T-374/15 – VM/ EUIPO – DAT Vermögensmanagement (Vermögensmanufaktur)
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)
„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke Vermögensmanufaktur – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009“
In der Rechtssache T‑374/15
VM Vermögens-Management GmbH mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Dolde und P. Homann,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:
DAT Vermögensmanagement GmbH mit Sitz in Baldham (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt H.‑G. Stache,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. April 2015 (Sache R 418/2014‑5) zu einem Löschungsverfahren zwischen DAT Vermögensmanagement und VM Vermögens-Management,
erlässt
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis, des Richters S. Papasavvas und der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin),
Kanzler: M. Marescaux, Verwaltungsrätin,
aufgrund der am 9. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 21. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,
aufgrund der am 30. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,
aufgrund der Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts,
aufgrund der Zuweisung der Rechtssache an die Sechste Kammer und an eine neue Berichterstatterin,
aufgrund des Schreibens des EUIPO vom 15. November 2016, das mit Beschluss vom 28. November 2016 zu den Akten genommen worden ist, sowie der Stellungnahmen der Klägerin und der Streithelferin zu diesem Schreiben, die am 13. bzw. 12. Dezember 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind,
auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2017, an der die Streithelferin nicht teilgenommen hat,
folgendes
Urteil
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 Am 18. Dezember 2009 meldete die Klägerin, die VM Vermögens-Management GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.
2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Vermögensmanufaktur.
3 Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“;
– Klasse 36: „Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Vermögensverwaltung, Vermögensberatung; Immobilienwesen“.
4 Die Anmeldung der Unionsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 26/2011 vom 8. Februar 2011 veröffentlicht. Am 18. Mai 2011 wurde die in Rede stehende Marke unter der Nr. 8770042 eingetragen.
5 Am 30. Juli 2012 stellte die Streithelferin, die DAT Vermögensmanagement GmbH, beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke für sämtliche Dienstleistungen, für die diese eingetragen worden war. Zur Stützung ihres Antrags reichte die Streithelferin die in Rn. 3 der Entscheidung vom 29. April 2015 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) – mit der die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO ihrer Beschwerde stattgab – angeführten Anlagen 1 bis 6 ein.
6 Der Antrag wurde auf den in Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c dieser Verordnung vorgesehenen Nichtigkeitsgrund gestützt.
7 Am 15. Januar 2013 reichte die Klägerin eine vom 9. Januar 2013 datierte Stellungnahme ein und beantragte, den Nichtigkeitsantrag vollumfänglich zurückzuweisen. Hierzu legte sie die in Rn. 5 der angefochtenen Entscheidung angeführten Anlagen 1 bis 17 vor.
8 Am 7. Juni 2013 reichte die Streithelferin eine Stellungnahme zur Stellungnahme der Klägerin vom 15. Januar 2013 ein (im Folgenden: Stellungnahme vom 7. Juni 2013) und legte die in Rn. 3 der angefochtenen Entscheidung angeführten Anlagen 7 bis 25 vor. Sie stellte zudem einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Vorlage weiterer Beweismittel, die sie im Wege der Akteneinsicht beim Deutschen Patent- und Markenamt angefordert, aber noch nicht erhalten hatte.
9 Am 12. August 2013 beantragte die Klägerin eine Verlängerung der Stellungnahmefrist, die ihr von der Löschungsabteilung gewährt wurde.
10 Am 23. August 2013 reichte die Streithelferin eine weitere Stellungnahme ein (im Folgenden: Stellungnahme vom 23. August 2013), der die in Rn. 3 der angefochtenen Entscheidung angeführten Anlagen 26 bis 30 beigefügt waren. Die Löschungsabteilung stufte diese Stellungnahme der Streithelferin irrtümlich als eine Stellungnahme der Klägerin ein und stellte sie der Streithelferin am 2. September 2013 als solche zu. Außerdem teilte sie den beiden Parteien mit, dass der kontradiktorische Teil des Verfahrens abgeschlossen sei. Die Löschungsabteilung bemerkte ihren Irrtum am selben Tag und annullierte der Klägerin gegenüber ihre vorherige Mitteilung vom selben Tag.
11 Am 14. Oktober 2013 informierte das EUIPO die Klägerin darüber, dass der Fristverlängerungsantrag der Streithelferin vom 7. Juni 2013 abgelehnt worden sei, da Letztere ihn nicht begründet habe, und dass die Stellungnahme vom 23. August 2013 nicht in Betracht gezogen werde. Außerdem teilte das EUIPO der Klägerin mit, dass es ihr ausschließlich zur Information eine Kopie des Schreibens der Streithelferin vom 23. August 2013 weiterleite.
12 Am 30. Oktober 2013 nahm die Klägerin zur Stellungnahme vom 7. Juni 2013 Stellung. Außerdem legte sie einen Beschluss des Bundespatentgerichts (Deutschland) vor, der in Rn. 5 der angefochtenen Entscheidung angeführt ist.
13 Am 8. November 2013 leitete die Löschungsabteilung die Stellungnahme der Klägerin vom 30. Oktober 2013 mit dem Hinweis, dass diese Stellungnahme sich auf die Stellungnahme vom 23. August 2013 beziehe, an die Streithelferin weiter und schloss den kontradiktorischen Teil des Verfahrens erneut.
14 Am 10. Dezember 2013 wies die Löschungsabteilung den Antrag auf Nichtigerklärung in vollem Umfang zurück. Sie stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass das deutsche Wort „Manufaktur“ hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen wegen deren immateriellen Wesens keine konkrete Bedeutung haben könne. Folglich habe die Kombination des deutschen Wortes „Vermögen“ und des deutschen Wortes „Manufaktur“ im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke (im Folgenden: maßgeblicher Zeitpunkt) Unterscheidungskraft besessen und sich nicht zur Beschreibung von Dienstleistungen geeignet.
15 Am 5. Februar 2014 legte die Streithelferin gegen die Entscheidung der Löschungsabteilung beim EUIPO nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde ein. Am 10. April 2014 reichte sie einen Schriftsatz zur Begründung ihrer Beschwerde sowie die in Rn. 8 der angefochtenen Entscheidung angeführten Unterlagen ein. Am 25. Juni 2014 reichte die Klägerin eine Stellungnahme und die in Rn. 9 der angefochtenen Entscheidung angeführten Unterlagen ein.
16 Mit der angefochtenen Entscheidung gab die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO der Beschwerde der Streithelferin statt. Sie stellte erstens fest, dass die von der Klägerin und von der Streithelferin vorgelegten Unterlagen lediglich die bereits vorgebrachten Beweismittel ergänzten und konkretisierten, und sie diese daher in Ausübung ihres Ermessens akzeptiere. Zweitens nahm sie an, dass die angegriffene Marke beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft habe. Daher hob sie die Entscheidung der Löschungsabteilung auf und erklärte die angegriffene Marke für nichtig.
II. Ereignisse nach Klageerhebung
17 Am 15. November 2016 teilte das EUIPO dem Gericht mit, dass die Klägerin am 23. September 2016 eine Erklärung gemäß Art. 28 der Verordnung Nr. 207/2009 abgegeben habe, um die Dienstleistungen genauer zu bezeichnen, die von der Anmeldung der angegriffenen Marke erfasst sein sollten. Das EUIPO wies darauf hin, dass nach dem am 7. November 2016 im Blatt für Unionsmarken veröffentlichten neuen Verzeichnis der Dienstleistungen über die oben in Rn. 3 angeführten Dienstleistungen hinaus folgende Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 von der angegriffenen Marke erfasst seien (im Folgenden: weitere Dienstleistungen der Klassen 35 und 36):
– Klasse 35: „Auktions- und Versteigerungsdienste; Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Erteilung von Auskünften [Information] und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Marktforschung; … Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Meinungsforschung; Preisvergleichsdienste; Öffentlichkeitsarbeit; Sponsorensuche“;
– Klasse 36: „Finanzielle Beratung; Erteilung von Finanzauskünften; Versicherungsberatung; Erteilung von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten; Depotverwahrungsdienste; Finanzielle Förderung; Depotverwahrung von Wertsachen“.
III. Anträge der Parteien
18 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
19 In ihrer Stellungnahme zum Schreiben des EUIPO vom 15. November 2016 beantragt die Klägerin,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– hilfsweise, die angefochtene Entscheidung nur hinsichtlich der oben in Rn. 3 angeführten Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 zu bestätigen und für Recht zu erkennen, dass die angegriffene Marke für die oben in Rn. 17 angeführten weiteren Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 rechtswirksam eingetragen bleibt;
– äußerst hilfsweise, die angefochtene Entscheidung nur hinsichtlich der oben in Rn. 3 angeführten Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 zu bestätigen und die Sache hinsichtlich der oben in Rn. 17 angeführten weiteren Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 zur erstmaligen Entscheidung an die Nichtigkeitsabteilung zu verweisen;
– dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.
20 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
21 Die Streithelferin hat in ihrer Klagebeantwortung keine förmlichen Anträge gestellt.
IV. Rechtliche Würdigung
A. Zum Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
22 Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009. Mit dem zweiten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009. Mit dem dritten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009. Mit dem vierten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
23 Es erscheint angezeigt, zunächst den dritten und den vierten Klagegrund, sodann den ersten Klagegrund und schließlich den zweiten Klagegrund zu prüfen.
1. Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009
24 Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass die angegriffene Marke für die beanspruchten Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei. Mit ihrem Vorbringen macht sie erstens einen Fehler bei der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise und zweitens einen Beurteilungsfehler hinsichtlich der Wahrnehmung der angegriffenen Marke sowohl insgesamt als auch hinsichtlich deren einzelner Bestandteile betrachtet geltend.
25 Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
26 Nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 wird eine Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Vorschriften des Art. 7 dieser Verordnung eingetragen worden ist. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung bestimmt ferner, dass die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung finden, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.
27 Nach der Rechtsprechung verhindert Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, dass die in dieser Bestimmung genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Bestimmung verfolgt damit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 12).
28 Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 13; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30).
29 Demnach fällt ein Zeichen nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteil vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ansehen zu können, genügt es zudem nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (vgl. Urteil vom 2. Mai 2012, Universal Display/HABM [UniversalPHOLED], T‑435/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:210, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, hat selbst einen diese Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das Wort infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem entfernt ist, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. Urteil vom 2. Mai 2012, UniversalPHOLED, T‑435/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:210, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Außerdem lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise und in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen (vgl. Urteil vom 2. Mai 2012, UniversalPHOLED, T‑435/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:210, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
33 Somit war es Sache der Beschwerdekammer, auf der Grundlage einer bestimmten Bedeutung der angegriffenen Marke zu prüfen, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der angegriffenen Marke und den Merkmalen der Kategorien von Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 bestand.
34 Das Vorbringen der Klägerin, wonach die angegriffene Marke entgegen den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung keinen beschreibenden Charakter habe, ist im Licht der oben in den Rn. 27 bis 32 angeführten Grundsätze zu prüfen.
a) Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen
35 Die Klägerin behauptet, die oben in Rn. 3 angeführten, mit der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen würden sich entgegen der Beurteilung der Beschwerdekammer an das allgemeine Publikum und nicht an Wirtschafts- oder Finanzspezialisten richten.
36 Zum einen ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass sich die von der angegriffenen Marke erfassten Dienstleistungen der Klasse 36 an durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher sowie an Gewerbetreibende richten würden, da Finanzdienstleistungen und Geldgeschäfte zu „alltäglichen Geschäften im Rechtsverkehr“ zählten, mit denen der Großteil der Bevölkerung konfrontiert sei. Sie stellte klar, dass Verbraucher hierbei allgemein eine relativ hohe Aufmerksamkeit entgegenbrächten, da es sich nicht um Dienstleistungen handle, die von ihnen häufig in Anspruch genommen würden, sondern um solche, die finanzielle Folgen haben könnten oder fachliches Wissen erforderten. Hierzu ist festzustellen, dass sich die genannten Dienstleistungen in Anbetracht ihrer Art zwar an das allgemeine Publikum richten können, aber, entgegen den Behauptungen der Klägerin, auch an den Fachverkehr, wie die Beschwerdekammer im Wesentlichen zu Recht aufgezeigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2016, Apax Partners/EUIPO – Apax Partners Midmarket [APAX], T‑58/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:724, Rn. 27).
37 Zum anderen hat die Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass sich die mit der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 an Unternehmen in allen Wirtschaftsbereichen und somit an Fachverbraucher richten würden. Sie stellte klar, dass diese Verbraucher aufgrund der Bedeutung solcher Dienstleistungen für die Qualität und die Rentabilität ihrer eigenen Unternehmenstätigkeiten bei ihrer Auswahl einen erhöhten Grad an Aufmerksamkeit anwendeten. Insoweit ist in Anbetracht der Art der betreffenden Dienstleistungen mit der Beschwerdekammer davon auszugehen, dass sich die genannten Dienstleistungen allgemein an Unternehmen und somit an Fachverkehrskreise richten und nicht, wie die Klägerin vorträgt, an das allgemeine Publikum (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Januar 2013, Present-Service Ullrich/HABM – Punt Nou (babilu), T‑66/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:48, Rn. 24, und vom 13. Dezember 2016, APAX, T‑58/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:724, Rn. 27).
38 Des Weiteren hat die Beschwerdekammer in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass das Bestehen der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Eintragungshindernisse aufgrund dessen, dass sich die angegriffene Marke aus zwei deutschen Wörtern, nämlich „Vermögen“ und „Manufaktur“ zusammensetze, in erster Linie in Bezug auf die deutschsprachigen Verkehrskreise der Union zu beurteilen sei, was die Klägerin im Übrigen nicht bestreitet.
b) Zu der Frage, wie die angegriffene Marke wahrgenommen wird
1) Zur Bedeutung des deutschen Wortes „Vermögen“
39 Wie die Beschwerdekammer im Wesentlichen in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat, bedeutet das deutsche Wort „Vermögen“ u. a. „gesamter Besitz, der einen materiellen Wert darstellt“, und wird auch als Synonym zu den Begriffen „Besitz“, „Eigentum“ und „Kapital“ verstanden. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist diese Bedeutung vollkommen klar und nicht abstrakt.
2) Zur Bedeutung des deutschen Wortes „Manufaktur“
40 Die Beschwerdekammer hat in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auf die Onlinefassung des deutschen Wörterbuchs Duden – wobei sie es allerdings aufgrund eines offensichtlichen Redaktionsversehens versäumt hat, das Wort „hoch“ wiederzugeben – im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass das deutsche Wort „Manufaktur“ ein Begriff aus den lateinischen Wörtern manus („Hand“) und facere („machen“) sei und einen gewerblichen Kleinbetrieb bezeichne, in dem stark spezialisierte Produkte im Wesentlichen oder teilweise in Handarbeit hergestellt würden, was zu einer hohen Qualität führe.
41 Zwar ist unstreitig, dass sich das deutsche Wort „Manufaktur“ auf eine Stätte der Herstellung von Waren bezieht, jedoch bestreitet die Klägerin, dass es zum maßgeblichen Zeitpunkt zum einen auch ein Unternehmen habe bezeichnen können, das Dienstleistungen erbringe, und zum anderen auf individuell angepasste und hochwertige Dienstleistungen habe verweisen können.
42 Was erstens die Verwendung des deutschen Wortes „Manufaktur“ im Hinblick auf Dienstleistungen betrifft, hat die Beschwerdekammer in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Streithelferin die Möglichkeit einer solchen Verwendung zum maßgeblichen Zeitpunkt, insbesondere für Finanzdienstleistungen, überzeugend nachgewiesen habe. So führte sie die deutschen Wortkombinationen „Finanzmanufaktur“ und „Kreditmanufaktur“ (im Folgenden: Kombination „Finanzmanufaktur“ bzw. Kombination „Kreditmanufaktur“) an.
43 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Streithelferin als Anlagen zur Stellungnahme vom 7. Juni 2013 verschiedene, in Rn. 3 der angefochtenen Entscheidung angeführte Beweismittel eingereicht hat, die belegen, dass das deutsche Wort „Manufaktur“ zum maßgeblichen Zeitpunkt in Verbindung mit Dienstleistungen, insbesondere finanzieller Art, verwendet wurde. So reichte die Streithelferin die Anlagen 10 und 11 sowie 18 bis 21 ein, aus denen hervorgeht, dass die Kombination „Finanzmanufaktur“ und die Kombination „Kreditmanufaktur“ bereits vor diesem Zeitpunkt verwendet wurden.
44 Die Klägerin macht jedoch geltend, dass der Umstand zu berücksichtigen sei, dass die maßgeblichen Verkehrskreise im allgemeinen Publikum bestünden, während die Anlagen 10, 11 und 20 zur Stellungnahme vom 7. Juni 2013 aus der Finanzfachpresse stammten und die Anlagen 18 und 19 aus dem Englischen ins Deutsche übersetzten Fachbüchern entnommen seien. Hierzu ist zum einen festzustellen, dass der Umstand, dass das deutsche Wort „Manufaktur“ in der Fachpresse erscheint, nicht bedeutet, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht in der Lage wären, den Zusammenhang zwischen diesem Wort und Dienstleistungen zu erkennen. Im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 ist es nämlich möglich, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, auch wenn sie teilweise aus dem allgemeinen Publikum bestehen (siehe oben, Rn. 36 und 37), die Fachpresse und insbesondere die Finanzfachpresse lesen. Zum anderen geht aus den Anlagen 18 und 19 zur Stellungnahme vom 7. Juni 2013 nicht hervor, dass es sich um Übersetzungen handelt. Jedenfalls wird das Wort „Manufaktur“ in diesen auf Deutsch verfassten Schriftstücken in Bezug auf Dienstleistungen verwendet.
45 Außerdem ist das Vorbringen der Klägerin, wonach die Kombination „Finanzmanufaktur“ in den Anlagen 11 und 17 zur Stellungnahme vom 7. Juni 2013 in Anführungszeichen oder als Firmenname verwendet worden sei, so dass ihr beschreibender Charakter nicht habe nachgewiesen werden können, unerheblich. Die Frage ist nämlich, ob das deutsche Wort „Manufaktur“ zum maßgeblichen Zeitpunkt im Hinblick auf Dienstleistungen verwendet werden konnte. Aus den genannten Anlagen geht aber hervor, dass dies – überdies für Finanzdienstleistungen – der Fall war. Aus demselben Grund ist das Vorbringen, wonach die deutsche Wortkombination „Vermögensmanufaktur“ (im Folgenden: Kombination „Vermögensmanufaktur“) nicht in den angeführten Beispielen enthalten sei, und die Bedeutung der deutschen Wörter „Finanz“ und „Kredit“ in der Verwendung mit dem deutschen Wort „Manufaktur“ konkreter sei als die des deutschen Wortes „Vermögen“ in der Verwendung mit dem letztgenannten Begriff, unerheblich.
46 Demnach ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgehen durfte, dass sich das deutsche Wort „Manufaktur“ zum maßgeblichen Zeitpunkt auf Dienstleistungen beziehen konnte.
47 Was zweitens die Verwendung des deutschen Wortes „Manufaktur“ als sich auf individuell angepasste und hochwertige Dienstleistungen beziehend betrifft, hat die Beschwerdekammer in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Streithelferin überzeugend nachgewiesen habe, dass es zum maßgeblichen Zeitpunkt eine solche Verwendung gegeben habe.
48 Die Klägerin ist jedoch der Ansicht, dass nicht nachgewiesen sei, dass das deutsche Wort „Manufaktur“ für individuell angepasste Produkte oder Produkte von hoher Qualität stehe. Dieses Vorbringen ist jedoch zurückzuweisen.
49 Was erstens den Verweis auf eine hohe Qualität betrifft, hat die Beschwerdekammer nämlich in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auf die Onlinefassung des deutschen Wörterbuchs Duden im Wesentlichen klargestellt, dass das deutsche Wort „Manufaktur“ einen gewerblichen Kleinbetrieb bezeichne, in dem stark spezialisierte Produkte im Wesentlichen oder teilweise in Handarbeit hergestellt würden, was zu einer hohen Qualität führe (siehe oben, Rn. 40). Die Klägerin stellt diese Definition aus dem genannten Wörterbuch aber nicht in Frage. Zwar hat die Beschwerdekammer nicht präzisiert, dass diese Definition zum maßgeblichen Zeitpunkt existierte, jedoch haben sowohl die Klägerin als auch die Streithelferin Auszüge aus der Onlinefassung des deutschen Wörterbuchs Duden aus dem Jahr 2012 vorgelegt, die eine Definition des deutschen Wortes „Manufaktur“ enthalten, die mit derjenigen übereinstimmt, die die Beschwerdekammer herangezogen hat und in der der Begriff „hoch“ angeführt ist. Außerdem ergibt ein Vergleich der sechsten und der siebten Ausgabe der Papierfassung des deutschen Wörterbuchs Duden, d. h. der Ausgaben von 2006 und von 2011, dass die Bezugnahme auf eine hohe Qualität in der siebten Ausgabe hinzugefügt wurde. Berücksichtigt man wie das EUIPO, dass sich die Bedeutung eines Begriffs im Laufe der Zeit entwickelt und dass eine neue Ausgabe eines Wörterbuchs eine Zeit für die Vorbereitung und die Erstellung voraussetzt, ist somit davon auszugehen, dass sich die Bedeutung des deutschen Wortes „Manufaktur“ zwingend bereits vor dem Jahr 2011 entwickelt hat.
50 Was zweitens den Verweis auf individuell angepasste Produkte betrifft, brachte das deutsche Wort „Manufaktur“, da es unstreitig zum maßgeblichen Zeitpunkt auf die Vorstellung einer Handarbeit verwies, die Vorstellung zum Ausdruck, dass die Herstellung individueller war als bei einer Herstellung in der Fabrik oder am Fließband. Des Weiteren ist die deutsche Wortkombination „Finanzmanufakturen“ in der Anlage 10 zur Stellungnahme vom 7. Juni 2013, die in einem Presseartikel vom 15. Juni 2009 besteht, mit einer Konnotation verwendet, die den Unterschied zwischen einer Herstellung in der Fabrik und am Fließband einerseits und einer Herstellung in Manufaktur andererseits aufzeigt. Die Vorstellung einer Entwicklung von einer Herstellung in Manufaktur hin zu einer Herstellung in der Fabrik – und damit am Fließband und weniger individuell – geht außerdem aus der aus dem Jahr 2007 stammenden Anlage 21 zur Stellungnahme vom 7. Juni 2013 hervor, in der die deutschen Ausdrücke „Industrialisierung der Kreditprozesse“, „Die Kreditmanufaktur als Ausgangsbasis“ und „Von der Kreditmanufaktur zur Kreditfabrik“ angeführt sind. Schließlich geht die Vorstellung einer individuelleren Produktion, die Banken bieten müssen, aus den Anlagen 18 und 19 zur Stellungnahme vom 7. Juni 2013 hervor, die Informationen aus den Jahren 1927 und 1981 enthalten und im Wesentlichen dahin lauten, dass Banken nicht Geldvermittlungsanstalten, sondern Kreditmanufakturen darstellen sollten.
51 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass es Belege aus der Zeit vor und aus der Zeit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt gibt, die die in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Definition des deutschen Wortes „Manufaktur“ bestätigen. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, dass ohne Rechtsfehler Umstände berücksichtigt werden können, die zwar nach dem Zeitpunkt der Anmeldung liegen, aber Rückschlüsse auf die Situation zu diesem Zeitpunkt zulassen (vgl. Urteil vom 6. März 2014, Pi-Design u. a./Yoshida Metal Industry, C‑337/12 P bis C‑340/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:129, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C‑192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 41).
52 Die Beschwerdekammer hat somit frei von Beurteilungsfehlern im Wesentlichen festgestellt, dass das deutsche Wort „Manufaktur“ in seiner ursprünglichen Bedeutung zwar einen Betrieb bezeichnete, in dem Produkte in Handarbeit hergestellt wurden, zum maßgeblichen Zeitpunkt aber auch auf die Vorstellung einer individuellen Produktion von hoher Qualität verwies und im Hinblick auf Dienstleistungen verwendet werden konnte.
53 Nach alledem waren die maßgeblichen Verkehrskreise zum maßgeblichen Zeitpunkt in der Lage, die Bedeutung der deutschen Wörter „Vermögen“ und „Manufaktur“ für sich genommen zu verstehen (siehe oben, Rn. 39 und 52). Gemäß der oben in Rn. 31 angeführten Rechtsprechung bleibt zu prüfen, ob ein merklicher Unterschied zwischen der Kombination „Vermögensmanufaktur“ und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht.
3) Zur Bedeutung der Kombination „Vermögensmanufaktur“
54 Zunächst ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, mit dem sie einen Widerspruch zwischen den Rn. 23 und 46 der angefochtenen Entscheidung geltend macht. Es ist nämlich festzustellen, dass die Beschwerdekammer zunächst in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung lediglich das Prüfungsverfahren beschreibt, dem sie folgen wird, wobei der Ausdruck „die Bedeutung des Zeichens heraus[arbeiten]“ als „die Bedeutung des Zeichens bestimmen“ zu verstehen ist. Aus diesem Ausdruck lässt sich entgegen der Behauptung der Klägerin nicht herleiten, dass die Beschwerdekammer hätte aufzeigen wollen, dass das Verständnis der angegriffenen Marke auf Seiten der maßgeblichen Verkehrskreise einen längeren Denkprozess erforderte und dass die Beziehung zwischen der Kombination „Vermögensmanufaktur“ und Dienstleistungen nicht ausreichend direkt und ohne weiteres Nachdenken verständlich gewesen wäre. Danach legte die Beschwerdekammer in Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung am Schluss der Prüfung der angegriffenen Marke ihre Schlussfolgerung dar, wonach die „Bedeutung [der angegriffenen Marke] so offensichtlich [ist], dass die maßgeblichen Verkehrskreise keiner Gedankenschritte bedürfen, um sie sofort aufzufassen“.
55 Was die Bedeutung der Kombination „Vermögensmanufaktur“ anbelangt, hat die Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen festgestellt, dass die angegriffene Marke aus dem deutschen Wort „Vermögen“, das die Angabe der Branche und des Gegenstands der Dienstleistungen, nämlich „rund um das Vermögen“, umfasse, sowie dem deutschen Wort „Manufaktur“ als Hinweis auf die Erbringungsstätte bestehe. In Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung führte die Beschwerdekammer aus, dass die genannte Marke in ihrer Gesamtheit betrachtet keine ungewöhnliche Kombination sei, was die erfassten Dienstleistungen betreffe, bzw. keine Neuschöpfung, die einen Eindruck bewirke, der hinreichend stark von dem abweiche, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entstehe, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausginge.
56 Die Klägerin ist jedoch der Ansicht, dass die Kombination „Vermögensmanufaktur“ zum maßgeblichen Zeitpunkt völlig sprachunüblich gewesen sei und sich mangels klaren Aussagegehalts auch nicht zur Beschreibung irgendwelcher Dienstleistungen geeignet habe.
57 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kombination „Vermögensmanufaktur“ mit dem Fugen-s den deutschen Syntax‑ und Grammatikregeln entspricht und in der Struktur dieser Sprache nicht ungewöhnlich ist, so dass sich nicht, wie es die Klägerin tut, sagen lässt, dass den angesprochenen Verkehrskreisen besonders komplexe Gedankengänge abverlangt würden, um den Sinn zu verstehen, wie er in der angefochtenen Entscheidung festgestellt worden ist. Die genannte Kombination hat nämlich in ihrer Gesamtheit betrachtet eine klare und eindeutige Bedeutung, nämlich die einer „Vermögensmanufaktur“.
58 Somit übersteigt die Kombination der beiden Bestandteile der Kombination „Vermögensmanufaktur“ nicht die Summe ihrer Aussagegehalte. Wie die Beschwerdekammer in den Rn. 32 und 33 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen festgestellt hat, sind die maßgeblichen Verkehrskreise in der Lage, zu verstehen, dass die angegriffene Marke auf eine Struktur oder eine besondere Stätte verweist, wo in nicht standardisierter Weise Dienstleistungen erstellt und angeboten werden, die einen ganz präzisen thematischen Inhalt haben, der in engem Zusammenhang mit dem Vermögen und mit Finanzen steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2016, Raimund Schmitt Verpachtungsgesellschaft/EUIPO [Brauwelt], T‑56/15, EU:T:2016:618, Rn. 58).
c) Zum beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke
59 Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die angegriffene Marke, selbst wenn man die von der Beschwerdekammer festgestellte Bedeutung der Kombination „Vermögensmanufaktur“ akzeptiere, hinsichtlich der erfassten Dienstleistungen nicht beschreibend sei.
1) Zu den Dienstleistungen der Klasse 36
60 Was die betreffenden Dienstleistungen der Klasse 36 (siehe oben, Rn. 3) anbelangt, hat die Beschwerdekammer in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass „es sich um verschiedene Finanzdienstleistungen [handelt]“ und dass „[h]ierbei … somit die Vermögenserwirtschaftung im Vordergrund [steht]“.
61 Erstens ist insoweit, als die Klägerin geltend macht, die angefochtene Entscheidung leide an einem Begründungsmangel, da die Beschwerdekammer die Gründe nicht angegeben habe, aus denen die betreffenden Dienstleistungen einen hinreichenden und unmittelbaren Bezug zur Vermögenserwirtschaftung haben sollten oder als Finanzdienstleistungen kategorisiert werden könnten, darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen des EUIPO nach Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 mit Gründen zu versehen sind. Diese Begründungspflicht, die sich auch aus Art. 296 AEUV ergibt, ist Gegenstand einer ständigen Rechtsprechung, wonach die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass zum einen der jeweilige Betroffene sein Recht auf gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung wirksam wahrnehmen kann und zum anderen der Unionsrichter seine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung ausüben kann (vgl. Urteil vom 28. Januar 2016, Gugler France/HABM – Gugler [GUGLER], T‑674/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:44, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
62 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin einen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung nur insoweit geltend macht, als die Erwägungen in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung sich auf das „Versicherungswesen“ und das „Immobilienwesen“ beziehen. Jedoch ist festzustellen, dass die Klägerin die Möglichkeit hatte, sowohl die Beurteilung der Beschwerdekammer, mit der die betreffenden Dienstleistungen als Finanzdienstleistungen eingestuft wurden, als auch die Beurteilung, mit der die Beschwerdekammer annahm, dass die Vermögenserwirtschaftung für diese Dienstleistungen ein wesentliches Element sei, anzufechten. Außerdem ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung hinreichend, um die Überlegungen der Beschwerdekammer zum Ausdruck zu bringen, soweit sie u. a. aus diesen Beurteilungen den beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke ableitete. Daher ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung insoweit hinreichend begründet ist.
63 Von den Beschwerdekammern kann nämlich nicht verlangt werden, bei ihren Ausführungen alle von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann daher auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (Urteile vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, EU:T:2008:268, Rn. 55, und vom 13. Dezember 2011, Meica/HABM – Bösinger Fleischwaren [Schinken King], T‑61/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:733, Rn. 25).
64 Zweitens macht die Klägerin, um den beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke in Abrede zu stellen, zum einen im Wesentlichen geltend, dass es unmöglich sei, das deutsche Wort „Manufaktur“ für Dienstleistungen zu verwenden, und zum anderen, dass die Kombination „Vermögensmanufaktur“ sprachlich unüblich und falsch sei. Dieses Vorbringen ist aber bereits zurückgewiesen worden (siehe oben, Rn. 46 und 57).
65 Drittens ist die Klägerin der Ansicht, dass zwischen der Kombination „Vermögensmanufaktur“ und den betreffenden Dienstleistungen keine ausreichend klare und spezifische Beziehung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 bestehe, so dass ein beschreibender Charakter der angegriffenen Marke ausgeschlossen sei. Daher sei der von der Beschwerdekammer angeführte Bezug zwischen den betreffenden Dienstleistungen und der Vermögenserwirtschaftung insbesondere im „Versicherungswesen“ und im „Immobilienwesen“ nicht zu erkennen.
66 Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen dem deutschen Wort „Vermögen“ und den Dienstleistungen des „Finanzwesens“, der „Geldgeschäfte“, der „Vermögensverwaltung“ und der „Vermögensberatung“ der Klasse 36 einräumt und zu diesen Dienstleistungen nichts Spezifisches vorträgt. Mit der Beschwerdekammer (Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung) ist davon auszugehen, dass diese Dienstleistungen als Finanzdienstleistungen kategorisiert werden können und sich auf die Vermögenserwirtschaftung beziehen.
67 Sodann ist festzustellen, dass die Dienstleistungen des „Versicherungswesens“ zu den Finanzdienstleistungen zählen, da sie entgegen den Behauptungen der Klägerin eine Vermögensmehrung ermöglichen können, namentlich über verschiedene Anlagen in Finanzprodukte wie Lebensversicherungen.
68 Was schließlich das „Immobilienwesen“ betrifft, so zählt dieses zwar nicht zu den Finanzdienstleistungen, jedoch ist anzunehmen, dass es eine Vermögenserwirtschaftung bezweckt, da der Kauf einer Immobilie im Allgemeinen dem Wunsch entspricht, ein eigenes Vermögen aufzubauen oder zu mehren.
69 Nach alledem ist dem Vorbringen der Klägerin nicht zu folgen. Daher ist festzustellen, dass die angegriffene Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen sofort und ohne weiteres Nachdenken dahin wahrgenommen werden wird, dass sie in informativer Weise die Stätte bezeichnet, an der die betreffenden Dienstleistungen der Klasse 36 erbracht werden, und sie somit für diese Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2008, Coffee Store/HABM [THE COFFEE STORE], T‑323/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:265, Rn. 42, und vom 17. September 2008, Prana Haus/HABM (PRANAHAUS), T‑226/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:381, Rn. 33).
2) Zu den Dienstleistungen der Klasse 35
70 Was die betreffenden Dienstleistungen der Klasse 35 (siehe oben, Rn. 3) anbelangt, hat die Beschwerdekammer in Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass sie „unverzichtbar bei der Erwirtschaftung von ‚Vermögen‘ sind“. Sie hat angenommen, dass die angegriffene Marke für die betreffenden Dienstleistungen beschreibend sei (Rn. 37 und 38 der angefochtenen Entscheidung).
71 Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der deutsche Begriff „Vermögen“ keinen unmittelbaren Bezug zu den betreffenden Dienstleistungen habe.
72 Erstens ist festzustellen, dass die angegriffene Marke es ermöglicht, Dienstleistungen der „Geschäftsführung“ und solche der „Unternehmensverwaltung“ zu beschreiben.
73 Zum einen ist die angegriffene Marke nämlich, da das deutsche Wort „Manufaktur“ geeignet ist, auf eine Stätte der Erbringung von Dienstleistungen zu verweisen, im Hinblick auf die betreffenden Dienstleistungen als Hinweis auf eine solche Stätte anzusehen. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen festgestellt hat, können Dienstleistungen der „Geschäftsführung“ Dienstleistungen der Verwaltung eines Vermögens entsprechen, und da, was die Dienstleistungen der „Unternehmensverwaltung“ betrifft, ein Unternehmen ein Vermögen darstellen kann, kann seine Verwaltung in einer „Vermögensmanufaktur“ erfolgen.
74 Zum anderen kann die angegriffene Marke, da das deutsche Wort „Manufaktur“ geeignet ist, auf individuelle Dienstleistungen von hoher Qualität zu verweisen, die Bestimmung der betreffenden Dienstleistungen in dem Sinne beschreiben, dass die erfassten Dienstleistungen als hochwertige Dienstleistungen verstanden werden, die die Erwirtschaftung von Vermögen in einem individuellen Stil ermöglichen, wie die Beschwerdekammer im Wesentlichen in Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat.
75 Was zweitens die Dienstleistungen der „Werbung“ und der „Büroarbeiten“ betrifft, können die Erstgenannten eine sehr breite Palette von Waren und Dienstleistungen betreffen und bei den Zweitgenannten handelt es sich um sehr allgemeine Dienstleistungen. Somit besteht kein hinreichend direkter und enger Zusammenhang zwischen dem Zeichen Vermögensmanufaktur und diesen Dienstleistungen, um die angegriffene Marke als diese Dienstleistungen beschreibend anzusehen.
3) Schlussfolgerung
76 Nach alledem ist festzustellen, dass die bloße Kombination der deutschen Wörter „Vermögen“ und „Manufaktur“, von denen das Erstgenannte für den Gegenstand der Dienstleistungen und das Zweitgenannte für eine spezielle Stätte der Erbringung der betreffenden, oben in Rn. 3 angeführten Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 beschreibend ist, selbst für die Stätte der Erbringung und die Bestimmung dieser Dienstleistungen, mit Ausnahme der Dienstleistungen der „Werbung“ und der „Büroarbeiten“ der Klasse 35, beschreibend ist. In diesen Grenzen ist für das Erfassen der Bedeutung der angegriffenen Marke entgegen dem Vorbringen der Klägerin keine längere Überlegung erforderlich, da diese Marke es den maßgeblichen Verkehrskreisen im Gegenteil ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine konkrete und unmittelbare Verbindung zwischen dem Zeichen Vermögensmanufaktur und den betreffenden Dienstleistungen herzustellen.Daher ist die angegriffene Marke, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, für die oben in Rn. 3 angeführten Dienstleistungen der Klassen 35 und 36, mit Ausnahme der Dienstleistungen der „Werbung“ und der „Büroarbeiten“ der Klasse 35, beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009.
77 Das weitere Vorbringen der Klägerin vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen.
78 Die Klägerin macht erstens geltend, die angegriffene Marke sei in den Anlagen 10 und 11 sowie 17 bis 20 zur Stellungnahme vom 7. Juni 2013, die sich ausschließlich auf die Benutzung der Kombinationen „Finanzmanufaktur“ und „Kreditmanufaktur“ bezögen, nicht enthalten, was bestätige, dass die Kombination „Vermögensmanufaktur“ zum maßgeblichen Zeitpunkt ausschließlich von ihr benutzt worden sei.
79 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist es nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und nach der ständigen Auslegung dieser Bestimmung durch den Unionsrichter nicht erforderlich, dass die angegriffene Marke bereits tatsächlich beschreibend auf dem Markt verwendet wurde. Es genügt, dass sie zu diesem Zweck verwendet werden konnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32, und vom 17. Januar 2012, Hamberger Industriewerke/HABM [Atrium], T‑513/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:8, Rn. 23).
80 Zweitens macht die Klägerin geltend, dass sie die Benutzung der Kombination „Vermögensmanufaktur“ für die betreffenden Dienstleistungen durch Dritte habe verhindern müssen. Dies zeige nicht nur die hohe Attraktivität der angegriffenen Marke, sondern auch, dass es sich hierbei um eine griffige, symbolische Marke handle. Insoweit kann der Umstand, dass die Kombination „Vermögensmanufaktur“ möglicherweise attraktiv oder gar griffig und symbolisch ist, damit zusammenhängen, dass sie für die betreffenden Dienstleistungen beschreibend ist.
81 Drittens trägt die Klägerin vor, dass die Entscheidungspraxis des EUIPO zeige, dass die Kombination „Vermögensmanufaktur“ völlig unüblich gewesen sei und sich mangels klaren Aussagegehalts nicht zur Beschreibung irgendwelcher Dienstleistungen geeignet habe. Das EUIPO habe nämlich die Eintragung einer Vielzahl von Marken mit dem Bestandteil „Manufaktur“ als Unionsmarken akzeptiert.
82 Die Klägerin beruft sich zu Unrecht auf eine frühere Praxis des EUIPO betreffend Zeichen, die den Bestandteil „Manufaktur“ enthalten, da sich das Vorliegen von insbesondere zusätzlichen Wortelementen wesentlich auf die Gesamtwahrnehmung des betreffenden Zeichens und damit auf dessen Eintragungsfähigkeit auswirken kann. Zudem lässt der bloße Umstand, dass andere Zeichen, die den Bestandteil „Manufaktur“ enthalten, eingetragen worden sein mögen, um Waren und Dienstleistungen zu kennzeichnen, die in den meisten Fällen anderen Klassen als denen entsprechen, denen die von der angegriffenen Marke erfassten Dienstleistungen zugehören, im vorliegenden Fall nicht den Schluss zu, dass diese Marke für die von ihr erfassten Dienstleistungen nicht beschreibend ist.
83 Nach gefestigter Rechtsprechung hat das EUIPO seine Befugnisse nämlich im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts auszuüben. Nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung hat das EUIPO zwar die zu ähnlichen Anmeldungen bereits ergangenen Entscheidungen zu berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Überdies muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung oder Nichtigerklärung von Marken zu verhindern. Demgemäß muss diese Prüfung in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil vom 30. April 2015, Steinbeck/HABM – Alfred Sternjakob [BE HAPPY], T‑707/13 und T‑709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 65; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 77).
84 Im vorliegenden Fall hat sich gezeigt, dass der Eintragung der angegriffenen Marke in Anbetracht ihrer Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich der oben in Rn. 76 angeführten Dienstleistungen das Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 entgegenstand. Die Klägerin kann sich somit nicht mit Erfolg auf frühere Entscheidungen des EUIPO berufen, um das Ergebnis zu entkräften, zu dem die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung gelangt ist.
85 Viertens macht die Klägerin geltend, sie habe umfassende Beispiele aus der Rechtsprechung zitiert, die die Eintragungsfähigkeit der angegriffenen Marke für die betreffenden Dienstleistungen bestätigten. Dieses Argument der Klägerin ist zurückzuweisen. Da nämlich jeder Fall nach den Umständen des Einzelfalls und hier der angegriffenen Marke zu beurteilen ist, genügt die Feststellung, dass keines der von der Klägerin zitierten Urteile diese Marke und nicht einmal eines der Wortelemente, aus denen sie besteht, betrifft.
86 Fünftens macht die Klägerin geltend, die angefochtene Entscheidung sei explizit auf angebliche Benutzungsbeispiele von Marken mit der Kombination „Finanzmanufaktur“ und der Kombination „Kreditmanufaktur“ sowie auf die von der Streithelferin verspätet eingereichten Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamtes zu diesen Marken (vgl. Anlagen 26 bis 28 zur Stellungnahme vom 23. August 2013) gestützt. Sie weist darauf hin, dass hingegen alle von ihr eingereichten Unterlagen sowie Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) zu Marken mit dem Bestandteil „Manufaktur“ als irrelevant betrachtet worden seien und die Beschwerdekammer dies lediglich mit dem Hinweis begründet habe, dass es sich bei ihrer Entscheidung um eine gebundene Entscheidung und nicht um eine Ermessensentscheidung handle. Diese willkürliche Würdigung vergleichbarer Beweismittel stelle nicht nur einen Begründungsfehler, sondern auch einen klaren Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung dar.
87 Es ist festzustellen, dass die Klägerin die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die sie im Verwaltungsverfahren angeblich eingewandt hat, mit Ausnahme einer Entscheidung betreffend die Anmeldung der Marke Klangwellenmanufaktur, nicht angibt. Insoweit hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichts bestätigt, dass die Klageschrift in diesem Punkt einen Schreibfehler enthalte, da es sich bei dieser Entscheidung um eine Entscheidung des Bundespatentgerichts handle, die in Rn. 5 der angefochtenen Entscheidung angeführt sei.
88 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Unionsregelung für Marken jedenfalls ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht, mit dem ihm eigene Ziele verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Ob ein Zeichen als Unionsmarke eingetragen werden kann, ist folglich allein auf der Grundlage des einschlägigen Unionsrechts in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C‑238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 65 und 66, und vom 17. Juli 2008, L & D/HABM, C‑488/06 P, EU:C:2008:420, Rn. 58). Das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter sind daher an auf der Ebene der Mitgliedstaaten ergangene Entscheidungen, auch wenn sie diese berücksichtigen können, nicht gebunden, und zwar selbst dann nicht, wenn derartige Entscheidungen gemäß nationalen Rechtsvorschriften erlassen wurden, die mit der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) – die durch die Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2008, L 299, S. 25) aufgehoben wurde – harmonisiert wurden. Zudem verpflichtet keine Vorschrift der Verordnung Nr. 207/2009 das EUIPO oder im Fall einer Klage das Gericht, zu den gleichen Ergebnissen zu gelangen wie die nationalen Behörden oder Gerichte in einem gleichartigen Fall (vgl. Urteil vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
89 Im Übrigen macht die Klägerin zwar geltend, dass die Beschwerdekammer die Anlagen 26 bis 28 zur Stellungnahme vom 7. Juni 2013 berücksichtigt habe, jedoch geht aus den Rn. 39 bis 76 des vorliegenden Urteils hervor, dass diese nicht erforderlich waren, um auf den beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke, wie er oben in Rn. 76 festgestellt worden ist, zu schließen.
90 Folglich ist die Rüge der Klägerin, die darauf gestützt wird, dass die Beschwerdekammer die von ihr vorgebrachten Entscheidungen der nationalen Behörden und Gerichte nicht berücksichtigt habe und dass gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen worden sei, zurückzuweisen. Außerdem war die Beschwerdekammer aus dem oben in Rn. 63 angeführten Grund entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht verpflichtet, die Nichtberücksichtigung dieser Entscheidungen zu begründen. Die angefochtene Entscheidung kann daher insoweit nicht mit einem Begründungsmangel behaftet sein.
91 Nach alledem ist dem vorliegenden Klagegrund stattzugeben, soweit es um die von der angegriffenen Marke erfassten Dienstleistungen der „Werbung“ und „Büroarbeiten“ der Klasse 35 geht; im Übrigen ist er als unbegründet zurückzuweisen. Allerdings kann die fehlerhafte Beurteilung der Beschwerdekammer nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen, wenn die angegriffene Marke zum maßgeblichen Zeitpunkt für diese Dienstleistungen Unterscheidungskraft besaß.
2. Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
92 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht festgestellt, dass der angegriffenen Marke die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehle.
93 Das EUIPO und die Streithelferin halten das Vorbringen der Klägerin für nicht stichhaltig.
94 Nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 wird eine Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Vorschriften des Art. 7 dieser Verordnung eingetragen worden ist. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Art. 7 Abs. 2 der genannten Verordnung genügt es, dass dieses Eintragungshindernis in einem Teil der Union vorliegt.
95 Nach der Rechtsprechung fehlt einer Wortmarke, die im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grund zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung (Urteil vom 14. Juni 2007, Europig/HABM [EUROPIG], T‑207/06, EU:T:2007:179, Rn. 47; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 46).
96 Hingegen besitzt eine Marke, die nicht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibend ist, nach ständiger Rechtsprechung nicht zwingend aus diesem Grund Unterscheidungskraft. In einem solchen Fall ist außerdem zu prüfen, ob sie nicht als solche unter die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der genannten Verordnung fällt, d. h. zu prüfen, ob sie ungeeignet ist, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 12. Mai 2016, Chung-Yuan Chang/EUIPO – BSH Hausgeräte [AROMA], T‑749/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:286, Rn. 57 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 59 und 60).
97 Zwischen dem Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und dem von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung besteht somit eine gewisse Überschneidung, wobei sich allerdings die erstgenannte Bestimmung von der zweitgenannten dadurch unterscheidet, dass sie alle Umstände erfasst, unter denen ein Zeichen nicht die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden vermag (vgl. Urteil vom 25. April 2013, Bayerische Motoren Werke/HABM [ECO PRO], T‑145/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:220, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
98 Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C‑344/10 P und C‑345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C‑311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 24).
99 Die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C‑64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 41, und vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T‑22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. entsprechend auch Urteil vom 4. Oktober 2001, Merz & Krell, C‑517/99, EU:C:2001:510, Rn. 40). Eine eingetragene Marke kann auch nicht aufgrund dieser Art der Verwendung für nichtig erklärt werden. Der anpreisende Sinn einer Wortmarke schließt nämlich nicht aus, dass sie geeignet ist, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der mit ihr bezeichneten Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 45, und vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T‑22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 20). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Marke nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslöst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 57).
100 An die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind nach der Rechtsprechung keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Zeichen. Aus der Rechtsprechung ergibt sich jedoch auch, dass die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zwar für alle Markenkategorien dieselben sind, dass aber nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird und es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen. Diese Schwierigkeiten rechtfertigen es jedoch nicht, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft, wie es in der oben in den Rn. 96 und 98 angeführten Rechtsprechung ausgelegt worden ist, ersetzen oder von ihm abweichen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36 bis 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T‑22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 16 bis 19).
101 Im Übrigen kann das Fehlen von Unterscheidungskraft bereits festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt des fraglichen Wortzeichens den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware oder der Dienstleistung hinweist, das, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde Information oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden wird (Urteil vom 6. Juni 2013, Interroll/HABM [Inspired by efficiency], T‑126/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:303, Rn. 25).
102 Das Vorbringen der Klägerin, wonach die angegriffene Marke entgegen den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Unterscheidungskraft besitze, ist im Licht der oben in den Rn. 95 bis 101 angeführten Grundsätze zu prüfen.
103 Die Beschwerdekammer wies in Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass die Bedeutung der angegriffenen Marke nicht derart vom üblichen Sprachgebrauch abweiche, dass die maßgeblichen Verkehrskreise hierin mehr als die bloße Zusammensetzung der deutschen Wörter „Vermögen“ und „Manufaktur“ erkennen würden. Sie führte weiter aus, dass diese Bedeutung so offensichtlich sei, dass die maßgeblichen Verkehrskreise keiner Gedankenschritte bedürften, um sie sofort aufzufassen.
104 In den Rn. 47 und 48 der angefochtenen Entscheidung stellte die Beschwerdekammer klar, dass die angegriffene Marke unabhängig davon, ob es sich dabei um eine beschreibende Angabe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 handle, jedenfalls einen verkaufsfördernden Hinweis auf eine Erbringungsstätte von Vermögen darstelle, die vom Standard abweiche. Davon ausgehend, dass diese Marke lediglich eine Werbefunktion ausübe und die maßgeblichen Verkehrskreise daraus nicht auf die Herkunft der Dienstleistungen, die sie bezeichne, schließen würden, hat sie festgestellt, dass dieser Marke die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehle.
105 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise und deren Aufmerksamkeitsgrad von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zutreffend bestimmt wurden (siehe oben, Rn. 36 bis 38).
106 Die Klägerin behauptet, die Beschwerdekammer habe die fehlende Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke ausschließlich damit begründet, dass diese zum maßgeblichen Zeitpunkt aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise beschreibend gewesen sei (Rn. 49 der angefochtenen Entscheidung). Zu diesem Zeitpunkt sei die angegriffene Marke aber gerade nicht für die erfassten Dienstleistungen beschreibend, sondern ein unterscheidungskräftiges Wortspiel gewesen.
107 Das Vorbringen der Klägerin beruht insoweit auf einem falschen Verständnis der angefochtenen Entscheidung und ist zurückzuweisen. Aus den Rn. 46 bis 48 der angefochtenen Entscheidung geht nämlich hervor, dass die Beschwerdekammer die mögliche Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke gesondert prüfte (siehe oben, Rn. 103 und 104). In Rn. 49 der angefochtenen Entscheidung brachte die Beschwerdekammer lediglich ihre Schlussfolgerung hinsichtlich des beschreibenden Charakters und der fehlenden Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke zum Ausdruck. Somit hat sie nicht lediglich das Fehlen von Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke aus deren beschreibendem Charakter abgeleitet, sondern die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 eigenständig geprüft.
108 Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer im Hinblick auf die von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 zu Recht annehmen durfte, dass die angegriffene Marke lediglich eine Werbefunktion ausübe und dass die maßgeblichen Verkehrskreise daraus nicht auf die Herkunft dieser Dienstleistungen schließen würden. Allerdings ist festzustellen, dass die Klägerin nichts vorbringt, um diese Beurteilung der Beschwerdekammer in Frage zu stellen.
109 Darüber hinaus räumt die Klägerin den anpreisenden Charakter der angegriffenen Marke für den Fall ein, dass die von der Beschwerdekammer festgestellte Bedeutung als zutreffend anzusehen wäre. Es ist aber festgestellt worden, dass die Beschwerdekammer insoweit keinen Beurteilungsfehler begangen hat (siehe oben, Rn. 57 und 58).
110 Es ist davon auszugehen, dass die angegriffene Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen im Hinblick auf die betreffenden, oben in Rn. 3 angeführten Dienstleistungen klar und unmittelbar dahin verstanden wird, dass sie sich auf Dienstleistungen von hoher Qualität bezieht und dass sie, also die maßgeblichen Verkehrskreise, die Erwartung haben dürfen, dass ihnen die Erbringung dieser Dienstleistungen einen Vermögenszuwachs verschaffen wird. Folglich nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise, die mit den betreffenden Dienstleistungen konfrontiert werden, die Kombination „Vermögensmanufaktur“ sofort, ohne umfangreiche Überlegungen und ohne besonderen Interpretationsaufwand als anpreisende Aussage oder verkaufsfördernde Information hinsichtlich der Effizienz der betreffenden Dienstleistungen in Bezug auf finanzielle Gewinne wahr.
111 Die angegriffene Marke ist nämlich weder hinreichend originell noch prägnant, noch hat sie eine formal ungewöhnliche Struktur, um einen Mindestaufwand an Interpretation, Nachdenken oder Überlegungen bei den maßgeblichen Verkehrskreisen zu erfordern. Vielmehr hat sie eine klare und eindeutige Bedeutung und enthält kein „Wortspiel“, das geeignet wäre, sie aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise als phantasievoll erscheinen zu lassen. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden sie somit von vornherein gedanklich mit den Dienstleistungen in Verbindung bringen, die sie bezeichnet. Unter diesen Umständen ist es nicht hinnehmbar, dass ein Unternehmen diese Kombination gebräuchlicher Wörter durch Eintragung des Zeichens Vermögensmanufaktur als die betreffenden Dienstleistungen bezeichnende Unionsmarke monopolisieren kann, obwohl diese Eintragung es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglicht, die von diesem Unternehmen erbrachten Dienstleistungen von denjenigen zu unterscheiden, die von einem anderen Unternehmen derselben Branche erbracht werden.
112 Somit werden die maßgeblichen Verkehrskreise, die mit der angegriffenen Marke konfrontiert werden, nicht veranlasst, darin über eine Werbeinformation hinaus eine besondere betriebliche Herkunft zu erkennen, die es ihnen ermöglichen würde, bei einem weiteren Erwerb ihre Entscheidung davon abhängig zu machen, ob sie gute oder schlechte Erfahrungen gemacht haben, wie es nach der oben in Rn. 96 angeführten Rechtsprechung für die Anerkennung der Unterscheidungskraft einer Marke erforderlich ist.
113 Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer bezüglich sämtlicher oben in Rn. 3 angeführter Dienstleistungen zu Recht feststellen durfte, dass der angegriffenen Marke die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehlt.
114 Diese Feststellung kann nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt werden, wonach sich aus der angefochtenen Entscheidung und den von der Streithelferin vorgebrachten Beweismitteln keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die angegriffene Marke zum maßgeblichen Zeitpunkt allgemein verwendet worden sei.
115 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass eine Marke im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich für die Präsentation der betreffenden Waren oder Dienstleistungen verwendet werden kann, kein für die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der genannten Verordnung maßgebliches Kriterium ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C‑329/02 P, EU:C:2004:532, Rn. 36, und vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 61 und 62). Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer, nachdem sie festgestellt hatte, dass der angegriffenen Marke die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehle, nicht prüfen musste, ob diese Marke zum maßgeblichen Zeitpunkt allgemein verwendet wurde. Dieses Vorbringen ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2013, Solar-Fabrik/HABM [Premium XL und Premium L], T‑582/11 und T‑583/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:24, Rn. 29).
116 Folglich ist der vorliegende Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.
3. Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009
117 Die Klägerin behauptet, die Beschwerdekammer habe dadurch, dass sie eine auf ihr zuvor lediglich zur Kenntnisnahme übermittelte Beweise gestützte Feststellung getroffen habe, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie wirft der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, dass sie die Stellungnahme vom 23. August 2013 und die Anlagen 26 bis 30 dazu, die im Verwaltungsverfahren vor dem EUIPO als verspätet zurückgewiesen worden seien, berücksichtigt und damit gegen Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen habe.
118 Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen, wobei das EUIPO geltend macht, der vorliegende Klagegrund gehe ins Leere.
119 Nach Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 dürfen die Entscheidungen des EUIPO nur auf Gründe gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Diese Bestimmung gewährleistet im Rahmen des Markenrechts den allgemeinen Grundsatz des Schutzes der Verteidigungsrechte. Dieser Grundsatz schließt den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ein.
120 Nach diesem Grundsatz muss jede Person, die durch eine Entscheidung einer Behörde beschwert wird, Gelegenheit erhalten haben, sich vor Erlass dieser Entscheidung sachgerecht zu äußern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage für die Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (vgl. Beschluss vom 8. September 2015, DTL Corporación/HABM, C‑62/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:568, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 23. September 2015, Mechadyne International/HABM [FlexValve], T‑588/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:676, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
121 Wenn also die Beschwerdekammer Tatsachen erhebt, die als Grundlage für ihre Entscheidung dienen sollen, ist sie verpflichtet, diese Tatsachen den Beteiligten mitzuteilen, damit sie dazu Stellung nehmen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C‑447/02 P, EU:C:2004:649, Rn. 42 und 43, sowie vom 18. Januar 2013, FunFactory/HABM [Vibrateur], T‑137/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:26, Rn. 54).
122 Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer gegen Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat, indem sie ihre Beurteilung auf die Anlagen 26 bis 30 zur Stellungnahme vom 23. August 2013 stützte.
123 Zunächst steht fest, dass die Löschungsabteilung die in Rn. 3 der angefochtenen Entscheidung angeführten Anlagen 26 bis 30 zur Stellungnahme vom 23. August 2013 nicht berücksichtigt hat, nachdem sie die von der Streithelferin beantragte Fristverlängerung abgelehnt hatte (siehe oben, Rn. 11).
124 Sodann wird entgegen den Behauptungen der Klägerin keine der Anlagen 26 bis 30 zur Stellungnahme vom 23. August 2013 in den Rn. 38 und 41 der angefochtenen Entscheidung zitiert.
125 Des Weiteren lässt sich, da die Beschwerdekammer die Anlagen 27, 29 und 30 zur Stellungnahme vom 23. August 2013 in der angefochtenen Entscheidung im Rahmen ihrer Beurteilung nicht erwähnt hat, aus dieser Entscheidung nicht mit Erfolg herleiten, dass diese Beweismittel von der Beschwerdekammer berücksichtigt wurden. Hierzu ist festzustellen, dass entgegen den Behauptungen der Klägerin nicht davon ausgegangen werden kann, dass in den Rn. 27 und 39 der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich auf Anlage 30 zur Stellungnahme vom 23. August 2013 Bezug genommen wird, die der Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes zur Kombination „Vorsorgemanufaktur“ entspricht, da diese weder in diesen Randnummern noch in anderen die Beurteilung der Beschwerdekammer betreffenden Randnummern zitiert wird.
126 Da die Beschwerdekammer, wie die Klägerin geltend macht, in den Rn. 27 und 39 der angefochtenen Entscheidung die Anlagen 26 bzw. 28 zur Stellungnahme vom 23. August 2013 angeführt hat, ist hingegen zu prüfen, ob sie ihre Erwägungen auf diese Beweismittel stützte und ob diese die entscheidenden Faktoren für ihre Beurteilung waren.
127 Was erstens die Wortkombinationen betrifft, die das deutsche Wort „Manufaktur“ enthalten und in Verbindung mit individuellen, hochwertigen Finanzdienstleistungen verwendet werden, hat die Beschwerdekammer in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung Beispiele für solche Kombinationen angeführt, nämlich u. a. die Kombination „Finanzmanufaktur“ und die Kombination „Kreditmanufaktur“. In diesem Zusammenhang hat sie auf die Anlage 26 zur Stellungnahme vom 23. August 2013 verwiesen.
128 Zwar betrifft die Anlage 26 zur Stellungnahme vom 23. August 2013 die Verwendung der Kombination „Kreditmanufaktur“, jedoch ist zu bemerken, dass die Beschwerdekammer in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung auch auf die Anlage 21 zur Stellungnahme vom 7. Juni 2013 verwiesen hat, in der die genannte Kombination bereits erwähnt wurde (siehe oben, Rn. 43 und 50). Außerdem ist mit dem EUIPO festzustellen, dass die Streithelferin die in Rn. 3 der angefochtenen Entscheidung angeführten Anlagen 18 bis 20 zur Stellungnahme vom 7. Juni 2013 vorgelegt hatte, in denen diese Kombination bereits angeführt war (siehe oben, Rn. 43). Folglich ist die genannte Anlage 26 zwar in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung angeführt, jedoch ist davon auszugehen, dass es sich dabei nur um ein zusätzliches Beweismittel zur ebenfalls in der genannten Randnummer genannten Anlage 21 zur Stellungnahme vom 7. Juni 2013 sowie zu den Anlagen 18 bis 20 zu dieser Stellungnahme handelt, die dieselbe Kombination betreffen.
129 Des Weiteren ist, was die Kombination „Finanzmanufaktur“ betrifft, festzustellen, dass die Beschwerdekammer zwar in Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung darauf hinwies, dass die angegriffene Marke individuelle Dienstleistungen beschreibe, und insoweit auf die Anlage 28 zur Stellungnahme vom 23. August 2013 verwies, die sich auf diese Kombination bezieht. Jedoch hat sie bei dieser Verweisung den Ausdruck „siehe auch“ verwendet. Somit ist davon auszugehen, dass es sich bei der genannten Anlage 28 lediglich um ein zusätzliches Beweismittel zu den in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Anlagen 10 und 11 zur Stellungnahme vom 7. Juni 2013 handelte, in denen die Kombination „Finanzmanufaktur“ bereits angeführt wurde (siehe oben, Rn. 43).
130 Was zweitens speziell die der Qualität der Dienstleistungen beigemessene positive Konnotation betrifft, erläuterte die Beschwerdekammer in Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung, wie die Klägerin geltend macht, dass die angegriffene Marke individuelle Dienstleistungen beschreibe, die allgemein als von hoher Qualität angesehen würden, und führte insoweit unter Verwendung des Ausdrucks „siehe auch“ die Anlage 28 zur Stellungnahme vom 23. August 2013 an. Außerdem trifft es zu, dass die Anlage 12 zur Stellungnahme vom 7. Juni 2013, die ebenfalls in der genannten Randnummer angeführt ist und aus dem Jahr 2010 stammt, zeitlich nach dem maßgeblichen Zeitpunkt liegt.
131 Jedoch ist festzustellen, dass die Vorstellung von Dienstleistungen, die individuell und damit von hoher Qualität sind, bereits in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung erwähnt wurde und der Anlage 10 zur Stellungnahme vom 7. Juni 2013 und auch der Anlage 21 zu dieser Stellungnahme zu entnehmen war (siehe oben, Rn. 50). Jedenfalls geht sie aus der Onlinefassung des deutschen Wörterbuchs Duden hervor, auf die die Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen hat (siehe oben, Rn. 40 und 49).
132 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass einer angeblichen Ähnlichkeit zwischen der Begründung der angefochtenen Entscheidung und der Begründung, die in den Entscheidungen angegeben ist, die in den von der Beschwerdekammer angeführten Anlagen 26 und 28 zur Stellungnahme vom 23. August 2013 enthalten sind, keine Bedeutung zukäme, da diese Entscheidungen für die Beurteilung der Beschwerdekammer – die ihre Erwägungen auf andere Beweisstücke gründen konnte, die eine ähnliche Information enthielten und bezüglich deren die Klägerin nicht bestreitet, im Verwaltungsverfahren Kenntnis erlangt zu haben, und zu denen sie Stellung nehmen konnte – nicht bestimmend waren.
133 Was den in Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 niedergelegten Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte betrifft, kann die Nichtbeachtung der geltenden Regeln für den Schutz dieser Rechte ein Verwaltungsverfahren aber nur dann fehlerhaft machen, wenn nachgewiesen ist, dass dieses Verfahren anderenfalls möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Urteil vom 16. Mai 2013, Verus/HABM – Performance Industries Manufacturing [VORTEX], T‑104/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:256, Rn. 76, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 15. November 2011, Abbott Laboratories/HABM [RESTORE], T‑363/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:662, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
134 Der vorliegende Klagegrund ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.
4. Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009
135 Die Klägerin macht geltend, dass es dem EUIPO nach Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 untersagt sei, eine verspätet vorgetragene Tatsache von sich aus in das Verfahren einzubeziehen. Indem die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung mit den verspätet vor der Löschungsabteilung vorgebrachten Anlagen 26 bis 30 zur Stellungnahme vom 23. August 2013 begründet habe, habe sie gegen den Grundsatz der funktionalen Kontinuität und damit gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen. Zudem habe sie die Zulässigkeit der von der Streithelferin im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel fehlerhaft damit begründet, dass diese Unterlagen lediglich eine Ergänzung und Konkretisierung der verspätet eingereichten Dokumente gewesen seien (Rn. 17 und 18 der angefochtenen Entscheidung). In der mündlichen Verhandlung bestätigte die Klägerin in Beantwortung einer Frage des Gerichts, dass sie nur einen Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend mache.
136 Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
137 Nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 wird die Unionsmarke für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Vorschriften des Art. 7 dieser Verordnung eingetragen worden ist.
138 Nach Art. 57 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 fordert das EUIPO bei der Prüfung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu seinen Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten einzureichen.
139 Nach Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 „braucht [das EUIPO] Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen“.
140 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer entgegen dem, was die Streithelferin zu vertreten scheint, ihre Prüfung nicht allein auf allgemein bekannte Tatsachen stützen konnte. Im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens beschränkt die Vermutung der Gültigkeit der eingetragenen Unionsmarke die sich aus Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ergebende Verpflichtung des EUIPO, den relevanten Sachverhalt, der es zu der Feststellung veranlassen könnte, dass ein absolutes Eintragungshindernis vorliegt, von Amts wegen zu ermitteln, auf die Prüfung der Unionsmarkenanmeldung, die von den Prüfern und, auf Beschwerde, von den Beschwerdekammern im Verfahren der Eintragung dieser Marke durchgeführt wurde. Daher musste das EUIPO im vorliegenden Fall seine Beurteilung auch auf die Argumente der Streithelferin und auf etwaige, dem Nichtigkeitsantrag beigefügte Beweise gründen, da es Sache des die Nichtigerklärung begehrenden Antragstellers ist, vor dem EUIPO die konkreten Gesichtspunkte darzulegen, die die Gültigkeit der Marke in Frage stellen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2013, Fürstlich Castellʼsches Domänenamt/HABM – Castel Frères [CASTEL], T‑320/10, EU:T:2013:424, Rn. 28, und vom 21. April 2015, Louis Vuitton Malletier/HABM – Nanu-Nana [Darstellung eines Schachbrettmusters in Braun und Beige], T‑359/12, EU:T:2015:215, Rn. 61 und 62).
141 Was als Erstes die streitigen Anlagen zur Stellungnahme vom 23. August 2013 betrifft, d. h. die Anlagen 26 bis 30, kann, wie bereits ausgeführt, da die Beschwerdekammer die Anlagen 27, 29 und 30 in der angefochtenen Entscheidung nicht erwähnt hat, aus der angefochtenen Entscheidung nicht mit Erfolg hergeleitet werden, dass diese Beweismittel von der Beschwerdekammer berücksichtigt wurden (siehe oben, Rn. 125).
142 Was die Anlagen 26 und 28 zur Stellungnahme vom 23. August 2013 betrifft, ist – selbst wenn man annimmt, dass die Beschwerdekammer mit der Berücksichtigung dieser Beweismittel bei ihrer Beurteilung einen Rechtsfehler begangen hat – festgestellt worden, dass sie für diese Beurteilung nicht entscheidend waren, da die Beschwerdekammer ihre Erwägungen auf andere Unterlagen gründen konnte, deren rechtzeitige Vorlage die Klägerin nicht in Abrede stellt (siehe oben, Rn. 132).
143 Nach ständiger Rechtsprechung geht jedoch, wenn unter den besonderen Umständen des konkreten Falles ein Fehler das Ergebnis nicht entscheidend beeinflussen konnte, das auf einen solchen Fehler gestützte Vorbringen ins Leere und kann daher die Nichtigerklärung der Entscheidung, die angefochten wird, nicht rechtfertigen (vgl. Urteil vom 9. Februar 2011, Ineos Healthcare/HABM – Teva Pharmaceutical Industries [ALPHAREN], T‑222/09, EU:T:2011:36, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
144 Das Vorbringen der Klägerin hierzu ist somit als ins Leere gehend zurückzuweisen.
145 Was als Zweites die in Rn. 8 der angefochtenen Entscheidung erwähnten späteren, auf der Grundlage der ersten, für verspätet erachteten Beweismittel akzeptierten Beweismittel, d. h. die Anlagen 31 bis 33 zum Schriftsatz vom 10. April 2014, betrifft, ist erstens festzustellen, dass die Anlage 32 zu diesem Schriftsatz nicht als verspätet angesehen werden konnte, da sie in der Entscheidung der Löschungsabteilung bestand.
146 Zweitens betrifft die Anlage 31 zum Schriftsatz vom 10. April 2014 die auf der Website des EUIPO veröffentlichten Richtlinien für die Verfahren vor dem EUIPO. Sie können daher nicht als Beweismittel angesehen werden, das die Parteien vor der Beschwerdekammer rechtzeitig vorlegen müssten, und die Parteien können sich in jeder Phase des Verfahrens vor dem EUIPO darauf berufen.
147 Drittens hat die Streithelferin die Anlage 33 zum Schriftsatz vom 10. April 2014 zwar erstmals vor der Beschwerdekammer vorgelegt. Jedoch wird diese Anlage in der Beurteilung der Beschwerdekammer nicht erwähnt, und die Klägerin führt keine Passage der angefochtenen Entscheidung an, die auf diese Unterlage gestützt wäre oder gestützt werden könnte. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Anlage ein bei der Beurteilung der Beschwerdekammer bestimmendes Beweismittel darstellen konnte.
148 Folglich ist das Vorbringen der Klägerin hierzu nach der oben in Rn. 143 angeführten Rechtsprechung und mithin der vorliegende Klagegrund als ins Leere gehend zurückzuweisen.
B. Zu den hilfsweise gestellten Anträgen
149 Die Klägerin macht geltend, dass infolge ihrer vom 23. September 2016 datierenden Erklärung nach Art. 28 der Verordnung Nr. 207/2009 davon auszugehen sei, dass die Beschwerdekammer die angegriffene Marke nur hinsichtlich der oben in Rn. 3 angeführten Dienstleistungen für nichtig erklärt habe, nicht aber in Bezug auf die in der genannten Erklärung angeführten, oben in Rn. 17 genannten weiteren Dienstleistungen der Klassen 35 und 36.
150 Die Klägerin ist daher der Ansicht, dass das Gericht selbst dann, wenn es die Klage für unbegründet halte, die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekammer, die angegriffene Marke insgesamt für nichtig zu erklären, nicht vollumfänglich bestätigen könne. Daher begehrt sie mit dem zweiten Antrag, den sie in ihrer Stellungnahme zum Schreiben des EUIPO vom 15. November 2016 gestellt hat, hilfsweise, für Recht zu erkennen, dass die angegriffene Marke in Bezug auf die weiteren Dienstleistungen rechtswirksam eingetragen bleibt.
151 Äußerst hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Klage für unbegründet halten und der Meinung sein sollte, dass sich der Nichtigkeitsantrag der Streithelferin auch gegen die weiteren Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 richtet, begehrt die Klägerin mit dem dritten Antrag, den sie in ihrer Stellungnahme zum Schreiben des EUIPO vom 15. November 2016 gestellt hat, die Sache zur erstmaligen Entscheidung über den Nichtigkeitsantrag in Anbetracht dieser Dienstleistungen an die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO zu verweisen.
152 Es ist festzustellen, dass die Klägerin mit dem zweiten Antrag und dem dritten Antrag, die sie in ihrer Stellungnahme zum Schreiben des EUIPO vom 15. November 2016 gestellt hat, das Gericht ersucht, die angefochtene Entscheidung abzuändern, wie dies in Art. 65 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehen ist, und die Entscheidung zu erlassen, die ihrer Ansicht nach die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen.
153 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Gericht gemäß Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 die Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO nur „wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des EG-Vertrags, dieser Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs“ aufheben oder abändern kann (Urteil vom 26. Oktober 2016, Westermann Lernspielverlage/EUIPO, C‑482/15 P, EU:C:2016:805, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
154 Demnach ist die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO anhand der Informationen zu beurteilen, die der Beschwerdekammer im Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung verfügbar sein konnten (Urteil vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C‑16/06 P, EU:C:2008:739, Rn. 138). Dagegen kann das Gericht die Entscheidung nicht aus Gründen aufheben oder abändern, die nach ihrem Erlass eingetreten sind (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2016, Westermann Lernspielverlage/EUIPO, C‑482/15 P, EU:C:2016:805, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C‑263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 71 und 72). Im vorliegenden Fall sind die Anträge der Klägerin auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung aber auf die Erklärung vom 23. September 2016 gestützt, die zeitlich nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung liegt.
155 Somit sind der zweite Antrag und der dritte Antrag, die die Klägerin in der Stellungnahme zum Schreiben des EUIPO vom 15. November 2016 gestellt hat, als unzulässig zurückzuweisen.
C. Ergebnis
156 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.
V. Kosten
157 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
158 Da die Streithelferin nicht beantragt hat, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen, trägt sie nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die VM Vermögens-Management GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).
3. Die DAT Vermögensmanagement GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Berardis |
Papasavvas |
Spineanu-Matei |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. September 2017.
Der Kanzler |
Der Präsident |
E. Coulon |
D. Gratsias |
Inhaltsverzeichnis
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
II. Ereignisse nach Klageerhebung
III. Anträge der Parteien
IV. Rechtliche Würdigung
A. Zum Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
1. Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009
a) Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen
b) Zu der Frage, wie die angegriffene Marke wahrgenommen wird
1) Zur Bedeutung des deutschen Wortes „Vermögen“
2) Zur Bedeutung des deutschen Wortes „Manufaktur“
3) Zur Bedeutung der Kombination „Vermögensmanufaktur“
c) Zum beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke
1) Zu den Dienstleistungen der Klasse 36
2) Zu den Dienstleistungen der Klasse 35
3) Schlussfolgerung
2. Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
3. Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009
4. Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009
B. Zu den hilfsweise gestellten Anträgen
C. Ergebnis
V. Kosten
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