Verhandlungstermin am 29. März 2018, 10.00 Uhr, in Sachen I ZR 34/17 (Bonusaktionen für die Smartphone-App „My Taxi“)
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 56/2018
Verhandlungstermin am 29. März 2018, 10.00 Uhr, in
Sachen I ZR 34/17 (Bonusaktionen für die
Smartphone-App „My Taxi“)
Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein genossenschaftlicher Zusammenschluss von Taxizentralen in Deutschland. Sie betreibt die Taxi-Bestell-App „Taxi Deutschland“. Die Beklagte vermittelt Taxi-Dienstleistungen über die Smartphone-App „My Taxi“.
Die Klägerin beanstandet vier Bonusaktionen der Beklagten, bei denen registrierte Nutzer lediglich die Hälfte des regulären Fahrpreises zu zahlen hatten. Die andere Hälfte des Fahrpreises erhielt der Taxifahrer abzüglich Vermittlungsgebühren von der Beklagten. Außerdem bewarb die Beklagte ihren Vermittlungsdienst mit Gutscheinen, die auf den Fahrpreis angerechnet werden konnten.
Die Klägerin hält die Bonusaktionen für wettbewerbswidrig, weil sie gegen die Pflicht zur Einhaltung der behördlich festgesetzten Taxitarife verstießen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte hafte als Teilnehmerin für die Verstöße der an den Rabattaktionen beteiligten Taxiunter-nehmern gegen die Tarifpflicht nach § 39 Abs. 3, 51 Abs. 5 PBefG. Bei diesen Regelungen handele es sich um Marktverhaltensregelungen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 19. Januar 2016 – 3-06 O 72/15
OLG Frankfurt – Urteil vom 2. Februar 2017 – 6 U 29/16
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 3a UWG
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
§ 39 PBefG
(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. …
(2) …
(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.
§ 51 Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungs-entgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. …
Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.
(2) …
(3) …
(4) …
(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.
Karlsruhe, den 19. März 2018
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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