T-682/20 DEP – Legero Schuhfabrik/ EUIPO – Rieker Schuh (Chaussure)

T-682/20 DEP – Legero Schuhfabrik/ EUIPO – Rieker Schuh (Chaussure)

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BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)

26. April 2023(*)

„Verfahren – Verbindung – Kostenfestsetzung“

In den Rechtssachen T‑682/20 DEP, T‑683/20 DEP und T‑684/20 DEP,

Legero Schuhfabrik GmbH mit Sitz in Feldkirchen bei Graz (Österreich), vertreten durch Rechtsanwalt M. Gail,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Rieker Schuh AG mit Sitz in Thayngen (Schweiz), vertreten durch Rechtsanwalt A. Schabenberger,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira, der Richterin M. Kancheva (Berichterstatterin) und des Richters U. Öberg,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der Beschlüsse vom 15. Dezember 2021, Legero Schuhfabrik/EUIPO – Rieker Schuh (Schuh) (T‑682/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:907), Legero Schuhfabrik/EUIPO – Rieker Schuh (Schuh) (T‑683/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:909) und Legero Schuhfabrik/EUIPO – Rieker Schuh (Schuh) (T‑684/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:912),

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihren Anträgen nach Art. 170 der Verfahrensordnung des Gerichts begehrt die Streithelferin, die Rieker Schuh AG, die Festsetzung des Betrags ihrer von der Klägerin, der Legero Schuhfabrik GmbH, zu zahlenden erstattungsfähigen Kosten im Rahmen der Verfahren in den Rechtssachen T‑682/20, T‑683/20 und T‑684/20 sowie im Rahmen der vorliegenden Verfahren auf 25 908,75 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 3,5 % über dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz.

 Vorgeschichte der Streitigkeit

2        Mit Klageschriften, die am 16. November 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen und unter den Aktenzeichen T‑682/20, T‑683/20 und T‑684/20 in das Register eingetragen wurden, erhob die Klägerin drei Klagen auf Aufhebung von drei Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 10. Dezember 2020 (Sachen R 1650/2019‑3, R 1648/2019‑3 und R 1649/2019‑3), mit denen ihre Anträge auf Nichtigerklärung von drei unter den Nrn. 1451421-0185, 1457113‑0405 und 1457113-0075 auf die Streithelferin eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern zurückgewiesen worden waren.

3        Die Streithelferin trat den Rechtsstreitigkeiten zur Unterstützung der Anträge des EUIPO bei. Sie beantragte, die Klagen abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

4        Mit drei Beschlüssen vom 15. Dezember 2021, Legero Schuhfabrik/EUIPO – Rieker Schuh (Schuh) (T‑682/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:907), Legero Schuhfabrik/EUIPO – Rieker Schuh (Schuh) (T‑683/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:909) und Legero Schuhfabrik/EUIPO – Rieker Schuh (Schuh) (T‑684/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:912) (im Folgenden: Beschlüsse zu den Hauptsachen), wies das Gericht die Klagen als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend ab und erlegte der Klägerin die Kosten des EUIPO und der Streithelferin auf.

5        Mit Schreiben vom 1. März 2022 forderte die Streithelferin von der Klägerin die Erstattung sämtlicher in den drei parallelen Rechtssachen T‑682/20, T‑683/20 und T‑684/20 (im Folgenden: Rechtssachen in den Hauptsachen) entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 24 183,75 Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 21 483,75 Euro an Anwaltshonoraren und einer Auslagenpauschale für die Verfahren vor dem Gericht sowie aus 1 200 Euro und 1 500 Euro für die vorangegangenen Nichtigkeits‑ bzw. Beschwerdeverfahren vor dem EUIPO.

6        Am 2. März 2022 legte die Klägerin beim Gerichtshof drei Rechtsmittel gegen die Beschlüsse zu den Hauptsachen ein.

7        Mit Schreiben vom 3. März 2022 teilte die Klägerin der Streithelferin mit, dass sie die fraglichen Kosten nicht erstatten werde, da sie ihr „etwas erhöht“ erschienen und die Beschlüsse zu den Hauptsachen noch nicht rechtskräftig geworden seien.

8        Mit drei Beschlüssen vom 22. Juni 2022, Legero Schuhfabrik/EUIPO (C‑152/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:500), Legero Schuhfabrik/EUIPO (C‑153/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:524) und Legero Schuhfabrik/EUIPO (C‑154/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:501), ließ der Gerichtshof die Rechtsmittel nicht zu. Damit wurden die Beschlüsse zu den Hauptsachen rechtskräftig.

9        Mit Schreiben vom 20. September 2022 forderte die Streithelferin die Klägerin neuerlich zur Erstattung der erstattungsfähigen Kosten auf. Die Klägerin kam diesem Schreiben nicht nach und leistete keine Zahlung.

10      Eine Einigung der Parteien über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten wurde nicht erzielt.

 Anträge der Parteien

11      Die Streithelferin beantragt im Wesentlichen,

–        die erstattungsfähigen Kosten gegenüber der Klägerin in den Rechtssachen, in denen die drei Beschlüsse zu den Hauptsachen ergangen sind, auf 25 908,75 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 3,5 % über dem von der EZB für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz ab dem Tag der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bis zum Tag der vollständigen Zahlung des geschuldeten Gesamtbetrags festzusetzen;

–        ihr eine Ausfertigung des Beschlusses zum Zweck der Vollstreckung zu erteilen.

12      Die Klägerin beantragt,

–        ihr die Kosten der Streithelferin nicht aufzuerlegen, soweit sie die in den drei Entscheidungen der Beschwerdekammer des EUIPO festgesetzten Beträge von jeweils 550 Euro übersteigen;

–        der Streithelferin ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

13      Nach Anhörung der Parteien beschließt das Gericht, die vorliegenden Rechtssachen gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem Beschluss zu verbinden.

14      Nach Art. 170 Abs. 3 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag der betroffenen Partei durch unanfechtbaren Beschluss, nachdem der von dem Antrag betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

15      Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“. Aus dieser Bestimmung folgt, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (vgl. Beschluss vom 6. März 2003, Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, T‑226/00 DEP und T‑227/00 DEP, EU:T:2003:61, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Die Streithelferin begehrt hier in jeder der drei verbundenen Rechtssachen die Erstattung von Kosten in Höhe von insgesamt 8 636,25 Euro. Mit diesem Betrag macht sie notwendige Vertretungskosten für das Verfahren vor der Beschwerdekammer in Höhe von 500 Euro, erstattungsfähige Kosten für das Verfahren vor dem Gericht in Höhe von 7 161,25 Euro (einschließlich einer Auslagenpauschale von 2 %) sowie Kosten für das Kostenfestsetzungsverfahren in Höhe von 975 Euro geltend.

17      Unter Berücksichtigung der Verbindung der vorliegenden Rechtssachen begehrt die Streithelferin somit die Erstattung von Kosten in einer Gesamthöhe von 25 908,75 Euro, wovon 1 500 Euro auf notwendige Vertretungskosten für die drei Verfahren vor der Beschwerdekammer, 21 483,75 Euro auf erstattungsfähige Kosten für die drei Verfahren vor dem Gericht (einschließlich einer Auslagenpauschale von 2 %) und 2 925 Euro auf Kosten für die drei Kostenfestsetzungsverfahren entfallen.

18      Im Übrigen macht die Streithelferin geltend, die drei Parallelverfahren vor der Beschwerdekammer mit den Aktenzeichen R 1648/2019‑3, R 1649/2019‑3 und R 1650/2019‑3 hätten einen Gesamtaufwand von 34,80 Honorarstunden verursacht und ihr seien Kosten in Höhe von insgesamt 9 758,85 Euro entstanden.

19      Die Klägerin ihrerseits vertritt in ihrer schriftlichen Stellungnahme die Auffassung, dass der Gesamtbetrag der Kosten für das Verfahren vor dem Gericht weit über dem liege, was als „angemessene Kosten“ im Sinne von Art. 140 der Verfahrensordnung anzusehen wäre. Sie wendet sich insbesondere gegen das Tätigwerden mehrerer Anwälte, die angewandten Stundensätze, die Zahl der in Rechnung gestellten Stunden und die angewandte Pauschale von 2 %. Dass 10,30 Stunden für die Prüfung der Klageschriften und 37,80 Stunden für die Abfassung der Klagebeantwortungen erforderlich gewesen sein sollten, sei „nicht nachvollziehbar“ und „vollkommen überzogen“.

20      Vorab ist, soweit die Streithelferin begehrt, dass der Klägerin auch die für die Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendigen Kosten auferlegt werden, daran zu erinnern, dass nach Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, als erstattungsfähige Kosten gelten. Da jedoch mit den Beschlüssen zu den Hauptsachen die Klagen gegen die angefochtenen Entscheidungen des EUIPO (Sachen R 1650/2019‑3, R 1648/2019‑3 und R 1649/2019‑3) abgewiesen wurden, werden die besagten Kosten weiterhin durch den Tenor dieser Entscheidungen geregelt (vgl. Beschlüsse zu den Hauptsachen, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses sind daher nur die Rechnungen maßgeblich, die die Verfahren zu den Hauptsachen vor dem Gericht betreffen, d. h. die Rechnungen aus dem Jahr 2021, die in Anlage S8 vorgelegt worden sind.

 Zu den Anwaltshonoraren

 Zu den Anwaltshonoraren für die Verfahren zu den Hauptsachen

22      Vorliegend geht aus der Akte, insbesondere aus Anlage S8, hervor, dass die Streithelferin für die drei Rechtssachen in den Hauptsachen die Erstattung von 12,60 Arbeitsstunden von Rechtsanwalt A. Schabenberger zu einem Stundensatz von 325 Euro und von 61,70 Arbeitsstunden von Rechtsanwalt F. Drefs zu einem Stundensatz von 275 Euro begehrt. Somit entspricht nach ihrem Dafürhalten die Arbeitszeit, die für die Verfahren in jenen Rechtssachen notwendig war (ohne die Auslagenpauschale von 2 %), einem Aufwand von 21 062,50 Euro.

23      Ausweislich der von der Streithelferin in Anlage S8 vorgelegten Abrechnungen schlüsseln sich die angeführten 74,30 Arbeitsstunden wie folgt auf:

–        Rechnung vom 19. Februar 2021 für Leistungen im Zeitraum vom 14. Dezember 2020 bis zum 17. Februar 2021 in der Rechtssache T‑684/20: 6,80 Stunden für Rechtsanwalt A. Schabenberger und 44,80 Stunden für Rechtsanwalt F. Drefs, insbesondere für die Prüfung der Klageschrift, die Abfassung der Klagebeantwortung und die E‑Mail‑ und Telefonkommunikation mit dem Personal der Mandantin;

–        Rechnung vom 29. März 2021 für Leistungen im Zeitraum vom 18. Februar 2021 bis zum 4. März 2021 in der Rechtssache T‑682/20: 1,80 Stunden für Rechtsanwalt A. Schabenberger und 8 Stunden für Rechtsanwalt F. Drefs, insbesondere für die Abfassung der Klagebeantwortung;

–        Rechnung vom 29. März 2021 für Leistungen im Zeitraum vom 5. Februar 2021 bis zum 4. März 2021 in der Rechtssache T‑683/20: 1,90 Stunden für Rechtsanwalt A. Schabenberger und 7,70 Stunden für Rechtsanwalt F. Drefs, insbesondere für die Abfassung der Klagebeantwortung;

–        Rechnung vom 18. Mai 2021 für Leistungen im Zeitraum vom 17. Februar 2021 bis zum 9. April 2021 in der Rechtssache T‑684/20: 0,80 Stunden für Rechtsanwalt A. Schabenberger und 1,20 Stunden für Rechtsanwalt F. Drefs;

–        Rechnung vom 4. Mai 2021 für Leistungen am 7. April 2021 in der Rechtssache T‑682/20: 0,30 Stunden für Rechtsanwalt A. Schabenberger;

–        Rechnung vom 4. Mai 2021 für Leistungen am 7. April 2021 in der Rechtssache T‑683/20: 0,30 Stunden für Rechtsanwalt A. Schabenberger;

–        Rechnung vom 14. Dezember 2021 für Leistungen am 28. Juni 2021 in der Rechtssache T‑682/20: 0,10 Stunden für Rechtsanwalt A. Schabenberger;

–        Rechnung vom 14. Dezember 2021 für Leistungen am 28. Juni 2021 in der Rechtssache T‑683/20: 0,10 Stunden für Rechtsanwalt A. Schabenberger;

–        Rechnung vom 14. Dezember 2021 für Leistungen im Zeitraum vom 28. Juni 2021 bis zum 18. August 2021 in der Rechtssache T‑684/20: 0,50 Stunden für Rechtsanwalt A. Schabenberger.

24      Nach ständiger Rechtsprechung können die Unionsgerichte nicht die Vergütungen festsetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern haben den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei, hier der Klägerin, verlangt werden kann. Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO – Biedermann [Nordschleife], T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Auch hat das Gericht, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, die Umstände des Falles frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten der Sache, den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beiständen verursachen konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die für die Parteien mit dem Rechtsstreit verbunden waren, zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO – Biedermann [Nordschleife], T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      In welcher Höhe die Kosten vorliegend erstattungsfähig sind, ist nach Maßgabe dieser Erwägungen zu beurteilen.

27      Was als Erstes den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht und die Schwierigkeiten der Sache betrifft, ist festzustellen, dass die Rechtssachen in den Hauptsachen keine Besonderheit hinsichtlich ihres Gegenstands und ihrer Art und auch, anders als von der Streithelferin behauptet, keine besondere Komplexität aufwiesen. Es handelte sich um gewöhnliche Rechtssachen, in denen es um die Beurteilung der Neuheit und der Eigenart von drei angegriffenen Geschmacksmustern der Streithelferin im Hinblick auf Geschmacksmuster ging, die von der Klägerin als ältere Geschmacksmuster geltend gemacht wurden. Außerdem wiesen diese Rechtssachen mit Blick auf das Unionsrecht keine besondere Bedeutung auf und hielten sich auf der Linie einer gefestigten Rechtsprechung. In Anbetracht ebendessen, dass es an besonderer Komplexität und besonderer Bedeutung fehlte und die Klagen offensichtlich einer Grundlage entbehrten, entschied das Gericht diese Rechtssachen im Beschlussweg.

28      Als Zweites ist zu den auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Interessen festzustellen, dass die Rechtssachen in den Hauptsachen für die Streithelferin zwar gewiss von wirtschaftlichem Interesse waren, in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte seitens der Streithelferin aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses wirtschaftliche Interesse ungewöhnlich war oder sich erheblich von dem Interesse unterschied, das jedem Antrag auf Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Januar 2021, Biasotto/EUIPO – Oofos [OOF und OO], T‑453/18 DEP und T‑454/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:40, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Als Drittes ist zu dem Arbeitsaufwand, der den Vertretern der Streithelferin durch die drei Verfahren zu den Hauptsachen entstehen konnte, darauf hinzuweisen, dass für die Unionsgerichte unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die sich die erbrachten Leistungen verteilt haben mögen, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die sich für das Verfahren vor dem Gericht als objektiv notwendig erweisen konnten, berücksichtigungsfähig ist (vgl. Beschluss vom 29. November 2016, TrekStor/EUIPO – Scanlab [iDrive], T‑105/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:716, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Bei der Bestimmung der Zahl der für das Verfahren vor dem Gericht notwendigen Stunden sind insbesondere die Anzahl der Seiten der von den Anwälten verfassten Schriftsätze, die Anzahl der geltend gemachten Klagegründe, die Schwierigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen, die Anzahl der Schriftsatzwechsel und der Umstand, ob die Anwälte der den Antrag stellenden Partei diese auch in der vorgerichtlichen Phase vertreten haben, zu berücksichtigen. Wenn die Anwälte einer Partei dieser bereits in Verfahren oder bei Schritten im Vorfeld des entsprechenden Rechtsstreits beigestanden haben, ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass ihnen die für den Rechtsstreit maßgeblichen Umstände bekannt sind, was dazu angetan ist, ihnen die Arbeit zu erleichtern und die für das gerichtliche Verfahren erforderliche Vorbereitungszeit zu verringern (Beschlüsse vom 8. November 2001, Kish Glass/Kommission, T‑65/96 DEP, EU:T:2001:261, Rn. 25, und vom 7. Dezember 2004, Lagardère und Canal+/Kommission, T‑251/00 DEP, EU:T:2004:353, Rn. 29 und 30).

31      Vorliegend steht fest, dass die drei parallelen Rechtssachen T‑682/20, T‑683/20 und T‑684/20 sehr ähnlich waren, was sich arbeitssparend auswirkte. Sie waren jedoch nicht identisch, insbesondere hinsichtlich der zu vergleichenden Geschmacksmuster. Die Klägerin berief sich nämlich gegenüber jedem der drei angegriffenen Geschmacksmuster auf drei ältere Geschmacksmuster, was insgesamt neun Vergleiche erforderte, von denen jeder seine eigenen Besonderheiten aufwies (vgl. Rn. 88 bis 108 der Beschlüsse zu den Hauptsachen).

32      Auch hatten die Rechtssachen in den Hauptsachen aufgrund des Vorbringens der Klägerin einen gewissen Umfang. Sie machte nämlich im Rahmen jeder Klage fünf Klagegründe, drei materielle und zwei verfahrensrechtliche, geltend (vgl. Beschlüsse zu den Hauptsachen, Rn. 20). Dies ist auch der Grund, weshalb die Beschlüsse zu den Hauptsachen trotz der fehlenden Komplexität der Rechtssachen je 124 Randnummern umfassen.

33      Ferner verfassten die Anwälte der Streithelferin für jede der Rechtssachen in den Hauptsachen eine 19‑seitige Klagebeantwortung mit umfangreicher und gründlicher Argumentation. In den Rn. 102, 103 und 118 der Beschlüsse zu den Hauptsachen griff das Gericht auch bestimmte Argumente der Streithelferin auf.

34      Folglich war die Arbeit, die die drei Verfahren zu den Hauptsachen den Anwälten der Streithelferin verursachen konnten, trotz des Fehlens einer besonderen Komplexität der Rechtssachen von gewissem Umfang.

35      Als Viertes ist zum Tätigwerden mehrerer Vertreter darauf hinzuweisen, dass zwar grundsätzlich die Vergütung eines einzigen Bevollmächtigten, Beistands oder Anwalts erstattungsfähig ist, doch kann es sein, dass je nach den Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache, zu denen in erster Linie ihre Komplexität gehört, die Vergütung mehrerer Anwälte unter den Begriff der notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung subsumiert werden kann (vgl. entsprechend Beschluss vom 21. Juli 2016, Panrico/Bimbo, C‑591/12 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:591, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). Bei einer Kostenfestsetzung unter solchen Umständen hat das Gericht zu prüfen, inwieweit die Leistungen aller betreffenden Beistände für den Ablauf des gerichtlichen Verfahrens notwendig waren, und sich zu vergewissern, dass die Beschäftigung von Beiständen zweier Kategorien nicht zu einer unnötigen Verdopplung der Kosten geführt hat (Beschlüsse vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T‑342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 44, und vom 3. Mai 2012, CSL Behring/Kommission und EMA, T‑264/07 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:211, Rn. 26). In diesem Zusammenhang können die Kosten der Koordinierung zwischen Anwälten ein und derselben Partei nicht als notwendige Aufwendungen angesehen werden, die bei der Berechnung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten zu berücksichtigen wären (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2021, OOF und OO, T‑453/18 DEP und T‑454/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:40, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Vorliegend haben sich die Anwälte der Streithelferin nach einer völlig üblichen Struktur organisiert, bei der ein Mitarbeiter mit einem niedrigeren Stundensatz (Rechtsanwalt F. Drefs) unter der Aufsicht eines Partners mit einem höheren Stundensatz (Rechtsanwalt A. Schabenberger) arbeitet. Aus der Akte geht nicht hervor, dass die Beschäftigung der Beistände dieser zwei Kategorien zu einer unnötigen Verdopplung der Kosten im Sinne der oben in Rn. 35 angeführten Rechtsprechung geführt hätte.

37      Als Fünftes ist zu den abgerechneten Stundensätzen darauf hinzuweisen, dass es beim derzeitigen Stand des Unionsrechts an einer entsprechenden Gebührenordnung fehlt, so dass das Gericht die Höhe der erstattungsfähigen Anwaltshonorare nur dann abweichend von dem durchschnittlichen in Rechnung gestellten Stundensatz nach billigem Ermessen festsetzen kann, wenn dieser offensichtlich überhöht erscheint (vgl. Beschluss vom 19. Januar 2021, Romańska/Frontex, T‑212/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:30, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      In Anbetracht der Merkmale der Rechtssachen in den Hauptsachen erscheinen dem Gericht die abgerechneten Stundensätze, nämlich 325 Euro für Rechtsanwalt A. Schabenberger und 275 Euro für Rechtsanwalt F. Drefs, nicht offensichtlich überhöht, da solche Sätze für die hier in Rede stehende Art von Rechtsstreitigkeiten als angemessen angesehen werden.

39      Allerdings erscheint die Berücksichtigung eines hohen Stundensatzes nur dann angemessen, wenn es um die Vergütung der Leistungen eines Berufsangehörigen geht, der seinen Auftrag effizient und schnell erledigt hat. Entsprechend muss im Gegenzug die Beurteilung der Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden zwangsläufig streng ausfallen (vgl. Beschluss vom 30. April 2018, European Dynamics Belgium u. a./EMA, T‑158/12 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:295, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Im Licht der oben in den Rn. 27 bis 39 getroffenen Feststellungen ist das Gericht der Auffassung, dass die Zahl der Stunden, die für die Vertretung der Streithelferin in den drei Rechtssachen in den Hauptsachen objektiv notwendig waren, auf neun Stunden zu einem Stundensatz von 325 Euro und auf 36 Stunden zu einem Stundensatz von 275 Euro festzusetzen ist, woraus sich ein Betrag von 12 825 Euro ergibt.

 Zu den Anwaltshonoraren für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren

41      Hinsichtlich ihres Antrags in Bezug auf die im Rahmen des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens entstandenen Kosten macht die Streithelferin einen Gesamtbetrag von 2 925 Euro geltend, was neun Arbeitsstunden von Rechtsanwalt A. Schabenberger zu einem Stundensatz von 325 Euro entspricht.

42      Hierzu ist daran zu erinnern, dass das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kostenfestsetzungsbeschlusses berücksichtigt, einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen. Im Übrigen ist ein Kostenfestsetzungsantrag weitgehend standardisiert und grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, dass er für den Anwalt, der mit der Rechtssache bereits in der Sache befasst war, keine Schwierigkeit aufweist (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Stada Arzneimittel/EUIPO – Urgo recherche innovation et développement [Immunostad], T‑403/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:249, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Das Gericht ist hier der Auffassung, dass die Zahl der Arbeitsstunden seitens der Streithelferin für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren für die drei verbundenen Rechtssachen auf drei Stunden festzusetzen ist, was bei einem Stundensatz von 325 Euro einem Betrag von 975 Euro entspricht.

44      Daher ist es angemessen, die erstattungsfähigen Kosten bezüglich der Anwaltshonorare für die drei Rechtssachen in den Hauptsachen und das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren auf insgesamt 13 800 Euro festzusetzen.

 Zu den Auslagen

 Zu den diversen Aufwendungen

45      Für die Auslagen macht die Streithelferin eine zwischen ihr und ihrem Anwalt vereinbarte „Auslagenpauschale“ in Höhe von 2 % für Bürokosten wie Telefon‑, Kopie‑, Fax- und Portokosten geltend.

46      Nach der Rechtsprechung sind Schreib‑, Fotokopier‑, Post‑, Fax- und Telefonkosten als erstattungsfähige Kosten anzuerkennen, sofern sie gebührend begründet und mit einem angemessenen Wert angesetzt erscheinen (Beschlüsse vom 2. Juni 2009, Sison/Rat, T‑47/03 DEP, EU:T:2009:166, Rn. 51, und vom 25. November 2009, Hynix Semiconductor/Rat, T‑383/03 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:466, Rn. 54).

47      Vorliegend ist festzustellen, dass eine solche Auslagenpauschale in Höhe von 2 % angemessen ist. Bei Anwendung dieser Auslagenpauschale von 2 % auf die erstattungsfähigen Kosten bezüglich der Anwaltshonorare, deren Gesamtbetrag auf 13 800 Euro festgesetzt worden ist (siehe oben, Rn. 44), ergibt sich ein Betrag von 276 Euro.

 Zu den Verzugszinsen

48      Die Streithelferin beantragt, die Klägerin zur Zahlung von Verzugszinsen auf den Betrag der zu erstattenden Kosten zu verurteilen.

49      Nach gefestigter Rechtsprechung ist dem Antrag, den im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens geschuldeten Betrag um Verzugszinsen zu erhöhen, für den Zeitraum zwischen der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und der tatsächlichen Erstattung der Kosten stattzugeben (vgl. Beschluss vom 27. November 2020, Flabeg Deutschland/Kommission, T‑103/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:585, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      In Anbetracht von Art. 99 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1) ist für die Berechnung des anwendbaren Zinssatzes der von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten maßgeblich (Beschluss vom 25. September 2019, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission, T‑689/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:698, Rn. 58).

51      Auf den Betrag der erstattungsfähigen Kosten fallen somit ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses bis zum Tag der Zahlung Verzugszinsen zu dem von der EZB im betreffenden Zeitraum für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten an.

 Zum Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses zum Zweck der Vollstreckung

52      Mit ihrem zweiten Antrag beantragt die Streithelferin, ihr eine Ausfertigung des vorliegenden Beschlusses zu erteilen.

53      Insoweit genügt zum einen die Feststellung, dass nach Art. 280 AEUV der vorliegende Beschluss gemäß Art. 299 AEUV vollstreckbar ist. Zum anderen ist über einen solchen Antrag, auch wenn Art. 170 Abs. 4 der Verfahrensordnung den Parteien ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, eine Ausfertigung des Beschlusses zum Zweck der Vollstreckung zu beantragen, nicht förmlich zu entscheiden, da er rein administrativer Art ist und nichts mit dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits zu tun hat, der die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten der Streithelferin betrifft (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. Juni 2019, Damm/EUIPO – Schlossbrauerei Au, Willibald Beck Freiherr von Peccoz [EISKELLER], T‑859/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:402, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Ergebnis

54      Nach alledem hält das Gericht es für angemessen, die Kosten, die für die Streithelferin vor ihm erstattungsfähig sind, auf insgesamt 14 076 Euro festzusetzen.

55      In diesem Betrag sind alle Umstände der verbundenen Rechtssachen bis zum Erlass des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

beschlossen:

1.      Die Rechtssachen T682/20 DEP, T683/20 DEP und T684/20 DEP werden zu gemeinsamem Beschluss verbunden.

2.      Der Gesamtbetrag der Kosten, die der Rieker Schuh AG von der Legero Schuhfabrik GmbH zu erstatten sind, wird auf 14 076 Euro festgesetzt.

3.      Auf diesen Betrag fallen ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses bis zum Tag der Zahlung Verzugszinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) im betreffenden Zeitraum für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten an.

Luxemburg, den 26. April 2023

Der Kanzler

 

Die Kammerpräsidentin

E. Coulon

 

M. J. Costeira



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