Verhandlungstermin am 16. März 2017, 10.00 Uhr, in Sachen I ZR 13/16 (Bundesgerichtshof zum Auskunftsanspruch eines Journalisten gegen ein kommunales Versorgungsunternehmen)

Verhandlungstermin am 16. März 2017, 10.00 Uhr, in Sachen I ZR 13/16 (Bundesgerichtshof zum Auskunftsanspruch eines Journalisten gegen ein kommunales Versorgungsunternehmen)

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Mitteilung der Pressestelle


Nr. 34/2017

Verhandlungstermin am 16. März 2017, 10.00 Uhr, in Sachen

I ZR 13/16 (Bundesgerichtshof zum Auskunftsanspruch

eines Journalisten gegen ein kommunales Versorgungsunternehmen)

Der Kläger ist Journalist. Er arbeitet an einem Artikel über die Finanzierung des Bundestagswahlkampfs der SPD im Jahr 2013 und früherer Landtagswahlkämpfe der SPD in Nordrhein-Westfalen. In diesem Zusammenhang recherchiert er, ob in den Jahren 2010 und 2013 betriebene Internetblogs, in denen die Wahlkämpfe der SPD unterstützende Beiträge und Dokumente veröffentlicht worden sind, mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden.

Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, die Leistungen der Wasser- und Energieversorgung und der Abwasserentsorgung erbringt. Die Mehrheit der Aktienanteile wird von Kommunen gehalten. Der Kläger hat den Verdacht, dass die Beklagte die Internetblogs indirekt finanziert hat, indem sie an Unternehmen, die mit den Blogs in Verbindung stehen, überhöhte Zahlungen für angebliche Vertragsleistungen erbracht hat. Er hat die Beklagte auf Auskunft über die den Unternehmen erteilten Aufträge, die erbrachten Leistungen und die in Rechnung gestellten Vergütungen in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Auskunftserteilung ab dem Jahr 2009 verurteilt. Es hat angenommen, die Beklagte sei nach § 4 Abs. 1 LPresseG NRW* zur Auskunft verpflichtet. Sie sei eine Behörde im presserechtlichen Sinn, weil sie von kommunalen Aktionären beherrscht und von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge eingesetzt werde. Der Verdacht des Klägers, die Beklagte habe über Zahlungen an die Unternehmen die Wahlkämpfe der SPD verdeckt finanziert, sei nicht von vornherein haltlos. Die Beklagte könne die Auskunft nicht nach § 4 Abs. 2 LPresseG NRW* unter Verweis auf schützenswerte Geschäftsgeheimnisse verweigern. Der Auskunftsanspruch beschränke sich auf Informationen, die im zeitlichen Zusammenhang mit den Wahlkämpfen stünden.

Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlussrevision seinen Antrag auf Auskunft über von der Beklagten vor dem Jahr 2009 erteilte Aufträge weiter.

Vorinstanzen:

LG Essen – Urteil vom 14. November 2013 – 3 O 217/13, juris

OLG Hamm – Urteil vom 16. Dezember 2015 – I-11 U 5/14, ZD 2016, 439

Karlsruhe, den 14. März 2017

*§ 4 LPresseG NRW lautet:

(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Ein Anspruch auf Auskunft besteht nicht, soweit […]

2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder

3.ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde […]


Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501



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