64/2018 : 8. Mai 2018 – Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-82/16
K.A. u.a.
Justiz und Inneres
Ein Antrag auf Familienzusammenführung ist auch dann zu bearbeiten, wenn er von einem Drittstaatsangehörigen, gegen den ein Einreiseverbot verhängt wurde, zum Zweck der Familienzusammenführung mit einem Unionsbürger gestellt wird, der nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat
Justiz und Inneres
Ein Antrag auf Familienzusammenführung ist auch dann zu bearbeiten, wenn er von einem Drittstaatsangehörigen, gegen den ein Einreiseverbot verhängt wurde, zum Zweck der Familienzusammenführung mit einem Unionsbürger gestellt wird, der nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat
Leave a Comment cancel
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.