C-84/19 – Profi Credit Polska
Language of document : ECLI:EU:C:2020:259
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
GERARD HOGAN
vom 2. April 2020(1)
Verbundene Rechtssachen C‑84/19, C‑222/19 und C‑252/19
Profi Credit Polska S.A. z siedzibą w Bielsku-Białej
gegen
QJ (C‑84/19)
(Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy Szczecin – Prawobrzeże i Zachód w Szczecinie [Rayongericht Stettin – Rechtes Ufer und West in Stettin, Polen])
und
BW
gegen
DR (C‑222/19)
und
QL
gegen
CG (C‑252/19)
(Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Opatowie [Rayongericht Opatów, Polen])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Verbraucherkreditverträge – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art. 1 Abs. 2 – Ausnahme für Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen – Nationale Vorschrift, die einen Höchstbetrag der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher ohne Zinsen festlegt – Art. 4 Abs. 2 – Anwendungsbereich – Anwendung auf Klauseln, die neben Zinsen auch Gebühren vorsehen – Verpflichtung, Vertragsklauseln klar und verständlich abzufassen – Art. 3 Abs. 1 – Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift, die den Höchstbetrag der zinsunabhängigen Kreditkosten festlegt – Richtlinie 2008/48 – Art. 3 Buchst. g – Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift, nach der der Höchstbetrag der zinsunabhängigen Kreditkosten unter Berücksichtigung der Gemeinkosten des Kreditinstituts berechnet wird“
1. Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen einmal mehr die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG(2) des Rates sowie von Art. 3 Buchst. g und Art. 22 der Richtlinie 2008/48/EG(3).
2. Die Richtlinie 93/13 hat bereits zu zahlreichen Entscheidungen sowohl des Gerichtshofs als auch der nationalen Gerichte geführt. Zwar hat die Richtlinie eindeutig Regelungen für den Verbraucherschutz ergänzt, indem sie es den Gerichten ermöglicht, Vertragsklauseln, die durch den Gewerbetreibenden im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, für missbräuchlich (und damit nicht durchsetzbar) zu erklären, doch sieht Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie zwei wichtige Ausnahmen von dieser Regelung vor, nämlich, wenn die angeblich missbräuchliche Klausel entweder den Hauptgegenstand des Vertrags oder die Angemessenheit zwischen dem Preis oder dem Entgelt und den Gütern oder Dienstleistungen betrifft. Der Umfang dieser Ausnahmen steht im Mittelpunkt dieser Vorabentscheidungsersuchen, in denen eine der zentralen Fragen ist (in der Rechtssache C‑84/19), ob andere Kosten als die von einem Kunden aufgrund eines Darlehensvertrags gezahlten Zinsen unter eine dieser Ausnahmen fallen.
3. Die vorliegenden Fragen stellen sich in Bezug auf drei verschiedene Verbraucherkreditverträge. Kurz gesagt hat der Verbraucher in jedem dieser Fälle die Missbräuchlichkeit bestimmter Vertragsklauseln als ein Verteidigungsmittel gegen Klagen eines Kreditinstituts auf Zahlung und Vollstreckung aus Kreditverträgen angeführt. Jeder Fall wirft eine andere Frage in Bezug auf die Anwendung der in der Richtlinie 93/13 enthaltenen Grundsätze im Rahmen von Kreditverträgen auf, wenngleich es manchmal zu Überschneidungen kommt. Vor der Prüfung dieser Fragen sind jedoch zunächst die einschlägigen Rechtsvorschriften darzulegen.
I. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
1. Richtlinie 93/13
4. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 bestimmt:
„Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft – insbesondere im Verkehrsbereich – Vertragsparteien sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.“
5. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:
„Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.“
6. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 lautet:
„Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“
7. Art. 5 der Richtlinie 93/13 bestimmt:
„Sind alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so müssen sie stets klar und verständlich abgefasst sein. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung. …“
8. Art. 8 der Richtlinie 93/13 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten können auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten.“
9. Art. 8a Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:
„Erlässt ein Mitgliedstaat Vorschriften nach Artikel 8, so setzt er die Kommission hiervon sowie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis …“
2. Richtlinie 2008/48
10. Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2008/48 bestimmt:
„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
…
g) ‚Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher‘ sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern und Kosten jeder Art – ausgenommen Notargebühren –, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind; Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, insbesondere Versicherungsprämien, sind ebenfalls enthalten, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistung eine zusätzliche zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird“.
11. Art. 22 Abs. 1 („Harmonisierung und Unabdingbarkeit dieser Richtlinie“) der Richtlinie 2008/48 lautet:
„Soweit diese Richtlinie harmonisierte Vorschriften enthält, dürfen die Mitgliedstaaten keine Bestimmungen in ihrem innerstaatlichen Recht aufrechterhalten oder einführen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen.“
B. Anwendbares nationales Recht
12. Für die Darstellung der nationalen Rechtsvorschriften verweise ich auf meine Schlussanträge in der Rechtssache Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamknięty w Warszawie(4). Kurz gesagt setzt das polnische Recht einen Höchstbetrag für die Zinsen fest, die aufgrund eines Rechtsgeschäfts gefordert werden dürfen; zulässig ist maximal das Doppelte des gesetzlichen Jahreszinses. Einige Kreditgeber umgingen diese Obergrenze, indem sie die Höhe der zu zahlenden Provisionen und Gebühren künstlich erhöhten. Daraufhin führte der polnische Gesetzgeber mit Art. 5 Abs. 6a und Art. 36a der Ustawa z dnia 12 maja 2011 r. o kredycie konsumenckim (Gesetz vom 12. Mai 2011 über den Verbraucherkredit, Dz. U. 2011, Nr. 126, Pos. 715, im Folgenden: Verbraucherkreditgesetz) einen Mechanismus zur Begrenzung der Höhe der zinsunabhängigen Kreditkosten ein, die in Rechnung gestellt werden können.
II. Sachverhalt und Vorabentscheidungsersuchen
A. Rechtssache C‑84/19
13. Am 19. September 2016 wurde über einen Vermittler ein Verbraucherkreditvertrag zwischen Profi Credit Polska und einer Verbraucherin geschlossen. Als Gegenleistung für das gewährte Darlehen in Höhe von 9 000 Zloty (PLN) (etwa 2 090 Euro), die der Kreditnehmer innerhalb einer Laufzeit von 36 Monaten zurückzuzahlen hat, sieht der Vertrag vor, dass der Verbraucher erstens Zinsen in Höhe von 9,83 % jährlich auf die Darlehenssumme zahlt, zweitens eine sogenannte „Bereitstellungsgebühr“ in Höhe von 129 PLN (etwa 30 Euro), drittens eine sogenannte „Provision“ in Höhe von 7 771 PLN (etwa 1 804 Euro) und viertens eine zusätzliche Paketgebühr (sogenanntes „Twój Pakiet – Pakiet Extra“ [Dein Paket – Extrapaket]) in Höhe von 1 100 PLN (etwa 255 Euro).
14. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts wurden die im Darlehensvertrag vorgesehenen zinsunabhängigen Kreditkosten auf den Höchstbetrag festgesetzt, der gemäß § 36a des Verbraucherkreditgesetzes im nationalen Recht vorgesehen ist. Im Vertrag war jedoch weder angegeben, in welcher Funktion die Person handelte, mit der die Beklagte den Vertrag schloss, noch waren die Begriffe „Bereitstellungsgebühr“ oder „Provision“ definiert, noch war angegeben, für welche konkreten Gegenleistungen der Klägerin die genannten Gebühren verlangt wurden. Nur die Gegenleistung der Gebühr für „Dein Paket – Extrapaket“ konnte bestimmt werden; sie bestand im Recht des Verbrauchers auf einen einmaligen Zahlungsaufschub von zwei Raten bzw. Herabsetzung von vier Raten bei gleichzeitiger Verlängerung der Vertragslaufzeit (im Fall des Zahlungsaufschubs) bzw. Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt (im Fall der Herabsetzung).
15. Vor Ablauf des Ratenzahlungszeitraums beantragte Profi Credit Polska den Erlass eines Zahlungsbefehls. Das vorlegende Gericht erließ ein Versäumnisurteil zugunsten von Profi Credit Polska, gegen das die Verbraucherin ein Verteidigungsmittel einlegte, indem sie Einspruch erhob und darin die Missbräuchlichkeit bestimmter Vertragsklauseln geltend machte. Im Laufe des Verfahrens hat das Kreditinstitut erläutert, dass die „Bereitstellungsgebühr“ den im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss tatsächlich angefallenen Kosten entspreche und dass die als „Provision“ bezeichneten Gebühren die Gegenleistung für die Gewährung des Kredits seien, während die Zinsen ein Entgelt für die Bereitstellung der Geldmittel an den Verbraucher darstellten.
16. In diesem Zusammenhang hat das vorlegende Gericht Zweifel, ob die Klauseln, die diese Gebühren festlegen, von der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln nach der Richtlinie 93/13 ausgenommen sind. Dafür werden folgende Gründe angeführt. Erstens könne, da diese Kosten nicht die im nationalen Recht vorgesehene Obergrenze überschritten, die Auffassung vertreten werden, dass diese Klauseln schlicht auf nationalem Recht beruhen und daher in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen. Zweitens könnten diese Preisklauseln für Profi Credit Polska den Hauptgegenstand des Vertrags darstellen und als solche gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie aus deren Anwendungsbereich herausfallen. Drittens könne eine Beurteilung auch deshalb gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie ausgeschlossen sein, weil die Prüfung, ob diese Gebühren gerechtfertigt seien, einer Beurteilung der Angemessenheit zwischen dem Entgelt und der Dienstleistung, die die Gegenleistung darstelle, gleichkäme. Schließlich hat das vorlegende Gericht Zweifel, ob eine Klausel im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie klar und verständlich abgefasst sein kann, wenn sie Zinsen, Gebühren und Provisionen vorsieht, ohne den Unterschied zwischen diesen Kosten oder deren Natur zu erläutern und ohne anzugeben, in welcher Eigenschaft die Person handelt, mit der die Verbraucherin den Vertrag schließt.
17. Unter diesen Umständen hat der Sąd Rejonowy Szczecin – Prawobrzeże i Zachód w Szczecinie – III Wydział Cywilny (Rayongericht Stettin – Rechtes Ufer und West in Stettin, Dritte Zivilabteilung, Polen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass die Richtlinie keine Anwendung auf die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einzelner Vertragsklauseln findet, die die zinsunabhängigen Kosten eines Kredits betreffen, wenn die gesetzlichen Bestimmungen eines Mitgliedstaats eine Obergrenze für diese Kosten vorsehen, indem sie anordnen, dass die zinsunabhängigen Kosten eines Verbraucherkreditvertrags nicht gefordert werden können, soweit sie den nach den gesetzlichen Bestimmungen berechneten Höchstbetrag der zinsunabhängigen Kosten eines Kredits oder den Gesamtkreditbetrag übersteigen?
2. Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass eine Vertragsklausel, die die vom Darlehensnehmer zusammen mit dem Darlehen neben den Zinsen zu tragenden und zu zahlenden zinsunabhängigen Kosten regelt, die im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss selbst und der Gewährung des Darlehens stehen (in Form von Gebühren, Provisionen oder Kosten anderer Art), keiner Beurteilung im Hinblick auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit nach dieser Bestimmung unterliegt, wenn sie in einer klaren und verständlichen Sprache abgefasst ist?
3. Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass Vertragsklauseln, mit denen Kosten verschiedener Art eingeführt werden, die im Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens stehen, nicht in einer „klaren und verständlichen Sprache“ abgefasst sind, wenn ihnen nicht zu entnehmen ist, für welche konkreten Gegenleistungen sie entrichtet werden, und der Verbraucher nicht erkennen kann, inwiefern sie sich voneinander unterscheiden?
B. Rechtssache C‑222/19
18. Am 8. März 2018 schlossen BW und ein Verbraucher einen Verbraucherkreditvertrag für einen Zeitraum von zwei Jahren. Der Vertrag, der nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, sieht die Bereitstellung eines Betrags von 4 500 PLN (etwa 1 048 Euro) vor, der in 24 monatlichen Raten zurückzuzahlen ist und durch einen Blankowechsel gesichert ist. Als Gegenleistung für die Bereitstellung des Geldes an den Verbraucher sieht der Vertrag die Zahlung von Zinsen in Höhe von 10 % jährlich vor, was einem Gesamtbetrag von 900 PLN (etwa 210 Euro) entspricht, sowie eine Gebühr für die Gewährung des Darlehens in Höhe von 1 125 PLN (etwa 262 Euro) und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 2 700 PLN (etwa 628 Euro). Nach den Angaben des nationalen Gerichts betrug der effektive Jahreszins 119,42 %. Die zinsunabhängigen Kreditkosten im Sinne von Art. 36a des Verbraucherkreditgesetzes übersteigen jedoch nicht die in dieser Bestimmung festgelegte Obergrenze.
19. Der Verbraucher erhielt den vereinbarten Betrag und begann mit der Rückzahlung. Nach der Einstellung der Rückzahlungen erhob die Kreditgeberin beim vorlegenden Gericht Klage, mit der sie vom Beklagten den noch ausstehenden Betrag zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen verlangte. Zugleich beantragte die Kreditgeberin den Erlass eines Zahlungsbefehls auf der Grundlage des ausgestellten Blankowechsels.
20. Das vorlegende Gericht hat jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit der polnischen Regelung mit der Richtlinie 93/13, soweit es um die Festlegung einer Obergrenze für die zinsunabhängigen Kreditkosten geht, die die Kreditinstitute verlangen können, da diese Obergrenze unter Berücksichtigung nicht nur der mit dem Abschluss oder der Durchführung des Kreditvertrags verbundenen Kosten, sondern auch der Gemeinkosten des Kreditgebers berechnet wird. Dies verbiete es dem Kreditgeber nicht, die Kosten für die Unterhaltung von Datenbanken, die Vergütung der Mitarbeiter oder das Management betrieblicher Risiken auf den Verbraucher abzuwälzen. Das Urteil Constructora Principado(5) könne jedoch dahin verstanden werden, dass eine Situation, in der ein Gewerbetreibender Kosten, die er hätte tragen müssen, mittels Standardklauseln auf den Verbraucher abwälzt, als ein „erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 angesehen werden könne.
21. Unter diesen Umständen hat der Sąd Rejonowy w Opatowie I Wydział Cywilny (Rayongericht Opatów, Erste Zivilabteilung, Polen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Sind die Bestimmungen der Richtlinie 93/13, insbesondere ihr Art. 3 Abs. 1, sowie die den Verbraucherschutz und das Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien betreffenden Grundsätze des Unionsrechts dahin auszulegen, dass die angeführten Bestimmungen und Grundsätze der Einführung des Rechtsinstituts des „Höchstbetrags der zinsunabhängigen Kreditkosten“ und der mathematischen Formel zur Berechnung der Höhe dieser Kosten nach Art. 5 Nr. 6a in Verbindung mit Art. 36a des Verbraucherkreditgesetzes, wonach den im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag stehenden Kosten, die der Verbraucher zu tragen hat (Gesamtkreditkosten), auch die Betriebskosten des Unternehmers hinzugerechnet werden dürfen, in die nationale Rechtsordnung entgegenstehen?
C. Rechtssache C‑252/19
22. Am 31. August 2016 schloss ein Verbraucher einen nicht ausgehandelten Kreditvertrag mit QL über einen Betrag von 5 000 PLN (etwa 1 149 Euro), der in 36 monatlichen Raten zurückzuzahlen war. Als Entgelt für das Kreditinstitut sieht der Vertrag erstens die Zahlung von Zinsen in Höhe von 9,81 % jährlich, d. h. in Höhe von insgesamt 796 PLN (etwa 182 Euro), vor, zweitens eine Bereitstellungsgebühr in Höhe von 129 PLN (etwa 29 Euro), drittens eine Gebühr für eine Leistung mit der Bezeichnung „Twój Pakiet“ (Dein Paket) in Höhe von 900 PLN (etwa 206 Euro) und viertens eine Provision in Höhe von 3 939 PLN (etwa 905 Euro). Im Ergebnis betrug der effektive Jahreszins insgesamt 77,77 %. Was die zinsunabhängigen Kreditkosten im Sinne von Art. 36a des Verbraucherkreditgesetzes betrifft, so lagen diese innerhalb der von dieser Bestimmung gezogenen Grenzen.
23. Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob die nationale Regelung zur Festlegung einer Obergrenze für die Höhe der Kosten, die von den Kreditinstituten verlangt werden können, mit der Richtlinie 2008/48 vereinbar ist. Bei der Festlegung dieser Grenze seien nämlich nicht nur die mit dem Abschluss oder der Durchführung eines konkreten Vertrags verbundenen Kosten zu berücksichtigen, sondern auch die Gemeinkosten des Kreditgebers. Aus Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 folge jedoch, dass dem Verbraucher zwar Kosten auferlegt werden könnten, aber nur marginale Kosten, d. h. solche, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag stünden.
24. Unter diesen Umständen hat der Sąd Rejonowy w Opatowie I Wydział Cywilny (Rayongericht Opatów, Erste Zivilabteilung, Polen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2008/48, insbesondere Art. 3 Buchst. g und Art. 22 Abs. 1, dahin auszulegen, dass die angeführten Bestimmungen der Einführung des Rechtsinstituts des „Höchstbetrags der zinsunabhängigen Kreditkosten“ und der mathematischen Formel zur Berechnung der Höhe dieser Kosten nach Art. 5 Nr. 6a in Verbindung mit Art. 36a des Verbraucherkreditgesetzes, wonach den im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag stehenden Kosten, die der Verbraucher zu tragen hat (Gesamtkosten des Kredits), auch die Betriebskosten des Unternehmers hinzugerechnet werden dürfen, in die nationale Rechtsordnung entgegenstehen?
III. Analyse
A. Zur ersten Frage in der Rechtssache C‑84/19
25. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑84/19 im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass die Klauseln eines nicht ausgehandelten Kreditvertrags, die vom Verbraucher zu tragende Kosten bestimmen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, wenn diese Kosten insgesamt eine bestimmte, in der nationalen Regelung festgelegte Obergrenze nicht überschreiten.
26. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 93/13 gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit ihren Art. 2 und 3 Abs. 1 auf die Klauseln jedes Vertrags anwendbar ist, der zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossen und nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde. Jedoch sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 eine Ausnahme vor, wonach Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, nicht den Bestimmungen der Richtlinie unterliegen.
27. Zwar obliegt es dem vorlegenden Gericht, festzustellen, ob eine bestimmte Vertragsklausel, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, unter diese besondere Ausnahme fällt, doch kann der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand geben, die bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der in Rede stehenden Klausel zu beachten sind(6), so dass es in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fall zur Anwendung kommen kann.
28. Im vorliegenden Fall fragt sich das vorlegende Gericht, ob Vertragsklauseln, die Kosten in einer Höhe vorsehen, die eine bestimmte, in einer nationalen Bestimmung festgelegte Obergrenze nicht überschreiten, der Ausnahmeregelung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 unterfallen können.
29. Hierzu ist festzustellen, dass die bloße Tatsache, dass Vertragsklauseln mit einer Rechtsvorschrift vereinbar sind, als solche nicht bedeutet, dass diese Klauseln zwangsläufig auf dem Wortlaut dieser Vorschrift „beruhen“.
30. Im vorliegenden Fall scheinen sich die Zweifel des vorlegenden Gerichts aus den Hinweisen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu ergeben, wonach der Grund für die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehene Ausnahme in der zulässigen Annahme bestehe, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat, die der Unionsgesetzgeber ausdrücklich schützen wollte(7).
31. Ich denke jedoch nicht, dass diese Ausführungen des Gerichtshofs dahin zu verstehen sind, dass die Festlegung einer Obergrenze durch den nationalen Gesetzgeber zwangsläufig auch impliziert, dass dieser eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien geschaffen hat. Dieser Ansicht bin ich aus den folgenden Gründen.
32. Erstens ist Art. 1 Abs. 2, wie der Gerichtshof entschieden hat, eng auszulegen, da er eine Ausnahme von der Richtlinie 93/13 darstellt und diese den Verbraucherschutz bezweckt(8).
33. Zweitens ist festzustellen, dass die Festlegung einer finanziellen Obergrenze durch den Gesetzgeber nicht zwangsläufig impliziert, dass unterhalb dieser Grenze jede Klausel, die die Zahlung einer Gebühr vorsieht, unter allen Umständen als ausgewogen anzusehen ist. Wäre dies der Fall, könnte ein Mitgliedstaat den in der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Schutz durch die Festlegung einer sehr hohen Obergrenze umgehen.
34. Drittens würde der Richtlinie 93/13, wie die polnische Regierung ausführt, jede praktische Wirksamkeit genommen, wenn Klauseln, die mit den nationalen Vorschriften über Verträge vereinbar sind, als Klauseln anzusehen wären, die auf bindenden Rechtsvorschriften im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie beruhen, da jedenfalls zu vermuten ist, dass die Vertragsklauseln mit dem nationalen Recht vereinbar sind.
35. Meines Erachtens hat der Gerichtshof durch die Ausführungen zum Sinn und Zweck der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Ausnahme in Rechtssachen wie RWE Vertrieb, Banco Santander und Escobedo Cortés lediglich versucht deutlich zu machen, dass mit der Richtlinie 93/13 nicht die Überprüfung nationalen Rechts ermöglicht werden sollte, sondern vielmehr die Überprüfung aller Nachteile für den Verbraucher, die sich aus den zwischen ihm und dem Gewerbetreibenden bestehenden Asymmetrien im Bereich der Informationen, der technischen Fähigkeiten und der Verhandlungsposition ergeben können(9).
36. Unter diesen Umständen sehe ich keinen Grund, von der Schlussfolgerung abzuweichen, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 nicht auf Klauseln anwendbar ist, die lediglich mit einer im nationalen Recht vorgesehenen finanziellen Obergrenze vereinbar sind. Folglich bin ich der Ansicht, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass Klauseln eines nicht ausgehandelten Vertrags, die vom Verbraucher zu tragende Kosten vorsehen, nicht schon deshalb vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, weil diese Kosten insgesamt eine bestimmte, im nationalen Recht festgelegte Obergrenze nicht überschreiten(10).
B. Zur zweiten Frage in der Rechtssache C‑84/19
37. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑84/19 im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass Klauseln eines nicht ausgehandelten Kreditvertrags, die klar und verständlich abgefasst sind, von jeder Beurteilung ihrer etwaigen Missbräuchlichkeit ausgenommen sind, weil sie die Zahlung von Kosten vorsehen, die keine Zinsen sind.
38. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 zwei Ausnahmen in Bezug auf die Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln vorsieht. Die Anwendung dieser Ausnahmen setzt jedoch voraus, dass die betreffenden Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.
39. Zwar ist es grundsätzlich Aufgabe der nationalen Gerichte, genau zu bestimmen, bei welchen Klauseln davon auszugehen ist, dass sie den Hauptgegenstand des Vertrags betreffen, weil sie wesentliche Pflichten des Vertrags festlegen(11), oder dass ihre Beurteilung die Angemessenheit zwischen dem Preis und den Dienstleistungen bzw. Gütern, die die Gegenleistung darstellen, beträfe, doch muss diese Ausnahme in der gesamten Europäischen Union autonom und einheitlich ausgelegt werden. Daraus folgt, dass der Gerichtshof feststellen kann, ob Art. 4 Abs. 2 auf eine bestimmte Kategorie von Klauseln anwendbar ist(12).
40. Nach der ersten Ausnahme sind Klauseln, die den „Hauptgegenstand des Vertrags“ betreffen, von jeder Beurteilung ihrer etwaigen Missbräuchlichkeit ausgenommen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs betrifft dies solche Klauseln, die die Hauptleistungen des Vertrags festlegen und ihn als solche charakterisieren. Um festzustellen, ob dies der Fall ist, sind die Natur, die Systematik und die wesentlichen Verpflichtungen des Vertrags sowie sein rechtlicher und tatsächlicher Kontext zu berücksichtigen(13).
41. In diesem Sinne ist der Hauptgegenstand jeder vertraglichen Vereinbarung der Gegenstand, der seine Rechtsnatur kennzeichnet, d. h. diejenigen Vertragsklauseln, die für sein Zustandekommen essenziell sind. Bei Kreditverträgen handelt es sich dabei um die Verpflichtungen, mit denen sich ein Kreditgeber bereit erklärt, einem Kreditnehmer einen Geldbetrag unter der Bedingung zu gewähren, dass der Kreditnehmer verpflichtet ist, diesen Betrag zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in Form von Raten zurückzuzahlen.
42. In einem Standardkreditvertrag wird der angebotene Kredit naturgemäß zu marktüblichen Bedingungen gewährt. Die Hauptpflichten des Kreditnehmers betreffen daher nicht nur die Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Geldes, sondern auch das Entgelt für diese Leistung. Offenkundig gehört zum Hauptgegenstand beim Verkauf von Waren oder bei der Erbringung von Dienstleistungen zwangsläufig die Verpflichtung des Abnehmers, den vereinbarten Preis oder das vereinbarte Entgelt zu zahlen(14).
43. Nach der zweiten Ausnahme in Art. 4 Abs. 2 kann die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln nicht die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, betreffen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind(15).
44. Eine Vertragsklausel kann die Form mehrerer Bestimmungen, Absätze oder Nummern annehmen und umgekehrt kann ein Vertrag auch mehrere Klauseln vorsehen, die die Zahlung von Kosten als Gegenleistung für eine einzelne Leistung regeln(16). Diese beiden Ausnahmen überschneiden sich folglich, wenn eine Klausel Kosten bestimmt, die Bestandteil des Gesamtpreises der Waren oder Dienstleistungen sind, die den Hauptgegenstand des betreffenden Vertrags bilden.
45. Vorliegend scheinen sich die vom vorlegenden Gericht geäußerten Zweifel aus dem Begriff des Preises bzw. Entgelts zu ergeben. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts kann eine Preisklausel nach polnischem Recht nicht den Hauptgegenstand eines Kreditvertrags betreffen, wenn dieser Preis auf andere Weise als durch eine Zinsforderung ausgedrückt wird.
46. Was das Unionsrecht betrifft, so ist der Begriff des Preises oder des Entgelts nicht ganz so restriktiv, selbst im Fall eines Kreditvertrags. Es ist keine Bestimmung des Unionsrechts ersichtlich, wonach die für einen Kreditvertrag zu leistende Zahlung nur die Form von Zinsen annehmen kann(17). Die Kreditinstitute können daher verlangen, in Form von Zinsen und/oder festen Kosten vergütet zu werden(18).
47. Dieses Ergebnis wird vom Wortlaut der Richtlinie 2008/48 bestätigt, die für die von dieser Richtlinie erfassten Kreditverträge die Verpflichtung der Kreditinstitute vorsieht, die Verbraucher über die Gesamtkosten solcher Kredite zu informieren, wobei die Gesamtkosten unter Berücksichtigung aller Arten von Kosten, die vom Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen sind, berechnet werden müssen. Wenn das Unionsrecht Kreditgebern untersagt hätte, sich auf andere Weise als durch Erhebung von Zinsen vergüten zu lassen, wäre die Bezugnahme auf alle Arten von Kosten nicht erforderlich gewesen.
48. Was konkret die Richtlinie 93/13 angeht, sind die Begriffe „Preis“ und „Entgelt“, da sie in ihr nicht definiert werden, anhand ihrer gewöhnlichen Bedeutung im alltäglichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang sie verwendet werden und welche Ziele mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden(19).
49. In der Alltagssprache entspricht der Begriff „Preis“ dem Gesamtbetrag, der für eine bestimmte vertragliche Transaktion zu zahlen ist, während der Begriff „Entgelt“ allgemeiner dem für bestimmte Arbeiten oder die Erbringung einer Dienstleistung gezahlten Geld entspricht. Diese beiden Begriffe sind daher mehr oder weniger bedeutungsgleich, außer dass der Begriff „Preis“ vielleicht häufiger im Zusammenhang mit der Bezahlung von Waren verwendet wird, während der Begriff „Entgelt“ gewöhnlich im Zusammenhang mit einer Dienstleistung, insbesondere mit der Vergütung von Arbeit, verwendet wird(20).
50. Daher könnte jede klar und verständlich abgefasste Klausel, die den Gesamtpreis der den Hauptgegenstand des Vertrags bildenden Dienstleistungen oder Güter bestimmt, unter die erste Ausnahme von Art. 4 Abs. 2 fallen, unabhängig davon, ob diese Klauseln die Zahlung von Zinsen oder einer Gebühr vorsehen, und unabhängig davon, welche Erfüllungshandlungen das Kreditinstitut vornehmen muss, um den Kredit zu gewähren.
51. Im Fall des Ausgangsverfahrens sollte mit Ausnahme der Preisklausel in Bezug auf „Dein Paket – Extrapaket“ schlicht jede Bestimmung der vertraglichen Vereinbarung, die den Preis des Kredits – sei es als Gebühr oder als Zinsen – betrifft, als Bestandteil der Gegenleistung für die Gewährung des Kredits und daher als von der ersten Ausnahme des Art. 4 Abs. 2 umfasst angesehen werden.
52. Klauseln, die den Preis des Kredits festlegen, sind selbstverständlich auch von der zweiten Ausnahme des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 erfasst, allerdings nur in Bezug auf den geforderten Preis(21). Da die in Rede stehenden Klauseln in der Rechtssache C‑84/19 nicht bloß den Hauptgegenstand des Vertrags betreffen, weil sie die Zahlung bestimmter Kosten vorsehen und damit den für die Gewährung des Kredits zu zahlenden Preis teilweise festlegen, fallen sie ebenfalls unter die zweite Ausnahme.
53. Dieses Ergebnis wird weder durch die mit Art. 4 Abs. 2 verfolgten Ziele noch durch den Kontext dieser Bestimmung in Frage gestellt.
54. Was das Ziel betrifft, so spiegeln die in Art. 4 Abs. 2 vorgesehenen Ausnahmen eine gesetzgeberische Entscheidung wider, nach der es den Parteien freisteht, die wichtigsten vertraglichen Verpflichtungen nach Belieben festzulegen(22). In einer freien Marktwirtschaft wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Individuen rational und in der Lage sind, ihre eigenen Interessen zu schützen. Folglich wird von Verbrauchern erwartet, dass sie sich darüber informieren, was sie kaufen, d. h. über den Hauptgegenstand des Vertrags und über den als Gegenleistung zu zahlenden Preis(23). Die Überlegung des Gesetzgebers scheint zu sein, dass anders als bei anderen Klauseln eines Standardformularvertrags, die die Verbraucher nicht immer zwangsläufig lesen(24), es bei Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags oder den Preis bzw. das Entgelt betreffen, viel weniger wahrscheinlich ist, dass sie den Verbraucher unvorbereitet treffen. All dies setzt jedoch voraus, dass der Hauptgegenstand des Vertrags und der Preis oder das Entgelt in klarer und verständlicher Sprache eindeutig angegeben worden sind.
55. Was den Kontext betrifft, so sieht Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 in dem von der Richtlinie geschaffenen System des Verbraucherschutzes Ausnahmen von der Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Klauseln vor und ist daher eng auszulegen(25). Da der Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 nicht danach unterscheidet, ob der Preis oder das Entgelt für die fragliche Leistung als feste Kosten oder als Zinsen angegeben wurden, würde es eine solche Auslegung nicht rechtfertigen, Vertragsklauseln, die die Zahlung von Kosten vorsehen, die keine Zinsen sind, vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift auszuschließen.
56. Selbst wenn Art. 4 Abs. 2 restriktiver ausgelegt würde(26), führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis, da der Preis quasi definitionsgemäß ein wesentlicher Bestandteil jedes Vertrags ist. Gewerbetreibenden steht es natürlich frei, die Zahlung in Form von Gebühren oder Zinsen festzulegen. Doch sobald diese Kosten einen Bestandteil der Gegenleistung für die Gewährung des Kredits – und nicht einen Bestandteil der Gegenleistung für eine Nebenleistung – bilden, ist davon auszugehen, dass Klauseln, die solche Kosten vorsehen, in den Anwendungsbereich beider Ausnahmen, d. h. der ersten und der zweiten Ausnahme des Art. 4 Abs. 2, fallen.
57. Es ist daher im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, ob der Preis oder das Entgelt für eine Leistung in Form eines Zinses oder Gebühr ausgedrückt wird oder ob der Vertrag die Erfüllungshandlungen festlegt, die der Gewerbetreibende vornehmen muss, um diese Leistung zu erbringen. Wichtig ist, wie ich später erklären werde, dass der Verbraucher verstehen konnte, welchen Gesamtpreis er zu zahlen hat und was er kauft. So kann er feststellen, ob der Vertrag seinen Bedürfnissen entspricht, und ihn mit allen anderen Angeboten vergleichen.
58. Das alles bedeutet für die Rechtssache C‑84/19, dass eine Klausel, die Kosten für einen Kreditvertrag vorsieht, die Höhe der Kosten nur klar und verständlich darlegen muss, um unter eine der Ausnahmen des Art. 4 Abs. 2 zu fallen. Die Form dieser Kosten ist unerheblich.
59. Außerdem glaube ich nicht, dass die Anwendung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ausgeschlossen sein sollte, wenn sich der Rechtsstreit darum dreht, ob einer bestimmten Preisklausel eine Gegenleistung des Kreditgebers gegenübersteht. Die Frage zu stellen, ob der Kreditgeber als Gegenleistung für eine bestimmte Gebühr tatsächlich eine Leistung erbringt, oder die Angemessenheit zwischen einem Teil des Preises einer Leistung und den für die Erbringung dieser Leistung erforderlichen Erfüllungshandlungen zu beurteilen, liefe nämlich darauf hinaus, die Angemessenheit zwischen der Qualität der angebotenen Leistung und dem geforderten Preis in Frage zu stellen, also genau das, was Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie grundsätzlich ausschließt.
60. Ich räume zwar ein, dass es bestimmte Hinweise des Gerichtshofs in den Rechtssachen Matei sowie Kiss und CIB Bank gibt, die etwas anderes nahelegen(27), bin aber im Licht von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 der Auffassung, dass die Missbräuchlichkeit jeder einzelnen Preisklausel nach dieser Richtlinie nicht davon abhängt, ob der Kreditgeber im Gegenzug für die jeweilige Klausel eine bestimmte Erfüllungshandlung vornimmt. Dies liefe nämlich auf eine Umgehung des klaren Wortlauts von Art. 4 Abs. 2 und damit der vom Unionsgesetzgeber getroffenen Entscheidung hinaus: Die Richtlinie 93/13 erfasst nicht die Frage, ob der geforderte Preis überhöht ist oder nicht. Da es für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln nach der Richtlinie 93/13 grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob der Preis gerechtfertigt ist, sollte die in dieser Richtlinie vorgesehene Transparenzpflicht nicht dahin ausgelegt werden, dass sie den Kreditinstituten vorschreibt, die Verbraucher über die mit der Gewährung des Kredits verbundenen Erfüllungshandlungen zu informieren.
61. Den Mitgliedstaaten steht es natürlich grundsätzlich frei, in ihrem nationalen Recht eine entgegenstehende Bestimmung zu erlassen. Art. 8 der Richtlinie 93/13 sieht vor, dass Staaten auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet strengere Bestimmungen erlassen können, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten, vorausgesetzt, dass diese Bestimmungen mit allen anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts vereinbar sind und dass der jeweilige Mitgliedstaat der in Art. 8a der Richtlinie vorgesehenen Meldepflicht nachgekommen ist.
62. Folglich verstößt der Umstand, dass, wie das vorlegende Gericht ausführt, nach der nationalen Regelung die Angemessenheit zwischen dem Preis und der Dienstleistung bzw. den Gütern nur dann von der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel ausgenommen ist, wenn der Preis sich auf die vertraglich vorgesehene Hauptleistung bezieht, für sich genommen nicht gegen die Richtlinie 93/13. Ebenso wenig kann diese Regelung allein deshalb als Verstoß gegen die Richtlinie 93/13 angesehen werden, weil es darin heißt, dass eine Preisklausel nicht die Hauptleistung betreffen kann, wenn der Preis nicht in Form von Zinsen gefordert wird.
63. Ich weise jedoch darauf hin, dass es sich bei der vom vorlegenden Gericht offensichtlich vertretenen Auffassung, wonach die durch diese nationale Regelung eingeführten Preiskontrollen nicht streng genug seien, um einen Punkt handelt, der außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts liegt und daher offensichtlich in die Zuständigkeit des polnischen Gesetzgebers und nicht in die des Gerichtshofs fällt.
64. Ich bin daher der Ansicht, dass die zweite Frage in der Rechtssache C‑84/19 in der Weise zu beantworten ist, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass Klauseln eines nicht ausgehandelten Kreditvertrags, in denen der Preis oder das Entgelt für diesen Kredit angegeben ist, von der in dieser Richtlinie vorgesehenen Beurteilung ihrer Missbräuchlichkeit ausgenommen sind, wenn sie klar und verständlich abgefasst sind, selbst wenn sie die Zahlung von Kosten vorsehen, die keine Zinsen sind. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, in ihrem nationalen Recht einen solchen Preisbewertungsmechanismus vorzusehen, sofern dessen Bestimmungen mit dem anwendbaren Unionsrecht vereinbar sind und die Mitgliedstaaten auch den Anforderungen von Art. 8a der Richtlinie 93/13 nachgekommen sind.
C. Zur dritten Frage in der Rechtssache C‑84/19
65. Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑84/19 im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine Klausel eines nicht ausgehandelten Kreditvertrags, die den Verbraucher zur Zahlung bestimmter Kosten verpflichtet, als nicht klar und verständlich abgefasst anzusehen ist, wenn in ihr nicht angegeben wird, für welche Gegenleistungen diese Kosten geschuldet werden, und es dem Verbraucher nicht möglich ist, dies anhand der in dem Vertrag enthaltenen Informationen festzustellen.
66. Wie ich bereits ausgeführt habe, sieht Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 zwei Ausnahmen von jeder Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Klauseln vor, die in nicht ausgehandelten Kreditverträgen enthalten sind. Diese beiden Ausnahmen stehen ihrerseits unter der Bedingung, dass die jeweiligen Vertragsbestimmungen klar und verständlich abgefasst worden sind.
67. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeutet das Erfordernis der Verständlichkeit, dass der Vertrag auch die konkrete Funktionsweise des Verfahrens, auf das die betreffende Klausel Bezug nimmt, und gegebenenfalls das Verhältnis zwischen diesem und anderen relevanten Klauseln in einer klaren Weise darstellen muss, damit der Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen(28).
68. Um festzustellen, ob eine Klausel klar und verständlich abgefasst ist, sind die Natur, die Systematik und die Bestimmungen des Vertragswerks, zu dem sie gehört, sowie ihr rechtlicher und tatsächlicher Kontext zu berücksichtigen(29). Neben diesen Gesichtspunkten stellen andere Faktoren, wie die Verständlichkeit der einzelnen Klauseln, die Klarheit ihres Wortlauts, die Besonderheiten der verwendeten Fachsprache oder der mögliche Einsatz von Visualisierungen(30), relevante Erwägungen dar. Die genaue Stellung der Klausel im Vertrag oder der Umstand, dass die jeweiligen Bestimmungen in mehreren unterschiedlichen Klauseln, Absätzen oder Nummern enthalten sind, können ebenfalls relevante Faktoren sein.
69. Wie ich in meinen Schlussanträgen in den Rechtssachen Kiss und CIB Bank erläutert habe, implizieren die Anforderungen an die Verständlichkeit nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 beispielsweise, dass, wenn ein Vertrag relativ lang ist und der als Gegenleistung für die verschiedenen Leistungen zu zahlende Preis auf mehrere Klauseln aufgeteilt ist, diese Klauseln im Vertrag an einer Stelle zusammengeführt oder zusammengefasst sein müssen und ihre kombinierte Wirkung dem Verbraucher zur Kenntnis gebracht werden muss(31).
70. Im Urteil in der Rechtssache Kásler und Káslerné Rábai hat der Gerichtshof sowohl aus Art. 4 Abs. 2 als auch aus Art. 5 der Richtlinie das Bestehen eines allgemeineren Transparenzgebots abgeleitet(32). Danach müssen Gewerbetreibende den Verbrauchern ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, damit diese in der Lage sind, vernünftige und gut informierte Entscheidungen zu treffen(33).
71. Folglich kann, wenn eine Klausel dem Verbraucher die Zahlung bestimmter Kosten als Gegenleistung im Rahmen eines nicht ausgehandelten Kreditvertrags auferlegt, die Missbräuchlichkeit der Höhe dieser Kosten nicht anhand von Art. 4 Abs. 2 gerichtlich beurteilt werden, wenn die Vertragsbestimmungen verständlich sind. Dies bedeutet letztlich, dass ein durchschnittlich gut informierter und angemessen aufmerksamer Verbraucher unter Berücksichtigung aller Umstände des Vertrags und der vom Kreditinstitut erteilten Informationen in der Lage sein sollte, vor Vertragsschluss zu verstehen, dass er auch diese Kosten zu tragen hätte, und folglich die wirtschaftlichen Folgen der Unterzeichnung des Vertrags ordnungsgemäß einschätzen kann.
72. In diesem Zusammenhang fragt das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑84/19 im Wesentlichen, ob das betreffende Transparenzgebot verlangt, dass die Gewerbetreibenden die Leistungen angeben müssen, für die die im Vertrag vorgesehenen Gebühren als Gegenleistung zu zahlen sind, oder zumindest, dass der Verbraucher in der Lage ist, diese Informationen aus dem Vertrag abzuleiten.
73. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht den Begriff „Leistung“ offenbar in dem besonderen Sinn verwendet, dass er sich auf die Erfüllungshandlungen bezieht, die der Gewerbetreibende vornehmen muss, um seiner Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistung nachzukommen, die den Gegenstand des Vertrags bildet.
74. Insoweit bin ich der Ansicht, dass das Erfordernis in der Richtlinie 93/13, dass eine Vertragsklausel klar und verständlich abgefasst sein muss, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass der Verbraucher über die Erfüllungshandlungen zu informieren ist, die der Gewerbetreibende nach dem Vertrag vornehmen muss. Dabei ist es unerheblich, dass der Verbraucher diese konkrete Information nicht aus den ihm zur Kenntnis gebrachten Information ableiten kann, vorausgesetzt natürlich, dass auch die allgemeine Natur des Vertrags deutlich gemacht worden ist. Zu diesem Ergebnis komme ich aus den folgenden Gründen.
75. Erstens verlangt die in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 genannte Voraussetzung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur, dass die Verbraucher über die Folgen der Vertragsklauseln informiert werden; welchen Zweck sie verfolgen, braucht ihnen nicht mitgeteilt zu werden(34). Mit anderen Worten kommt es darauf an, dass dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags keine Kosten verheimlicht worden sind. Die Frage, ob der Verbraucher eine rechtlich wirksame Zustimmung erteilt hat, ist von der Richtlinie 93/13 nicht erfasst, sondern fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten(35). Dasselbe gilt für unlautere Geschäftspraktiken, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29 fallen(36). Diese Richtlinie betrifft vielmehr die Wirkungen oder Folgen von Klauseln – insbesondere das „Kleingedruckte“, wenn man so will –, die die Aufmerksamkeit des Verbrauchers im Allgemeinen nicht auf sich ziehen.
76. Zweitens geht, wie Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Ibercaja Banco ausgeführt hat(37), die Entwicklung in der Rechtsprechung des Gerichtshofs dahin, im Rahmen der Prüfung des in der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Transparenzgebots sicherzustellen, dass dieses Erfordernis nicht über das hinausgeht, was von einem Gewerbetreibenden vernünftigerweise erwartet werden kann. Es fällt schwer, sich des Eindrucks zu erwehren, dass dem Gewerbetreibenden eine übermäßige und ungerechtfertigte Belastung auferlegt würde, wenn er angeben müsste, für welche konkreten Erfüllungshandlungen genau bestimmte Gebühren als Gegenleistung erhoben werden.
77. Drittens liefe eine solche Verpflichtung des Gewerbetreibenden darauf hinaus, jede Preisklausel rechtfertigen zu müssen. Dies liefe dem gesamten Sinn und Zweck der zweiten Ausnahme von Art. 4 Abs. 2 zuwider, der gerade darin besteht, zu verhindern, dass Gewerbetreibende ihre Gebühren rechtfertigen müssen und dass die Gerichte in die Preisstrategie eines Unternehmens eingreifen.
78. Viertens hängt in einer Marktwirtschaft, wie ich bereits ausgeführt habe, der Preis einer Ware oder Dienstleistung als solcher nicht unmittelbar mit den vorzunehmenden Erfüllungshandlungen oder den Herstellungskosten zusammen, sondern mit Angebot und Nachfrage. Wenn ein Vertrag einen Gesamtpreis für eine einzige Leistung vorsieht, wäre es demnach einigermaßen künstlich, zu erwarten, dass jede dieser Klauseln für eine bestimmte Erfüllungshandlung steht.
79. Noch unrealistischer wäre es, von Gewerbetreibenden zu erwarten, dass sie den Verbrauchern verlässliche Informationen darüber zukommen lassen, welche Kosten sich konkret der jeweiligen Komponente der Waren oder Dienstleistungen zurechnen lassen. Wenn ein Gewerbetreibender mehr als eine Tätigkeit ausübt, würde nämlich die Aufteilung der Gemeinkosten auf seine unterschiedlichen Tätigkeiten oftmals mit komplexen (und kostspieligen) Fragen der Rechnungsführung einhergehen(38). Das würde zumindest voraussetzen, dass Gewerbetreibende eine Kostenrechnung durchführen, deren Zweck gerade darin besteht, die Elemente zu ermitteln und zu bewerten, aus denen sich ihr Nettobetriebsergebnis zusammensetzt, obwohl es keine Vorschrift des Unionsrechts gibt, die eine allgemeine Rechnungslegungspflicht auferlegt(39).
80. Es dürfte jedenfalls klar sein, dass der vorliegende Kreditvertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48 fällt. Es ist aber auch notwendig, die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie zu berücksichtigen, weil diese nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Informationspflichten, die den Kreditinstituten auferlegt werden können, vollständig harmonisiert hat(40).
81. Da die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2008/48 in nationales Recht umgesetzt haben sollten, dürften erstens Klauseln, die in dem Sinne auf den Bestimmungen dieser Richtlinie beruhen, dass sie die durch die Richtlinie zwingend vorgeschriebenen Informationen aufführen, nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 zwangsläufig vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 ausgenommen sein(41).
82. Zweitens gibt es eine klare Auslegungsregel, wonach die Bestimmungen mehrerer Unionsrechtsakte, wenn sie auf dieselbe Situation anwendbar sind, nach Möglichkeit einheitlich auszulegen sind(42).
83. Die Anforderungen der Richtlinie 93/13 an die Transparenz und die Verständlichkeit stellen offenkundig Bestimmungen auf einem höheren Abstraktionsniveau dar als die präziseren Anforderungen der Richtlinie 2008/48. Daraus folgt, dass der allgemein gefasste Wortlaut der Richtlinie 93/13 in Bezug auf die Angabe von genauen Informationen gegenüber Verbrauchern nicht in einer Weise ausgelegt werden darf, die von den spezielleren Anforderungen der Richtlinie 2008/48 abweicht(43).
84. Meines Erachtens ist davon auszugehen, dass die Richtlinie 2008/48 den genauen Anwendungsbereich des Transparenzgebots für die von dieser Richtlinie erfassten Kreditverträge präzisiert. Solange nichts anderes bestimmt ist, sollte das Verhältnis zwischen der Richtlinie 93/13 und jedem anderen Unionsrechtsakt, der die Verpflichtung zur Angabe detaillierterer Informationen festlegt, in dieser Weise verstanden werden, um zu verhindern, dass eine unterschiedliche Anwendung der Richtlinie 93/13 durch nationale Gerichte zur Aufteilung des Binnenmarktes führt und dadurch die Harmonisierung, die mit diesen anderen Rechtsakten unter Berücksichtigung des Verbraucherschutzes verwirklicht werden soll, gefährdet wird.
85. Da Art. 10 der Richtlinie 2008/48, der festlegt, welche Informationen in Kreditverträgen enthalten sein müssen, die Kreditinstitute nicht verpflichtet, detaillierte Angaben über ihre Kosten zu machen, ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen eines Kreditvertrags nicht allein deshalb als im Sinne von Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 unverständlich abgefasst anzusehen sind, weil sie nicht angeben, für welche konkreten Leistungen diese Kosten verlangt werden.
86. Wenn die Vorlagefrage dahin zu verstehen ist, dass sie sich auf die Notwendigkeit bezieht, die Dienstleistungen – im üblichen Wortsinn – zu nennen, die im Gegenzug für die jeweilige Preisklausel erbracht werden, und auf die Erfüllungshandlungen, die der Gewerbetreibende vornehmen muss, um die in Rede stehende Dienstleistung zu erbringen, ist – auch auf die Gefahr hin, mich zu wiederholen – festzustellen, dass sich das in Art. 4 Abs. 2 aufgestellte Transparenzgebot nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf die wirtschaftlichen Folgen des Vertrags und seines Hauptgegenstands bezieht und nicht auf den monetären Wert jeder einzelnen Vertragsklausel. Wenn ein Verbraucher ein Bündel eng miteinander verbundener Waren oder Dienstleistungen kauft, kommt es daher auf den von ihm zu zahlenden Gesamtpreis(44) sowie den Umfang der im Gegenzug erbrachten Dienstleistungen an, so dass er gegebenenfalls verschiedene Angebote für dasselbe Bündel von Waren oder Dienstleistungen vergleichen kann. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Gesamtpreis dieses Bündels in einzelne Kostenpositionen aufgeschlüsselt wird.
87. Da nämlich der Begriff der Dienstleistung recht vage ist(45) und eine Dienstleistung daher potenziell in viele verschiedene Dienstleistungen aufgeteilt werden kann, kann es sich in der Praxis als nicht praktikabel erweisen, von den Kreditinstituten die Angabe eines Preises für jede einzelne Dienstleistung zu verlangen.
88. Ich bin daher der Ansicht, dass der Transparenzgrundsatz in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er grundsätzlich nicht verlangt, in der von den vorlegenden Gerichten vorgeschlagenen Weise aufzuschlüsseln, welche Kosten im Einzelnen zu welchen (Dienst‑)Leistungen gehören. Nur unter bestimmten konkreten Umständen können solche Informationen erforderlich sein, um dem Erfordernis der Transparenz zu genügen.
89. Meines Erachtens ist dies offensichtlich der Fall, wenn der Vertrag mehrere Leistungen betrifft, die in dem Sinne leicht trennbar sind(46), dass jede der aufgeführten Leistungen unabhängig von den anderen erbracht werden kann.
90. Dies ist auch der Fall, wenn der Verbraucher das Recht hat, eine dieser Leistungen vor den anderen zu kündigen; in diesem Fall muss er in der Lage sein, die damit verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen zu beurteilen. Dasselbe gilt, wenn der Vertrag optionale Leistungen erwähnt, für die er den Preis im Voraus festlegt. Damit der Verbraucher im letztgenannten Fall in der Lage ist, die wirtschaftlichen Folgen des Vertrags zu beurteilen, ist es unabdingbar, dass sich der Preis dieser Leistungen genau bestimmen lässt, was voraussetzt, dass der Verbraucher erkennen kann, wie hoch die Gebühr ist, die er zahlen muss, wenn er sich dafür entscheidet, die jeweilige Leistung in Anspruch zu nehmen.
91. Diese Art von Information kann zudem erforderlich sein, wenn der Vertrag selbst von mehreren Leistungen spricht – einige Hauptleistungen, andere Nebenleistungen – und die jeweilige Klausel den Preis nicht für eine dieser Leistungen als solche festsetzt, sich aber auf den Preis auswirken kann. Da die zweite Ausnahme des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 nicht anwendbar wäre, kann es erforderlich sein, zu bestimmen, auf welche Leistung sich die Klausel bezieht, um festzustellen, ob sie trotzdem zum Hauptgegenstand des Vertrags gehört, da diese Klausel dann noch unter die erste Ausnahme des Art. 4 Abs. 2 fallen kann(47).
92. Im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C‑84/19 wird im Kreditvertrag in der Tat eine als Nebenleistung bezeichnete Leistung erwähnt, nämlich „Dein Paket – Extrapaket“. Auch wenn ich nicht der Meinung bin, dass Profi Credit Polska verpflichtet war, diese Leistung als gesonderte Leistung zu behandeln, kann das im Ergebnis offenbleiben, da nach den Sachverhaltsangaben des vorlegenden Gerichts der in Rede stehende Kreditvertrag jedenfalls einen gesonderten Preis für die betreffende Leistung enthielt(48).
93. Die einzige verbleibende Frage ist, ob der Vertrag klarer hätte angeben müssen, ob der in Rechnung gestellte Gesamtpreis das Entgelt des Vermittlers umfasst. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der Vertrag insoweit mehrdeutig war oder ob mangels Erwähnung des Vermittlers in dieser Klausel unklar war, dass diese Provision Bestandteil des Kreditpreises war. Selbst wenn eine solche Mehrdeutigkeit in Bezug auf das Entgelt des Vermittlers festgestellt werden sollte, bin ich jedoch nicht sicher, dass dieser Umstand den Vertrag zwischen dem Kreditinstitut und dem Verbraucher zwangsläufig unverständlich im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 werden lässt. Dieser Artikel legt nämlich den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie fest, der seinerseits vorsieht, dass jede missbräuchliche Klausel in einem nicht ausgehandelten Vertrag für den Verbraucher unverbindlich ist. Daher muss die in Art. 4 Abs. 2 genannte Verständlichkeit einer bestimmten Klausel des Vertrags zurechenbar sein. Im vorliegenden Fall ist mir nicht klar, welche Klauseln missbräuchlich sein könnten. Entweder die Provision des Vermittlers ist im Gesamtpreis enthalten oder nicht. Wenn sie nicht enthalten ist, dann ist das, was eventuell als missbräuchlich angesehen werden könnte, nicht der im Vertrag genannte Preis, sondern jegliche zusätzliche Provision, die gegebenenfalls über den im Vertrag genannten Preis hinaus vom Verbraucher verlangt wird.
94. Meines Erachtens dürfte sich dieses Problem bereits durch die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des polnischen Vertragsrechts lösen lassen. Wenn nämlich das Entgelt des Vermittlers nicht im Gesamtpreis enthalten ist, ist der Vermittler nur dann berechtigt, die Zahlung von Gebühren zu verlangen, wenn mit dem Verbraucher ein Vertrag geschlossen wurde, der ein solches Entgelt vorsieht (und der damit ein rechtliches Band schafft). Ist dies jedoch der Fall, weiß der Verbraucher zwangsläufig, dass er zusätzliche Gebühren zu zahlen hat.
95. Jedenfalls weise ich darauf hin, dass Art. 21 der Richtlinie 2008/48 besondere Informationspflichten für den Fall vorsieht, dass ein Kreditvertrag über einen Vermittler geschlossen wird. Wenn diese Verpflichtungen eingehalten werden, kann wegen der durch diese Richtlinie bewirkten vollständigen Harmonisierung im Verhältnis zwischen dem Kreditinstitut und dem Verbraucher kein Mangel an Transparenz festgestellt werden.
96. Nach alledem schlage ich vor, auf die dritte Frage in der Rechtssache C‑84/19 zu antworten, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass Klauseln nicht ausgehandelter Kreditverträge, die die Zahlung von Gebühren vorsehen, grundsätzlich nicht allein deshalb als nicht klar und verständlich abgefasst anzusehen sind, weil in ihnen weder die Erfüllungshandlungen, die der Unternehmer vornehmen muss, noch die Kosten angegeben werden, die er zur Erbringung der vereinbarten Leistung zu tragen hat. Nur wenn sich die finanziellen Folgen des Vertrags insgesamt oder in Bezug auf seinen Gegenstand, insbesondere aufgrund des Bestehens einer übermäßigen Zahl von Preisklauseln, nicht klar aus dem Vertrag ergeben, kann davon ausgegangen werden, dass solche Klauseln diese Voraussetzung nicht erfüllen.
D. Zur Frage in der Rechtssache C‑222/19
97. Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑222/19 im Wesentlichen wissen, ob die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 im Allgemeinen und ihres Art. 3 Abs. 1 im Besonderen dahin auszulegen sind, dass diese Richtlinie es einem Mitgliedstaat verwehrt, einen Preiskontrollmechanismus einzuführen, der auf dem Rechtsinstitut des „Höchstbetrags der zinsunabhängigen Kreditkosten“ basiert, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der Gemeinkosten des Kreditgebers berechnet werden müssen.
98. Wie sich aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ergibt, sollen die Bestimmungen dieser Richtlinie keine Regeln für nationale Rechtsvorschriften aufstellen, sondern verhindern, dass Klauseln von Verträgen, die zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern geschlossen und nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden, ein Missverhältnis schaffen oder missbräuchlich sind.
99. Um dem vorlegenden Gericht unter diesen Umständen eine sachdienliche Antwort geben zu können, bin ich der Ansicht, dass die vorliegende Frage dahin umzuformulieren ist, dass mit ihr geklärt werden soll, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass in einem nicht ausgehandelten Kreditvertrag eine Klausel ein „erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis“ schafft, weil sie neben der Zahlung von Zinsen auch die Entrichtung von Gebühren vorsieht und diese Gebühren einem Gewerbetreibenden dazu dienen können, seine Gemeinkosten auf den Verbraucher abzuwälzen.
100. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 jede Vertragsklausel eines nicht ausgehandelten Vertrags, die entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht, als missbräuchlich anzusehen ist(49).
101. Obwohl ich der Ansicht bin, dass der Ausdruck „entgegen dem Gebot von Treu und Glauben“ bloß die Situation beschreibt, die ohne ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis bestünde, und daher keine gesonderte eigenständige Voraussetzung als solche darstellt, ist festzustellen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 zwei Kriterien enthält, die den Begriff der missbräuchlichen Klausel bestimmen, nämlich zum einen, dass die Klausel dem „Gebot von Treu und Glauben“ entgegensteht, und zum anderen, dass sie „ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zulasten des Verbrauchers verursacht“(50).
102. Selbst wenn man, mit Verlaub gesagt, von dieser Unterscheidung nicht zwangsläufig überzeugt ist(51), so hat sie in der Praxis wohl nur geringe Bedeutung. In Anbetracht der Auslegung dieser beiden Kriterien durch den Gerichtshof ist in der Praxis bei Erfüllung des zweiten Kriteriums notwendigerweise auch das erste Kriterium erfüllt(52).
103. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nach dem ersten Kriterium zu prüfen, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich auf eine solche Klausel einlässt. Im Rahmen des zweiten Kriteriums ist zu prüfen, ob die mit der Klausel eingeführten Verpflichtungen den Verbraucher in eine deutlich ungünstigere Lage versetzt haben, als sie nach nationalem Recht ohne diese Klausel bestanden hätte, ohne dass dieser Nachteil ausgeglichen worden wäre(53).
104. Ein Gewerbetreibender muss demnach erwarten, dass sich Verbraucher bei loyaler und billiger Behandlung weigern, irgendeine Klausel zu akzeptieren, die sie in eine deutlich andere Lage versetzt, als sie nach nationalem Recht ohne diese Klausel bestünde, es sei denn, dieser Unterschied wird vorwiegend durch angemessene Preisunterschiede ausgeglichen(54). Wenn also eine Klausel Rechte oder Pflichten vorsieht, die auffällig von der berechtigten Erwartung eines normal informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf den Inhalt eines Vertrags abweichen, kann diese Klausel für missbräuchlich erklärt werden(55).
105. Ich glaube jedoch nicht, dass eine Kreditvertragsklausel allein deshalb als missbräuchlich angesehen werden kann, weil sie neben der Zahlung von Zinsen auch die Entrichtung von Gebühren vorsieht oder weil der Gewerbetreibende diese Gebühren dazu nutzen kann, seine Gemeinkosten auf den Verbraucher abzuwälzen.
106. Da eine solche Klausel gleichwohl mit dem Kreditpreis zusammenhängt, weise ich zunächst darauf hin, dass nach Art. 4 Abs. 2 die Höhe der vom Verbraucher zu zahlenden Gebühren nur dann Gegenstand der in der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Beurteilung sein kann, wenn die Klausel nicht klar und verständlich oder hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Folgen nicht hinreichend deutlich abgefasst ist.
107. Abgesehen von dieser Ausnahme fällt mir die Vorstellung schwer, dass eine Klausel ein „erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis“ schafft, nur weil sie zusätzlich zu den Zinsen die Zahlung von Gebühren vorsieht. Wie ich bereits ausgeführt habe, dürfen die Kreditinstitute frei festlegen, woraus sich ihr Entgelt zusammensetzt, sofern der Gesamtpreis für den Verbraucher klar ist. Im Fall eines Kreditvertrags, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48 fällt, ist dies zwangsläufig der Fall, wenn die in dieser Richtlinie vorgesehenen und in nationales Recht umgesetzten Verpflichtungen eingehalten worden sind.
108. Auch kann sich ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis meines Erachtens nicht allein daraus ergeben, dass der für eine Dienstleistung geforderte Preis ihrem Erbringer als günstige Gelegenheit für die Abwälzung seiner Gemeinkosten dienen könnte. Wie ich nämlich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kiss und CIB Bank(56) erläutert habe, stellt die Tatsache, dass Unternehmen ihre gesamten Kosten einschließlich ihrer Gemeinkosten auf die Verbraucher abwälzen, schlicht eine wirtschaftliche Realität dar. Daher dient der Preis jeder Dienstleistung oder Ware zwangsläufig teilweise dem Ausgleich von Kosten des Kreditgebers im Zusammenhang mit seiner allgemeinen Geschäftstätigkeit.
109. Zwar hat der Gerichtshof in der Rechtssache Constructora Principado(57) nicht ausgeschlossen, dass eine Klausel, die bewirkt, dass eine kommunale Eigentumsteuer sowie Kosten für den individuellen Anschluss an die verschiedenen Versorgungsnetze, wie Wasserleitung, Gas, Elektrizität und Kanalisation, auf den Käufer einer Wohnung abgewälzt werden, für missbräuchlich erklärt werden kann.
110. Ich denke jedoch nicht, dass dieser Grundsatz auf den im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C‑222/19 in Rede stehenden Kreditvertrag anwendbar ist, da die in der Rechtssache Constructora Principado behandelte Problematik nicht die Abwälzung bestimmter Kosten auf die Kunden, sondern die Transparenz der streitigen Klausel betraf. Die Kosten, auf die sich diese Klausel bezog, waren nämlich nicht beziffert, und was die kommunale Eigentumsteuer angeht, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch nicht einmal bestimmbar; diese war vielmehr später von der Steuerverwaltung zu berechnen. Folglich wälzte diese Klausel nicht einfach bestimmte beim Verkäufer entstandene Kosten auf den Verbraucher ab, sondern übertrug auch die Ungewissheit über den Gesamtbetrag dieser Kosten auf ihn; diese Ungewissheit stellte ein Risiko dar, das grundsätzlich der Verkäufer als Unternehmer zu tragen hatte(58).
111. In Bezug auf Klauseln, die die Zahlung von Kosten vorsehen, bin ich in Anbetracht von Art. 4 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 der Ansicht, dass solche Klauseln unabhängig von ihrer Form nur unter zwei Bedingungen für missbräuchlich erklärt werden können, nämlich erstens, wenn diese Kosten dem Verbraucher tatsächlich verheimlicht worden sind und damit die Möglichkeit eröffnet wird, ihre Angemessenheit zu beurteilen, und zweitens, wenn der Gesamtpreis der fraglichen Dienstleistung oder Ware offensichtlich überhöht ist.
112. Tatsächlich sieht die Richtlinie 93/13 nur einen einzigen Maßstab für die Missbräuchlichkeit von Klauseln vor, nämlich den, der in ihrem Art. 3 Abs. 1 genannt ist und nach dem das Bestehen eines erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner erforderlich ist(59). Wenn also das aus Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 folgende Erfordernis der Verständlichkeit und Transparenz bei der die Beurteilung zu berücksichtigen ist, ob eine bestimmte Klausel eines Vertrags missverständlich ist(60), ist fehlende Klarheit oder Transparenz für sich genommen noch nicht ausreichend, um eine Klausel für missbräuchlich zu erklären(61). Die Klausel muss trotz des Gebots von Treu und Glauben ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen(62). Jede andere Auslegung würde dem in Art. 3 Abs. 1 genannten Maßstab seine praktische Wirksamkeit nehmen.
113. Im Fall einer unverständlichen Preisklausel kann diese Voraussetzung jedoch leicht festgestellt werden, da ein solches erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis aus dem überhöhten Betrag der gezahlten Kosten abgeleitet werden kann(63). Ein Gewerbetreibender muss nämlich logischerweise damit rechnen, dass der Verbraucher, wenn er loyal und billig behandelt wird, die Zahlung eines solchen Preises hätte verweigern können.
114. Folglich schlage ich dem Gerichtshof vor, die Frage in der Rechtssache C‑222/19 dahin zu beantworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine Klausel in einem nicht ausgehandelten Kreditvertrag nicht allein deshalb ein „erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis“ schafft, weil sie neben der Zahlung von Zinsen auch die Entrichtung von Gebühren vorsieht und diese Gebühren von dem Gewerbetreibenden dazu genutzt werden können, seine Gemeinkosten auf den Verbraucher abzuwälzen. Missbräuchlichkeit im Sinne der Richtlinie 93/13 ist vielmehr erst dann festzustellen, wenn erstens der zu zahlende Gesamtpreis nicht transparent ist, insbesondere auf Grund einer übermäßigen Anzahl von Preisklauseln, wodurch die Möglichkeit eröffnet wird, ihre Missbräuchlichkeit zu beurteilen, wie es nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ausnahmsweise tatsächlich zulässig ist, und zweitens der Gesamtpreis offensichtlich überhöht ist.
E. Zur Frage in der Rechtssache C‑252/19
115. Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑252/19 im Wesentlichen wissen, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2008/48, insbesondere ihr Art. 3 Buchst. g und Art. 22 Abs. 1, dahin auszulegen sind, dass sie der Einführung des Rechtsinstituts des „Höchstbetrags der zinsunabhängigen Kreditkosten“ nach Art. 36a des Verbraucherkreditgesetzes in die nationale Rechtsordnung entgegenstehen, soweit dieses Rechtsinstitut in die Berechnung der Höhe dieser Kosten die Kosten im Zusammenhang mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Kreditgebers einbezieht.
116. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 10 der Richtlinie 2008/48 die nationalen Bestimmungen über zwingende Angaben in Kreditverträgen harmonisiert. Da die Mitgliedstaaten gemäß Art. 22 der Richtlinie 2008/48 keine Bestimmungen in ihrem innerstaatlichen Recht aufrechterhalten oder einführen dürfen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen, ist diese Harmonisierung als vollständig und zwingend anzusehen(64).
117. Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamknięty w Warszawie(65) erläutert habe und der Gerichtshof in diesem Fall im Wesentlichen entschieden hat(66), bedeutet dies jedoch nicht, dass die Mitgliedstaaten für die unter die Richtlinie 2008/48 fallenden Kredite keine anderen als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsinstitute verwenden dürfen, wie etwa den in Art. 36a des Verbraucherkreditgesetzes vorgesehenen „Höchstsatz der zinsunabhängigen Kreditkosten“. Obwohl die Richtlinie 2008/48 eine vollständige Harmonisierung bewirkt, ist diese Harmonisierung nichtsdestoweniger auf die in der Richtlinie genannten Aspekte von Kreditverträgen beschränkt, nämlich auf die Informationspflichten, die Beurteilung der Kreditwürdigkeit, den Zugang zu Datenbanken, das Widerrufsrecht und das Recht auf vorzeitige Rückzahlung des Kredits.
118. Da die von der Richtlinie 2008/48 bewirkte Harmonisierung keine nationalen Bestimmungen umfasst, die eine Kontrolle des als Gegenleistung für die Gewährung eines Kredits erhobenen Preises oder Entgelts vorsehen, bleibt dieser Bereich in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten können für die gesetzliche Kontrolle daher andere Rechtsinstitute als die in Art. 3 der Richtlinie 2008/48 genannten verwenden, sofern diese nicht gegen Unionsrecht verstoßen.
119. Es obliegt dem vorlegenden Gericht im Ausgangsverfahren der Rechtssache C‑252/19 zu prüfen, ob das Rechtsinstitut des „Höchstbetrags der zinsunabhängigen Kreditkosten“ in Art. 36a des Verbraucherkreditgesetzes dazu führt, dass einem Gewerbetreibenden Verpflichtungen auferlegt werden, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48 fallen.
120. Nach alledem bin ich der Auffassung, dass die Frage in der Rechtssache C‑252/19 dahin zu beantworten ist, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2008/48, insbesondere ihr Art. 3 Buchst. g und Art. 22 Abs. 1, dahin auszulegen sind, dass sie der Einführung des Rechtsinstituts des „Höchstbetrags der zinsunabhängigen Kreditkosten“ in die nationale Rechtsordnung nicht entgegenstehen, selbst wenn solche Kosten die Gemeinkosten des Kreditgebers einschließen, soweit dieses Rechtsinstitut nicht für die Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift genutzt wird, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48 fällt.
IV. Ergebnis
121. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Sąd Rejonowy Szczecin – Prawobrzeże i Zachód w Szczecinie (Rayongericht Stettin – Rechtes Ufer und West in Stettin, Polen) und vom Sąd Rejonowy w Opatowie (Rayongericht Opatów, Polen) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass Klauseln eines nicht ausgehandelten Vertrags, die vom Verbraucher zu tragende Kosten vorsehen, nicht schon deshalb vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, weil diese Kosten insgesamt eine bestimmte, im nationalen Recht festgelegte Obergrenze nicht überschreiten.
2. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass Klauseln eines nicht ausgehandelten Kreditvertrags, in denen der Preis oder das Entgelt für diesen Kredit angegeben ist, von der in dieser Richtlinie vorgesehenen Beurteilung ihrer Missbräuchlichkeit ausgenommen sind, wenn sie klar und verständlich abgefasst sind, selbst wenn sie die Zahlung von Kosten vorsehen, die keine Zinsen sind. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, in ihrem nationalen Recht einen solchen Preisbewertungsmechanismus vorzusehen, sofern dessen Bestimmungen mit dem anwendbaren Unionsrecht vereinbar sind und die Mitgliedstaaten auch den Anforderungen von Art. 8a der Richtlinie 93/13 nachgekommen sind.
3. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass Klauseln nicht ausgehandelter Kreditverträge, die die Zahlung von Gebühren vorsehen, grundsätzlich nicht allein deshalb als nicht klar und verständlich abgefasst anzusehen sind, weil in ihnen weder die Erfüllungshandlungen, die der Unternehmer vornehmen muss, noch die Kosten angegeben werden, die er zur Erbringung der vereinbarten Leistung zu tragen hat. Nur wenn sich die finanziellen Folgen des Vertrags insgesamt oder in Bezug auf seinen Gegenstand, insbesondere aufgrund des Bestehens einer übermäßigen Anzahl von Preisklauseln, nicht klar aus ihm ergeben, kann davon ausgegangen werden, dass solche Klauseln diese Voraussetzung nicht erfüllen.
4. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass eine Klausel in einem nicht ausgehandelten Kreditvertrag nicht allein deshalb ein „erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis“ schafft, weil sie neben der Zahlung von Zinsen die Entrichtung von Gebühren vorsieht und diese Gebühren einem Gewerbetreibenden dazu dienen können, seine Gemeinkosten auf den Verbraucher abzuwälzen. Missbräuchlichkeit im Sinne der Richtlinie 93/13 ist vielmehr erst dann festzustellen, wenn erstens der zu zahlende Gesamtpreis nicht transparent ist, insbesondere aufgrund einer übermäßigen Anzahl von Preisklauseln, wodurch die Möglichkeit eröffnet wird, ihre Missbräuchlichkeit zu beurteilen, wie es nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ausnahmsweise tatsächlich zulässig ist, und zweitens der Gesamtpreis offensichtlich überhöht ist.
5. Die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates und insbesondere ihr Art. 3 Buchst. g und Art. 22 Abs. 1 sind dahin auszulegen, dass sie der Einführung des Rechtsinstituts des „Höchstbetrags der zinsunabhängigen Kreditkosten“ in die nationale Rechtsordnung nicht entgegenstehen, selbst wenn solche Kosten die Gemeinkosten des Kreditgebers einschließen, soweit dieses Rechtsinstitut nicht für die Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift genutzt wird, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48 fällt.
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