T-480/20 – Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics und Jushi Egypt for Fiberglass Industry/ Kommission

T-480/20 – Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics und Jushi Egypt for Fiberglass Industry/ Kommission

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:T:2023:90

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Erste erweiterte Kammer)

1. März 2023(*)

„Subventionen – Einfuhren bestimmter gewebter oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in China und Ägypten – Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 – Endgültiger Ausgleichszoll – Berechnung der Höhe der Subvention – Zurechenbarkeit der Subvention – Verteidigungsrechte – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – System zur Rückerstattung von Einfuhrabgaben – Steuerliche Behandlung von Wechselkursverlusten – Berechnung der Unterbietungsspanne“

In der Rechtssache T‑480/20,

Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics SAE mit Sitz in Ain Soukhna (Ägypten),

Jushi Egypt for Fiberglass Industry SAE mit Sitz in Ain Soukhna,

vertreten durch B. Servais und V. Crochet, Avocats,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch P. Kienapfel, G. Luengo und P. Němečková als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Tech-Fab Europe e. V. mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte L. Ruessmann und J. Beck,

Streithelfer,

erlässt

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, des Richters M. Jaeger sowie der Richterinnen N. Półtorak, O. Porchia und M. Stancu (Berichterstatterin),

Kanzler: M. Zwozdziak-Carbonne, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2022

folgendes

Urteil(1)

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehren die Klägerinnen Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics SAE (im Folgenden: Hengshi) und Jushi Egypt for Fiberglass Industry SAE (im Folgenden: Jushi) die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. 2020, L 189, S. 1) (im Folgenden: angefochtene Durchführungsverordnung), soweit sie die Klägerinnen betrifft.

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Die Klägerinnen sind zwei nach den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten gegründete Unternehmen, deren Anteilseigner chinesische Unternehmen sind. Beide gehören zur Gruppe China National Building Material (CNBM) (im Folgenden: CNBM-Gruppe). Die Tätigkeit der Klägerinnen besteht in der Produktion und Ausfuhr bestimmter gewebter oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern (Glass Fibre Fabrics, im Folgenden: GFF) und von Glasfaserrovings (im Folgenden: GFR). Bei diesen handelt es sich um das wichtigste Ausgangsmaterial für die Produktion von GFF. Diese Waren werden u. a. in der Europäischen Union verkauft.

A.      Zur chinesisch-ägyptischen Wirtschafts- und Handelskooperationszone Suez

3        Beide Klägerinnen sind in der chinesisch-ägyptischen Wirtschafts- und Handelskooperationszone Suez (Suez Economic and Trade Cooperation Zone, im Folgenden: SETC‑Zone) (Ägypten) ansässig. Die SETC‑Zone wurde von der Arabischen Republik Ägypten und der Volksrepublik China gemeinsam eingerichtet. Ihre Anfänge reichen bis in die 1990er Jahre zurück. Im Jahr 1997 unterzeichneten die Ministerpräsidenten Chinas und Ägyptens eine Absichtserklärung, in der die beiden Länder vereinbarten, „bei der Entwicklung der freien Wirtschaftszone im Norden des Golfs von Suez zusammenzuarbeiten“.

4        2002 wurde ein 20 km2 umfassendes größeres Gebiet, in dem sich die SETC‑Zone befand, von der ägyptischen Regierung als Sonderwirtschaftszone eingestuft, wodurch das ägyptische Gesetz Nr. 83/2002 über besondere Wirtschaftszonen (im Folgenden: Gesetz 83/2002) auf die SETC‑Zone anwendbar wurde.

5        Sodann gründeten staatliche chinesische und ägyptische Unternehmen das Unternehmen Egypt TEDA Investment Co. (im Folgenden: Egypt TEDA), von dem 80 % der Anteile von der chinesischen und die übrigen 20 % von der ägyptischen Regierung gehalten werden.

6        2012, bei einem Besuch des ägyptischen Präsidenten in China, bezeichnete dieser die SETC‑Zone als ein Schlüsselprojekt der bilateralen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern. Er brachte auch die Hoffnung zum Ausdruck, dass nach und nach immer mehr chinesische Unternehmen in die SETC‑Zone investieren und sich dadurch am Wiederaufbauprogramm Ägyptens beteiligen würden.

7        2013 wurde die SETC‑Zone aufgrund eines Vertrags zwischen Egypt TEDA und den ägyptischen Behörden um 6 km² erweitert. Seit demselben Jahr wurde die SETC‑Zone im Rahmen der chinesischen Initiative „Neue Seidenstraße“ weiterentwickelt. Nach den Leitlinien des chinesischen Staatsrats zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Produktionskapazitäten und des Anlagenbaus vom 13. Mai 2015 gehört zu dieser Initiative, dass Unternehmen, die „ins Ausland gehen“, von fiskalischen und steuerlichen Unterstützungsmaßnahmen, Darlehen zu Vorzugsbedingungen, finanzieller Unterstützung durch Konsortialkredite, Exportkrediten und Projektfinanzierung, Kapitalbeteiligungen und Exportkreditversicherungen profitieren können.

8        2015 wurde die oben in Rn. 4 genannte Sonderwirtschaftszone, zu der die SETC‑Zone gehörte, im Rahmen des von Ägypten auf den Weg gebrachten „Entwicklungsplans für den Suezkanal“ offiziell in die umfassendere Wirtschaftszone Suezkanal (Suez Canal Economic Zone, im Folgenden: SC‑Zone) einbezogen, die das Gebiet um den Suezkanal einschließt und dem Gesetz 83/2002 unterliegt.

9        2016 eröffneten der chinesische und der ägyptische Präsident offiziell das Projekt zur Ausweitung der SETC‑Zone um 6 km² und unterzeichneten am 21. Januar 2016 ein Abkommen zwischen der chinesischen und der ägyptischen Regierung (im Folgenden: Kooperationsabkommen von 2016), in dem die Bedeutung und der rechtliche Status der SETC‑Zone präzisiert wurden.

10      Nach dem Kooperationsabkommen von 2016 wird die SETC‑Zone von den Regierungen beider Länder gemeinsam entwickelt. Die gemeinsame Entwicklung erfolgt im Einklang mit den jeweiligen nationalen Strategien, und zwar für China entsprechend der Initiative „Neue Seidenstraße“ und für Ägypten nach dem Entwicklungsplan für den Suezkanal. Dazu stellt die ägyptische Regierung das benötigte Land und die Arbeitskräfte bereit und gewährt bestimmte Steuervergünstigungen, während die in der Zone tätigen chinesischen Unternehmen die Produktionsanlagen mit ihren Sachanlagen und unter Leitung durch ihre Führungskräfte betreiben. Um das Fehlen ausreichender ägyptischer Mittel auszugleichen, unterstützt die chinesische Regierung dieses Projekt ferner, indem sie Egypt TEDA und den in der SETC‑Zone tätigen chinesischen Unternehmen die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung stellt.

B.      Zum Verfahren, das zum Erlass der angefochtenen Durchführungsverordnung geführt hat

11      Auf einen Antrag hin, der am 1. April 2019 nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 55) (im Folgenden: Antisubventionsgrundverordnung) vom Streithelfer Tech-Fab Europe e. V. im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von GFF entfallen, leitete die Kommission nach diesem Art. 10 eine Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren von GFF mit Ursprung in China und Ägypten in die Union ein. Am 16. Mai 2019 veröffentlichte die Kommission eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2019, C 167, S. 11).

12      Genauer gesagt handelt es sich, wie sich aus dem 127. Erwägungsgrund der angefochtenen Durchführungsverordnung ergibt, bei den Waren, die Gegenstand der Untersuchung sind, um Erzeugnisse aus durch Weben oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen – ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 (TARIC‑Codes 7019 39 00 80, 7019 40 00 80, 7019 59 00 80 und 7019 90 00 80) eingereiht werden.

13      Die Subventions- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018. Die Untersuchung der für die Schadensanalyse und den ursächlichen Zusammenhang relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums.

14      Im Untersuchungszeitraum produzierte Jushi sowohl GFF als auch GFR. Jushi nutzte ihre selbst hergestellten GFR, um GFF zu produzieren, verkaufte aber auch GFR an unabhängige Kunden sowohl in Ägypten als auch im Ausland sowie an Hengshi. Diese stellte GFF aus GFR her, die sie bei Jushi, einem anderen verbundenen Unternehmen und einem unabhängigen Unternehmen, Letztere beide mit Sitz in China, gekauft hatte.

15      Jushi verkaufte GFF direkt an unabhängige Kunden in Ägypten und der Union. Sie führte auch GFF an drei verbundene Kunden in der Union aus, nämlich die Jushi Spain SA, die Jushi France SAS und die Jushi Italia Srl. Jushi verkaufte außerdem GFF in der Union über ein außerhalb der Union ansässiges verbundenes Unternehmen, die Jushi Group (HK) Sinosia Composite Materials Co. Ltd. Die Verkäufe von GFF durch Jushi in der Union machten ungefähr [vertraulich](2) % der gesamten Verkäufe dieser Ware durch die Klägerinnen im Untersuchungszeitraum aus.

16      Hengshi, die nur GFF produziert, verkaufte keine GFF auf dem ägyptischen Markt, sondern in der Union direkt an unabhängige Kunden und über ein außerhalb der Union ansässiges verbundenes Unternehmen, die Huajin Capital Ltd. Die Verkäufe von GFF durch Hengshi in der Union machten ungefähr [vertraulich] % der gesamten Verkäufe dieser Ware durch die Klägerinnen im Untersuchungszeitraum aus.

17      Am 21. Februar 2019 leitete die Kommission eine gesonderte Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von GFF mit Ursprung in China und Ägypten in die Union ein (im Folgenden: parallele Antidumpinguntersuchung). Am 7. Juni 2019 leitete sie auch eine Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren von GFR mit Ursprung in Ägypten ein (im Folgenden: parallele Antisubventionsuntersuchung zu den GFR).

18      Am 14. Juni 2019 nahmen die Klägerinnen zu den Subventionen, zur Schädigung und zum Unionsinteresse Stellung. Sie reichten ihre Antwort auf die Fragen im Antisubventions-Fragebogen am 1. Juli 2019 ein. Am 27. September 2019 übermittelten die Klägerinnen ihre Antwort auf die Anforderung ergänzender Informationen durch die Kommission. Diese führte Kontrollbesuche bei den Klägerinnen und den mit den Klägerinnen verbundenen Unternehmen durch.

19      Am 26. Juli 2019 reichte die ägyptische Regierung ihre Antwort auf die Fragen im Antisubventions-Fragebogen ein. Am 15. Oktober 2019 übermittelte sie ihre Antwort auf die Anforderung ergänzender Informationen durch die Kommission. Am 23. Dezember 2019 unterrichtete die Kommission die ägyptische Regierung über ihre Absicht, in Bezug auf bestimmte Informationen über den rechtlichen und institutionellen Rahmen und das Bestehen zwischenstaatlicher Abkommen zwischen der Volksrepublik China und der Arabischen Republik Ägypten über die SETC‑Zone, Art. 28 der Antisubventionsgrundverordnung anzuwenden. Am 3. Januar 2020 antwortete die ägyptische Regierung der Kommission und übermittelte ihr die gewünschten Informationen.

20      Am 27. Februar 2020 übermittelte die Kommission den Klägerinnen die endgültige Unterrichtung, zu der die Klägerinnen am 20. März 2020 Stellung nahmen. Zu dieser Unterrichtung fand eine Anhörung mit der Kommission statt.

21      Am 17. April 2020 übermittelte die Kommission eine zusätzliche endgültige Unterrichtung, zu der die Klägerinnen am 22. April 2020 Stellung nahmen. Zu dieser Unterrichtung fand eine Anhörung mit der Kommission statt.

22      Am 12. Juni 2020 erließ die Kommission die angefochtene Durchführungsverordnung. Diese Durchführungsverordnung wurde am 15. Juni 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

23      Mit dieser Verordnung wird ein endgültiger Ausgleichszoll von 10,9 % auf die Einfuhren von GFF in die Union durch die Klägerinnen eingeführt.

II.    Anträge der Parteien

24      Die Klägerinnen beantragen,

–        die angefochtene Durchführungsverordnung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

–        dem Streithelfer seine eigenen Kosten aufzuerlegen.

25      Die Kommission und der Streithelfer beantragen,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

B.      Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Buchst. a und b, Art. 3 Nr. 1 Buchst. a sowie Art. 4 Abs. 2 und 3 der Antisubventionsgrundverordnung

[nicht wiedergegeben]

1.      Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 2 Buchst. a und b sowie Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Antisubventionsgrundverordnung

71      Die Klägerinnen stützen diesen Teil auf drei Hauptrügen. Erstens sei die Auslegung von Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Antisubventionsgrundverordnung durch die Kommission aus unionsrechtlicher Sicht nicht gerechtfertigt. Zweitens entbehre die Berufung der Kommission auf das WTO-Recht zur Auslegung von Art. 3 Nr. 1 Buchst. a dieser Verordnung der Grundlage. Drittens entspreche die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden: Subventionsübereinkommen) nicht der WTO-Rechtsprechung und dem Völkerrecht.

72      Zur Stützung der ersten Rüge machen die Klägerinnen geltend, dass sich aus der wörtlichen Auslegung von Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Antisubventionsgrundverordnung, dessen Wortlaut klar und präzise sei, ergebe, dass sich nicht nur die Regierung, die die finanzielle Beihilfe gewähre, im Gebiet des Ursprungs- oder Ausfuhrlands befinden, sondern auch die finanzielle Beihilfe selbst dort gewährt werden müsse. Im Übrigen müsse diese Bestimmung nicht im Licht des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (im Folgenden: Wiener Übereinkommen) und des Entwurfs der Artikel über die Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen, wie er 2001 von der Völkerrechtskommission (International Law Commission) der Vereinten Nationen angenommen worden sei (im Folgenden: ILC‑Artikel), ausgelegt werden. Diese Auslegung werde durch den Gesamtzusammenhang der Antisubventionsgrundverordnung, insbesondere deren Art. 10 Abs. 7 und Art. 13 Abs. 1, bestätigt.

73      Zur Stützung der zweiten Rüge machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Antisubventionsgrundverordnung zu Unrecht im Licht des WTO-Rechts ausgelegt. Nach der Rechtsprechung könnten die Unionsgerichte zwar die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts im Licht der WTO-Regeln überprüfen, wenn die Union eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wolle, doch könne im vorliegenden Fall eine Auslegung im Licht des WTO-Rechts nicht in Bezug auf Bestimmungen der Antisubventionsgrundverordnung geltend gemacht werden, die sich von denen des Subventionsübereinkommens unterschieden. Hinsichtlich der Definition des Begriffs „Subvention“ unterscheide sich der Wortlaut des Subventionsübereinkommens jedoch deutlich von dem der Antisubventionsgrundverordnung.

74      Zur Stützung der dritten Rüge tragen die Klägerinnen vor, die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 des Subventionsübereinkommens durch die Kommission bleibe, auch unter der Annahme, dass bei der Auslegung des Begriffs „Regierung“ in der Antisubventionsgrundverordnung das WTO-Recht zu berücksichtigen wäre, fehlerhaft, da die Auslegung gegen Art. 31 Abs. 1 und 3 des Wiener Übereinkommens verstoße. Aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 des Subventionsübereinkommens gehe nämlich klar hervor, dass Rechtsakte der Regierung eines Drittlands nicht der Regierung im Ursprungs- oder Ausfuhrland zugerechnet werden könnten. Diese Auslegung werde durch andere Bestimmungen dieses Übereinkommens, wie Art. 13 Abs. 1, 2 und 4 und Art. 18 Abs. 1 Buchst. a, bestätigt.

75      Außerdem sei Art. 11 der ILC‑Artikel für die Auslegung des Begriffs „Regierung“ in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 des Subventionsübereinkommens kein „einschlägiger“ Völkerrechtssatz im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Buchst. c des Wiener Übereinkommens. Das WTO-Berufungsgremium habe in der Sache „Vereinigte Staaten – Endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle auf bestimmte Waren mit Ursprung in China“ (WT/DS 379/AB/R) genauso entschieden. In der Erwiderung fügen die Klägerinnen hinzu, dass – wenn das in dieser Untersuchung anwendbare Recht das Subventionsübereinkommen statt die Antisubventionsgrundverordnung gewesen wäre – die Kommission die finanziellen Beihilfen, die den Klägerinnen durch chinesische Stellen gewährt worden seien, als Subventionen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Subventionsübereinkommens hätte einstufen können, und zwar ohne diese finanziellen Beihilfen auf der Grundlage von Art. 11 der ILC‑Artikel der ägyptischen Regierung „zurechnen“ zu müssen. Art. 11 der ILC‑Artikel sei jedenfalls im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da er das Verhalten eines in einen anderen Staat aufgenommenen Staates nach einem Gebietserwerb regeln solle, das dem die Nachfolge antretenden Staat zuzurechnen sei, oder die nachträgliche Annahme eines erfolgten oder gerade stattfindenden privaten Fehlverhaltens durch einen Staat. Die Verantwortlichkeit eines Staates in Verbindung mit dem Handeln eines anderen Staates werde nämlich durch die Art. 16 bis 18 der ILC‑Artikel und nicht durch Art. 11 dieser Artikel geregelt.

76      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Sie wird hierbei vom Streithelfer unterstützt.

77      Wie oben aus Rn. 72 hervorgeht, ist nach Ansicht der Klägerinnen die Auslegung von Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Antisubventionsgrundverordnung durch die Kommission, insbesondere des Begriffs „Regierung“ im Ursprungs- oder Ausfuhrland, aus unionsrechtlicher Sicht nicht gerechtfertigt.

78      Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung jede Vorschrift des Unionsrechts in ihrem Zusammenhang zu sehen und im Licht des gesamten Unionsrechts, seiner Ziele und seines Entwicklungsstands zur Zeit der Anwendung der betreffenden Vorschrift auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement, C‑379/15, EU:C:2016:603, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79      Hierzu ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass Art. 3 der Antisubventionsgrundverordnung bestimmt, dass von dem Vorliegen einer Subvention ausgegangen wird, wenn die in den Nrn. 1 und 2 genannten Voraussetzungen vorliegen, d. h., wenn eine Regierung im Ursprungs- oder Ausfuhrland eine „finanzielle Beihilfe“ leistet und wenn dadurch ein „Vorteil“ gewährt wird.

80      Art. 2 Buchst. b dieser Verordnung definiert den Begriff „Regierung“ als jede öffentliche Körperschaft im Gebiet des Ursprungs- oder Ausfuhrlands.

81      Die Definition der „Regierung“ in diesem Artikel beschränkt sich darauf, den Begriff „Regierung“ dahin auszulegen, dass er die öffentlichen Körperschaften im Ursprungs- oder Ausfuhrland erfasst. Diese Bestimmung schließt jedoch nicht aus, dass die finanzielle Beihilfe – aufgrund vorhandener spezifischer Beweise – der Regierung im Ursprungs- oder Ausfuhrland der betroffenen Ware zugerechnet werden kann.

82      Als Zweites besagt der fünfte Erwägungsgrund der Antisubventionsgrundverordnung, dass „[e]s … klar [ist], dass bei der Feststellung des Vorliegens einer Subvention nachgewiesen werden muss, dass eine Regierung oder eine öffentliche Körperschaft im Gebiet eines Landes eine finanzielle Beihilfe leistet oder dass irgendeine Form der Einkommens- oder Preisstützung im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994 besteht und dass dem Empfängerunternehmen dadurch ein Vorteil gewährt wird.“

83      Die in diesem Erwägungsgrund verwendete Formulierung „im Gebiet eines Landes“ bedeutet jedoch nicht, dass die finanzielle Beihilfe unmittelbar von der Regierung im Ursprungs- oder Ausfuhrland stammen muss. Im Gegenteil schließt die Verwendung dieser Formulierung, wie die Kommission ausführt, nicht die Schlussfolgerung aus, dass die finanziellen Beihilfen der Regierung im Ursprungs- oder Ausfuhrland der betreffenden Ware zugerechnet werden können.

84      So schließt die Antisubventionsgrundverordnung nicht aus, dass – auch wenn die finanzielle Beihilfe nicht unmittelbar von der Regierung im Ursprungs- oder Ausfuhrland stammt – diese Beihilfe ihr zugerechnet werden kann.

85      Die vorstehende Schlussfolgerung trifft im spezifischen Kontext der SETC‑Zone, in der die Klägerinnen ansässig sind, umso mehr zu.

86      Erstens hat die Kommission im 690. Erwägungsgrund der angefochtenen Durchführungsverordnung zwei Erklärungen von zwei ägyptischen Präsidenten zur SETC‑Zone berücksichtigt. Eine erste aus dem Jahr 2012 stufte diese Zone als ein Schlüsselprojekt der bilateralen Zusammenarbeit zwischen Ägypten und China ein. Eine zweite aus dem Jahr 2014 betraf die Initiative „Neue Seidenstraße“ und stellte u. a. klar, dass diese Initiative eine wichtige Chance für den Aufschwung in Ägypten biete und dass Ägypten bereit sei, sich aktiv einzubringen und Unterstützung zu leisten. Ägypten wollte mit China bei der Entwicklung der Projekte des Suezkanals, der SETC‑Zone usw. zusammenarbeiten und chinesische Unternehmen für Investitionen in Ägypten gewinnen.

87      Hierzu heißt es im 691. Erwägungsgrund der angefochtenen Durchführungsverordnung, dass Informationen über die chinesische Initiative „Neue Seidenstraße“ allgemein bekannt sind und dass nach den Leitlinien des chinesischen Staatsrats zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Produktionskapazitäten und des Anlagenbaus vom 13. Mai 2015 zu der Unterstützung, die Unternehmen erhalten können, die „ins Ausland gehen“, fiskalische und steuerliche Unterstützungsmaßnahmen, Darlehen zu Vorzugsbedingungen, finanzielle Unterstützung durch Konsortialkredite, Exportkredite und Projektfinanzierung, Kapitalbeteiligungen und schließlich Exportkreditversicherungen gehören.

88      Zweitens hat die Kommission im 693. Erwägungsgrund der angefochtenen Durchführungsverordnung die Tatsache berücksichtigt, dass die SETC‑Zone Gegenstand des Kooperationsabkommens von 2016 zwischen der chinesischen und der ägyptischen Regierung war. Dieses Abkommen sieht nach seinem Art. 1 u. a. vor, dass der Volksrepublik China die Möglichkeit gegeben wird, einige ihrer Rechtsvorschriften in der SETC‑Zone anzuwenden. Art. 4 Abs. 1 dieses Abkommens sieht vor, dass „[d]ie chinesische Regierung die [SETC‑]Zone als ausländische Wirtschafts- und Handelskooperationszone Chinas ansieht“ und dass „[d]ie Kooperationszone während ihres Baus, der Anwerbung von Betreibern und dem Betrieb Anspruch auf politische Unterstützung und Förderung hat, die die chinesische Regierung überseeischen Wirtschafts- und Handelskooperationszonen gewährt“. Art. 5 Abs. 1 dieses Abkommens bestimmt auch, dass die chinesische Regierung die Kooperationszone dadurch unterstützt, dass sie „[d]ie einschlägigen Finanzinstitute dazu anhält, Finanzierungsfazilitäten für … Investitionsvorhaben in der Kooperationszone bereitzustellen, sofern die Darlehensbedingungen und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Darlehen erfüllt sind“.

89      Drittens heißt es im 660. Erwägungsgrund der angefochtenen Durchführungsverordnung, dass die chinesische und die ägyptische Regierung einen dreistufigen Konsultationsmechanismus eingerichtet haben, um die Umsetzung des Kooperationsabkommens von 2016 zu gewährleisten: ein Kooperationsabkommen zur Schaffung einer Verwaltungskommission für die SETC‑Zone, ein Managementausschuss der Zone und ein Bericht über die Probleme und Schwierigkeiten durch das Unternehmen Egypt TEDA und die ägyptischen Partner. Im Übrigen ergibt sich aus dem 652. Erwägungsgrund dieser Verordnung, dass Egypt TEDA zu 80 % im Eigentum der chinesischen und zu 20 % im Eigentum der ägyptischen Regierung steht und die Entwicklung der SETC‑Zone in Ägypten vorantreiben soll.

90      Schließlich geht aus den Erwägungsgründen 726 und 745 der angefochtenen Durchführungsverordnung hervor, dass den in Ägypten ansässigen chinesischen Unternehmen besonders bedeutende finanzielle Unterstützung gewährt wurde.

91      Die chinesische und die ägyptische Regierung haben somit die SETC‑Zone in enger Zusammenarbeit als eine Zone mit rechtlichen und wirtschaftlichen Besonderheiten eingerichtet, die es den staatlichen chinesischen Stellen ermöglicht hat, den in dieser Zone ansässigen chinesischen Unternehmen unmittelbar alle mit der chinesischen Initiative „Neue Seidenstraße“ verbundenen Erleichterungen zu gewähren.

92      Unter diesen Umständen ist es ausgeschlossen, ein wirtschaftliches und rechtliches Konstrukt, das so umfangreich wie die SETC‑Zone ist und in enger Zusammenarbeit zwischen der chinesischen und der ägyptischen Regierung auf höchster Ebene konzipiert wurde, von der Antisubventionsgrundverordnung auszunehmen, ohne deren praktische Wirksamkeit oder ihren Zweck und ihre Ziele zu beeinträchtigen.

93      Als Drittes verstößt die Auslegung von Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Antisubventionsgrundverordnung durch die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen weder gegen Art. 10 Abs. 7 noch gegen Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung. Was nämlich Art. 10 Abs. 7 betrifft, schließt die Antisubventionsgrundverordnung keineswegs aus, dass die Regierung im Ursprungs- oder Ausfuhrland zu den ihr zuzurechnenden finanziellen Beihilfen konsultiert werden kann. Im vorliegenden Fall geht im Übrigen aus den Akten hervor, dass die Kommission der ägyptischen Regierung sehr wohl Konsultationen über Fragen wie die durch chinesische Stellen gewährten Vorzugsdarlehen angeboten hat.

94      Was Art. 13 Abs. 1 der Antisubventionsgrundverordnung anbelangt, der es dem Ursprungs- oder Ausfuhrland u. a. erlaubt, die Subventionen zu beseitigen oder zu begrenzen oder sonstige Maßnahmen in Bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen, bleibt eine solche Möglichkeit in den Fällen bestehen, in denen die finanzielle Beihilfe der Regierung im Ursprungs- oder Ausfuhrland zugerechnet werden kann. Im vorliegenden Fall hatte die ägyptische Regierung nämlich die Möglichkeit, die enge Zusammenarbeit mit der chinesischen Regierung in Bezug auf die finanziellen Beihilfen zu beenden oder Maßnahmen zur Begrenzung der Wirkungen der in Rede stehenden Subventionen vorzuschlagen.

95      Nach alledem ist festzustellen, dass weder Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Antisubventionsgrundverordnung noch dessen allgemeine Systematik es ausschließen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden in Anbetracht der vorhandenen spezifischen Beweise, wie sie oben in den Rn. 86 bis 91 dargestellt sind, eine finanzielle Beihilfe, die von der Regierung eines Drittlands gewährt wurde, der Regierung im Ursprungs- oder Ausfuhrland zugerechnet werden kann.

96      Außerdem wird diese Schlussfolgerung entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen durch Art. 1 des Subventionsübereinkommens bestätigt, in dessen Licht die Antisubventionsgrundverordnung auszulegen ist. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass, wenn die Union eine bestimmte im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn die Unionshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, die Unionsgerichte die Rechtmäßigkeit der fraglichen Unionshandlung an den WTO-Regeln zu messen haben (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Juli 2021, Interpipe Niko Tube und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant/Kommission, T‑716/19, EU:T:2021:457, Rn. 95).

97      Aus dem dritten Erwägungsgrund der Antisubventionsgrundverordnung geht hervor, dass durch diese Verordnung insbesondere die Bestimmungen des Subventionsübereinkommens „so weit wie möglich“ in das Unionsrecht „übernommen“ werden sollten.

98      Im Übrigen hat die Rechtsprechung bereits festgestellt, dass Art. 3 der Antisubventionsgrundverordnung („Bestimmung des Begriffs ‚Subvention‘“) und Art. 1 des Subventionsübereinkommens hinsichtlich ihres Wortlauts größtenteils und hinsichtlich ihres Gehalts vollständig identisch sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T‑300/16, EU:T:2019:235, Rn. 99).

99      Außerdem ergibt sich aus den Erwägungsgründen der Antisubventionsgrundverordnung kein Wille des Gesetzgebers, vom Gehalt von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 des Subventionsübereinkommens abzuweichen. Vielmehr wollte der Gesetzgeber, wie aus dem oben in Rn. 97 angeführten dritten Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, eine bestimmte, im Rahmen des Subventionsübereinkommens übernommene Verpflichtung im Sinne der oben in Rn. 96 angeführten Rechtsprechung erfüllen.

100    Daher sind die Bestimmungen der Antisubventionsgrundverordnung entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen so weit wie möglich im Licht der entsprechenden Bestimmungen des Subventionsübereinkommens auszulegen (Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T‑300/16, EU:T:2019:235, Rn. 101). Das Gleiche gilt für Art. 3 dieser Verordnung, der den Inhalt von Art. 1 des Subventionsübereinkommens umsetzen soll (Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T‑300/16, EU:T:2019:235, Rn. 102).

101    Zu Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 des Subventionsübereinkommens ist erstens festzustellen, dass darin die Subvention als eine finanzielle Beihilfe einer Regierung oder öffentlichen Körperschaft im Gebiet „eines“ WTO-Mitglieds definiert wird. Diese Formulierung schließt somit nicht die Möglichkeit aus, dass eine von einem Drittland gewährte finanzielle Beihilfe der Regierung im Ursprungs- oder Ausfuhrland zugerechnet werden kann, da es genügt, dass die finanzielle Beihilfe der Regierung oder einer öffentlichen Körperschaft im Gebiet „eines“ WTO-Mitglieds gewährt wird.

102    Zweitens stellen die Art. 13 und 18 des Subventionsübereinkommens, die die Konsultationen bzw. Verpflichtungen betreffen, die vorstehenden Erwägungen nicht in Frage. Der Wortlaut und Zweck dieser Bestimmungen schließen nämlich die Fälle, in denen die finanzielle Beihilfe einem WTO-Mitglied zugerechnet wird, nicht aus, da die Mitglieder, deren Waren Gegenstand einer Untersuchung sein können, zum einen zu den ihnen zuzurechnenden finanziellen Beihilfen konsultiert werden können und zum anderen die ihnen zuzurechnenden Subventionen beschränken können.

103    Nach alledem ist festzustellen, dass es, da die Kommission die Antisubventionsgrundverordnung zutreffend im Licht des Subventionsübereinkommens ausgelegt hat, unerheblich ist, ob sie Art. 11 der ILC‑Artikel berücksichtigt hat oder nicht. Folglich ist auch die dritte Rüge des vorliegenden Teils und folglich dieser gesamte Teil zurückzuweisen.

[nicht wiedergegeben]

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics SAE und die Jushi Egypt for Fiberglass Fabrics Industry SAE tragen neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

3.      Der Tech-Fab Europe e. V. trägt seine eigenen Kosten.

Kanninen

Jaeger

Półtorak

Porchia

 

      Stancu

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 1. März 2023.

Unterschriften





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