T-331/18 – Szécsi und Somossy/ Kommission
BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)
16. Januar 2019()
„Schadensersatzklage – Institutionelles Recht – Unterlassen der Kommission, die geeigneten Maßnahmen zu erlassen, um sich zu vergewissern, dass die ungarischen Gerichte Art. 13 der Richtlinie 2005/29/EG und die entsprechende nationale Umsetzungsvorschrift einhalten – Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T‑331/18
István Szécsi, wohnhaft in Szeged (Ungarn),
Nóra Somossy, wohnhaft in Szeged,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Lazar,
Kläger,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch B. Bertelmann und N. Ruiz García als Bevollmächtigte,
Beklagte,
betreffend eine Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägern durch den Verstoß der Kommission gegen ihre Überwachungspflicht entstanden sein soll,
erlässt
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie des Richters V. Kreuschitz und der Richterin N. Półtorak (Berichterstatterin),
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Vorgeschichte des Rechtsstreits, Verfahren und Anträge der Parteien
1 Am 10. Dezember 2008 schlossen die Kläger, Herr Szécsi und Frau Somossy, mit der Allianz Bank Zrt., einem Finanzinstitut, einen Darlehensvertrag in Fremdwährung, in dem vorgesehen war, dass sie das Wechselkursrisiko tragen.
2 Am 4. November 2013 stellte der Szegedi törvényszék (Gerichtshof Szeged, Ungarn) die Ungültigkeit des Darlehensvertrags wegen Verletzung des Transparenzgrundsatzes fest.
3 Mit Urteil vom 20. September 2016 stellte der Szegedi törvényszék (Gerichtshof Szeged) die Gültigkeit des Darlehensvertrags rückwirkend u. a. mit der Begründung wieder her, dass zum einen Leitungsentscheidungen der Kúria (Oberstes Gericht, Ungarn) und zum anderen das Kúriának a pénzügyi intézmények fogyasztói kölcsönszerződéseire vonatkozó jogegységi határozatával kapcsolatos egyes kérdések rendezéséről szóló 2014. évi XXXVIII. törvény (Gesetz Nr. XXXVIII von 2014 zur Regelung einzelner Fragen im Zusammenhang mit dem Beschluss der Kúria [Oberstes Gericht] zur Wahrung der Rechtseinheit im Bereich von Verbraucherkreditverträgen der Finanzinstitute, im Folgenden: ungarisches Gesetz Nr. XXXVIII von 2014) erlaubt hätten, die ursprünglichen Gründe für die Ungültigkeit zu heilen.Die Kläger legten gegen dieses Urteil Berufung ein.
4 Mit Urteil vom 12. Dezember 2017 bestätigte das Szegedi ítélőtábla (Tafelgericht Szeged, Ungarn) das Urteil des Szegedi törvényszék (Gerichtshof Szeged) vom 20. September 2016, das damit rechtskräftig wurde.
5 Infolgedessen wurden die Kläger verurteilt, dem in Rede stehenden Finanzinstitut 42 300 045,83 ungarische Forint (HUF) zuzüglich Zinsen seit dem 20. April 2016 in Höhe von 11,95 % pro Jahr zu zahlen und die Kosten zu tragen.
6 Parallel dazu prüft die Europäische Kommission in dem immer noch laufenden EU-Pilot-Verfahren 8572/16 die Vereinbarkeit der Leitungsentscheidungen der Kúria (Oberstes Gericht) zu Fremdwährungsdarlehensverträgen und der vom ungarischen Gesetzgeber im Jahr 2014 infolge dieser Leitungsentscheidungen erlassenen Gesetze, u. a. des ungarischen Gesetzes Nr. XXXVIII von 2014, mit dem Recht der Europäischen Union. Die Kommission hat beschlossen, das Ergebnis der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen C‑38/17 (GT/HS.) und C‑118/17 (Zsuzsanna Dunai/ERSTE Bank Hungary Zrt.) abzuwarten, bevor sie den Standpunkt festlegt, den sie im EU-Pilotverfahren 8572/16 einnehmen wird.
7 Im Rahmen des Verfahrens CHAP(2017)00332 prüft die Kommission ebenfalls die Vereinbarkeit des ungarischen Systems der Leitungsentscheidungen mit dem Unionsrecht. Auch hier hat sie das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in der anhängigen Rechtssache C‑118/17 (Zsuzsanna Dunai/ERSTE Bank Hungary Zrt.) ausgesetzt.
8 Mit Klageschrift, die am 31. Mai 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der sie im Wesentlichen die Feststellung, dass die Kommission ihre Überwachungspflicht verletzt hat, und Ersatz des Schadens beantragen, der ihnen aufgrund dieser angeblichen Untätigkeit der Kommission entstanden sein soll.
9 In der Klageschrift beantragen die Kläger im Wesentlichen,
– die Kommission zu verurteilen, ihnen 38 330 542,83 HUF Schadensersatz zu zahlen;
– die Kommission zu verpflichten, ihnen für die Hauptforderung Zinsen ab dem 20. April 2016 in Höhe von 11,95 % pro Jahr zu zahlen;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
10 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 24. Juli 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Sie beantragt,
– die Klage als unzulässig sowie aufgrund fehlender Zuständigkeit des Gerichts abzuweisen;
– den Klägern die Kosten aufzuerlegen.
11 Die Kläger haben ihre Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit mit bei der Kanzlei am 6. September 2018 eingegangenem Schriftsatz abgegeben. Sie beantragen im Wesentlichen,
– die Klage für zulässig zu erklären;
– die von der Kommission erhobene Einrede für unbegründet zu erklären.
Rechtliche Würdigung
12 Gemäß Art. 130 Abs. 1 und 7 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag des Beklagten über die Unzulässigkeit oder die Unzuständigkeit vorab entscheiden.
13 Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund der Aktenlage für hinreichend informiert und beschließt, ohne Fortsetzung des Verfahrens über diesen Antrag zu entscheiden.
14 Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, dass die Kommission keine geeigneten Maßnahmen ergriffen habe, um die Anwendung von Art. 13 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2005, L 149, S. 22) sowie ihrer ungarischen Umsetzungsvorschrift, nämlich § 213 Abs. 1 des Hitelintézetekről és a pénzügyi vállalkozásokról szóló 1996. évi CXII. törvény (Gesetz Nr. CXII von 1996 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen), sicherzustellen. Dadurch habe die Kommission ihre Überwachungspflicht verletzt, der sie in Anbetracht von Art. 17 EUV nachzukommen habe.
15 In diesem Zusammenhang glauben die Kläger insbesondere dadurch einen Schaden erlitten zu haben, dass sie von den ungarischen Behörden verpflichtet worden seien, einen Vertrag zu erfüllen, der unlauter und missbräuchlich sei, da er gegen die Art. 11 und 13 der Richtlinie 2005/29 verstoße.
16 Außerdem machen sie einen Verstoß gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geltend. Sie sind nämlich der Auffassung, dass das Urteil des Szegedi törvényszék (Gerichtshof Szeged) vom 20. September 2016 gegen das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verstoße, weil es auf die Bestimmungen des ungarischen Gesetzes Nr. XXXVIII von 2014 gestützt sei, das selbst gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße, und es keine abschreckenden Sanktionen auf die Banken anwende.
17 In Anbetracht dessen schätzen die Kläger den Schaden, den sie aufgrund der fehlerhaften Untätigkeit der Kommission erlitten haben sollen, auf 38 330 542,83 HUF zuzüglich Zinsen seit dem 20. April 2016 in Höhe von 11,95 % pro Jahr sowie der Kosten, die sie im Verfahren zur Wiederherstellung der Gültigkeit des Vertrags aufgewendet haben.
18 Das Gericht stellt fest, dass die Darstellung der Rügen in den Schriftsätzen der Kläger, die zwar unpräzise ist, aber dennoch erlaubt, ihr Vorbringen nachzuvollziehen, im Wesentlichen nur dahin verstanden werden kann, dass sie der Kommission vorwerfen, dadurch ihre Pflichten verletzt zu haben, dass sie kein Verfahren zur Feststellung einer Vertragsverletzung gegen Ungarn nach Art. 258 AEUV eingeleitet habe.
19 Es steht nämlich fest, dass der von ihnen geltend gemachte angebliche Schaden, wie sie im Übrigen in ihrer Klageschrift ausführen, der Untätigkeit der Kommission hinsichtlich der fehlerhaften Anwendung des Unionsrechts durch die ungarischen Gerichte zuzuschreiben sei. So machen die Kläger in Rn. 77 der Klageschrift geltend, dass die Kommission „in schuldhafter Weise unterlassen [hat], über die Einhaltung von Artikel 47 Abs. 2 EU Charta bei der Anwendung der Richtlinie 2005/29 … durch die ungarischen Gerichte zu wachen“, und beantragen den Ersatz des Schadens, der ihnen aufgrund dessen entstanden sein soll.
20 Soweit die Kläger den Ersatz des Schadens beantragen, der ihnen durch die Untätigkeit der Kommission bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnis entstanden sein soll, kann dies nur als Antrag auf Eintritt der Haftung der Union wegen der fehlenden Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV gegen den betreffenden Mitgliedstaat verstanden werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Juli 2008, Pellegrini/Kommission, C‑114/08 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2008:438, Rn. 20).
21 Die abstrakten Behauptungen der Kläger, wonach die Kommission auch „geheime Verhandlungen [hätte] führen“, „Aufklärungsarbeit [hätte] betreiben“ oder „einen Antrag an den Rat nach Artikel 7 Absatz 1 EUV [hätte] stellen“ können, werden insoweit nicht untermauert und sind daher zurückzuweisen.
22 Wenn die Kommission aufgefordert wird, sich zu einem angeblichen Verstoß gegen das Unionsrecht zu äußern, besteht in einem solchen Kontext nämlich die einzige Möglichkeit, über die sie nach dem von den Verträgen eingerichteten Gerichtssystem verfügt, um diesem Verstoß abzuhelfen, darin, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV gegen den betreffenden Mitgliedstaat einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Juli 2008, Pellegrini/Kommission, C‑114/08 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2008:438, Rn. 21).
23 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung, ob ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, über ein Ermessen verfügt, das ein Recht Einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen, ausschließt (Urteil vom 14. Februar 1989, Star Fruit/Kommission, 247/87, EU:C:1989:58, Rn. 11; vgl. auch Beschluss vom 10. Juli 2007, AEPI/Kommission, C‑461/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:425, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
24 Da die Kommission nicht verpflichtet ist, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV einzuleiten, kann ihre Entscheidung, ein solches Verfahren nicht einzuleiten, jedenfalls keine Rechtswidrigkeit darstellen, die geeignet ist, die außervertragliche Haftung der Union auszulösen. Mangels einer Verpflichtung der Kommission zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens kann somit dessen Nichteinleitung keine Haftung der Union auslösen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2009, Arizmendi u. a./Rat und Kommission, T‑440/03, T‑121/04, T‑171/04, T‑208/04, T‑365/04 und T‑484/04, EU:T:2009:530, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Wie die Kommission geltend macht, sind daher Schadensersatzklagen, die von Privatpersonen erhoben und darauf gestützt werden, dass die Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV eingeleitet habe, unzulässig.
26 Da die Entscheidung der Kommission, kein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, nicht geeignet ist, die außervertragliche Haftung der Union auszulösen, kann darüber hinaus als schadensverursachendes Verhalten nur das des betreffenden Mitgliedstaats, nämlich im vorliegenden Fall des ungarischen Staates, angeführt werden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 23. Mai 1990, Asia Motor France/Kommission, C‑72/90, EU:C:1990:230, Rn. 13 bis 15, vom 3. Juli 1997, Smanor u. a./Kommission, T‑201/96, EU:T:1997:98, Rn. 30 und 31, sowie vom 15. Juli 2011, Smanor/Kommission und Bürgerbeauftragter, T‑185/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:396, Rn. 16). Das Gericht ist jedoch offensichtlich nicht dafür zuständig, über die Haftung zu entscheiden, die sich aus der Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Mitgliedstaats ergibt. Eine solche Haftung fällt in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte, gegebenenfalls nach Vorlage an den Unionsrichter auf der Grundlage von Art. 267 AEUV (Beschlüsse vom 23. Mai 1990, Asia Motor France/Kommission, C‑72/90, EU:C:1990:230, Rn. 13 und 14, sowie vom 17. Juni 2015, Ségaud/Frankreich und Kommission, T‑22/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:418, Rn. 9).
27 Diese Schlussfolgerung kann nicht mit dem auf Art. 17 EUV gestützten Vorbringen der Kläger entkräftet werden.
28 Nach Art. 17 EUV ist die Kommission nämlich damit betraut, das allgemeine Interesse der Union zu fördern sowie die Anwendung des Unionsrechts zu überwachen. Diese Bestimmung ist jedoch institutioneller Natur und stellt keine Rechtsvorschrift dar, die zum Gegenstand hat, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. Oktober 2008, Pellegrini/Kommission, T‑375/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:466, Rn 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). Gleiches gilt ferner aus denselben Gründen wie den oben in den Rn. 22 und 23 dargestellten, da diese Bestimmung der Kommission eine Überwachungsbefugnis verleiht.
29 Zudem kann entgegen dem, was die Kläger in den Rn. 74 und 75 der Klageschrift geltend machen, aus dem Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB (C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701), nicht geschlossen werden, dass die Union für die Schäden haftet, die durch die Untätigkeit der Kommission bei der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV entstanden sind. Diese Rechtssache betraf den Eintritt der Haftung der Union aufgrund der Untätigkeit der Kommission beim Erlass des zwischen der Republik Zypern und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) geschlossenen Memorandum of Understanding über spezifische wirtschaftspolitische Auflagen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 55 bis 60 und 67). In diesem Kontext hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 17 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 13 Abs. 3 und 4 des zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, dem Großherzogtum Luxemburg, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und der Republik Finnland geschlossenen Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus die Kommission verpflichten, darauf zu achten, dass sie durch die Unterzeichnung eines vom ESM geschlossenen Memorandum of Understanding nicht zu einer eventuellen Verletzung des von Art. 17 der Charta der Grundrechte geschützten Rechts auf Eigentum beiträgt. Es kann jedoch aus einer möglichen Auslösung der Haftung der Union nur wegen der Beteiligung der Kommission am Erlass eines Memorandum of Understanding nicht geschlossen werden, dass diese haftbar ist, wenn sie kein Vertragsverletzungsverfahren einleitet. Wie oben in Rn. 24 ausgeführt, kann nämlich mangels einer Verpflichtung der Kommission zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens dessen Nichteinleitung keine Haftung der Union auslösen.
30 Demzufolge ist die Klage in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen.
Kosten
31 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen neben ihren eigenen Kosten gemäß dem Antrag der Kommission deren Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Herr István Szécsi und Frau Nóra Somossy tragen die Kosten.
Luxemburg, den 16. Januar 2019
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Der Kanzler |
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