Verhandlungstermin am 21. März 2018, 12.00 Uhr – VIII ZR 104/17 (Zur Sperrfrist gemäß § 577a Abs. 1a BGB nach Erwerb vermieteten Wohnraums durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 54/2018
Verhandlungstermin am 21. März 2018, 12.00 Uhr – VIII ZR 104/17 (Zur Sperrfrist gemäß § 577a Abs. 1a BGB nach Erwerb
vermieteten Wohnraums durch eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts)
Sachverhalt:
Der inzwischen über 70 Jahre alte Beklagte zu 1 hat im Jahr 1981 von der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine Vierzimmer-Altbauwohnung in Frankfurt am Main (Westend) gemietet, die er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter bewohnt. Die Nettomiete für die 160 qm große Wohnung beläuft sich zwischenzeitlich auf 856,25 € monatlich.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die aus einer GmbH und zwei natürlichen Personen besteht und im Januar 2015 als Eigentümerin und Vermieterin in den Mietvertrag eingetreten ist. Mit Schreiben vom Mai 2015 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis und begründete dies mit dem Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter. Dieser habe sich von seiner Ehefrau getrennt und benötige als erfolgreicher Immobilienunternehmer repräsentative Wohnräume in entsprechender Wohnlage in der Nähe eines seiner Büros. Die in dem Kündigungsschreiben im Einzelnen beschriebenen leerstehenden Wohnungen in den zahlreichen Liegenschaften in Frankfurt am Main und Umgebung, an denen dieser als Gesellschafter beteiligt sei, kämen insoweit allesamt nicht in Betracht. Es entspreche nicht seinem Lebenswunsch, etwa in einer Wohnung mit einer Größe von lediglich 124 qm wohnen zu müssen. Denn der Gesellschafter pflege einen gehobenen Lebensstil, der insbesondere auch seinen Geschäftspartnern gegenüber gelebt werden müsse.
Der Beklagte zu 1 widersprach der Kündigung und verlangte die Fortsetzung des Mietverhältnisses. Er machte Härtegründe für sich und seine Familie geltend und zog den von der Klägerin geltend gemachten Eigenbedarf ihres Gesellschafters in Zweifel.
Bisheriger Prozessverlauf:
Die auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Nach Ansicht des Landgerichts ist die von der Klägerin ausgesprochene Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zwar „dem Grunde nach“ berechtigt, doch sei die Kündigung verfrüht erfolgt, da die Klägerin die sich aus § 577a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB ergebende Sperrfrist nicht eingehalten habe. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin gelte diese Sperrfrist für alle Gesellschaften bürgerlichen Rechts nach Erwerb von vermietetem Wohnraum, ohne dass es zusätzlich einer Absicht der Begründung von Wohnungseigentum bedürfe.
Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Räumungs- und Herausgabebegehren weiter. Dabei rügt die Revision unter anderem, dass die Regelung des § 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB verfassungswidrig sei.
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1) 1Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. […]
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
[…]
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt […]
§ 577a BGB Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.
(1a) 1Die Kündigungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt entsprechend, wenn vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter
1. an eine Personengesellschaft oder an mehrere Erwerber veräußert worden ist […]
Vorinstanzen:
Amtsgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 8. September 2016 – 33 C 1201/16 (57)
Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 11. April 2017 – 2-11 S 292/16
Karlsruhe, den 19. März 2018
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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