Urteil des Landgerichts Cottbus wegen Mordes an 14-Jähriger auf offener Straße rechtskräftig
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 222/2025
Urteil des Landgerichts Cottbus wegen Mordes an
14-Jähriger auf offener Straße rechtskräftig
Beschluss vom 12. November 2025 – 6 StR 336/25
Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Cottbus verworfen, das ihn wegen Heimtückemordes zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat.
Nach den Feststellungen des Landgerichts litt der Angeklagte an einer schizoaffektiven Störung. Am Tattag bereitete er in der Küche das Abendessen zu und griff die 14-jährige Tochter seiner Lebensgefährtin, die neben ihn getreten war, unvermittelt mit einem Messer an, um sie zu töten. Nachdem ihre Mutter ihr zur Hilfe gekommen und ihr trotz der erlittenen schweren Verletzungen am Hals die Flucht aus der Wohnung gelungen war, verfolgte der Angeklagte sie und tötete sie mit einem weiteren Messerstich auf offener Straße. Das Landgericht hat angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert war (§ 21 StGB).
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten erhobenen Beanstandungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Cottbus – Urteil vom 19. März 2024 – 21 Ks 5/24
Vorschriften aus dem StGB:
§ 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
(…) heimtückisch (…),
einen Menschen tötet.
§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung (…) unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
§ 38 Dauer der Freiheitsstrafe
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.
(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.
§ 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (…)
§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
1Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand (…) der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt (…) werden (…), zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. (…)
Karlsruhe, den 1. Dezember 2025
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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