T-394/21 – Bayerische Landesbank/ SRB

T-394/21 – Bayerische Landesbank/ SRB

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:T:2024:184

URTEIL DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)

20. März 2024(*)

„Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge – Begründungspflicht – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Gleichbehandlung – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Ermessen des SRB – Einrede der Rechtswidrigkeit – Ermessen der Kommission – Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils“

In der Rechtssache T‑394/21,

Bayerische Landesbank mit Sitz in München (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte H. Berger, M. Weber und D. Schoo,

Klägerin,

gegen

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch J. Kerlin, T. Wittenberg und D. Ceran als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte H.‑G. Kamann, F. Louis und P. Gey sowie der Rechtsanwältin L. Hesse,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

erlässt

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richter G. De Baere, D. Petrlík (Berichterstatter) und K. Kecsmár sowie der Richterin S. Kingston,

Kanzler: S. Jund, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2023

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Bayerische Landesbank, die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/ES/2021/22 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden: angefochtener Beschluss), soweit er sie betrifft.

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Die Klägerin ist ein in Deutschland niedergelassenes Kreditinstitut in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie ist dem institutsbezogenen Sicherungssystem (Institutional Protection Scheme, im Folgenden: IPS) der Sparkassen-Finanzgruppe (Deutschland) angeschlossen.

3        Mit dem angefochtenen Beschluss legte der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) die im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) (im Folgenden: im Voraus erhobene Beiträge) für das Jahr 2021 (im Folgenden: Beitragszeitraum 2021) der Institute fest, die unter Art. 2 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung fallen (im Folgenden: Institute); die Klägerin zählt zu diesen Instituten.

4        Mit Beitragsbescheid vom 21. April 2021 gab die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, Deutschland) in ihrer Eigenschaft als nationale Abwicklungsbehörde (im Folgenden: NRA) im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 der Klägerin auf, ihren vom SRB festgesetzten im Voraus erhobenen Beitrag für den Beitragszeitraum 2021 zu entrichten.

II.    Angefochtener Beschluss

5        Der angefochtene Beschluss umfasst einen Textkörper nebst drei Anhängen.

6        Der Textkörper des angefochtenen Beschlusses beschreibt das Verfahren zur Bestimmung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021, das für alle Institute gilt.

7        Konkret legte der SRB in Abschnitt 5 dieses Beschlusses die in Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung Nr. 806/2014 im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1) genannte jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 (im Folgenden: jährliche Zielausstattung) fest.

8        Der SRB erläuterte, dass er diese jährliche Zielausstattung auf ein Achtel von 1,35 % des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen aller Institute im Jahr 2020 (im Folgenden: durchschnittlicher Betrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2020) festgelegt habe, wie er sich aus den Daten ergeben habe, die von den Einlagensicherungssystemen gemäß Art. 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44) übermittelt worden seien.

9        In Abschnitt 6 des angefochtenen Beschlusses beschrieb der SRB die Methodik für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021. Insoweit führte er in Rn. 59 dieses Beschlusses näher aus, dass für diesen Zeitraum 13,33 % der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 103 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) und gemäß Art. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 auf „nationaler Grundlage“ berechnet worden seien, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von Instituten übermittelt worden seien, die im Hoheitsgebiet des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassen seien (im Folgenden: nationale Grundlage). Die übrigen im Voraus erhobenen Beiträge (d. h. 86,67 %) seien gemäß den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 auf „Grundlage der Bankenunion“ berechnet worden, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von allen Instituten übermittelt worden seien, die in den Hoheitsgebieten aller am einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden: teilnehmende Mitgliedstaaten) zugelassen seien.

10      In ebendiesem Abschnitt 6 des angefochtenen Beschlusses erläuterte der SRB auch, dass es im Wesentlichen zwei Gruppen von Instituten gebe, die den im Voraus erhobenen Beiträgen unterlägen. Die erste Gruppe umfasst die Institute, die in Anbetracht ihrer besonderen Merkmale wie ihrer Größe oder der Art ihrer Tätigkeiten einen Pauschalbeitrag entrichten müssen. Die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags dieser Institute ist in den Art. 10 und 11 der Delegierten Verordnung 2015/63 geregelt.

11      Institute der zweiten Gruppe haben einen an ihr Risikoprofil angepassten im Voraus erhobenen Beitrag zu entrichten, der vom SRB in den folgenden Hauptphasen festgelegt worden ist.

12      In der ersten Phase berechnete der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 den jährlichen Grundbeitrag jedes Instituts, der sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – (im Folgenden: Nettoverbindlichkeiten) des betreffenden Instituts im Verhältnis zu den Nettoverbindlichkeiten aller Institute ergibt, die im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassen sind. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 zog der SRB bestimmte Arten von Verbindlichkeiten von den für die Bestimmung dieses Beitrags zu berücksichtigenden Nettoverbindlichkeiten des Instituts ab.

13      In der zweiten Phase der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags nahm der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 eine Anpassung des jährlichen Grundbeitrags entsprechend dem Risikoprofil des betreffenden Instituts vor. Er bewertete dieses Risikoprofil auf der Grundlage der vier in Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikofelder, die aus Risikoindikatoren bestehen. Um die Institute nach ihrem Risiko einzustufen, legte der SRB – für jeden für den Beitragszeitraum 2021 angewandten Risikoindikator – zunächst „Klassen“ fest, in denen die Institute gemäß Anhang I Schritt 2 Nr. 3 dieser Delegierten Verordnung zusammengefasst wurden. Den derselben Klasse angehörenden Instituten wurde ein gemeinsamer Wert für einen bestimmten Risikoindikator zugewiesen, der sogenannte diskretisierte Wert. Durch die Kombination der diskretisierten Werte für jeden Risikoindikator berechnete der SRB den „Risikoanpassungsmultiplikator“ des betreffenden Instituts (im Folgenden: Anpassungsmultiplikator). Durch die Multiplikation des jährlichen Grundbeitrags dieses Instituts mit dessen Anpassungsmultiplikator erhielt der SRB den „risikobereinigten jährlichen Basisbeitrag“ (im Folgenden: risikoadjustierter jährlicher Grundbeitrag) des Instituts.

14      Sodann addierte der SRB alle risikoadjustierten jährlichen Grundbeiträge, um einen „gemeinsamen Nenner“ zu erhalten, der zur Berechnung des von jedem Institut zu zahlenden Anteils an der jährlichen Zielausstattung verwendet wurde.

15      Schließlich berechnete der SRB den im Voraus erhobenen Beitrag jedes Instituts, indem er die jährliche Zielausstattung auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem risikoadjustierten jährlichen Grundbeitrag und dem gemeinsamen Nenner auf alle Institute verteilte.

16      Anhang I des angefochtenen Beschlusses enthält für jedes Institut, das zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichtet ist, darunter die Klägerin, ein individuelles Datenblatt, das die Ergebnisse der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes dieser Institute enthält (im Folgenden: individuelles Datenblatt). Jedes dieser Datenblätter gibt den Betrag des jährlichen Grundbeitrags des betreffenden Instituts sowie den Wert seines Anpassungsmultiplikators sowohl auf Grundlage der Bankenunion als auch auf nationaler Grundlage wieder und nennt für jeden Risikoindikator die Nummer der Klasse, in die das Institut eingeteilt wurde. Außerdem enthält das individuelle Datenblatt Daten, die für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge aller betroffenen Institute verwendet werden und die der SRB durch Addition oder Kombination der individuellen Daten aller dieser Institute ermittelt hat. Schließlich enthält dieses Datenblatt die von dem betreffenden Institut im Meldeformular gemeldeten und bei der Berechnung seines im Voraus erhobenen Beitrags verwendeten Daten.

17      Anhang II des angefochtenen Beschlusses enthält Statistiken über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat in zusammengefasster und gemeinsamer Form. In diesem Anhang wird u. a. der Gesamtbetrag der von den betreffenden Instituten im Voraus zu entrichtenden Beiträge für jeden dieser Mitgliedstaaten angegeben. Im Übrigen werden in diesem Anhang für jeden Risikoindikator die Anzahl der Klassen, die Zahl der den einzelnen Klassen angehörenden Institute sowie die Mindest- und Maximalwerte dieser Klassen aufgeführt. Bei den Klassen betreffend die nationale Grundlage werden diese Werte aus Gründen der Vertraulichkeit unter Beibehaltung der ursprünglichen Klassenzuordnung der Institute mit einem zufälligen Betrag deflationiert bzw. inflationiert.

18      In Anhang III („Auswertung der Stellungnahmen im Rahmen der Konsultation zu den im Voraus erhobenen Beiträgen zum einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2021“) des angefochtenen Beschlusses werden die Stellungnahmen der Institute in dem vom SRB zwischen dem 5. und dem 19. März 2021 im Hinblick auf den Erlass des angefochtenen Beschlusses durchgeführten Konsultationsverfahren geprüft.

III. Anträge der Parteien

19      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss einschließlich seiner Anhänge für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

–        hilfsweise, festzustellen, dass der angefochtene Beschluss rechtlich nicht existent ist, soweit er sie betrifft;

–        dem SRB die Kosten aufzuerlegen.

20      Der SRB beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;

–        hilfsweise, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses dessen Wirkungen bis zu seiner Ersetzung oder zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil rechtskräftig wird, aufrechtzuerhalten.

21      Die Europäische Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

IV.    Rechtliche Würdigung

22      Die Klägerin stützte ihre Klage ursprünglich auf zehn Gründe:

–        erstens auf einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385);

–        zweitens auf einen Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), weil der angefochtene Beschluss unzureichend begründet sei;

–        drittens auf eine Verletzung des durch Art. 47 Abs. 1 der Charta gewährleisteten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz;

–        viertens auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 4 bis 9 sowie von Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63, die darauf beruhe, dass das in Art. 47 Abs. 1 der Charta garantierte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen werde;

–        fünftens auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, die darauf beruhe, dass gegen Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59, Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1, berichtigt in ABl. 2013, L 321, S. 6, und ABl. 2021, L 261, S. 60), das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“, das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot und das Gebot der vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung verstoßen werde, da diese Bestimmung den Risikoindikator „Mitgliedschaft in einem IPS“ (im Folgenden: IPS-Risikoindikator) nicht unter Berücksichtigung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ gewichten dürfe;

–        sechstens auf einen Verstoß gegen Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013, Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59, die Art. 16 und 20 der Charta, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz der guten Verwaltung;

–        siebtens auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 6, 7 und 9 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63, die darauf beruhe, dass gegen das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“, die Art. 16 und 20 der Charta, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Gebot der vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung verstoßen werde;

–        achtens auf einen Verstoß gegen die Art. 16 und 52 der Charta, weil der im Voraus erhobene Beitrag der Klägerin nicht in angemessener Weise an ihr Risikoprofil angepasst worden sei;

–        neuntens auf einen Verstoß gegen die Art. 16, 20, 41 und 52 der Charta, da der angefochtene Beschluss mit zahlreichen offenkundigen Ermessensfehlern behaftet sei;

–        zehntens auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, die darauf beruhe, dass gegen Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 und das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“ verstoßen werde.

23      Außerdem hat die Klägerin in ihrer Erwiderung einen elften Klagegrund geltend gemacht, mit dem sie zum einen rügt, dass gegen Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie gegen die Art. 16 und 17 der Charta verstoßen werde, und zum anderen eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 erhebt, da sie gegen das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Art. 16 und 17 der Charta, die rechtsstaatlichen Anforderungen sowie die aus dem Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (10/56, EU:C:1958:8), hervorgegangenen Grundsätze verstießen.

24      Zunächst sind die Klagegründe zu prüfen, mit denen die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Art. 4 bis 9 und 20 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63 geltend macht, und sodann die Klagegründe, die sich unmittelbar auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses beziehen.

A.      Zu den Einreden der Rechtswidrigkeit der Art. 4 bis 9 und 20 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63

1.      Zum vierten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 4 bis 9 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen Verstoßes gegen die Grundsätze des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und der Rechtssicherheit

25      Der vierte Klagegrund ist in zwei Teile untergliedert.

26      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorsieht, dass der SRB den von den einzelnen Instituten zu zahlenden im Voraus erhobenen Beitrag entsprechend deren Risikoprofil festsetzt; dies geschieht auf der Grundlage der vom jeweiligen Institut beigebrachten Informationen und unter Anwendung der in den Art. 4 bis 13 dieser Delegierten Verordnung dargelegten Methodik.

27      Art. 5 („Risikoanpassung des jährlichen Grundbeitrags“) der Delegierten Verordnung 2015/63 nennt u. a. die Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung dieser Beiträge ausgeschlossen werden. Art. 6 dieser Delegierten Verordnung zählt die Risikofelder und Risikoindikatoren auf, die der SRB bei der Bewertung des Risikoprofils der Institute berücksichtigen muss, während Art. 7 dieser Delegierten Verordnung das relative Gewicht der einzelnen Risikofelder und Risikoindikatoren festlegt, die der SRB bei der Bewertung des Risikoprofils der einzelnen Institute anzuwenden hat.

28      Art. 8 der Delegierten Verordnung 2015/63 betrifft die Anwendung der Risikoindikatoren in besonderen Fällen.

29      Im Übrigen sieht Art. 9 („Risikoanpassung des jährlichen Grundbeitrags“) der Delegierten Verordnung 2015/63 vor, dass der SRB den Anpassungsmultiplikator auf der Grundlage der in Art. 6 dieser Delegierten Verordnung genannten Risikoindikatoren entsprechend der in Anhang I der Delegierten Verordnung enthaltenen Formel und den dort beschriebenen Verfahren bestimmt und den jährlichen Beitrag der einzelnen Institute für jeden Beitragszeitraum entsprechend der in Anhang I der Delegierten Verordnung enthaltenen Formel und den dort beschriebenen Verfahren durch Multiplikation des jährlichen Grundbeitrags mit diesem Anpassungsmultiplikator ermittelt.

30      Schließlich legt Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 das Verfahren zur Berechnung der jährlichen Beiträge von Instituten in mehreren Schritten fest.

a)      Zum ersten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes

31      Die Klägerin macht geltend, die Art. 4 bis 9 und der Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 verstießen gegen den in Art. 47 Abs. 1 der Charta verankerten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes. Mit diesen Bestimmungen werde ein intransparentes System für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge geschaffen, da sie für diese Berechnung die Verwendung von Informationen vorsähen, die unter das Geschäftsgeheimnis fielen, was den SRB daran hindere, die Beschlüsse zur Festlegung dieser Beiträge hinreichend zu begründen. Obwohl nämlich die Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags der einzelnen Institute von den Daten anderer Institute abhänge, stehe die Vertraulichkeit dieser Daten ihrer Offenlegung gegenüber dem betreffenden Institut entgegen.

32      Des Weiteren errichteten diese Bestimmungen ein System zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, das durch zahlreiche Ermessensspielräume des SRB gekennzeichnet sei, was die Intransparenz der betreffenden Regelung noch verstärke.

33      Schließlich sei es dem Gericht nicht möglich, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses zu überprüfen, da es nicht über das vom SRB zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge verwendete Softwareprogramm verfüge, das für die Überprüfung der Beitragsberechnung erforderlich sei.

34      Der SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

35      Die Art. 4 bis 9 der Delegierten Verordnung 2015/63 enthalten, wie sich oben aus den Rn. 26 bis 30 ergibt, die Regeln, die der SRB anzuwenden hat, um den jährlichen Grundbeitrag zu bestimmen und ihn entsprechend dem Risikoprofil der Institute anzupassen. Diese Regeln werden sodann konkreter in Anhang I dieser Delegierten Verordnung umgesetzt.

36      Nach diesen Bestimmungen beruht die Anpassung des jährlichen Grundbeitrags der einzelnen Institute entsprechend ihrem Risikoprofil auf dem Vergleich der individuellen Daten aller betroffenen Institute. Nach Ansicht des SRB fallen jedoch alle diese Daten unter das Geschäftsgeheimnis, so dass er sie denjenigen Instituten, deren im Voraus erhobener Beitrag in dem Beschluss zur Festlegung der Höhe dieser Beiträge berechnet werde, nicht mitteilen könne.

37      Für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle ist erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe – unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen –, damit er seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und damit dieses vollständig in der Lage ist, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung auszuüben (vgl. Urteile vom 26. April 2018, Donnellan, C‑34/17, EU:C:2018:282, Rn. 55, und vom 24. November 2020, Minister van Buitenlandse Zaken, C‑225/19 und C‑226/19, EU:C:2020:951, Rn. 43).

38      Außerdem müssen die Parteien angesichts des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, der Bestandteil der Verteidigungsrechte nach Art. 47 der Charta ist, das Recht haben, von allen Schriftstücken oder Erklärungen, die dem Gericht vorgelegt werden, um seine Entscheidung zu beeinflussen, Kenntnis zu erhalten, und dazu Stellung zu nehmen. Das Grundrecht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf erlaubt es nämlich nicht, eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Schriftstücke zu gründen, von denen die Parteien – oder eine von ihnen – keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten (vgl. Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C‑300/11, EU:C:2013:363, Rn. 55 und 56, sowie vom 23. Oktober 2014, Unitrading, C‑437/13, EU:C:2014:2318, Rn. 21).

39      In bestimmten Ausnahmefällen kann eine Unionsbehörde es jedoch unter Berufung auf den Schutz vertraulicher Daten ablehnen, dem Betroffenen die genauen und vollständigen Gründe mitzuteilen, auf denen eine ihm gegenüber getroffene Entscheidung beruht. In einem solchen Fall müssen Techniken und Rechtsvorschriften angewandt werden, die es ermöglichen, die legitimen Sicherheitsinteressen des Schutzes vertraulicher Daten, die für den Erlass dieser Entscheidung berücksichtigt wurden, auf der einen Seite und das Erfordernis, dem Einzelnen die Wahrung seiner Verfahrensrechte wie des Rechts, gehört zu werden, und des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens hinreichend zu garantieren, auf der anderen Seite zum Ausgleich zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 115 bis 120; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 125).

40      In Anbetracht der besonderen Natur der im Voraus erhobenen Beiträge ist ein solcher Ausgleich auch bei der Berechnung dieser Beiträge vorzunehmen. Wie sich nämlich aus den Erwägungsgründen 105 bis 107 der Richtlinie 2014/59 und dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, sollen diese Beiträge in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherstellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, und dabei für die betroffenen Institute Anreize schaffen, weniger riskant zu operieren. Mithin beruht die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge nicht auf der Anwendung eines bestimmten Satzes auf eine Bemessungsgrundlage, sondern gemäß den Art. 102 und 103 der Richtlinie 2014/59 und den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 auf der Festlegung einer endgültigen Zielausstattung, die durch die Summe der bis zum 31. Dezember 2023 erhobenen Beiträge erreicht werden muss (im Folgenden: endgültige Zielausstattung), und dann einer jährlichen Zielausstattung, die auf die im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute zu verteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).

41      Da die endgültige Zielausstattung mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller dieser Institute ausmachen muss und der jährliche Grundbeitrag der einzelnen Institute anteilig zur Gesamthöhe ihrer Nettoverbindlichkeiten im Verhältnis zu den aggregierten Nettoverbindlichkeiten aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet wird, ergibt sich, dass bereits der Grundsatz der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, wie er aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht, die Nutzung von Daten durch den SRB impliziert, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 114).

42      Die Organe und sonstigen Stellen der Union sind nach dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der u. a. in Art. 339 AEUV konkretisiert wird, grundsätzlich verpflichtet, den Wettbewerbern eines privaten Wirtschaftsteilnehmers von diesem erteilte vertrauliche Informationen nicht preiszugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 109 und 114 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Unter diesen Umständen oblag es der Kommission und dem Rat der Europäischen Union, bei der Einführung des Systems zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge durch die Delegierte Verordnung 2015/63 und die Durchführungsverordnung 2015/81 die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses mit dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in Einklang zu bringen, und zwar so, dass die unter dieses Geheimnis fallenden Daten den Betroffenen nicht mitgeteilt und insbesondere nicht in die Begründung von Beschlüssen zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge aufgenommen werden dürfen.

44      Dieses Merkmal des Systems zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge steht der Ausübung einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle durch das Unionsgericht jedoch nicht entgegen.

45      Zum einen spricht nämlich nichts in den Bestimmungen, deren Rechtswidrigkeit die Klägerin geltend macht, dagegen, dass der SRB gemäß Art. 88 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 bei Erlass seines Beschlusses zur Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge im Rahmen seiner Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form weitergibt, die keine Rückschlüsse auf die betroffenen Institute zulässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 136).

46      Zum anderen ist es, wenn die Begründung einer solchen Entscheidung eingeschränkt werden muss, um den Schutz vertraulicher Daten zu gewährleisten, Sache des Urhebers dieser Entscheidung, sich im Fall von Klagen vor den Unionsgerichten, die diese Daten in Frage stellen, im Rahmen des streitigen Verfahrens vor diesen Gerichten zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 110, und vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 145).

47      Um eine effektive, den Anforderungen von Art. 47 der Charta entsprechende gerichtliche Kontrolle auszuüben, können die Unionsgerichte den SRB gegebenenfalls zur Vorlage von Daten auffordern, die die Berechnungen rechtfertigen können, deren Richtigkeit vor ihnen bestritten wird, und dabei, soweit erforderlich, die Vertraulichkeit dieser Daten gewährleisten (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 146).

48      Außerdem hat das Unionsgericht alle vom SRB beigebrachten rechtlichen und tatsächlichen Umstände sowie die Stichhaltigkeit der Gründe zu prüfen, die dieser angeführt hat, um die Mitteilung der für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge verwendeten Daten abzulehnen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 126).

49      Zeigt sich, dass die vom SRB angeführten Gründe der Mitteilung der dem Unionsgericht vorgelegten Informationen oder Beweise tatsächlich entgegenstehen, sind die Erfordernisse, die mit dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, insbesondere der Einhaltung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, verbunden sind, und diejenigen, die sich aus der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses ergeben, in angemessener Weise zum Ausgleich zu bringen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 128).

50      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auf der Grundlage von Daten, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen, gemäß den Art. 4 bis 9 und Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 und ohne dass diese Daten den Betroffenen zur Verfügung gestellt werden, für sich genommen nicht bedeutet, dass diese Bestimmungen mit dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unvereinbar wären.

51      Was das Vorbringen der Klägerin zum Ermessen, über das der SRB verfüge, betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass ein Organ oder eine Einrichtung der Union zwar in Bereichen, in denen komplexe wirtschaftliche Beurteilungen erforderlich sind, über einen Ermessensspielraum bei wirtschaftlichen Fragestellungen verfügt, dies aber nicht bedeutet, dass das Unionsgericht eine Kontrolle der Auslegung von wirtschaftlichen Daten durch dieses Organ oder diese Einrichtung unterlassen muss. Das Unionsgericht hat nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, deren Zuverlässigkeit und Kohärenz zu prüfen, sondern auch zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die für die Bewertung eines komplexen Sachverhalts heranzuziehen sind, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlussfolgerungen tragen können (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2020, Comune di Milano/Kommission, C‑160/19 P, EU:C:2020:1012, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Unter diesen Umständen bedeutet das bloße Bestehen eines Ermessens des SRB nicht, dass das Gericht daran gehindert wäre, eine wirksame gerichtliche Kontrolle des angefochtenen Beschlusses auszuüben.

53      Schließlich ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach die Delegierte Verordnung 2015/63 gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verstoße, weil die Unionsgerichte die Richtigkeit der Berechnung der Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags eines bestimmten Instituts nicht überprüfen könnten.

54      Insoweit beschränkt sich die Klägerin darauf, ohne nähere Angaben vorzutragen, dass eine solche Prüfung voraussetze, dass das Gericht über das vom SRB verwendete Softwareprogramm verfüge, das ihm jedoch nicht zur Verfügung gestellt worden sei. Dieser Umstand kann aber die Rechtmäßigkeit der Art. 4 bis 9 und des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63 nicht in Frage stellen. Außerdem hindern diese Bestimmungen das Gericht nicht daran, unter den insbesondere in seiner Verfahrensordnung vorgesehenen Maßnahmen diejenigen zu treffen, die es für angemessen hält, um die Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags überprüfen zu können.

55      Nach alledem ist der erste Teil des vierten Klagegrundes zurückzuweisen.

b)      Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

56      Der zweite Teil des vierten Klagegrundes enthält im Wesentlichen drei Rügen.

1)      Zur ersten Rüge: Die Art. 4 bis 9 und Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 erlaubten es den Instituten nicht, ihre im Voraus erhobenen Beiträge im Vorhinein zu berechnen

57      Die Klägerin macht geltend, die Art. 4 bis 9 und Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 verstießen gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da sie es ihr wegen der zahlreichen Ermessensspielräume, die dem SRB durch diese Bestimmungen eingeräumt würden, nicht ermöglichten, den auf sie in einem Beitragszeitraum entfallenden im Voraus erhobenen Beitrag im Vorhinein zu berechnen. Der SRB habe diese Spielräume zudem ausgenutzt, indem er interne Beschlüsse erlassen habe, in denen die Methodik für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge präzisiert worden sei (im Folgenden: Zwischenbeschlüsse); diese seien aber weder veröffentlicht noch der Klägerin zugänglich gemacht worden. Dies zeige, dass die Struktur der angefochtenen Bestimmungen der Delegierten Verordnung keine „angemessene Regelungsdichte“ aufweise, durch die willkürliches Verhalten der betreffenden Unionsbehörden ausgeschlossen werden könnte.

58      Der SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

59      Vorab ist der genaue Umfang der vorliegenden Einrede der Rechtswidrigkeit zu bestimmen.

60      Hierzu ist zum einen festzustellen, dass sich das Vorbringen der Klägerin trotz der Überschrift der vorliegenden Einrede der Rechtswidrigkeit, wie sie von ihr formuliert wird, auf die Vereinbarkeit der Art. 6 und 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit konzentriert. Dagegen trägt die Klägerin keine eigenständige und gezielte Argumentation zur Rechtmäßigkeit der Art. 4, 5, 8 und 9 dieser Delegierten Verordnung oder ihres Anhangs I vor, die über ihr Vorbringen zu den Art. 6 und 7 dieser Delegierten Verordnung hinausginge. Hieraus lässt sich ableiten, dass sich die vorliegende Einrede der Rechtswidrigkeit in Wirklichkeit auf die Art. 6 und 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 bezieht.

61      Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass es nach diesen Bestimmungen dem SRB obliegt, den jährlichen Grundbeitrag der Institute unter Berücksichtigung von vier Risikofeldern anzupassen, wobei sich jedes Risikofeld aus Risikoindikatoren zusammensetzt, die ihrerseits aus Risikosubindikatoren bestehen können.

62      Was die ersten drei in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a bis c der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikofelder betrifft, hat die Klägerin dem Gericht jedoch nichts Konkretes vorgelegt, um deren Rechtmäßigkeit in Abrede zu stellen, weil sie mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar seien. Außerdem hat die Klägerin in Bezug auf das in Art. 6 Abs. 1 Buchst. d dieser Delegierten Verordnung genannte Risikofeld „von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren“ (im Folgenden: Risikofeld IV) nicht geltend gemacht, dass der Risikoindikator „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“, der einen der Risikoindikatoren des Risikofelds IV bildet, nicht klar sei und mithin gegen diesen Grundsatz verstoße.

63      Hieraus lässt sich ableiten, dass die vorliegende Einrede der Rechtswidrigkeit auf die behauptete Unvereinbarkeit der Risikoindikatoren des Risikofelds IV mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit gerichtet ist, mit Ausnahme des Risikoindikators „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“.

64      Nach diesen Klarstellungen ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit nach der Rechtsprechung gebietet, dass Rechtsvorschriften – vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen haben können – klar und bestimmt sowie in ihrer Anwendung für den Einzelnen vorhersehbar sind. Insbesondere verlangt dieser Grundsatz, dass eine Regelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass sie ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (Urteile vom 29. April 2021, Banco de Portugal u. a., C‑504/19, EU:C:2021:335, Rn. 51, sowie vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑157/21, EU:C:2022:98, Rn. 319).

65      Diese Erfordernisse sind jedoch weder dahin zu verstehen, dass sie ein Unionsorgan darin hindern, im Rahmen einer von ihm erlassenen Norm einen abstrakten Rechtsbegriff zu verwenden, noch dahin, dass sie gebieten, dass in einer solchen abstrakten Norm die verschiedenen konkreten Fälle genannt werden, auf die sie angewandt werden kann, sofern das betreffende Organ nicht alle diese Fälle im Voraus bestimmen kann (vgl. entsprechend Urteile vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C‑206/16, EU:C:2017:572, Rn. 39 und 40, sowie vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑157/21, EU:C:2022:98, Rn. 320).

66      Folglich verstößt eine Bestimmung eines Unionsrechtsakts nur dann wegen ihres Mangels an Klarheit gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, wenn sie derart unklar ist, dass die Rechtsunterworfenen etwaige Zweifel in Bezug auf die Tragweite oder den Sinn dieser Bestimmung nicht mit hinreichender Sicherheit ausräumen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 2005, Belgien/Kommission, C‑110/03, EU:C:2005:223, Rn. 31, und vom 22. Mai 2007, Mebrom/Kommission, T‑216/05, EU:T:2007:148, Rn. 108).

67      Ebenso verletzt die Tatsache, dass ein Unionsrechtsakt den Behörden, die mit seiner Durchführung betraut sind, ein Ermessen verleiht, als solche nicht das Erfordernis der Vorhersehbarkeit, sofern der Umfang dieses Ermessens und die Modalitäten seiner Ausübung im Hinblick auf das in Rede stehende legitime Ziel hinreichend deutlich festgelegt sind, um angemessenen Schutz vor Willkür zu bieten (vgl. Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑157/21, EU:C:2022:98, Rn. 321 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      In Anbetracht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, soweit sie vom Risikofeld IV beeinflusst wird, so genau festgelegt ist, dass die Rechtsunterworfenen etwaige Zweifel in Bezug auf die Tragweite oder den Sinn der Bestimmungen über dieses Risikofeld mit hinreichender Sicherheit ausräumen können.

69      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht geltend macht, dass die in den Art. 6 und 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 verwendeten Begriffe derart unklar seien, dass sie etwaige Zweifel an deren Tragweite oder Sinn nicht mit hinreichender Sicherheit ausräumen könne.

70      Was insbesondere die in Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 verwendeten Begriffe betrifft, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen eingeräumt, dass sie verstehe, welcher Sinn diesen Begriffen beizumessen sei. Zwar schloss sie sich nicht der Auslegung an, die der SRB einigen dieser Begriffe, insbesondere dem Begriff „Geschäftsmodell insgesamt“, gegeben hatte, sie hat aber nicht bestritten, dass diese Begriffe einen bestimmbaren Sinn hätten, so dass etwaige Zweifel an ihrer Tragweite oder ihrem Sinn mit hinreichender Sicherheit ausgeräumt werden könnten.

71      Dies gilt umso mehr, als die meisten der in Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 verwendeten Begriffe in Rn. 98 und in den Fn. 36 bis 40 des angefochtenen Beschlusses definiert wurden, die auf mehrere Bestimmungen der anwendbaren Regelung verweisen. Die Klägerin hat jedoch nicht vorgetragen, dass sich diese Definitionen nicht aus diesen Bestimmungen ergäben.

72      Dagegen ist mit der Klägerin festzustellen, dass die Art. 6 und 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 dem SRB einen Ermessensspielraum einräumen.

73      Nach Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 setzt sich das Risikofeld IV nämlich aus drei Risikoindikatoren zusammen, und zwar erstens „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“, zweitens der „Mitgliedschaft in einem [IPS]“ und drittens dem „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“.

74      Nach Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 hat der SRB bei der Bestimmung dieser Risikoindikatoren „der Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des betreffenden Instituts und damit der Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus“ Rechnung zu tragen.

75      Aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 ergibt sich, dass diese Bestimmung dem SRB einen Ermessensspielraum in Bezug auf die Art und Weise einräumt, in der er bei der Bestimmung dieser Risikoindikatoren „der Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des betreffenden Instituts und damit der Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus“ „Rechnung [zu tragen hat]“, denn die in dieser Bestimmung angegebenen Kriterien müssen durch den SRB präzisiert werden, um auf den Einzelfall angewandt werden zu können.

76      Hinsichtlich des ersten zum Risikofeld IV gehörenden Risikoindikators, der die Handelstätigkeiten, die außerbilanziellen Risiken, die Derivate, die Komplexität und die Abwicklungsfähigkeit des Instituts betrifft, sieht Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 mehrere Faktoren vor, denen der SRB bei der Bestimmung dieses Indikators Rechnung zu tragen hat; einige von diesen können zu einer Erhöhung des Risikoprofils des betreffenden Instituts, andere zu dessen Verringerung führen.

77      So können vier Faktoren zu einer Erhöhung dieses Risikoprofils führen: erstens „[die] Bedeutung von Handelstätigkeiten mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil, Risikograd der Exponierungen und das Geschäftsmodell insgesamt“, zweitens „[die] Bedeutung außerbilanzieller Risiken mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil und Risikograd der Exponierungen“, drittens „[die] Bedeutung des Betrags von Derivaten mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil, Risikograd der Exponierungen und das Geschäftsmodell insgesamt“ und viertens „[der Umfang], in dem Geschäftsmodell und Organisationsstruktur eines Instituts … als komplex anzusehen sind“.

78      Zwei Faktoren können zu einer Verringerung dieses Risikoprofils führen: der „[relative Betrag] von Derivaten, die über eine zentrale Gegenpartei … abgerechnet werden“, und der „[Umfang], in dem ein Institut … sofort und ohne rechtliche Hindernisse abgewickelt werden kann“.

79      Aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 ergibt sich, dass diese Bestimmung dem SRB ein Ermessen hinsichtlich der „Bedeutung“ einräumt, die der SRB den „Handelstätigkeiten“, den „außerbilanzielle[n] Risiken“ und dem „[Betrag] von Derivaten“ sowie dem Verhältnis zwischen den verschiedenen in dieser Bestimmung genannten Faktoren beizumessen hat.

80      Mithin ergibt sich zwar aus Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63, dass nach dem ersten in dieser Bestimmung genannten Risikosubindikator die Bedeutung der „Handelstätigkeiten“ mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil, Risikograd der Exponierungen und das Geschäftsmodell insgesamt zu vergleichen ist. Allerdings enthält diese Bestimmung keine näheren Angaben zur konkreten Durchführung dieses Vergleichs.

81      Gleiches gilt für den zweiten und den dritten Risikosubindikator, die in Art. 6 Abs. 6 Buchst. a Ziff. ii und iii der Delegierten Verordnung 2015/63 genannt sind.

82      Darüber hinaus ergibt sich hinsichtlich der Bestimmung des IPS-Risikoindikators aus Art. 6 Abs. 7 der Delegierten Verordnung 2015/63, dass der SRB zu berücksichtigen hat, ob die unmittelbar zur Verfügung stehenden Mittel hoch genug im Vergleich zu denjenigen sind, derer es bedarf, „um eine glaubwürdige und wirksame Unterstützung des [betreffenden] Instituts zu ermöglichen“, und inwieweit dahin gehend Rechts- und Vertragssicherheit besteht, dass diese Mittel „in vollem Umfang eingesetzt werden, bevor eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mittel[n] beantragt werden kann“.

83      Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht hervor, dass der SRB hinsichtlich der Erfüllung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen – die sich darauf beziehen, dass die verfügbaren Mittel des betreffenden IPS hoch genug sind im Verhältnis zu denjenigen, derer es zur Finanzierung des in Rede stehenden Instituts bedarf, und das Maß an Rechts‑ oder Vertragssicherheit in Bezug auf diese Mittel betreffen – über einen Ermessensspielraum verfügt.

84      Gleiches gilt für die in Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Gewichtung der verschiedenen Risikoindikatoren im Rahmen des Risikofelds IV.

85      Auch wenn nämlich Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 das relative Gewicht der drei Risikoindikatoren, aus denen sich das Risikofeld IV zusammensetzt und die oben in Rn. 73 genannt sind, klar angibt, geht aus dieser Bestimmung nicht hervor, wie die Gewichtung der verschiedenen Risikosubindikatoren und anderer Faktoren innerhalb der ersten beiden Risikoindikatoren vorzunehmen ist. Insbesondere stellt diese Bestimmung nicht klar, ob diese Gewichtung auf diese Risikosubindikatoren proportional zu verteilen ist. Somit räumt Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 dem SRB ein Ermessen bei der Festlegung der Gewichtung der verschiedenen Risikosubindikatoren ein, aus denen diese Risikoindikatoren bestehen, die gemäß Art. 6 Abs. 5 bis 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 zu berücksichtigen sind.

86      Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob Art. 6 Abs. 5 bis 7 und Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 im Einklang mit der oben in Rn. 67 angeführten Rechtsprechung als Bestimmungen angesehen werden können, die den Umfang des Ermessens des SRB und die Modalitäten seiner Ausübung im Hinblick auf das in Rede stehende legitime Ziel hinreichend deutlich festlegen, so dass sie angemessenen Schutz vor Willkür bieten und die Rechtsunterworfenen etwaige Zweifel in Bezug auf die Tragweite oder den Sinn dieser Bestimmungen mit hinreichender Sicherheit ausräumen können.

87      Überträgt eine Bestimmung den Organen oder Einrichtungen der Union eine Befugnis zur Auferlegung finanzieller Belastungen, so ist unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte zu ermitteln, ob sie den Umfang und die Modalitäten der Ausübung dieser Befugnis hinreichend deutlich festlegt, damit der Rechtsunterworfene vorhersehen kann, unter welchen Voraussetzungen eine solche Belastung auferlegt wird (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑157/21, EU:C:2022:98, Rn. 319 bis 321).

88      Insbesondere ist zu prüfen, ob ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer – erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme rechtlicher und wirtschaftlicher Beratung – hinreichend genau die Berechnungsmethode und die Größenordnung solcher Belastungen vorhersehen kann, wobei der Umstand, dass dieser Wirtschaftsteilnehmer die Höhe der Belastungen, die das Organ oder die Einrichtung der Union in jedem Einzelfall verhängen wird, im Voraus nicht genau in Erfahrung bringen kann, keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit darstellt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 95, und vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89      Insoweit ist u. a. zu prüfen, ob sich das Organ oder die Einrichtung der Union bei der Ausübung seines bzw. ihres Ermessens durch bestimmte objektive Gesichtspunkte leiten lässt, die es dem Einzelnen ermöglichen, die Berechnungsmethode und die Größenordnung der aufzuerlegenden Belastungen hinreichend genau vorherzusehen. Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere die Verhaltensregeln, die sich das Organ oder die Einrichtung der Union in diesem Bereich selbst auferlegt hat und die sein bzw. ihr Ermessen beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 95). Solche Anhaltspunkte können sich jedoch auch aus der ständigen, allgemein bekannten und zugänglichen Verwaltungspraxis des Organs oder der Einrichtung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2012, Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, T‑400/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:675, Rn. 31).

90      Ebenso kann eine klare Definition des zu erreichenden Ziels in der anwendbaren Regelung ein relevanter Anhaltspunkt für die Rechtsunterworfenen sein, anhand dessen vorhergesehen werden kann, wie ein Organ oder eine Einrichtung der Union sein bzw. ihr Ermessen ausüben wird (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C‑477/14, EU:C:2016:324, Rn. 100). Dies gilt umso mehr, wenn die konkrete Methode oder Verfahrensweise zur Erreichung dieses Ergebnisses durch die in Rede stehende Regelung vorgeschrieben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C‑477/14, EU:C:2016:324, Rn. 101).

91      Im vorliegenden Fall ist als Erstes festzustellen, dass die anwendbare Regelung das zu erreichende Ergebnis, wonach die im SRF verfügbaren Finanzmittel die endgültige Zielausstattung bis zum Ende einer am 1. Januar 2016 beginnenden Aufbauphase von acht Jahren (im Folgenden: Aufbauphase) erreichen müssen, sowie eine Methode zur Erreichung dieses Ergebnisses vorsieht, was die Auswirkungen des Ermessens verringert, das der SRB bei der Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge ausübt. Zum einen hängt die Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags der einzelnen Institute von der Höhe der jährlichen Zielausstattung ab, die der SRB auf der Grundlage seiner Schätzung des Betrags bestimmt, der gemäß Art. 69 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 806/2014 zum 31. Dezember 2023 mindestens 1 % der gedeckten Einlagen in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten entspricht.

92      Zum anderen wird, wie oben aus Rn. 12 hervorgeht, der im Voraus erhobene Beitrag der einzelnen Institute u. a. auf der Grundlage des jährlichen Grundbeitrags berechnet, der ausgehend von den Nettoverbindlichkeiten der betreffenden Institute berechnet wird. Der SRB übt jedoch kein Ermessen hinsichtlich der Bestimmung dieser Beträge aus. Darüber hinaus hat das betreffende Institut Kenntnis von der Höhe seiner Nettoverbindlichkeiten und kann Zugang zum Gesamtbetrag der Nettoverbindlichkeiten anderer Institute haben, ohne dass es aufgrund des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen Einsicht in vertrauliche individuelle Daten anderer Institute verlangen kann, um die Berechnung dieser Beträge zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 114 bis 125).

93      Als Zweites wird der jährliche Grundbeitrag an das Risikoprofil des betreffenden Instituts angepasst, wobei gemäß Art. 9 Abs. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 der Anpassungsmultiplikator zwischen 0,8 und 1,5 beträgt.

94      Diese Anpassung wird auf der Grundlage der vier in Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikofelder berechnet. Wie oben in Rn. 62 ausgeführt worden ist, hat die Klägerin jedoch dem Gericht nichts vorgelegt, um die fehlende Klarheit der ersten drei Risikofelder darzutun; diese Felder bestimmen nach Art. 7 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 80 % des Risikoprofils der einzelnen Institute.

95      Die Klägerin hat auch nicht beanstandet, dass der zum Risikofeld IV gehörende Risikoindikator „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“, der nach Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der Delegierten Verordnung 2015/63 mit 10 % gewichtet wird, unklar sei.

96      Daraus folgt, dass die Risikoindikatoren, deren mangelnde Klarheit von der Klägerin beanstandet wird und bei denen der SRB ein gewisses Ermessen ausübt, das Risikoprofil des Instituts zu weniger als 20 % beeinflussen. Außerdem wird die Auswirkung dieser Indikatoren auf die endgültige Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags auch dadurch verringert, dass der SRB hinsichtlich der Bestimmung der Höhe des jährlichen Grundbeitrags kein Ermessen ausübt und die Anpassung dieses Beitrags an das Risikoprofil eines Instituts, wie oben in Rn. 93 ausgeführt, deutlich innerhalb einer vorab festgelegten Spanne zwischen 0,8 und 1,5 eingegrenzt ist.

97      Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass Umfang und Ausübungsmodalitäten des Ermessens, das Art. 6 Abs. 5 bis 7 und Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 dem SRB einräumen, im Hinblick auf das in Rede stehende legitime Ziel unzureichend eingegrenzt oder nicht hinreichend deutlich festgelegt wären und daher keinen angemessenen Schutz vor Willkür böten.

98      Dies gilt umso mehr, als die Klägerin ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer ist, der – erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme rechtlicher und wirtschaftlicher Beratung – hinreichend genau die Berechnungsmethode und die Größenordnung seines im Voraus erhobenen Beitrags vorhersehen kann.

99      Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, wonach die Art. 6 und 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstießen, weil der SRB das durch diese Bestimmungen eingeräumte Ermessen durch Zwischenbeschlüsse ausgeübt habe, die nicht veröffentlicht oder sonst zugänglich gemacht worden seien.

100    Der etwaige Erlass oder die möglicherweise fehlende Zugänglichkeit solcher Beschlüsse ist nämlich dem SRB zuzurechnen und nicht in den Art. 6 und 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehen.

101    Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Art. 6 und 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen.

102    Folglich ist die erste Rüge des zweiten Teils des vierten Klagegrundes zurückzuweisen.

2)      Zur zweiten Rüge: Die Kommission hätte eine andere Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge festlegen können

103    Die Klägerin macht geltend, die Kommission hätte eine Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge festlegen können, die nur die Daten des betreffenden Instituts berücksichtige, so dass es nicht erforderlich wäre, vertrauliche Daten anderer Institute heranzuziehen. Eine solche Berechnungsmethode würde es der Klägerin mithin ermöglichen, das Ausmaß ihrer Verpflichtungen besser nachzuvollziehen, und verstieße daher nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

104    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

105    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Kontext einer übertragenen Befugnis im Sinne von Art. 290 AEUV im Rahmen der Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse über ein weites Ermessen verfügt, insbesondere dann, wenn sie komplexe Beurteilungen und Prüfungen vornehmen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission, C‑44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

106    Dies ist bei der Festlegung der Kriterien für die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil nach Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 der Fall.

107    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die besondere Natur dieser Beiträge – wie sich aus den Erwägungsgründen 105 bis 107 der Richtlinie 2014/59 und dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt – darin besteht, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, und dabei für die betroffenen Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).

108    In diesem Zusammenhang hat der Unionsgesetzgeber, wie sich aus dem 114. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 ergibt, die Kommission beauftragt, in einem delegierten Rechtsakt zu bestimmen, in welcher Weise die Beiträge von Instituten zu Abwicklungsfinanzierungsregelungen im Verhältnis zu ihrem Risikoprofil angepasst werden sollten.

109    Desgleichen stellt der 107. Erwägungsgrund dieser Richtlinie klar, dass die im Voraus erhobenen Beiträge zu den nationalen Finanzierungsmechanismen, um ihre faire Berechnung sicherzustellen und Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren, dem Ausmaß des Kredit‑, Liquiditäts- und Marktrisikos Rechnung tragen sollten, das die Institute eingehen.

110    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission Regeln für die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil der Institute aufstellen musste, indem sie zwei miteinander verbundene Ziele verfolgte, nämlich zum einen sicherzustellen, dass die verschiedenen Risiken, die die Bank- und – allgemeiner – Finanztätigkeiten der Institute mit sich bringen, berücksichtigt werden, und zum anderen, Anreize zu schaffen, damit diese Institute weniger riskant operieren.

111    Wie aus den Dokumenten im Zusammenhang mit dem Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 hervorgeht, insbesondere aus den Dokumenten „JRC technical work supporting Commission second level legislation on risk based contributions to the (single) resolution fund“ (Technische Studie des JRC [Joint Research Centre; Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission] zur Unterstützung abgeleiteter Rechtsakte der Kommission über risikobasierte Beiträge zum [einheitlichen] Abwicklungsfonds, im Folgenden: technische Studie des JRC) und „Commission Staff Working Document: estimates of the application of the proposed methodology for the calculation of contributions to resolution financing arrangements“ (Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen: Schätzungen der Anwendung der vorgeschlagenen Methodik für die Berechnung der Beiträge zu den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen), implizierte die Ausarbeitung solcher Regeln komplexe Beurteilungen und Bewertungen seitens der Kommission, da sie die verschiedenen Gesichtspunkte prüfen musste, anhand deren die verschiedenen Arten von Risiken im Banken- und Finanzsektor erfasst werden.

112    Unter diesen Umständen muss sich die Kontrolle durch das Unionsgericht hinsichtlich der Methode zur Anpassung der jährlichen Grundbeiträge nach Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 auf die Prüfung beschränken, ob die Ausübung des der Kommission eingeräumten Ermessens offensichtlich fehlerhaft ist, einen Ermessensmissbrauch darstellt oder die Kommission die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2011, Etimine, C‑15/10, EU:C:2011:504, Rn. 60).

113    Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass die Klägerin nicht darlegt, inwiefern der bloße Umstand, dass die Kommission eine andere Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge hätte festlegen können, als sie mit der Delegierten Verordnung 2015/63 eingeführt wurde, zur Folge hat, dass diese Delegierte Verordnung offensichtlich fehlerhaft ist oder einen Ermessensmissbrauch darstellt, dass sie offensichtlich über die Grenzen des der Kommission eingeräumten Ermessens hinausgeht oder dass sie gegen die oben in Rn. 64 angeführten Anforderungen des Grundsatzes der Rechtssicherheit verstößt.

114    Zum anderen trifft es zwar zu, dass die Klägerin in Ermangelung von Daten der anderen Institute, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen und daher der Klägerin nicht zur Kenntnis gebracht werden können, den genauen Betrag der von ihr zu zahlenden im Voraus erhobenen Beiträge nicht im Vorhinein berechnen kann.

115    Wie jedoch oben in Rn. 41 ausgeführt worden ist, impliziert bereits der Grundsatz der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, wie er sich aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, deren Gültigkeit nicht bestritten wurde, dass der SRB Daten nutzt, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen.

116    Unter diesen Umständen stellt der bloße Umstand, dass die Kommission eine andere Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge hätte anwenden können, keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit dar.

117    Die vorliegende Rüge ist daher zurückzuweisen.

3)      Zur dritten Rüge: Verstoß gegen Art. 12 der Verordnung 2016/1011

118    Die Klägerin macht geltend, die Art. 6 und 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 würden dem Erfordernis in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. 2016, L 171, S. 1) nicht gerecht. Nach dieser Bestimmung sei es erforderlich, dass eine Methodik zur Berechnung von Referenzwerten auf dem Gebiet der Finanzmarktregulierung „klare Vorschriften dazu enthält, wie und wann bei der Bestimmung dieses Referenzwerts ein Ermessensspielraum ausgeübt werden kann“.

119    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

120    Die Verordnung 2016/1011 bezieht sich, wie bereits aus ihrem Titel hervorgeht, auf Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden.

121    Daher findet die Verordnung 2016/1011 keine Anwendung auf die Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge. Folglich kann die Klägerin nicht geltend machen, dass die Delegierte Verordnung 2015/63 mit den sich aus Art. 12 der Verordnung 2016/1011 ergebenden Anforderungen an Transparenz und Genauigkeit nicht vereinbar sei.

122    Die vorliegende Rüge ist daher zurückzuweisen.

c)      Fazit zum vierten Klagegrund

123    Nach alledem ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

2.      Zum fünften Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen Verstoßes gegen mehrere höherrangige Normen

124    Der fünfte Klagegrund gliedert sich in vier Teile.

a)      Zum ersten Teil: Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59 und Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013

125    Die Klägerin macht geltend, Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 sei mit Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59 und Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 insofern unvereinbar, als er in Bezug auf den IPS-Risikoindikator eine Gewichtung vorsehe, die zwischen Instituten differenziere, die demselben IPS angehörten, da der SRB bei dieser Gewichtung das relative Gewicht des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ berücksichtigen müsse.

126    Die Schutzwirkung eines IPS bestehe nach Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 für alle Institute, die Mitglieder dieses Systems seien, umfassend und gleichermaßen. Außerdem bestehe Sicherheit dahin gehend, dass die IPS-Mittel in vollem Umfang eingesetzt würden, bevor eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gemäß Art. 113 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 575/2013 beantragt werden könne.

127    Unter diesen Umständen stünde eine Differenzierung zwischen Instituten, die demselben IPS angehören, auf der Grundlage des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ nach Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 im Widerspruch zu der durch Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59 und Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 vorgeschriebenen einheitlichen und kohärenten Behandlung aller Mitglieder eines solchen IPS.

128    Der SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

129    Nach Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 berücksichtigt der SRB bei der Anwendung des IPS-Risikoindikators das relative Gewicht des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“.

130    Daraus folgt, dass, wenn mehrere Institute demselben IPS angehören, den Instituten, denen im Vergleich zu anderen Mitgliedern dieses IPS eine besseres relatives Gewicht des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ zugewiesen wird, im Rahmen des IPS-Risikoindikators im Verhältnis zu diesen anderen Mitgliedern eine günstigere Gewichtung zugewiesen werden kann.

131    In diesem Zusammenhang geht aus Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59 hervor, dass der Kommission die Befugnis übertragen wird, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen das Konzept der „[Anpassung der jährlichen Grundbeiträge] entsprechend dem Risikoprofil von Instituten“ „unter Berücksichtigung“ der Tatsache, dass das Institut Teil eines IPS ist, festgelegt wird.

132    Weder in Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59 noch in den übrigen Bestimmungen dieses Artikels ist jedoch geregelt, in welcher Weise die Kommission diese Zugehörigkeit zu einem IPS zu berücksichtigen hat. So ist nicht vorgesehen, dass die Kommission allen Instituten, die Teil desselben IPS sind, die gleiche Gewichtung zuweisen muss.

133    Außerdem verfügt die Kommission, wie sich oben aus den Rn. 107 bis 111 ergibt, über ein weites Ermessen in Bezug auf die Methode zur Anpassung der jährlichen Grundbeiträge gemäß Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59, einschließlich der Festlegung des Kriteriums der Zugehörigkeit der Institute zu einem IPS. Folglich hat sich die Kontrolle durch das Unionsgericht auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob der Kommission bei der Ausübung dieses Ermessens ein offensichtlicher Fehler oder Ermessensmissbrauch unterlaufen ist oder ob sie die Grenzen dieses Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat.

134    Hierzu haben der SRB und die Kommission, ohne dass ihnen in diesem Punkt widersprochen worden wäre, ausgeführt, dass Mitglieder eines IPS wie desjenigen, bei dem die Klägerin Mitglied sei, keinen unbedingten Anspruch hätten, von einem solchen IPS eine Unterstützung zu erhalten, die alle ihre Verbindlichkeiten abdecke, sondern dass das IPS bei der Entscheidung, ob eines seiner Mitglieder unterstützt werden solle, über einen gewissen Ermessensspielraum verfüge.

135    Ferner haben der SRB und die Kommission darauf hingewiesen, dass der Ausfall eines Instituts mit einer umfangreichen und komplexen Bilanz die Mittel eines solchen IPS vollständig aufzehren könne. Die Klägerin hat nichts vorgetragen, um diesem Vorbringen entgegenzutreten.

136    Zudem hat die Klägerin dem Gericht keinen konkreten Anhaltspunkt genannt, weshalb in Frage gestellt werden könnte, dass sich anhand des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ beurteilen lässt, ob ein Institut über eine umfangreiche und komplexe Bilanz verfügt.

137    Unter diesen Umständen hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit einem offensichtlichen Fehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder dass er offensichtlich über die Grenzen des der Kommission durch Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59 eingeräumten Ermessens hinausgeht.

138    Was schließlich die Einrede der Rechtswidrigkeit betrifft, mit der geltend gemacht wird, Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 sei mit Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 unvereinbar, ist festzustellen, dass die letztgenannte Bestimmung die Voraussetzungen für die Zulassung von IPS zu Aufsichtszwecken festlegt, nicht aber die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge.

139    Zwar darf der SRB nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 der Richtlinie 2014/59 nur IPS berücksichtigen, die gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 anerkannt wurden. Nichts im Wortlaut von Art. 113 Abs. 7 dieser Verordnung verbietet es jedoch, bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zwischen Instituten zu differenzieren, die Mitglieder desselben IPS sind.

140    Außerdem geht Art. 113 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 575/2013, auch wenn er vorsieht, dass ein IPS, um für Aufsichtszwecke anerkannt zu werden, in der Lage sein muss, seinen Mitgliedern im Rahmen seiner Verpflichtung die notwendige Unterstützung aus sofort verfügbaren Mitteln zu gewähren, nicht so weit, dass ein IPS über ausreichende Mittel verfügen muss, um die Abwicklung aller seiner Mitglieder, einschließlich aller großen Institute, zu vermeiden.

141    Diese Schlussfolgerung wird nicht durch Art. 5 der Leitlinie (EU) 2016/1994 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 4. November 2016 zum Ansatz bei der Anerkennung [von IPS] für Aufsichtszwecke durch die nationalen zuständigen Behörden gemäß der Verordnung Nr. 575/2013 (ABl. 2016, L 306, S. 37), auf den sich die Klägerin beruft, in Frage gestellt. Auch diese Bestimmung, die Leitlinien für die Durchführung von Art. 113 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 575/2013 enthält, sieht nicht vor, dass ein IPS über ausreichende Mittel verfügen muss, um die Abwicklung aller seiner Mitglieder zu vermeiden.

142    Nach alledem ist der erste Teil des fünften Klagegrundes zurückzuweisen.

b)      Zum zweiten Teil: Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit dem „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“ und dem Grundsatz der Gleichbehandlung

143    Der zweite Teil des fünften Klagegrundes enthält im Wesentlichen zwei Rügen.

1)      Zur ersten Rüge: Verstoß gegen das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“

144    Die Klägerin macht geltend, Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoße gegen das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“, das sich aus dem in den Art. 16, 17 und 52 der Charta verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59 ergebe.

145    In Anbetracht dieses Grundsatzes sei nicht klar und genau erkennbar, wie der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ eine Aussage bezüglich des Abwicklungsrisikos der Klägerin nach Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 zulasse.

146    Außerdem bestehe zwischen dem Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ (Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63) und dem Risikoindikator der Mitgliedschaft in einem IPS (Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2015/63) kein hinreichend sachlicher Zusammenhang, der eine Relativierung des IPS‑Indikators rechtfertigte.

147    Indem die Delegierte Verordnung 2015/63 diese beiden Risikoindikatoren in Beziehung setze, führe sie zu einer doppelten Berücksichtigung des ersten Risikoindikators, der bereits nach Art. 6 Abs. 5 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung bei der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags berücksichtigt worden sei.

148    Der SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

149    Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob in der Richtlinie 2014/59 oder einer anderen Vorschrift des Unionsrechts ein „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“ verankert ist, ist die erste Rüge des zweiten Teils des fünften Klagegrundes dahin zu verstehen, dass die Klägerin im Wesentlichen geltend macht, Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 sei mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, da er den SRB daran hindere, die jährlichen Grundbeiträge in geeigneter Weise an das tatsächliche Risikoprofil der Institute anzupassen.

150    Insoweit ergibt sich zunächst aus den Rn. 107 bis 111 des vorliegenden Urteils, dass die Kommission bei der Umsetzung von Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59 über ein weites Ermessen verfügt.

151    Sodann hat die Klägerin dem Gericht nichts Konkretes vorgetragen, um das Vorbringen des SRB in Abrede zu stellen, wonach der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ ein objektives Kriterium darstelle, das es im Rahmen von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 ermögliche, die Wahrscheinlichkeit zu bewerten, dass ein Institut Unterstützung durch ein IPS verlange, die dieses nicht gewähren könne, so dass für dieses Institut die Gefahr einer Abwicklung bestehe. Somit deutet nichts darauf hin, dass Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 keine Anpassung des im Voraus erhobenen Beitrags an das tatsächliche Risikoprofil des betreffenden Instituts erlaubt.

152    Schließlich führt die in Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Methode entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht zu einer doppelten Berücksichtigung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“.

153    Zum einen gilt nämlich der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ nach Art. 6 Abs. 5 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 für alle Institute, deren im Voraus erhobener Beitrag entsprechend ihrem Risikoprofil angepasst wird. Für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Delegierten Verordnung findet dieser Risikoindikator hingegen nur auf diejenigen dieser Institute Anwendung, die einem IPS angehören. Zum anderen hat der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ nach Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 zum Ziel, die Risiken des fraglichen Instituts zu bewerten, und zwar insbesondere aufgrund der Aktiva in seiner Bilanz, seines Geschäftsmodells und seiner Organisationsstruktur. Wird dieser Risikoindikator hingegen im Rahmen von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Delegierten Verordnung angewandt, wird er verwendet, um den IPS-Risikoindikator zu gewichten, und dient dazu, die Risiken zu bewerten, die ein einem IPS angehörendes Institut für die Fähigkeit dieses IPS, zur Unterstützung seiner Mitglieder tätig zu werden, darstellt. Wie sich nämlich aus den Erwägungen unten in den Rn. 163 und 164 ergibt, können die in Anwendung dieses Risikoindikators bewerteten Risiken von einem Institut zum anderen variieren und sogar so hoch sein, dass ein IPS diese Risiken bei einem Ausfall eines ihm angehörenden Instituts nicht auffangen kann.

154    Unter diesen Umständen ist Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, soweit er vorsieht, dass der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des IPS-Risikoindikators berücksichtigt wird.

155    Nach alledem ist die erste Rüge des zweiten Teils des fünften Klagegrundes zurückzuweisen.

2)      Zur zweiten Rüge: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

156    Die Klägerin macht geltend, dass es gerade in der Natur eines IPS liege, alle Mitglieder ungeachtet ihrer konkreten Risikosituation zu schützen, so dass es nicht zu einer isolierten Abwicklung einzelner Mitglieder kommen könne, solange das IPS bestehe und funktionsfähig sei. Die Zugehörigkeit zu einem IPS sei somit ein Umstand, der sämtliche betroffenen Institute im Sinne des Gleichheitssatzes vergleichbar mache.

157    Indem Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 zulasse, dass zwischen diesen Instituten differenziert werde, verstoße er gegen den in Art. 20 der Charta verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung. Es gebe nämlich kein objektives Kriterium, das diese Differenzierung rechtfertigen könnte. Das in Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Kriterium „Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des betreffenden Instituts“ stehe in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem in Art. 7 Abs. 4 dieser Delegierten Verordnung tatsächlich angewandten Kriterium zur Relativierung des IPS-Risikoindikators, nämlich dem Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“.

158    Der SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

159    Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist in Art. 20 der Charta verankert, der verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C‑555/19, EU:C:2021:89, Rn. 95).

160    Insoweit ist zunächst zu prüfen, ob sich ein Institut, das wie die Klägerin zu einem IPS gehört, im Vergleich zu den anderen Instituten, die diesem IPS angehören, in einer vergleichbaren Situation befindet.

161    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Vergleichbarkeit verschiedener Sachverhalte anhand aller Merkmale zu beurteilen, die sie kennzeichnen. Diese Merkmale sind u. a. im Licht des Gegenstands und des Ziels der Handlung, mit der die fragliche Unterscheidung eingeführt wird, zu bestimmen und zu beurteilen. Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den die Handlung fällt (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C‑555/19, EU:C:2021:89, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

162    Zu den Grundsätzen und Zielen des Regelungsbereichs, zu dem die Delegierte Verordnung 2015/63 gehört, ist darauf hinzuweisen, dass die besondere Natur der im Voraus erhobenen Beiträge, wie sich aus den Erwägungsgründen 105 bis 107 der Richtlinie 2014/59 und dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, darin besteht, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, und dabei für die betroffenen Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).

163    In Anbetracht dieser Grundsätze und Ziele ist festzustellen, dass sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht alle einem IPS angehörenden Institute notwendigerweise und allein aufgrund dieser Zugehörigkeit in einer vergleichbaren Situation befinden. Wie der SRB ausgeführt hat, ohne dass ihm die Klägerin widersprochen hätte, haben die Mitglieder eines IPS wie desjenigen, dem die Klägerin angehört, nämlich keinen unbedingten Anspruch auf eine Unterstützung durch das IPS, die alle ihre Verbindlichkeiten abdeckt, da das IPS bei der Entscheidung, ob es ein Mitglied unterstützt, über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt.

164    Sodann haben der SRB und die Kommission darauf hingewiesen, dass der Ausfall eines Instituts mit einer umfangreichen und komplexen Bilanz die Mittel eines IPS vollständig aufzehren könnte, anders als der Ausfall von Instituten mit einer weniger umfangreichen, einfachen Bilanz. Auch in Bezug auf dieses Vorbringen hat die Klägerin nichts Gegenteiliges vorgetragen.

165    Schließlich stellt, wie oben aus Rn. 151 hervorgeht, der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ ein objektives Kriterium für die Beurteilung dar, welche Institute eines IPS Gefahr laufen, von diesem Unterstützung zu verlangen, die es nicht gewähren könnte. Dieser Indikator stellt somit ein objektives Kriterium für die Beurteilung dar, welche Institute sich in Bezug auf ein solches Risiko in einer vergleichbaren Situation befinden. Dies gilt umso mehr, als sich dieses Kriterium als mit einem der Hauptziele des SRM vereinbar erweist, nämlich Instituten einen Anreiz zu bieten, weniger riskant zu operieren.

166    Daher ist die zweite Rüge des zweiten Teils des fünften Klagegrundes zurückzuweisen, da die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen kann, dass sich alle Institute ein und desselben IPS in einer vergleichbaren Situation befänden.

c)      Zum dritten Teil: Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit

167    Die Klägerin macht geltend, Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 genüge nicht den Anforderungen des Grundsatzes der Rechtssicherheit. Insbesondere erläutere diese Bestimmung nicht eindeutig, wie der SRB das „relative Gewicht des … Indikators [Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit]“ zu berücksichtigen habe. Die Norm sei dermaßen unbestimmt, dass der SRB die Institute auch in zwei oder mehr als drei Klassen hätte einteilen können.

168    Außerdem überlasse diese Bestimmung dem SRB die Entscheidung, welche Faktoren er für angemessen halte, um die Institute in verschiedene Klassen einzuteilen, so dass ein willkürliches Verhalten nicht ausgeschlossen werden könne.

169    Der SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

170    Zum einen geht mit hinreichender Klarheit aus Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 hervor, dass der SRB im Rahmen des IPS-Risikoindikators verpflichtet ist, die Institute Klassen zuzuordnen, indem er eine Gewichtung anwendet, die die Risikosubindikatoren des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ berücksichtigt.

171    Zum anderen ist zwar oben in den Rn. 68 bis 85 ausgeführt worden, dass Art. 6 Abs. 6 und Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 dem SRB ein Ermessen bei der Bestimmung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ und bei der Gewichtung des IPS-Risikoindikators einräumen.

172    Wie jedoch oben in den Rn. 86 bis 97 festgestellt worden ist, geht aus der Delegierten Verordnung 2015/63 hervor, dass der Umfang und die Modalitäten der Ausübung dieses Ermessens hinreichend deutlich festgelegt sind, so dass die Institute die Methode zur Bestimmung des Indikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ hinreichend genau vorhersehen können.

173    Der dritte Teil des fünften Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

d)      Zum vierten Teil: Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit dem Gebot der vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung

174    Die Klägerin macht geltend, Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoße gegen das Gebot der vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Institut, das Mitglied eines IPS sei, abgewickelt werde, könne nämlich nicht allein auf der Grundlage des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ bestimmt werden. Auch wesentliche andere Faktoren, die das Risikoprofil in Bezug auf die Abwicklungswahrscheinlichkeit bestimmten, müssten berücksichtigt werden.

175    Der SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

176    Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen ein „Gebot der vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung“ geltend macht, ist diese Rüge als Bezugnahme auf den in Art. 41 der Charta verankerten Grundsatz der guten Verwaltung zu verstehen, der den Organen und Einrichtungen der Union die Verpflichtung auferlegt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 23. September 2009, Estland/Kommission, T‑263/07, EU:C:2009:351, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

177    Die Klägerin beschränkt sich in diesem Zusammenhang jedoch auf das Vorbringen, die Kommission habe beim Erlass von Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 bestimmte „wesentliche Faktoren“, die die Abwicklungswahrscheinlichkeit eines einem IPS angeschlossenen Instituts beeinflussen könnten, außer Acht gelassen, ohne jedoch anzugeben, um welche Faktoren es sich handelt und weshalb die Kommission verpflichtet war, sie zu berücksichtigen.

178    Folglich ist der vierte Teil des fünften Klagegrundes zurückzuweisen.

e)      Fazit zum fünften Klagegrund

179    Nach alledem ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.

3.      Zum siebten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 6, 7 und 9 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen Verstoßes gegen mehrere höherrangige Normen

180    Der siebte Klagegrund ist im Wesentlichen in zwei Teile untergliedert.

a)      Zum ersten Teil: Methode der Klassenbildung

181    Die Klägerin macht geltend, dass die Art. 6, 7 und 9 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 gegen das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“ sowie gegen die Art. 16 und 20 der Charta, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das „Gebot der vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung“ verstießen, da diese Bestimmungen „auf Grundlage eines idealistischen Bilds“ Risikofelder und ‑indikatoren sowie Verfahren und Formeln für deren Kombination vorgäben, „die nicht der Lebenswirklichkeit und den tatsächlichen Verhältnissen aller … Institute[, die im Voraus erhobene, ihrem Risikoprofil angepasste Beiträge entrichten müssen,] entsprechen“.

182    Die Gewichtung der Risikoindikatoren und ihre Umsetzung in Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 führten nämlich zu einer Klassenbildung und Eingruppierung der einzelnen Institute, die eine sachlich nicht gerechtfertigte, unverhältnismäßige und diskriminierende Belastung von Instituten wie der Klägerin bewirke.

183    Insbesondere komme es, wie sich aus Anhang II des angefochtenen Beschlusses ergebe, bei der Anwendung von Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 zu einer unverhältnismäßig breiten Spannweite der Werte in den jeweils ersten und letzten Klassen, was oftmals eine evident fehlerhafte Klassenbildung und Zuordnung der Klägerin zu diesen Klassen zur Folge habe, wie sich aus den Ergebnissen ihrer eigenen Analyse der Risikoindikatoren ergebe. Beispielsweise habe die Klägerin ihr [vertraulich](1) seit dem Vorjahr um [vertraulich], aber falle in Bezug auf den Risikoindikator [vertraulich] mit ihrem Wert von [vertraulich] in die [vertraulich] Risikoklasse [vertraulich] und werde damit einem Institut gleichgestellt, das einen Wert [vertraulich], also einen um [vertraulich] Wert [vertraulich] aufweise, obwohl die Spannbreite der [vertraulich] zugleich jeweils weniger als [vertraulich] betrage.

184    Ferner gehe aus Anhang II des angefochtenen Beschlusses hervor, dass in Bezug auf sechs der neun in Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikoindikatoren des Risikofelds IV mehrere Klassen nicht besetzt seien, während die jeweils ersten Klassen mit auffällig vielen Instituten besetzt seien, was nicht mit dem Wortlaut von Anhang I dieser Delegierten Verordnung vereinbar sei, wonach der SRB jeder Klasse dieselbe Anzahl von Instituten zuordnen müsse. Dies zeige, dass die Kommission ein Regelungswerk geschaffen habe, dessen Anwendung in sich nicht konsistente Ergebnisse hervorbringe, die das Risikoprofil der den im Voraus erhobenen Beiträgen unterliegenden Instituten nicht widerspiegelten.

185    Der SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

186    Als Erstes ist zu prüfen, ob Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit dem in Art. 20 der Charta verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar ist.

187    In Anbetracht der oben in Rn. 159 angeführten Rechtsprechung ist zunächst zu prüfen, ob sich die betreffenden Institute in einer vergleichbaren Situation befinden.

188    Nach Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 hat der SRB als Erstes eine Anzahl von Klassen zu berechnen, um die Institute unter Berücksichtigung der verschiedenen Risikoindikatoren und ‑subindikatoren zu vergleichen. Als Zweites muss er grundsätzlich jeder Klasse dieselbe Anzahl von Instituten zuordnen, wobei zunächst die Institute mit den niedrigsten Rohindikatorwerten der ersten Klasse zugeordnet werden. Als Drittes hat der SRB allen in einer bestimmten Klasse enthaltenen Instituten den gleichen, als „diskretisierten Indikator“ bezeichneten Positionswert zuzuweisen, den er für die übrige Berechnung ihres Anpassungsmultiplikators zu berücksichtigen hat.

189    Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung dieser Methode der „Klassenbildung“, wie sie in Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 eingeführt wurde, faktisch zu Situationen führen kann, in denen Institute mit Werten für einen bestimmten Risikoindikator, die denen der der vorangehenden Klasse zugeordneten Institute nahekommen, gleichwohl der nachfolgenden Klasse zugeordnet werden, die Institute mit Werten für denselben Risikoindikator enthalten, die zuweilen erheblich höher sein könnten. Diese Folge ergibt sich aus der Anwendung der in Anhang I Schritt 2 Nr. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Regel, wonach der SRB grundsätzlich jeder Klasse dieselbe Anzahl von Instituten zuordnet.

190    Um zu prüfen, ob sich die Institute, die derselben Klasse zugeordnet sind, aber für denselben Risikoindikator sehr unterschiedliche Werte haben, in einer vergleichbaren Situation befinden, sind nach Maßgabe der oben in den Rn. 161 und 162 angeführten Rechtsprechung die Ziele des SRM zu berücksichtigen, insbesondere das Ziel, für die Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren.

191    Es ist festzustellen, dass sich angesichts dessen, dass eines der Hauptziele des SRM darin besteht, für die betroffenen Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren, die Institute, die derselben Klasse zugeordnet sind, aber für denselben Risikoindikator sehr unterschiedliche Werte haben, nicht in vergleichbaren Situationen befinden, da sie in Bezug auf den mit diesem Indikator bemessenen Risikograd unterschiedliche Merkmale aufweisen.

192    Wie sich aus der vorstehenden Rn. 188 ergibt, werden diese Institute jedoch gleichbehandelt, da sie in Bezug auf den fraglichen Risikoindikator derselben Klasse zugeordnet werden und ihnen daher derselbe diskretisierte Indikator zugewiesen wird, den der SRB sodann bei der Berechnung des Anpassungsmultiplikators berücksichtigt.

193    Allerdings liegt, wenn Personen, die sich in unterschiedlichen Situationen befinden, gleichbehandelt werden, kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, sofern es für eine solche Behandlung eine gebührende Rechtfertigung gibt (vgl. Urteil vom 7. März 2017, RPO, C‑390/15, EU:C:2017:174, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

194    Dies ist der Fall, wenn die fragliche Behandlung im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der Maßnahme, die zu dieser Behandlung führt, verfolgt wird, und wenn sie in angemessenem Verhältnis zu diesem Ziel steht (vgl. Urteil vom 7. März 2017, RPO, C‑390/15, EU:C:2017:174, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

195    Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Aufstellung allgemeiner Regeln, die leicht angewandt und von den zuständigen Behörden einfach kontrolliert werden können, für ein Unionsorgan ein legitimes Ziel darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Februar 2015, Sopora, C‑512/13, EU:C:2015:108, Rn. 33, und vom 7. März 2017, RPO, C‑390/15, EU:C:2017:174, Rn. 60).

196    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Delegierte Verordnung 2015/63 mit diesem Ziel im Einklang steht.

197    In der Delegierten Verordnung 2015/63 ist nämlich eine Methode vorgesehen, nach der die im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil der Institute angepasst werden. Diese Methode besteht darin, ihre Risikoprofile auf der Grundlage von Werten zu vergleichen, die diese Institute für eine Reihe von Risikoindikatoren erhalten.

198    Die Methode der Klassenbildung, wie sie oben in Rn. 188 beschrieben worden ist, ermöglicht es dem SRB, eine Vielzahl von Daten, die er bei dem oben in Rn. 197 genannten Vergleich berücksichtigen muss, effizient zu verarbeiten und dabei so weit wie möglich zu vermeiden, dass sogenannte Extremwerte, d. h. Werte mit großer Abweichung vom Durchschnitt, zu verzerrten Vergleichen führen.

199    Wie sich u. a. aus der technischen Studie des JRC zur Delegierten Verordnung 2015/63 ergibt, besteht nämlich eines der Ziele der Methode der Klassenbildung darin, eine einfache Methode vorzusehen, um die große Zahl der von den Instituten, deren im Voraus erhobener Beitrag an ihr Risikoprofil angepasst wird, gemeldeten Daten zu vergleichen. Darüber hinaus kann mit dieser Methode verhindert werden, dass Institute mit besonders negativen Werten für bestimmte Risikoindikatoren dennoch einen Positionswert erhalten, der auf ein niedriges Risikoprofil für diesen Indikator hindeutet, da es bestimmte Institute mit extremen Werten gibt.

200    Sodann ist zur Verhältnismäßigkeit der Methode der Klassenbildung im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel daran zu erinnern, dass die Kommission, wie sich aus den vorstehenden Rn. 107 bis 111 ergibt, bei der Umsetzung von Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 über ein weites Ermessen verfügt.

201    Unter diesen Umständen muss sich im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 80, 81 und 91, vom 30. November 2022, Trasta Komercbanka u. a./EZB, T‑698/16, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2022:737, Rn. 221 und 222 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2022, Firearms United Network u. a./Kommission, T‑187/21, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2022:848, Rn. 122 und 123 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) die vom Gericht ausgeübte Kontrolle der Frage, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt worden ist, auf die Prüfung beschränken, ob die Methode der Klassenbildung zur Erreichung des von der Kommission verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist, offensichtlich über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, oder Nachteile mit sich bringt, die offensichtlich außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen.

202    Was die Frage betrifft, ob die Methode der Klassenbildung geeignet ist, das verfolgte Ziel, wie oben in den Rn. 198 und 199 dargelegt, zu erreichen, so ist festzustellen, dass es sich bei dieser Methode um eine anerkannte statistische Methode handelt, wie insbesondere aus der technischen Studie des JRC hervorgeht. Auch werden nach dieser Methode objektive Kriterien für die Bestimmung der im Voraus erhobenen Beiträge herangezogen, nämlich u. a. eine in Anhang I Schritt 2 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene mathematische Formel.

203    Zudem ermöglicht die Methode der Klassenbildung einen einfachen Vergleich der Daten einer großen Zahl von Instituten sowie eine effiziente und objektive Berechnung ihrer im Voraus erhobenen Beiträge.

204    Somit kann mit dieser Methode das Ziel erreicht werden, eine einfache und leicht kontrollierbare Methode festzulegen, um eine große Zahl von Daten für die Zwecke der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zu vergleichen.

205    Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargetan, dass die Methode der Klassenbildung offensichtlich über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist. Insbesondere hat sie nicht dargetan, dass eine andere Methode des Vergleichs der Risikoprofile der Institute für diese offensichtlich weniger Nachteile hätte als die Methode der Klassenbildung und es zugleich ermöglichen würde, dieses Ziel ebenso wirksam zu erreichen.

206    Schließlich trifft es zwar zu, dass diese statistische Methode, wie oben in Rn. 189 ausgeführt, faktisch zur Folge haben könnte, dass sich Institute mit sehr unterschiedlichen Werten in bestimmten Fällen dennoch in ein und derselben Klasse wiederfinden, wie sich aus Anhang II des angefochtenen Beschlusses ersehen lässt. Dies kann jedoch nicht als ein im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel offensichtlich unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden.

207    Erstens ist nämlich festzustellen, dass die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 9 Abs. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 nur innerhalb der Bandbreite eines Koeffizienten zwischen 0,8 und 1,5 erfolgen kann. Der jährliche Grundbeitrag bleibt somit das primär maßgebliche Element für die Bestimmung des im Voraus erhobenen Beitrags nach Maßgabe des Risikoprofils der Institute.

208    Zweitens ist, wie sich aus der vor dem Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 durchgeführten empirischen Studie ergibt, deren Ergebnisse in der technischen Studie des JRC zusammengefasst wurden, das in den vorstehenden Rn. 189 und 206 festgestellte statistische Phänomen insofern begrenzt, als es tendenziell vor allem in den letzten Klassen und nicht in der großen Mehrheit der Klassen zutage tritt.

209    Drittens steht außer Frage, dass die Institute in diesen letzten Klassen für den betreffenden Risikoindikator höhere Werte aufweisen als Institute, die den niedrigeren Klassen zugeordnet sind.

210    Viertens berücksichtigt die Methode der Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil, wie sich aus Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 ergibt, eine Vielzahl von Risikoindikatoren. Ein Institut wird daher, je nach seinen eigenen Werten und denen der anderen Institute für die einzelnen Risikoindikatoren, insgesamt einer Vielzahl von Klassen zugeordnet.

211    Wie sich aus der oben in Rn. 208 erwähnten technischen Studie des JRC ergibt, finden sich die Institute in Bezug auf verschiedene Risikoindikatoren tendenziell in unterschiedlichen Klassen wieder. Wenn sich ein Institut in Bezug auf einen bestimmten Risikoindikator in der letzten Klasse befindet und somit Instituten mit erheblich höheren Werten gleichgestellt wird, verhält es sich daher in der Regel bei anderen Risikoindikatoren anders, was einen Gesamtvergleich der betreffenden Institute ermöglicht.

212    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass Art. 20 der Charta und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Anwendung der Methode der Klassenbildung entgegenstehen.

213    Im Übrigen wird das oben in den Rn. 210 und 211 beschriebene Phänomen durch die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin für den Beitragszeitraum 2021 veranschaulicht, wie ihr individuelles Datenblatt belegt. Was nämlich denjenigen Teil ihres im Voraus erhobenen Beitrags betrifft, der auf Grundlage der Bankenunion berechnet wurde, so befindet sich die Klägerin [vertraulich] in der [vertraulich]. Dagegen findet sich die Klägerin für keinen einzigen der Risikoindikatoren, die zu den Risikofeldern [vertraulich] gehören, in der [vertraulich] Klasse wieder, [vertraulich].

214    Beim auf nationaler Grundlage berechneten Teil des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin verhält es sich im Übrigen ähnlich. Aus ihrem individuellen Datenblatt geht hervor, dass sich die Klägerin in Bezug auf [vertraulich] in der [vertraulich] Klasse befindet. Dagegen befindet sie sich für keinen einzigen der Risikoindikatoren, aus denen sich die [vertraulich] Risikofelder zusammensetzen, in der [vertraulich] Klasse.

215    Was als Zweites die Rüge eines Verstoßes gegen ein „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“ betrifft, braucht nicht über die Frage entschieden zu werden, ob es im Unionsrecht ein solches Gebot gibt. Diese Rüge kann in dem Sinne verstanden werden, dass die Klägerin der Kommission in Wirklichkeit vorwirft, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen zu haben, als sie die Methode der Klassenbildung vorgesehen habe, da diese den SRB daran hindere, die jährlichen Grundbeiträge in geeigneter Weise an das tatsächliche Risikoprofil der Institute anzupassen.

216    In Anbetracht der oben in den Rn. 202 bis 212 dargelegten Erwägungen kann die Klägerin jedoch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Kommission bei der Einführung der Methode der Klassenbildung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.

217    Was als Drittes die Vereinbarkeit der Methode der Klassenbildung mit Art. 16 der Charta und dem Gebot der vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung betrifft, so trägt die Klägerin in Bezug auf den Verstoß gegen diesen Artikel bzw. dieses Gebot keine eigenständige und gezielte Argumentation vor, sondern beschränkt sich darauf, einen solchen Verstoß zu rügen.

218    Nach der Rechtsprechung ist, um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich aus der Klageschrift selbst ergeben. Daher sind Klagegründe, die in der Klageschrift nicht hinreichend substantiiert angeführt worden sind, als unzulässig anzusehen. Entsprechende Anforderungen gelten für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge. Diese unverzichtbare Prozessvoraussetzung hat das Unionsgericht von Amts wegen zu beachten (vgl. Urteile vom 30. Juni 2021, Italien/Kommission, T‑265/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:392, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. Juli 2021, Bateni/Rat, T‑455/17, EU:T:2021:411, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).

219    Da die oben in Rn. 217 genannten Rügen diesen Anforderungen nicht genügen, sind sie als unzulässig zurückzuweisen.

220    Schließlich entwickelt die Klägerin in ihrer Klageschrift in Bezug auf die gerügte Rechtswidrigkeit der Art. 6, 7 und 9 der Delegierten Verordnung 2015/63 oder anderer Teile des Anhangs I dieser Delegierten Verordnung als des mit „Schritt 2“ überschriebenen keine eigenständige und gezielte Argumentation, die über das oben geprüfte Vorbringen hinausginge.

221    Daher ist die Einrede der Rechtswidrigkeit in Bezug auf diese Bestimmungen zurückzuweisen.

222    Nach alledem ist der erste Teil des siebten Klagegrundes zurückzuweisen.

b)      Zum zweiten Teil: Einbeziehung gruppeninterner und haftungsverbundinterner Verbindlichkeiten in die Summe der Interbankendarlehen und einlagen

223    Die Klägerin macht geltend, die Art. 6, 7 und 9 der Delegierten Verordnung 2015/63 sowie deren Anhang I verstießen gegen die Art. 16 und 20 der Charta sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie eine unzutreffende Betrachtung des Risikos der Institute vorsähen.

224    Darüber hinaus verstießen Art. 6 Abs. 4, Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 ferner deshalb gegen die Art. 16 und 20 der Charta sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil sie in die Summe der Interbankendarlehen und ‑einlagen auch gruppeninterne und haftungsverbundinterne Verbindlichkeiten einbezögen, was die Berechnung des Risikoindikators des in Art. 6 Abs. 4 dieser Delegierten Verordnung genannten Risikofelds „Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft“ (im Folgenden: Risikofeld III) verfälsche. Dies führe bei der Klägerin zu einer Doppelzählung dieser Verbindlichkeiten, und sie sei daher gegenüber Instituten benachteiligt, die ihre Meldungen nach Art. 14 dieser Delegierten Verordnung auf konsolidierter Ebene abgäben und diese Verbindlichkeiten folglich bei der Berechnung ihrer jährlichen Grundbeiträge gemäß Art. 5 der Delegierten Verordnung abziehen könnten.

225    Außerdem müssten gruppeninterne und haftungsverbundinterne Verbindlichkeiten im Hinblick auf Art. 113 Abs. 6 und 7 der Verordnung Nr. 575/2013 abzugsfähig sein.

226    Der SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

227    Wie sich aus der oben in Rn. 159 angeführten Rechtsprechung ergibt, ist in Art. 20 der Charta der Grundsatz der Gleichbehandlung verankert, der verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist.

228    Es obliegt der Klägerin, klarzustellen und nachzuweisen, welcher Sachverhalt mit einem anderen, unterschiedlich behandelten Sachverhalt vergleichbar ist bzw. welcher Sachverhalt sich von einem anderen unterscheidet, der gleichbehandelt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [Frankreich] u. a./Kommission, T‑31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 311 und 312).

229    Im vorliegenden Fall scheint die Klägerin geltend zu machen, dass sie aufgrund der Berücksichtigung gruppeninterner Verbindlichkeiten bei der Bestimmung des Risikoindikators des Risikofelds III nach Art. 6 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 anders behandelt werde als die Institute, die ihre Meldungen gemäß Art. 14 dieser Delegierten Verordnung auf konsolidierter Ebene abgäben.

230    Soweit sich die Klägerin auf Art. 14 der Delegierten Verordnung 2015/63 stützt, um diese unterschiedliche Behandlung darzutun, ist jedoch zum einen festzustellen, dass diese Bestimmung nicht relevant ist, da sie den Instituten lediglich bestimmte Berichtspflichten auferlegt, ohne klarzustellen, ob diese Berichte auf konsolidierter Ebene abgegeben werden. Zum anderen hat die Klägerin dem Gericht keinen konkreten Anhaltspunkt genannt, anhand dessen sich beurteilen ließe, inwiefern sie sich in einer vergleichbaren Situation wie die Institute befindet, die ihre Meldungen auf konsolidierter Ebene abgeben, oder inwiefern sie im Vergleich zu diesen unterschiedlich behandelt wird.

231    Darüber hinaus macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Delegierte Verordnung 2015/63 eine ungerechtfertigte unterschiedliche Behandlung gruppeninterner Verbindlichkeiten und von Verbindlichkeiten, die einem Institut, das einem IPS angeschlossen ist, aus einer Vereinbarung erwachsen, die es mit anderen, demselben IPS angeschlossenen Instituten getroffen hat (im Folgenden: IPS‑interne Verbindlichkeiten), in zwei vergleichbaren Situationen vorsehe, nämlich zum einen bei der Berechnung des jährlichen Grundbeitrags, bei der unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausschluss dieser Verbindlichkeiten möglich sei, und zum anderen bei der Berechnung des Risikoindikators des Risikofelds III, bei der kein vergleichbarer Ausschluss vorgesehen sei.

232    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Vergleichbarkeit zweier betroffener Sachverhalte anhand aller Merkmale zu beurteilen ist, die sie kennzeichnen. Diese Merkmale sind u. a. im Licht des Gegenstands und des Ziels der Handlung, mit der die fragliche Unterscheidung eingeführt wird, zu bestimmen und zu beurteilen. Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den die Handlung fällt (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C‑555/19, EU:C:2021:89, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

233    Zu den Grundsätzen und Zielen des Regelungsbereichs, zu dem die Delegierte Verordnung 2015/63 gehört, ist darauf hinzuweisen, dass die besondere Natur der im Voraus erhobenen Beiträge, wie sich aus den Erwägungsgründen 105 bis 107 der Richtlinie 2014/59 und dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, darin besteht, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, und dabei für die betroffenen Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).

234    Die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge setzt sich gemäß Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 sowie Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 und wie aus dem fünften Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2015/63 hervorgeht, im Wesentlichen aus zwei Elementen zusammen, nämlich erstens der Größe des betreffenden Instituts, da der jährliche Grundbeitrag auf einem fixen Betrag, der auf der Grundlage der Verbindlichkeiten des Instituts ermittelt wird, basiert, und zweitens dem Risikograd der einschlägigen Tätigkeiten des Instituts, da der jährliche Grundbeitrag entsprechend dem Risikoprofil des Instituts angepasst wird. Dieses zweite Element spiegelt insbesondere das Ziel wider, für die betroffenen Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren.

235    In diesem Zusammenhang sieht Art. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 vor, dass in einem ersten Schritt die jährlichen Grundbeiträge unter bestimmten Voraussetzungen unter Ausschluss gruppeninterner und IPS‑interner Verbindlichkeiten berechnet werden. Demgegenüber gehört der einzige in Art. 6 Abs. 4 dieser Delegierten Verordnung vorgesehene Risikoindikator des Risikofelds III zu den vier Risikofeldern, die in dieser Bestimmung vorgesehen sind, um in einem zweiten Schritt die jährlichen Grundbeiträge an das Risikoprofil der betreffenden Institute anzupassen.

236    Die Klägerin kann nun aber nicht geltend machen, dass die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit gruppeninternen und IPS‑internen Geschäften bei ihr doppelt gezählt werden, da diese Verbindlichkeiten, wie der SRB vorträgt und von der Klägerin nicht bestritten wird, bei der Berechnung ihres jährlichen Grundbeitrags abgezogen wurden. Jedenfalls hat die Klägerin dem Gericht nichts vorgelegt, um nachzuweisen, dass die Berücksichtigung dieser beiden Arten von Verbindlichkeiten bei der Berechnung des jährlichen Grundbeitrags, der die Größe der Institute widerspiegeln soll, und die Berücksichtigung derselben Verbindlichkeiten bei der Berechnung des Risikoindikators des Risikofelds III, mit dem das Risikoprofil der Institute gemessen werden soll, vergleichbare Sachverhalte darstellen.

237    Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht geltend machen, dass die Delegierte Verordnung 2015/63 bei diesen Berechnungen eine ungerechtfertigte unterschiedliche Behandlung dieser Verbindlichkeiten vorsieht.

238    Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Klägerin, dass gruppeninterne und haftungsverbundinterne Verbindlichkeiten im Hinblick auf Art. 113 Abs. 6 und 7 der Verordnung Nr. 575/2013 abzugsfähig sein müssten, nicht in Frage gestellt.

239    Zum einen legt diese Bestimmung die Voraussetzungen für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Aufsichtszwecke fest und nicht die Voraussetzungen für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge. Zum anderen verlangt der Wortlaut dieser Bestimmung in keiner Weise, dass diese Verbindlichkeiten bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge abzugsfähig sein müssen.

240    Was zudem den behaupteten Verstoß gegen die in Art. 16 der Charta verankerte unternehmerische Freiheit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betrifft, so trägt die Klägerin in Bezug auf den Verstoß gegen diesen Artikel bzw. diesen Grundsatz keine eigenständige und gezielte Argumentation vor, sondern beschränkt sich darauf, einen solchen Verstoß zu rügen.

241    Nach Maßgabe der oben in Rn. 218 angeführten Rechtsprechung sind diese Rügen somit zurückzuweisen.

242    Schließlich entwickelt die Klägerin in ihrer Klageschrift in Bezug auf die gerügte Rechtswidrigkeit der Art. 6, 7 und 9 der Delegierten Verordnung 2015/63 sowie des Anhangs I dieser Delegierten Verordnung auch im Rahmen des zweiten Teils des siebten Klagegrundes keine eigenständige und gezielte Argumentation, die über das oben geprüfte Vorbringen hinausginge.

243    Daher ist die Einrede der Rechtswidrigkeit in Bezug auf diese Bestimmungen zurückzuweisen.

244    Nach alledem ist der vorliegende Teil und damit der siebte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

4.      Zum zehnten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 und das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“

245    Die Klägerin macht geltend, Art. 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 sei rechtswidrig, da er es dem SRB erlaube, bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge einen oder mehrere Risikoindikatoren für einen unbestimmten Zeitraum nicht anzuwenden, wenn die Daten für diese Indikatoren nicht verfügbar seien. Insoweit habe die Kommission gegen Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 verstoßen, wonach sie beim Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 alle in dieser Vorschrift vorgesehenen Aspekte hätte berücksichtigen müssen.

246    Konkret habe Art. 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 zur Folge, dass der SRB für den Beitragszeitraum 2021 im Rahmen des Risikofelds „Risikoexponierung“ den Risikoindikator „vom Institut gehaltene Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die über die Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinausgehen“, im Rahmen des Risikofelds „Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen“ den Risikoindikator „strukturelle Liquiditätsquote“ und im Rahmen des Risikofelds IV die Risikoindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ nicht berücksichtigt habe.

247    Aus denselben Gründen verstoße Art. 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 auch gegen das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“.

248    Der SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

249    Vorab ist zum einen festzustellen, dass sich die Klägerin im Rahmen des zehnten Klagegrundes darauf beschränkt, eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 zu erheben.

250    Zum anderen ist, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob in der Richtlinie 2014/59 oder einer anderen Vorschrift des Unionsrechts ein „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“ verankert ist, die von der Klägerin erhobene Rüge eines Verstoßes gegen dieses Gebot in dem Sinne zu verstehen, dass sie im Wesentlichen geltend macht, Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 sei mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, da diese Bestimmung den SRB daran hindere, die jährlichen Grundbeiträge in geeigneter Weise an das tatsächliche Risikoprofil der Institute anzupassen.

251    Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 20 („Übergangsbestimmungen“) Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 ein Risikoindikator keine Anwendung findet, solange die für einen spezifischen Indikator gemäß Anhang II dieser Delegierten Verordnung benötigten Informationen nicht der aufsichtlichen Meldepflicht gemäß Art. 14 der Delegierten Verordnung unterliegen, d. h. den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung Nr. 575/2013 (ABl. 2014, L 191, S. 1) oder gegebenenfalls auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen an aufsichtliche Meldungen.

252    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Delegierte Verordnung 2015/63 auf der Grundlage von Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 erlassen wurde, der die Kommission verpflichtet, alle in den Buchst. a bis h dieser Bestimmung aufgezählten Aspekte zu berücksichtigen, um das Konzept der „Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil von Instituten“ festzulegen.

253    Gleichwohl ermächtigt Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 den SRB vorübergehend, einige dieser Aspekte, die sich in den in dieser Delegierten Verordnung vorgesehenen Risikoindikatoren widerspiegeln, nicht anzuwenden.

254    Insoweit ist hervorzuheben, dass Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 die Kommission zwar in der Tat verpflichtet, alle in Art. 103 Abs. 7 Buchst. a bis h der Richtlinie 2014/59 aufgezählten Aspekte zu „berücksichtigen“, aber nicht festlegt, wie sie diese Aspekte zu berücksichtigen hat. Insoweit verfügt die Kommission, wie oben in den Rn. 107 bis 111 ausgeführt, bei der Durchführung dieser Bestimmung über ein weites Ermessen.

255    Ein solches Ermessen kann aber gegebenenfalls mit sich bringen, dass Übergangszeiträume für die Anwendung der in Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 aufgezählten Aspekte vorgesehen werden müssen, insbesondere aufgrund der Nichtverfügbarkeit der Daten, die für die Berechnung der auf diesen Aspekten basierenden Risikoindikatoren erforderlich sind.

256    Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 führt einen solchen Übergangszeitraum ein, da er dem SRB nicht etwa zeitlich unbegrenzt gestattet, bestimmte dieser Aspekte nicht anzuwenden, sondern nur übergangsweise, wie sich aus der Überschrift von Art. 20 dieser Delegierten Verordnung sowie aus den Anwendungsvoraussetzungen seines Abs. 1 ergibt.

257    Außerdem ist mit dem SRB und der Kommission festzustellen, dass die Rechtfertigung des in dieser Vorschrift vorgesehenen Übergangszeitraums eng damit zusammenhängt, dass das Verfahren zur Einführung der Aufsichtsanforderungen und der entsprechenden Informationspflichten schrittweise vorangeht. Wie sich u. a. aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 ergibt, wurde die Delegierte Verordnung 2015/63 nämlich zu einem Zeitpunkt erlassen, zu dem diese Anforderungen noch nicht endgültig festgelegt waren oder noch angepasst wurden. Insoweit hat die Klägerin das Vorbringen des SRB nicht ernsthaft bestritten, dass die zuständigen Behörden nach und nach einige dieser Anforderungen festlegten, die dann ihrerseits die Daten beeinflussten, die für die Berechnung der in der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Risikoindikatoren verfügbar sein müssten. Daraus folgt, dass solche Daten, die für die Berechnung einiger dieser Risikoindikatoren notwendig sind, zumindest während eines Teils der Aufbauphase möglicherweise nicht für alle betreffenden Institute oder zumindest nicht für alle Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat verfügbar waren, da sie im Rahmen aufsichtsrechtlicher Meldungen nach dem Unionsrecht oder gegebenenfalls nach nationalem Recht möglicherweise nicht zu übermitteln waren.

258    In diesem Zusammenhang soll Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 verhindern, dass den Instituten bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge gegebenenfalls unverhältnismäßige oder diskriminierende Belastungen auferlegt werden, gerade weil die Aufsichtsanforderungen und die damit verbundenen Informationspflichten schrittweise eingeführt werden. Diese Berechnung erfordert nämlich eine vergleichsbasierte Vorgehensweise. Insoweit hat der SRB, ohne auf Widerspruch zu stoßen, im Wesentlichen ausgeführt, dass er, wenn die für die Berechnung bestimmter Risikoindikatoren unerlässlichen Daten nicht von allen Instituten oder zumindest von allen Instituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat im Rahmen aufsichtsrechtlicher Meldungen übermittelt würden, gezwungen wäre, Daten heranzuziehen, die sich zwar auf solche Indikatoren bezögen, aber nicht vergleichbar seien.

259    Schließlich trifft es zwar zu, dass die in Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Ausnahme zu einer Situation führen kann, in der bestimmte in Art. 6 dieser Delegierten Verordnung vorgesehene Risikoindikatoren während der gesamten Aufbauphase unangewendet bleiben. Zum einen ist dies jedoch Folge des oben in Rn. 257 festgestellten Umstands, dass die Aufsichtsanforderungen schrittweise eingeführt werden. Zum anderen sollen die betreffenden Risikoindikatoren, wie sich aus Art. 71 der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, auch über die Aufbauphase hinaus Anwendung finden.

260    Unter diesen Umständen und in Anbetracht der oben in Rn. 254 dargelegten Erwägungen hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder dass er offensichtlich über die Grenzen des der Kommission durch Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 eingeräumten weiten Ermessens hinausgeht.

261    Folglich ist der zehnte Klagegrund zurückzuweisen.

B.      Zu den die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betreffenden Klagegründen

1.      Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung Nr. 1

262    Aus den Akten geht hervor, dass dem Beitragsbescheid der BaFin vom 21. April 2021 die englische Fassung des angefochtenen Beschlusses nebst Anlagen sowie eine unverbindliche deutsche Übersetzung der Dokumente beigefügt waren. Dem Beitragsbescheid zufolge ist nur die englische Fassung des angefochtenen Beschlusses verbindlich.

263    Die Klägerin macht geltend, der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung Nr. 1, soweit er bestimme, dass nur die englische Fassung verbindlich sei, obwohl sie außer für Arbeitsgespräche mit dem SRB ausdrücklich Deutsch als im Verwaltungsverfahren anzuwendende Amtssprache gewählt habe. Da die Klägerin bewusst nicht auf ihr Recht verzichtet habe, mit dem SRB in deutscher Sprache zu kommunizieren, könne der Umstand, dass der SRB auch eine unverbindliche deutsche Fassung des angefochtenen Beschlusses verfasst habe, diesen Mangel nicht heilen, zumal diese Fassung wesentliche Abweichungen von der englischen Fassung des angefochtenen Beschlusses aufweise.

264    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

265    Gemäß Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 gilt für den SRB die Verordnung Nr. 1.

266    Aus Art. 3 der Verordnung Nr. 1 geht hervor, dass Schriftstücke, die ein Organ oder eine Einrichtung der Union an einen Mitgliedstaat oder an eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehende Person richtet, in der Sprache dieses Staates abzufassen sind.

267    Nach Art. 81 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 kann sich der SRB jedoch mit den NRA über die Sprache einigen, in der die ihnen oder von ihnen zu übermittelnden Dokumente abgefasst sein sollen. Diese Vorschrift stellt somit gegenüber Art. 3 der Verordnung Nr. 1 eine Sonderregelung dar.

268    Der SRB hat diesen Art. 81 Abs. 4 umgesetzt, indem er mit den NRA eine Vereinbarung über die praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit innerhalb des SRM geschlossen hat, die durch den Beschluss SRB/PS/2018/15 des SRB vom 17. Dezember 2018 zur Festlegung des Rahmens für die praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem SRB und den NRA innerhalb des SRM (im Folgenden: SRB-NRA-Vereinbarung) bestätigt wurde.

269    Folglich ist zu prüfen, ob mit dem angefochtenen Beschluss die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Modalitäten eingehalten wurden.

270    Nach Art. 4 Abs. 6 der SRB-NRA-Vereinbarung werden die zur Durchführung nach nationalem Recht an die NRA gerichteten Rechtsakte des SRB in englischer Sprache erlassen, wobei diese Sprachfassung der Rechtsakte rechtsverbindlich ist.

271    Insoweit geht aus Art. 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 hervor, dass der SRB verpflichtet ist, seine Entscheidungen über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge den betreffenden NRA mitzuteilen.

272    Gemäß dieser Bestimmung hat der SRB in Art. 2 des verfügenden Teils des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss neben anderen NRA der deutschen NRA als Adressatin übermittelt werde.

273    Daraus folgt, dass der angefochtene Beschluss in den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 6 der SRB-NRA-Vereinbarung fällt.

274    Nach Art. 81 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 konnte der SRB diesen Beschluss somit in englischer Sprache abfassen. Unter diesen Umständen kann die Klägerin ihm nicht vorwerfen, gegen Art. 81 Abs. 1 dieser Verordnung oder Art. 3 der Verordnung Nr. 1 verstoßen zu haben.

275    Diese Feststellung wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht entkräftet.

276    Zunächst ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, sie habe sich dafür entschieden, Dokumente des SRB im Verwaltungsverfahren in deutscher Sprache zu erhalten, so dass der SRB ihr den angefochtenen Beschluss in dieser Sprache hätte übermitteln müssen.

277    Auch wenn aus dem als Anlage A.10 zur Klageschrift vorgelegten Formular hervorgeht, dass die Klägerin eine solche Wahl getroffen hat, betrifft diese Wahl nur den Austausch von Dokumenten zwischen dem SRB und der Klägerin und kann sich nicht auf Beschlüsse über die im Voraus erhobenen Beiträge beziehen, da solche Beschlüsse vom SRB an die NRA gerichtet werden.

278    Auch das Argument der Klägerin, sie sei von dem angefochtenen Beschluss unmittelbar und individuell betroffen und habe daher Anspruch auf eine Ausfertigung in deutscher Sprache, kann keinen Erfolg haben.

279    Zum einen verkennt dieses Argument den Wortlaut von Art. 81 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 und Art. 4 Abs. 6 der SRB-NRA-Vereinbarung.

280    Zum anderen ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es im Unionsrecht keinen allgemeinen Grundsatz gibt, wonach jede Person Anspruch darauf hätte, dass jeder Rechtsakt, der ihre Interessen berühren könnte, unter allen Umständen in ihrer Sprache abgefasst wird, und wonach die Einrichtungen der Union verpflichtet wären, ausnahmslos in jeder Situation sämtliche Amtssprachen zu verwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2019, Spanien/Parlament, C‑377/16, EU:C:2019:249, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

281    Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

2.      Zum zweiten Klagegrund: Begründungsmängel

282    Der zweite Klagegrund besteht aus sieben Teilen.

a)      Vorbemerkungen

283    Nach Art. 296 Abs. 2 AEUV sind Rechtsakte mit einer Begründung zu versehen. Ebenso sieht das in Art. 41 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung die Verpflichtung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union vor, ihre Entscheidungen zu begründen.

284    Der Begründung einer Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union kommt eine ganz besondere Bedeutung zu, da sie es dem Betroffenen ermöglicht, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob er einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen möchte, und dem zuständigen Gericht, seine Kontrolle auszuüben, so dass sie eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle darstellt (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

285    Die Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, angepasst sein. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die vom Rechtsakt betroffenen Personen an Erläuterungen haben können. Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

286    Für die Prüfung, ob die Begründung bei einem Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge ausreichend ist, ist erstens darauf hinzuweisen, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht abgeleitet werden kann, dass die Begründung jeder Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union, mit der einem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird, zwingend sämtliche Elemente enthalten muss, die es ihrem Adressaten ermöglichen, die Richtigkeit der Berechnung der Höhe dieses Geldbetrags zu überprüfen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

287    Zweitens sind die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nach dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der u. a. in Art. 339 AEUV konkretisiert wird, grundsätzlich verpflichtet, den Wettbewerbern eines privaten Wirtschaftsteilnehmers von diesem erteilte vertrauliche Informationen nicht preiszugeben (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

288    Drittens würde die Annahme, dass die Begründung des Beschlusses des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge es den Instituten zwingend ermöglichen muss, die Richtigkeit der Berechnung ihres jeweiligen im Voraus erhobenen Beitrags zu überprüfen, zwangsläufig bedeuten, es dem Unionsgesetzgeber zu verwehren, einen Modus für die Berechnung dieses Beitrags einzuführen, der Daten einbezieht, deren Vertraulichkeit durch das Unionsrecht geschützt ist, und damit das weite Ermessen, über das der Gesetzgeber zu diesem Zweck verfügen muss, übermäßig einzuschränken, indem er u. a. daran gehindert würde, sich für eine Methode zu entscheiden, die geeignet ist, eine dynamische Anpassung der Finanzierung des SRF an die Entwicklungen des Finanzsektors zu gewährleisten, indem sie vergleichend insbesondere die finanzielle Situation aller im Gebiet eines am SRF teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute berücksichtigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 118).

289    Viertens ergibt sich aus dem Vorstehenden zwar, dass die Begründungspflicht des SRB aufgrund der Logik des Systems der Finanzierung des SRF und des vom Unionsgesetzgeber festgelegten Berechnungsmodus gegen die Pflicht des SRB zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der betreffenden Institute abgewogen werden muss, doch darf die letztgenannte Pflicht nicht so extensiv ausgelegt werden, dass dadurch die Begründungspflicht ihres Inhalts beraubt wird (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 120).

290    Allerdings kann im Rahmen der Abwägung zwischen der Begründungspflicht und dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nicht davon ausgegangen werden, dass die Begründung einer Entscheidung, mit der einem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird, ohne dass ihm sämtliche Informationen gegeben werden, anhand deren die Richtigkeit der Berechnung der Höhe dieses Geldbetrags überprüft werden kann, zwangsläufig in allen Fällen den Inhalt der Begründungspflicht beeinträchtigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 121).

291    In Bezug auf den Beschluss des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge ist die Begründungspflicht als erfüllt anzusehen, wenn den von diesem Beschluss betroffenen Personen zwar keine unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Daten übermittelt werden, sie aber über die vom SRB angewandte Berechnungsmethode und über ausreichende Informationen verfügen, um im Wesentlichen nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122).

292    In diesem Fall sind diese Personen nämlich in der Lage, zu überprüfen, ob ihr im Voraus erhobener Beitrag willkürlich unter Verkennung der Realität ihrer wirtschaftlichen Situation oder unter Verwendung nicht plausibler Daten betreffend den restlichen Finanzsektor festgesetzt worden ist. Somit können diese Personen die Gründe für den Beschluss zur Festsetzung ihres im Voraus erhobenen Beitrags nachvollziehen und beurteilen, ob es zweckmäßig erscheint, gegen diesen Beschluss Klage zu erheben, so dass es übertrieben wäre, vom SRB zu verlangen, jede Zahl, auf die sich die Berechnung des Beitrags jedes betroffenen Instituts stützt, mitzuteilen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 123).

293    Folglich ist der SRB insbesondere nicht verpflichtet, einem Institut die Daten zur Verfügung zu stellen, die es diesem ermöglichen würden, die Richtigkeit des Werts des Anpassungsmultiplikators vollständig zu überprüfen, da eine solche Überprüfung unter das Geschäftsgeheimnis fallende Daten betreffend die wirtschaftliche Situation jedes der anderen betroffenen Institute erfordern würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 135).

294    Dagegen obliegt es dem SRB, die zur Berechnung des Beitrags verwendeten Informationen zu den betreffenden Instituten in allgemeiner und anonymisierter Form zu veröffentlichen oder an das jeweilige Institut zu übermitteln, soweit diese Informationen ohne Beeinträchtigung des Geschäftsgeheimnisses mitgeteilt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 166).

295    Zu den Informationen, die den Instituten somit zur Verfügung zu stellen sind, gehören u. a. die Grenzwerte jeder Klasse und der sich darauf beziehenden Risikoindikatoren, auf deren Grundlage der im Voraus erhobene Beitrag der Institute deren Risikoprofil angepasst wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 167).

296    Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des zweiten Klagegrundes zu prüfen.

b)      Zum ersten Teil: Sprache der verbindlichen Fassung des angefochtenen Beschlusses

297    Die Klägerin macht geltend, der angefochtene Beschluss liege nicht in einer von ihr gemäß Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 ausdrücklich gewählten Sprache, nämlich Deutsch, vor. Zudem gebe es in wesentlichen Punkten Abweichungen zwischen der verbindlichen englischen Fassung des angefochtenen Beschlusses und seiner deutschen Übersetzung.

298    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

299    Was zum einen die Rüge des Nichtvorliegens des angefochtenen Beschlusses in der von der Klägerin gewählten Sprache betrifft, so überschneidet sich diese Rüge im Wesentlichen mit dem ersten Klagegrund, so dass sie aus den oben in den Rn. 265 bis 280 dargelegten Gründen zurückzuweisen ist. Was zum anderen die Rüge der Unterschiede zwischen den Sprachfassungen dieses Beschlusses betrifft, so führt die Klägerin nur eine einzige Stelle dieses Beschlusses an, an der die verbindliche englische Fassung ihrer Ansicht nach von ihrer Übersetzung ins Deutsche abweicht, nämlich Rn. 114 betreffend die Schaffung von drei Klassen in Bezug auf den IPS-Risikoindikator. Selbst wenn es eine solche sprachliche Abweichung geben sollte, erläutert die Klägerin indessen nicht, inwiefern diese Abweichung sie daran gehindert haben soll, die Gründe zu verstehen, aus denen der SRB drei Klassen für den IPS-Risikoindikator geschaffen hat.

300    Der erste Teil des zweiten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

c)      Zum zweiten Teil: Komplexität der Begründung der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags

301    Die Klägerin macht zunächst geltend, die vom SRB im angefochtenen Beschluss angeführten Erläuterungen, die sich auf vier verschiedene Dokumente verteilten, seien übermäßig komplex und intransparent.

302    Ferner sei das vom SRB zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge verwendete Berechnungstool weder der Klägerin noch dem Gericht zugänglich.

303    Schließlich würden die Begründungsmängel des angefochtenen Beschlusses auch dadurch bestätigt, dass der SRB die Begründung des Beschlusses, mit dem die im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2022 festgesetzt worden seien, vertieft habe.

304    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

305    Zunächst legt die Klägerin nicht in rechtlich hinreichender Weise dar, inwiefern der Umstand, dass der angefochtene Beschluss in vier Dokumente aufgeteilt ist, diesen Beschluss unverständlich macht und daher einen Begründungsmangel darstellt.

306    Desgleichen behauptet die Klägerin zwar, dass die Dokumente, aus denen der angefochtene Beschluss bestehe, durch zahlreiche Bezugnahmen und Querverweise miteinander verbunden seien, so dass es unmöglich sei, jeden Aspekt der Berechnung vollständig nachzuvollziehen, doch führt sie kein Beispiel für einen solchen Aspekt an, der aus diesem Grund unverständlich wäre.

307    Was sodann das vom SRB zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge verwendete Berechnungstool betrifft, ist festzustellen, dass die Rüge der Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, eine Software betrifft, die vom SRB intern zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge aller Institute für den Beitragszeitraum 2021 verwendet wurde.

308    Die Klägerin kann dem SRB jedoch nicht vorwerfen, ihr keinen Zugang zu diesem Tool gewährt zu haben, da sie dem Gericht keinen konkreten Gesichtspunkt genannt hat, der erklären würde, warum dieser Zugang erforderlich war, um den Anforderungen zu genügen, die sich aus der oben in den Rn. 291, 294 und 295 angeführten Rechtsprechung ergeben.

309    Schließlich ist der bloße Umstand, dass der SRB die Begründung des Beschlusses, mit dem die im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2022 festgesetzt wurden, vertieft haben soll, für die Beurteilung, ob der angefochtene Beschluss hinreichend begründet ist, unerheblich. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses kann nämlich nicht anhand eines Rechtsakts geprüft werden, der ungefähr ein Jahr nach seinem Erlass ergangen ist.

310    Nach alledem ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

d)      Zum sechsten Teil: Geheimhaltung der Daten anderer Institute

311    Die Klägerin trägt vor, die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei unzureichend, da der SRB die Daten der anderen Institute, die als Grundlage für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge gedient hätten, nicht offengelegt habe, was sie darüber im Ungewissen lasse, ob ihr im Voraus erhobener Beitrag zutreffend errechnet worden sei. Somit habe der SRB kein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Begründungspflicht und dem Geschäftsgeheimnis hergestellt.

312    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

313    In Rn. 88 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB ausgeführt, dass „Geschäftsgeheimnisse der Institute – d. h. alle Informationen über die Geschäftstätigkeit der Institute, die im Fall einer Offenlegung gegenüber einem Wettbewerber und/oder der breiten Öffentlichkeit den Interessen der Institute erheblich schaden könnten – als vertrauliche Informationen betrachtet [werden]“. Er hat hinzugefügt, dass „[i]m Zusammenhang mit der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge … die von den Instituten über ihre Datenmeldeformulare … übermittelten individuellen Informationen, die dann zur Berechnung ihrer im Voraus erhobenen Beiträge herangezogen werden, als Geschäftsgeheimnisse betrachtet [werden]“.

314    Sodann hat der SRB in den Rn. 90 bis 92 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass es ihm untersagt sei, „die den Berechnungen zugrunde liegenden individuellen Datenpunkte der Institute in diesem Beschluss offenzulegen“, wohingegen er befugt sei, „die aggregierten und gemeinsamen Datenpunkte … offen[zu]legen, da dies in allgemeiner Form geschieht“. Vor diesem Hintergrund könnten die Institute „die Berechnung ihres jährlichen Grundbeitrags und ihrer individuellen Risikoanpassungsmultiplikatoren“ in Bezug auf die in Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 definierten Schritte der Berechnung dieses Beitrags, nämlich die „Berechnung der Rohindikatoren“ (Schritt 1), die „Neuskalierung der Indikatoren“ (Schritt 3) und die „Berechnung des zusammengesetzten Indikators“ (Schritt 5), „in vollem Umfang nachvollziehen“. Zudem seien die Institute in der Lage, „gemeinsame Datenpunkte, die der [SRB] für alle Institute mit risikoadjustierten Beiträgen gleichermaßen nutzt“, für die Berechnungsschritte „Diskretisierung der Indikatoren“ (Schritt 2), „Zuweisung von Vorzeichen“ (Schritt 4) und „Berechnung des jährlichen Beitrags“ (Schritt 6) zu erhalten.

315    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass bereits der Grundsatz der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, wie er aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht, die Nutzung von Daten durch den SRB impliziert, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen und nicht in die Begründung des Beschlusses zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge übernommen werden können (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 114).

316    Zweitens bedeutet die Begründungspflicht entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass der SRB in den angefochtenen Beschluss detaillierte Erwägungen aufnehmen müsste, aus denen sich die Vertraulichkeit jeder einzelnen Kategorie der von den Instituten übermittelten Daten ergibt.

317    Nach der oben in Rn. 285 angeführten Rechtsprechung brauchen nämlich in der Begründung eines Rechtsakts nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die vom Rechtsakt betroffenen Personen an Erläuterungen haben können.

318    Zum einen ergibt sich aus den Erwägungen in Rn. 88 des angefochtenen Beschlusses, dass der SRB der Ansicht war, dass die Gesamtheit der von jedem Institut gemeldeten Daten in vollem Umfang unter das Geschäftsgeheimnis falle, da die Offenlegung dieser Daten gegenüber einem Wettbewerber oder der breiten Öffentlichkeit den Interessen des betreffenden Instituts erheblich schaden könnte.

319    Zum anderen hatte die Klägerin, da sie für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 14 der Delegierten Verordnung 2015/63 ihre eigenen Daten vorgelegt hat, umfassende Kenntnis von der Art und den allgemeinen Merkmalen jeder Kategorie dieser Daten. So konnte sie insbesondere beurteilen, inwieweit die einzelnen Datenkategorien vertrauliche Informationen umfassen konnten.

320    Unter diesen Umständen verfügte die Klägerin über ausreichende Informationen, um die Gründe zu verstehen und gegebenenfalls anzufechten, aus denen der SRB der Ansicht war, dass die individuellen Daten der anderen Institute unter das Geschäftsgeheimnis fielen. Insbesondere konnte sie im Hinblick auf die Art und die allgemeinen Merkmale der einzelnen Datenkategorien die vom SRB in Rn. 88 des angefochtenen Beschlusses dargelegte Beurteilung beanstanden, dass diese Daten geheim seien und ihre Offenlegung den Interessen des betreffenden Instituts erheblich schaden könne. Somit verfügte sie über alle erforderlichen Informationen, um geltend machen zu können, dass der SRB die vom Gerichtshof aufgestellten, oben in den Rn. 291, 294 und 295 dargelegten Anforderungen in Bezug auf die Abwägung der Begründungspflicht gegen den Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nicht eingehalten habe.

321    Die Klägerin hat jedoch nichts vorgetragen, was die Beurteilung des SRB, dass die individuellen Daten der anderen Institute unter das Geschäftsgeheimnis fielen, in Frage stellen könnte.

322    Demnach kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, der angefochtene Beschluss sei unzureichend begründet, da er nicht die individuellen Daten der anderen Institute enthalte, anhand deren die Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags überprüft werden könnte.

323    Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, dass der SRB, um seiner Begründungspflicht nachzukommen, ihr in anonymisierter Form eine Liste aller Daten der Institute vorlegen müsse, die sich in derselben Klasse wie die Klägerin befänden.

324    Zum einen ginge es über die oben in den Rn. 291, 294 und 295 dargelegten Anforderungen hinaus, wenn dem SRB eine solche Anforderung auferlegt würde.

325    Zum anderen hat der SRB, ohne insoweit auf ernsthaften Widerspruch zu stoßen, vorgetragen, dass selbst eine Liste mit anonymisierten Daten zu einer bestimmten Klasse die im Bankensektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer, bei denen es sich um gut informierte Akteure handele, womöglich in die Lage versetzen würde, Geschäftsgeheimnisse bestimmter Institute zu erfahren. Insoweit hat die Klägerin insbesondere nicht bestritten, dass solchen Wirtschaftsteilnehmern bekannt ist, welche Institute tendenziell hohe Werte für bestimmte Risikoindikatoren haben. Würden sie aber jedes Jahr Listen mit solchen Daten erhalten, könnten sie die Entwicklung der Risikoindikatoren dieser Institute verfolgen, selbst wenn diese aus wirtschaftlich sensiblen Daten bestehen. Ein solches Risiko besteht insbesondere bei großen Instituten und solchen, die in Mitgliedstaaten niedergelassen sind, in denen es nur eine begrenzte Anzahl von Instituten gibt, die den im Voraus erhobenen Beitrag entrichten. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass in diesen Fällen ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer in der Lage wäre, die Identität solcher Institute herzuleiten, auch wenn diese anonymisiert wurden. Daher kann dem SRB nicht vorgeworfen werden, keine Liste aller anonymisierten Daten der Institute, die sich in ein und derselben Klasse befanden, erstellt zu haben.

326    Nach alledem ist der sechste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

e)      Zum dritten Teil: Begründung der jährlichen Zielausstattung

327    Die Klägerin macht geltend, die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung sei im angefochtenen Beschluss nicht ordnungsgemäß begründet. Insbesondere hätte der SRB erläutern müssen, inwieweit er die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der betreffenden Institute berücksichtigt habe. Zudem habe der SRB weder die prognostizierte endgültige Zielausstattung noch sein Verständnis der in Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 genannten Obergrenze mitgeteilt. Wie der Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2022 zeige, halte sich der SRB für ermächtigt, die jährliche Zielausstattung durch Verwendung eines gesetzlich nicht geregelten Koeffizienten beliebig zu erhöhen und hierdurch die Institute unverhältnismäßig zu belasten.

328    Der SRB entgegnet, aus den Rn. 35 bis 48 des angefochtenen Beschlusses gehe hervor, dass er seiner Begründungspflicht in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 nachgekommen sei.

329    Insbesondere gehe aus den Rn. 43 bis 48 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass der SRB die Covid‑19-Pandemie bei der Analyse der Phase des Konjunkturzyklus und die potenziellen prozyklischen Auswirkungen der Beiträge auf die Finanzlage der beitragszahlenden Institute berücksichtigt habe. Insoweit habe der SRB erklärt, dass er im Lauf des Jahres 2021 eine wirtschaftliche Erholung erwarte, auch wenn diese Erholung schwer vorhersehbar bleibe.

330    Im Übrigen habe der SRB die prognostizierte finale Zielausstattung auf seiner Website veröffentlicht, was der Klägerin bekannt gewesen sei. Die vermeintlich fehlende Offenlegung des Verständnisses des SRB bezüglich der 12,5 %‑Grenze des Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 ändere nichts an der Rechtmäßigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses.

331    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 bis zum Ende der Aufbauphase die im SRF verfügbaren Mittel die endgültige Zielausstattung erreichen müssen, die mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute entspricht.

332    Nach Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 müssen die im Voraus erhobenen Beiträge während der Aufbauphase zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt werden, bis die oben in Rn. 331 erwähnte endgültige Zielausstattung erreicht ist, wobei jedoch die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der Institute zu berücksichtigen sind.

333    Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 bestimmt, dass die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, jährlich 12,5 % der endgültigen Zielausstattung nicht übersteigen dürfen.

334    Was die Vorgehensweise zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge betrifft, sieht Art. 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vor, dass der SRB deren Höhe auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung und unter Berücksichtigung der endgültigen Zielausstattung sowie auf der Grundlage des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der im vorangegangenen Jahr gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute festlegt.

335    Desgleichen bestimmt Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81, dass der SRB den im Voraus erhobenen Beitrag für jedes Institut auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung berechnet, die unter Bezugnahme auf die endgültige Zielausstattung und im Einklang mit der in der Delegierten Verordnung 2015/63 dargelegten Methodik festzulegen ist.

336    Im vorliegenden Fall hat der SRB, wie aus Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, die Höhe der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 auf 11 287 677 212,56 Euro festgesetzt.

337    In den Rn. 36 und 37 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB im Wesentlichen erläutert, dass die jährliche Zielausstattung auf der Grundlage einer Analyse der Entwicklung der gedeckten Einlagen in den Vorjahren und aller relevanten Entwicklungen der wirtschaftlichen Lage sowie einer Analyse der Indikatoren für die Phase des Konjunkturzyklus und der Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der Institute zu bestimmen sei. Infolgedessen hielt es der SRB für angemessen, einen Koeffizienten festzusetzen, der auf dieser Analyse und den im SRF verfügbaren Finanzmitteln beruhte (im Folgenden: Koeffizient). Der SRB wandte diesen Koeffizienten auf ein Achtel des Durchschnittsbetrags der gedeckten Einlagen im Jahr 2020 an, um die jährliche Zielausstattung zu erhalten.

338    Der SRB hat die Vorgehensweise bei der Festsetzung des Koeffizienten in den Rn. 38 bis 47 des angefochtenen Beschlusses dargelegt.

339    In Rn. 38 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB einen konstanten Wachstumstrend der gedeckten Einlagen aller Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten festgestellt. Insbesondere habe sich der vierteljährlich berechnete durchschnittliche Betrag dieser Einlagen für das Jahr 2020 auf 6,689 Billionen Euro belaufen.

340    In den Rn. 40 und 41 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB die prognostizierte Entwicklung der gedeckten Einlagen für die verbleibenden drei Jahre der Aufbauphase, d. h. 2021 bis 2023, dargelegt. Er hat geschätzt, dass die jährlichen Wachstumsraten der gedeckten Einlagen bis zum Ende der Aufbauphase zwischen 4 % und 7 % liegen würden.

341    In den Rn. 42 bis 45 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB eine Beurteilung der Konjunkturphase und der möglichen prozyklischen Auswirkungen der im Voraus erhobenen Beiträge auf die Finanzlage der Institute dargelegt. Er hat angegeben, er habe hierfür mehrere Indikatoren berücksichtigt, wie etwa die Prognose der Kommission in Bezug auf das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts und die diesbezüglichen Projektionen der EZB oder die Kreditvergabe an den Privatsektor, bezogen auf das Bruttoinlandsprodukt.

342    In Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses ist der SRB zu dem Schluss gelangt, dass zwar mit einem weiteren Anstieg der gedeckten Einlagen in der Bankenunion zu rechnen sei, aber ein langsameres Wachstum als im Jahr 2020 zu erwarten sei. Insoweit hat der SRB in Rn. 47 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass er hinsichtlich der Wachstumsraten der gedeckten Einlagen in den kommenden Jahren bis 2023 einen „konservativen Ansatz“ gewählt habe.

343    In Anbetracht dieser Erwägungen hat der SRB in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses den Wert des Koeffizienten auf 1,35 % festgesetzt. Anschließend hat er den Betrag der jährlichen Zielausstattung berechnet, indem er den Durchschnittsbetrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2020 mit diesem Koeffizienten multipliziert und das Ergebnis dieser Berechnung gemäß der folgenden, in Rn. 48 dieses Beschlusses angegebenen mathematischen Formel durch acht dividiert hat:

„Target0 [Betrag der jährlichen Zielausstattung] = Summe gedeckte Einlagen2020 * 0,0135 * ⅛ = EUR 11 287 677 212,56“.

344    In der mündlichen Verhandlung hat der SRB allerdings ausgeführt, dass er die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 wie folgt ermittelt hat.

345    Erstens hat der SRB auf der Grundlage einer prospektiven Analyse die für das Ende der Aufbauphase prognostizierte Höhe der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute auf rund 7,5 Billionen Euro festgesetzt. Zur Ermittlung dieses Betrags hat der SRB den durchschnittlichen Betrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2020, d. h. 6,689 Billionen Euro, eine jährliche Wachstumsrate der gedeckten Einlagen von 4 % sowie die Zahl der verbleibenden Beitragszeiträume bis zum Ende der Aufbauphase, d. h. drei, berücksichtigt.

346    Zweitens hat der SRB gemäß Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 1 % dieser 7,5 Billionen Euro berechnet, um den geschätzten Betrag der endgültigen Zielausstattung zu erhalten, der am 31. Dezember 2023 erreicht werden sollte, d. h. ca. 75 Mrd. Euro.

347    Drittens hat der SRB von diesem Betrag die Finanzmittel abgezogen, die dem SRF im Jahr 2021 bereits zur Verfügung standen, d. h. rund 42 Mrd. Euro, um den Betrag zu erhalten, den er in den verbleibenden Beitragszeiträumen bis zum Ende der Aufbauphase, d. h. 2021 bis 2023, noch zu erheben hatte. Dieser Betrag belief sich auf etwa 33 Mrd. Euro.

348    Viertens hat der SRB den letztgenannten Betrag durch drei dividiert, um ihn gleichmäßig auf die drei verbleibenden Beitragszeiträume aufzuteilen. Die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 wurde auf diese Weise auf den oben in Rn. 336 genannten Betrag, d. h. etwa 11,287 Mrd. Euro, festgesetzt.

349    Der SRB hat in der mündlichen Verhandlung außerdem vorgetragen, er habe Informationen veröffentlicht, auf die sich die oben in den Rn. 345 bis 348 beschriebene Methode gestützt habe und die es der Klägerin ermöglicht hätten, die Methode zu verstehen, mit der die jährliche Zielausstattung bestimmt worden sei. Insbesondere habe er im Mai 2021, d. h. nach Erlass des angefochtenen Beschlusses, aber vor Erhebung der vorliegenden Klage, auf seiner Website ein Informationsblatt mit der Bezeichnung „Fact Sheet 2021“ (im Folgenden: Informationsblatt) veröffentlicht, in dem der geschätzte Betrag der endgültigen Zielausstattung angegeben worden sei. Desgleichen sei auch der Betrag der im SRF verfügbaren Finanzmittel auf seiner Website sowie über andere öffentliche Quellen verfügbar gewesen, und zwar lange vor Erlass des angefochtenen Beschlusses.

350    Zum Zweck der Prüfung, ob der SRB seiner Begründungspflicht in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung nachgekommen ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine fehlende oder unzureichende Begründung ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts ist, den die Unionsgerichte von Amts wegen prüfen können und müssen (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich kann und muss das Gericht auch andere Begründungsmängel als die von der Klägerin geltend gemachten berücksichtigen, insbesondere wenn sie während des Verfahrens zutage treten.

351    Zu diesem Zweck sind die Parteien im mündlichen Verfahren zu allen etwaigen Begründungsmängeln des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung angehört worden. Insbesondere hat der SRB auf mehrfache ausdrückliche Nachfrage Schritt für Schritt, wie oben in den Rn. 344 bis 348 dargelegt, die Methode beschrieben, die er tatsächlich angewandt habe, um die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 zu bestimmen.

352    Was sodann den Inhalt der Begründungspflicht betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Begründung einer Entscheidung eines Organs oder einer Einrichtung der Union u. a. widerspruchsfrei sein muss, damit die Betroffenen, um ihre Rechte vor dem zuständigen Gericht zu verteidigen, die wahren Gründe dieser Entscheidung erkennen können und dieses Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. September 2005, Suproco/Kommission, T‑101/03, EU:T:2005:336, Rn. 20 und 45 bis 47, sowie vom 16. Dezember 2015, Griechenland/Kommission, T‑241/13, EU:T:2015:982, Rn. 56).

353    Ebenso müssen, wenn der Urheber der angefochtenen Entscheidung im Verfahren vor dem Unionsgericht bestimmte Erläuterungen zu deren Gründen liefert, diese Erläuterungen mit den in der Entscheidung dargelegten Erwägungen in Einklang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2005, Suproco/Kommission, T‑101/03, EU:T:2005:336, Rn. 45 bis 47, und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T‑95/15, EU:T:2016:722, Rn. 54 und 55).

354    Wenn die in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Erwägungen nicht im Einklang mit solchen im gerichtlichen Verfahren angeführten Erläuterungen stehen, erfüllt die Begründung der betreffenden Entscheidung nämlich nicht die oben in den Rn. 284 und 285 genannten Funktionen. Insbesondere hindert eine solche Inkohärenz zum einen die Betroffenen daran, die wahren Gründe der angefochtenen Entscheidung vor der Klageerhebung zu erfahren und ihre Verteidigung in Bezug auf diese Gründe vorzubereiten, und zum anderen hindert sie das Unionsgericht daran, die Gründe zu identifizieren, die tatsächlich als rechtliche Grundlage für diese Entscheidung gedient haben, und ihre Vereinbarkeit mit den anwendbaren Vorschriften zu prüfen.

355    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der SRB, wenn er einen Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge erlässt, den betroffenen Instituten die Methode zur Berechnung dieser Beiträge mitteilen muss (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122).

356    Das Gleiche muss für die Methode zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung gelten, da diesem Betrag in der Systematik eines solchen Beschlusses eine wesentliche Bedeutung zukommt. Wie sich nämlich aus Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 ergibt, besteht die Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge in der Aufteilung dieses Betrags auf alle betroffenen Institute, so dass eine Erhöhung oder Verringerung dieses Betrags zu einer entsprechenden Erhöhung oder Verringerung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes dieser Institute führt.

357    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der SRB zwar verpflichtet ist, den Instituten bereits im angefochtenen Beschluss Erläuterungen bezüglich der Methode zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung zu geben, diese Erläuterungen aber mit denjenigen im Einklang stehen müssen, die der SRB im gerichtlichen Verfahren anführt und die die tatsächlich angewandte Methode betreffen.

358    Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

359    So ist zunächst festzustellen, dass in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses eine mathematische Formel angegeben wird, die als Grundlage für die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung gedient haben soll. Es zeigt sich jedoch, dass diese Formel nicht die Elemente der vom SRB tatsächlich angewandten Methode enthält, wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist. Wie sich nämlich aus den vorstehenden Rn. 345 bis 348 ergibt, hat der SRB nach dieser Methode den Betrag der jährlichen Zielausstattung ermittelt, indem er von der endgültigen Zielausstattung die im SRF verfügbaren Finanzmittel abgezogen hat, um den Betrag zu berechnen, den er bis zum Ende der Aufbauphase noch zu erheben hatte, und indem er diesen Betrag durch drei geteilt hat. Diese beiden Rechenschritte finden sich jedoch in der fraglichen mathematischen Formel in keiner Weise wieder.

360    Zwar ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes, dass sie vom Informationsblatt und folglich von den möglichen Beträgen der endgültigen Zielausstattung, die in der dort genannten Spanne angegeben wurden, Kenntnis hatte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass ihr auch der Betrag der im SRF verfügbaren Finanzmittel bekannt war, konnte sie jedoch allein aufgrund dieser Umstände nicht erkennen, dass die beiden oben in Rn. 359 genannten Rechenschritte vom SRB tatsächlich angewandt wurden, zumal diese in der in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses angegebenen mathematischen Formel nicht einmal erwähnt wurden.

361    Ähnliche Unstimmigkeiten betreffen auch die Art und Weise, in der der Koeffizient von 1,35 % festgesetzt wurde, obwohl diesem in der oben in Rn. 360 erwähnten mathematischen Formel eine zentrale Rolle zukommt. Dieser Koeffizient könnte nämlich in dem Sinne verstanden werden, dass er neben anderen Parametern auf dem prognostizierten Wachstum der gedeckten Einlagen in den verbleibenden Jahren der Aufbauphase beruht. Wie der SRB in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, wurde der Koeffizient jedoch so festgesetzt, dass er das Ergebnis der Berechnung des Betrags der jährlichen Zielausstattung rechtfertigen konnte, d. h., nachdem der SRB diesen Betrag in Anwendung der oben in den Rn. 345 bis 348 dargelegten vier Schritte berechnet hatte, insbesondere durch Teilung des Betrags, der sich aus dem Abzug der im SRF verfügbaren Finanzmittel von der endgültigen Zielausstattung ergab, durch drei. Diese Vorgehensweise geht aber aus dem angefochtenen Beschluss in keiner Weise hervor.

362    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich der geschätzte Betrag der endgültigen Zielausstattung gemäß dem Informationsblatt innerhalb einer Spanne von 70 bis 75 Mrd. Euro bewegte. Diese Spanne erweist sich jedoch als unvereinbar mit der in Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses genannten Spanne der Wachstumsrate der gedeckten Einlagen, d. h. 4 % bis 7 %. Der SRB hat nämlich in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung die Wachstumsrate der gedeckten Einlagen von 4 % (d. h. die niedrigste Rate der zweitgenannten Spanne) berücksichtigt und auf diese Weise die geschätzte endgültige Zielausstattung von 75 Mrd. Euro errechnet (d. h. den höchsten Wert der erstgenannten Spanne). Es zeigt sich somit, dass es eine Diskrepanz zwischen diesen beiden Spannen gibt. Zum einen umfasst nämlich die Spanne betreffend die Wachstumsrate der gedeckten Einlagen auch Werte über 4 %, deren Anwendung allerdings zu einem geschätzten Betrag der endgültigen Zielausstattung geführt hätte, der höher gewesen wäre als die in der Spanne betreffend diese Zielausstattung liegenden Werte. Zum anderen ist es für die Klägerin unmöglich, nachzuvollziehen, warum der SRB in die Spanne betreffend die Zielausstattung Beträge von weniger als 75 Mrd. Euro einbezogen hat. Um diese zu erreichen, hätte nämlich eine Rate von weniger als 4 % angewandt werden müssen, die aber in der Spanne betreffend die Wachstumsrate der gedeckten Einlagen nicht enthalten ist. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin nicht erkennen, auf welche Weise der SRB die Spanne betreffend die Wachstumsrate der Einlagen herangezogen hatte, um die geschätzte endgültige Zielausstattung zu berechnen.

363    Daraus folgt, dass in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung die vom SRB tatsächlich angewandte Methode, wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist, nicht der im angefochtenen Beschluss beschriebenen Methode entspricht, so dass die wahren Gründe für die Festlegung dieser Zielausstattung auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses weder von den Instituten noch vom Gericht erkannt werden konnten.

364    Nach alledem ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung mangelhaft begründet ist.

365    Dem dritten Teil des zweiten Klagegrundes ist daher stattzugeben. Angesichts der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der vorliegenden Rechtssache liegt es jedoch im Interesse einer geordneten Rechtspflege, auch die übrigen Klagegründe zu prüfen.

f)      Zum vierten Teil: Unzureichende Begründung des jährlichen Grundbeitrags

366    Die Klägerin macht geltend, der SRB habe, was sie betreffe, nicht alle konkreten Elemente der Berechnung des jährlichen Grundbeitrags angegeben. Das individuelle Datenblatt enthalte insbesondere weder den auf diesen Beitrag anzuwendenden Nenner, d. h. die im Einklang mit Art. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 angepasste Summe der Nettoverbindlichkeiten aller betroffenen Institute, noch den „Wert des Grundbeitrags der Klägerin nach Anwendung der im [angefochtenen] Beschluss genannten Formel“.

367    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

368    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass bei Instituten, die einen ihren Risikoprofilen angepassten im Voraus erhobenen Beitrag entrichten müssen, die Berechnung dieses Beitrags im Wesentlichen in zwei Schritten erfolgt.

369    Im ersten Schritt berechnet der SRB gemäß Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 einen jährlichen Grundbeitrag nach Maßgabe der Nettoverbindlichkeiten des betreffenden Instituts. Nach Art. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 werden bestimmte Verbindlichkeiten von diesen Nettoverbindlichkeiten abgezogen.

370    Im zweiten Schritt passt der SRB den jährlichen Grundbeitrag gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 103 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/59 an das Risikoprofil des betreffenden Instituts an.

371    Der vierte Teil des zweiten Klagegrundes betrifft den ersten Schritt der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge.

372    In den Rn. 62 bis 65 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB die Methode zur Bestimmung des Zählers und des Nenners erläutert, die als Grundlage für diese Berechnung dienen.

373    Außerdem hat der SRB auf Seite 1 des individuellen Datenblatts unter der Überschrift „Grundbeitrag (BAC): Zähler“ den Wert des Zählers, der bei der Berechnung des jährlichen Grundbeitrags der Klägerin berücksichtigt worden war, sowie die Daten angegeben, auf deren Grundlage dieser berechnet worden war.

374    Ferner wurde auf Seite 2 des individuellen Datenblatts unter der Überschrift „Berechnung des Bruttobeitrags ([Delegierte Verordnung 2015/63], Anhang I Schritt 6)“ der Wert des Nenners angegeben, der bei dieser Berechnung berücksichtigt worden war.

375    Daraus folgt, dass die Klägerin im Einklang mit der oben in Rn. 291 angeführten Rechtsprechung über ausreichende Informationen verfügte, um im Wesentlichen nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation berücksichtigt worden war.

376    Zwar hat der SRB weder im angefochtenen Beschluss selbst noch in dessen Anhängen den Nenner des jährlichen Grundbeitrags anhand seiner Bestandteile, d. h. der gemäß Art. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 angepassten Summe der Nettoverbindlichkeiten aller betroffenen Institute, zerlegt.

377    Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, umfassen diese Bestandteile jedoch die individualisierten Daten aller betroffenen Institute.

378    Solche Bestandteile sind indessen nicht erforderlich, damit die Klägerin im Wesentlichen nachvollziehen kann, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde.

379    Folglich ginge es über die Anforderungen der oben in den Rn. 291, 294 und 295 angeführten Rechtsprechung hinaus, wenn dem SRB eine Verpflichtung auferlegt würde, die fraglichen Bestandteile anzugeben.

380    Der vierte Teil des zweiten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

g)      Zum fünften Teil: Unzureichende Begründung der Risikoanpassung des jährlichen Grundbeitrags

381    Der fünfte Teil des zweiten Klagegrundes gliedert sich im Wesentlichen in drei Rügen.

1)      Zur ersten Rüge: Unmöglichkeit, zu überprüfen, ob alle betroffenen Institute einem risikoadjustierten Beitrag unterliegen

382    Die Klägerin trägt vor, es sei unmöglich, zu überprüfen, ob tatsächlich für alle Institute eine Risikoanpassung vorgenommen worden sei, da eine Divergenz zwischen der Zahl der Institute, die in den auf der Website des SRB veröffentlichten Statistiken angegeben sei, und der im Informationsblatt angegebenen Zahl der Institute bestehe.

383    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

384    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der SRB nach Art. 9 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 den Anpassungsmultiplikator für alle Institute – mit Ausnahme derjenigen, die nach Art. 10 dieser Delegierten Verordnung zur Zahlung eines Pauschalbeitrags berechtigt sind, und der in Art. 11 der Delegierten Verordnung genannten Institute – bestimmt, wobei er die in Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikoindikatoren entsprechend der in Anhang I dieser Delegierten Verordnung enthaltenen mathematischen Formel und den dort beschriebenen Verfahren miteinander kombiniert.

385    Soweit das Vorbringen der Klägerin in dem Sinne zu verstehen sein sollte, dass sie dem SRB vorwirft, im angefochtenen Beschluss nicht alle am SRM teilnehmenden Institute, deren im Voraus erhobener Beitrag an ihr Risikoprofil angepasst worden war, namentlich bezeichnet zu haben, ist sodann festzustellen, dass die Klägerin dem Gericht keine Beweise vorgelegt hat, aus denen der Schluss gezogen werden könnte, dass diese Information gemäß der oben in Rn. 291 angeführten Rechtsprechung relevant war, um nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde.

386    Soweit schließlich das Vorbringen der Klägerin so zu verstehen sein sollte, dass sie vom SRB verlangt, nur die Zahl der Institute mitzuteilen, für die der im Voraus erhobene Beitrag entsprechend ihrem Risikoprofil für den Beitragszeitraum 2021 angepasst worden war, so ist festzustellen, dass Anhang II des angefochtenen Beschlusses es ermöglicht, die Zahl dieser Institute zu ermitteln. Was nämlich den auf nationaler Grundlage berechneten Teil der im Voraus erhobenen Beiträge betrifft, kann diese Zahl für jeden Mitgliedstaat in der Zeile „N“ auf den S. 6 bis 131 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses überprüft werden. Gleiches gilt für den auf Grundlage der Bankenunion berechneten Teil der im Voraus erhobenen Beiträge, dessen Statistiken auf den S. 132 bis 137 des Anhangs II dieses Beschlusses dargelegt sind. Aus diesen Statistiken geht hervor, dass für den Beitragszeitraum 2021 insgesamt 1 627 Institute einem an ihr Risikoprofil angepassten im Voraus erhobenen Beitrag unterworfen wurden.

387    Demnach ist die erste Rüge des fünften Teils des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

2)      Zur zweiten Rüge: Berücksichtigung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“

388    Die Klägerin trägt vor, der SRB habe in Bezug auf die Bestimmung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ keine ausreichende Begründung angegeben, da er insbesondere seine Analyse der in Art. 6 Abs. 6 Buchst. a Ziff. i bis iv der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Kriterien, die zu einer Erhöhung des Risikoprofils der Institute geführt hätten, nicht dargelegt habe. Der SRB habe eine solche Analyse aber für die in Art. 6 Abs. 6 Buchst. b Ziff. i und ii dieser Delegierten Verordnung festgelegten Kriterien dargelegt, die zur Verringerung des Risikoprofils der Institute geführt hätten.

389    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

390    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Subindikatoren des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ vom SRB gemäß den in Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Voraussetzungen bestimmt werden.

391    Zweitens hat der SRB in den Rn. 98 bis 100 des angefochtenen Beschlusses erläutert, wie er die Subindikatoren des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ bestimmt hatte. Der SRB hat in diesen Randnummern insbesondere diese Subindikatoren samt Definitionen aufgelistet und zum einen erläutert, um welche konkreten Daten es sich dabei handelte, und zum anderen, wie er diese Subindikatoren bei der Berechnung des entsprechenden Risikofelds gewichtet hatte.

392    Anhand dieser Begründung kann die Klägerin nachvollziehen, wie der SRB den Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ angewandt hat; somit genügt die Begründung den Anforderungen der oben in den Rn. 291, 294 und 295 angeführten Rechtsprechung.

393    Demnach ist die zweite Rüge des fünften Teils des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

3)      Zur dritten Rüge: Begründung der Schritte 1 bis 6 der Anpassung des jährlichen Grundbeitrags an das Risikoprofil der Klägerin

394    Die Klägerin macht geltend, die Begründung der Schritte 1 bis 6 der Anpassung des jährlichen Grundbeitrags an ihr Risikoprofil, wie sie im individuellen Datenblatt beschrieben seien, sei unzureichend.

395    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

396    Zur Beurteilung der Stichhaltigkeit der vorliegenden Rüge ist zu prüfen, ob die Klägerin über die vom SRB verwendete Berechnungsmethode und über ausreichende Informationen verfügte, um im Wesentlichen nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute bei den verschiedenen Berechnungsschritten, wie sie in Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 festgelegt sind, berücksichtigt worden war.

i)      Schritt 1

397    In Schritt 1 berechnet der SRB für jeden Risikoindikator und ‑subindikator den „Rohindikator“. In Bezug auf die ersten drei Risikofelder wird der Rohindikator auf der Grundlage der Definitionen und Rechenschritte berechnet, die in der Tabelle in Anhang I unter der Überschrift „Schritt 1“ der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgeführt sind. Was das Risikofeld IV betrifft, wird der Rohindikator auf der Grundlage der in den Rn. 98 bis 101 des angefochtenen Beschlusses genannten Definitionen und Rechenschritte berechnet. Alle Rohindikatoren werden unter Berücksichtigung der von den einzelnen Instituten übermittelten Informationen berechnet. Die Rohindikatoren, die der SRB bei der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der einzelnen Institute zugrunde gelegt hat, wurden anschließend in das individuelle Datenblatt übernommen.

398    Da das individuelle Datenblatt der Klägerin übermittelt wurde, verfügte diese über ausreichende Angaben, um die Berechnung der sie betreffenden Rohindikatoren im Kern überprüfen zu können.

399    Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, der SRB habe es unterlassen, im Rahmen des Risikofelds „Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft“ den in Anhang I Schritt 1 Zeile 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 angegebenen Nenner für die Berechnung des Risikoindikators „Anteil der Interbankendarlehen und ‑einlagen in der EU“ anzugeben.

400    Insoweit hat die Klägerin dem Gericht nichts vorgetragen, was erklären würde, inwiefern die Kenntnis dieses Nenners es ihr ermöglicht hätte, im Wesentlichen nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt worden war. In Bezug auf diesen Risikoindikator kann die Klägerin nämlich ihre Position im Verhältnis zu den anderen Instituten überprüfen, indem sie sich auf ihren eigenen Anteil an den Interbankendarlehen und ‑einlagen stützt, wie er in den Zeilen 4C6 und 4C7 unter der Überschrift „Sonstige bei der Berechnung verwendete Input-Daten“ auf S. 3 des individuellen Datenblatts angegeben ist. Anschließend kann sie diesen Wert mit den Grenzwerten der Klasse vergleichen, der sie in Bezug auf diesen Risikoindikator zugeordnet wurde; diese Grenzwerte wurden ihr auf S. 31 (in Bezug auf die nationale Grundlage) und auf S. 133 (in Bezug auf die Grundlage der Bankenunion) des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses zur Kenntnis gebracht.

401    Außerdem konnte die Klägerin den Betrag des Nenners der Formel, die der SRB zur Berechnung dieses Risikoindikators herangezogen hatte, d. h. die Summe aller von den Instituten in den einzelnen Mitgliedstaaten oder in der Bankenunion gehaltenen Interbankendarlehen und ‑einlagen, durch Multiplikation der Gesamtzahl der Institute (N) mit dem Durchschnittswert dieses Indikators (Mittelwert (Image not found)) ermitteln. Die Daten für diese Multiplikation finden sich ebenfalls auf den S. 31 und 133 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses.

ii)    Schritt 2

402    In Schritt 2 vollzieht der SRB für jeden in Schritt 1 in Bezug auf jeden der Risikoindikatoren und ‑subindikatoren berechneten Rohindikator, mit Ausnahme des Indikators „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“, folgende Operationen. Er berechnet erstens eine Anzahl von Klassen, um die Rohindikatoren der Institute miteinander zu vergleichen. Zweitens ordnet der SRB jeder Klasse dieselbe Anzahl von Instituten zu, wobei zunächst die Institute mit den niedrigsten Rohindikatorwerten der ersten Klasse zugeordnet werden. Auf diese Weise hat jede Klasse Grenzwerte, die durch den niedrigsten und den höchsten Rohindikator bestimmt werden. Drittens weist der SRB allen in einer bestimmten Klasse enthaltenen Instituten den „diskretisierten Indikator“ für diese Klasse – bezeichnet als – zu, der den Positionswert dieser Klasse, von links nach rechts gelesen, darstellt, so dass der diskretisierte Indikator definiert wird als 1, 2, 3 usw., bis zur Zahl der letzten Klasse.

403    Was erstens die Berechnung der Anzahl der Klassen betrifft, so beruht diese auf der mathematischen Formel, die in Anhang I Schritt 2 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehen ist. Diese Formel setzt sich aus den drei folgenden Elementen zusammen:

–        der Anzahl der Institute, die einen Beitrag zum SRF leisten, bezeichnet als N;

–        dem Wert , der auf der Grundlage dieser Anzahl der Institute N berechnet wird;

–        dem Wert , der auf der Grundlage der Anzahl der Institute N, dem Durchschnitt der betreffenden Rohindikatoren, genannt Image not found, und den Rohindikatoren jedes Instituts, genannt , berechnet wird.

404    Wie aus obiger Rn. 386 hervorgeht, konnte die Klägerin von der Zahl der Institute, die zum SRF beitragen (N), Kenntnis nehmen.

405    Außerdem hat der SRB auf den S. 30 bis 34 und 132 bis 136 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses die Werte und sowie den Durchschnitt der Rohindikatoren Image not found für jeden Risikoindikator und ‑subindikator angegeben.

406    Schließlich ergibt sich aus den oben in den Rn. 315 bis 325 dargelegten Erwägungen, dass der SRB nicht verpflichtet war, den Instituten die Rohindikatoren aller anderen betroffenen Institute mitzuteilen.

407    Somit hat der SRB, was die Berechnung der Anzahl der Klassen anbelangt, den Instituten innerhalb der durch seine Verpflichtung zur Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse vorgegebenen Grenzen die größtmögliche Transparenz gewährt, so dass die Klägerin über ausreichende Informationen verfügte, um im Wesentlichen nachzuvollziehen, wie der SRB diese Berechnung vorgenommen hatte.

408    Zweitens hatte die Klägerin zum einen in Bezug auf jeden Risikoindikator bzw. ‑subindikator Zugang zu den Mindest- und Höchstwerten jeder Klasse, da diese auf den S. 30 bis 34 und 132 bis 136 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses angegeben wurden. Zum anderen waren ihr die Rohindikatoren, die der SRB bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags zugrunde gelegt hatte, bekannt, da sie in ihrem individuellen Datenblatt angegeben waren. Die Klägerin konnte somit überprüfen, ob die ihr zugeordneten Rohindikatoren zwischen den Mindest- und den Höchstwerten der Klassen lagen, denen sie zugeordnet worden war.

409    Drittens können die Institute im individuellen Datenblatt den ihnen für einen bestimmten Risikoindikator oder ‑subindikator zugewiesenen diskretisierten Indikator überprüfen.

410    Unter diesen Umständen verfügte die Klägerin über ausreichende Informationen, um die in Schritt 2 durchgeführten Operationen im Kern nachzuvollziehen.

411    Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

412    Die Klägerin trägt zunächst vor, dass es im Rahmen der Anwendung von Anhang I Schritt 2 Nr. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 unmöglich sei, zu überprüfen, ob Institute mit gleichem Rohindikator tatsächlich derselben Klasse zugeordnet worden seien. So hätte der SRB eine Rangliste sämtlicher Institute vorlegen müssen, damit die Klägerin prüfen könne, ob ihre Einsortierung in die einzelnen Klassen zutreffend erfolgt sei. Außerdem habe die Klägerin, da der angefochtene Beschluss keine Einzelheiten zur dritten Phase von Schritt 2, d. h. zur Zuweisung des diskretisierten Indikators an die Institute, enthalte, den ihr für die verschiedenen Risikoindikatoren zugewiesenen diskretisierten Indikator nicht überprüfen können.

413    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der oben in Rn. 288 angeführten Rechtsprechung die Begründungspflicht nicht verlangt, dass die Klägerin Zugang zu sämtlichen Informationen hat, anhand deren sie die Richtigkeit der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags überprüfen kann.

414    Insbesondere ist der SRB, wie sich aus der oben in Rn. 293 angeführten Rechtsprechung ergibt, nicht verpflichtet, der Klägerin unter das Geschäftsgeheimnis fallende Daten betreffend die wirtschaftliche Situation jedes der anderen betroffenen Institute zur Verfügung zu stellen.

415    Der SRB konnte aber berechtigterweise davon ausgehen, dass der einem Institut zugewiesene diskretisierte Indikator unter das Geschäftsgeheimnis fällt. Er durfte nämlich annehmen, dass eine etwaige Offenlegung dieser Information die wirtschaftliche Situation eines solchen Instituts und insbesondere das Risikoniveau, dem das betreffende Institut für bestimmte Finanztätigkeiten ausgesetzt ist, offenbaren könnte, indem sie einen direkten Vergleich dieses Risikoniveaus mit dem der anderen Institute ermöglicht.

iii) Schritt 3

416    In Schritt 3 skaliert der SRB für jeden Risikoindikator und ‑subindikator die aus Schritt 2 resultierenden diskretisierten Indikatoren in einer Bandbreite von 1 bis 1 000 neu, um einen „neu skalierten Indikator“ zu erhalten, genannt .

417    Zur Berechnung dieses neu skalierten Indikators wendet der SRB eine Formel an, bei der die folgenden drei Elemente zugrunde gelegt werden:

–        der dem betreffenden Institut in Schritt 2 zugewiesene diskretisierte Indikator;

–        das Argument der Maximum-Funktion, dessen Wert der Zahl der letzten Klasse für den betreffenden Risikoindikator oder ‑subindikator entspricht;

–        das Argument der Minimum-Funktion, dessen Wert der Zahl der ersten Klasse für den betreffenden Risikoindikator oder ‑subindikator entspricht.

418    Die Klägerin hatte Zugang zu diesen Elementen. Zum einen ist der diskretisierte Indikator das Ergebnis der in Schritt 2 vorgenommenen, oben in Rn. 402 beschriebenen Operation. Zum anderen finden sich die oben in Rn. 417 genannten Werte der Argumente der Maximum- bzw. Minimum-Funktion auf den S. 30 bis 34 und 132 bis 136 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses in den Zeilen „Klasse min.“ und „Klasse max.“.

419    Folglich verfügte die Klägerin über ausreichende Informationen, um die in Schritt 3 durchgeführte Operation nachzuvollziehen und auf diese Weise den neu skalierten Indikator zu ermitteln.

iv)    Schritt 4

420    In Schritt 4 berechnet der SRB für jeden Risikoindikator und ‑subindikator den „transformierten neu skalierten Indikator“, genannt .

421    Insoweit weist Anhang I Schritt 4 Nr. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 jedem Risikoindikator entweder ein positives oder ein negatives Vorzeichen zu. Bei den mit Pluszeichen versehenen Risikoindikatoren entsprechen höhere Werte einem höheren Risiko des Instituts. Bei den mit Minuszeichen versehenen Risikoindikatoren entsprechen höhere Werte einem geringeren Risiko des Instituts.

422    Nach Zuweisung des Vorzeichens berechnet der SRB die transformierten neu skalierten Indikatoren gemäß der Formel, die hierfür in Anhang I Schritt 4 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehen ist.

423    Bei der Berechnung des transformierten neu skalierten Indikators wird der in Schritt 3 ermittelte neu skalierte Indikator verwendet. Ist das dem betreffenden Risikoindikator zugewiesene Vorzeichen negativ, hat der transformierte neu skalierte Indikator denselben Wert wie der neu skalierte Indikator. Ist das dem betreffenden Risikoindikator zugewiesene Vorzeichen hingegen positiv, ist der neu skalierte Indikator gemäß der Formel von der Zahl 1 001 abzuziehen.

424    Angesichts der Art der oben in Rn. 423 genannten Operationen, die entweder keine Berechnung erfordern oder sich auf einfache Berechnungen ohne Verwendung zusätzlicher Daten beschränken, kann die Klägerin nicht geltend machen, sie habe nicht über ausreichende Informationen verfügt, um diese vom SRB durchgeführten Operationen zu überprüfen.

425    Ferner ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass der SRB im Rahmen von Schritt 4 nicht erläutert habe, warum er den Risikoindikatoren des Risikofelds IV systematisch ein positives Vorzeichen zugewiesen habe.

426    Hierzu hat der SRB in Rn. 112 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die Anwendung eines negativen oder positiven Vorzeichens von der Art des jeweiligen Risikoindikators abhänge. Für Indikatoren mit positivem Vorzeichen gelte, dass die Risikobewertung des Instituts umso höher sei, je höher die Werte seien. Dementsprechend hat der SRB allen Risikoindikatoren des Risikofelds IV, mit Ausnahme des IPS-Risikoindikators, ein positives Vorzeichen zugewiesen, da das Risikoprofil des Instituts umso höher war, je höher die Werte für diese Indikatoren waren.

427    Außerdem macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass sie die in Schritt 4 durchgeführten Operationen nicht überprüfen könne, da sie sich auf Werte aus Schritt 3 stützten, von denen sie keine Kenntnis haben könne.

428    Wie nämlich oben in den Rn. 416 bis 418 dargelegt, kann die Klägerin die neu skalierten Indikatoren, die auf sie angewandt wurden, selbst berechnen, so dass sie auch prüfen kann, ob das Ergebnis ihrer Transformation in Schritt 4 – das in der Spalte „TRI“ ihres individuellen Datenblatts steht – richtig ist.

429    Schließlich vertritt die Klägerin die Auffassung, der SRB habe im Rahmen von Schritt 4 seine Entscheidung betreffend die Gewichtung des IPS-Risikoindikators nicht begründet. Der SRB habe insbesondere nicht erläutert, in welcher Weise er gemäß Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 bei der Anwendung des IPS-Risikoindikators das relative Gewicht des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ berücksichtigt habe. Ebenso wenig begründet habe er die Einteilung der Institute in drei Klassen, die Zuordnung der Anpassungsfaktoren von 7/9 und 5/9 auf zwei dieser Klassen, die Kriterien, nach denen die Institute diesen Klassen zugeordnet worden seien, und die Gründe, aus denen die Klägerin einer dieser Klassen zugewiesen worden sei.

430    Hierzu ist zum einen festzustellen, dass der SRB in Rn. 114 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, dass er zwar nach Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 verpflichtet sei, den IPS-Risikoindikator nach Maßgabe der dort aufgeführten Risikoindikatoren zu gewichten, aber sicherstellen müsse, dass selbst Institute mit dem risikoreichsten Profil im Rahmen der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge noch einen gewissen Nutzen aus der Teilnahme an einem IPS ziehen könnten. Vor diesem Hintergrund hat der SRB in den Rn. 114 bis 116 des angefochtenen Beschlusses und in Rn. 131 des Anhangs III dieses Beschlusses darauf hingewiesen, dass er zur Erreichung dieses Ziels drei Klassen gebildet habe, um den IPS-Risikoindikator zu gewichten, und die Institute mit dem niedrigsten Risikoprofil der dritten Klasse zugeordnet habe, für die keine Anpassung dieses Indikators vorgesehen sei. Aus diesen Erläuterungen ergibt sich auch, dass der SRB nach derselben Logik die Institute mit einem mittleren Risikoprofil und diejenigen mit dem höchsten Risikoprofil der zweiten bzw. der ersten Klasse zugeordnet hat, indem er für diesen Risikoindikator einen Anpassungsfaktor von 7/9 bzw. 5/9 auf sie angewandt hat.

431    Zum letztgenannten Punkt hat der SRB in Rn. 131 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses weiter ausgeführt, dass durch die Anwendung der oben in Rn. 430 genannten Anpassungsfaktoren selbst die Institute mit dem höchsten Risikoprofil noch von mehr als 50 % des maximal möglichen Vorteils profitierten, den sie aufgrund ihrer Teilnahme an einem IPS in Bezug auf die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge erlangen könnten.

432    Diese Erläuterungen ermöglichen es der Klägerin, die Gründe nachzuvollziehen, von denen sich der SRB bei der Gewichtung des IPS-Risikoindikators leiten ließ, und versetzen das Gericht in die Lage, seine gerichtliche Kontrolle auszuüben.

433    Was zum anderen die Gründe betrifft, aus denen die Klägerin in Bezug auf den IPS-Risikoindikator einer bestimmten Klasse zugeordnet wurde, so genügt die Feststellung, dass der SRB in Rn. 115 des angefochtenen Beschlusses erläutert hat, dass er die betroffenen Institute anhand des gleich gewichteten arithmetischen Mittels der transformierten neu skalierten Indikatoren der neun Risikosubindikatoren des Risikofelds IV eingestuft habe.

434    Diese Begründung ist ausreichend, so dass das Vorbringen der Klägerin keinen Erfolg haben kann.

v)      Schritt 5

435    In Schritt 5 vollzieht der SRB die folgenden Operationen.

436    Erstens aggregiert er die Risikoindikatoren i innerhalb jedes Risikofelds j durch ein gewichtetes arithmetisches Mittel mit Hilfe der hierfür in Anhang I Schritt 5 Nr. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Formel.

437    Die Auflösung dieser Formel erfolgt auf der Grundlage zum einen des Gewichts des betreffenden Risikoindikators innerhalb des jeweiligen Risikofelds, genannt , und zum anderen des transformierten neu skalierten Indikators. Entsprechende Gewichtungen sind aber nicht nur in Art. 7 Abs. 2 bis 4 der Delegierten Verordnung 2015/63, sondern auch im individuellen Datenblatt der Klägerin und auf S. 5 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses angegeben. Zudem wurde der transformierte neu skalierte Indikator im Zuge von Schritt 4 ermittelt.

438    Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht geltend machen, sie habe keinen Zugang zu den für die Auflösung der fraglichen Formel erforderlichen Daten gehabt.

439    Zweitens aggregiert der SRB, um den „zusammengesetzten Indikator“, genannt , zu erhalten, die Risikofelder j durch ein gewichtetes geometrisches Mittel mit Hilfe der hierfür in Anhang I Schritt 5 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Formel.

440    Die Auflösung dieser Formel erfolgt auf der Grundlage der in Art. 7 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Gewichtung der Risikofelder, genannt , sowie der Werte, die sich aus der Aggregation der Risikoindikatoren in den einzelnen Risikofeldern im Rahmen der oben in den Rn. 436 und 437 beschriebenen Operation ergeben haben. Letztere Werte werden der Klägerin in ihrem individuellen Datenblatt mitgeteilt.

441    Drittens passt der SRB den zusammengesetzten Indikator an, indem er die hierfür in Anhang I Schritt 5 Nr. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Formel anwendet, nämlich 1 000 , und erhält damit den „endgültigen zusammengesetzten Indikator“, genannt . Folglich erhalten Institute mit einem höheren Risikoprofil einen höheren endgültigen zusammengesetzten Indikator.

442    In diesem Zusammenhang macht die Klägerin geltend, der SRB hätte im Rahmen von Schritt 5 zum einen das Verfahren zur Aggregation der Risikoindikatoren innerhalb der einzelnen Risikofelder erläutern und dabei insbesondere die in Art. 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgeschriebenen relativen Gewichte der Indikatoren berücksichtigen und darlegen müssen, wie er zur Aggregation dieser Indikatoren gelangt sei, und zum anderen erklären müssen, wie der zusammengesetzte Indikator ermittelt worden sei. Dies gelte umso mehr, als im Beitragszeitraum 2021 einige dieser Indikatoren vom SRB nicht angewandt worden seien und ihre Gewichtung daher habe verteilt werden müssen.

443    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass, wie sich aus den vorstehenden Rn. 435 bis 441 ergibt, das Verfahren zur Aggregation der Risikoindikatoren auf den Formeln beruht, die in Anhang I Schritt 5 Nrn. 1 bis 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehen sind.

444    Sodann ergibt sich aus diesen Randnummern, dass die Klägerin über alle erforderlichen Informationen verfügte, um diese Formeln aufzulösen.

445    Schließlich hat der SRB in Rn. 94 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, da bestimmte Risikoindikatoren im Beitragszeitraum 2021 nicht angewandt worden seien, sei das Gewicht der verfügbaren Risikoindikatoren proportional neu skaliert worden, so dass die Summe ihrer Gewichtungen 100 % entspreche. Eine solche Neuskalierung war wohlgemerkt in Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehen.

446    Nach alledem verfügte die Klägerin über ausreichende Informationen, um die in Schritt 5 vorgesehenen und vom SRB durchgeführten Operationen nachzuvollziehen.

vi)    Schritt 6

447    In Schritt 6 vollzieht der SRB die beiden folgenden Operationen.

448    Erstens berechnet er den Anpassungsmultiplikator, genannt , indem er den aus Schritt 5 resultierenden endgültigen zusammengesetzten Indikator in einer Bandbreite von 0,8 bis 1,5 mit Hilfe der in Anhang I Schritt 6 Nr. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Formel skaliert.

449    Zur Auflösung dieser Formel stützt sich der SRB auf drei Arten von Daten:

–        den endgültigen zusammengesetzten Indikator des betreffenden Instituts;

–        das Argument der Minimum-Funktion des endgültigen zusammengesetzten Indikators, genannt , das dem Mindestwert dieses Indikators für alle Institute entspricht, die einen Beitrag zum SRF leisten und für die ein solcher Indikator berechnet wird;

–        das Argument der Maximum-Funktion des endgültigen zusammengesetzten Indikators, genannt , das dem Höchstwert dieses Indikators für die betreffenden Institute entspricht.

450    Der endgültige zusammengesetzte Indikator des betreffenden Instituts ergibt sich aus Schritt 5. Außerdem handelt es sich bei den oben in Rn. 449 genannten Minimum- und Maximum-Funktionen um Daten, die für alle Institute, deren jährlicher Grundbeitrag entsprechend ihrem Risikoprofil angepasst wird, identisch sind. Diese Daten sind im individuellen Datenblatt jedes Instituts sowie auf S. 4 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses in der vierten und der fünften Spalte (überschrieben mit „k“ bzw. „l“) der dort enthaltenen Tabelle zu finden. Folglich hatte die Klägerin Zugang zu den Daten, die erforderlich waren, um die Formel in Anhang I Schritt 6 Nr. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 aufzulösen.

451    Zweitens berechnet der SRB den endgültigen Beitrag des betreffenden Instituts, genannt , mit Hilfe der in Anhang I Schritt 6 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 dargelegten Formel.

452    Bei dieser Berechnung werden fünf Daten zugrunde gelegt:

–        die gemäß Anhang I Schritt 6 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 angepasste jährliche Zielausstattung, genannt „Target“;

–        die gemäß Art. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 angepassten Nettoverbindlichkeiten des jeweiligen Instituts, die den Zähler des jährlichen Grundbeitrags bilden, genannt ;

–        die Summe der risikoadjustierten jährlichen Grundbeiträge aller betroffenen Institute, genannt ;

–        die kumulierten Nettoverbindlichkeiten aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute, die den Nenner des jährlichen Grundbeitrags bilden, genannt ;

–        der Anpassungsmultiplikator des jeweiligen Instituts.

453    Die nach Art. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 angepassten Nettoverbindlichkeiten der Klägerin und ihr Anpassungsmultiplikator sowie die kumulierten Nettoverbindlichkeiten aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute wurden der Klägerin in ihrem individuellen Datenblatt mitgeteilt. Außerdem wurden auf S. 4 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses die angepasste jährliche Zielausstattung (in der ersten, mit „h“ überschriebenen Spalte der darin enthaltenen Tabelle) sowie die Summe der risikoadjustierten jährlichen Grundbeiträge aller betroffenen Institute (in der dritten, mit „j“ überschriebenen Spalte dieser Tabelle) angegeben.

454    Schließlich hat der SRB in den Rn. 118 bis 121 des angefochtenen Beschlusses zusätzliche Erläuterungen zu Schritt 6 vorgenommen.

455    Unter diesen Umständen verfügte die Klägerin über ausreichende Informationen, um die Berechnungen von Schritt 6 nachzuvollziehen.

456    Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht entkräftet.

457    In Bezug auf die Berechnung des Anpassungsmultiplikators in Schritt 6 (siehe oben, Rn. 448 und 449) macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass sie mangels Mitteilung der endgültigen zusammengesetzten Indikatoren aller Institute nicht nachvollziehen könne, ob es sich bei den oben in Rn. 449 genannten Werten der Argumente der Minimum- und Maximum-Funktionen der endgültigen zusammengesetzten Indikatoren womöglich um Ausreißer handele, die zu einer Verzerrung der Anpassungsmultiplikatoren führten.

458    Insoweit ergibt sich aus der oben in Rn. 286 angeführten Rechtsprechung, dass die Begründungspflicht nicht verlangt, dass die Klägerin Zugang zu sämtlichen Elementen hat, anhand deren sie die Richtigkeit der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags überprüfen kann. Zu den Elementen, die der SRB der Klägerin somit nicht mitteilen muss, gehören auch die endgültigen zusammengesetzten Indikatoren aller Institute. Deren Werte können nämlich Informationen über die wirtschaftliche Situation der betreffenden Institute darstellen, insbesondere darüber, wie hoch das Risiko ist, das sie auf den Märkten eingehen, da Institute mit einem höheren Risikoprofil einen höheren endgültigen zusammengesetzten Indikator erhalten. Unter diesen Umständen durfte der SRB davon ausgehen, dass er mit der Offenlegung der endgültigen zusammengesetzten Indikatoren aller Institute seine Pflicht zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses der betroffenen Institute verletzen würde. Folglich können im Licht der oben in Rn. 288 angeführten Rechtsprechung die vom SRB in Rn. 118 des angefochtenen Beschlusses angeführten Erläuterungen sowie die im individuellen Datenblatt und auf S. 4 des Anhangs II dieses Beschlusses angegebenen Daten als ausreichend angesehen werden.

459    Auch kann die Klägerin hinsichtlich der Berechnung des endgültigen Beitrags in Schritt 6 (siehe oben, Rn. 451 und 452) nicht mit Erfolg geltend machen, dass der SRB im angefochtenen Beschluss zwar die für diese Berechnung angewandte Formel wiedergebe und die einzelnen Formelbestandteile erläutere, aber nicht erkläre, wie er in Bezug auf die Klägerin zu dem im individuellen Datenblatt angegebenen Rechenergebnis gelangt sei.

460    Zum einen wurde der endgültige Beitrag der Klägerin, wie aus den Rn. 119 bis 121 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, nach der in Anhang I Schritt 6 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 dargelegten Formel berechnet. Zum anderen konnte die Klägerin, wie oben in Rn. 453 festgestellt, die zur Auflösung dieser Formel erforderlichen Daten in ihrem individuellen Datenblatt sowie in den Spalten h und j der Tabelle auf S. 4 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses finden.

461    Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Klägerin die Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags durch den SRB tatsächlich Schritt für Schritt überprüfen kann, indem sie zum einen die in Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Formeln und zum anderen die in den Anhängen I und II des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Daten heranzieht.

462    Folglich ist die dritte Rüge des fünften Teils des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

h)      Zum siebten Teil: Vorliegen nicht veröffentlichter Zwischenbeschlüsse

463    Die Klägerin macht geltend, die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei unzureichend, da der SRB Zwischenbeschlüsse erlassen habe, die weder veröffentlicht noch ihr mitgeteilt worden seien.

464    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

465    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die in dem Beschluss, mit dem die im Voraus erhobenen Beiträge festgesetzt werden, enthaltene Begründung als unzureichend anzusehen ist, wenn sie in Bezug auf bestimmte Elemente, für die der SRB eine Begründung geben muss, ausschließlich auf anderen Rechtsakten beruht, wie etwa den Zwischenbeschlüssen, die der SRB erlassen hat, um bestimmte Aspekte der Festsetzung dieser Beiträge zu präzisieren und in bestimmten Fällen zu ergänzen, die er aber weder veröffentlicht noch den Instituten auf andere Weise mitgeteilt hat (vgl. Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823, Rn. 194 und 199, sowie vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T‑365/16, EU:T:2019:824, Rn. 171 und 176).

466    Im vorliegenden Fall hat der SRB auf einen Beweisbeschluss des Gerichts vom 9. November 2022 hin die Zwischenbeschlüsse vorgelegt, die für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021 relevant waren. Diese Beschlüsse, die der Klägerin anschließend in ihrer nicht vertraulichen Fassung zugestellt wurden, enthalten u. a. interne Standpunkte, die an das Personal des SRB gerichtet waren, um es beim Verfahren zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zu leiten.

467    Wie sich jedoch aus der Zusammenfassung des angefochtenen Beschlusses oben in den Rn. 5 bis 18 ergibt, enthält dieser eine Begründung in Bezug auf die Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021.

468    Zudem hat die Klägerin keine einzige in den Zwischenbeschlüssen enthaltene Information benannt, die nicht in den angefochtenen Beschluss selbst übernommen, aber ihrer Ansicht nach bei der Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021 berücksichtigt wurde.

469    Folglich deutet nichts darauf hin, dass die Existenz der Zwischenbeschlüsse irgendeine Auswirkung auf den Umfang der Informationen gehabt hätte, über die die Klägerin verfügte, um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung ihres im Voraus erhobenen Beitrags überprüfen und vor den Unionsgerichten in Frage stellen zu können. Insbesondere konnte die Klägerin, wie sich aus der Prüfung der Teile 1 bis 6 des zweiten Klagegrundes ergibt, alle Elemente der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags, mit Ausnahme der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung, allein auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses nachvollziehen.

470    Folglich unterscheidet sich der angefochtene Beschluss von dem Beschluss des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge, der Gegenstand der Rechtssachen war, in denen die Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823), und vom 28. November 2019, Portigon/SRB (T‑365/16, EU:T:2019:824), ergangen sind. Der letztgenannte Beschluss enthielt nämlich insbesondere keine Angaben zur Bestimmung des Risikofelds IV durch den SRB; vielmehr waren solche Angaben nur in den in jenen Rechtssachen in Rede stehenden Zwischenbeschlüssen enthalten (Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823, Rn. 195, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T‑365/16, EU:T:2019:824, Rn. 172).

471    Schließlich hat die Klägerin weder erläutert, inwiefern – unter Berücksichtigung der oben in den Rn. 467 bis 469 angestellten Erwägungen – die Veröffentlichung der Zwischenbeschlüsse es ihr ermöglicht hätte, ihre Rechte vor den Unionsgerichten unter besseren Bedingungen wahrzunehmen, noch, inwiefern eine solche Veröffentlichung es den Unionsgerichten ermöglicht hätte, ihre Kontrolle wirksamer auszuüben.

472    Unter diesen Umständen kann die bloße Tatsache, dass die Zwischenbeschlüsse nicht veröffentlicht oder mitgeteilt wurden, für sich genommen keinen Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses darstellen.

473    Demnach ist der siebte Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

i)      Fazit zum zweiten Klagegrund

474    Nach alledem greift der dritte Teil des zweiten Klagegrundes durch. Die übrigen Teile dieses Klagegrundes sind zurückzuweisen.

3.      Zum dritten Klagegrund: Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz aufgrund der Unüberprüfbarkeit des angefochtenen Beschlusses

475    Die Klägerin macht geltend, der SRB habe gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verstoßen, da die gerichtliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses praktisch unmöglich sei. Zum einen verfügten weder das Gericht noch die Klägerin über Daten zu anderen Instituten als der Klägerin, obwohl diese Daten für die Überprüfung der Berechnung des von der Klägerin gezahlten, im Voraus erhobenen Beitrags erforderlich seien. Zum anderen könnte das Gericht, selbst wenn es Zugang zu den fraglichen Daten erhielte, nichts damit anfangen, da es nicht über die vom SRB zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge verwendete Software verfüge, um den verschiedenen Berechnungsschritten gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 zu folgen.

476    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

477    Wie oben in Rn. 43 ausgeführt, oblag es dem Rat und der Kommission, bei der Einführung des Systems zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge durch die Delegierte Verordnung 2015/63 und die Durchführungsverordnung 2015/81 die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses mit dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in Einklang zu bringen, und zwar so, dass die unter dieses Geheimnis fallenden Daten den Betroffenen nicht mitgeteilt und insbesondere nicht in die Begründung von Beschlüssen zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge aufgenommen werden dürfen.

478    Im Übrigen war der SRB auch nach Art. 339 AEUV und Art. 88 der Verordnung Nr. 806/2014 verpflichtet, bei der Übermittlung des angefochtenen Beschlusses darauf zu achten, dass er keine unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Daten an Institute weitergibt.

479    Allerdings ist es, wie oben in Rn. 48 ausgeführt, Sache der Unionsgerichte, die Stichhaltigkeit der Gründe zu prüfen, die der SRB angeführt hat, um die Mitteilung der für die Berechnung der fraglichen Beiträge verwendeten Daten abzulehnen.

480    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der oben in den Rn. 315 bis 325 vorgenommenen Prüfung, dass der SRB berechtigt war, die Mitteilung der individuellen Daten anderer Institute an die Klägerin abzulehnen.

481    Außerdem ist aus denselben Gründen wie oben in Rn. 54 das Argument zurückzuweisen, dass die Tatsache, dass der SRB für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge eine Software verwende, eine spätere gerichtliche Kontrolle verhindere.

482    Somit ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

4.      Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen mehrere Bestimmungen des Primär- und Sekundärrechts durch Anwendung eines Multiplikators für den IPS-Risikoindikator auf die Klägerin

483    Der sechste Klagegrund besteht aus vier Teilen.

a)      Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 und Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59

484    Die Klägerin weist darauf hin, dass im angefochtenen Beschluss in Bezug auf den IPS-Risikoindikator ein Anpassungsfaktor von [vertraulich] auf sie angewandt worden sei. Die Anwendung eines solchen Faktors werde aber den Anforderungen von Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 und Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59 nicht gerecht. Das IPS, dem die Klägerin angehöre, schütze nämlich alle beteiligten Institute gleichermaßen, so dass eine Differenzierung zwischen diesen Instituten auf Ebene des IPS-Risikoindikators dem Wortlaut und dem Geist dieser Bestimmungen zuwiderlaufe.

485    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

486    Zum einen war es der Kommission, wie sich aus den vorstehenden Rn. 132 und 139 ergibt, nach dem Wortlaut von Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 oder von Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 nicht verwehrt, in Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorzusehen, dass der SRB bei der Anwendung des IPS-Risikoindikators das relative Gewicht des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ berücksichtigen muss.

487    Zum anderen ergibt sich aus den Rn. 114 bis 116 des angefochtenen Beschlusses und aus Rn. 131 seines Anhangs III, dass der SRB seinen Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 – dessen Rechtswidrigkeit im Übrigen nicht festgestellt worden ist – nachgekommen ist.

488    Folglich ist der erste Teil des sechsten Klagegrundes zurückzuweisen.

b)      Zum zweiten Teil: Verstoß gegen Art. 16 der Charta und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

489    Die Klägerin macht in Bezug auf den IPS-Risikoindikator geltend, dass ihre Einstufung in [vertraulich] und infolgedessen die ihr gegenüber vorgenommene Zuordnung des [vertraulich] Anpassungsfaktors – die dazu geführt hätten, [vertraulich] – unverhältnismäßig seien und ihre in Art. 16 der Charta verankerte unternehmerische Freiheit sowie den in Art. 52 Abs. 1 der Charta niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzten.

490    Die Zuordnung eines solchen Anpassungsfaktors für den IPS-Risikoindikator sei offensichtlich ungerechtfertigt und willkürlich, da die Klägerin über ein positives Risikoprofil verfüge, so dass die Wahrscheinlichkeit ihrer Abwicklung unabhängig von ihrer Mitgliedschaft in dem IPS gering sei. Dies ergebe sich insbesondere aus den Ergebnissen ihrer eigenen Analyse der „Key Risk Indicators“ der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA).

491    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

492    Vorab ist festzustellen, dass sich die Klägerin darauf beschränkt, eine Verletzung der in Art. 16 der Charta verankerten unternehmerischen Freiheit und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend zu machen, ohne gezielte Argumente zu diesen Grundsätzen zu entwickeln.

493    Nach       Maßgabe der oben in Rn. 218 angeführten Rechtsprechung sind die Rügen der Klägerin daher zurückzuweisen, soweit sie einen Verstoß gegen diese Grundsätze betreffen.

494    Im Übrigen ist, sofern das Vorbringen der Klägerin in dem Sinne zu verstehen sein sollte, dass sie in Wirklichkeit geltend macht, der SRB habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er ihr für den IPS-Risikoindikator den [vertraulich] zugeordnet habe, Folgendes festzustellen.

495    Zum IPS-Risikoindikator haben der SRB und die Kommission ausgeführt, dass der Ausfall eines Instituts mit einer umfangreichen und komplexen Bilanz wie der Klägerin die Mittel eines IPS vollständig aufzehren könnte, anders als der Ausfall eines Instituts mit einer weniger umfangreichen, einfachen Bilanz. Folglich werde das Risiko, dass die Klägerin den SRF in Anspruch nehmen müsse, durch ihre Zugehörigkeit zu einem IPS nicht unbedingt gedeckt. Die Klägerin hat nichts vorgetragen, um diese Ausführungen zu widerlegen.

496    Auch kann sich die Klägerin nicht auf ihre eigene Analyse der „Key Risk Indicators“ der EBA stützen, um die Beurteilung des IPS-Risikoindikators durch den SRB zu beanstanden, da sich diese Analyse auf Faktoren bezieht, die für die Gewichtung dieses Risikoindikators nicht relevant sind.

497    Nach Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 muss der SRB nämlich bei der Gewichtung des IPS-Risikoindikators den auf das betreffende Institut anwendbaren Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ im Sinne von Art. 6 Abs. 5 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung berücksichtigen.

498    Die verschiedenen Faktoren in der eigenen Analyse der Klägerin, nämlich die Quote der notleidenden Kredite (non-performing loan quote [NPL]), die Deckungsquote, die Stundungsquote (forbearance) und die Quote der notleidenden Risikopositionen (non-performing exposures [NPE]), sind weder in Art. 7 Abs. 4 noch in Art. 6 Abs. 5 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgeführt.

499    Im Übrigen hat der SRB, wie aus Anhang II des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, bei der Bildung der Klassen betreffend den IPS-Risikoindikator auf Grundlage der Bankenunion die Daten von 1 627 Instituten und bei der Bildung der Klassen betreffend den IPS-Risikoindikator auf nationaler Grundlage die Daten von 776 Instituten berücksichtigt. Die Anzahl von Instituten, die die Klägerin bei ihrer Analyse berücksichtigt hat, geht aus dieser hingegen nicht klar hervor.

500    Folglich ist der zweite Teil des sechsten Klagegrundes zurückzuweisen.

c)      Zum dritten Teil: Verstoß gegen Art. 20 der Charta und den Grundsatz der Gleichbehandlung

501    Die Klägerin macht geltend, die ihr gegenüber erfolgte Anwendung des [vertraulich] Anpassungsfaktors für den IPS-Risikoindikator führe zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber Instituten, die in Bezug auf den IPS-Risikoindikator [vertraulich] erhielten, so dass der angefochtene Beschluss gegen Art. 20 der Charta und den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße.

502    Insbesondere sei die Zugehörigkeit zu einem IPS ein Umstand, der sämtliche betroffenen Institute vergleichbar mache, und es gebe kein objektives Kriterium, das eine Ungleichbehandlung der verschiedenen einem IPS angehörenden Institute rechtfertigen könnte. Der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ sei kein geeignetes Kriterium, wie im Rahmen des fünften Klagegrundes ausgeführt worden sei.

503    Zudem stelle die gegenüber der Klägerin erfolgte Zuordnung des [vertraulich] Anpassungsfaktors eine im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit ihres Ausfalls, ihrer Abwicklung und ihrer Inanspruchnahme des SRF offenkundig unangemessene Differenzierung dar.

504    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

505    Zum einen kann die Klägerin, wie oben in den Rn. 160 bis 163 ausgeführt, nicht mit Erfolg geltend machen, dass sich alle einem IPS angehörenden Institute in einer vergleichbaren Situation befänden.

506    Zum anderen handelt es sich, wie oben in Rn. 165 festgestellt, bei den Elementen des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“, die zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators unter den verschiedenen Instituten eines IPS herangezogen werden, um objektive Kriterien, die zudem mit einem der Ziele des SRM im Einklang stehen, nämlich Instituten einen Anreiz zu bieten, weniger riskant zu operieren.

507    Nach Maßgabe der oben in Rn. 159 angeführten Rechtsprechung ist der dritte Teil des sechsten Klagegrundes somit zurückzuweisen.

d)      Zum vierten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung

508    Der vierte Teil besteht aus zwei Rügen.

1)      Zur ersten Rüge: Der SRB habe den angefochtenen Beschluss nicht ordnungsgemäß begründet

509    Die Klägerin trägt vor, der SRB habe im angefochtenen Beschluss nicht rechtlich hinreichend erläutert, zum einen, warum es angemessen sei, zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators gerade drei Klassen und nicht etwa zwei oder fünf Klassen zu bilden, und zum anderen, warum der Anpassungsfaktor der ersten Klasse 5/9 und derjenige der zweiten Klasse 7/9 sein müsse, um „die Auswirkungen der Teilnahme in einem [IPS] in Abhängigkeit von zusätzlichen Faktoren, die mit dem Risikograd der Institute zusammenhängen, zu diversifizieren“.

510    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

511    Es ist festzustellen, dass die Klägerin im Wesentlichen einen Teil der Argumente, die sie zur Stützung der dritten Rüge des fünften Teils des zweiten Klagegrundes in Bezug auf Schritt 4 vorgebracht hat, wiederholt.

512    Daher ist die erste Rüge des vierten Teils des sechsten Klagegrundes aus denselben Gründen wie oben in den Rn. 430 bis 432 dargelegt zurückzuweisen.

2)      Zur zweiten Rüge: Verstoß des SRB gegen seine Ermittlungspflicht

513    Die Klägerin macht geltend, der SRB habe, als er sie in Bezug auf den IPS-Risikoindikator der [vertraulich] Klasse zugeordnet habe, nicht alle maßgeblichen Tatsachen umfassend, sorgfältig und unparteiisch berücksichtigt. So habe er nicht untersucht, wie der Schutz des IPS, dem die Klägerin angehöre, zugunsten seiner Mitglieder wirke. Ebenso wenig habe er geprüft, ob und inwieweit Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 die Bildung einer Klasse und eine risikoangemessene Differenzierung im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern des IPS, dem die Klägerin angehöre, rechtfertigen könne. Gleiches gelte für die Prüfung der Frage, ob und inwieweit das Risikoprofil der Klägerin sowie weitere Umstände des Einzelfalls eine für sie günstigere Zuordnung geböten.

514    In diesem Zusammenhang habe der SRB auch Ermessensfehler begangen. Die Klassenbildung führe nämlich zu verfehlten Ergebnissen, insbesondere im Fall der Verschmelzung zweier Institute, die einem IPS angehörten. In einem solchen Fall komme es zu einer anderen Klassenzuordnung für dritte Institute, weil es weniger Institute gebe, die auf die verschiedenen Klassen zu verteilen seien, obwohl die in Art. 6 Abs. 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten maßgeblichen Kriterien für die Anerkennung des IPS-Risikoindikators unverändert blieben.

515    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

516    Der Grundsatz der guten Verwaltung, wie er in Art. 41 der Charta verankert ist, verpflichtet die Organe und Einrichtungen der Union, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 23. September 2009, Estland/Kommission, T‑263/07, EU:T:2009:351, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

517    Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass der SRB bei der Gewichtung des IPS-Risikoindikators nur die in Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Elemente berücksichtigen darf, d. h. den Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ im Sinne von Art. 6 Abs. 5 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung.

518    Zweitens ist der SRB verpflichtet, den IPS-Risikoindikator auf der Grundlage der von den Instituten gemäß Art. 14 der Delegierten Verordnung 2015/63 übermittelten Daten zu berechnen.

519    Unter diesen Umständen kann dem SRB nicht vorgeworfen werden, dass er bei der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin von ihr angeführte Gesichtspunkte wie die oben in Rn. 513 genannten, die weder in Art. 7 Abs. 4 noch in Art. 14 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehen sind, nicht berücksichtigt hat.

520    Drittens ist die Rüge zurückzuweisen, der SRB habe bei der Bildung der Klassen zum Zweck der Gewichtung des IPS-Risikoindikators einen offensichtlichen Ermessensfehler begangen.

521    Zunächst ergibt sich aus den vorstehenden Rn. 159 bis 165, dass es dem SRB freisteht, bei der Beurteilung des Risikoprofils der verschiedenen Institute zum Zweck der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags zwischen den Mitgliedern eines IPS zu unterscheiden.

522    Ferner durfte der SRB, wie sich aus der vorstehenden Prüfung des fünften Klagegrundes ergibt, diese Unterscheidungen anhand des in Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Kriteriums vornehmen, wonach er den IPS-Risikoindikator auf der Grundlage des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ gewichtet.

523    Schließlich hat die Klägerin dem Gericht nichts Konkretes vorgetragen, um die Anwendung dieses Kriteriums zu beanstanden.

524    Viertens führt, wie der SRB im Wesentlichen dargelegt hat, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, in dem Fall, dass zwei Institute eines IPS verschmelzen, dieser Umstand zu einer Verringerung der Zahl der Institute, die den zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators gebildeten Klassen zuzuordnen sind, und dies wird bei der endgültigen Berechnung dieses Risikoindikators automatisch berücksichtigt, sofern diese Verschmelzung vor dem Ende des in Art. 14 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Bezugsjahrs stattgefunden hat.

525    Folglich ist der vierte Teil des sechsten Klagegrundes zurückzuweisen.

e)      Fazit zum sechsten Klagegrund

526    Nach alledem ist der sechste Klagegrund zurückzuweisen.

5.      Zum achten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 16 und 52 der Charta aufgrund der Unangemessenheit des Anpassungsmultiplikators

527    Die Klägerin macht geltend, die auf sie angewandten Anpassungsmultiplikatoren – d. h. der Multiplikator, der zur Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags auf Grundlage der Bankenunion auf sie angewandt worden sei, und derjenige, der zur Berechnung dieses Beitrags auf nationaler Grundlage auf sie angewandt worden sei – stünden nicht im Einklang mit ihrem Risikoprofil, so dass der angefochtene Beschluss gegen Art. 16 der Charta sowie gegen den in Art. 52 Abs. 1 der Charta verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.

528    Insbesondere sei die Wahrscheinlichkeit ihrer Abwicklung und der Inanspruchnahme des SRF sehr gering, da sie – wie sich auch aus ihrem Vergleich mit den „Key Risk Indicators“ der EBA ergebe – ein positives Risikoprofil habe und das IPS, dem sie angehöre, ihr einen vollständigen Schutz gegen eine Insolvenz und Illiquidität biete. Hiernach sei es fehlerhaft, sie mit Anpassungsmultiplikatoren zu belegen, [vertraulich].

529    Zudem habe der SRB der Klägerin in Bezug auf den IPS-Risikoindikator keinen sachlichen Grund dafür genannt, sie trotz des vollständigen Schutzes durch das IPS, dem sie angehöre, der [vertraulich] Klasse zuzuordnen. Dies führe zu einem im Voraus erhobenen Beitrag, [vertraulich], so dass der angefochtene Beschluss gegen Art. 16 der Charta, das Gebot der Verhältnismäßigkeit und Art. 20 der Charta verstoße.

530    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

531    Vorab ist festzustellen, dass sich die Klägerin darauf beschränkt, Verstöße gegen die in den Art. 16 und 20 der Charta verankerten Grundsätze und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend zu machen, ohne irgendwelche gezielten Argumente zu diesen Grundsätzen zu entwickeln.

532    Nach Maßgabe der oben in Rn. 218 angeführten Rechtsprechung ist das Vorbringen der Klägerin somit zurückzuweisen, soweit es einen Verstoß gegen diese Grundsätze betrifft.

533    Im Übrigen ist, sofern dieses Vorbringen in dem Sinne zu verstehen sein sollte, dass die Klägerin in Wirklichkeit geltend macht, der SRB habe bei der Berechnung ihrer Anpassungsmultiplikatoren einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, jedenfalls Folgendes festzustellen.

534    Zum einen ist die Rüge, der SRB habe die Klägerin in Bezug auf den IPS-Risikoindikator einer falschen Klasse zugeordnet, aus denselben Gründen wie oben in den Rn. 521 bis 523 ausgeführt zurückzuweisen.

535    Zum anderen kann sich die Klägerin nicht auf ihre eigene Analyse der „Key Risk Indicators“ der EBA stützen, um die Berechnung ihrer Anpassungsmultiplikatoren zu beanstanden. Aus Rn. 112 des angefochtenen Beschlusses geht nämlich hervor, dass der SRB bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge 16 Risikoindikatoren berücksichtigt hat. Die Analyse der Klägerin bezieht sich indessen auf keinen dieser 16 Indikatoren. Darüber hinaus hat der SRB, wie sich aus Anhang II des angefochtenen Beschlusses ergibt, bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags auf Grundlage der Bankenunion die Daten von 1 627 Instituten und bei der Berechnung dieses Beitrags auf nationaler Grundlage die Daten von 776 Instituten berücksichtigt. Die Anzahl von Instituten, die die Klägerin bei ihrer Analyse berücksichtigt hat, geht aus dieser hingegen nicht klar hervor.

536    Nach alledem ist der achte Klagegrund zurückzuweisen.

6.      Zum neunten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 16, 20, 41 und 52 der Charta aufgrund offensichtlicher Ermessensfehler

537    Die Klägerin macht geltend, der SRB habe die ihm eingeräumten Ermessensspielräume verkannt und daher gegen die Art. 16, 20 und 41 der Charta sowie gegen den in Art. 52 der Charta verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, da ihm bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags zahlreiche offensichtliche Ermessensfehler unterlaufen seien.

538    Erstens habe der SRB Folgendes nicht ordnungsgemäß berücksichtigt bzw. ermittelt:

–        die Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der Institute bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung nach Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014;

–        den Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“;

–        den IPS-Risikoindikator;

–        die Neuskalierung der Gewichtungen der Risikoindikatoren innerhalb eines Risikofelds bei Nichtanwendung einzelner Risikoindikatoren.

539    Zweitens habe der SRB seinen Ermessensspielraum verkannt und es unterlassen, die nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit gebotenen Anpassungen der im Voraus erhobenen Beiträge vorzunehmen. Wie im Rahmen des siebten Klagegrundes ausgeführt, führe nämlich Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 zu einer Situation, in der die Spannweite der Höchst- und Mindestwerte in den jeweils ersten und letzten Klassen unverhältnismäßig breit sei und mehrere Klassen nicht und andere Klassen mit offensichtlich zu vielen Instituten besetzt seien, was eine offenkundig sachlich nicht gerechtfertigte, unverhältnismäßige und diskriminierende Belastung der Klägerin bewirke.

540    Zudem habe der SRB, indem er im Rahmen des Risikofelds III gruppeninterne Verbindlichkeiten der Klägerin berücksichtigt habe, sie im Vergleich zu Instituten, die auf konsolidierter Ebene meldeten, benachteiligt.

541    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

542    Zunächst ist festzustellen, dass sich die Klägerin darauf beschränkt, Verstöße gegen die in den Art. 16, 20 und 41 der Charta verankerten Grundsätze sowie gegen den in Art. 52 der Charta verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend zu machen, ohne eine eigenständige und gezielte Argumentation zu diesen Grundsätzen zu entwickeln.

543    Nach Maßgabe der oben in Rn. 218 angeführten Rechtsprechung ist das Vorbringen der Klägerin somit zurückzuweisen, soweit es einen Verstoß gegen diese Grundsätze betrifft.

544    Soweit die Klägerin ferner geltend macht, der SRB habe bei der Bildung der Klassen und der Einordnung der Institute in diese Klassen offensichtliche Ermessensfehler begangen, so wird diese Rüge nicht durch spezifische Argumente gestützt. Insbesondere legt die Klägerin nicht näher dar, inwiefern das dem SRB eingeräumte Ermessen mit den oben in Rn. 538 genannten Faktoren in Zusammenhang steht und in welcher konkreten Weise der SRB diese Faktoren hätte berücksichtigen müssen.

545    Desgleichen wirft die Klägerin dem SRB zwar vor, es unterlassen zu haben, die „erforderlichen und nach der Delegierten Verordnung zulässigen individuellen Anpassungen [der Ergebnisse der Anwendung von Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63] vorzunehmen, die sachgerechte, dem Gleichbehandlungsgebot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende Ergebnisse hervorbringen“; sie erläutert jedoch nicht näher, welcher Art solche Anpassungen hätten sein müssen.

546    Außerdem hat die Klägerin in Bezug auf die Methode der Klassenbildung mehrdeutige Ausführungen gemacht. Zum einen wirft sie unter Verweis auf ihr Vorbringen im Rahmen des siebten Klagegrundes dem SRB vor, nicht anerkannt zu haben, dass die Anwendung von Schritt 2 in den jeweils ersten und letzten Klassen zu einer unverhältnismäßig breiten Spannweite von Werten führe und dass diverse Klassen nicht und die jeweils ersten Klassen mit offensichtlich zu vielen Instituten besetzt seien. Mit ihrer Rüge deutet die Klägerin somit an, dass die Methode der Klassenbildung ihrer Ansicht nach nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist, ohne jedoch im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes eine Einrede der Rechtswidrigkeit zu erheben. Eine solche Einrede muss aber eindeutig geltend gemacht werden, damit der Urheber des Rechtsakts darlegen kann, weshalb er ihn für rechtmäßig hält (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. Januar 2009, Sack/Kommission, C‑38/08 P, EU:C:2009:21, Rn. 21 und 22). Zum anderen wirft die Klägerin dem SRB vor, aus denselben Gründen gegen die Vorgaben des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoßen zu haben. Unter diesen Umständen ist es dem Gericht unmöglich, die Tragweite des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin genau zu bestimmen und dessen Stichhaltigkeit zu beurteilen.

547    Drittens ist zu den gruppeninternen und haftungsverbundinternen Geschäften der Klägerin Folgendes festzustellen.

548    Beim Risikofeld III ist gemäß Art. 6 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 der einzige maßgebliche Risikoindikator der „Anteil der Interbankendarlehen und ‑einlagen in der Europäischen Union“, der die Relevanz des Instituts für die Wirtschaft des Niederlassungsmitgliedstaats abbildet. Die für diesen Risikoindikator einschlägigen Begriffsbestimmungen sind in Anhang I Schritt 1 der Delegierten Verordnung aufgeführt.

549    Zum einen hat der SRB, indem er gruppeninterne und haftungsverbundinterne Geschäfte bei der Bestimmung des Risikofelds III und insbesondere des einzigen Risikoindikators, der bei diesem Risikofeld maßgeblich ist, berücksichtigt hat, lediglich Anhang I Schritt 1 und Art. 6 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 angewandt, deren Rechtswidrigkeit die Klägerin, wie oben aus den Rn. 229 bis 244 hervorgeht, nicht dargetan hat.

550    Zum anderen macht die Klägerin zwar geltend, dem SRB sei bei dieser Prüfung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, führt aber nicht näher aus, inwieweit er über ein Ermessen verfüge, diese Geschäfte bei der Bestimmung des Risikoindikators des Risikofelds III nicht zu berücksichtigen, und zu welchen konkreten Ergebnissen diese Nichtberücksichtigung hätte führen müssen.

551    Wie sich aus dem neunten Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2015/63 ergibt, war es jedenfalls nicht Absicht der Kommission, mit der Festlegung der Bestimmungen über die Berechnung des jährlichen Grundbeitrags jegliche Form der doppelten Berücksichtigung von Verbindlichkeiten vollständig auszuschließen (Urteil vom 3. Dezember 2019, Iccrea Banca, C‑414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 94). Insoweit räumen weder Anhang I Schritt 1 noch Art. 6 Abs. 4 dieser Delegierten Verordnung dem SRB ein Ermessen ein, den Risikoindikator des Risikofelds III unter Ausschluss gruppeninterner und haftungsverbundinterner Geschäfte zu berechnen.

552    Nach alledem ist der neunte Klagegrund zurückzuweisen.

7.      Zum elften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 und Unvereinbarkeit der Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 mit höherrangigen Normen

553    Es steht außer Frage, dass die Klägerin den elften Klagegrund erstmals in der Erwiderung geltend gemacht hat. Gleichwohl meint sie, dieser Klagegrund sei zulässig, da er auf tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte gestützt sei, die erst während des gerichtlichen Verfahrens zutage getreten seien. Die Information, die erforderlich sei, um zu verstehen, ob die jährliche Zielausstattung die in Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehene Obergrenze von 12,5 % der endgültigen Zielausstattung überschreite, sei ihr nämlich durch den Beschluss SRB/ES/2022/18 des SRB vom 11. April 2022 über die Berechnung der für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF zur Kenntnis gelangt.

554    Der SRB beantragt zum einen, den vorliegenden Klagegrund wegen Verspätung für unzulässig zu erklären, und zum anderen, ihn als unbegründet zurückzuweisen.

555    Nach Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist das Vorbringen neuer Klagegründe im Lauf des Verfahrens unzulässig, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, oder eine Erweiterung eines bereits unmittelbar oder mittelbar in der Klageschrift vorgetragenen Klagegrundes darstellen und in engem Zusammenhang mit diesem stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2020, HeidelbergCement und Schwenk Zement/Kommission, T‑380/17, EU:T:2020:471, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

556    Zum einen steht aber fest, dass der SRB in dem oben in Rn. 349 genannten Informationsblatt die Höhe der von ihm prognostizierten endgültigen Zielausstattung zum Zweck der Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021 in Form einer Spanne von 70 bis 75 Mrd. Euro angegeben hat. Zum anderen geht aus der Klageschrift hervor, dass die Klägerin von diesem Informationsblatt vor Erhebung ihrer Klage Kenntnis hatte nehmen können, da sie im Rahmen ihres Vorbringens zur Stützung ihres zweiten Klagegrundes darauf Bezug genommen hat.

557    Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihr die von ihr zur Stützung des elften Klagegrundes geltend gemachten tatsächlichen Gesichtspunkte, die das Vorbringen dieses Klagegrundes im Stadium der Erwiderung rechtfertigen sollen, nicht bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung bekannt gewesen seien.

558    Überdies hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass der vorliegende Klagegrund eine Erweiterung eines zuvor vorgetragenen Klagegrundes darstelle.

559    Somit ist der elfte Klagegrund als unzulässig zurückzuweisen.

560    Im Übrigen wäre das Gericht, selbst wenn der elfte Klagegrund zulässig wäre, nicht in der Lage, seine Begründetheit zu prüfen. Wie sich nämlich aus den vorstehenden Rn. 331 bis 363 ergibt, ist der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 mit einem Begründungsmangel behaftet und aus diesem Grund für nichtig zu erklären. Dieser Begründungsmangel hindert das Gericht daran, die Begründetheit des elften Klagegrundes zu prüfen.

C.      Ergebnis

561    Nach alledem ist der dritte Teil des zweiten Klagegrundes begründet, während die übrigen Teile dieses Klagegrundes sowie alle weiteren geltend gemachten Klagegründe zurückzuweisen sind. Da der dritte Teil des zweiten Klagegrundes für sich genommen die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigt, ist dieser für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft.

V.      Zur zeitlichen Beschränkung der Urteilswirkungen

562    Der SRB beantragt, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses dessen Wirkungen bis zu seiner Ersetzung oder zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist, aufrechtzuerhalten.

563    Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen erklärt, dass sie diesem Antrag nicht entgegentrete, soweit der angefochtene Beschluss wegen Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift für nichtig erklärt werde.

564    Nach Art. 264 Abs. 2 AEUV kann das Unionsgericht, falls es dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen einer für nichtig erklärten Handlung bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind.

565    Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass aus Gründen der Rechtssicherheit die Wirkungen einer solchen Handlung aufrechterhalten werden können, insbesondere wenn die unmittelbaren Auswirkungen ihrer Nichtigerklärung schwerwiegende negative Folgen hätten und die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung nicht wegen ihres Ziels oder ihres Inhalts in Abrede gestellt wird, sondern wegen der Verletzung wesentlicher Formvorschriften (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 175 und die dort angeführte Rechtsprechung).

566    Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Beschluss unter Verletzung wesentlicher Formvorschriften erlassen. Dagegen hat das Gericht im vorliegenden Verfahren keinen die materielle Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses berührenden Fehler festgestellt.

567    Ferner ist entsprechend der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 177), festzustellen, dass, wenn der angefochtene Beschluss für nichtig erklärt würde, ohne dass seine Wirkungen bis zur Ersetzung durch einen neuen Rechtsakt aufrechterhalten würden, die Durchführung der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63, die einen wesentlichen Teil der zur Stabilität des Euro-Währungsgebiets beitragenden Bankenunion darstellen, beeinträchtigt würde.

568    Unter diesen Umständen sind die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses, soweit er die Klägerin betrifft, aufrechtzuerhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag der Klägerin zum SRF für den Beitragszeitraum 2021 festgesetzt wird.

VI.    Kosten

569    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der SRB unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

570    Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung trägt die Kommission ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss SRB/ES/2021/22 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds wird für nichtig erklärt, soweit er die Bayerische Landesbank betrifft.

2.      Die Wirkungen des Beschlusses SRB/ES/2021/22, soweit er die Bayerische Landesbank betrifft, werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag dieses Instituts zum einheitlichen Abwicklungsfonds für den Beitragszeitraum 2021 festgesetzt wird.

3.      Der SRB trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Bayerischen Landesbank.

4.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Kornezov

De Baere

Petrlík

Kecsmár

 

Kingston

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. März 2024.

Der Kanzler

 

Der Präsident

T. Henze, beigeordneter Kanzler

 

S. Papasavvas

Inhaltsverzeichnis

I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

II. Angefochtener Beschluss

III. Anträge der Parteien

IV. Rechtliche Würdigung

A. Zu den Einreden der Rechtswidrigkeit der Art. 4 bis 9 und 20 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63

1. Zum vierten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 4 bis 9 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen Verstoßes gegen die Grundsätze des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und der Rechtssicherheit

a) Zum ersten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes

b) Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

1) Zur ersten Rüge: Die Art. 4 bis 9 und Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 erlaubten es den Instituten nicht, ihre im Voraus erhobenen Beiträge im Vorhinein zu berechnen

2) Zur zweiten Rüge: Die Kommission hätte eine andere Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge festlegen können

3) Zur dritten Rüge: Verstoß gegen Art. 12 der Verordnung 2016/1011

c) Fazit zum vierten Klagegrund

2. Zum fünften Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen Verstoßes gegen mehrere höherrangige Normen

a) Zum ersten Teil: Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59 und Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013

b) Zum zweiten Teil: Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit dem „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“ und dem Grundsatz der Gleichbehandlung

1) Zur ersten Rüge: Verstoß gegen das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“

2) Zur zweiten Rüge: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

c) Zum dritten Teil: Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit

d) Zum vierten Teil: Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit dem Gebot der vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung

e) Fazit zum fünften Klagegrund

3. Zum siebten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 6, 7 und 9 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen Verstoßes gegen mehrere höherrangige Normen

a) Zum ersten Teil: Methode der Klassenbildung

b) Zum zweiten Teil: Einbeziehung gruppeninterner und haftungsverbundinterner Verbindlichkeiten in die Summe der Interbankendarlehen und einlagen

4. Zum zehnten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 und das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“

B. Zu den die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betreffenden Klagegründen

1. Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung Nr. 1

2. Zum zweiten Klagegrund: Begründungsmängel

a) Vorbemerkungen

b) Zum ersten Teil: Sprache der verbindlichen Fassung des angefochtenen Beschlusses

c) Zum zweiten Teil: Komplexität der Begründung der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags

d) Zum sechsten Teil: Geheimhaltung der Daten anderer Institute

e) Zum dritten Teil: Begründung der jährlichen Zielausstattung

f) Zum vierten Teil: Unzureichende Begründung des jährlichen Grundbeitrags

g) Zum fünften Teil: Unzureichende Begründung der Risikoanpassung des jährlichen Grundbeitrags

1) Zur ersten Rüge: Unmöglichkeit, zu überprüfen, ob alle betroffenen Institute einem risikoadjustierten Beitrag unterliegen

2) Zur zweiten Rüge: Berücksichtigung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“

3) Zur dritten Rüge: Begründung der Schritte 1 bis 6 der Anpassung des jährlichen Grundbeitrags an das Risikoprofil der Klägerin

i) Schritt 1

ii) Schritt 2

iii) Schritt 3

iv) Schritt 4

v) Schritt 5

vi) Schritt 6

h) Zum siebten Teil: Vorliegen nicht veröffentlichter Zwischenbeschlüsse

i) Fazit zum zweiten Klagegrund

3. Zum dritten Klagegrund: Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz aufgrund der Unüberprüfbarkeit des angefochtenen Beschlusses

4. Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen mehrere Bestimmungen des Primär- und Sekundärrechts durch Anwendung eines Multiplikators für den IPS-Risikoindikator auf die Klägerin

a) Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 und Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59

b) Zum zweiten Teil: Verstoß gegen Art. 16 der Charta und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

c) Zum dritten Teil: Verstoß gegen Art. 20 der Charta und den Grundsatz der Gleichbehandlung

d) Zum vierten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung

1) Zur ersten Rüge: Der SRB habe den angefochtenen Beschluss nicht ordnungsgemäß begründet

2) Zur zweiten Rüge: Verstoß des SRB gegen seine Ermittlungspflicht

e) Fazit zum sechsten Klagegrund

5. Zum achten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 16 und 52 der Charta aufgrund der Unangemessenheit des Anpassungsmultiplikators

6. Zum neunten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 16, 20, 41 und 52 der Charta aufgrund offensichtlicher Ermessensfehler

7. Zum elften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 und Unvereinbarkeit der Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 mit höherrangigen Normen

C. Ergebnis

V. Zur zeitlichen Beschränkung der Urteilswirkungen

VI. Kosten




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