T-443/18 DEP – Peek & Cloppenburg/ EUIPO – Peek & Cloppenburg (Vogue Peek & Cloppenburg)

T-443/18 DEP – Peek & Cloppenburg/ EUIPO – Peek & Cloppenburg (Vogue Peek & Cloppenburg)

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BESCHLUSS DES GERICHTS (Neunte Kammer)

26. Juli 2023(*)

„Verfahren – Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T‑443/18 DEP,

Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt P. Lange,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Hamburg (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt A. Renck und Rechtsanwältin C. Stöber,

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten L. Truchot sowie der Richterinnen R. Frendo (Berichterstatterin) und T. Perišin,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des Urteils vom 13. Mai 2020, Peek & Cloppenburg/EUIPO – Peek & Cloppenburg (Vogue Peek & Cloppenburg), T‑443/18, EU:T:2020:184,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Antrag nach Art. 170 der Verfahrensordnung des Gerichts begehrt die Streithelferin, Peek & Cloppenburg (Hamburg), die erstattungsfähigen Kosten, die ihr im Rahmen des Verfahrens in der Rechtssache T‑443/18 entstanden und von der Klägerin, Peek & Cloppenburg (Düsseldorf), zu zahlen sind, auf 40 586 Euro festzusetzen.

 Vorgeschichte der Streitigkeit

2        Mit Klageschriften, die am 16. Juli 2018 (Rechtssachen T‑443/18, T‑444/18, T‑445/18 und T‑446/18) bzw. am 7. September 2018 (Rechtssachen T‑534/18 und T‑535/18) (im Folgenden: sechs zusammenhängende Rechtssachen) bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhob die Klägerin Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 24. Januar 2018 (Sache R 1270/2007‑1), vom 20. April 2018 (Sachen R 0136/2005‑1, R 522/2006‑1, R 1589/2007‑1) und vom 31. Mai 2018 (Sachen R 115/2005‑1 und R 60/2007‑1) zu Widerspruchsverfahren und einem Nichtigkeitsverfahren zwischen ihr und der Streithelferin.

3        Die Streithelferin trat dem Rechtsstreit jeweils zur Unterstützung der Anträge des EUIPO bei. Sie beantragte, die Klagen abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

4        Mit sechs Urteilen vom 13. Mai 2020, Peek & Cloppenburg/EUIPO – Peek & Cloppenburg (Vogue Peek & Cloppenburg) (T‑443/18, EU:T:2020:184), Peek & Cloppenburg/EUIPO – Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T‑444/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:185), (T‑445/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:186), (T‑446/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:187), Peek & Cloppenburg/EUIPO – Peek & Cloppenburg (Peek) (T‑534/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:188) und Peek & Cloppenburg/EUIPO – Peek & Cloppenburg (Peek’s) (T‑535/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:189), wies das Gericht die Klagen ab und erlegte der Klägerin die Kosten des EUIPO und der Streithelferin auf.

5        Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 teilte die Streithelferin der Klägerin mit, dass sich der Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten (einschließlich der Anwaltshonorare und sonstigen Aufwendungen) für alle sechs zusammenhängenden Rechtssachen auf 58 650 Euro belaufe.

6        Die Parteien haben keine Einigung über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten erzielt.

 Anträge der Parteien

7        Die Streithelferin beantragt,

–        den Betrag der erstattungsfähigen Kosten, die von der Klägerin zu erstatten sind, für das Hauptverfahren auf 40 586 Euro zuzüglich Verzugszinsen festzusetzen;

–        den Betrag der von der Klägerin zu tragenden erstattungsfähigen Kosten für das vorliegende Verfahren auf 1 856,50 Euro festzusetzen;

–        ihr eine Ausfertigung des vorliegenden Beschlusses zu erteilen.

8        Die Klägerin beantragt,

–        die erstattungsfähigen Kosten für das Hauptverfahren auf 8 099,51 Euro festzusetzen;

–        den Antrag der Streithelferin in Bezug auf die Kosten des vorliegenden Verfahrens zurückzuweisen;

–        den Antrag der Streithelferin hinsichtlich der Verzugszinsen zurückzuweisen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit des Antrags

9        Die Klägerin äußert Zweifel an der Zulässigkeit des vorliegenden Antrags, da die Streithelferin den Gesamtaufwand nicht zusammenfassen und auf die sechs zusammenhängenden Rechtssachen verteilen könne.

10      Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin nicht angegeben hat, welche Rechtsnorm ihrer Ansicht nach daran hindert, Beträge, die im Rahmen von Kostenfestsetzungsanträgen für zusammenhängende Rechtssachen verlangt werden, auf Rechnungen zu stützen, die für alle betreffenden Verfahren zusammengefasst werden.

11      Das Gericht stellt fest, dass die bloße Tatsache, dass der Kostenfestsetzungsantrag Geldforderungen umfasst, die für die sechs zusammenhängenden Rechtssachen en bloc in Ansatz gebracht worden sind, keinen Unzulässigkeitsgrund darstellt.

12      Folglich ist der Antrag der Streithelferin zulässig.

 Zur Begründetheit des Antrags

13      Nach Art. 170 Abs. 3 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag der betroffenen Partei durch unanfechtbaren Beschluss, nachdem der vom Antrag betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

14      Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“. Aus dieser Bestimmung folgt, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewandt wurden und dafür notwendig waren (vgl. Beschluss vom 6. März 2003, Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, T‑226/00 DEP und T‑227/00 DEP, EU:T:2003:61, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Im vorliegenden Fall beantragt die Streithelferin

–        erstens die Erstattung von Anwaltshonoraren in Höhe von 100 214 Euro für das Hauptverfahren in den sechs zusammenhängenden Rechtssachen, verteilt in der Weise, dass dem Hauptverfahren in der vorliegenden Rechtssache 39 114 Euro, den Verfahren T‑444/18, T‑445/18 und T‑446/18 jeweils 13 929,56 Euro und den Verfahren T‑534/18 und T‑535/18 jeweils 9 655,65 Euro zugerechnet werden;

–        zweitens die Erstattung von 3 676,21 Euro für Reise- und Aufenthaltskosten, davon 1 472,01 Euro für die vorliegende Rechtssache, während sich der restliche Betrag zu gleichen Anteilen auf die fünf anderen im vorstehenden Gedankenstrich genannten Rechtssachen verteilt;

–        drittens die Erstattung von 11 139 Euro für das Kostenfestsetzungsverfahren, zu gleichen Anteilen auf die sechs zusammenhängenden Rechtssachen verteilt.

16      Es ist festzustellen, dass die Kostenfestsetzungsanträge Aufgaben betreffen, die in allen sechs zusammenhängenden Rechtssachen gleichermaßen zu erfüllen waren. Zudem werden die geforderten Beträge nicht nach Maßgabe jeder einzelnen dieser Rechtssachen individuell aufgeteilt, sondern pauschal in Ansatz gebracht. Soweit die Kostenfestsetzungsanträge in erster Linie auf Gesamtbeträgen basieren, die sich auf die sechs zusammenhängenden Rechtssachen beziehen, ist folglich die Höhe der erstattungsfähigen Kosten im Hinblick auf diese Gesamtbeträge und die Merkmale aller dieser Rechtssachen zu beurteilen.

 Zu den Anwaltshonoraren

17      Nach ständiger Rechtsprechung können die Unionsgerichte nicht die Vergütungen festsetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern haben den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der Klägerin verlangt werden kann. Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO – Biedermann [Nordschleife], T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Ferner hat das Gericht, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, die Umstände des Falles frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten der Sache, den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beiständen verursachen konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die für die Parteien mit dem Rechtsstreit verbunden waren, zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO – Biedermann [Nordschleife], T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      In welcher Höhe die Kosten vorliegend erstattungsfähig sind, ist nach Maßgabe dieser Erwägungen zu beurteilen.

 Zum Gegenstand, zur Art und zur Bedeutung der Rechtsstreitigkeiten sowie zu den Schwierigkeiten des Falles und den auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Interessen

20      Was erstens den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht und die Schwierigkeiten des Falles betrifft, ist festzustellen, dass die sechs zusammenhängenden Rechtssachen eher ungewöhnlich waren. Sie warfen eine bisher im Markenrecht wenig behandelte Frage auf, nämlich die der Anwendung von Art. 8 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung 2017/1001), der regelt, unter welchen Voraussetzungen sich der Inhaber eines Kennzeichens, das keine Marke ist, der Eintragung einer Unionsmarke widersetzen kann. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die konkrete Anwendung dieser Vorschrift insbesondere das geltend gemachte nationale Recht und die im betreffenden Mitgliedstaat ergangenen Gerichtsentscheidungen zu berücksichtigen waren, da der Widersprechende nachweisen musste, dass das fragliche Kennzeichen unter das Recht dieses Mitgliedstaats fällt und es ermöglicht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.

21      Gleichwohl war die aufgeworfene Rechtsfrage entgegen dem Vorbringen der Streithelferin nicht völlig neu. Auch wenn die sechs zusammenhängenden Rechtssachen Teil einer sicherlich recht spezifischen Streitigkeit waren, kam ihnen in unionsrechtlicher Hinsicht keine besondere Bedeutung zu, da sich die angewandten Grundsätze in eine gefestigte Rechtsprechung einfügten, die in den im Hauptverfahren ergangenen Urteilen angeführt wurde.

22      Auch betrafen die sechs zusammenhängenden Rechtssachen, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, keine komplexe Tatsachenfrage und können daher nicht als besonders schwierig angesehen werden.

23      Schließlich ergibt sich aus den Rn. 10, 13 und 61 des Urteils vom 13. Mai 2020, Peek & Cloppenburg/EUIPO – Peek & Cloppenburg (Vogue Peek & Cloppenburg) (T‑443/18, EU:T:2020:184), dass die Klägerin und die Streithelferin seit Jahren sowohl vor dem EUIPO als auch vor den nationalen Gerichten über ihre jeweiligen Marken streiten, so dass die in den sechs zusammenhängenden Rechtssachen aufgeworfene Problematik für die Streithelferin nicht neu war.

24      Zweitens steht, was die betroffenen wirtschaftlichen Interessen anbelangt, außer Frage, dass die Streithelferin in Anbetracht der Bedeutung, die Marken im Handel haben, ein klares Interesse daran hatte, dass die Klagen auf Aufhebung der oben in Rn. 2 genannten Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO abgewiesen wurden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. April 2018, Matratzen Concord/EUIPO – Barranco Rodriguez und Barranco Schnitzler [Matratzen Concord], T‑526/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:200, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Insoweit führt die Streithelferin mehrere Umstände an, die belegen sollen, dass das fragliche Verfahren für sie von hohem wirtschaftlichen Interesse war. Sie verweist zum einen auf die Namensgleichheit ihres Unternehmenskennzeichens und desjenigen der Klägerin sowie auf die Tatsache, dass die Unionsmarkenanmeldung der Klägerin ihre wirtschaftliche Tätigkeit beeinträchtigt habe. Zum anderen weist die Streithelferin darauf hin, dass die beiden Parteien eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten gegeneinander führten und dass zahlreiche Verfahren bis zum Erlass der Urteile des Gerichts in den sechs zusammenhängenden Rechtssachen ausgesetzt worden seien.

26      Aus diesen Umständen kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das in den sechs zusammenhängenden Rechtssachen bestehende wirtschaftliche Interesse im vorliegenden Fall außergewöhnlich war oder sich erheblich von dem Interesse unterschied, das jedem Widerspruch gegen eine Unionsmarkenanmeldung zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO – Biedermann [Nordschleife], T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass der den sechs zusammenhängenden Rechtssachen zugrunde liegende Rechtsstreit weder eine neue oder unionsrechtlich besonders bedeutsame Rechtsfrage noch eine komplexe Tatsachenfrage betraf und dass die auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Interessen auch nicht außergewöhnlich bedeutend waren.

 Zum Arbeitsaufwand der Vertreter der Streithelferin im Zusammenhang mit den Hauptverfahren

28      Hinsichtlich des Arbeitsaufwands, der den Vertretern der Streithelferin durch das Verfahren hat entstehen können, ist darauf hinzuweisen, dass für die Unionsgerichte unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die sich die erbrachten Leistungen verteilt haben mögen, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die sich für das Verfahren vor dem Gericht als objektiv notwendig erweisen konnten, berücksichtigungsfähig ist (vgl. Beschluss vom 29. November 2016, TrekStor/EUIPO – Scanlab [iDrive], T‑105/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:716, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Angaben der Streithelferin, dass der verlangte Betrag in Bezug auf die Anwaltshonorare, die für das Verfahren vor dem Gericht im Rahmen der sechs zusammenhängenden Rechtssachen angefallen sein sollen, 357 Arbeitsstunden entspricht, die insbesondere von zwei erfahrenen Rechtsanwälten zu einem durchschnittlichen Stundensatz von 280 Euro geleistet worden seien. Beide Rechtsanwälte seien in Rechtswissenschaften promoviert, und einer von ihnen führe den Titel „Fachanwalt des gewerblichen Rechtsschutzes“.

30      Nach der von der Streithelferin vorgelegten Aufschlüsselung verteilen sich diese Stunden wie folgt:

–        180 Stunden für die Recherche und die Erstellung der Schriftsätze;

–        177 Stunden für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und die Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen.

31      Die in der vorstehenden Randnummer genannten Stunden für die Recherche und die Erstellung der Schriftsätze werden den sechs zusammenhängenden Rechtssachen wie folgt zugeordnet:

–        70 Stunden für die Rechtssache T‑443/18;

–        24 Stunden insgesamt für die Rechtssachen T‑444/18, T‑445/18 und T‑446/18;

–        18 Stunden insgesamt für die Rechtssachen T‑534/18 und T‑535/18.

32      Das Gericht stellt fest, dass die Addition der für die Recherche und die Erstellung der Schriftsätze aufgewandten Arbeitsstunden, wie sie von der Streithelferin aufgeschlüsselt worden sind, nicht die Gesamtzahl der geltend gemachten Arbeitsstunden (180 Stunden), sondern lediglich 112 Stunden ergibt. Im Übrigen wäre selbst dann, wenn – was nicht zutrifft – davon auszugehen wäre, dass die oben in Rn. 31 zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Arbeitsstunden nicht die angeführten Rechtssachen insgesamt, sondern jede Rechtssache für sich genommen betreffen, die Gesamtzahl von 180 Arbeitsstunden für die Recherche und die Erstellung der Schriftsätze nicht erreicht.

33      Zur Stützung ihrer Kostenfestsetzungsanträge in den sechs zusammenhängenden Rechtssachen hat die Streithelferin folgende Rechnungen vorgelegt:

–        eine Rechnung vom 19. Dezember 2018 über 44 491,50 Euro für 172,9 Arbeitsstunden im Zeitraum vom 8. August 2018 bis zum 30. November 2018, und zwar insbesondere für die Durchsicht der Klageschriften, den Austausch mit der Klägerin und ihren Vertretern, die Recherche der Rechtsprechung, die Abfassung der Klagebeantwortungen in den Rechtssachen T‑443/18, T‑444/18, T‑445/18 und T‑446/18 und ihre Zustellung an das Gericht sowie die verschiedenen Kontakte zwischen den Vertretern der Streithelferin;

–        eine Rechnung vom 22. Januar 2019 über 5 990 Euro für 24,10 Arbeitsstunden im Dezember 2018, und zwar insbesondere für die Abfassung der Klagebeantwortungen in den Rechtssachen T‑534/18 und T‑535/18 und ihre Zustellung an das Gericht;

–        eine Rechnung vom 18. Februar 2019 über 866,50 Euro für 3,30 Arbeitsstunden im Januar 2019, und zwar insbesondere für die Vorbereitung der mündlichen Ausführungen in den Rechtssachen T‑534/18 und T‑535/18;

–        eine Rechnung vom 11. Juli 2019 über 368,50 Euro für 2,10 Arbeitsstunden im Juni 2019, und zwar insbesondere für die Prüfung der Mitteilungen des Gerichts;

–        eine Rechnung vom 29. Oktober 2019 über 17 360,50 Euro für 41,90 Arbeitsstunden im September 2019, und zwar insbesondere für die Prüfung der vor dem Gericht geltenden Verfahrensregeln, die Vorbereitung und den Versand der Schreiben, die Vorbereitung der mündlichen Ausführungen, die Korrespondenz und die Koordinierung zwischen den Vertretern der Streithelferin;

–        eine Rechnung vom 22. November 2019 über 2 780,50 Euro für 9,40 Arbeitsstunden im Oktober 2019, und zwar insbesondere für die Vorbereitung der mündlichen Ausführungen sowie verschiedene Kontakte zwischen den Vertretern der Streithelferin;

–        eine Rechnung vom 17. Dezember 2019 über 8 503,50 Euro für 27,50 Arbeitsstunden im November 2019, und zwar insbesondere für die Durchsicht der Sitzungsberichte des Gerichts in den sechs zusammenhängenden Rechtssachen, die Prüfung und die Änderung der Schriftsätze betreffend die Verfahren vor den nationalen Gerichten sowie die Korrespondenz und die Gespräche zwischen den Vertretern der Streithelferin;

–        eine Rechnung vom 20. Januar 2020 über 19 853 Euro für 104,6 Arbeitsstunden im Dezember 2019, und zwar insbesondere für die Durchsicht der Urteile des Gerichts in den sechs zusammenhängenden Rechtssachen sowie für die Vorbereitung und Wahrnehmung der mündlichen Verhandlungen vor den nationalen Gerichten.

–       Zu den für das Hauptverfahren objektiv notwendigen Arbeitsstunden

34      Das Gericht ist nicht an die Abrechnungen gebunden, die ihm von der die Kostenerstattung beantragenden Partei vorgelegt worden sind (vgl. Beschluss vom 20. Mai 2022, Moi/Parlament, T‑17/19 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:352, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Unionsgerichte bei der Beurteilung des Wertes der von einem Rechtsanwalt erbrachten Leistungen auf genaue Angaben angewiesen sind (vgl. Beschluss vom 27. November 2020, Flabeg Deutschland/Kommission, T‑103/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:585, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass die von der Streithelferin geforderten Beträge, wie oben in Rn. 16 ausgeführt, nicht individuell aufgeteilt, sondern pauschal für alle sechs zusammenhängenden Rechtssachen in Ansatz gebracht werden.

37      Zudem beziehen sich die von der Streithelferin als Anlagen zum Kostenfestsetzungsantrag vorgelegten Auflistungen der Rechnungsposten auf Aufgaben, die überwiegend vage oder generisch beschrieben sind.

38      Dies gilt u. a. für zahlreiche Rechnungsposten, die als „Durchsicht der Akte“ oder „Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung“ bezeichnet werden, ohne dass der Gegenstand dieser Durchsicht bzw. Vorbereitung näher erläutert würde, oder für Rechnungsposten, die in dieser Hinsicht nur sporadisch konkretisiert werden, oder auch für zahlreiche Recherchen und Abfassungen ohne Angaben zu ihrem Inhalt (letztere Posten umfassen mehrere Hundert Stunden).

39      Überdies enthalten die zur Stützung des vorliegenden Antrags vorgelegten Rechnungen zahlreiche geschwärzte Stellen, so dass die darin enthaltenen Informationen sowohl unvollständig als auch wenig präzise sind.

40      Das Fehlen vollständiger und hinreichend genauer Informationen zu den tatsächlich für das Verfahren angefallenen Kosten, insbesondere zu der für die Erfüllung der verschiedenen Aufgaben aufgewandten Zeit und zum Inhalt dieser Aufgaben, führt dazu, dass das Gericht bei der Würdigung der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Honorare zwangsläufig strenge Maßstäbe anlegen muss (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. Mai 2022, Moi/Parlament, T‑17/19 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:352, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Bei der Bestimmung der Zahl der für das Verfahren vor dem Gericht notwendigen Stunden sind erstens insbesondere die Anzahl der Seiten der von den Anwälten verfassten Schriftsätze, die Anzahl der geltend gemachten Klagegründe, die Schwierigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen, die Anzahl der Schriftsatzwechsel und gegebenenfalls der Umstand, dass die Anwälte der antragstellenden Partei diese auch in der vorgerichtlichen Phase vertreten haben, zu berücksichtigen (Beschluss vom 28. Februar 2023, Scania CV/EUIPO [V8], T‑327/21 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:103, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die im Verfahren vor der Beschwerdekammer verrichtete Arbeit den Umfang der vor dem Gericht zu verrichtenden Arbeit und folglich die Beträge verringert, deren Erstattung insoweit verlangt werden kann (vgl. Beschluss vom 17. November 2021, Promed GmbH kosmetische Erzeugnisse/EUIPO, T‑30/20 DEP, EU:T:2021:803, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Im vorliegenden Fall hat die Streithelferin in jeder der Rechtssachen eine Klagebeantwortung eingereicht, in der die Rechtsausführungen 22 Seiten umfassen.

44      Zunächst ist jedoch festzustellen, dass die von der Streithelferin im Hauptverfahren für die sechs zusammenhängenden Rechtssachen eingereichten Klagebeantwortungen identisch sind. Eine derartige Ähnlichkeit führt aber zwangsläufig zu Synergieeffekten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. April 2009, Mülhens/HABM – Cara [TOSKA LEATHER], T‑28/04 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:119, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit wurde nicht nur die Arbeit der Vertreter der Streithelferin erleichtert, sondern auch die Zeit, die diese Vertreter für die verschiedenen Verfahren aufwenden mussten, konnte erheblich verkürzt werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Juli 2017, Yanukovych/Rat, T‑346/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:547, Rn. 51). Folglich betrifft eine nicht unerhebliche Zahl von Arbeitsstunden im Wesentlichen die Abfassung ein und derselben Klagebeantwortung.

45      Sodann ist festzustellen, dass die Anwaltskanzlei, die die Streithelferin im Hauptverfahren vertreten hat, dieselbe ist wie die, die sie im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO vertreten hatte. Folglich hatten sich die Vertreter der Streithelferin bereits gründliche Kenntnisse des Falles aneignen können. Dies dürfte die Arbeit teilweise erleichtert und die für die Bearbeitung vor dem Gericht aufgewandte Zeit verringert haben (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Januar 2021, MIP Metro/EUIPO – AFNOR [N & NF TRADING], T‑807/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:9, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Schließlich war die Vorbereitung der Klagebeantwortung der Streithelferin zu einer Frage, die weder neu noch komplex war (siehe oben, Rn. 22), mit keiner größeren Schwierigkeit verbunden. Insoweit ist festzustellen, dass sich die Streithelferin zu vier von der Klägerin geltend gemachten Klagegründen geäußert hat, die Argumente umfassten, die bereits im Verfahren vor dem EUIPO vorgebracht worden waren.

47      Zweitens macht die Klägerin geltend, dass mehrere Rechnungsposten die Kommunikation zwischen den Anwälten der Streithelferin beträfen und dass die durch das Tätigwerden mehrerer Anwälte verursachten Mehrkosten nicht erstattungsfähig seien.

48      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zwar grundsätzlich nur die Vergütung eines einzigen Bevollmächtigten, Beistands oder Anwalts erstattungsfähig ist, dass aber die Vergütung mehrerer Anwälte je nach den Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache, zu denen in erster Linie ihre Komplexität gehört, unter den Begriff „notwendige Aufwendungen“ im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung fallen kann (vgl. entsprechend Beschluss vom 21. Juli 2016, Panrico/Bimbo, C‑591/12 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:591, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Bei einer Kostenfestsetzung unter solchen Umständen hat das Gericht zu prüfen, inwieweit die Leistungen aller betreffenden Beistände für den Ablauf des gerichtlichen Verfahrens notwendig waren, und sich zu vergewissern, dass die Beschäftigung von Beiständen zweier Kategorien nicht zu einer unnötigen Verdopplung der Kosten geführt hat (Beschlüsse vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T‑342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 44, und vom 3. Mai 2012, CSL Behring/Kommission und EMA, T‑264/07 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:211, Rn. 26).

50      Aufwendungen für die Koordinierung zwischen den Anwälten ein und derselben Partei können jedoch nicht als notwendige Aufwendungen angesehen werden, die bei der Berechnung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten zu berücksichtigen wären (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2021, Biasotto/EUIPO – Oofos [OOF und OO], T‑453/18 DEP und T‑454/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:40, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Genau dies gilt für die von der Streithelferin geltend gemachten Aufwendungen für Koordinierung, Korrespondenz und verschiedene Kontakte zwischen ihren Vertretern. Daher sind die Stunden, die für die Kommunikation zwischen den Vertretern der Streithelferin aufgewandt wurden, von den erstattungsfähigen Kosten auszuschließen.

52      Drittens ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass Leistungen, die unter Büroarbeiten fallen, nicht zum Stundensatz eines Anwalts abgerechnet werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. Dezember 2022, Team Beverage/EUIPO [Team Beverage], T‑359/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:857, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Somit sind die in der Aufstellung der abgerechneten Stunden angegebenen Leistungen wie der Versand von Schriftsätzen und anderen Mitteilungen an das Gericht, die Vorbereitung der von den Vertretern der Streithelferin erstellten Berichte nebst Übersendung an die Streithelferin sowie die mit der allgemeinen Aktenführung verbundenen Aufgaben auszuschließen. Überdies enthalten die betreffenden Angaben insbesondere zur Art der im Zusammenhang mit der allgemeinen Aktenführung erfüllten Aufgaben keine weiteren Präzisierungen oder Hinweise, auf deren Grundlage der Umfang der geleisteten Arbeit, der Bezug zum Hauptverfahren sowie die Notwendigkeit dieser Aufgaben beurteilt werden könnten.

54      Viertens macht die Streithelferin, wie oben in Rn. 30 dargelegt, 177 Stunden für die Vorbereitung des mündlichen Verfahrens und die Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen in den sechs zusammenhängenden Rechtssachen geltend.

55      Aus den Akten geht aber hervor, dass das Gericht in den Hauptverfahren für die sechs zusammenhängenden Rechtssachen nur zwei Verhandlungen durchgeführt hat, da es die Rechtssachen T‑444/18 bis T‑446/18, T‑534/18 und T‑538/18 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden hat. Die erste Verhandlung, die in der Rechtssache T‑443/18 am 4. September 2019 stattfand, dauerte 83 Minuten, während die zweite Verhandlung, die die fünf verbundenen Rechtssachen betraf und am 10. Dezember 2019 stattfand, 160 Minuten dauerte.

56      Das Gericht erkennt die Notwendigkeit einer gründlichen Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und der sich daraus möglicherweise ergebenden Arbeitslast an. Allerdings ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Sitzungsberichte im Wesentlichen identisch waren und jeweils nur 16 Seiten umfassten. Die Klagegründe und Argumente der Parteien, die den Vertretern der Streithelferin bereits wohlbekannt waren, wurden darin kompakt dargelegt.

57      Mithin ist das Gericht der Auffassung, dass die Streithelferin – insbesondere in Anbetracht dessen, dass eine präzisere Kostenaufstellung fehlt, dass die Sitzungsberichte nahezu identisch waren und dass die beiden Sitzungen insgesamt etwas mehr als vier Stunden gedauert haben – die für die Vorbereitung und die Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen geltend gemachten 177 Arbeitsstunden nicht rechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als der Umfang der Schriftsätze gering war und die Sach- und Rechtsfragen weder komplex noch neu waren.

58      Fünftens sind nach der Rechtsprechung Anwaltskosten, die sich auf Zeiträume beziehen, in denen keine Verfahrenshandlung zu verzeichnen gewesen ist, als für das Verfahren nicht notwendig auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. Mai 2022, Moi/Parlament, T‑17/19 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:352, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Im vorliegenden Fall macht die Streithelferin, wie sich aus dem vierten Gedankenstrich oben in Rn. 33 ergibt, mit einer Rechnung vom 11. Juli 2019 368,50 Euro für 2,10 Arbeitsstunden geltend, die für die Prüfung der Mitteilungen des Gerichts aufgewandt worden sein sollen.

60      Hierzu ist festzustellen, dass nach dem 23. Oktober 2018 – dem Tag, an dem der Streithelferin mitgeteilt wurde, dass das Gericht das schriftliche Verfahren geschlossen hatte – keinerlei Verfahrenshandlungen vorgenommen worden sind. Ausweislich der Akten handelte es sich bei den einzigen nach diesem Datum erfolgten „Mitteilungen“ des Gerichts um den Auszug aus dem Protokoll der Kammerkonferenz und die Ladungen zu den mündlichen Verhandlungen, die der Streithelferin am 24. Juni 2019 übermittelt wurden und für die keinerlei rechtliche Analyse durch ihre Vertreter erforderlich war (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. Juni 2017, Infinite Cycle Works/EUIPO – Chance Good Ent. [INFINITY], T‑30/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:428, Rn. 64). Daraus folgt, dass der im Zusammenhang mit der Prüfung der Mitteilungen des Gerichts während dieses Zeitraums geforderte Betrag nicht erstattungsfähig ist.

61      Sechstens sind die für die Prüfung der Urteile des Gerichts in den sechs zusammenhängenden Rechtssachen aufgewandten Stunden außer Betracht zu lassen, die nach ständiger Rechtsprechung keine Aufwendungen darstellen, die für das Verfahren vor dem Gericht notwendig waren (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. April 2014, Éditions Odile Jacob/Kommission, T‑279/04 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:233, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Siebtens können die Aufwendungen für die Verfahren vor den nationalen Gerichten (Vorbereitung und Einreichung von Schriftsätzen; Vorbereitung und Wahrnehmung der mündlichen Verhandlungen vor diesen Gerichten) nicht als erstattungsfähige Kosten angesehen werden, da sie nicht für das Verfahren vor dem Gericht entstanden sind. Folglich sind sie von dem Betrag abzuziehen, dessen Erstattung die Streithelferin verlangt.

63      Achtens verweist die Klägerin zu Recht auf die Differenz zwischen einerseits dem Betrag, den die Streithelferin in ihrem beim Gericht eingereichten Kostenfestsetzungsantrag geltend macht, nämlich 103 890,21 Euro für Anwaltshonorare sowie Reise- und Aufenthaltskosten für alle sechs zusammenhängenden Rechtssachen, und andererseits dem Betrag, den die Streithelferin in dem Schreiben vom 19. Mai 2020 genannt hat, das sie der Klägerin vor der Einreichung des vorliegenden Antrags übersandt hat und mit dem sie der Klägerin mitgeteilt hat, dass sich der Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten einschließlich der Anwaltshonorare und sonstigen Aufwendungen für alle sechs zusammenhängenden Rechtssachen auf 48 000 Euro belaufe.

64      Die Streithelferin gibt keine genaue Erklärung für diese Erhöhung, mit der sich die geltend gemachten Kosten mehr als verdoppeln, was den Eindruck erweckt, dass die gegenüber dem Gericht angegebene Zahl von Arbeitsstunden nicht den tatsächlichen Arbeitsaufwand widerspiegelt, den das Hauptverfahren für die Vertreter der Streithelferin verursacht hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. September 2013, Elliniki Nafpigokataskevastiki u. a./Kommission, T‑384/08 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:541, Rn. 29).

65      Nach alledem können die oben in Rn. 29 angegebenen Stunden nicht in vollem Umfang als für das Hauptverfahren notwendig anerkannt werden. Die von der Streithelferin geltend gemachte Gesamtzahl der Arbeitsstunden ist daher als überzogen zu betrachten.

66      Somit hält es das Gericht für angemessen, den Arbeitsaufwand, der für die Streithelferin in den sechs zusammenhängenden Rechtssachen für das Hauptverfahren notwendig war, wie folgt festzusetzen:

–        24 Stunden für die Abfassung der sechs Klagebeantwortungen;

–        zwölf Stunden für die Vorbereitung von zwei Verhandlungsterminen und die Teilnahme daran.

67      Folglich ist die Gesamtzahl der für das Hauptverfahren objektiv notwendigen Arbeitsstunden für die sechs zusammenhängenden Rechtssachen auf 36 Stunden festzusetzen.

–       Zum Stundensatz

68      Zum Stundensatz ist darauf hinzuweisen, dass es beim derzeitigen Stand des Unionsrechts an einer entsprechenden Gebührenordnung fehlt, so dass das Gericht die Höhe der erstattungsfähigen Honorare von Anwälten und Wirtschaftssachverständigen nur dann abweichend von dem durchschnittlichen in Rechnung gestellten Stundensatz nach billigem Ermessen festsetzen kann, wenn dieser offensichtlich überhöht erscheint (vgl. Beschluss vom 19. Januar 2021, Romańska/Frontex, T‑212/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:30, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die Streithelferin einen durchschnittlichen Stundensatz von 280 Euro geltend macht.

70      Die Berücksichtigung eines hohen Stundensatzes erscheint nur dann angemessen, wenn es um die Vergütung der Leistungen eines Berufsangehörigen geht, der seinen Auftrag effizient und schnell erledigt hat. Entsprechend muss im Gegenzug die Beurteilung der Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden zwangsläufig streng ausfallen (vgl. Beschluss vom 30. April 2018, European Dynamics Belgium u. a./EMA, T‑158/12 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:295, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      In Anbetracht der Merkmale der vorliegenden Rechtssache, insbesondere der Tatsache, dass das Hauptverfahren weder eine neue Rechtsfrage noch eine komplexe Tatsachenfrage betraf, hält das Gericht den in Rechnung gestellten Stundensatz für überhöht und eine Herabsetzung auf 250 Euro für angemessen; dieser Stundensatz ist für die hier in Rede stehende Art von Rechtsstreitigkeiten als sachgerecht anzusehen (Beschluss vom 9. April 2018, Real Express/EUIPO – MIP Metro [real], T‑580/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:185, Rn. 24).

72      Nach alledem erscheint es angemessen, den Betrag der Anwaltshonorare, die der Streithelferin für das Hauptverfahren zu erstatten sind, auf 9 000 Euro für alle sechs zusammenhängenden Rechtssachen festzusetzen, davon 5 400 Euro für die vorliegende Rechtssache, die von der Streithelferin als diejenige mit der größten Bedeutung bezeichnet worden ist, und zwar mit der Begründung, dass es sich um ein „Pilotverfahren“ handele und die in dessen Rahmen vorgelegte Klagebeantwortung als Muster für die Abfassung der Schriftsätze in den anderen Rechtssachen gedient habe.

 Zu den Reise- und Aufenthaltskosten

73      Die Streithelferin begehrt die Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten für das Hauptverfahren in den sechs zusammenhängenden Rechtssachen in Höhe von 3 676,21 Euro. Dabei handelt es sich um die Kosten, die den beiden Anwälten der Streithelferin im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an den beiden mündlichen Verhandlungen vor dem Gericht entstanden sein sollen. Die Kosten des ersten Anwalts der Streithelferin (im Folgenden: erster Anwalt) belaufen sich auf 100 Euro Taxikosten, 329 Euro für Flugtickets und Zugfahrkarten, 351,50 Euro für die Übernachtung in Luxemburg, 26,05 Euro für die Reservierung durch ein Reisebüro und 333,08 Euro weitere Reisekosten. Die Kosten des zweiten Anwalts der Streithelferin belaufen sich auf 50,42 Euro Taxikosten, 1 438,84 Euro für Flugtickets, 546,90 Euro für die Übernachtung in Luxemburg, 21 Euro für die Reservierung durch ein Reisebüro und 479,42 Euro weitere Reisekosten.

74      Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Antragstellers, Nachweise dafür vorzulegen, dass die Reise- und Aufenthaltskosten, deren Erstattung er beantragt, tatsächlich entstanden sind und in welcher Höhe (Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO – Biedermann [Nordschleife], T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 34).

75      Zwar ist das Gericht bei Fehlen solcher Nachweise nicht daran gehindert, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen, doch muss es in einem solchen Fall die Forderungen des Antragstellers zwangsläufig streng beurteilen (vgl. Beschluss vom 21. März 2018, K&K Group/EUIPO – Pret A Manger [Europe] [Pret A Diner], T‑2/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:175, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76      Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, können nur die Kosten eines einzigen Vertreters für erstattungsfähig erklärt werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. Oktober 2014, Coop Nord/Kommission, T‑244/08 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:899, Rn. 33).

77      Im Licht dieser Erwägungen ist zu beurteilen, in welcher Höhe die Reise- und Aufenthaltskosten im vorliegenden Fall erstattungsfähig sind.

78      Es ist festzustellen, dass das Gericht für die sechs zusammenhängenden Rechtssachen nur zwei mündliche Verhandlungen abgehalten hat (siehe oben, Rn. 55) und dass die Streithelferin die Reise- und Aufenthaltskosten en bloc in Ansatz gebracht hat.

79      Außerdem war die im Hauptverfahren behandelte Rechtssache, wie sich aus der obigen Rn. 27 ergibt, nicht besonders komplex und wies keine Besonderheiten auf, die es rechtfertigten, die Aufwendungen, die durch die Teilnahme von zwei Anwälten an der mündlichen Verhandlung entstanden sind, als notwendig im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung anzusehen. Wie aus dem Sitzungsprotokoll hervorgeht, ergriff im Übrigen nur der erste Anwalt der Streithelferin während der mündlichen Verhandlung das Wort. Es kann daher finanziell nicht zulasten der Klägerin gehen, dass die Streithelferin es für angebracht hielt, bei der mündlichen Verhandlung durch zwei Anwälte vertreten zu werden.

80      Daher sind nur die Reise- und Aufenthaltskosten des ersten Anwalts, der an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, zu berücksichtigen.

81      Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Streithelferin keine Rechnungen vorgelegt hat, die belegen könnten, dass die Reise- und Aufenthaltskosten, deren Erstattung sie begehrt, tatsächlich entstanden sind und in welcher Höhe. Insoweit sind nur interne Reisekostenaufstellungen und Kostennoten, die an die Streithelferin gerichtet worden sind, vorgelegt worden.

82      Die Akten belegen allerdings, dass sich die Büros der Kanzlei, der der erste Anwalt angehört, in Alicante (Spanien) befinden, so dass Reisekosten erforderlich waren, um seine Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht sicherzustellen.

83      Insoweit ist festzustellen, dass die Kosten für eine Übernachtung in Luxemburg oder in der Nähe als erstattungsfähig anzusehen sind, da die mündliche Verhandlung im Hauptverfahren um 9.41 Uhr begonnen hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Januar 2021, MIP Metro/EUIPO – AFNOR [N & NF TRADING], T‑807/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:9, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84      Im Übrigen sind die Kosten für die Reise mit Flugzeug, Zug und Taxi, die im vorliegenden Fall durch interne Kostenaufstellungen gestützt werden und von der Streithelferin offenbar verbucht und bezahlt worden sind, als erstattungsfähig anzusehen.

85      Da die übrigen von der Streithelferin geltend gemachten Kosten weder im Detail dargelegt noch durch Rechnungen belegt sind, muss das Gericht insoweit einen strengen Prüfungsmaßstab anlegen.

86      Nach alledem sind die Reise- und Aufenthaltskosten im Zusammenhang mit dem Hauptverfahren für alle sechs zusammenhängenden Rechtssachen pauschal auf 880 Euro festzusetzen und gleichmäßig auf diese Rechtssachen aufzuteilen, was für die vorliegende Rechtssache 146,66 Euro ergibt.

87      Aus den obigen Rn. 72 und 86 folgt, dass sich der Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten des Hauptverfahrens für alle sechs zusammenhängenden Rechtssachen auf 9 880 Euro beläuft.

 Zu den Verzugszinsen

88      Die Streithelferin beantragt, die Klägerin zur Zahlung von Verzugszinsen auf den Betrag der zu erstattenden Kosten zu verurteilen.

89      Nach gefestigter Rechtsprechung ist dem Antrag, den im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens geschuldeten Betrag um Verzugszinsen zu erhöhen, für den Zeitraum zwischen der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und der tatsächlichen Erstattung der Kosten stattzugeben (vgl. Beschluss vom 27. November 2020, Flabeg Deutschland/Kommission, T‑103/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:585, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

90      In Anbetracht von Art. 99 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1) ist für die Berechnung des anwendbaren Zinssatzes der von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten maßgeblich (Beschluss vom 25. September 2019, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission, T‑689/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:698, Rn. 58).

91      Auf den Betrag der erstattungsfähigen Kosten fallen somit ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses Verzugszinsen zu dem von der EZB im betreffenden Zeitraum für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten an.

 Zu den Kosten des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens

92      Bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten berücksichtigt das Gericht alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Stada Arzneimittel/EUIPO – Urgo recherche innovation et développement [Immunostad], T‑403/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:249, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

93      Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Kostenfestsetzungsantrag weitgehend standardisiert und grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, dass er für den Anwalt, der mit der Rechtssache bereits in der Sache befasst war, keine Schwierigkeiten aufweist (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Stada Arzneimittel/EUIPO – Urgo recherche innovation et développement [Immunostad], T‑403/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:249, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

94      Zum Antrag in Bezug auf die Kosten, die der Streithelferin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstanden sein sollen, ist festzustellen, dass die Streithelferin einen Gesamtbetrag von 11 139 Euro für die Abfassung der Kostenfestsetzungsanträge in den sechs zusammenhängenden Rechtssachen verlangt.

95      Auch wenn die Kostenfestsetzungsanträge jeweils 19 Seiten umfassen, sind sie aber in den sechs zusammenhängenden Rechtssachen identisch. Auch die ihnen beigefügten Tabellen sind identisch und nehmen auf dieselben einschlägigen Belege Bezug.

96      Außerdem enthalten die den vorliegenden Anträgen beigefügten Rechnungen, die die der Streithelferin im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens entstandenen Aufwendungen belegen sollen, zahlreiche Angaben, die sich nicht auf Tätigkeiten beziehen, die mit diesem Verfahren in Zusammenhang stehen, wie die Abfassung „der Eingabe an die Beschwerdekammer [des EUIPO]“ oder die Prüfung der „Implikationen [des Verfahrens vor den deutschen Gerichten] im Hinblick auf Verfahren betreffend EU-Marken“.

97      Unter diesen Umständen erscheint die finanzielle Forderung der Streithelferin unverhältnismäßig, und ihr kann nicht in vollem Umfang stattgegeben werden, indem anerkannt wird, dass die geltend gemachten Aufwendungen für das vorliegende Verfahren objektiv notwendig waren.

98      Daher ist die Zahl der für die Kostenfestsetzungsverfahren aufgewandten Arbeitsstunden für alle sechs zusammenhängenden Rechtssachen auf sechs Stunden festzusetzen, auf die der für das Hauptverfahren angesetzte durchschnittliche Stundensatz anzuwenden ist, so dass ein Gesamtbetrag von 1 500 Euro, der sich auf die sechs zusammenhängenden Rechtssachen gleichmäßig verteilt, d. h. 250 Euro für die vorliegende Rechtssache, zur Deckung der mit dem vorliegenden Verfahren verbundenen Kosten als angemessen anzusehen ist (Beschluss vom 10. März 2017, Penny-Markt/EUIPO – Boquoi Handels [B!O], T‑364/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:179, Rn. 23).

 Zum Antrag auf Erteilung einer Ausfertigung des Beschlusses zum Zweck der Vollstreckung

99      Mit ihrem dritten Antrag beantragt die Streithelferin, ihr eine Ausfertigung des vorliegenden Beschlusses zu erteilen.

100    Insoweit genügt zum einen die Feststellung, dass nach Art. 280 AEUV der vorliegende Beschluss gemäß Art. 299 AEUV vollstreckbar ist. Zum anderen ist über einen solchen Antrag, auch wenn Art. 170 Abs. 4 der Verfahrensordnung den Parteien ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, eine Ausfertigung des Beschlusses zum Zweck der Vollstreckung zu beantragen, nicht förmlich zu entscheiden, da er rein administrativer Art ist und nichts mit dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits zu tun hat, der die Festsetzung der den Parteien zu erstattenden Kosten betrifft (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. Juni 2019, Damm/EUIPO – Schlossbrauerei Au, Willibald Beck Freiherr von Peccoz [EISKELLER], T‑859/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:402, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

101    Nach alledem erscheint es dem Gericht angemessen, die erstattungsfähigen Kosten der Streithelferin auf 11 380 Euro für die sechs zusammenhängenden Rechtssachen festzusetzen, davon 5 796,66 Euro in der vorliegenden Rechtssache. In diesem Betrag sind alle Umstände der Rechtssache bis zum Erlass des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

beschlossen:

1.      Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Peek & Cloppenburg KG (Düsseldorf) der Peek & Cloppenburg KG (Hamburg) zu erstatten hat, wird auf 5 796,66 Euro festgesetzt.

2.      Auf diesen Betrag fallen ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses bis zum Tag der Zahlung Verzugszinsen an.

Luxemburg, den 26. Juli 2023

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

L. Truchot



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