Verhandlungstermin: 7. April 2017, 10.30 Uhr, in Sachen V ZR 196/16 (Grenzüberschreitende Wärmedämmung der Außenwand eines Gebäudes)

Verhandlungstermin: 7. April 2017, 10.30 Uhr, in Sachen V ZR 196/16 (Grenzüberschreitende Wärmedämmung der Außenwand eines Gebäudes)

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Mitteilung der Pressestelle


Nr. 39/2017

Verhandlungstermin: 7. April 2017, 10.30 Uhr, in Sachen

V ZR 196/16 (Grenzüberschreitende Wärmedämmung

der Außenwand eines Gebäudes)

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über die Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die die grenzüberschreitende Dämmung der Außenwand des zu ihrer Wohnanlage gehörenden Mehrfamilienhauses fertigstellen möchte und von ihrem Nachbarn verlangt, das zu dulden.

Die Mitglieder der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft und der Beklagte sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Berlin. Das Grundstück des Beklagten ist mit einem Reihenendhaus bebaut, das an der Grenze zum Grundstück der Wohnungseigentümer steht. An dieses Gebäude hatte eine Bauträgergesellschaft 2004/2005 das heute den Wohnungseigentümern gehörende Mehrfamilienhaus angebaut. Die Giebelwände der Gebäude decken sich nicht vollständig, vielmehr steht diejenige des Mehrfamilienhauses entlang der Grundstücksgrenze 1,61 Meter vor. In diesem Bereich der Giebelwand brachte die Bauträgergesellschaft im August 2005 Dämmmaterial an, das sieben Zentimeter in das Grundstück des Beklagten hineinragt und unverputzt und nicht gestrichen ist. Die Klägerin möchte nun Putz und Anstrich mit einer Stärke von maximal 0,5 Zentimeter anbringen. Sie nimmt, u.a. gestützt auf § 16a Abs. 1 und 3 Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln), den Beklagten auf Duldung in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision will die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen.

Der u.a. für Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat wird voraussichtlich die Frage zu klären haben, unter welchen Voraussetzungen es sich bei einem zu dämmenden Gebäude um ein bestehendes Gebäude im Sinne von § 16a Abs. 1 NachbG Bln handelt, mit der Folge, dass der benachbarte Eigentümer die Überbauung seines Grundstücks für Zwecke der Wärmedämmung dulden muss.

Vorinstanzen:

AG Köpenick – Urteil vom 17. Januar 2014 – 12 C 94/13

LG Berlin – Urteil vom 6. Juli 2016 – 85 S 68/14

Karlsruhe, den 22. März 2017

* § 16a NachbG Bln Wärmeschutzüberbau der Grenzwand

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks hat die Überbauung seines Grundstücks für Zwecke der Wärmedämmung zu dulden, wenn das zu dämmende Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits besteht.

[…]

(3) Der Begünstigte des Wärmeschutzüberbaus muss die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen und funktionsgerechten Zustand erhalten. Er ist zur baulichen Unterhaltung der wärmegedämmten Grenzwand verpflichtet.


Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501



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