Verhandlungstermin am 9. Januar 2019, 10.00 Uhr – VIII ZR 78/18 (Kaufpreisminderung bei einem vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffenen Kraftfahrzeug)

Verhandlungstermin am 9. Januar 2019, 10.00 Uhr – VIII ZR 78/18 (Kaufpreisminderung bei einem vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffenen Kraftfahrzeug)

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Mitteilung der Pressestelle


Nr. 166/2018

Verhandlungstermin am 9. Januar 2019, 10.00 Uhr – VIII ZR 78/18 (Kaufpreisminderung bei einem vom sogenannten

„Abgasskandal“ betroffenen Kraftfahrzeug)

In dem vorliegenden Verfahren wird sich der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erstmals mit gewährleistungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem sogenannten „Abgasskandal“ auseinanderzusetzen haben.

Sachverhalt:

Der Kläger erwarb im Juni 2013 von der Beklagten, einer Škoda -Vertragshändlerin, einen im März 2013 erstzugelassenen Pkw Škoda Octavia Kombi II Scout mit einer Laufleistung von 11 km zum Kaufpreis von 26.770 Euro. Das Fahrzeug ist mit einem 2-Liter-Dieselmotor Typ EA 189 der Volkswagen AG ausgestattet. Außerdem war es mit einer Software versehen, die erkannte, ob sich das Fahrzeug in einem Prüfzyklus zur Ermittlung von Emissionswerten befand und in diesem Fall – anders als im normalen Fahrbetrieb – verstärkt Abgase in den Motor zurückleitete, um eine Verringerung der am Auspuff gemessenen Stickoxide (NOx-Werte) zu erreichen.

Wegen dieser – häufig als „Abschaltvorrichtung“ bezeichneten – Software, deren Verwendung (unter anderem) bei der Motorenreihe VW EA 189 öffentlich erst im Rahmen des sog. Abgasskandals bekannt geworden war, erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten Anfang des Jahres 2016 die Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises in Höhe von 5.500 Euro und verlangte von dieser vergeblich Rückzahlung dieses Betrags (§ 437 Nr. 2, § 441 BGB).

Noch im Laufe des vom Kläger angestrengten Rechtsstreits wurde bei dem Kraftfahrzeug durch einen anderen Škoda-Vertragshändler ein vom Hersteller zur Verfügung gestelltes Software-Update durchgeführt, durch welches die vorbezeichneten Funktionen zur Verringerung der Stickoxide im Prüfbetrieb deaktiviert wurden. Der Kläger vertritt die Auffassung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass – wofür er die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat – mit der Änderung durch das Software-Update andere Nachteile verbunden seien, wie zum Beispiel überhöhte Abgaswerte, Leistungsverlust, höherer Kraftstoffverbrauch oder erhöhter Verschleiß. Unter Sachverständigenbeweis hat er außerdem gestellt, dass das Fahrzeug allein deshalb, weil es von dem sog. Abgasskandal betroffen sei, mit einem Makel behaftet sei, welcher zu einem geringeren Wiederverkaufswert (merkantiler Minderwert) führe.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass das erworbene Fahrzeug nach Durchführung des Software-Updates überhaupt noch einen Sachmangel aufweise, und hat dementsprechend den vom Kläger hierzu angebotenen Sachverständigenbeweis nicht erhoben. Vage Befürchtungen und die hypothetische Möglichkeit, dass das durchgeführte Software-Update zu nachteiligen technischen Abweichungen von der Sollbeschaffenheit führen könne, seien für die Darlegung eines Sachmangels nicht ausreichend. Da das Update im Laufe des Verfahrens bereits aufgespielt worden sei, hätte der Kläger vielmehr etwaige Auswirkungen auf sein Fahrzeug beobachten können und anschließend konkret darlegen müssen. Auch die aufgestellte allgemeine Behauptung, das Fahrzeug weise aufgrund des verbleibenden Makels, von dem sogenannten Abgasskandal betroffen zu sein, einen merkantilen Minderwert auf, reiche für die Darlegung eines Sachmangels nicht aus, weshalb es auch insoweit nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft habe. Grund für den vom Kläger angeführten allgemeinen Preisverfall von Dieselfahrzeugen aller Marken sei insbesondere die Befürchtung von Fahrverboten in den Innenstädten und die daraus folgende eingeschränkte Nutzbarkeit entsprechender Fahrzeuge. Diese Bedenken beruhten jedoch nicht auf den Manipulationen der Fahrzeughersteller Volkswagen und Škoda, sondern auf der Verpflichtung der Städte, die europarechtlich vorgegebene Grenze der Feinstaubbelastung einzuhalten.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 434 BGB Sachmangel

(1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

[…]

§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. […]

2. […] von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern […]

§ 441 BGB Minderung

(1) 1Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. […]

[…]

(3) 1Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 2Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) 1Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. […]

Vorinstanzen:

Landgericht Zwickau – Urteil vom 16. Oktober 2017 – 1 O 297/16

Oberlandesgericht Dresden – Urteil vom 1. März 2018 – 10 U 1561/17

Karlsruhe, den 9. Oktober 2018

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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