T-482/22 – Thomas Henry/ EUIPO (MATE MATE)

T-482/22 – Thomas Henry/ EUIPO (MATE MATE)

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BESCHLUSS DES GERICHTS (Achte Kammer)

31. März 2023(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke MATE MATE – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Täuschender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung (EU) 2017/1001 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

In der Rechtssache T‑482/22,

Thomas Henry GmbH mit Sitz in Berlin (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt O. Spieker und Rechtsanwältinnen D. Mienert und J. Si-Ha Selbmann,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov sowie der Richter G. De Baere (Berichterstatter) und D. Petrlík,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin, die Thomas Henry GmbH, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. Mai 2022 (Sache R 406/2021-1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) aufzuheben.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 5. Juli 2019 meldete die Rechtsvorgängerin der Klägerin beim EUIPO das Wortzeichen MATE MATE als Unionsmarke an.

3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 32, 33, 35, 39 und 43 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 30: „Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel; Teegetränke; Mate-Tee; Yerba Mate-Tee; Dragees [nicht medizinisch] aus Glukose auf Koffeinbasis; alkoholfreie Getränke auf Mate-Basis“;

–        Klasse 32: „Biere; Mineralwässer; kohlensäurehaltige Wässer; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Sirupe für die Zubereitung von Getränken; Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholfreie Getränke; alkoholfreie Getränke; nichtalkoholische koffeinhaltige Getränke; koffeinhaltige Getränke; koffeinhaltige Energiegetränke; Energiegetränke; Energiegetränke [nicht für medizinische Zwecke]; fermentierte alkoholfreie Getränke“;

–        Klasse 33: „Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); alkoholische Energiegetränke; fermentierte Spirituosen“;

–        Klasse 35: „Auskünfte in Handelsangelegenheiten in Bezug auf alkoholfreie Getränke; Auskünfte in Handelsangelegenheiten in Bezug auf alkoholische Getränke; Präsentation von Waren und Dienstleistungen in Einzelhandelsgeschäften und Onlineshops; Betrieb von Einzelhandelsgeschäften und Onlineshops, nämlich Vermittlung und Abschluss von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren sowie über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen (für Dritte); Betrieb eines Onlineshops, nämlich Bestellannahme, Lieferauftragsservice (außer Transport) und Rechnungsabwicklung, auch über E‑Mail; Ausstellung und Vorführen von Waren; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentationszwecken; Präsentation von Waren für Dritte zu Verkaufszwecken; Import- und Exportdienste; Beschaffungsdienste für Dritte sowie Einzelhandelsdienstleistungen, insbesondere über das Internet, mit folgenden Waren: Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel; Beschaffungsdienste für Dritte sowie Einzelhandelsdienstleistungen, insbesondere über das Internet, mit folgenden Waren: Teegetränke, Mate-Tee, Yerba-Mate-Tee, Dragees [nicht medizinisch] aus Glukose auf Koffeinbasis; Beschaffungsdienste für Dritte sowie Einzelhandelsdienstleistungen, insbesondere über das Internet, mit folgenden Waren: Biere, Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer; Beschaffungsdienste für Dritte sowie Einzelhandelsdienstleistungen, insbesondere über das Internet, mit folgenden Waren: Fruchtgetränke, Fruchtsäfte, Sirupe für die Zubereitung von Getränken, Präparate für die Zubereitung von Getränken; Beschaffungsdienste für Dritte sowie Einzelhandelsdienstleistungen, insbesondere über das Internet, mit folgenden Waren: alkoholfreie Getränke, alkoholfreie Getränke, insbesondere auf Mate-Basis; Beschaffungsdienste für Dritte sowie Einzelhandelsdienstleistungen, insbesondere über das Internet, mit folgenden Waren: nichtalkoholische koffeinhaltige Getränke, koffeinhaltige Getränke; Beschaffungsdienste für Dritte sowie Einzelhandelsdienstleistungen, insbesondere über das Internet, mit folgenden Waren: koffeinhaltige Energiegetränke, Energiegetränke, Energiegetränke [nicht für medizinische Zwecke], fermentierte alkoholfreie Getränke; Beschaffungsdienste für Dritte sowie Einzelhandelsdienstleistungen, insbesondere über das Internet, mit folgenden Waren: alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), alkoholische Energiegetränke, fermentierte Spirituosen“;

–        Klasse 39: „Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Transport von alkoholischen Getränken; Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Transport von alkoholfreien Getränken; Lagerung von alkoholischen Getränken; Lagerung von alkoholfreien Getränken; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“;

–        Klasse 43: „Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen“.

4        Mit Entscheidung vom 21. Dezember 2020 wies der Prüfer die Anmeldung der Marke für alle oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) zurück.

5        Am 19. Februar 2021 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim EUIPO Beschwerde ein.

6        Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung zurück. Sie war als Erstes der Auffassung, dass die aus Deutsch- und Spanischsprachigen bestehenden maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke als Wiederholung des Wortes „Mate“ verstünden, das einen Tee auf Basis von Yerba-Mate bezeichne. Die angemeldete Marke sei im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibend für Art, Beschaffenheit und Bestimmung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der Waren „Kaffee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel“ der Klasse 30. Als Zweites habe die angemeldete Marke, da sie im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 beschreibend sei, auch keine Unterscheidungskraft. Als Drittes habe die angemeldete Marke für die Waren „Kaffee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel“ der Klasse 30 täuschenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung 2017/1001.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, falls eine mündliche Verhandlung anberaumt wird.

 Rechtliche Würdigung

9        Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

10      Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung dieses Artikels, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, auch wenn eine Partei die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (Beschluss vom 6. Oktober 2015, GEA Group/HABM [engineering for a better world], T‑545/14, EU:T:2015:789, Rn. 13).

11      Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf vier Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, zweitens einen Verstoß gegen deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, drittens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. g dieser Verordnung und viertens die Nichtberücksichtigung früherer Eintragungen geltend macht.

 Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

12      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der Waren „Kaffee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel“ der Klasse 30 beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei.

13      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Vorschriften von Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

14      Ein Zeichen fällt unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Der beschreibende Charakter eines Zeichens lässt sich zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer die Auffassung vertreten, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sowohl aus der breiten Öffentlichkeit als auch aus Fachkreisen bestünden, und hat auf den deutsch- und den spanischsprachigen Teil dieser Verkehrskreise abgestellt, da das angemeldete Zeichen aus deutschen und spanischen Wörtern zusammengesetzt sei. Die Klägerin tritt diesen Beurteilungen nicht entgegen.

17      Mit einer ersten Rüge macht sie geltend, das angemeldete Zeichen habe keine eindeutige Bedeutung.

18      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass das Zeichen MATE MATE aus der Verdoppelung des gleichen Wortes „mate“, das ein deutscher und ein spanischer Begriff sei, bestehe. Einem deutschen Wörterbuch zufolge bezeichne dieser Begriff u. a. „ein[en] aus den gerösteten, koffeinhaltigen Blättern der Matepflanze zubereitete[n] Tee“ und einem spanischen Wörterbuch zufolge eine „Infusion aus Yerba-Mate, die normalerweise allein eingenommen wird und gelegentlich von medizinischen oder aromatischen Kräutern begleitet wird“. Die die angemeldete Marke bildenden Begriffe würden von den maßgeblichen Verkehrskreisen im Sinne von „Matetee“ verstanden und bezeichneten bei dieser Auslegung ein Merkmal der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, und zwar, dass es sich um Mate selbst handele, dass sie diesen enthalten könnten oder im Zusammenhang mit Mate erbracht würden.

19      Des Weiteren war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die das angemeldete Zeichen bildende Wortfolge nicht originell oder auffallend sei und dass sie bei den Verbrauchern aufgrund ihrer sprachüblichen Struktur keinen nachhaltigen Eindruck hinterlasse, den sie in Erinnerung behalten könnten. Die maßgeblichen Verkehrskreise könnten das Wort „Mate“ eindeutig in dem angemeldeten Zeichen identifizieren, das lediglich in seiner Bedeutung im Sinne von „Matetee“ wiederholt werde, und die Bedeutung und der beschreibende Charakter dieses Wortes würden so verstärkt. Die maßgeblichen Verkehrskreise würden in der bloßen Wiederholung einer warenbeschreibenden Angabe kein phantasievolles Zeichen oder Wortspiel sehen. Das angemeldete Zeichen erwecke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen keinen Eindruck, der hinreichend weit von dem entfernt wäre, der durch die bloße Wiederholung des Wortes „Mate“ hervorgerufen werde, und es werde unmittelbar als Bezugnahme auf Matetee verstanden.

20      Die Klägerin macht erstens geltend, dass das Zeichen MATE MATE von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ohne Weiteres verstanden werde. Das angemeldete Zeichen habe in den verschiedenen Sprachen, insbesondere im Deutschen und im Spanischen, eine Vielzahl von Bedeutungen und Interpretationsmöglichkeiten. Die Verwendung des Begriffs „Mate“ für Matestrauch oder Matetee sei nicht vorrangig, sondern stelle eine von vielen Bedeutungen dar. Die Beschwerdekammer hätte nachweisen müssen, dass die von ihr zugrunde gelegte Definition des Begriffs „Mate“ die einzig mögliche sei, und habe daher fehlerhaft die Auffassung vertreten, dass das Wort „Mate“ zweifellos und eindeutig im Sinne von „Matetee“ verstanden werde.

21      Hierzu genügt der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung ein Wortzeichen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung auszuschließen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32, und vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C‑265/00, EU:C:2004:87, Rn. 38).

22      Da die Klägerin nicht bestreitet, dass das Wort „Mate“ im Deutschen und im Spanischen eine Zutat des Yerba-Mate-Tees bezeichnen kann, die zur Zusammensetzung eines Getränks gehört, geht ihr Vorbringen, mit dem dargetan werden soll, dieses Wort könne andere Bedeutungen haben, ins Leere.

23      Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 ein Zeichen auch dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

24      Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 ist ein Zeichen somit von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es in der Sprache eines Mitgliedstaats beschreibend oder nicht unterscheidungskräftig ist, selbst wenn es in einem anderen Mitgliedstaat eintragungsfähig ist (Urteil vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 40).

25      Daraus folgt, dass das Vorbringen der Klägerin, wonach zum einen das Wort „Mate“ in anderen Sprachen keine eindeutige Bedeutung habe, und zum anderen die Wortmarke MATE MATE im Vereinigten Königreich eingetragen worden sei, ebenfalls ins Leere geht.

26      Darüber hinaus beruft sich die Klägerin auf eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Juli 2022 und macht geltend, dass dieses seiner Beurteilung die Sichtweise der deutschen Verkehrskreise zugrunde gelegt und für einen Teil der betreffenden Waren und Dienstleistungen kein Eintragungshindernis festgestellt habe.

27      Es genügt die Feststellung, dass diese Entscheidung nicht von Belang ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Regelung für Unionsmarken nämlich ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind. Seine Anwendung ist von jedem nationalen System unabhängig, und die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung 2017/1001 in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte zu beurteilen (vgl. Urteil vom 17. Juli 2008, L & D/HABM, C‑488/06 P, EU:C:2008:420, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher sind das EUIPO und gegebenenfalls die Unionsgerichte nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit dieses Zeichens als nationale Marke bejaht wird (Urteil vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T‑106/00, EU:T:2002:43, Rn. 47).

28      Zweitens macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass das angemeldete Zeichen nicht originell oder auffallend sei oder kein Wortspiel enthalte. Das Zeichen MATE MATE stelle keine bloße Wiederholung desselben Wortes aus derselben Sprache mit derselben Bedeutung dar. Mehrere Sprachen und verschiedene Bedeutungen würden kombiniert, und der Verbraucher würde ein Spiel mit unterschiedlichen Wörtern erkennen.

29      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der beschreibende Charakter des angemeldeten Zeichens in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zu beurteilen ist. So war die Beschwerdekammer zutreffend der Auffassung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen als Matetee oder als Bezugnahme darauf interpretierten, wenn sie der angemeldeten Marke auf den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen oder im Zusammenhang mit diesen begegneten, und dass die von der Klägerin genannten anderen Bedeutungen des Zeichens lebensfremd und nicht einschlägig seien.

30      Das angemeldete Zeichen enthält nämlich keine originelle oder ungewöhnliche grammatikalische Struktur, die erlaubt, das Zeichen anders zu verstehen als eine bloße Wiederholung desselben Wortes oder es so zu verstehen, dass es eine eigene Bedeutung hat oder ein Wortspiel darstellt. Da die maßgeblichen spanisch- oder deutschsprachigen Verkehrskreise das Wort „Mate“ im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in seiner Bedeutung „Mate“ verstehen, wird das angemeldete Zeichen als bloße Wiederholung dieses Wortes aufgefasst.

31      Die Klägerin kann daher nicht behaupten, dass die beiden gleichen zusammengesetzten Wörter, die dieses Zeichen bilden, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als zwei unterschiedliche Wörter wahrgenommen werden könnten, die eine mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht in Zusammenhang stehende Bedeutung haben.

32      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass das angemeldete Zeichen in anderen Sprachen als Deutsch oder Spanisch andere Bedeutungen haben kann, für die Wahrnehmung des deutsch- oder spanischsprachigen Publikums nicht von Belang ist.

33      Daraus folgt, dass die erste Rüge als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.

34      Mit der zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, dass das angemeldete Zeichen keinen Zusammenhang mit der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen aufweise.

35      In der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer zunächst auf das Vorbringen der Klägerin eingegangen, mit dem sie die Argumentation des Prüfers rügte, soweit dieser seine Begründung auf eine pauschale Zurückweisung für homogene Gruppen und Kategorien von Waren und Dienstleistungen gestützt habe. Die Beschwerdekammer hat darauf hingewiesen, dass das angemeldete Zeichen nach Ansicht des Prüfers die Verbraucher zum einen darüber informiere, dass die Waren der Klassen 30, 32 und 33 aus Mate bestünden, danach schmeckten bzw. Mate enthalten könnten, und zum anderen in Bezug auf die Dienstleistungen der Klassen 35, 39 und 43 der Transport, der Vertrieb, die Zubereitung oder der Ausschank in Bezug auf Mate erbracht würden. Die Begründung des Prüfers sei ausreichend und zutreffend.

36      Danach hat die Beschwerdekammer den beschreibenden Charakter des angemeldeten Zeichens für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen detailliert geprüft. In Bezug auf „Tee; Teegetränke; Mate-Tee; Yerba-Mate-Tee; alkoholfreie Getränke auf Mate-Basis“ der Klasse 30 war sie der Auffassung, dass die angesprochenen Verkehrskreise dem angemeldeten Zeichen lediglich einen beschreibenden Hinweis auf die Art, Beschaffenheit und Bestimmung der Getränke entnehmen würden, nämlich, dass sie aus Mate bestünden, danach schmeckten, aus Mate hergestellt seien oder zu einem wesentlichen Bestandteil Mate enthielten. Gleiches gelte für die „Dragees [nicht medizinisch] aus Glukose auf Koffeinbasis“ der Klasse 30, da sich angesichts des hohen Koffeingehalts von Mate dieser als Koffeinbasis für diese Dragees eigne. In Bezug auf die oben in Rn. 3 genannten Getränke der Klasse 32 war sie der Auffassung, dass das angemeldete Zeichen beschreibe, dass sie Mate enthielten, danach schmeckten, mit Mate hergestellt würden oder zu einem wesentlichen Bestandteil Mate enthielten und damit getrunken werden könnten. Da Mate über einen hohen Koffeingehalt verfüge, eigne sich dieser auch als Energy-Drink bzw. diene als Koffeinbasis für einige der beanspruchten Waren und stelle eine beliebte Geschmacksrichtung für einige Getränke dar. In Bezug auf die oben in Rn. 3 genannten Getränke der Klasse 33 stellte sie auch fest, dass das angemeldete Zeichen beschreibe, dass es sich um alkoholhaltige Getränke handele, die Mate enthielten, Mate zu einem wesentlichen Bestandteil enthielten, auf Mate basierten, aus Mate hergestellt würden oder besonders gut mit Mate gemischt werden könnten.

37      In Bezug auf die oben in Rn. 3 genannten Dienstleistungen der Klassen 35, 39 und 43 war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass das angemeldete Zeichen vermittle, dass sie auf den Umgang mit Mate spezialisiert seien, etwa auf dessen besondere Transportanforderungen, Vertrieb, Zubereitung oder Ausschank, und dass sie sich auf den Verkauf, die Bestellung oder Präsentation von Waren (Getränken) bezögen, die Mate enthielten. Das angemeldete Zeichen könne von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar und ohne weitere Überlegung als Bezeichnung für Dienstleistungen verstanden werden, die untrennbar mit Mate enthaltenden Waren und ihrer Vermarktung verbunden seien, sowohl im Bereich des Einzelhandels, auch online, mit den fraglichen Waren als auch in den damit zusammenhängenden Bereichen der Zusammenstellung zu Präsentationszwecken, der Präsentation, der Bestellannahme, des Lieferauftragsservice und der Rechnungsabwicklung, der Vermittlung und des Abschlusses von Verträgen, der Auskunft, des Transports, der Verpackung, der Lagerung und der Verpflegung.

38      Die Beschwerdekammer ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die angemeldete Marke ausschließlich aus Angaben bestehe, die die relevanten Verkehrskreise unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken über die Art., die Beschaffenheit und den Zweck der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der Waren „Kaffee, Kakao, Kaffee-Ersatzmittel“ der Klasse 30 informierten.

39      Die Klägerin hat nichts vorgetragen, was die Beurteilung der Beschwerdekammer in Frage stellen könnte.

40      Erstens wiederholt die Klägerin ihre vor der Beschwerdekammer gegen die Begründung des Prüfers vorgebrachten Argumente. Diese Begründung sei unzureichend gewesen, da der Prüfer nicht dargetan habe, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zu hinreichend homogenen Kategorien oder Gruppen gehörten, und da er von einer Begründung für jede einzelne Ware oder Dienstleistung abgesehen habe.

41      Es kann mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass dieses gegen die Entscheidung des Prüfers und nicht gegen die angefochtene Entscheidung gerichtete Vorbringen ins Leere geht. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung, nachdem sie die Schlussfolgerung des Prüfers bestätigt hatte, den beschreibenden Charakter des angemeldeten Zeichens für jede der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen eigens geprüft hat.

42      Zweitens trägt die Klägerin vor, dass Mate nicht als Aroma in oder als Bestandteil von Getränken wie beispielsweise Kaffee, Kakao, Bier, Mineralwasser, Fruchtgetränken oder alkoholischen Getränken existiere.

43      Hierzu genügt die Feststellung, dass die Beschwerdekammer zum einen in ihrer Beurteilung nicht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das angemeldete Zeichen im Hinblick auf Kaffee und Kakao beschreibend sei. Zum anderen ist dieses nicht untermauerte Vorbringen nicht geeignet, die Feststellung der Beschwerdekammer in Frage zu stellen, wonach die Getränke der Klasse 32 und die alkoholischen Getränke der Klasse 33 mit Mate konsumiert oder gemischt werden können. Dieses Vorbringen wird auch durch einige in der angefochtenen Entscheidung genannte Beispiele für Getränke wie dem von der Klägerin vertriebenen Mate Pfirsich-Lemongras widerlegt.

44      Drittens weist die Klägerin darauf hin, dass das angemeldete Zeichen, da es zweideutig und interpretationsfähig sei, nicht geeignet sei, offensichtliche und direkte Informationen zur Art oder Beschaffenheit der betreffenden Waren und Dienstleistungen im Sinne von „überragender Qualität“ zu vermitteln. Der durchschnittliche Verbraucher denke beim Anblick der angemeldeten Marke nicht unmittelbar an ein Getränk.

45      Entgegen der von der Klägerin offenbar vertretenen Auffassung ist der beschreibende Charakter eines Zeichens in Bezug auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen und nicht in abstracto.

46      Des Weiteren ist daran zu erinnern, dass aus der Prüfung der ersten Rüge hervorgeht, dass das angemeldete Zeichen entgegen dem Vorbringen der Klägerin von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Bezugnahme auf Matetee verstanden wird, also eine Teesorte, die aus Yerba-Mate zubereitet wird, oder eine Zutat, die der Zubereitung bestimmter Getränke dient. Es genügt die Feststellung, dass die Klägerin nicht behauptet, dass das angemeldete Zeichen – in diesem Sinne verstanden – nicht für bestimmte Eigenschaften der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend sei.

47      Schließlich ist es entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht erforderlich, dass ein Zeichen konkret die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen bezeichnet, um es als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 anzusehen. Es genügt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise es als eine ihrer in dieser Bestimmung aufgeführten Eigenschaften beschreibend wahrnehmen.

48      Daher ist die zweite Rüge als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

49      Nach alledem ist der erste Klagegrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

50      Die Klägerin ist der Meinung, dass die Eintragung der angemeldeten Marke nicht auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 abgelehnt werden dürfe, da sie keine Merkmale der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibe.

51      Es genügt der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung einer Wortmarke, die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibt, damit zwangsläufig für diese Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung fehlt (Urteil vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C‑265/00, EU:C:2004:87, Rn. 19).

52      Wie die Prüfung des ersten Klagegrundes zeigt, hat die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt, dass die angemeldete Marke Merkmale der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen – mit Ausnahme der Waren „Kaffee, Kakao, Kaffee-Ersatzmittel“ der Klasse 30 – beschreibe, und daraus den zutreffenden Schluss gezogen, dass diese Marke für diese Waren und Dienstleistungen auch nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ist.

53      Der zweite Klagegrund ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 2017/1001

54      Die Klägerin hält das angemeldete Zeichen für die Waren „Kaffee, Kakao, Kaffee-Ersatzmittel“ der Klasse 30 nicht für täuschend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung 2017/1001.

55      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 2017/1001 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen.

56      Die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung 2017/1001 angesprochenen Fälle der Ablehnung der Eintragung setzen voraus, dass sich eine tatsächliche Irreführung des Verbrauchers oder eine hinreichend schwerwiegende Gefahr einer solchen feststellen lässt (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2017, Alpirsbacher Klosterbräu Glauner/EUIPO [Klosterstoff], T‑844/16, EU:T:2017:759, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Die Beurteilung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung 2017/1001 genannten absoluten Eintragungshindernisses kann nur in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen und in Bezug auf die Wahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise erfolgen (vgl. Urteil vom 22. März 2018, Safe Skies/EUIPO – Travel Sentry [TSA LOCK], T‑60/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:164, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Außerdem setzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung 2017/1001 eine hinreichend spezifische Bezeichnung der potenziellen Merkmale der von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen voraus. Nur wenn der angesprochene Verbraucher zu der Annahme veranlasst wird, dass die Waren und Dienstleistungen bestimmte Merkmale besitzen, die sie in Wirklichkeit nicht besitzen, wird er durch die Marke getäuscht (vgl. Urteil vom 29. November 2018, Khadi and Village Industries Commission/EUIPO – BNP Best Natural Products [Khadi Ayurveda], T‑683/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:860, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer die Auffassung vertreten, dass die Verwendung des angemeldeten Zeichens in Verbindung mit den Waren „Kaffee, Kakao, Kaffee-Ersatzmittel“ der Klasse 30 täuschend sei, da sie klar die Information vermittle, dass diese Waren Mate seien oder Mate enthielten, obwohl diese Waren sich gerade nicht durch Mate auszeichneten, sondern Kaffee oder Kakao zum Gegenstand hätten. Es sei davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise erwarteten, dass diese Waren Mate enthielten. Die Eintragung des angemeldeten Zeichens müsse daher für diese Waren auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung 2017/1001 abgelehnt werden.

60      Die Klägerin hat nichts vorgetragen, was diese Beurteilung der Beschwerdekammer in Frage stellen könnte.

61      Zum einen behauptet die Klägerin, dass das angemeldete Zeichen keine eindeutigen Erwartungen schaffe, die offenkundig im Widerspruch zur Art, zur Qualität oder zum geografischen Ursprung der Waren stünden, so dass eine hinreichend schwerwiegende Gefahr bestünde, dass der Kunde getäuscht werde.

62      Es genügt die Feststellung, dass diese bloße Behauptung der Klägerin nicht geeignet ist, die Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach der Verbraucher zu der Annahme verleitet werde, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren „Kaffee, Kakao, Kaffee-Ersatzmittel“ der Klasse 30 Mate enthielten, obwohl dies nicht der Fall ist, in Frage zu stellen.

63      Zum anderen macht die Klägerin geltend, dass die Voraussetzung für das Vorliegen einer tatsächlichen Täuschung oder einer hinreichend schwerwiegenden Gefahr einer Täuschung des Verbrauchers im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei, da kein Grund für die Annahme bestehe, dass die Anmeldung absichtlich mit dem Ziel beantragt worden sei, den Verbraucher zu täuschen.

64      Es kann mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass die Anwendung des Eintragungshindernisses von Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung 2017/1001 keine Absicht verlangt, den Verbraucher zu täuschen. Die Feststellung, dass eine Marke unter Verstoß gegen das Eintragungshindernis der Täuschungsgefahr eingetragen wurde, setzt nämlich den Nachweis voraus, dass das den Gegenstand der Markenanmeldung bildende Zeichen selbst eine solche Gefahr schuf (vgl. Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C‑689/15, EU:C:2017:434, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Der dritte Klagegrund ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Vierter Klagegrund: Nichtberücksichtigung früherer Eintragungen

66      Die Klägerin beanstandet die Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach die früheren Eintragungen, auf die sie sich berufen habe, irrelevant seien.

67      Erstens verstehe sie nicht, aus welchem Grund eine große Zahl vergleichbarer Marken als eintragungsfähig erachtet worden seien, das angemeldete Zeichen aber nicht. Sie verweist auf die oben in Rn. 26 genannte Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes sowie eine Entscheidung des United Kingdom Intellectual Property Office (Amt für geistiges Eigentum des Vereinigten Königreichs) vom 8. Juli 2022 über die Eintragung des Zeichens MATE MATE und nimmt auf die Eintragung der Marke Kola Kola des Deutschen Patent- und Markenamtes Bezug.

68      Es genügt der Hinweis, dass auf der Grundlage der oben in Rn. 27 angeführten Rechtsprechung diese auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats ergangenen Entscheidungen weder das EUIPO noch die Unionsgerichte binden und daher irrelevant sind.

69      Hinzu kommt jedenfalls, dass die Klägerin der Beschwerdekammer nicht vorwerfen kann, die Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamtes und des Amtes für geistiges Eigentum des Vereinigten Königreichs über die Eintragung der Marke MATE MATE nicht berücksichtigt zu haben, da diese nach dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung ergangen sind. Was die Marke Kola Kola betrifft, genügt die Feststellung, dass sie sich vom angemeldeten Zeichen unterscheidet.

70      Zweitens hätte die Beschwerdekammer nach Auffassung der Klägerin die von ihr im Verfahren vor dem Prüfer angeführten Marken berücksichtigen müssen, die das EUIPO für ausreichend unterscheidungskräftig gehalten habe. Es sei lebensfremd, dass sämtliche Eintragungen, die mit der nun zurückgewiesenen Anmeldung dem Grunde nach identisch seien, fehlerhaft beurteilt worden seien.

71      Hierzu hat die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass sie die von der Klägerin im Verfahren vor dem Prüfer genannten früheren Anmeldungen berücksichtigt habe, sie aber zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das angemeldete Zeichen nicht schutzfähig sei, da es im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung 2017/1001 beschreibend sei, keine Unterscheidungskraft habe und geeignet sei, das Publikum zu täuschen. Sie teile die Beurteilung des Prüfers, wonach die genannten älteren Unionsmarken aufgrund ihrer zusätzlichen Wortelemente oder graphischen Elemente mit dem angemeldeten Zeichen nicht vergleichbar seien. Zudem stütze sich die Klägerin auf Entscheidungen von Prüfern und nicht auf frühere Entscheidungen der Beschwerdekammern, und nach der Rechtsprechung sei sie nicht an Entscheidungen unterer Instanzen des EUIPO gebunden.

72      Es genügt die Feststellung, dass die Klägerin nichts vorbringt, was diese Beurteilung der Beschwerdekammer in Frage stellen könnte.

73      Der vierte Klagegrund ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

74      Nach alledem ist die Klage als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen.

 Kosten

75      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

76      Da das EUIPO im vorliegenden Fall die Verurteilung der Klägerin zur Tragung der Kosten nur für den Fall beantragt hat, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, und das Gericht ohne Eröffnung des mündlichen Verfahrens entschieden hat, hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 31. März 2023

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

A. Kornezov



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