T-537/13 – Roeckl Sporthandschuhe/ EUIPO – Roeckl Handschuhe & Accessoires (Répresentation d’un gant)

T-537/13 – Roeckl Sporthandschuhe/ EUIPO – Roeckl Handschuhe & Accessoires (Répresentation d’un gant)

BESCHLUSS DES GERICHTS (Siebte Kammer)

19. September 2018()

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Rücknahme des Widerspruchs – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-537/13

Roeckl Sporthandschuhe GmbH & Co. KG mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Baumann, C. Straßberger und F. Römisch,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Roeckl Handschuhe & Accessoires GmbH & Co. KG mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kinkeldey, J. Springer, A. Wagner und S. Brandstätter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Juli 2013 (Sache R 1866/2012‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Roeckl Sporthandschuhe und Roeckl Handschuhe & Accessoires

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović, des Richters E. Bieliūnas (Berichterstatter) und des Richters A. Kornezov,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 3. August 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerin und die Streithelferin dem Gericht mitgeteilt, dass es zwischen ihnen zu einer gütlichen Einigung gekommen sei und, dass die Streithelferin ihren Widerspruch gegen die Unionsmarkenanmeldung Nr. 006 961 965 zurückgenommen habe, womit das Verfahren gegenstandlos geworden sei. Ferner haben die Klägerin und die Streithelferin dem Gericht mitgeteilt, dass nach dieser Einigung jede ihre eigenen Kosten trage.

2        Mit Schreiben, das am 9. August 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte dem Gericht mitgeteilt, dass der Antrag die Hauptsache für erledigt zu erklären mit einer Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Streithelferin zusammenhängt. Der Beklagte beantragt, die Kosten nicht ihm aufzuerlegen.

3        Nach Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Rücknahme des Widerspruchs die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], T‑10/01, EU:T:2003:182, Rn. 16 bis 18).

4        Nach Art. 137 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

5        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin und die Streithelferin ihre eigenen Kosten tragen sowie jeweils zur Hälfte zur Tragung der Kosten des Beklagten zu verurteilen sind.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Roeckl Sporthandschuhe GmbH & Co. KG und Roeckl Handschuhe & Accessoires GmbH & Co. KG tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

Luxemburg, den 19. September 2018

Der Kanzler

 

Die Präsidentin

E. Coulon

 

 V. Tomljenović


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