C-704/18 – Kolev u.a.

C-704/18 – Kolev u.a.

Language of document : ECLI:EU:C:2020:92

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

12. Februar 2020(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 267 AEUV – Durchführung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs – Anordnungsbefugnis eines übergeordneten Gerichts in Bezug auf die Durchführungsmodalitäten – Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten – Effektivitätsgrundsatz – Wahrung der Verteidigungsrechte“

In der Rechtssache C–704/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien) mit Entscheidung vom 30. Oktober 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 12. November 2018, in dem Strafverfahren gegen

Nikolay Kolev u. a.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter I. Jarukaitis, E. Juhász, M. Ilešič und C. Lycourgos (Berichterstatter),

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Erlbacher, R. Troosters und Y. Marinova als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 267 AEUV.

2        Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Herrn Nikolay Kolev u. a. (im Folgenden: beschuldigte Personen), acht Personen, denen vorgeworfen wird, als bulgarische Zollbedienstete verschiedene Straftaten begangen zu haben.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Art. 6 („Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf“) Abs. 3 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. 2012, L 142, S. 1) sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spätestens wenn einem Gericht die Anklageschrift vorgelegt wird, detaillierte Informationen über den Tatvorwurf, einschließlich der Art und der rechtlichen Beurteilung der Straftat sowie der Art der Beteiligung der beschuldigten Person, erteilt werden.“

4        Art. 7 („Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte“) Abs. 3 dieser Richtlinie bestimmt:

„Unbeschadet des Absatzes 1 wird Zugang zu den in Absatz 2 genannten Unterlagen so rechtzeitig gewährt, dass die Verteidigungsrechte wirksam wahrgenommen werden können, spätestens aber bei Einreichung der Anklageschrift bei Gericht. Gelangen weitere Beweismittel in den Besitz der zuständigen Behörden, so wird Zugang dazu so rechtzeitig gewährt, dass diese Beweismittel geprüft werden können.“

 Bulgarisches Recht

5        Nach Art. 249 des Nakazatelno protsesualen kodeks (Strafprozessordnung) kann ein Gericht die gerichtliche Phase des Strafverfahrens einstellen und die Sache zur Behebung von Verfahrensfehlern, die in der Ermittlungsphase dieses Verfahrens in Bezug auf die Unterrichtung der beschuldigten Person über den gegen sie erhobenen Tatvorwurf und die Gewährung von Einsicht in die Verfahrensakte begangen wurden, an den Staatsanwalt zurückverweisen.

6        Wie der Vorlageentscheidung zu entnehmen ist, stehen die auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften der Möglichkeit entgegen, eine auf der Grundlage von Art. 249 der Strafprozessordnung ergangene gerichtliche Entscheidung nach deren Erlass zu ändern.

7        Die Art. 368 und 369 der Strafprozessordnung in der im für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung sahen einen Mechanismus vor, der es Personen, gegen die Strafverfahren liefen, ermöglichte, aufgrund von Verstößen gegen wesentliche Verfahrensregeln seitens des Staatsanwalts die endgültige Einstellung des Strafverfahrens insgesamt, d. h. nicht nur der gerichtlichen Phase, sondern auch der vorgerichtlichen Phase dieses Verfahrens, zu erwirken.

8        Nach Art. 369 der Strafprozessordnung musste das Gericht auf Antrag der beschuldigten Person nach Feststellung, dass die Ermittlungsphase des Strafverfahrens nicht innerhalb von zwei Jahren ab Erhebung des Tatvorwurfs abgeschlossen war, die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückverweisen und ihr eine Frist setzen, um die Ermittlungen abzuschließen und das Ermittlungsverfahren entweder durch Einstellung der Strafverfolgung oder durch Anklageerhebung zu beenden. Im letzteren Fall verfügte die Staatsanwaltschaft über eine zusätzliche Frist, um die Anklageschrift zu erstellen und bei Gericht einzureichen.

9        Hielt die Staatsanwaltschaft diese neuen Fristen nicht ein, musste das Gericht das Verfahren an sich ziehen und das Strafverfahren einstellen. Schloss die Staatsanwaltschaft hingegen das Ermittlungsverfahren ab und reichte fristgerecht eine Anklageschrift beim Gericht ein, prüfte dieses die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens und vergewisserte sich insbesondere, dass kein Verstoß gegen wesentliche Verfahrensregeln vorlag. Falls es der Auffassung war, dass solche Verstöße begangen worden waren, verwies das Gericht die Sache erneut an die Staatsanwaltschaft zurück und gewährte ihr eine weitere Frist, um die festgestellten Verstöße zu beheben. Hielt die Staatsanwaltschaft diese Frist nicht ein, behob sie die Verstöße nicht oder beging sie neue, musste das Gericht das Strafverfahren einstellen.

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

10      Gegen die beschuldigten Personen laufen seit 2012 Strafverfahren wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in ihrer Eigenschaft als bulgarische Zollbedienstete. Nachdem das vorlegende Gericht, der Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien), der Ansicht gewesen war, dass die schriftlichen Tatvorwürfe nicht von der zuständigen Stelle verfasst worden seien und formelle Fehler enthielten, wurde die Sache an die zuständige Schwerpunktstaatsanwaltschaft für organisierte Kriminalität verwiesen, damit sie neue schriftliche Tatvorwürfe gegen die beschuldigten Personen erstellen möge. Das Verfahren geriet allerdings ins Stocken, und die für die Ermittlungen gesetzten Fristen wurden mehrfach verlängert.

11      Im Lauf des Jahres 2014 wurde beim vorlegenden Gericht ein Antrag auf Einleitung des Verfahrens nach den Art. 368 und 369 der Strafprozessordnung gestellt. Gemäß diesen Bestimmungen verwies das Gericht zunächst die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück und setzte ihr eine Frist, um die Ermittlungen abzuschließen, neue schriftliche Tatvorwürfe zu verfassen, diese sowie die Ermittlungsakte den beschuldigten Personen offenzulegen und das Ermittlungsverfahren zu beenden. Danach verfügte die Staatsanwaltschaft über eine weitere Frist, um eine Anklageschrift zu verfassen und sie beim Gericht einzureichen.

12      Nachdem die Staatsanwaltschaft jeweils fristgerecht neue schriftliche Tatvorwürfe verfasst und eine Anklageschrift vorgelegt hatte, stellte das Gericht neue Verfahrensfehler zum Nachteil der beschuldigten Personen fest und verwies die Sache erneut an die Staatsanwaltschaft zurück.

13      Mit Beschluss vom 22. Mai 2015 stellte das Gericht fest, dass die Staatsanwaltschaft die zuvor festgestellten Verstöße gegen wesentliche Verfahrensregeln nicht behoben und neue Verstöße begangen habe. Es war daher der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens erfüllt seien und dass diese Einstellung daher für die genannten Personen rechtlich zwingend sei.

14      Trotz dieser Feststellungen ordnete das vorlegende Gericht jedoch nicht die Einstellung des Strafverfahrens gemäß den Art. 368 und 369 der Strafprozessordnung an, sondern beschloss, wie sich aus der Vorlageentscheidung in der vorliegenden Rechtssache ergibt, auf der Grundlage von Art. 249 der Strafprozessordnung, das gerichtliche Verfahren einzustellen und die Sache erneut an die Staatsanwaltschaft zurückzuverweisen, damit diese die Formfehler zum einen in Bezug auf die Unterrichtung der beschuldigten Personen über den Tatvorwurf und zum anderen im Hinblick auf die Gewährung der Einsicht in die Verfahrensakte behebe.

15      Das mit dem gegen diesen Beschluss vom 22. Mai 2015 eingelegten Rechtsmittel befasste Gericht befand mit Beschluss vom 12. Oktober 2015, dass das vorlegende Gericht das Strafverfahren gemäß den Art. 368 und 369 der Strafprozessordnung hätte förmlich einstellen müssen, und verwies die Sache an dieses Gericht zurück.

16      Mit Entscheidung vom 11. Oktober 2015 befasste das vorlegende Gericht den Gerichtshof mit einem ersten Vorabentscheidungsersuchen, zu dem das Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (C-612/15, im Folgenden: Urteil Kolev, EU:C:2018:392), ergangen ist.

17      In Nr. 1 des Tenors dieses Urteils hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Art. 325 Abs. 1 AEUV einer nationalen Regelung, die ein möglicherweise zur Einstellung des Strafverfahrens führendes Verfahren wie das in den Art. 368 und 369 der Strafprozessordnung geregelte vorsieht, entgegensteht, soweit eine solche Regelung für Verfahren gilt, die wegen des Verdachts von schweren Betrügereien oder sonstigen schwerwiegenden rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union im Bereich der Zölle eingeleitet wurden. Er hat in dieser Nr. 1 des Tenors weiter ausgeführt, dass es dem nationalen Gericht obliegt, Art. 325 Abs. 1 AEUV volle Wirksamkeit zu verschaffen, indem es diese Regelung erforderlichenfalls unangewendet lässt, zugleich aber darauf achtet, dass die Grundrechte der beschuldigten Personen gewahrt bleiben, wobei er in Rn. 70 dieses Urteils erläutert hat, dass hierzu auch das Recht dieser Personen darauf, dass ihre Sache innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, zählt.

18      Der Gerichtshof hat in Rn. 67 dieses Urteils klargestellt, dass es, sollten mehrere Maßnahmen für die Erfüllung der Verpflichtungen aus Art. 325 Abs. 1 AEUV in Betracht kommen, dem vorlegenden Gericht obliegt, zu entscheiden, welche dieser Maßnahmen es anwendet. Insoweit hat der Gerichtshof insbesondere die Möglichkeit des vorlegenden Gerichts in Erwägung gezogen, die gerichtliche Phase des Strafverfahrens zu eröffnen und etwaige im Lauf des Ermittlungsverfahrens begangene Unregelmäßigkeiten selbst zu korrigieren, da die Staatsanwaltschaft ihm innerhalb der gesetzten Fristen eine Anklageschrift vorgelegt hat.

19      Zur Wahrung des Rechts der beschuldigten Personen darauf, dass ihre Sache innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, hat der Gerichtshof in Rn. 74 des Urteils Kolev befunden, dass es ebenfalls Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu entscheiden, welche Maßnahmen zu treffen sind, um die Wahrung dieses Rechts zu gewährleisten, wobei es alle verfahrensrechtlichen Wege, die das nationale Recht bietet – in ihrer Gesamtheit betrachtet und im Licht des Unionsrechts ausgelegt – zu berücksichtigen hat. Sollten mehrere Lösungen in Betracht kommen, um den Verpflichtungen nach Art. 325 Abs. 1 AEUV volle Wirksamkeit zu verschaffen, hat das Gericht unter diesen verschiedenen Lösungen diejenigen auszuwählen, die geeignet sind, im vorliegenden Fall das in Rede stehende Grundrecht zu wahren.

20      In Nr. 2 des Tenors des Urteils Kolev hat der Gerichtshof die Art. 6 und 7 der Richtlinie 2012/13 ausgelegt, in denen das Recht der beschuldigten Person auf Unterrichtung über den Tatvorwurf bzw. auf Einsicht in die Verfahrensakte verankert sind.

21      Genauer gesagt hat der Gerichtshof zum einen für Recht erkannt, dass Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie dem nicht entgegensteht, dass der Verteidigung erst nach Einreichung der Anklageschrift bei Gericht detaillierte Informationen über den Tatvorwurf erteilt werden, aber bevor das Gericht mit der inhaltlichen Prüfung des Tatvorwurfs beginnt und bevor die Verhandlung vor ihm aufgenommen wird, oder sogar nach Beginn der Verhandlung, aber vor dem Eintritt in die abschließende Beratung, falls die erteilten Informationen später geändert werden, vorausgesetzt, dass das Gericht alles Erforderliche unternimmt, um die Verteidigungsrechte und die Fairness des Verfahrens zu wahren.

22      Zum anderen hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass sich nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 das nationale Gericht vergewissern muss, dass die Verteidigung tatsächlich die Möglichkeit zur Einsicht in die Verfahrensakte erhält, wobei diese Akteneinsicht gegebenenfalls nach Einreichung der Anklageschrift bei Gericht erfolgen kann, aber bevor das Gericht mit der inhaltlichen Prüfung des Tatvorwurfs beginnt und bevor die Verhandlung vor ihm aufgenommen wird, oder sogar nach Beginn der Verhandlung, aber vor dem Eintritt in die abschließende Beratung, falls im gerichtlichen Verfahren neue Beweise zu den Akten genommen werden, vorausgesetzt, dass das Gericht alles Erforderliche unternimmt, um die Verteidigungsrechte und die Fairness des Verfahrens zu wahren.

23      In Nr. 3 des Tenors des Urteils Kolev hat der Gerichtshof Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. 2013, L 294, S. 1) ausgelegt.

24      Das vorlegende Gericht gibt an, dass es mit Beschlüssen vom 13. Juni und vom 14. September 2018 jeweils die Nrn. 3 und 1 des Tenors des Urteils Kolev durchgeführt habe.

25      Was hingegen Nr. 2 des Tenors dieses Urteils betrifft, sieht sich das vorlegende Gericht mit einer nationalen Verfahrensvorschrift konfrontiert, die die Durchführung dieser Nummer in der Sache, mit der es befasst ist, unmöglich mache.

26      Im vorliegenden Fall sei nämlich die gerichtliche Phase des Strafverfahrens mit auf der Grundlage von Art. 249 der Strafprozessordnung ergangenem und inzwischen rechtskräftigem Beschluss vom 22. Mai 2015 bereits eingestellt worden. Das vorlegende Gericht werde somit nach seinem nationalen Recht daran gehindert, eine spätere Maßnahme zu treffen, anhand deren sie die Auslegung der Richtlinie 2012/13 durch den Gerichtshof anwenden könne.

27      Im Licht der Rn. 67 und 74 des Urteils Kolev ist das vorlegende Gericht jedoch der Ansicht, dass es sein nationales Recht so auszulegen habe, dass dieses Verfahrenshindernis der Anwendung des Unionsrechts nicht entgegenstehe.

28      Insoweit sei die rechtskräftige Entscheidung über die Einstellung der gerichtlichen Phase von verfahrensrechtlicher Bedeutung, da sie die Zurückverweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Vornahme von Verfahrenshandlungen impliziere, und verleihe den beschuldigten Personen für sich genommen keine materiellen Rechte. Diese Entscheidung verschaffe diesen Personen insoweit einen Vorteil, als das Verfahren verzögert werde, wobei dieser Vorteil aber nicht verteidigt werden dürfe, da er ja zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhandlung über die Anklageschrift innerhalb angemessener Frist führe, wie ihn der Gerichtshof in den Rn. 70 bis 74 des Urteils Kolev vor Augen gehabt habe. Im Übrigen sei es möglich, im Lauf der gerichtlichen Phase des Verfahrens alle Verfahrensrechte, die die Richtlinie 2012/13 in der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Kolev den beschuldigten Personen verleihe, zu gewährleisten.

29      Aufgrund dieser Erwägungen hat das vorlegende Gericht mit Beschluss vom 14. September 2018 entschieden, die nationale Regelung, die keine Möglichkeit der Änderung einer auf der Grundlage von Art. 249 der Strafprozessordnung ergangenen gerichtlichen Entscheidung über die Einstellung der gerichtlichen Phase vorsieht, unangewendet zu lassen.

30      Zwei der beschuldigten Personen haben gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel eingelegt, der vom angerufenen Gericht mit der Begründung aufgehoben wurde, dass zum einen das Urteil Kolev auf die bereits eingestellte gerichtliche Phase keine Anwendung finde, und zum anderen sich der Gerichtshof nicht zur Vereinbarkeit des Art. 249 der Strafprozessordnung mit Art. 325 AEUV geäußert habe.

31      Das Rechtsmittelgericht verwies die Sache an das vorlegende Gericht mit der Vorgabe zurück, die gerichtliche Phase einzustellen und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuverweisen. Das vorlegende Gericht erklärt, es sehe sich daher mit einem ausdrücklichen Verbot konfrontiert, Nr. 2 des Tenors des Urteils Kolev anzuwenden.

32      Insoweit äußert das vorlegende Gericht Zweifel an der Auslegung dieses Urteils durch das Rechtsmittelgericht. Letzteres habe nämlich seine Entscheidung auf Umstände gestützt, die dem Gerichtshof bei Erlass seines Urteils bekannt gewesen seien, nämlich die Einstellung der gerichtlichen Phase mit Beschluss vom 22. Mai 2015. Aber gerade unter Berücksichtigung dieser Umstände habe der Gerichtshof für das vorlegende Gericht ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, dieses Urteil durchzuführen, indem es die gerichtliche Phase eröffne und die Verfahrensfehler selbst korrigiere.

33      Unter diesen Umständen hat der Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass er das nationale Gericht ermächtigt, eine Vorabentscheidung im Rahmen des Ausgangsverfahrens, zu dem sie erlassen wurde, unangewendet zu lassen, indem es sich auf tatsächliche Umstände beruft, die der Gerichtshof beim Erlass der Vorabentscheidung berücksichtigt hat?

 Zur Vorlagefrage

34      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht ausweislich der Vorlageentscheidung mit Beschluss vom 22. Mai 2015, der auf der Grundlage von Art. 249 der Strafprozessordnung ergangen war, die gerichtliche Phase des Ausgangsstrafverfahrens eingestellt hatte, eine Entscheidung, die nach dem nationalen Recht der Wiedereröffnung der gerichtlichen Phase entgegensteht. Das Rechtsmittelgericht ging davon aus, dass eine auf dieser Grundlage ergangene Entscheidung die Zurückverweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Folge habe, und beanstandete daher, dass das vorlegende Gericht am 14. September 2018 im Anschluss an das Urteil Kolev beschloss, Art. 249 der Strafprozessordnung unangewendet zu lassen, um selbst die in der Ermittlungsphase dieses Verfahrens begangenen Verfahrensfehler zu korrigieren. Zudem gab ihm dieses Rechtsmittelgericht auf der Grundlage des erwähnten Art. 249 auf, die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuverweisen.

35      Das vorlegende Gericht ist jedoch der Auffassung, dass eine solche Anordnung die Nichtdurchführung der Nr. 2 des Tenors des Urteils Kolev impliziere.

36      Unter diesen Umständen ist die Vorlagefrage so zu verstehen, dass es im Grunde wissen möchte, ob Art. 267 AEUV im Hinblick auf die Auslegung von Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13, die der Gerichtshof in Nr. 2 des Tenors des Urteils Kolev vorgenommen hat, dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung des nationalen Rechts entgegensteht, die das vorlegende Gericht verpflichtet, einer Anordnung eines übergeordneten Gerichts Folge zu leisten, indem es die Sache des Ausgangsverfahrens nach Einstellung der gerichtlichen Phase des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückverweist, damit die in der Ermittlungsphase dieses Verfahrens begangenen Verfahrensfehler behoben werden.

37      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt Art. 267 AEUV von einem vorlegenden Gericht, der Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof im Vorabentscheidungsurteil volle Wirksamkeit zu verschaffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Februar 1977, Benedetti, 52/76, EU:C:1977:16, Rn. 26, und vom 5. Juli 2016, Ognyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 28).

38      Im Hinblick auf die Beantwortung der Vorlagefrage ist daher in einem ersten Schritt die Tragweite des Urteils Kolev in Bezug auf die Auslegung von Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13, um die es in Nr. 2 des Tenors dieses Urteils geht, klarzustellen und dann in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in Art. 249 der Strafprozessordnung vorgesehene Regelung des nationalen Verfahrensrechts in der Auslegung durch die nationale Rechtsprechung in dem Sinne, dass das Gericht mit Einstellung der gerichtlichen Phase des Strafverfahrens die Sache abgegeben hat und diese an die Staatsanwaltschaft zurückzuverweisen ist, damit die in der Ermittlungsphase dieses Verfahrens begangenen Verfahrensfehler behoben werden, geeignet ist, die Durchführung von Nr. 2 des Tenors des Urteils Kolev zu verhindern.

39      Was als Erstes die Tragweite des Urteils Kolev betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Nr. 2 des Tenors dieses Urteils, wie den Rn. 20 bis 22 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, im Grunde den Zeitpunkt festgelegt hat, zu dem die Inanspruchnahme der in Art. 6 Abs. 3 und in Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 verankerten Verfahrensrechte gewährleistet sein muss, nämlich grundsätzlich spätestens bevor das Gericht mit der inhaltlichen Prüfung des Tatvorwurfs beginnt und bevor die Verhandlung vor ihm aufgenommen wird.

40      Das Urteil Kolev erläutert hingegen weder, welche nationale Stelle die Aufgabe hat, sich zu vergewissern, dass die beschuldigten Personen die in Rede stehenden Rechte in Anspruch nehmen können, noch, welches Verfahren zu diesem Zweck durchzuführen ist.

41      Zu den Einzelheiten dieses Verfahrens führt der Gerichtshof allenfalls in Rn. 98 des Urteils Kolev aus, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, einen angemessenen Ausgleich herzustellen zwischen einerseits der Wahrung der Verteidigungsrechte und andererseits der Notwendigkeit, die Effektivität der Strafverfolgung und die Ahndung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass das Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wird.

42      Eine ähnliche Verpflichtung trifft zwangsläufig auch die Staatsanwaltschaft während der Ermittlungsphase des Strafverfahrens.

43      In den Rn. 72 und 73 des Urteils Kolev hat der Gerichtshof ferner darauf hingewiesen, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nicht nach Maßgabe einer präzisen, abstrakt festgelegten Obergrenze zu bestimmen ist, sondern fallbezogen anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache, etwa der auf dem Spiel stehenden Interessen und der Komplexität der Angelegenheit oder auch des Verhaltens der zuständigen Behörden und der Verfahrensbeteiligten, der Anzahl der beschuldigten Personen sowie des Begehungszeitraums und der Schwere der diesen Personen vorgeworfenen Taten zu beurteilen ist, wobei eine solche Komplexität oder eine Verzögerungstaktik der Verteidigung als Rechtfertigung für eine auf den ersten Anschein überlange Dauer dienen kann.

44      Daher steht das Urteil Kolev dem nicht entgegen, dass die Rechte der beschuldigten Personen und die ihrer Anwälte, über den Tatvorwurf unterrichtet zu werden und Einsicht in die Verfahrensakte zu nehmen, entweder von der Staatsanwaltschaft nach Zurückverweisung der Sache in die Ermittlungsphase des Strafverfahrens oder vom vorlegenden Gericht, wenn in der Sache Anklage erhoben wird, gewährleistet werden.

45      Gerade daraus folgt, dass der Gerichtshof entgegen dem, was das vorlegende Gericht mit der Formulierung seiner Vorlagefrage in den Raum stellt, in diesem Urteil keineswegs berücksichtigt hat, dass die gerichtliche Phase des Ausgangsstrafverfahrens von diesem Gericht mit seinem auf der Grundlage des Art. 249 der Strafprozessordnung erlassenen Beschluss vom 22. Mai 2015 eingestellt worden war.

46      Ganz im Gegenteil geht aus den Rn. 41 und 67 des Urteils Kolev hervor, dass das vorlegende Gericht selbst in seiner Vorlageentscheidung die Möglichkeit in Betracht gezogen hatte, die gerichtliche Phase des Verfahrens trotz des Erlasses seines Beschlusses vom 22. Mai 2015 zu eröffnen. Daher hat der Gerichtshof die Auslegung von Art. 249 der Strafprozessordnung durch das Rechtsmittelgericht keineswegs geprüft und erst recht nicht als unionsrechtswidrig verworfen.

47      Was als Zweites die Auswirkung dieser Regelung des nationalen Verfahrensrechts auf die Durchführung von Nr. 2 des Tenors des Urteils Kolev betrifft, steht fest, dass der vom vorlegenden Gericht auf der Grundlage dieser Bestimmung erlassene Beschluss vom 22. Mai 2015 die Einstellung der gerichtlichen Phase des Strafverfahrens und die Zurückverweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft bewirkt hat. Es ist daher zu prüfen, ob eine solche Regelung die nationalen Justizbehörden daran hindern kann, eine spätere Maßnahme zu treffen, anhand deren die in Nr. 2 des Tenors des Urteils Kolev enthaltene Auslegung angewandt werden kann, wie das vorlegende Gericht dies befürchtet.

48      Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof, wie aus den Rn. 67 und 74 des Urteils Kolev hervorgeht, keine konkreten Modalitäten für die Durchführung von Nr. 2 des Tenors dieses Urteils im Rahmen des Ausgangsverfahrens vorgeschrieben hat. Genauer gesagt, da die Eröffnung der gerichtlichen Phase des Verfahrens durch das vorlegende Gericht, um selbst die Unregelmäßigkeiten zu korrigieren, nur eine von mehreren Möglichkeiten darstellt, die der Gerichtshof in diesem Urteil in Betracht gezogen hat, fällt die Wahl dieser Modalitäten in die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten.

49      Unter diesen Umständen ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes einzelnen Mitgliedstaats, solche Verfahrensmodalitäten festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass die nationalen Vorschriften nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, 33/76, EU:C:1976:188, Rn. 5 und 6, vom 28. September 1994, Fisscher, C-128/93, EU:C:1994:353, Rn. 39, und vom 29. Juli 2019, Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 171).

50      Es ist daher zu prüfen, ob die Zurückverweisung der Rechtssache an die Staatsanwaltschaft zur Behebung der in der Ermittlungsphase des Strafverfahrens begangenen Verfahrensfehler unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof in Nr. 2 des Tenors des Urteils Kolev vorgenommenen Auslegung von Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 gegen diese Grundsätze verstoßen kann.

51      Insoweit ist zum einen in Bezug auf den Äquivalenzgrundsatz festzustellen, dass aus dem Vorabentscheidungsersuchen keineswegs ersichtlich ist, dass die Anordnung des Rechtsmittelgerichts an das vorlegende Gericht diesen Grundsatz missachtete.

52      Was zum anderen den Effektivitätsgrundsatz angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht dem nicht entgegensteht, dass ein vorlegendes Gericht verpflichtet ist, die Hinweise eines übergeordneten Gerichts zur Auslegung des nationalen Verfahrensrechts für die Durchführung eines Vorabentscheidungsurteils zu befolgen, wenn diese Hinweise insbesondere die Wirksamkeit des Unionsrechts in seiner Auslegung durch den Gerichtshof in diesem Urteil nicht beeinträchtigen. So hat der Gerichtshof u. a. entschieden, dass es, sofern der wirksame Schutz der individuellen, aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte gewährleistet ist, nicht Aufgabe des Gerichtshofs ist, bei der Lösung von Zuständigkeitsfragen mitzuwirken, die die Qualifizierung einer bestimmten, auf dem Unionsrecht beruhenden Rechtslage im Bereich der nationalen Gerichtsbarkeit aufwirft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 47).

53      Nach dieser Klarstellung ergibt sich aus dem Effektivitätsgrundsatz, dass das vorlegende Gericht nicht verpflichtet ist, der Anordnung des Rechtsmittelgerichts, die Sache des Ausgangsverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuverweisen, Folge zu leisten, wenn diese Anordnung die Wirksamkeit von Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13, wie sie der Gerichtshof im Urteil Kolev ausgelegt hat, beeinträchtigen würde.

54      Insoweit ist jedoch die Bemerkung angebracht, dass zwar die gerichtliche Phase des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Strafverfahrens eingestellt wurde, jedoch keine förmliche Einstellung des gesamten Strafverfahrens erfolgt ist, da die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückverwiesen wurde.

55      Nichts lässt jedoch die Annahme zu, dass die Zurückverweisung der Sache des Ausgangsverfahrens an die Staatsanwaltschaft die Ausübung der in Art. 6 Abs. 3 und in Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 verankerten Verfahrensrechte beeinträchtigen oder verhindern und somit die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmungen beeinträchtigen kann, sofern die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Ermittlungsphase des Strafverfahrens oder das vorlegende Gericht in der anschließenden gerichtlichen Phase darauf achtet, dass diese Bestimmungen, wie sie der Gerichtshof in Nr. 2 des Tenors des Urteils Kolev ausgelegt hat, angewandt werden.

56      Zu den Bedenken des vorlegenden Gerichts, wie sich eine solche Zurückverweisung auf die Verfahrensdauer auswirkt, ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus Rn. 42 des vorliegenden Urteils ergibt, die Staatsanwaltschaft während der Ermittlungsphase des Strafverfahrens verpflichtet ist, wie das nationale Gericht einen angemessenen Ausgleich herzustellen zwischen einerseits der Wahrung der Verteidigungsrechte und andererseits der Notwendigkeit, die Effektivität der Strafverfolgung und die Ahndung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten sowie der Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass das Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wird.

57      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 267 AEUV im Hinblick auf die vom Gerichtshof in Nr. 2 des Tenors des Urteils Kolev vorgenommene Auslegung von Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung des nationalen Verfahrensrechts nicht entgegensteht, die das vorlegende Gericht in der Sache, zu der dieses Urteil ergangen ist, verpflichtet, der Anordnung eines übergeordneten Gerichts Folge zu leisten, die Sache nach Einstellung der gerichtlichen Phase des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit die in der Ermittlungsphase dieses Verfahrens begangenen Verfahrensfehler behoben werden, sofern diese unionsrechtlichen Bestimmungen, wie sie der Gerichtshof in Nr. 2 des Tenors des Urteils Kolev ausgelegt hat, im Rahmen der Ermittlungsphase des Strafverfahrens oder der anschließenden gerichtlichen Phase dieses Verfahrens eingehalten werden.

 Kosten

58      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Im Hinblick auf die vom Gerichtshof in Nr. 2 des Tenors des Urteils vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (C-612/15, EU:C:2018:392), vorgenommene Auslegung von Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren ist Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass er einer Regelung des nationalen Verfahrensrechts nicht entgegensteht, die das vorlegende Gericht in der Sache, zu der dieses Urteil ergangen ist, verpflichtet, der Anordnung eines übergeordneten Gerichts Folge zu leisten, die Sache nach Einstellung der gerichtlichen Phase des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuverweisen, damit die in der Ermittlungsphase dieses Verfahrens begangenen Verfahrensfehler behoben werden, sofern diese unionsrechtlichen Bestimmungen, wie sie der Gerichtshof in Nr. 2 des Tenors des Urteils Kolev ausgelegt hat, im Rahmen der Ermittlungsphase des Strafverfahrens oder der anschließenden gerichtlichen Phase dieses Verfahrens eingehalten werden.

Unterschriften


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