T-462/15 – Asia Leader International (Cambodia)/ Kommission

T-462/15 – Asia Leader International (Cambodia)/ Kommission

Language of document : ECLI:EU:T:2018:196

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

19. April 2018()

„Dumping – Einfuhr von aus Kambodscha, Pakistan bzw. von den Philippinen versandten Fahrrädern – Ausweitung des auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf diese Einfuhren – Verordnung (EU) 2015/776 – Umgehung – Durchfuhrversand – Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (jetzt Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 18 Abs. 3 der Verordnung [EU] 2016/1036)“

In der Rechtssache T‑462/15

Asia Leader International (Cambodia) Co. Ltd mit Sitz in Tai Seng SEZ (Kambodscha), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Bochon und R. MacLean, Solicitor,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J.‑F. Brakeland, M. França und A. Demeneix als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/776 der Kommission vom 18. Mai 2015 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Kambodscha, Pakistan beziehungsweise von den Philippinen versandten Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans beziehungsweise der Philippinen angemeldet oder nicht (ABl. 2015, L 122, S. 4), soweit er die Klägerin betrifft,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović sowie der Richterin A. Marcoulli und des Richters A. Kornezov (Berichterstatter),

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2017

folgendes

Urteil()

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 vom 8. September 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls (ABl. 1993, L 228, S. 1) führte der Rat der Europäischen Union auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China einen endgültigen Antidumpingzoll von 30,6 % ein.

2        Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [ABl. 2009, L 343, S. 51, Berichtigung ABl. 2010, L 7, S. 22, im Folgenden: Grundverordnung], ihrerseits ersetzt durch die Verordnung [EU] 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern [ABl. 2016, L 176, S. 21]), insbesondere nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 384/96 (jetzt Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung), bestätigte der Rat diesen Antidumpingzoll mit der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 vom 10. Juli 2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2000, L 175, S. 39).

3        Nach einer Interimsüberprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 384/96 (jetzt Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung) erhöhte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 vom 12. Juli 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in Vietnam und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 (ABl. 2005, L 183, S. 1) den Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China auf 48,5 %.

4        Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 384/96 bestätigte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 vom 3. Oktober 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China (ABl. 2011, L 261, S. 2) den geltenden Antidumpingzoll von 48,5 %.

5        Im Mai 2013 erließ der Rat im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung (jetzt Art. 11 Abs. 3 der Verordnung 2016/1036) die Verordnung (EU) Nr. 502/2013 vom 29. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung Nr. 990/2011 (ABl. 2013, L 153, S. 17) und bestätigte den geltenden Antidumpingzoll von 48,5 %, außer für Fahrräder, die von drei Unternehmen ausgeführt wurden, für die unternehmensspezifische Zollsätze festgesetzt wurden.

6        Im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung gemäß Art. 13 der Grundverordnung (jetzt Art. 13 der Verordnung 2016/1036) erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht (ABl. 2013, L 153, S. 1).

7        Nachdem die Europäische Kommission im Jahr 2014 erneut eine Beschwerde erhalten hatte, die dieses Mal die mutmaßliche Umgehung der Antidumpingzölle durch ausführende Fahrradhersteller mit Sitz in Kambodscha, Pakistan bzw. auf den Philippinen betraf, erließ sie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 938/2014 vom 2. September 2014 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung Nr. 502/2013 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Kambodscha, Pakistan und von den Philippinen versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans oder der Philippinen angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. 2014, L 263, S. 5, Berichtigung ABl. 2014, L 341, S. 31). Im Laufe dieser Untersuchung, die den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. August 2014 umfasste, erhielt die Klägerin, die Asia Leader International (Cambodia) Co. Ltd, von der Kommission ein „Formular für Unternehmen, die eine Befreiung von einer eventuellen Ausweitung der Zölle beantragen“ (im Folgenden: Formular), das sie ausfüllte und am 10. Oktober 2014 zurückschickte.

8        Aus den Akten geht hervor, dass die Klägerin eine Einpersonengesellschaft mit beschränkter Haftung kambodschanischen Rechts ist, die im Mai 2013 errichtet wurde und zur Gänze der Cronus International Co. Ltd gehört, einer Gesellschaft mit Sitz in Hongkong, die ihrerseits zu 100 % einer chinesischen Fahrradherstellerin, der Guangzhou Cronus Bicycle Fashion Sports Co. Ltd, gehört. Der letztgenannten Gesellschaft gehört auch die chinesische Gesellschaft Guangzhou Cronus Bicycles Co. Ltd, eine Herstellerin von Fahrrädern, Rahmen und lackierten Rahmen, zu 100 %, und sie ist mit einer anderen chinesischen Herstellerin von Fahrrädern, der Shine Wheel Bicycle Co. Ltd, verbunden, die ihre Produktion am 1. Juni 2014 eingestellt haben soll. Die Klägerin hatte in den dem Formular beigefügten Tabellen D 5 und D 6 nicht angegeben, dass sie auch mit Shine Wheel Bicycle verbunden war, und machte erst am 27. Oktober 2014, nämlich als Antwort auf die Anforderung ergänzender Informationen durch die Kommission vom 16. Oktober 2014, Angaben zu dieser Lieferantin.

9        Die Klägerin führt aus, dass die von ihr im Formular und den diesem beigefügten Tabellen gemachten Angaben angesichts des Zeitpunkts ihrer Errichtung und der tatsächlichen Aufnahme ihrer Tätigkeit im Januar 2014 unmittelbarer den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2014 (im Folgenden: Berichtszeitraum) als den Untersuchungszeitraum (vgl. oben, Rn. 7) beträfen. Ausweislich des Formulars definierte die Klägerin ihre Tätigkeit als die Herstellung und den Verkauf von Fahrrädern und Fahrradrahmen unter der Marke Cronus, insbesondere für kleine Bestellungen.

10      In der dem Formular beigefügten Tabelle F 2, die sämtliche vom Antragsteller eines Antrags auf Befreiung getätigten Käufe von Halbfertigwaren aufführt, gab die Klägerin neben einer vietnamesischen Gesellschaft für das Lackieren der Rahmen und einer anderen chinesischen Gesellschaft als fast exklusiven Lieferanten das Unternehmen „Shine Wheel Bicycle Co. Ltd (Guangzhou)“ an.

11      Im Rahmen ihrer Antwort vom 27. Oktober 2014 legte die Klägerin eine überarbeitete Tabelle F 2 vor. Darin war Shine Wheel Bicycle als ein mit der Klägerin verbundenes Unternehmen genannt, dessen Verkäufe an die Klägerin während des Berichtszeitraums die große Mehrheit der Einkäufe der Klägerin während dieses Zeitraums darstellten. Auch Guangzhou Cronus Bicycles wird dort als mit der Klägerin verbundenes Unternehmen für bestimmte Geschäfte im Berichtszeitraum genannt.

12      Aufgrund der Untersuchung konnte die Kommission sechs Unternehmen identifizieren, die Fahrräder aus Kambodscha ausführten. Eines dieser Unternehmen verließ Kambodscha Ende 2013 Richtung Pakistan. Die fünf anderen Fahrradhersteller, auf die 94 % der Einfuhr der Europäischen Union aus diesem Land für diese Art von Ware entfallen, arbeiteten bei der Untersuchung mit und stellten einen Antrag auf Befreiung.

13      Die Kommission prüfte die Angaben, die diese fünf Unternehmen, zu denen die Klägerin zählte, übermittelt hatten. Am 11. November 2014 informierte die Kommission die Klägerin über ihre Absicht, einen Kontrollbesuch vor Ort durchzuführen. Dieser fand am 8. und 9. Dezember 2014 in den Räumlichkeiten der Klägerin in Tai Seng (Kambodscha) statt.

14      Nach dieser Kontrolle vor Ort und den Kontrollen, denen auch die anderen bei der Untersuchung mitarbeitenden Hersteller unterzogen wurden, war die Kommission der Auffassung, dass drei Unternehmen Anspruch auf eine Befreiung nach Art. 13 Abs. 4 der Grundverordnung (jetzt Art. 13 Abs. 4 der Verordnung 2016/1036) hatten, zwei Unternehmen, darunter die Klägerin, hingegen nicht.

15      Bei diesem Besuch stieß die Kommission auf mehrere Unstimmigkeiten; zu diesen hörte sie die von der Klägerin vorgebrachten ergänzenden Erläuterungen und untersuchte die von ihr beigebrachten Unterlagen.

16      Zunächst stellte die Kommission fest, dass die Klägerin über keine Buchhaltungssoftware verfügte und ihre Buchhaltung in informatischen Dateien vom Typ Excel führte. Die Klägerin habe erst ab Oktober 2014 begonnen, detaillierte Produktionsberichte zu erstellen.

17      Sodann gehe aus dem Formular und den ihm beigefügten Tabellen hervor, dass die Klägerin erst ab dem 1. Januar 2014 in ihren Schweiß- und Lackierereiwerkstätten habe Fahrräder herstellen können und dass sie zu Beginn dieses Zeitraums keine Rahmen hergestellt habe. Daher stellte sich die Kommission die Frage nach der Herkunft von 1 099 am 27. Januar 2014 in die Union (in diesem Fall: nach Griechenland) ausgeführten Fahrrädern, die in der von der Klägerin vorgelegten Rechnung CI‑15295‑PM wie folgt beschrieben wurden: 380 Fahrräder mit 26‑Zoll‑Aluminiumrahmen, 240 Fahrräder mit Stahlrahmen, ebenfalls der Größe 26 Zoll, 120 Fahrräder mit 24‑Zoll‑Stahlrahmen, 119 Fahrräder mit sogenanntem „hi‑ten 700C“-Stahlrahmen, 130 Fahrräder mit 20‑Zoll‑Stahlfaltrahmen und 120 Fahrräder mit 20‑Zoll‑Stahlrahmen. Auf die Frage nach den Umständen dieser Ausfuhr legte die Klägerin die auf den 17. Januar 2014 datierte Rechnung KYD‑CN‑F01 vor, der zu entnehmen war, dass sie 1 098 26‑Zoll‑Fahrradrahmen aus Stahl von dem vietnamesischen Unternehmen Kim Y Dinh Trading Service One Member Co. Ltd gekauft hatte. Die Kommission wies darauf hin, dass dieses Unternehmen selbst kein Hersteller von Fahrrädern und Fahrradrahmen, sondern lediglich ein Händler sei. Zudem zeigte sich die Kommission erstaunt darüber, dass nur Fahrradrahmen aus Stahl gekauft worden seien, obwohl ausweislich der Rechnung CI‑15295‑PM 380 Fahrräder aus Aluminium verkauft worden seien, und dass die Größen dieser Rahmen (26 Zoll) nur teilweise der Größe der in die Union ausgeführten Fahrräder entsprächen.

18      Die Klägerin wurde aufgefordert, zu diesen Widersprüchen Stellung zu nehmen. Während des Besuchs legte sie ein vom vietnamesischen Handelsminister im Namen des genannten Händlers ausgestelltes Ursprungszeugnis nach Formblatt A für die Fahrradrahmen vor, die Gegenstand der Rechnung KYD‑CN‑F01 waren. Die Kommission stellte jedoch fest, dass auch in diesem Ursprungszeugnis nur Stahlrahmen aufgeführt waren, während die oben in Rn. 17 genannte Ausfuhr in die Union auch Aluminiumrahmen umfasste. Dies räumte die Klägerin später ein und führte aus, dass in dem Zeugnis fälschlicherweise nur Stahlrahmen aufgeführt seien. Darüber hinaus konnte die Klägerin kein Ursprungszeugnis nach Formblatt A in ihrem Namen für die Fahrräder vorlegen, die in die Union ausgeführt wurden und Gegenstand der Rechnung CI‑15295‑PM waren.

19      Daher war die Kommission der Ansicht, dass aufgrund des Umstands, dass die Klägerin zu Beginn der Aufnahme ihrer Tätigkeiten Fahrradrahmen nicht selbst hergestellt hatte, die einzig mögliche Erklärung darin bestehe, dass die in Rede stehenden Fahrräder nicht von der Klägerin montiert worden seien, sondern lediglich aus den mit ihr verbundenen chinesischen Unternehmen im Wege der Durchfuhr versandt worden seien.

20      Außerdem stellte die Kommission bei ihrem Kontrollbesuch fest, dass einige in dem Formular enthaltene Angaben vermutlich unstimmig und unzuverlässig seien. Einige angegebene Herstellungskosten entsprächen nicht einem den verwendeten Teilen während der Montage oder der Fertigstellung der Herstellung hinzugefügten Wert und seien künstlich erhöht worden, um die beiden Schwellenwerte in Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung (jetzt Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung 2016/1036) zu erreichen. So entspreche die Umlage bestimmter Kosten (Abschreibungen, Pachten, Stromkosten) auf die Herstellung der Fahrradrahmen nicht der Zahl der hergestellten Fahrräder, der Verbrauch des bei der Herstellung verwendeten Lacks sei angesichts der Daten echter Fahrradhersteller zu hoch angesetzt worden, und auch die Lohnkosten seien im Hinblick auf die Zahl der hergestellten Fahrradrahmen und der montierten Fahrräder im Vergleich zu den von echten Herstellern gezahlten Löhnen zu hoch. Daher rekonstituierte die Kommission auf dieser Grundlage die Herstellungskosten der Klägerin und gelangte zu dem Ergebnis, dass zum einen die Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China über 60 % des Gesamtwerts der Teile des Endprodukts ausmachten (77 %) und dass sich zum anderen der Wert, der während der Montage den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, auf weniger als 25 % der Herstellkosten belief (2 %).

21      Am 13. März 2015 teilte die Kommission der Klägerin ihre Feststellungen mit, die erstens das Vorliegen von Umgehungspraktiken in Kambodscha (allgemeine Feststellungen) und zweitens die Rolle der Klägerin hierbei betrafen (besondere Feststellungen).

22      Als Antwort auf diese Mitteilung brachte die Klägerin am 31. März 2015 schriftlich und bei einer Anhörung eine Reihe von Einwänden vor. Erstens beanstandete sie insbesondere die Feststellung, wonach sie an Praktiken des Durchfuhrversands beteiligt sei. So ergebe sich aus den bei der Kontrolle vor Ort gesammelten Informationen, dass die plausibelste Erklärung darin bestehe, dass die in Rede stehenden Fahrradrahmen ihren Ursprung in Vietnam hätten. Um den vietnamesischen Ursprung der Fahrradrahmen nachzuweisen, legte die Klägerin ergänzende Belege in Verbindung mit der Rechnung CI‑15295‑PM vor. So habe sie insbesondere die Rechnung über den Kauf des für die Herstellung der Fahrradrahmen verwendeten Stahls und des hierfür verwendeten Aluminiums, die Rechnung des vietnamesischen Unternehmens, das den Stahl zu Rahmen verarbeitet habe, die Rechnung der Lieferanten der Fahrradrahmen mit der Referenz KYD-CN-F01 vom 17. Januar 2014, die auf denselben Tag datierte Ladeliste dieser Rahmen, den Nachweis dafür, dass diese Rechnung beglichen worden sei, sowie die Nennung des Gesamtgewichts der gelieferten Fahrradrahmen (rund drei Tonnen), das den Angaben in der Tabelle F2 entspreche, beigebracht. Dass ein Fahrradrahmen weniger als ausgeführte Fahrräder vorliege (1 098 gegenüber 1 099) erklärte die Klägerin damit, dass sie einen Fahrradrahmen bei ihrem Lieferanten als Muster entnommen habe. Zweitens beanstandete sie die von der Kommission für die Berechnung des Schwellenwerts von 25 % des hinzugefügten Werts gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung vorgenommene Berichtigung ihrer Herstellungskosten.

23      Am 18. Mai 2015 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2015/776 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Kambodscha, Pakistan beziehungsweise von den Philippinen versandten Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans beziehungsweise der Philippinen angemeldet oder nicht (ABl. 2015, L 122, S. 4, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

24      Die Kommission stellte in den Erwägungsgründen 69, 71, 73 und 74 der angefochtenen Verordnung u. a. Folgendes fest:

„69      Eines der fünf mitarbeitenden Unternehmen konnte die Daten zu den in der VR China gekauften Rahmenarten nicht mit den Daten zu den in die Union verkauften Fahrrädern in Einklang bringen; in dem einschlägigen Zeitraum stellte das Unternehmen jedoch keine Rahmen her. Daraus konnte der Schluss gezogen werden, dass der Versand der Fahrräder im Wege der Durchfuhr erfolgte.

71      Es sei daran erinnert, dass die Kommission anhand der von dem Unternehmen beim Kontrollbesuch vorgelegten Informationen die gekaufte Rahmenart nicht mit der in die Union ausgeführten Fahrradart in Übereinstimmung bringen konnte, da das Unternehmen einerseits Nachweise zum Kauf von Stahlrahmen vorlegte, andererseits aber Fahrräder verschiedener Größen mit Stahl- und Aluminiumrahmen ausführte. Dies deutet darauf hin, dass die ausgeführten Fahrräder nicht in Kambodscha montiert wurden. Zudem war der einzige bei dem Kontrollbesuch von dem Unternehmen zum Ursprung dieser Rahmen vorgelegte Nachweis ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A, das von vietnamesischen Behörden im Namen eines vietnamesischen Händlers ausgestellt wurde. Nach der Unterrichtung brachte das Unternehmen vor, die Angabe im Ursprungszeugnis nach Formblatt A, wonach alle Rahmen aus Stahl seien, sei falsch, da auch Aluminiumrahmen darunter gewesen seien. Die neuen, nach der Unterrichtung von dem Unternehmen vorgelegten Unterlagen, die in Vietnamesisch und Chinesisch mit teilweiser Übersetzung ins Englische verfasst waren, enthielten mehrere Widersprüche (die Anzahl der gekauften Rahmen ließ sich nicht mit der beim Kontrollbesuch ermittelten Zahl ausgeführter Fahrräder in Einklang bringen; ein Beleg wurde als Rechnung vorgelegt, enthielt aber keine Preise; für andere Herstellungsschritte der Rahmen wie Zuschneiden, Formen, Stanzen und Lackieren wurden keine Belege vorgebracht). Diese neuen Informationen wurden daher als unvollständig und als unzureichend erachtet; die Herstellung der fraglichen Rahmen in Vietnam konnten sie nicht belegen.

73      Auch konnte das Unternehmen das Ursprungszeugnis nach Formblatt A des kambodschanischen Handelsministeriums für die fraglichen Fahrräder nicht vorlegen. Folglich und mangels anderer verfügbarer Informationen wird der Schluss gezogen, dass die fraglichen Teile Ursprungserzeugnisse der VR China sind. …

74      Aufgrund dieser Sachlage ist der Nachweis erbracht, dass die kambodschanische Praxis der Durchfuhr der Waren chinesischen Ursprungs einen Versand im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung darstellt.“

25      Darüber hinaus wies die Kommission in den Erwägungsgründen 80 ff. der angefochtenen Verordnung die Einwände der Klägerin hinsichtlich der Berichtigungen ihrer Herstellungskosten für die Berechnung des in Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung vorgesehenen Schwellenwerts von 25 % des hinzugefügten Werts zurück.

26      Daher lehnte die Kommission den von der Klägerin gestellten Antrag auf Befreiung ab (161. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung). In Art. 1 der angefochtenen Verordnung beschloss sie, dass der oben in Rn. 3 genannte endgültige Antidumpingzoll von 48,5 % auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China auf u. a. aus Kambodscha versandte Einfuhren von Fahrrädern ausgeweitet wird, und nahm die Klägerin nicht in den Kreis der von diesem Zoll befreiten Unternehmen auf. Nach Art. 1 Abs. 3 „[wird] [d]er mit Absatz 1 ausgeweitete Zoll auf die aus Kambodscha, Pakistan beziehungsweise von den Philippinen versandten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans und der Philippinen angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 938/2014 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst wurden, … vereinnahmt; ausgenommen davon sind die Einfuhren, die von den in Absatz 1 aufgeführten Unternehmen hergestellt wurden“.

 Verfahren und Anträge der Parteien

27      Mit Klageschrift, die am 11. August 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

[nicht wiedergegeben]

42      In der Sitzung vom 9. November 2017 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

43      In der Sitzung machten die Klägerin und die Kommission einige Bemerkungen zum Sitzungsbericht; dies wurde in das Sitzungsprotokoll aufgenommen.

 Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung aufgrund des „offensichtlichen Beurteilungsfehlers sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch der rechtlichen Beurteilung“, den die Kommission in Bezug auf die Feststellung des Vorliegens einer Umgehung sowie die Art der verfügbaren Informationen begangen habe

45      Im Rahmen des ersten Klagegrundes bringt die Klägerin vor, dass die Feststellung einer Praxis des Durchfuhrversands falsch sei; Entsprechendes gelte für die rechtlichen Auswirkungen dieser Feststellung. Die betroffenen Fahrräder seien aus Rahmen und Materialien mit Ursprung in Vietnam hergestellt worden. Die Kommission verfüge über keinerlei Beweis dafür, dass dies nicht der Fall sei, und habe weder aus der Grundverordnung noch aus der Rechtsprechung ohne Weiteres ableiten können, dass ein Durchfuhrversand praktiziert worden sei. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe den vietnamesischen Ursprung der Teile mit Hilfe von Beweisen, die die Kommission nicht, wie geschehen, habe zurückweisen dürfen, rechtlich hinreichend nachgewiesen. Die Rechnung CI‑15295‑PM enthalte spezifische Referenznummern jedes Modells, wodurch das Material des Rahmens bestimmt werden könne. Zudem habe sie die oben in Rn. 22 genannten ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Darüber hinaus beanstande sie, wie die Kommission das von den vietnamesischen Behörden ausgestellte Ursprungszeugnis nach Formblatt A beurteilt habe, da es die Rechnungsnummer des Lieferanten, das Datum dieser Rechnung, die Anzahl der betroffenen Einheiten, das Bruttogewicht der Ladung sowie den Umstand nenne, dass die Ladung bei Überschreiten der Grenze zwischen Vietnam und Kambodscha kontrolliert worden sei. In dem genannten Zeugnis sei folglich einzig die Bezugnahme auf „Fahrradrahmen aus Stahl“ falsch. Hierzu habe sie sich bereits erklärt und einen einfachen Irrtum seitens des Lieferanten angeführt.

46      Die einzige Unstimmigkeit bei den von ihr vorgelegten Beweisen betreffe die unterschiedliche Beschreibung der Fahrräder auf der Rechnung CI‑15295‑PM, der Rahmen, die Gegenstand der Kaufrechnung KYD‑CN‑F01 seien, und des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A, während alle anderen Beweise zeigten, dass sie Fahrradrahmen mit Ursprung in Vietnam gekauft habe. Die Prüfung der Kommission liefe somit darauf hinaus, bei jedem nicht chinesischen Hersteller, der mit chinesischen Fahrradherstellern in Verbindung stehe, davon auszugehen, dass er sich unabhängig von den Umständen des Einzelfalls des Praktizierens eines Durchfuhrversands schuldig mache.

47      Somit habe die Kommission bei der Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung einen Beurteilungsfehler „sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch der rechtlichen Beurteilung“ begangen.

48      Die Kommission beantragt, den ersten Klagegrund zurückzuweisen.

 Einleitende Erwägungen

[nicht wiedergegeben]

53      Nach Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung ist eine Umgehung von Antidumpingmaßnahmen erwiesen, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen einem Drittland und der Union oder zwischen einzelnen Unternehmen in dem von den Maßnahmen betroffenen Land und der Union vorliegen. Zweitens muss sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Drittens müssen Anhaltspunkte vorliegen, die belegen, dass der Wirtschaftszweig der Union geschädigt wird oder dass die Abhilfewirkung des Antidumpingzolls untergraben wird. Viertens müssen Beweise für Dumping vorliegen (Urteile vom 26. Januar 2017, Maxcom/Chin Haur Indonesia, C‑247/15 P, C‑253/15 P und C‑259/15 P, EU:C:2017:61, Rn. 55, und vom 26. Januar 2017, Maxcom/City Cycle Industries, C‑248/15 P, C‑254/15 P und C‑260/15 P, EU:C:2017:62, Rn. 57).

54      Aus dem Wortlaut und der Systematik von Art. 13 der Grundverordnung ergibt sich, dass die betroffenen Unionsorgane für die Feststellung einer Umgehung eine Gesamtprüfung in Bezug auf das Drittland vornehmen müssen, auf das sich die Untersuchung bezüglich der Umgehung insgesamt bezieht. Hingegen ist es nicht ihre Aufgabe, zum Beweis einer solchen Umgehung die Situation jedes einzelnen ausführenden Herstellers zu prüfen, da diese Prüfung den einzelnen ausführenden Herstellern im Rahmen der nach Art. 13 Abs. 4 der genannten Verordnung gestellten Anträge obliegt (Urteile vom 26. Januar 2017, Maxcom/Chin Haur Indonesia, C‑247/15 P, C‑253/15 P und C‑259/15 P, EU:C:2017:61, Rn. 57, und vom 26. Januar 2017, Maxcom/City Cycle Industries, C‑248/15 P, C‑254/15 P und C‑260/15 P, EU:C:2017:62, Rn. 59).

55      Somit treffen die Unionsorgane die Feststellung einer Umgehung von Antidumpingmaßnahmen nach Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung für das gesamte betroffene Drittland, während es dem einzelnen ausführenden Hersteller obliegt, nachzuweisen, dass seine besondere Lage die Gewährung einer Befreiung nach Art. 13 Abs. 4 der genannten Verordnung rechtfertigt (Urteile vom 26. Januar 2017, Maxcom/Chin Haur Indonesia, C‑247/15 P, C‑253/15 P und C‑259/15 P, EU:C:2017:61, Rn. 59, und vom 26. Januar 2017, Maxcom/City Cycle Industries, C‑248/15 P, C‑254/15 P und C‑260/15 P, EU:C:2017:62, Rn. 61).

56      Darüber hinaus enthält, wie Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Maxcom u. a./Chin Haur Indonesia (C‑247/15 P, C‑253/15 P und C‑259/15 P, EU:C:2016:712, Nrn. 7 und 67), ausgeführt hat, Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung (jetzt Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung 2016/1036) eine nicht erschöpfende Liste der in Unterabs. 1 genannten Praktiken, Fertigungsprozesse oder Arbeiten. Diese umfassen u. a. den „Versand der von Maßnahmen betroffenen Ware über Drittländer“ und, „unter den in Absatz 2 genannten Umständen, die Montage von Teilen durch einen Montagevorgang in der [Union] oder einem Drittland“. Wie die Kommission in ihrer Antwort vom 13. Oktober 2017 auf die prozessleitende Maßnahme vom 22. September 2017 (vgl. oben, Rn. 38 und 39) zu Recht ausgeführt hat, sind die verschiedenen Arten von Umgehungspraktiken in Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung nur Beispiele, was durch die Wortfolge „unter anderem“ veranschaulicht wird.

57      Hieraus ergibt sich, dass nur eine Art von Umgehungspraktiken belegt zu werden braucht, damit die oben in Rn. 53 genannte Voraussetzung erfüllt ist, was jedoch einem Nachweis anderer Arten von Umgehungspraktiken durch die betroffenen Organe nicht entgegensteht, wenn sie der Auffassung sind, dass solche vorliegen.

 Anwendung auf den vorliegenden Fall

58      Aus der angefochtenen Verordnung geht hervor, dass die Kommission die vier oben in Rn. 53 genannten Voraussetzungen im Hinblick auf Kambodscha geprüft hat, bevor sie den individuellen Anträgen auf Befreiung von drei der fünf bei der Untersuchung mitarbeitenden kambodschanischen Unternehmen stattgab und die Anträge der beiden anderen Unternehmen, zu denen die Klägerin zählt, zurückwies.

59      Zunächst stellte die Kommission fest, dass die erste, die dritte und die vierte Voraussetzung erfüllt seien, was von der Klägerin nicht bestritten wird.

60      Sodann stellte die Kommission hinsichtlich der zweiten Voraussetzung, nämlich des Vorliegens von Umgehungspraktiken in Kambodscha, d. h. einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, fest, dass sowohl Durchfuhrversandpraktiken als auch Montagevorgänge vorlägen, die die Kriterien in Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung nicht erfüllten.

61      Zwar ergibt sich aus den Erwägungsgründen 69 bis 74 der angefochtenen Verordnung, dass die Feststellung von Durchfuhrversandpraktiken in Kambodscha allein auf der individuellen Situation der Klägerin beruht. Gleichwohl ist hervorzuheben, dass die Kommission, wie den Erwägungsgründen 75 bis 88 der angefochtenen Verordnung zu entnehmen ist, auch festgestellt hat, dass in Kambodscha Montagevorgänge existieren, die hinsichtlich zweier kambodschanischer Unternehmen, zu denen die Klägerin gehört, die Kriterien von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung nicht erfüllen.

62      Selbst wenn man davon ausginge, dass die Klägerin nicht an Praktiken des Durchfuhrversands beteiligt ist, was zur Konsequenz hätte, die Feststellung, dass solche in Kambodscha vorlägen, zu entkräften, bliebe folglich die im Hinblick auf dieses Land getroffene Feststellung von Umgehungspraktiken wegen der Gründe der angefochtenen Verordnung im Hinblick auf die nicht die Kriterien von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung erfüllenden Montagevorgänge hinsichtlich zumindest des anderen kambodschanischen Unternehmens wirksam. Denn die dieses Unternehmen betreffenden Feststellungen in der angefochtenen Verordnung sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

63      Der erste Klagegrund kann daher die in der angefochtenen Verordnung getroffene Feststellung hinsichtlich des Vorliegens von Umgehungspraktiken in Kambodscha im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung nicht entkräften.

64      Nunmehr ist zu prüfen, ob der erste Klagegrund insoweit begründet ist, als mit ihm nachgewiesen werden soll, dass die Klägerin keinen Durchfuhrversand praktiziert habe.

65      Hierzu geht aus der angefochtenen Verordnung hervor, dass die Kommission den Antrag der Klägerin auf Befreiung mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass sowohl Durchfuhrversandpraktiken als auch Montagevorgänge vorlägen, die die Kriterien von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung nicht erfüllten.

66      Wie der oben in Rn. 55 angeführten Rechtsprechung zu entnehmen ist, obliegt es dem einzelnen ausführenden Hersteller, nachzuweisen, dass seine besondere Lage die Gewährung einer Befreiung nach Art. 13 Abs. 4 der genannten Verordnung rechtfertigt. Nach dieser Bestimmung sind Anträge auf Befreiung „ordnungsgemäß mit Beweisen zu versehen“ und müssen, wenn die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung außerhalb der Union erfolgt, es den Betroffenen ermöglichen, „[nachzuweisen, dass sie] nicht mit einem von den Maßnahmen betroffenen Hersteller verbunden sind“ und dass sie „nicht an Umgehungspraktiken im Sinne der Absätze 1 und 2 [dieses] Artikels beteiligt sind“.

67      Folglich verweigert die Kommission die Befreiung dann zu Recht, wenn derjenige, der den Antrag auf Befreiung gestellt hat, nicht den Nachweis dafür erbringen kann, dass seine besondere Lage die Gewährung einer Befreiung rechtfertigt, etwa, weil Beweise für Durchfuhrversandpraktiken vorliegen.

68      Im vorliegenden Fall hat die Kommission erstens festgestellt, dass sich die Klägerin im Januar 2014 erst im Stadium der Aufnahme ihrer Herstellungstätigkeiten befand und dass sie die am 27. Januar 2014 in die Union ausgeführten Fahrradrahmen, die Gegenstand der Rechnung CI‑15295‑PM sind, nicht selbst hergestellt hatte, was die Klägerin nicht bestreitet.

69      Zweitens hat die Kommission auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen der Rechnung CI‑15295‑PM und der dort aufgeführten Anzahl und Art der am 27. Januar 2014 in die Union ausgeführten Fahrräder mit der Rechnung mit der Referenz KYD‑CN‑F01 über den Kauf von Fahrradrahmen, die der Herstellung der in die Union ausgeführten Fahrräder gedient haben sollen, zwei Arten von Unstimmigkeiten festgestellt. Zum einen waren die bei dem vietnamesischen Händler gekauften Rahmen ausweislich der Rechnung KYD‑CN‑F01 aus Stahl, während nach der Rechnung CI‑15295‑PM einige der in die Union ausgeführten Fahrräder Stahlrahmen und andere Aluminiumrahmen hatten. Zum anderen hatten die in die Union verkauften Fahrräder, die Gegenstand der Rechnung CI‑15295‑PM sind, drei verschiedene Größen, nämlich 26, 24 und 20 Zoll, während die Rechnung KYD‑CN‑F01 die Angabe enthält, dass es sich um 26-Zoll-Fahrradrahmen handele. Die Klägerin bestreitet diese Unstimmigkeiten nicht.

70      Drittens weist auch das von den vietnamesischen Behörden für die genannten Fahrradrahmen ausgestellte Ursprungszeugnis nach Formblatt A erstere Unstimmigkeit auf, da es nur Stahlrahmen nennt.

71      Somit ist festzustellen, dass die von der Klägerin vorgelegten Beweise nicht belegen können, dass sie die in die Union ausgeführten Fahrräder, die Gegenstand der Rechnung CI‑15295‑PM sind, ausgehend von angeblich in Vietnam gekauften Fahrradrahmen herstellen konnte.

72      Die Klägerin versucht, die so festgestellten Unstimmigkeiten mit einem schlichten „Irrtum“ ihres vietnamesischen Lieferanten zu erklären. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden.

73      Die genannten Unstimmigkeiten betreffen nämlich sowohl das Material als auch die Größe der Rahmen. Diese Gesichtspunkte sind wesentliche Merkmale eines jeden Fahrrads, die für Art und Qualität des Fahrrads sowie seinen Preis maßgeblich sind. Daher kann nicht die Ansicht vertreten werden, dass so bedeutende Abweichungen mit einem schlichten „Irrtum“ des Lieferanten erklärt werden können; dies gilt umso mehr, als der angebliche „Irrtum“ in mehrfacher Hinsicht auftritt, nicht nur im Hinblick auf das Material (Stahl oder Aluminium), sondern auch im Hinblick auf drei verschiedene Rahmengrößen.

74      Darüber hinaus werfen einige Unterlagen und Informationen, die von der Klägerin nach der Unterrichtung über die Feststellungen der Kommission und während des vorliegenden Verfahrens vorgelegt wurden, Zweifel auf hinsichtlich der Umstände der Ausfuhr der Fahrräder, die Gegenstand der Rechnung CI‑15295‑PM sind, in die Union.

75      So stellt zunächst das Gericht – wie die Kommission – fest, dass die beim Kontrollbesuch vor Ort vorgelegte, geprüfte und kopierte Rechnung CI‑15295‑PM, die in Anlage B 5 beigebracht wurde, nicht derjenigen entspricht, die von der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in Anlage A 11 (S. 200) vorgelegt worden ist. Gleiches gilt für die in derselben Anlage A 11 (S. 201) enthaltene Ladeliste, die keine genaue Kopie derjenigen Liste ist, die beim Kontrollbesuch vor Ort vorgelegt worden war.

76      Sodann haben nach Angaben der Klägerin die Zollbehörden die in Rede stehende Ladung der Fahrradrahmen beim Überschreiten der Grenze zwischen Vietnam und Kambodscha kontrolliert. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Behörden nicht bemerkt hätten, dass die Ladung nicht der Beschreibung der in Rede stehenden Waren auf dem Ursprungszeugnis nach Formblatt A und auch nicht der Beschreibung auf der Rechnung KYD‑CN‑F01 entsprach; dies gilt umso mehr, als die in Rede stehenden Unstimmigkeiten wesentliche Merkmale dieser Waren betreffen, nämlich das Material der Rahmen und ihre Größe.

77      Des Weiteren ist mit der Kommission darauf hinzuweisen, dass der von der Klägerin als Antwort auf die Unterrichtung über die Feststellungen vorgelegte Auftragsschein (vgl. Anlage A 12, S. 231) keinen Preis enthält, was an seiner Zuverlässigkeit zweifeln lässt. Die Klägerin erklärt hierzu, dass die fehlende Preisangabe darauf zurückzuführen sei, dass die Verhandlungen mit ihrem vietnamesischen Lieferanten über den endgültigen Preis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Auftragsschein eingereicht habe, noch angedauert hätten (Rn. 43 der Erwiderung). Zugleich bringt die Klägerin jedoch vor, diesen Lieferanten genau deshalb ausgewählt zu haben, weil er „das günstigste Angebot“ gemacht habe (Rn. 45 der Erwiderung). Diese Erklärungen scheinen somit widersprüchlich.

78      Ferner hat die Kommission im 71. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung festgestellt, dass „für andere Herstellungsschritte der Rahmen wie Zuschneiden, Formen, Stanzen und Lackieren … keine Belege vorgebracht [worden seien]“. Zwar macht die Klägerin in der Klageschrift geltend, dass die gekauften Rahmen in ihrer Fabrik zu fertigen, ausfuhrbereiten Fahrrädern verarbeitet worden seien, doch legt sie keinerlei Beweise für die verschiedenen Herstellungsschritte der in Rede stehenden Rahmen vor. Auf eine dahin gehende Frage in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin bestätigt, dass sie, wie die Kommission im 71. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ausgeführt hatte, keine solchen Beweise beigebracht hat.

79      Schließlich ist unstreitig, dass die Klägerin für die in die Union ausgeführten Fahrräder, die Gegenstand der Rechnung CI‑15295‑PM sind, kein Ursprungszeugnis nach Formblatt A vorgelegt hat.

80      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Kommission, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, die Schlussfolgerung ziehen durfte, dass angesichts des Zustands der Fabrik der Klägerin im Januar 2014, des Fehlens jeglichen Beweises für die anderen Herstellungsschritte der Fahrradrahmen und jeder anderen plausiblen Erklärung die 1 099 nach Griechenland ausgeführten Fahrräder Gegenstand eines Durchfuhrversands aus China waren, da sie nicht ausgehend von Fahrradrahmen montiert werden konnten, die nicht ihren wesentlichen Merkmalen entsprachen.

81      Die Klägerin kann in diesem Zusammenhang der Kommission nicht vorwerfen, „ohne Weiteres“ abgeleitet zu haben, dass hinsichtlich der in die Union ausgeführten Fahrräder, die Gegenstand der Rechnung CI‑15295‑PM sind, ein Durchfuhrversand aus China vorgelegen habe.

82      Nach der oben in Rn. 55 angeführten Rechtsprechung obliegt es nämlich dem einzelnen ausführenden Hersteller, nachzuweisen, dass seine besondere Lage die Gewährung einer Befreiung nach Art. 13 Abs. 4 der Grundverordnung rechtfertigt. Im Hinblick auf die Erwägungen oben in den Rn. 68 bis 80 ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass sie die genannten Fahrräder ausgehend von Rahmen mit Ursprung in Vietnam hergestellt habe.

83      Außerdem ergibt sich aus dem 72. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung sowie aus den von der Klägerin in der Tabelle F 2 vorgelegten Informationen, dass sie während des Berichtszeitraums den ganz überwiegenden Teil von Fahrradteilen von chinesischen Herstellern von Fahrrädern und Fahrradteilen eingeführt hat, mit denen sie Kapitalverflechtungen aufwies (vgl. oben, Rn. 11). Unter diesen Umständen und mangels einer anderen durch zuverlässige Beweise gestützten plausiblen Erklärung konnte die Kommission rechtsfehlerfrei die Schlussfolgerung ziehen, dass die in die Union ausgeführten Fahrräder, die Gegenstand der Rechnung CI‑15295‑PM sind, im Wege der Durchfuhr aus China versandt worden waren.

84      Diese Feststellung reicht schon als Nachweis dafür aus, dass die Klägerin die Voraussetzungen in Art. 13 Abs. 4 der Grundverordnung nicht erfüllte und die Kommission ihren Antrag auf Befreiung daher zu Recht zurückgewiesen hat.

85      Zum einen reicht nämlich, wie sich oben aus Rn. 57 ergibt, bereits eine Art von Umgehungspraktiken aus, um zu belegen, dass derjenige, der den Antrag auf Befreiung gestellt hat, an Umgehungspraktiken im Sinne dieser Bestimmung beteiligt ist.

86      Zum anderen stellt das Gericht fest, dass der fragliche Durchfuhrversand nur die Ausfuhr der 1 099 Fahrräder, die Gegenstand der Rechnung CI‑15295‑PM sind, in die Union betrifft, wie von den Parteien in ihren Antworten auf die prozessleitenden Maßnahmen bestätigt worden ist. Nach Art. 13 Abs. 4 der Grundverordnung muss der betroffene Hersteller nachweisen, dass er „nicht an Umgehungspraktiken … beteiligt [ist]“. Dabei stellt diese Bestimmung weder quantitative Voraussetzungen noch qualitative Anforderungen hinsichtlich dieser Praktiken auf. Insbesondere erfordert sie nicht, dass die Praktiken bezüglich jeder Ausfuhr in die Union während des Berichtszeitraums festgestellt werden.

87      Zudem ist festzustellen, dass, wie die Kommission ausgeführt hat, diese Ausfuhr keineswegs unerheblich ist, sondern im vorliegenden Fall 18 % des Gesamtausfuhrvolumens der Klägerin in die Union während des Berichtszeitraums ausmacht.

88      Folglich konnte die Kommission, da sie zu Recht festgestellt hatte, dass die Klägerin an einer solchen Praxis des Durchfuhrversands, und sei es auch nur hinsichtlich der oben in Rn. 86 genannten Ausfuhr, beteiligt war, ihren Antrag auf Befreiung rechtsfehlerfrei zurückweisen. Somit ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

[nicht wiedergegeben]

99      Nach alledem ist die Klage somit insgesamt abzuweisen.

 Kosten

100    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

101    Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Asia Leader International (Cambodia) Co. Ltd trägt die Kosten.

Tomljenović

Marcoulli

Kornezov

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. April 2018.

Unterschriften



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