T-587/16 – HM / Kommission

T-587/16 – HM / Kommission

Language of document : ECLI:EU:T:2018:818

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

21. November 2018()

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AST‑SC/03/15 – Nichtzulassung zur Teilnahme an den Prüfungen des Auswahlverfahrens – Antrag auf Überprüfung – Weigerung, diesen Antrag an den Prüfungsausschuss des Auswahlverfahrens weiterzuleiten, weil er verspätet gestellt worden sein soll – Zuständigkeitsverteilung zwischen dem EPSO und dem Prüfungsausschuss des Auswahlverfahrens“

In der Rechtssache T‑587/16

HM, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch T. Bohr und G. Gattinara als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine auf Art. 270 AEUV gestützte Klage, gerichtet auf die Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO) vom 17. August 2015, den im Anschluss an die Entscheidung des Prüfungsausschusses, die Klägerin nicht zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens EPSO/AST‑SC/03/15‑3 zuzulassen, gestellten Antrag auf Überprüfung dieser Entscheidung nicht zu berücksichtigen, sowie der „stillschweigenden Entscheidung“ des Prüfungsausschusses, diesem Antrag nicht stattzugeben,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richter J. Schwarcz (Berichterstatter) und C. Iliopoulos,

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 8. Januar 2015 veröffentlichte das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AST‑SC/03/15‑3 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Sekretariatskräfte und Büroangestellte (Besoldungsgruppen SC 1 und SC 2) in verschiedenen Bereichen (im Folgenden: allgemeines Auswahlverfahren) (ABl. 2015, C 3A, S. 1).

2        Am 12. Februar 2015 reichte die Klägerin, HM, ihre Bewerbung für das allgemeine Auswahlverfahren ein. Sie wählte das Fachgebiet „Sekretariat“ und die Besoldungsgruppe SC 2, erklärte sich aber damit einverstanden, dass ihre Bewerbung der Besoldungsgruppe SC 1 zugeordnet wird.

3        Anhang III Nr. 2 der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens sieht hinsichtlich der besonderen Zulassungsbedingungen in Bezug auf Bildungsabschlüsse drei verschiedene Zulassungsbedingungen vor, von denen im vorliegenden Fall nur die letzte relevant ist. Sie lautet:

„[M]indestens einjährige Berufsausbildung (entsprechend dem Niveau 4 des Europäischen Qualifikationsrahmens) sowie eine anschließende mindestens dreijährige Berufserfahrung. Ausbildung und Berufserfahrung müssen überwiegend mit der Art der Tätigkeit im Zusammenhang stehen.“

4        Die Klägerin nahm am 25. März 2015 an den Zulassungstests teil. Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 teilte das EPSO ihr mit, dass sie in allen Zulassungstests die erforderliche Mindestpunktzahl erzielt und sie somit erfolgreich absolviert habe. Im gleichen Schreiben gab das EPSO an, dass sich der Prüfungsausschuss des allgemeinen Auswahlverfahrens (im Folgenden: Prüfungsausschuss) im nächsten Schritt mit den elektronischen Bewerbungen befassen werde, um zu prüfen, ob die Bewerber zugelassen werden könnten.

5        Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist streitig, ob die Klägerin am 30. Juli 2015 oder später durch eine elektronische Nachricht in ihrem EPSO-Konto darüber informiert wurde, dass der Prüfungsausschuss nach Prüfung ihrer elektronischen Bewerbung beschlossen habe, sie nicht zur nächsten Phase des allgemeinen Auswahlverfahrens zuzulassen. In diesem Bescheid (im Folgenden: die Bewerbung zurückweisende Entscheidung) stützte sich der Prüfungsausschuss darauf, dass die Klägerin nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfüge, weil sie zwar eine mindestens einjährige Berufsausbildung absolviert habe, diese aber nicht überwiegend mit der Art der Tätigkeit im Zusammenhang stehe, die Gegenstand des allgemeinen Auswahlverfahrens sei.

6        Ferner ist zwischen den Parteien streitig, an welchen Tagen die Klägerin ihr EPSO-Konto konsultierte. Sie trägt vor, sie habe ihr EPSO-Konto regelmäßig, zuletzt am 29. Juli 2015 und am 4. August 2015, konsultiert, ohne dort jedoch neue Nachrichten oder Bescheide vorzufinden. Die Europäische Kommission macht geltend, die elektronische Protokolldatei des IT‑Systems für die EPSO-Konten zeige, dass die Klägerin erst am 8. August 2015 um 20.41 Uhr ihr Konto konsultiert habe, in das der Bescheid des Prüfungsausschusses neun Tage zuvor eingestellt worden sei.

7        Am 7. August 2015 erhielt die Klägerin vom EPSO eine automatisierte E‑Mail mit folgendem Inhalt:

„Gesendet: Freitag, 07. August 2015 um 15:26 Uhr …

Betreff: You have a new message in your EPSO account. …

Dies ist eine automatische E‑Mail. Bitte antworten Sie nicht auf diese E‑Mail.

Sehr geehrte Bewerberin, sehr geehrter Bewerber,

Diese E‑Mail betrifft Ihre Bewerbung zum Auswahlverfahren für EU Karrieren, organisiert vom [EPSO].

Eine neue Nachricht wurde in Ihrem EPSO-Konto veröffentlicht.

Der folgende Link bringt Sie direkt zu Ihrem Konto: …

Mit freundlichen Grüßen,

NB: Wir möchten Sie daran erinnern, Ihr EPSO-Konto, wie in dem Leitfaden für allgemeine Auswahlverfahren bzw. im Aufruf zur Interessenbekundung angegeben, mindestens zweimal pro Woche einzusehen. Offizielle Mitteilungen werden ausschließlich über das EPSO-Konto gesendet und nur das Datum in der veröffentlichten Mitteilung ist rechtsverbindlich.

Die vorliegende E‑Mail ist ein zusätzlicher Dienst vom EPSO ohne rechtlichen Wert.

Die vorliegende E‑Mail wird zeitgleich gesendet mit der Veröffentlichung der neuen Nachricht in Ihrem EPSO-Konto. Für Gründe, auf die wir keinen Einfluss haben, werden die E‑Mails in manchen Fällen verzögert bei Ihnen eingehen. Wir werden keine Beschwerden aufgrund dieser Verzögerung annehmen.

Your EPSO Team“

8        Am 13. August 2015 beantragte die Klägerin auf der Grundlage von Abschnitt 3.4.3 der Allgemeinen Vorschriften für Allgemeine Auswahlverfahren (ABl. 2014, C 60 A, S. 1, im Folgenden: Allgemeine Vorschriften) eine Überprüfung der die Bewerbung zurückweisenden Entscheidung des Prüfungsausschusses (im Folgenden: Antrag auf Überprüfung). Sie führte im Wesentlichen aus, die elektronische Nachricht in ihrem EPSO-Konto über die ihre Bewerbung zurückweisende Entscheidung sei unzureichend begründet, weil sie aus einer bloßen Wiederholung des Wortlauts der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens bestehe. Überdies wies sie darauf hin, dass sie vom Prüfungsausschuss eines früheren Auswahlverfahrens zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens, das ebenfalls Sekretariatstätigkeiten betroffen habe und in dem höhere Anforderungen an den Bildungsabschluss gestellt worden seien als im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, zugelassen worden sei. In einem solchen Fall hätte es einer besonderen Begründung dafür bedurft, dass sich der Prüfungsausschuss der Bewertung im Rahmen des früheren Auswahlverfahrens nicht anschließe.

9        Mit E‑Mail vom 17. August 2015 teilte Frau N. H., die Gruppenleiterin des EPSO für die Beziehungen zu den Bewerbern, der Klägerin mit, dass ihr Antrag auf Überprüfung nicht berücksichtigt werden könne, da er nicht innerhalb der in den Allgemeinen Vorschriften vorgesehenen Frist von zehn Kalendertagen gestellt worden sei (im Folgenden: Entscheidung des EPSO vom 17. August 2015). Diese Frist habe am 30. Juli 2015 im Anschluss an die Einstellung der elektronischen Nachricht im EPSO-Konto zu laufen begonnen.

10      Am 1. September 2015 forderte die Klägerin das EPSO per E‑Mail auf, ihren Antrag auf Überprüfung umgehend dem Prüfungsausschuss zu übermitteln. Sie stützte sich dabei darauf, dass nach Abschnitt 3.4.3 der Allgemeinen Vorschriften Anträge auf Überprüfung „dem gleichen Gremium zur Begutachtung unterbreitet [werden], das die angefochtene Entscheidung getroffen hat (entweder der Prüfungsausschuss oder [das] EPSO)“. Da sich ihr Antrag gegen die ihre Bewerbung zurückweisende Entscheidung des Prüfungsausschusses richte, hätte er in jedem Fall dem Prüfungsausschuss vorgelegt werden müssen.

11      Am 16. September 2015 teilte das EPSO der Klägerin mit, dass ihr oben in Rn. 10 angeführter Antrag auf Überprüfung wegen Verspätung nicht berücksichtigt werde. Mit E‑Mail vom 20. September 2015 fragte die Klägerin nochmals an, ob ihr Antrag auf Überprüfung an den Prüfungsausschuss weitergeleitet worden sei.

12      Am 25. September 2015 erhielt die Klägerin vom EPSO folgende Antwort:

„[W]ie bereits in meinen früheren Schreiben erklärt leiten wir (EPSO) im Rahmen unseres Aufgabenbereichs ausschließlich Beschwerden an den Prüfungsausschuss weiter, die innerhalb der Frist eingereicht wurden. Da dies für Ihre Beschwerde nicht der Fall ist, wurde diese nicht weitergeleitet.“

13      Mit Schreiben vom 4. November 2015 legte die Klägerin Beschwerde gegen die „Bescheide“ vom 17. August sowie vom 16. und vom 25. September 2015 ein, mit denen das EPSO ihr mitgeteilt habe, dass ihr Antrag auf Überprüfung nicht berücksichtigt werde.

14      Mit Entscheidung vom 17. März 2016 wurde die Beschwerde der Klägerin „abgewiesen“. Die deutsche Übersetzung dieser Entscheidung wurde ihr am 18. April 2016 übermittelt.

 Verfahren und Anträge der Parteien

15      Mit Klageschrift, die am 23. März 2016 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Die Rechtssache ist unter dem Aktenzeichen F‑17/16 in das Register eingetragen worden.

16      Mit Schreiben, das am 6. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß Art. 48 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst beantragt, ihren Namen zu anonymisieren. Mit Schreiben vom 28. April 2016 hat die Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Klägerin mitgeteilt, dass diesem Antrag stattgegeben wurde.

17      Nach Art. 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht (ABl. 2016, L 200, S. 137) ist die vorliegende Rechtssache in dem Stadium, in dem sie sich am 31. August 2016 befand, auf das Gericht übertragen worden. Sie ist unter dem Aktenzeichen T‑587/16 in das Register eingetragen und der Vierten Kammer zugewiesen worden.

18      Da die Parteien nicht gemäß Art. 106 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt haben, hat das Gericht (Vierte Kammer), das sich aufgrund des Inhalts der Akten der Rechtssache für ausreichend unterrichtet hält, gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung beschlossen, über die Klage ohne mündliches Verfahren zu entscheiden.

19      Am 5. Februar 2018 hat das Gericht der Kommission schriftliche Fragen gestellt. Ihre Antworten sind fristgerecht bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen. Die Klägerin hat am 13. März 2018 dazu Stellung genommen.

20      Die Klägerin beantragt,

–        die Entscheidung des EPSO vom 17. August 2015 aufzuheben;

–        die „stillschweigende Entscheidung“ des Prüfungsausschusses, dem Antrag auf Überprüfung nicht stattzugeben, aufzuheben;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

21      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit der Klage

22      Die Kommission trägt im Wesentlichen vor, die Klage gegen die Entscheidung des EPSO vom 17. August 2015 sei unzulässig, da es sich weder um die die Bewerbung zurückweisende Entscheidung handele noch um die Antwort des Prüfungsausschusses auf den Antrag auf Überprüfung. Die Klägerin sei nur durch die ihre Bewerbung zurückweisende Entscheidung beschwert, weil sie ihre rechtliche Situation verändert und ihre Interessen unmittelbar und sofort beeinträchtigt habe. An dieser Feststellung ändere die Entscheidung des EPSO vom 17. August 2015 nichts, weil mit ihr lediglich aus formalen Gründen, und zwar wegen Verspätung, die Berücksichtigung des Antrags auf Überprüfung abgelehnt worden sei. Diese Entscheidung des EPSO sei „ausschließlich bestätigend“, habe keinen eigenständigen Inhalt und ersetze die die Bewerbung zurückweisende Entscheidung nicht. Sie könne daher nicht Gegenstand einer Beschwerde oder einer Klage vor dem Gericht sein.

23      Die Klägerin habe eindeutig über eine Rechtsschutzmöglichkeit verfügt. Sie hätte entweder die ihre Bewerbung zurückweisende Entscheidung gemäß Art. 270 AEUV direkt vor den Unionsgerichten anfechten können, ohne zuvor eine Beschwerde einlegen zu müssen, oder sie hätte gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen können. Es sei ihr jedoch verwehrt, einen „dritten Weg“ zu wählen und Klage gegen einen sie nicht beschwerenden Rechtsakt zu erheben. Die Klägerin habe auch die rechtliche Möglichkeit gehabt, eine Überprüfung der ihre Bewerbung zurückweisenden Entscheidung durch den Prüfungsausschuss zu erwirken.

24      Selbst wenn die Entscheidung des EPSO vom 17. August 2015 einen beschwerenden Rechtsakt darstellen sollte, habe die Klägerin jedenfalls kein reales und aktuelles Klageinteresse im vorliegenden Fall. Es liege auf der Hand, dass ihr die eventuelle Aufhebung der Entscheidung des EPSO vom 17. August 2015 keinen Vorteil bringen würde, da sie die ihre Bewerbung zurückweisende Entscheidung nicht angefochten habe. Damit wäre es dem Prüfungsausschuss auch im Fall der Aufhebung der Entscheidung des EPSO vom 17. August 2015 verwehrt, sich zum Inhalt der die Bewerbung zurückweisenden Entscheidung zu äußern. Auch der Verweis auf den Beschluss vom 3. April 2001, Zaur-Gora und Dubigh/Kommission (T‑95/00 und T‑96/00, EU:T:2001:114), sei nicht einschlägig, da es im vorliegenden Fall nicht zu einer neuerlichen Entscheidung des Prüfungsausschusses aufgrund des Antrags auf Überprüfung gekommen sei, so dass auch keine neue Frist in Lauf gesetzt worden sein könne.

25      Schließlich sei der Antrag der Klägerin auf Aufhebung der „stillschweigenden Entscheidung“ des Prüfungsausschusses unzulässig, weil er gegen den Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Beschwerde und Klage verstoße. Dieser Antrag sei jedenfalls zurückzuweisen, da Art. 90 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) nicht vorsehe, dass ein Antrag auf Überprüfung der Entscheidung eines Prüfungsausschusses implizit abgewiesen werde. Da der Prüfungsausschuss kein Teil der Verwaltung, sondern von ihr unabhängig sei, könne sein Schweigen nicht als „stillschweigende negative Entscheidung“ angesehen werden. Die Frage, welche Folgen es habe, wenn der Prüfungsausschuss nicht auf einen Antrag auf Überprüfung reagiere, sei rein hypothetisch.

26      Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen.

27      Das Gericht hält es für angebracht, zuerst die Zulässigkeit des zweiten Antrags zu prüfen und dann die Zulässigkeit des ersten Antrags.

 Zur Zulässigkeit des zweiten Antrags

28      Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin ihre Klage erstens gegen die Entscheidung des EPSO vom 17. August 2015 richtet und zweitens gegen eine „stillschweigende Entscheidung“ des Prüfungsausschusses, dem Antrag auf Überprüfung nicht stattzugeben.

29      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, wenn ein Bewerber in einem Auswahlverfahren die Überprüfung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses beantragt, die von diesem Ausschuss nach der Überprüfung der Situation des Bewerbers getroffene Entscheidung die den Bewerber beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 oder gegebenenfalls von Art. 91 Abs. 1 des Statuts darstellt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. April 2001, Zaur-Gora und Dubigh/Kommission, T‑95/00 und T‑96/00, EU:T:2001:114, Rn. 26, und Urteil vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T‑173/05, EU:T:2006:392, Rn. 19).

30      Im vorliegenden Fall steht fest, dass es das EPSO war, das die Entscheidung vom 17. August 2015 getroffen hat. Wie aus den Schriftsätzen der Kommission und aus ihren Antworten auf die Fragen des Gerichts hervorgeht, hatte der Prüfungsausschuss keine Kenntnis davon, dass die Klägerin einen Antrag auf Überprüfung gestellt hatte. Insoweit hat die Kommission ausdrücklich eingeräumt, dass der von der Klägerin gestellte Antrag auf Überprüfung nicht zu den Anträgen auf Überprüfung gehörte, die dem Prüfungsausschuss zugeleitet wurden. Ferner steht fest, dass der Prüfungsausschuss nicht im Nachhinein speziell über die Entscheidung des EPSO vom 17. August 2015 informiert wurde, den Antrag der Klägerin nicht zu berücksichtigen. Er wurde allenfalls „allgemein“ über die Ablehnung verspäteter Anträge auf Überprüfung durch das EPSO informiert.

31      Daraus ist zu schließen, dass der Prüfungsausschuss keine Kenntnis vom Antrag der Klägerin auf Überprüfung hatte, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in Bezug auf ihn eine „stillschweigende“ ablehnende Entscheidung getroffen hat.

32      Der zweite Antrag ist daher gegenstandslos, so dass er als unzulässig zurückzuweisen ist.

 Zur Zulässigkeit des ersten Antrags

33      Zum Vorbringen der Kommission, die Entscheidung des EPSO vom 17. August 2015 stelle keinen die Klägerin beschwerenden Rechtsakt dar, sei ausschließlich bestätigend, habe keinen eigenständigen Inhalt und ersetze die die Bewerbung zurückweisende Entscheidung nicht, ist festzustellen, dass das EPSO mit der Entscheidung vom 17. August 2015 den Antrag der Klägerin auf Überprüfung zurückgewiesen hat. Nach der oben in Rn. 29 angeführten Rechtsprechung hätte aber eine solche Entscheidung, einen Antrag auf Überprüfung zurückzuweisen, die Klägerin beschwert und wäre infolgedessen anfechtbar gewesen, wenn sie vom Prüfungsausschuss getroffen worden wäre.

34      Wird, wie im vorliegenden Fall, der von einem Bewerber gestellte Antrag auf Überprüfung vom EPSO wegen Verspätung zurückgewiesen, hat dieser Bewerber größtes Interesse daran, die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens vom Unionsrichter nachprüfen zu lassen. Eine solche Zurückweisung verhindert, dass sich der Prüfungsausschuss selbst mit dem Antrag auf Überprüfung befasst; ihre Aufhebung durch das Gericht bewirkt hingegen, dass erneut über den Antrag zu entscheiden ist.

35      In Abschnitt 3.4.3 der Allgemeinen Vorschriften ist nämlich ausdrücklich vorgesehen, dass der Betroffene, wenn seinem Antrag auf Überprüfung stattgegeben wird, das Auswahlverfahren in der Phase wieder aufnimmt, in der er ausgeschlossen wurde, unabhängig davon, in welcher Phase sich das Auswahlverfahren befindet. Dass das allgemeine Auswahlverfahren in der Zwischenzeit abgeschlossen wurde, steht dem nicht entgegen, denn der Kläger behält zumindest ein Interesse daran, eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des fraglichen Ausleseverfahrens zu erwirken, damit sich der behauptete Rechtsverstoß nicht in Zukunft im Rahmen eines ähnlichen Verfahrens wie desjenigen des vorliegenden Falles wiederholt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 50). Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass das EPSO in einem späteren ähnlichen Ausleseverfahren eine vergleichbare Rolle spielen könnte. Unter diesen Umständen kann sich die Kommission nicht darauf berufen, dass die Klage unzulässig sei, weil das allgemeine Auswahlverfahren in der Zwischenzeit abgeschlossen worden sei.

36      Folglich stellt die Entscheidung des EPSO vom 17. August 2015 einen die Klägerin beschwerenden Rechtsakt dar, und sie hat ein bestehendes und gegenwärtiges sowie hinreichend qualifiziertes Interesse an der Aufhebung dieser Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2008, Angé Serrano u. a./Parlament, T‑47/05, EU:T:2008:384, Rn. 65).

 Zur Begründetheit

37      Zur Stützung ihrer Klage führt die Klägerin vier Klagegründe an. Sie rügt erstens die fehlende Zuständigkeit des EPSO für den Erlass der Entscheidung vom 17. August 2015, zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, drittens einen Fehler bei der Einstufung des Antrags auf Überprüfung und viertens einen Fehler bei der Beurteilung der Frage, ob die Frist eingehalten wurde, innerhalb deren der Antrag auf Überprüfung gestellt werden konnte.

38      Mit dem ersten Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, da sich ihr Antrag auf Überprüfung gegen die ihre Bewerbung zurückweisende Entscheidung richte, hätte er nach dem eindeutigen Wortlaut der Allgemeinen Vorschriften dem Prüfungsausschuss unterbreitet werden müssen, der diese Entscheidung getroffen habe. Insbesondere sei das EPSO nicht für die Beurteilung der Verspätung eines Antrags auf Überprüfung zuständig, da seine einzige Aufgabe darin bestehe, den Prüfungsausschüssen der allgemeinen Auswahlverfahren „administrative Unterstützung“ zu leisten. Das EPSO sei allenfalls befugt, den Prüfungsausschuss auf eine Fristüberschreitung hinzuweisen. Kein Rechtsakt ermächtige das EPSO, die fragliche Entscheidung anstelle des Prüfungsausschusses zu treffen. Eine solche Vorgehensweise ergebe sich auch nicht aus einer früheren Verwaltungspraxis. Eine andere Auslegung stünde nicht im Einklang mit der Aufgabe des EPSO im Rahmen allgemeiner Auswahlverfahren. Nach einem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts entscheide über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen einer Behörde diese Behörde selbst oder eine übergeordnete Stelle. Schließlich sei das EPSO nicht in der Lage gewesen, die Entscheidung vom 17. August 2015 zu begründen. Daraus ergebe sich, dass ihm die Befähigung fehle, die entsprechende Aufgabe des Prüfungsausschusses zu übernehmen.

39      Die Kommission trägt im Wesentlichen vor, das EPSO und der Prüfungsausschuss seien an den Wortlaut der Bekanntmachung des jeweiligen allgemeinen Auswahlverfahrens und der Allgemeinen Vorschriften gebunden. Sie könnten nicht von diesen Bestimmungen abweichen, ohne die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens und insbesondere die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Bewerber zu gefährden. Der Wortlaut der Allgemeinen Vorschriften sehe ausdrücklich vor, dass je nach der Zuständigkeitsverteilung entweder der Prüfungsausschuss oder das EPSO über einen Antrag auf interne Überprüfung zu entscheiden habe. Daher verfüge auch das EPSO über die Zuständigkeit, eine Entscheidung über einen Antrag auf Überprüfung zu treffen.

40      Nach Art. 7 Abs. 1 des Anhangs III des Statuts sowie dem Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des [EPSO] (ABl. 2002, L 197, S. 53) und dem Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes, der Generalsekretäre des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des [EPSO] (ABl. 2002, L 197, S. 56) obliege es dem EPSO, Auswahlverfahren durchzuführen, um den Einstellungsbedarf der Unionsorgane zu decken, und zu gewährleisten, dass bei diesen Verfahren einheitliche Kriterien angewandt würden.

41      Das EPSO habe dabei die Aufgabe, den Prüfungsausschuss in administrativer Hinsicht zu unterstützen; dazu zähle die Überwachung der von den Bewerbern im Rahmen des Überprüfungsverfahrens einzuhaltenden Fristen. Das Urteil vom 14. Dezember 2011, Kommission/Pachtitis (T‑361/10 P, EU:T:2011:742), bestätige diese Zuständigkeitsverteilung. Das EPSO sei daher berechtigt, nicht fristgerecht gestellte Anträge auf interne Überprüfung abzulehnen. Eine solche Aufgabe stehe im Einklang mit Sinn und Zweck der genannten Bestimmungen, da dadurch die Arbeit des Prüfungsausschusses entlastet werden könne. Abschnitt 3.4.3 der Allgemeinen Vorschriften sei dahin auszulegen, dass „das gleiche Gremium über den Inhalt der zu überprüfenden Entscheidung (d. h. [die] sachliche Zulässigkeit von Überprüfungsanträgen) zu entscheiden hat“. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um die „Überprüfung“ des Inhalts der die Bewerbung zurückweisenden Entscheidung, sondern nur um formale Aspekte. Es gebe aber keinen Grund für die Annahme, dass der genannte Grundsatz auch für formale Aspekte wie die Einhaltung von Fristen gelten sollte. Schließlich könne die Zuständigkeit des EPSO nicht davon abhängen, wie seine Entscheidungen begründet seien.

42      In Beantwortung der oben in Rn. 19 angesprochenen schriftlichen Fragen des Gerichts hat die Kommission im Wesentlichen weiter vorgebracht, der Prüfungsausschuss sei „allgemein“ darüber informiert worden, dass das EPSO verspätete Anträge auf Überprüfung zurückweise. Das normale Verfahren des EPSO sehe vor, dass der Prüfungsausschuss nicht individuell über Anträge informiert werde, die nicht fristgerecht eingereicht würden. Dies sei auch damit begründet, dass diese Anträge teilweise weit nach der Sitzung eingingen, in der der Prüfungsausschuss über die fristgerecht eingereichten Anträge entscheide. Überdies hat die Kommission auf die bereits oben in Rn. 40 angeführten Rechtsgrundlagen und Ausführungen zur Zuständigkeitsverteilung zwischen dem EPSO und dem Prüfungsausschuss verwiesen. Diese werde in Abschnitt 3.4.3 der Allgemeinen Vorschriften umgesetzt, so dass das EPSO befugt sei, nicht fristgerecht eingereichte Anträge auf Überprüfung für unzulässig zu erklären, ohne sie dem Prüfungsausschuss zu übermitteln. Schließlich verweist die Kommission auf den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, das dienstliche Interesse und die Pflicht zur Einhaltung einer angemessenen Frist.

43      Die Klägerin tritt in ihrer Stellungnahme dem Vorbringen der Kommission entgegen.

44      In Abschnitt 3.4.3 („Internes Überprüfungsverfahren“) der Allgemeinen Vorschriften heißt es:

„Sie können eine Überprüfung jeder Entscheidung des Prüfungsausschusses oder [des] EPSO beantragen, die direkte und unmittelbare Auswirkungen auf Ihren Rechtsstatus im Auswahlverfahren hat (d. h. eine Entscheidung, mit der Ihre Ergebnisse fest[ge]legt werden und/oder bestimmt wird, ob Sie zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens zugelassen wurden oder nicht).

Die Überprüfungsanträge können sich auf einen oder mehrere der folgenden Gründe stützen:

–        ein[en] Formfehler im Auswahlverfahren;

–        Nichteinhaltung der im Beamtenstatut festgelegten Bestimmungen für das Auswahlverfahren, der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, der Allgemeinen Vorschriften oder der gängigen Rechtsprechung durch den Prüfungsausschuss oder durch [das] EPSO.

Bitte beachten Sie, dass Sie die Gültigkeit der Bewertung des Prüfungsausschusses in Bezug auf die Qualität Ihrer Leistung bei einer Prüfung nicht in Frage stellen dürfen. …

Verfahren

Bitte stellen Sie Ihren Antrag [auf Überprüfung] binnen 10 Kalendertagen, nachdem Ihnen die Entscheidung, die Sie anfechten wollen, über Ihr EPSO-Konto mitgeteilt wurde, und zwar

–        entweder über das Kontaktformular auf der EPSO-Website.

–        oder auf dem Postweg an [das EPSO].

Sie müssen eindeutig angeben, welche Entscheidung Sie anfechten wollen, und Ihren Antrag begründen.

Für das interne Überprüfungsverfahren ist die Rechtsabteilung [des] EPSO zuständig.

Nach Eingang Ihres Antrags senden wir Ihnen innerhalb von 15 Arbeitstagen eine Empfangsbestätigung zu.

Ihr Antrag wird geprüft und dem gleichen Gremium zur Begutachtung unterbreitet, das die angefochtene Entscheidung getroffen hat (entweder der Prüfungsausschuss oder [das] EPSO). Der Prüfungsausschuss oder [das] EPSO wird dann über Ihren Antrag entscheiden. Danach verfasst die Rechtsabteilung ein mit Gründen versehenes Schreiben, in dem auf Ihre Argumente eingegangen wird.

Da wir Ihren Antrag auf der Grundlage fairer und objektiver Kriterien sorgfältig prüfen, kann das Verfahren mehrere Wochen dauern. Wir senden Ihnen so rasch wie möglich über Ihr EPSO-Konto eine begründete Entscheidung zu.

Wird Ihrem Antrag auf Überprüfung stattgegeben, nehmen Sie das Auswahlverfahren in der Phase wieder auf, in der Sie ausgeschlossen wurden, und zwar unabhängig von der Phase, in der sich das Auswahlverfahren zu diesem Zeitpunkt befindet. Auf diese Weise werden Ihre Rechte gewahrt.“

45      Der Satz „Ihr Antrag wird geprüft und dem gleichen Gremium zur Begutachtung unterbreitet, das die angefochtene Entscheidung getroffen hat (entweder der Prüfungsausschuss oder [das] EPSO)“ ist mit folgender Fußnote versehen: „Gemäß den im Beamtenstatut festgelegten Zuständigkeiten.“

46      Insoweit steht fest, dass es sich bei dem Gremium, das die „angefochtene Entscheidung“ im Sinne der genannten Vorschrift, d. h. die die Bewerbung zurückweisende Entscheidung, getroffen hat, um den Prüfungsausschuss handelt und nicht um das EPSO. Nach Abschnitt 3.4.3 der Allgemeinen Vorschriften oblag es somit dem Prüfungsausschuss und nicht dem EPSO, über den Antrag der Klägerin auf Überprüfung zu befinden.

47      Dabei spielt es keine Rolle, dass der Antrag der Klägerin auf Überprüfung aus rein formalen Gründen zurückgewiesen wurde. In den Allgemeinen Vorschriften wird nämlich nicht danach unterschieden, ob die Zurückweisung auf inhaltlichen oder auf formalen Gründen beruht. Aus Abschnitt 3.4.3 der Allgemeinen Vorschriften geht im Gegenteil hervor, dass sich die Zuständigkeit der Rechtsabteilung des EPSO auf die Abwicklung des internen Überprüfungsverfahrens beschränkt. In diesem Rahmen hatte sie nichts weiter zu tun, als der Klägerin nach Eingang ihres Antrags auf Überprüfung „innerhalb von 15 Arbeitstagen eine Empfangsbestätigung“ zuzusenden.

48      Daraus ist zu schließen, dass das EPSO über Frau H. den von der Klägerin gestellten Antrag auf Überprüfung ablehnte, obwohl es dafür keinerlei Rechtsgrundlage gab.

49      Diese Schlussfolgerung wird durch das übrige Vorbringen der Kommission nicht in Frage gestellt.

50      Erstens trägt die Kommission selbst vor, dass das EPSO und der Prüfungsausschuss an den Wortlaut der Bekanntmachung des jeweiligen allgemeinen Auswahlverfahrens und der Allgemeinen Vorschriften gebunden seien. Wie oben in den Rn. 44 bis 48 dargelegt, geht aus den Allgemeinen Vorschriften aber hervor, dass allein der Prüfungsausschuss für die Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Überprüfung zuständig war. Entgegen dem Vorbringen der Kommission (siehe oben, Rn. 39) kann somit im vorliegenden Fall keine Rede davon sein, dass von den Allgemeinen Vorschriften abgewichen und damit die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens und insbesondere die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Bewerber gefährdet würde.

51      Zweitens ist zu dem oben in den Rn. 40 bis 42 wiedergegebenen Vorbringen der Kommission, dass es dem EPSO obliege, Auswahlverfahren zur Deckung des Einstellungsbedarfs der Organe durchzuführen, dabei zu gewährleisten, dass bei diesen Verfahren einheitliche Kriterien angewandt würden, und in diesem Rahmen den Prüfungsausschuss in administrativer Hinsicht zu unterstützen, festzustellen, dass daraus nicht geschlossen werden kann, dass das EPSO selbst entscheiden durfte, den Antrag der Klägerin auf Überprüfung nicht zu berücksichtigen, obwohl dafür nach dem eindeutigen Wortlaut der Allgemeinen Vorschriften der Prüfungsausschuss zuständig ist.

52      Zunächst gibt es nämlich im Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 des Anhangs III des Statuts, der die Auswahlverfahren regelt, keinen Anhaltspunkt für eine solche Zuständigkeit des EPSO in einem Fall, in dem die Entscheidung, die Gegenstand des Antrags auf Überprüfung ist, vom Prüfungsausschuss getroffen wurde. In dieser Bestimmung heißt es zwar, dass die Unionsorgane das EPSO beauftragen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass in den Ausleseverfahren für Beamte der Union sowie bei bestimmten Beurteilungen und Prüfungsverfahren einheitliche Kriterien angewandt werden, doch kann daraus nicht geschlossen werden, dass das EPSO in diesem Kontext die Zuständigkeit an sich ziehen durfte, über einen Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses zu befinden.

53      Desgleichen ist festzustellen, dass nach Art. 7 Abs. 2 des Anhangs III des Statuts im Licht der von der Kommission angeführten Beschlüsse (siehe oben, Rn. 40) die Zuständigkeiten des EPSO den Bereich der Durchführung allgemeiner Auswahlverfahren, der technischen Unterstützung eines Organs im Rahmen eines internen Auswahlverfahrens, der Festlegung des Inhalts der von den Organen durchgeführten Prüfungen sowie der Definition der sprachlichen Fähigkeiten der Beamten und der Durchführung ihrer Beurteilung betreffen. Entgegen dem Vorbringen der Kommission kann die Entscheidung des EPSO, einen Antrag auf Überprüfung einer vom Prüfungsausschuss getroffenen Entscheidung nicht zu berücksichtigen, aber nicht als bloße technische oder sonstige Unterstützung des Prüfungsausschusses angesehen werden und fällt auch unter keine andere der oben genannten Zuständigkeiten des EPSO.

54      Ferner ist insoweit hervorzuheben, dass sich der vorliegende Fall, wie die Klägerin zutreffend ausführt, grundlegend von einer Situation unterscheidet, in der sich das EPSO beispielsweise darauf beschränkt hätte, den Prüfungsausschuss darüber zu informieren, dass die vorgesehene Frist für die Stellung eines Antrags auf Überprüfung überschritten worden sei, und dem Prüfungsausschuss die Wahl der Vorgehensweise in jedem ihm unterbreiteten Einzelfall überlassen hätte. Überdies ist festzustellen, dass die Frage, ob in einer Situation wie der vorliegenden ein Antrag auf Überprüfung verspätet gestellt wurde, nicht zwingend, wie die Kommission zu unterstellen scheint, eine bloße Verfahrensentscheidung ist, sondern sich als komplex erweisen kann, da sie von einer Beurteilung technischer Gesichtspunkte abhängen kann, etwa dem Nachweis des genauen Zeitpunkts, zu dem die Entscheidung des Prüfungsausschusses dem betreffenden Bewerber zugestellt wurde.

55      Auch das Urteil vom 14. Dezember 2011, Kommission/Pachtitis (T‑361/10 P, EU:T:2011:742, Rn. 52 ff.), auf das sich die Kommission beruft, kann nicht zur Stützung der These herangezogen werden, dass das EPSO selbst entscheiden durfte, den Antrag der Klägerin auf Überprüfung nicht zu berücksichtigen. Insoweit ist zum einen hervorzuheben, dass sich die Sachlage, die zum Erlass dieses Urteils führte, vom vorliegenden Sachverhalt unterscheidet, denn dort ging es nicht um die Reaktion auf einen gemäß den Allgemeinen Vorschriften gestellten Antrag auf Überprüfung, sondern um die Klärung der Frage, wer für die Festlegung des Inhalts der Vorauswahlprüfungen im Kontext eines allgemeinen Auswahlverfahrens zuständig ist.

56      Zum anderen geht aus dem Urteil vom 14. Dezember 2011, Kommission/Pachtitis (T‑361/10 P, EU:T:2011:742), hervor, dass das EPSO die oben angesprochene, von ihm in Anspruch genommene Zuständigkeit nicht besaß. Vielmehr wird in Rn. 52 dieses Urteils im Wesentlichen festgestellt, dass sowohl die Auswahl als auch die Beurteilung der Themen der im Rahmen eines Auswahlverfahrens gestellten Fragen außerhalb der Zuständigkeit des EPSO liegen, und in Rn. 54 des Urteils heißt es, dass die einschlägigen Bestimmungen dem EPSO eher die Funktion eines dem Prüfungsausschuss bei einem Auswahlverfahren Assistierenden übertragen, indem es mit der Entwicklung von Methoden und Techniken zur Personalauswahl beauftragt wird.

57      Schließlich ist ergänzend festzustellen, dass die Kommission im vorliegenden Fall nicht angegeben hat, auf welche konkreten Bestimmungen der von ihr angeführten Beschlüsse sie ihr Vorbringen stützt, dass es dem EPSO zugestanden habe, den Antrag der Klägerin auf Überprüfung nicht zu berücksichtigen (siehe oben, Rn. 40). Zudem sind diese Beschlüsse jedenfalls gegenüber den Vorschriften des Statuts nachrangig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2011, Kommission/Pachtitis, T‑361/10 P, EU:T:2011:742, Rn. 53). Somit können auch diese allgemeinen Verweise der Kommission nichts an der Schlussfolgerung ändern, dass dem EPSO die oben genannte Zuständigkeit fehlte.

58      Unter diesen Umständen hat die Kommission nicht darzutun vermocht, dass das EPSO befugt war, selbst den Antrag der Klägerin auf Überprüfung zurückzuweisen, weil es ihn für verspätet hielt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung des EPSO im Einklang mit Sinn und Zweck der von der Kommission angeführten Bestimmungen stand, weil dadurch, wie sie vorbringt, „die Arbeit des Prüfungsausschusses entlastet“ werden könne. Hierzu genügt die Feststellung, dass solchen Erwägungen geringeres Gewicht beizumessen ist als dem eindeutigen Wortlaut der Ermächtigungsnorm, hier von Abschnitt 3.4.3 der Allgemeinen Vorschriften.

59      Darüber hinaus sind die verschiedenen weiteren Behauptungen der Kommission, mit denen sie auf Faktoren verweist wie das Erfordernis, eine angemessene Frist einzuhalten und im dienstlichen Interesse oder, umfassender, im Einklang mit dem in Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehenen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung zu handeln, im vorliegenden Fall als ins Leere gehend zurückzuweisen.

60      Zunächst hat die Kommission nämlich, wie die Klägerin in ihrer Stellungnahme zu den Antworten der Kommission auf die Fragen des Gerichts ausführt, nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, dass im vorliegenden Fall der Antrag der Klägerin auf Überprüfung dem EPSO weit nach der Sitzung des Prüfungsausschusses übermittelt wurde, in der er sich mit den fristgerecht eingegangenen Anträgen auf Überprüfung befasste. Zu dem die Arbeitsbelastung des Prüfungsausschusses für den Fall, dass er zur Prüfung offensichtlich verspäteter Anträge zu zusätzlichen Sitzungen zusammentreten müsste, betreffenden Vorbringen der Kommission ist zum einen festzustellen, dass bei einigen dieser Anträge die Prüfung nicht besonders zeitaufwendig sein dürfte. Zum anderen gehört eine Stellungnahme des Prüfungsausschusses insoweit jedenfalls zur ordnungsgemäßen Verwaltung.

61      Überdies geht aus dem Wortlaut von Abschnitt 3.4.3 der Allgemeinen Vorschriften ausdrücklich hervor, dass die Anträge auf Überprüfung auf der Grundlage fairer und objektiver Kriterien sorgfältig geprüft werden und dass das Verfahren „mehrere Wochen dauern“ kann. Ferner heißt es dort ausdrücklich, dass der Betroffene, wenn dem Antrag auf Überprüfung stattgegeben wird, das Auswahlverfahren in der Phase wieder aufnimmt, in der er von ihm ausgeschlossen wurde, „und zwar unabhängig von der Phase, in der sich das Auswahlverfahren zu diesem Zeitpunkt befindet“. Diese Erwägung knüpft an das Erfordernis an, die Rechte der Betroffenen zu wahren. Alle diese Gesichtspunkte führen zu dem Schluss, dass Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte im vorliegenden Fall nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er aus Gründen der ordnungsgemäßen Verwaltung vorschreibt, hinsichtlich der Zuständigkeit des Prüfungsausschusses für die Stellungnahme zum Antrag auf Überprüfung von den Allgemeinen Vorschriften abzuweichen.

62      Schließlich ist zum Vorbringen der Kommission, der Prüfungsausschuss sei „allgemein“ darüber informiert worden, dass das EPSO verspätete Anträge auf Überprüfung zurückweise, festzustellen, dass dieses Vorbringen, wie die Klägerin in ihrer Stellungnahme zu den Antworten der Kommission auf die Fragen des Gerichts ausführt, durch keinen unmittelbaren oder mittelbaren Beweis untermauert wird. Selbst wenn der Prüfungsausschuss tatsächlich allgemein über diese Vorgehensweise des EPSO informiert worden wäre, würde dies jedenfalls nichts daran ändern, dass eine Information allgemeiner Art nicht geeignet war, dem Prüfungsausschuss die Ausübung der ihm insoweit durch Abschnitt 3.4.3 der Allgemeinen Vorschriften übertragenen Zuständigkeit zu ermöglichen.

63      Nach alledem ist dem ersten Klagegrund der Klägerin stattzugeben. Ohne dass über ihre übrigen Klagegründe oder über die Zulässigkeit der nicht die Zuständigkeit des EPSO betreffenden, von der Kommission erstmals als Anlagen zur Gegenerwiderung oder mit ihren Antworten auf die Fragen des Gerichts vorgelegten Dokumente befunden zu werden braucht, ist die Entscheidung des EPSO vom 17. August 2015 daher wegen fehlender Zuständigkeit aufzuheben.

 Kosten

64      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO) vom 17. August 2015, den im Anschluss an die Entscheidung des Prüfungsausschusses, HM nicht zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens EPSO/ASTSC/03/153 zuzulassen, gestellten Antrag auf Überprüfung dieser Entscheidung nicht zu berücksichtigen, wird aufgehoben.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

Kanninen

Schwarcz

Iliopoulos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. November 2018.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      H. Kanninen


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