Verhandlungstermin am 20. Februar 2019, 10.00 Uhr, 10.30 Uhr und 11.00 Uhr, in Sachen VIII ZR 115/18, VIII ZR 66/18, VIII ZR 7/18 (Rückforderung von Umsatzsteueranteil auf Zytostatika)
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 167/2018
Verhandlungstermin am 20. Februar 2019, 10.00 Uhr, 10.30 Uhr
und 11.00 Uhr, in Sachen VIII ZR 115/18, VIII ZR 66/18, VIII ZR 7/18
(Rückforderung von Umsatzsteueranteil auf Zytostatika)
Sachverhalte:
Der unter anderem für das Kaufvertragsrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in drei gleichgelagerten Verfahren Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, denen jeweils folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
Die Beklagten sind Krankenhausträger und stellen in jeweils durch sie betriebenen Krankenhausapotheken patientenindividuell sogenannte Zytostatika (Krebsmedikamente zur Anwendung in der Chemotherapie) her. Bei der Abgabe der Medikamente an ambulant behandelte Patienten in den Jahren 2012 und 2013 stellten die Beklagten Rechnungen aus, die eine Umsatzsteuer in Höhe von 19 % auf den Abgabepreis auswiesen. Alle beteiligten Verkehrskreise gingen zum damaligen Zeitpunkt von einer entsprechenden Umsatzsteuerpflicht aus. Den als Umsatzsteuer ausgewiesenen Anteil der von den Patienten beglichenen Rechnungen führten die Beklagten an die zuständigen Finanzämter ab. Die Steuerbescheide der Beklagten aus der betreffenden Zeit sind bislang nicht bestandskräftig geworden.
Die Klägerinnen, private Krankenversicherer der Patienten, erstatteten ihren Versicherten die Rechnungsbeträge nach Maßgabe der jeweils geschlossenen Versicherungsverträge vollständig oder anteilig.
Im Jahr 2014 erging ein Urteil des Bundesfinanzhofs (im Folgenden: BFH) zum Aktenzeichen V R 19/11, wonach die Verabreichung individuell für den einzelnen Patienten in einer Krankenhausapotheke hergestellter Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten Heilbehandlung als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16b UStG steuerfrei ist. Im Jahr 2016 folgte ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (III C 3 – S 7170/11/10004), das auf die Entscheidung des BFH sowie unter anderem auf die Möglichkeit einer Berichtigung der wegen unrichtigen Ausweises der Steuer geschuldeten Beträge nach dem Umsatzsteuergesetz hinwies. Die Klägerinnen fordern von den Beklagten aus übergegangenem Recht ihrer Versicherten die Rückzahlung des von den Beklagten jeweils als Umsatzsteuer vereinnahmten Rechnungsanteils.
Bisherige Prozessverläufe:
Die Berufungsgerichte sind mit verschiedenen Begründungsansätzen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt, wobei sie sich im Schwerpunkt mit den entscheidungserheblichen Fragen zu befassen hatten, welchen Inhalt die jeweiligen vertraglichen Preisabreden zwischen den Beklagten und den Versicherten der Klägerinnen haben und welche rückwirkenden Auswirkungen die Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2014 auf diese Vereinbarungen hat.
Die Klägerinnen sind der Auffassung, der anteilige Rechnungsbetrag, welcher der jeweils angesetzten Umsatzsteuer entspreche, sei nach der durch den Bundesfinanzhof auch für die Vergangenheit klargestellten Rechtslage zu keiner Zeit geschuldet gewesen, weshalb ihnen insoweit ein Anspruch aus übergegangenem Recht ihrer Versicherten (§ 194 Abs. 2 iVm § 86 Abs. 1 VVG) gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beklagten zustehe. Diese sind dagegen der Ansicht, die vertraglichen Vereinbarungen seien unverändert jeweils als Rechtsgrund für die Zahlung des gesamten Rechnungsbetrages zu betrachten. Sollte dies nicht der Fall sein, wären sie jedenfalls mit der Folge des Wegfalls der klägerischen Forderungen gemäß § 818 Abs. 3 BGB um die streitgegenständlichen Beträge entreichert, da diese bereits an die jeweiligen Finanzämter abgeführt sind und die Rückforderung einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand verursachen würde.
Bislang sind insgesamt sieben gleichgelagerte Revisionsverfahren beim Senat anhängig, in denen teils die Klägerinnen und teils die Beklagten Revisionsführerinnen sind. Eine Vielzahl weiterer gleichgelagerter Verfahren ist vor den Instanzgerichten anhängig.
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 812 BGB Herausgabeanspruch
(1) 1Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
[…]
§ 818 BGB Umfang des Bereicherungsanspruchs
[…]
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
[…]
§ 86 VVG Übergang von Ersatzansprüchen
(1) 1Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
[…]
§ 194 VVG Anzuwendende Vorschriften
[…]
(2) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags Erstattungsleistungen erbracht hat, ist § 86 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
[…]
§ 4 Nr. 16b UstG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
[…]
16. 1die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen, die von
[…]
b) Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
[…]
erbracht werden. 2Leistungen im Sinne des Satzes 1, die von Einrichtungen nach den Buchstaben b bis l erbracht werden, sind befreit, soweit es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht;
[…]
§ 15 UStG Vorsteuerabzug
[…]
Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:
1. steuerfreie Umsätze;
[…]
Karlsruhe, den 17. Oktober 2018
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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