontinuierliche Speicherung von Datensätzen ohne Kategorisierung [vorsehe,] der von Europol vorgelegte Aktionsplan nicht auf den in der Verwarnung vom 17. September 2020 festgestellten Verstoß [eingehe]“ und dass „[d]ie Verarbeitung von Datensätzen durch Europol ohne Kategorisierung … mit dem alleinigen Ziel, relevante Informationen gemäß Art. 18 Abs. 3 und 5 und Anhang II.B der [ursprünglichen] Europol-Verordnung sowie den Grundsätzen der Datenminimierung und der Beschränkung der Vorratsdatenspeicherung zu entnehmen (Art. 28 Abs. 1 Buchst. c und e der [ursprünglichen] Europol-Verordnung), eine Höchstdauer von sechs Monaten ab Eingang des Beitrags nicht überschreiten [dürfe]“.

3        Zur Begründung führte der EDSB u. a. aus, dass „[i]n Ermangelung einer ausdrücklichen Rechtsvorschrift, die die Dauer der Speicherung der zu diesem Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten festleg[e], eine analoge Auslegung von Art. 18 Abs. 6 der [ursprünglichen Europol‑]Verordnung vorzunehmen [sei]“.

4        So geht aus der Entscheidung vom 3. Januar 2022 hervor, dass der EDSB Europol im Wesentlichen angewiesen hat, für jeden ab dem 4. Januar 2022 eingegangenen Beitrag die Kategorisierung der betroffenen Personen im Sinne von Art. 18 Abs. 5 der ursprünglichen Europol-Verordnung innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Beitrags und innerhalb von zwölf Monaten für die am 3. Januar 2022 bestehenden Datensätze vorzunehmen; nach Ablauf dieser Fristen war Europol verpflichtet, diese Daten zu löschen.

 Zur Annahme der geänderten Europol-Verordnung

5        Am 9. Dezember 2020 legte die Europäische Kommission den Vorschlag COM(2020) 796 final für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation (im Folgenden: Vorschlag für eine Änderungsverordnung) vor.

6        In der Stellungnahme 4/2021 befürwortete der EDSB den Vorschlag für eine Änderungsverordnung unter bestimmten Vorbehalten.

7        Am 1. Februar 2022 wurden im Anschluss an die letzten Trilog-Verhandlungen zwei neue Bestimmungen in den Vorschlag für eine Änderungsverordnung aufgenommen, nämlich die Art. 74a und 74b, bei denen es sich um Übergangsbestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Unterstützung einer laufenden strafrechtlichen Ermittlung bzw. für die Verarbeitung von durch Europol gespeicherten personenbezogenen Daten handelt.

8        Am 8. Juni 2022 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die geänderte Europol-Verordnung angenommen. Der Wortlaut der Art. 74a und 74b wurde in dieser Verordnung bestätigt.

9        Diese Bestimmungen sehen im Wesentlichen die Voraussetzungen vor, unter denen Europol innerhalb einer bestimmten Frist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Europol-Verordnung in ihrem Besitz befindlichen Datensätze kategorisiert, und legen die Bedingungen und Verfahren fest, nach denen die Verarbeitung personenbezogener Daten, die sich nicht auf in Anhang II der geänderten Europol-Verordnung aufgezählte Kategorien von betroffenen Personen beziehen und die Europol vor dem 28. Juni 2022 übermittelt wurden, zur Unterstützung laufender strafrechtlicher Ermittlungen zulässig ist.

 Zur Korrespondenz zwischen dem EDSB und Europol nach der Annahme der geänderten Europol-Verordnung

10      Am 15. Juni 2022 ersuchte der EDSB, der der Auffassung war, dass seine Entscheidung vom 3. Januar 2022 und die Art. 74a und 74b der geänderten Europol-Verordnung nicht dieselbe Tragweite hätten, das Parlament, den Rat und die Kommission, ihm Unterlagen über das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen den Bestimmungen der geänderten Europol-Verordnung und der früheren Ausübung seiner Überwachungsbefugnisse vorzulegen. Das Parlament und der Rat antworteten auf dieses Ersuchen mit Schreiben vom 12. Juli bzw. 25. Juli 2022.

11      In dem die Vorbereitung des Trilogs betreffenden Dokument Nr. 5370/22 des Rates vom 24. Januar 2022 heißt es, dass „[d]er jüngste Beschluss des [EDSB], der operative Auswirkungen auf die Tätigkeit von Europol haben könnte, … die Notwendigkeit einer raschen Annahme der Verordnung [bestätige]“, dass „[d]er Ratsvorsitz … den Delegationen vorgeschlagen [habe], einen neuen Art. 74[a] einzuführen, mit dem die Situation der derzeit im Besitz von Europol befindlichen Daten weiter geklärt werden soll, insbesondere im Zusammenhang mit der oben genannten Entscheidung des EDSB vom 3. Januar 2022“, und dass „[e]ine Reihe von Delegationen die Grundsätze dieses Vorschlags in der Sitzung vom 19. Januar [2022] begrüßt haben, jedoch … eine Billigung durch den Ausschuss aufgrund seiner jüngsten Präsentation und der Bedeutung dieses Themas infolge der Entscheidung des EDSB erforderlich [sei]“.

12      Mit Schreiben vom 15. Juli 2022 ersuchte der EDSB Europol um Mitteilung, ob seine Entscheidung vom 3. Januar 2022 im Hinblick auf die Art. 74a und 74b der geänderten Europol-Verordnung weiterhin umgesetzt werde oder ob Europol der Auffassung sei, dass diese Artikel diese Entscheidung ersetzt oder ihre Tragweite geändert hätten.

13      Mit Schreiben vom 22. August 2022 antwortete Europol dem EDSB im Wesentlichen, dass sie weiterhin bestimmte Punkte der Entscheidung vom 3. Januar 2022 umsetze, dass sie sich aber zu diesem Zeitpunkt zu der Situation am 3. Januar 2023 und zur Vorlage neuer Durchführungsberichte gemäß dieser Entscheidung nicht äußern könne. In diesem Schreiben wird auch erwähnt, dass die Art. 74a und 74b der geänderten Europol-Verordnung nicht auf bestimmte gelöschte Beiträge angewandt worden seien.

 Anträge der Parteien

14      Die Klägerin beantragt in der Klageschrift,

–        die angefochtenen Bestimmungen für nichtig zu erklären;

–        dem „Beklagten“ die Kosten aufzuerlegen.

15      In seiner Klagebeantwortung beantragt das Parlament,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem EDSB die Kosten aufzuerlegen;

–        für den Fall, dass der Klage stattgegeben wird, die Wirkungen der angefochtenen Bestimmungen aufrechtzuerhalten.

16      In der Unzulässigkeitseinrede beantragt der Rat,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        dem EDSB die Kosten aufzuerlegen.

17      In seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt der EDSB, diese vom Rat erhobene Einrede zurückzuweisen und in der Sache zu entscheiden.

 Rechtliche Würdigung

18      Nach Art. 130 seiner Verfahrensordnung muss das Gericht, wenn der Beklagte mit gesondertem Schriftsatz beantragt, dass es vorab über die Unzulässigkeit oder die Unzuständigkeit entscheidet, so bald wie möglich über den Antrag entscheiden, gegebenenfalls nach Eröffnung des mündlichen Verfahrens. Gemäß Art. 126 dieser Verfahrensordnung kann das Gericht außerdem, wenn es für die Entscheidung über eine Klage offensichtlich unzuständig oder eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder dieser Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

19      Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung dieser Bestimmungen, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

20      Der EDSB stützt seinen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmungen auf einen einzigen Klagegrund, mit dem er rügt, dass wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Verbot der Rückwirkung von Rechtsakten ein Eingriff in seine Unabhängigkeit und seine Befugnisse als Kontrollbehörde vorliege. Die angefochtenen Bestimmungen legalisierten rückwirkend die Praktiken von Europol zur Speicherung der strittigen Daten und führten de facto zur Nichtigkeit seiner Entscheidung vom 3. Januar 2022. Der EDSB macht insbesondere einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und Art. 55 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. 2018, L 295, S. 39) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. e der geänderten Europol-Verordnung geltend.

21      Zur Zulässigkeit seiner Klage macht der EDSB zum einen geltend, seine Klagebefugnis für die Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV ergebe sich aus der Notwendigkeit eines ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfs zur Verteidigung seiner institutionellen Befugnisse, insbesondere seiner Unabhängigkeit als Kontrollbehörde nach Art. 8 Abs. 3 der Charta, sowie aus dem institutionellen Gleichgewicht in der Rollenverteilung zwischen Kontrollbehörden und Gesetzgeber. Insoweit führt er aus, dass er gemäß der Rechtsprechung, die sich aus dem Urteil vom 22. Mai 1990, Parlament/Rat (C‑70/88, EU:C:1990:217), ergebe und die auf den vorliegenden Fall entsprechend anwendbar sei, klagebefugt sei, da dieses Urteil zeige, dass der Schutz der institutionellen Befugnisse es einem Organ ausnahmsweise erlaube, diese Befugnisse zu verteidigen, ohne dass es die für natürliche oder juristische Personen nach Art. 263 Abs. 4 AEUV geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen müsse.

22      Zum anderen macht der EDSB hilfsweise geltend, er sei von den angefochtenen Bestimmungen, an deren Nichtigerklärung er ein offenkundiges und gegenwärtiges Interesse habe, unmittelbar und individuell betroffen. Darüber hinaus stellt er klar, dass die vorliegende Klage beim Gericht als zuständigem Gericht eingereicht werde, dass er aber einer möglichen Übertragung an den Gerichtshof nicht entgegentreten werde, wenn das Gericht dies für angebracht hielte.

23      Der Rat hält die vorliegende Klage aus zwei Gründen für unzulässig. Zum einen sei die Klage unzulässig, weil der EDSB weder in Art. 263 Abs. 2 und 3 AEUV noch im Urteil vom 22. Mai 1990, Parlament/Rat (C‑70/88, EU:C:1990:217), genannt sei, und zum anderen sei der EDSB nicht unmittelbar und individuell betroffen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV.

24      Außerdem sei die vorliegende Klage beim Gericht und nicht beim Gerichtshof erhoben worden, der allein für die Entscheidung über die von den Organen der Europäischen Union erhobenen Klagen zuständig sei. Der Rat bezweifelt daher, dass der EDSB im Rahmen ein und derselben Klage geltend machen könne, dass er sowohl ein „privilegierter“ Kläger als auch ein „nicht privilegierter“ Kläger sei.

 Zur Zuständigkeit des Gerichts

25      Obwohl der EDSB nicht die Feststellung beantragt, dass er zu den „privilegierten“ oder „halb privilegierten“ Klägern gemäß Art. 263 Abs. 2 und 3 AEUV gehört, da er sich auf eine besondere Klagebefugnis zur Wahrung seiner Befugnisse beruft, ist vorab zu prüfen, ob das Gericht für die Entscheidung über die vorliegende Klage zuständig ist.

26      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 263 Abs. 2 und 3 AEUV der Gerichtshof zum einen für Klagen zuständig ist, die ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt, und zum anderen unter den gleichen Voraussetzungen zuständig ist für Klagen des Rechnungshofs, der Europäischen Zentralbank (EZB) und des Ausschusses der Regionen, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.

27      Zunächst ist festzustellen, dass der EDSB nicht zu den in Art. 263 Abs. 2 und 3 AEUV genannten Klägern gehört. Er befindet sich auch nicht auf der Liste der Organe in Art. 13 Abs. 1 EUV, in der sieben Organe aufgeführt sind, nämlich das Parlament, der Europäische Rat, der Rat, die Kommission, der Gerichtshof der Europäischen Union, die Europäische Zentralbank und der Rechnungshof.

28      Sodann ist der EDSB eine Einrichtung der Union, die durch Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) auf der Grundlage von Art. 286 Abs. 2 EG errichtet wurde.

29      Zu dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Organe“ nach Art. 13 Abs. 1 EUV auf eine genaue Auflistung von Einheiten verweist, die nicht die Einrichtungen und die sonstigen Stellen der Union umfasst, und dass die Unterscheidung zwischen den Organen einerseits und den Einrichtungen und den sonstigen Stellen der Union andererseits in beiden Verträgen übergreifend und einheitlich gelten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2022, Italien und Comune di Milano/Rat und Parlament [Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur], C‑106/19 und C‑232/19, EU:C:2022:568, Rn. 113 und 116).

30      Schließlich ist mit dem Rat festzustellen, dass Art. 263 Abs. 1 AEUV zwar in der Liste der Urheber der Handlungen, deren Rechtmäßigkeit im Rahmen einer Nichtigkeitsklage in Frage gestellt werden kann, ausdrücklich die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nennt, dies jedoch nicht für Art. 263 Abs. 2 und 3 AEUV gilt.

31      Die Möglichkeit, Handlungen von Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union im Rahmen einer Nichtigkeitsklage anzufechten, wurde nämlich durch den Vertrag von Lissabon eingeführt. Die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sind jedoch in Art. 263 Abs. 2 und 3 AEUV nicht erwähnt.

32      Allerdings haben die Verfasser des Vertrags von Lissabon den Ausschuss der Regionen zu den in Art. 263 Abs. 3 AEUV genannten Klägern hinzugefügt. Daraus folgt, dass sich, auch wenn sie in der Liste der nach dieser Bestimmung zur Verteidigung ihrer Rechte befugten Personen andere Subjekte als die Organe berücksichtigt haben, die Verfasser des Vertrags dafür entschieden haben, den EDSB nicht einzubeziehen.

33      Zwar wird der Status des EDSB als unabhängige Kontrollbehörde in Art. 16 Abs. 2 AEUV, wonach die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union von unabhängigen Behörden überwacht wird, und in Art. 8 Abs. 3 der Charta, wonach die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten von einer unabhängigen Stelle überwacht wird, erwähnt.

34      Der EDSB wurde jedoch durch einen Rechtsakt des abgeleiteten Rechts, nämlich Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 45/2001, errichtet, und nicht durch einen Rechtsakt des Primärrechts.

35      Folglich ist der EDSB zwar eine Einrichtung der Union mit einem besonderen Status, aber kein Unionsorgan und kann jedenfalls nicht als einer der in Art. 263 Abs. 2 und 3 AEUV genannten Kläger angesehen werden.

36      Nach alledem ist das Gericht, da nach Art. 51 Buchst. b der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Klagen im Sinne von Art. 263 AEUV, die u. a. von einem Unionsorgan gegen einen Gesetzgebungsakt erhoben werden, dem Gerichtshof vorbehalten sind und der EDSB weder ein Organ noch ein Kläger im Sinne von Art. 263 Abs. 2 und 3 AEUV ist, für die Entscheidung über die Klage zuständig.

37      Folglich sind die vom Rat geltend gemachten Unzulässigkeitsgründe zu prüfen.

 Zum ersten Unzulässigkeitsgrund

38      Erstens weist der Rat im Wesentlichen darauf hin, dass bei den sukzessiven Änderungen der Verträge seit 1990 die Befugnis zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage erheblich auf andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union ausgedehnt worden sei, dass der EDSB jedoch nicht als Einrichtung angesehen worden sei, die einen privilegierten Zugang zu Nichtigkeitsklagen haben sollte. Zweitens bestehe die Aufgabe des EDSB gemäß Art. 52 Abs. 3 der Verordnung 2018/1725 darin, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union zu überwachen und diese Organe und Einrichtungen in Fragen des Datenschutzes zu beraten. Drittens sei das Urteil vom 22. Mai 1990, Parlament/Rat (C‑70/88, EU:C:1990:217), auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da im Gegensatz zum Parlament in diesem Urteil dem EDSB ein ausreichender und wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz nicht vorenthalten werde. Viertens könne sich der EDSB zur Begründung seiner Klagebefugnis nicht auf Art. 8 Abs. 3 und Art. 47 der Charta berufen.

39      Der EDSB tritt dem Vorbringen des Rates entgegen.

40      Er sei unabhängig von den in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Voraussetzungen klagebefugt, um seine institutionellen Befugnisse zu verteidigen. Erstens schütze der Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts, wie er im Urteil vom 22. Mai 1990, Parlament/Rat (C‑70/88, EU:C:1990:217), ausgelegt worden sei, auch seine Befugnisse als von den Organen und Einrichtungen der Union unabhängige Kontrollbehörde gemäß Art. 8 Abs. 3 der Charta und Art. 16 Abs. 2 AEUV. Zweitens ist der EDSB der Ansicht, dass die vom Rat vorgenommene Analyse der verschiedenen Rechtsbehelfe bestätige, dass keines dieser Verfahren tatsächlich angewandt werden könne, um einen Rechtsakt des Gesetzgebers eigenständig anzufechten, der die durch die Charta und den AEU-Vertrag geschützte Unabhängigkeit der Kontrollbehörden unmittelbar und spezifisch beeinträchtige. Drittens sei in Art. 8 Abs. 3 der Charta das Grundrecht jeder Person auf eine unabhängige Überwachung der Anwendung der Vorschriften über den Schutz ihrer personenbezogenen Daten verankert und durch Art. 16 Abs. 2 AEUV verstärkt worden. Viertens seien seine Befugnisse im vorliegenden Fall insofern beeinträchtigt worden, als die angefochtenen Bestimmungen eine rechtswidrige rückwirkende Anwendung auf seine repressive Tätigkeit darstellten und das Gesetzgebungsverfahren als Ad-hoc-Maßnahme verwendet worden sei, um dieser Tätigkeit entgegenzuwirken.

41      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 22. Mai 1990, Parlament/Rat (C‑70/88, EU:C:1990:217), festgestellt hat, dass der Wortlaut von Art. 173 EWG-Vertrag dem Parlament keine Möglichkeit eröffnet, vor den Unionsgerichten Handlungen anderer Organe anzufechten, die seine eigenen Befugnisse verletzen könnten, und dass er sich dafür entschieden hat, diese Lücke unter Rückgriff auf den allgemeinen Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts zu schließen.

42      Erstens hat der Gerichtshof im Urteil vom 22. Mai 1990, Parlament/Rat (C‑70/88, EU:C:1990:217), in Rn. 13 ausgeführt, dass das Parlament in Art. 173 Abs. 1 EWG-Vertrag oder Art. 146 Abs. 1 EAG-Vertrag nicht unter den Organen genannt ist, die neben den Mitgliedstaaten Nichtigkeitsklage gegen Handlungen eines anderen Organs erheben können, und sodann in Rn. 14 festgestellt, dass das Parlament keine juristische Person ist und daher den Gerichtshof nicht auf der Grundlage von Art. 173 Abs. 2 EWG anrufen kann, der durch Art. 230 EG und dann durch Art. 263 AEUV ersetzt wurde und im Wesentlichen Art. 263 Abs. 4 entspricht.

43      Im vorliegenden Fall kann jedoch, wie unten in den Rn. 59 bis 66 dargelegt werden wird, eine durch einen Rechtsakt des abgeleiteten Unionsrechts geschaffene Einrichtung oder sonstige Stelle einer juristischen Person gleichgestellt werden und somit eine Nichtigkeitsklage auf der Grundlage von Art. 263 Abs. 4 AEUV erheben.

44      Zweitens hat der Gerichtshof in den Rn. 21 und 22 des Urteils vom 22. Mai 1990, Parlament/Rat (C‑70/88, EU:C:1990:217), auch festgestellt, dass die Befugnisse des Parlaments „Bestandteil des durch die Verträge gewollten institutionellen Gleichgewichts [sind]“ und dass „[d]ie Wahrung des institutionellen Gleichgewichts es gebietet, dass jedes Organ seine Befugnisse unter Beachtung der Befugnisse der anderen Organe ausübt [und auch verlangt], dass eventuelle Verstöße gegen diesen Grundsatz geahndet werden können“.

45      Somit befand der Gerichtshof, dass er in der Lage sein muss, die Aufrechterhaltung des institutionellen Gleichgewichts und folglich die richterliche Kontrolle der Beachtung der Befugnisse des Parlaments, wenn dieses ihn zu diesem Zweck anruft, durch einen Rechtsbehelf sicherzustellen, der ihm die Erfüllung seiner Aufgabe ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 1990, Parlament/Rat (C‑70/88, EU:C:1990:217, Rn. 23).

46      Gleichwohl ist oben in den Rn. 25 bis 36 festgestellt worden, dass der EDSB nicht als Organ angesehen werden kann, sondern eine Einrichtung der Union ist, die nicht von Art. 263 Abs. 2 und 3 AEUV erfasst wird.

47      Zwar hat der EDSB einen besonderen Status, da nach Art. 16 Abs. 2 AEUV die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union von unabhängigen Behörden überwacht wird und Art. 8 Abs. 3 der Charta vorsieht, dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten von einer unabhängigen Stelle überwacht wird.

48      Jedoch soll, obwohl nicht bestritten wird, dass die Schaffung unabhängiger Kontrollbehörden ein wesentliches Element des Schutzes des Einzelnen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten ist, die Unabhängigkeit, in der der EDSB seine Aufgaben in der Praxis wahrnehmen muss, die Befugnisse des Unionsgesetzgebers nicht einschränken.

49      Hierzu ist festzustellen, dass das dem Parlament und dem Rat durch Art. 14 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 EUV vorbehaltene Gesetzgebungsrecht, dessen Rahmen der in Art. 13 Abs. 2 EUV verankerte Grundsatz der Zuweisung von Befugnissen und, umfassender, der für den organisatorischen Aufbau der Union kennzeichnende Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts bildet, bedeutet, dass es ausschließlich Sache dieser Organe ist, den Inhalt eines Gesetzgebungsakts festzulegen (vgl. Urteil vom 14. Juli 2022, Italien und Comune di Milano/Rat und Parlament [Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur], C‑106/19 und C‑232/19, EU:C:2022:568, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Insoweit sieht Art. 16 Abs. 2 AEUV in Satz 1 vor, dass „[d]as Europäische Parlament und der Rat … gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union [erlassen]“, und sodann in Satz 2, dass „[d]ie Einhaltung dieser Vorschriften … von unabhängigen Behörden überwacht [wird]“.

51      Daher ist der EDSB verpflichtet, seine Aufgaben und Befugnisse in völliger Unabhängigkeit, aber im Rahmen der gemeinsam vom Parlament und vom Rat erlassenen Rechtsakte und im Einklang mit diesen zu erfüllen. So überwacht der EDSB, der eine unabhängige Behörde ist, im Rahmen der Anwendung der von diesen beiden Organen erlassenen Rechtsakte die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union.

52      Zu dieser Frage ist mit dem Rat darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber in Art. 58 Abs. 4 der Verordnung 2018/1725 klargestellt hat, dass „der [EDSB] befugt [ist], unter den in den Verträgen vorgesehenen Voraussetzungen den Gerichtshof anzurufen und beim Gerichtshof anhängigen Verfahren beizutreten“.

53      Diese Schlussfolgerung kann nicht durch das Vorbringen des EDSB in Frage gestellt werden, dass seine Unabhängigkeit im vorliegenden Fall dadurch beeinträchtigt worden sei, dass von Gesetzgebungsbefugnissen Gebrauch gemacht worden sei, um rückwirkend eine Situation zu ändern, die durch einen Beschluss, den er nach den zeitlich anwendbaren Vorschriften erlassen habe, endgültig geregelt worden sei.

54      Hierzu ist festzustellen, dass die Entscheidung vom 3. Januar 2022, deren Wirkungen nach Ansicht des EDSB durch die angefochtenen Bestimmungen rückwirkend aufgehoben wurden, im Rahmen der in Art. 16 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Aufgabe des EDSB erlassen wurde, die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu überwachen.

55      Die Tatsache, dass die oben genannten Vorschriften vom Gesetzgeber geändert wurden, beeinträchtigt nicht die Unabhängigkeit des EDSB als solche, sondern ändert den Rahmen, innerhalb dessen er als unabhängige Behörde seine Kontrolle über diese Vorschriften ausüben muss.

56      Daher kann das Urteil vom 22. Mai 1990, Parlament/Rat (C‑70/88, EU:C:1990:217), nicht entsprechend auf den vorliegenden Fall angewendet werden, und dem EDSB kann keine Klagebefugnis nach diesem Urteil zuerkannt werden.

57      Folglich ist der EDSB als Kläger anzusehen, der die Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV erfüllen muss.

 Zum zweiten Unzulässigkeitsgrund

58      Nach Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV kann jede natürliche oder juristische Person gegen die sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen Klage erheben.

59      Daher ist vorab zu prüfen, ob der EDSB als Einrichtung der Union einer juristischen Person im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV gleichgestellt werden kann.

60      Insoweit ist festgestellt worden, dass der in Art. 263 Abs. 4 AEUV verwendete Begriff „juristische Person“ nicht restriktiv auszulegen ist (Urteil vom 22. Juni 2021, Venezuela/Rat [Betroffenheit eines Drittstaats], C‑872/19 P, EU:C:2021:507, Rn. 44).

61      Im Übrigen ergibt sich noch allgemeiner aus der Rechtsprechung, dass nicht nur juristische Personen des Privatrechts, sondern auch öffentliche Stellen gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV klagebefugt sind (Urteil vom 22. Juni 2021, Venezuela/Rat [Betroffenheit eines Drittstaats], C‑872/19 P, EU:C:2021:507, Rn. 46).

62      Es ist auch festgestellt worden, dass eine Einheit, soweit sie rechtsfähig ist, grundsätzlich nach Art. 263 Abs. 4 AEUV eine Nichtigkeitsklage erheben kann (Urteil vom 22. Juni 2021, Venezuela/Rat [Betroffenheit eines Drittstaats], C‑872/19 P, EU:C:2021:507, Rn. 45, und Beschluss vom 10. September 2020, Kambodscha und CRF/Kommission, T‑246/19, EU:T:2020:415, Rn. 48).

63      Insoweit wurde als eines der Merkmale, an welche die Rechtspersönlichkeit anknüpft, vornehmlich eine, wenn auch beschränkte, Autonomie und Verantwortlichkeit angesehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 1963, Lassalle/Parlament, 15/63, EU:C:1963:47, S. 110).

64      Im vorliegenden Fall wird der EDSB nach Art. 54 Abs. 2 der Verordnung 2018/1725 mit dem für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Personal und den erforderlichen finanziellen Mitteln ausgestattet. Außerdem ist er nach Art. 58 Abs. 4 und 5 der Verordnung befugt, den Gerichtshof anzurufen, und kann die Ausübung seiner Befugnisse Gegenstand wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe sein.

65      Unter diesen Umständen spricht eine Auslegung von Art. 263 Abs. 4 AEUV im Licht der Grundsätze der effektiven gerichtlichen Kontrolle und der Rechtsstaatlichkeit für die Auffassung, dass eine Einrichtung der Union wie der EDSB als „juristische Person“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV klagebefugt sein sollte, wenn die weiteren in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine solche juristische Person kann nämlich ebenso wie eine andere Person oder Organisation durch einen Rechtsakt der Union in ihren Rechten oder Interessen beeinträchtigt werden und muss daher in der Lage sein, unter Beachtung dieser Voraussetzungen die Nichtigerklärung eines solchen Rechtsakts zu betreiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Venezuela/Rat [Betroffenheit eines Drittstaats] (C‑872/19 P, EU:C:2021:507, Rn. 50).

66      Folglich ist der EDSB nach Art. 263 Abs. 4 AEUV zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen die angefochtenen Bestimmungen befugt, sofern er von diesen im Sinne dieses Artikels unmittelbar und individuell betroffen ist.

67      Da das Parlament und der Rat die Einrede erheben, die Klage sei unzulässig, weil der EDSB nicht unmittelbar und individuell betroffen sei, ist zu prüfen, ob die Klage im Hinblick auf diese Voraussetzungen zulässig ist.

68      Zur unmittelbaren Betroffenheit macht der Rat im Wesentlichen geltend, dass die angefochtenen Bestimmungen weder die Zuständigkeiten des EDSB noch dessen Beschluss vom 3. Januar 2022 berührten und ihren Adressaten einen Ermessensspielraum ließen.

69      Der EDSB tritt dem Vorbringen des Rates entgegen und macht im Wesentlichen geltend, dass die angefochtenen Bestimmungen einen Präzedenzfall schafften, durch den der Gesetzgeber ungerechtfertigten Druck auf eine Kontrollbehörde ausübe, dass die Entscheidung vom 3. Januar 2022 durch die angefochtenen Bestimmungen seiner Wirkung beraubt worden sei und dass die angefochtenen Bestimmungen unabhängig von einer Handlung von Europol oder der Mitgliedstaaten Rechtswirkungen entfalteten, die im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften in ihrer bestehenden Form und ihrer Auslegung durch diese Entscheidung stünden.

70      Die Voraussetzung, dass eine juristische Person unmittelbar betroffen sein muss, verlangt nach ständiger Rechtsprechung, dass zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung des Klägers auswirkt und dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. Urteil vom 13. Januar 2022, Deutschland – Ville de Paris u. a./Kommission, C‑177/19 P bis C‑179/19 P, EU:C:2022:10, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Außerdem ist für die Feststellung, ob ein Rechtsakt Rechtswirkungen erzeugt, insbesondere auf seinen Gegenstand, seinen Inhalt, seine Tragweite, seinen Sachgehalt sowie auf den tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem er erlassen wurde, abzustellen (Urteil vom 22. Juni 2021, Venezuela/Rat [Betroffenheit eines Drittstaats], C‑872/19 P, EU:C:2021:507, Rn. 66).

72      Insbesondere ist bereits festgestellt worden, dass sich ein Unionsrechtsakt, der eine juristische Person des öffentlichen Rechts daran hindert, die ihr zustehenden Befugnisse so auszuüben, wie sie es für richtig hält, unmittelbar auf die Rechtsstellung dieser juristischen Person auswirkt, so dass sie als von diesem Rechtsakt im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar betroffen anzusehen ist (Urteil vom 13. Januar 2022, Deutschland – Ville de Paris u. a./Kommission, C‑177/19 P bis C‑179/19 P, EU:C:2022:10, Rn. 73; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Venezuela/Rat [Betroffenheit eines Drittstaats], C‑872/19 P, EU:C:2021:507, Rn. 69).

73      Was erstens die Voraussetzung betreffend die Auswirkungen auf die Rechtsstellung des EDSB betrifft, ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 1 Abs. 3 der Verordnung 2018/1725 und Art. 43 Abs. 1 der ursprünglichen Europol-Verordnung ergibt, dass der EDSB für die Überwachung der Anwendung der einschlägigen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union zuständig ist. Im vorliegenden Fall ändern die angefochtenen Bestimmungen die ursprüngliche Europol-Verordnung und betreffen hauptsächlich diese. Sie haben somit keine Auswirkungen auf die Art oder den Umfang der dem EDSB durch das Unionsrecht übertragenen Aufgaben.

74      Zwar wurde die rechtliche Regelung, mit deren Überwachung der EDSB betraut ist, geändert, seine eigenen Befugnisse wurden jedoch nicht geändert, da die Art und Weise, in der er diese Befugnisse rechtmäßig ausüben kann, als solche nicht geändert wurde.

75      Somit ist der EDSB von den angefochtenen Bestimmungen nicht unmittelbar betroffen, da seine Rechte, Pflichten oder Befugnisse durch diese Bestimmungen nicht berührt wurden.

76      Als Zweites ist zu den Auswirkungen der angefochtenen Bestimmungen auf die Entscheidung vom 3. Januar 2022 festzustellen, dass sich die Datensätze, auf die sich diese Entscheidung und die angefochtenen Bestimmungen beziehen, überschneiden. Bei der Entscheidung vom 3. Januar 2022 handelt es sich jedoch um eine Verwaltungsentscheidung, die keine Auswirkungen auf Gesetzgebungsakte wie die geänderte Europol-Verordnung oder deren Inhalt haben kann.

77      Diese Schlussfolgerung kann nicht durch das Vorbringen des EDSB in Frage gestellt werden, wonach die angefochtenen Bestimmungen einen Präzedenzfall schaffen würden, aufgrund dessen der Gesetzgeber ungerechtfertigten Druck auf eine Kontrollbehörde ausüben könne. Denn die angefochtenen Bestimmungen ändern zwar den geltenden Rechtsrahmen, dessen Einhaltung der EDSB zu überwachen hat, und haben nicht ganz die gleiche Tragweite wie die Entscheidung vom 3. Januar 2022, sie berühren jedoch nicht seine Rechtsstellung.

78      Zweitens ist jedenfalls in Bezug auf die Voraussetzung des Ermessensspielraums der mit der Durchführung der angefochtenen Bestimmungen betrauten Adressaten festzustellen, dass diese Bestimmungen Europol ein gewisses Ermessen einräumen.

79      Nach den angefochtenen Bestimmungen hat Europol nämlich die Aufgabe, darüber zu entscheiden, wie die Datensätze verarbeitet werden, die ihr von einem Mitgliedstaat oder anderen Stellen übermittelt wurden und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Europol-Verordnung in ihrem Besitz befanden. Europol hat die Datensätze, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Europol-Verordnung in ihrem Besitz befanden, zu kategorisieren und zu entscheiden, ob die Datensätze von Kategorien von Personen, die nicht in den Anwendungsbereich von Anhang II der geänderten Europol-Verordnung zur Unterstützung laufender strafrechtlicher Ermittlungen fallen und die ihr von einem Mitgliedstaat oder anderen Stellen übermittelt wurden, weiterverarbeitet werden sollen.

80      Es ist somit Sache von Europol, zu entscheiden, ob die Verarbeitung bestimmter Daten fortgesetzt werden soll. Daher unterliegt die Überwachungsfunktion des EDSB in Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen der Erstintervention von Europol, der Mitgliedstaaten oder anderer Stellen.

81      Zum einen sieht nämlich Art. 74a der geänderten Europol-Verordnung vor, dass Europol dem EDSB die Feststellung nach Art. 74a Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 Buchst. d dieser Verordnung zur Information übermittelt. Zum anderen sieht Art. 74b der geänderten Europol-Verordnung im Wesentlichen vor, dass Europol eine Vorabanalyse der vor dem 28. Juni 2022 erhaltenen personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten oder in begründeten Fällen mit vorheriger Genehmigung des EDSB für einen längeren Zeitraum durchführen kann.

82      Somit räumen die angefochtenen Bestimmungen ihren Adressaten einen Ermessensspielraum ein. Ihre Durchführung erfolgt somit nicht rein automatisch und ergibt sich nicht allein aus der Unionsregelung gegenüber dem EDSB, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden.

83      Diese Schlussfolgerung kann nicht durch das Argument des EDSB in Frage gestellt werden, dass der bloße Umstand, dass Mitgliedstaaten oder Agenturen der Union die Entscheidung überlassen werde, die weitere Datenverarbeitung ohne Kategorisierung zu gestatten, die Entscheidung vom 3. Januar 2022 unmittelbar beeinträchtige. Zu dieser Frage ist nämlich festzustellen, dass die angefochtenen Bestimmungen den EDSB nicht daran hindern, seine eigenen Befugnisse im Sinne der oben in Rn. 72 angeführten Rechtsprechung so auszuüben, wie er es für richtig hält.

84      Folglich berühren die angefochtenen Bestimmungen die Rechtsstellung des EDSB nicht unmittelbar.

85      Da somit die Voraussetzungen der unmittelbaren und der individuellen Betroffenheit durch die Handlung, deren Nichtigerklärung begehrt wird, kumulativ sind, hat der Umstand, dass eine dieser Voraussetzungen bei einem Kläger nicht gegeben ist, zur Folge, dass die von ihm gegen diese Handlung erhobene Nichtigkeitsklage als unzulässig anzusehen ist (Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 76).

86      Nach alledem ist der vom Rat erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben und sind die gegen ihn gerichteten Anträge gemäß Art. 130 der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen.

87      Aus diesem Grund sind die gegen das Parlament gerichteten Anträge auf Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmungen, deren Urheber das Parlament ist, als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 126 der Verfahrensordnung zurückzuweisen.

88      Erhebt der Beklagte nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit oder der Unzuständigkeit, so wird außerdem gemäß Art. 144 Abs. 3 der Verfahrensordnung über den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe erst entschieden, nachdem die Einrede zurückgewiesen wurde oder die Entscheidung darüber dem Endurteil vorbehalten wurde. Ferner wird die Streithilfe gemäß Art. 142 Abs. 2 der Verfahrensordnung u. a. dann gegenstandslos, wenn die Klage für unzulässig erklärt wird. Da im vorliegenden Fall die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen wird, braucht über die Streithilfeanträge der Französischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, der Kommission, des Königreichs Belgien und des Königreichs der Niederlande nicht entschieden zu werden.

 Kosten

89      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

90      Da der EDSB unterlegen ist, sind ihm gemäß den Anträgen des Rates und des Parlaments deren Kosten mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe aufzuerlegen.

91      Außerdem tragen nach Art. 144 Abs. 10 der Verfahrensordnung, wenn das Verfahren in der Hauptsache beendet wird, bevor über den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entschieden wurde, der Antragsteller und die Hauptparteien jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten. Folglich tragen der EDSB, der Rat und das Parlament sowie die Kommission, das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik und das Königreich der Niederlande ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird als teils unzulässig und teils offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.      Über die Anträge auf Zulassung zur Streithilfe der Europäischen Kommission, des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und des Königreichs der Niederlande braucht nicht entschieden zu werden.

3.      Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.

4.      Der EDSB, der Rat, das Parlament sowie die Kommission, das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.

Luxemburg, den 6. September 2023

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

D. Spielmann



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