T-369/17 – Winkler/ Kommission
URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)
7. Juni 2018()
„Öffentlicher Dienst – Beamte – Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche – Entscheidung zur Festsetzung der Zahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre – Angemessene Verfahrensdauer – Anspruch auf rechtliches Gehör – Rechtssicherheit – Gleichbehandlung – Vertrauensschutz – Haftung – Materieller Schaden“
In der Rechtssache T‑369/17
Bernd Winkler, Beamter der Europäischen Kommission, wohnhaft in Grange (Irland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Kässens,
Kläger,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch T. Bohr und L. Radu Bouyon als Bevollmächtigte,
Beklagte,
betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidung des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Kommission vom 26. September 2016, mit der auf einen Antrag des Klägers auf Übertragung seiner vor dem Eintritt in den Dienst der Union erworbenen Ruhegehaltsansprüche hin die Zahl der im Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre festgesetzt wurde, und zum anderen auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch die Rechtsverstöße der Kommission bei der Bearbeitung dieses Übertragungsantrags entstanden sein soll,
erlässt
DAS GERICHT (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović, der Richterin A. Marcoulli (Berichterstatterin) und des Richters A. Kornezov,
Kanzler: E. Coulon,
folgendes
Urteil
Sachverhalt
1 Der Kläger, Herr Bernd Winkler, der deutscher Staatsangehöriger ist, trat am 16. Oktober 2008 in den Dienst der Europäischen Gemeinschaften ein. Er ist Beamter der Europäischen Kommission.
2 Gemäß Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII der Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 1962, 45, S. 1385, im Folgenden: Statut) beantragte der Kläger am 14. September 2011, die Ruhegehaltsansprüche, die er in Deutschland bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (im Folgenden: DRV) erworben hatte, auf das Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union (im Folgenden: VSOEU) zu übertragen.
3 Da sein Antrag auf Übertragung der Ruhegehaltsansprüche unbeantwortet blieb, wandte sich der Kläger am 11. Dezember 2012 per E‑Mail an das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Kommission, um sich nach dem Sachstand zu erkundigen.
4 Mit E‑Mail vom 12. Dezember 2012 antwortete das PMO dem Kläger, dass die Anträge auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen, die nach dem 31. Dezember 2008 bei ihm eingegangen seien, bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der durch den Beschluss K(2011) 1278 endg. der Kommission vom 3. März 2011, veröffentlicht in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 17 vom 28. März 2011, erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen (im Folgenden: ADB) zu den Artikeln 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts über die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen, d. h. „bis zum 1. April 2009 auf Eis gelegt worden“ seien. Da das PMO bis zu diesem Zeitpunkt über 11 000 neue Übertragungsanträge erhalten und „angesammelt“ habe, sei entschieden worden, die zuerst eingegangenen Anträge zuerst zu bearbeiten und Anträge von Personen, die kurz vor dem Renteneintrittsalter stünden, vorrangig zu bearbeiten. Der Kläger gehöre nicht zu dieser „prioritären“ Gruppe, sein Antrag werde so bald wie möglich bearbeitet, und bei der Festlegung der für die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre erforderlichen Parameter werde jedenfalls der Zeitpunkt zugrunde gelegt, zu dem er seinen Antrag gestellt habe, also der 14. September 2011.
5 Mit E‑Mail vom 7. Januar 2014 erkundigte sich der Kläger erneut nach dem Stand der Bearbeitung seines Antrags auf Übertragung der Ruhegehaltsansprüche.
6 Mit Vermerk vom 27. November 2014 teilte das PMO dem Kläger mit, dass sein Antrag auf Übertragung der Ruhegehaltsansprüche zugelassen sei und dass es die DRV bitten werde, ihm die für die vorläufige Berechnung der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre erforderlichen Informationen zu übermitteln.
7 Mit Schreiben vom 1. April 2016 teilte die DRV dem PMO den Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche des Klägers auf der Grundlage einer Berechnung vom 30. März 2016 mit.
8 Am 20. April 2016 übersandte das PMO dem Kläger eine Mitteilung mit der vorläufigen Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die ihm im VSOEU anerkannt werden könnten, wenn er sich dafür entscheide, seine bei der DRV erworbenen Ansprüche zu übertragen, nämlich sechs Jahre, ein Monat und drei Tage
9 In seiner Mitteilung wies das PMO darauf hin, dass die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre angepasst werde, um den Zeitpunkt der Ausführung der Kapitalübertragung sowie den von der Rentenanstalt tatsächlich ausgezahlten Betrag, abzüglich eines einfachen Zinses von 3,1 % p. a. für den Zeitraum zwischen der Registrierung oder Zulässigkeit des Übertragungsantrags und der tatsächlichen Übertragung, zu berücksichtigen. Die Zahl der im VSOEU letztlich anerkannten Dienstjahre könne daher höher oder niedriger sein als in dieser Mitteilung angegeben.
10 Am 18. Mai 2016 erteilte der Kläger seine Zustimmung zur Übertragung seiner Versorgungsansprüche auf das VSOEU.
11 Am 9. Juni 2016 legte der Kläger bei der Kommission eine Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts gegen die Mitteilung vom 20. April 2016 mit der vorläufigen Berechnung der im VSOEU anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre ein.
12 Am 11. August 2016 überwies die DRV für die vom Kläger erworbenen Rentenansprüche einen Betrag von 150 839,23 Euro an die Kommission.
13 Am 26. September 2016 teilte die Kommission dem Kläger ihre Entscheidung mit, die Zahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die sich aus der Übertragung seiner in Deutschland erworbenen Rentenansprüche auf das VSOEU ergebe, endgültig auf sechs Jahre, elf Monate und neun Tage festzusetzen. Die Zahl dieser Dienstjahre wurde auf der Grundlage des von der DRV übertragenen Kapitals, abzüglich eines Betrags von 19 920,39 Euro für den Wertzuwachs zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der tatsächlichen Übertragung, der durch die Anwendung eines einfachen Zinses von 3,1 % p. a. bestimmt wurde, berechnet.
14 Mit Entscheidung vom 30. September 2016 wies die Anstellungsbehörde der Kommission die Beschwerde des Klägers gegen die Mitteilung vom 20. April 2016 zurück. Sie hielt die Beschwerde für unzulässig, weil sie gegen eine nicht beschwerende Maßnahme gerichtet sei. Gleichwohl prüfte sie die vom Kläger vorgetragenen Argumente und wies sie als unbegründet zurück.
15 Am 28. November 2016 legte der Kläger bei der Kommission eine Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts gegen die Entscheidung vom 26. September 2016 ein. Mit Entscheidung vom 13. März 2017 wies die Anstellungsbehörde diese Beschwerde als unbegründet zurück.
Verfahren und Anträge der Parteien
16 Mit Klageschrift, die am 13. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
17 Die Kommission hat ihre Klagebeantwortung am 7. August 2017 eingereicht.
18 Am 24. Januar 2018 wurden die Parteien über den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) unterrichtet, gemäß Art. 106 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung ohne mündliches Verfahren zu entscheiden.
19 Der Kläger beantragt,
– die Entscheidung vom 13. März 2017 aufzuheben und die Kommission zu verpflichten, eine Entscheidung über die Berechnung des Kapitalwerts zum Zeitpunkt der Registrierung seines Antrags auf Übertragung der Ruhegehaltsansprüche zu erlassen;
– hilfsweise, die Kommission zu verurteilen, einen Betrag von 19 920,39 Euro auf sein „Pensionskonto“ zu zahlen.
20 Die Kommission beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– den Hilfsantrag des Klägers abzuweisen;
– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Zum Aufhebungsantrag
21 Der Kläger stützt seinen Aufhebungsantrag auf drei Klagegründe. Er macht erstens einen Verstoß gegen die Grundsätze der angemessenen Verfahrensdauer, der Rechtssicherheit und eines fairen Verfahrens sowie eine Verletzung von Informations- und Anhörungspflichten geltend. Zweitens rügt er eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
22 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass ein Aufhebungsantrag, der formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtet ist, in dem Fall, dass diese Entscheidung keinen eigenständigen Gehalt hat, bewirkt, dass das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2016, CW/Parlament, T‑309/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:632, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
23 Im vorliegenden Fall wird mit der Entscheidung vom 13. März 2017, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung vom 26. September 2016 zur Festsetzung der Zahl der im VSOEU anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre zurückgewiesen wird, lediglich diese letztere Entscheidung bestätigt. Nach der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung ist daher davon auszugehen, dass sich der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 13. März 2017 gegen die Entscheidung vom 26. September 2016 richtet (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
24 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts bestimmt:
„Ein Beamter, der in den Dienst der Union tritt, nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung, oder nach dem Ausüben einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit, kann in der Zeit zwischen seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch auf ein Ruhegehalt im Sinne des Artikels 77 des Statuts erwirbt, den Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Union zahlen lassen; zugrunde gelegt wird hierbei der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapitalwert. In diesem Fall legt die Anstellungsbehörde eines jeden Organs, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung des Grundgehalts, des Alters und des Wechselkurses zum Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung mittels allgemeiner Durchführungsbestimmungen die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre fest, die es ihm gemäß der Versorgungsordnung der Union für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des übertragenen Kapitals und abzüglich des Wertzuwachses zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der tatsächlichen Übertragung anrechnet.“
25 Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 der ADB sieht vor: „Die Zahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre wird unter Zugrundelegung des übertragbaren Betrags berechnet, der dem Anspruch entspricht, der während der in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Zeiträume erworben wurde, abzüglich des Betrags, der dem Wertzuwachs des Kapitals zwischen dem Zeitpunkt der Registrierung des Übertragungsantrags und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung entspricht.“
26 In Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der ADB heißt es: „Kann das innerstaatliche oder internationale Organ den Wert der Ruhegehaltsansprüche zum Zeitpunkt der Registrierung des Antrags nicht mitteilen, wird für die Zeitspanne vom Zeitpunkt der Registrierung des Antrags bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung von dem übertragenen Betrag ein einfacher Zinsbetrag entsprechend dem in Artikel 8 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehenen Satz abgezogen.“
27 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen aus zwei aufeinanderfolgenden Vorgängen resultiert. Der erste liegt in der alleinigen Zuständigkeit der nationalen Verwaltung, die das Rentensystem verwaltet, dem der Betroffene vor seinem Eintritt in den Dienst der Union angehört hat, und besteht in der Bestimmung des Kapitalwerts der nach der einschlägigen Regelung des betreffenden Mitgliedstaats im nationalen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2013, Časta, C‑166/12, EU:C:2013:792, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Der zweite Vorgang besteht in der Umrechnung des Kapitalwerts der im nationalen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche in im Versorgungssystem der Union anzurechnende ruhegehaltsfähige Dienstjahre. Diese Umrechnung erfolgt durch die Organe der Union gemäß den ADB (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2013, Časta, C‑166/12, EU:C:2013:792, Rn. 28).
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Pflicht, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und eines fairen Verfahrens sowie gegen Informations- und Anhörungspflichten
29 Es ist davon auszugehen, dass der Kläger mit seinem ersten Klagegrund im Wesentlichen fünf Rügen erhebt, nämlich erstens einen Verstoß gegen die Pflicht, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, zweitens die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, drittens einen Verstoß gegen die Informationspflicht, viertens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und fünftens einen Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens.
30 Soweit der Kläger – ohne entsprechendes Vorbringen – einen Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens geltend macht, fällt diese Rüge mit dem zweiten Klagegrund einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zusammen, auf dessen Prüfung verwiesen wird.
– Zur ersten Rüge: Verstoß gegen die Pflicht, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden
31 Der Kläger beanstandet die Verzögerung, mit der die Kommission die Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche – über fünf Jahre nach seinem Antrag – vorgenommen hat. Erst über drei Jahre nach der Stellung des Antrags sei dessen Zulässigkeit bestätigt worden. Eine solche Verzögerung verletze den durch den Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis und Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundsatz der guten Verwaltung.
32 Die Kommission trägt vor, die erste Rüge sei zurückzuweisen.
33 Insoweit ist festzustellen, dass die Pflicht, Verwaltungsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen, ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, dessen Beachtung der Unionsrichter sicherstellt und der im Übrigen als Bestandteil des Rechts auf eine gute Verwaltung in Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte übernommen wurde (Urteile vom 11. April 2006, Angeletti/Kommission, T‑394/03, EU:T:2006:111, Rn. 162, und vom 6. Dezember 2012, Füller-Tomlinson/Parlament, T‑390/10 P, EU:T:2012:652, Rn. 115). Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass die „Angemessenheit“ der Frist, die das Organ benötigt, um die in Rede stehende Handlung vorzunehmen, mangels Festlegung der Verfahrensdauer durch eine Bestimmung des Unionsrechts anhand aller Umstände jeder einzelnen Rechtssache und insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens der Parteien zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Ein Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer rechtfertigt jedoch im Allgemeinen nicht die Aufhebung einer am Ende eines Verwaltungsverfahrens erlassenen Entscheidung. Die Nichtbeachtung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer wirkt sich nämlich nur dann auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens aus, wenn sich die übermäßig lange Verfahrensdauer auch auf den Inhalt der am Ende des Verwaltungsverfahrens erlassenen Entscheidung auswirken kann. Dies kann in Verwaltungsverfahren dann der Fall sein, wenn die übermäßig lange Verfahrensdauer die Möglichkeit für die betroffenen Personen, sich wirksam zu verteidigen, beeinträchtigt (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2017, Lucaccioni/Kommission, T‑551/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:751, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsverfahren zur Übertragung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers insgesamt mehr als fünf Jahre gedauert, was auf den ersten Blick übermäßig lang erscheint. Es ist jedoch, ohne dass das Gericht zu prüfen braucht, ob eine solche Dauer in Anbetracht der hier vorliegenden Umstände einen Verstoß der Kommission gegen die Pflicht, Verwaltungsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen, darstellt, festzustellen, dass ein solcher Verstoß, wenn er denn vorläge, nicht geeignet ist, die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu rechtfertigen.
36 Vom Kläger wird nämlich weder nachgewiesen noch auch nur behauptet, dass die Überschreitung einer angemessenen Verfahrensdauer, wenn sie denn gegeben wäre, ihn daran gehindert hätte, seine Verteidigungsrechte sachgerecht wahrzunehmen.
37 Zudem wirkt sich die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und dem der tatsächlichen Übertragung des Kapitals durch die innerstaatliche oder internationale Pensionseinrichtung zwar auf den Inhalt der Entscheidung aus, d. h. auf den Kapitalbetrag, der bei der Festsetzung der Zahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre zu berücksichtigen ist. So führt die überlange Zeitspanne zwischen diesen beiden Zeitpunkten rein mathematisch zu einer Erhöhung des vom übertragenen Kapital abzuziehenden Betrags, zumindest dann, wenn dieser – wie hier – in Anwendung des in Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der ADB genannten einfachen Zinses bestimmt wird.
38 Jedoch übt ein Unionsorgan, wenn es nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts und den zu seiner Durchführung erlassenen allgemeinen Bestimmungen konkret die Zahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre festsetzt, die dem Betroffenen aufgrund der Übertragung des Kapitalwerts der von ihm in einem anderen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche im VSOEU anzurechnen sind, eine gebundene Befugnis aus und verfügt daher über keinerlei Ermessen (Urteil vom 13. Oktober 2015, Teughels/Kommission, T‑131/14 P, EU:T:2015:778, Rn. 38).
39 Im vorliegenden Fall war das PMO daher nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts zur Festsetzung der Zahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre verpflichtet, das von der DRV übertragene Kapital zugrunde zu legen, abzüglich des Wertzuwachses zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und dem der tatsächlichen Übertragung. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger weder bestritten hat, dass sich der Kapitalwert seiner im deutschen Rentensystem erworbenen Ansprüche zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und dem der tatsächlichen Übertragung erhöht hat, noch die Modalitäten der Berechnung des vom PMO vom Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche abgezogenen Betrags in Frage gestellt hat. Im Übrigen unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache insoweit wesentlich von der Rechtssache, in der das Urteil vom 5. Dezember 2017, Tuerck/Kommission (T‑728/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2017:865), ergangen ist und das Gericht sich zu dem von der Klägerin geltend gemachten Klagegrund geäußert hat, mit dem gerügt wurde, dass die Modalitäten der Berechnung des Betrags, den das PMO von dem von der nationalen Pensionseinrichtung übertragenen Kapital wegen dessen Wertzuwachses zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und dem der tatsächlichen Übertragung abziehe, gegen Art. 7 Abs. 1 der ADB verstießen. Ein solcher Klagegrund, der nicht zwingenden Rechts ist, kann vom Gericht in der vorliegenden Rechtssache nicht von Amts wegen geprüft werden.
40 Folglich müsste, wäre die angefochtene Entscheidung allein deshalb aufzuheben, weil die Pflicht zur Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nicht eingehalten wurde, mit der sie ersetzenden Entscheidung die Zahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre ebenfalls unter Zugrundelegung eines Kapitals festgesetzt werden, das um seinen Wertzuwachs zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und dem der tatsächlichen Übertragung – zwei unveränderlichen Daten – reduziert wird. Da die Modalitäten der Berechnung dieses Wertzuwachses nicht in Frage gestellt werden, könnte diese neue Entscheidung nicht anders lauten.
41 Demnach ist die erste Rüge zurückzuweisen, da sich die – unterstellte – Nichtbeachtung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer nicht auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens und damit der angefochtenen Entscheidung auswirken kann.
– Zur zweiten Rüge: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
42 Der Kläger macht geltend, das PMO habe ihn vor Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht angehört.
43 Die Kommission hält diese zweite Rüge für unbegründet.
44 Nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte steht jeder Person das Recht zu, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird. Dieses Recht muss gegenüber jedem Unionsorgan in allen Verfahren gelten, die zu einer beschwerenden Maßnahme führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2012, M., C‑277/11, EU:C:2012:744, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
45 Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass das PMO, bevor es die endgültige Entscheidung über den Antrag auf Übertragung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers erließ, eine Mitteilung mit einer vorläufigen Berechnung der auf das VSOEU übertragbaren ruhegehaltsfähigen Dienstjahre übersandt hatte. In dieser Mitteilung wurde der Kläger aufgefordert, dem PMO seine Bemerkungen zu dieser Berechnung und etwaige Auskunftsersuchen zu übermitteln und ihm innerhalb einer Frist von einem Monat mitzuteilen, ob er seinen Antrag auf Übertragung aufrechterhalten wolle.
46 Daher war der Kläger entgegen seinem Vorbringen in die Lage versetzt worden, vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung seinen Standpunkt sachdienlich vorzutragen. Die zweite Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
– Zur dritten Rüge: Verletzung der Informationspflicht
47 Der Kläger wirft dem PMO vor, ihn trotz wiederholter Nachfragen nicht über den Stand der Bearbeitung seines Antrags auf Übertragung der Ruhegehaltsansprüche informiert zu haben.
48 Die Kommission trägt vor, diese dritte Rüge sei zurückzuweisen, da sie unbegründet sei.
49 Unter der Annahme, dass der Kläger der Unionsverwaltung vorwirft, ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass ein solches Vorbringen, sollte es begründet sein, nicht zur Aufhebung einer Maßnahme führen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2012, Honnefelder/Kommission, F‑42/11, EU:F:2012:196, Rn. 62), sondern gegebenenfalls nur zur außervertraglichen Haftung der Verwaltung wegen eines Amtsfehlers. Die dritte Rüge geht daher ins Leere.
50 Jedenfalls ist die dritte Rüge auch unbegründet. Das PMO hat den Kläger nämlich, nachdem dieser sich nach dem Stand der Bearbeitung seines Antrags auf Übertragung der Ruhegehaltsansprüche erkundigt hatte, mit E‑Mail vom 12. Dezember 2012 darüber informiert, dass es bei der Bearbeitung der Übertragungsanträge wegen der großen Zahl anhängiger Anträge zu Verzögerungen komme. Ferner bestreitet der Kläger nicht, dass das PMO ihn mit einer Mitteilung vom 21. Oktober 2011, mit der der Eingang seines Antrags bestätigt wurde, aufgefordert hatte, die damals auf der Intranet-Seite der Kommission verfügbaren Informationen zu konsultieren, aus denen sich ergab, dass die Verfahren zur Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen erst nach durchschnittlich drei Jahren beginnen.
51 Die dritte Rüge ist daher zurückzuweisen.
– Zur vierten Rüge: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit
52 Der Kläger macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit ergangen sei.
53 Nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung muss die Klageschrift eine kurze Darstellung der geltend gemachten Klagegründe enthalten. Diese Darstellung muss so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. In der Klageschrift ist deshalb darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Verfahrensordnung nicht entspricht. Entsprechende Anforderungen gelten für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge (vgl. Urteil vom 4. Juli 2017, Systema Teknolotzis/Kommission, T‑234/15, EU:T:2017:461, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).
54 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass für die in Rn. 26 der Klageschrift angeführte Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit keine spezifischen Argumente vorgebracht werden. Da sie nicht erläutert wurde, ist sie somit als unzulässig zurückzuweisen.
55 Jedenfalls wäre diese Rüge, selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, dass sie auf dem Vorbringen zur Begründung des ersten Klagegrundes beruht, zurückzuweisen, da dieses Vorbringen zurückgewiesen worden ist.
56 Aus alledem folgt, dass der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen ist.
Zum zweiten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
57 Mit dem zweiten Klagegrund macht der Kläger geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot verstoße, weil ihm mitgeteilt worden sei, dass Anträge auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen, die von älteren Kollegen gestellt worden seien, und Anträge jüngerer Kollegen, die „in den letzten zwölf Monaten“ gestellt worden seien, schneller bearbeitet worden seien. Es liege jedoch kein sachlicher Grund vor, der diese Ungleichbehandlung rechtfertige.
58 Die Kommission hält den zweiten Klagegrund für nicht stichhaltig.
59 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen den im Recht des öffentlichen Dienstes der Union geltenden Grundsatz der Gleichbehandlung vorliegt, wenn zwei Personengruppen, deren tatsächliche und rechtliche Lage sich nicht wesentlich unterscheidet, unterschiedlich behandelt werden und eine solche Ungleichbehandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 13. Oktober 2015, Kommission/Verile und Gjergji, T‑104/14 P, EU:T:2015:776, Rn. 176).
60 Im vorliegenden Fall ist jedoch zunächst festzustellen, dass der Kläger nicht vorträgt, dass das PMO Anträge auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen, die gleichaltrige oder jüngere Bedienstete der Kommission zu dem Zeitpunkt oder in der Zeit gestellt hätten, als er seinen Antrag eingereicht habe, schneller bearbeitet habe. Was Anträge betrifft, die von älteren Bediensteten oder in den zwölf Monaten vor Erhebung der vorliegenden Klage gestellt wurden, kann der Kläger nicht geltend machen, dass ihre schnellere Bearbeitung durch die Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße. Denn zum einen befanden sich ältere Bedienstete, insbesondere diejenigen, die kurz vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter standen, wegen der bevorstehenden Feststellung ihrer Ruhegehaltsansprüche in einer anderen Lage als der Kläger. Zum anderen kann der Kläger, da die Dauer der Bearbeitung seines Antrags zum Teil daraus resultiert, dass zwischen dem 1. Januar 2009 und dem Inkrafttreten der ADB, d. h. dem 1. April 2011, eingegangene Anträge auf Eis lagen, nicht geltend machen, dass er sich in der gleichen Lage befand wie Bedienstete der Kommission, die in den Jahren 2016 oder 2017 einen Antrag auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen stellten.
61 Daraus folgt, dass die Rüge eines Verstoßes der Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots als unbegründet zurückzuweisen ist.
62 Jedenfalls verfügte die Anstellungsbehörde, wie oben in den Rn. 38 und 39 ausgeführt, über kein Ermessen und war verpflichtet, die im VSOEU anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre unter Zugrundelegung des übertragenen Kapitals und abzüglich des Wertzuwachses zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und dem der tatsächlichen Übertragung festzusetzen. Der Kläger kann daher nicht allein deshalb, weil von anderen Bediensteten gestellte Anträge auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen schneller bearbeitet worden sein sollen, ein anderes Ergebnis beanspruchen als dasjenige, das sich aus der Anwendung von Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts ergibt.
63 Zweitens ist mit der Kommission festzustellen, dass der Kläger, soweit anzunehmen ist, dass er einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend machen will, nichts zur Begründung dieser Rüge vorträgt. Nach der oben in Rn. 53 angeführten Rechtsprechung ist diese Rüge daher unzulässig und somit zurückzuweisen.
64 Folglich ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.
Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
65 Der Kläger macht geltend, dass die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen habe. Obwohl ihm die Kommission mit E‑Mail vom 12. Dezember 2012 versichert habe, dass ihm durch die Verzögerungen bei der Bearbeitung seines Antrags keine Nachteile entstünden, sei wegen der Dauer des Verfahrens doch ein Betrag von 19 920,39 Euro von dem Kapital abgezogen worden, das der Berechnung der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre zugrunde gelegt worden sei.
66 Die Kommission trägt vor, dass der dritte Klagegrund der tatsächlichen Grundlage entbehre.
67 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich jeder auf den Vertrauensschutz berufen, bei dem die Unionsverwaltung durch bestimmte Zusicherungen in Form präziser, nicht an Bedingungen geknüpfter und übereinstimmender Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite begründete Erwartungen geweckt hat. Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2015, Kommission/Verile und Gjergji, T‑104/14 P, EU:T:2015:776, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung).
68 Im vorliegenden Fall ist daran zu erinnern, dass das PMO mit der E‑Mail vom 12. Dezember 2012, auf die sich der Kläger beruft, diesen darüber informierte, dass die Anträge auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen, die nach dem 31. Dezember 2008 beim PMO eingegangen seien, bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen ADB „auf Eis gelegt“ worden seien und dass in Anbetracht der großen Zahl der neuen Übertragungsanträge entschieden worden sei, die zuerst eingegangenen Anträge zuerst zu bearbeiten und Anträge von Personen, die kurz vor dem Renteneintrittsalter stünden, vorrangig zu bearbeiten. Der Kläger gehöre nicht zu dieser „prioritären“ Gruppe, sein Antrag werde so bald wie möglich bearbeitet, und bei der Festlegung aller für die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre erforderlichen Parameter werde jedenfalls der Zeitpunkt zugrunde gelegt, zu dem er seinen Antrag gestellt habe, also der 14. September 2011. Das PMO führte abschließend aus, dass der Kläger sich daher keine Sorgen über den Stand der Bearbeitung seines Antrags zu machen brauche.
69 Unter diesen Umständen hat das PMO dem Kläger in seiner E‑Mail vom 12. Dezember 2012 zwar garantiert, dass sein Antrag unter Zugrundelegung des Zeitpunkts seiner Einreichung bearbeitet werde, aber keineswegs zugesichert, dass ihm im Zusammenhang mit der Dauer der Prüfung dieses Antrags keine Nachteile entstünden.
70 Daraus folgt, dass der Kläger in Ermangelung bestimmter Zusicherungen der Kommission nicht nachgewiesen hat, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vorliegt. Der dritte Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
71 Jedenfalls kann der Kläger, selbst wenn das Vorliegen solcher Zusicherungen unterstellt wird, aus den oben in den Rn. 38 und 39 angeführten Gründen nicht mit Erfolg ein anderes Ergebnis beanspruchen als dasjenige, das sich aus der Anwendung von Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts ergibt.
72 Nach alledem ist der Klageantrag auf Aufhebung zurückzuweisen.
Zum Verpflichtungsantrag
73 Mit dem zweiten Hauptantrag beantragt der Kläger, die Kommission zu verpflichten, eine Entscheidung über die Berechnung des Kapitalwerts zum Zeitpunkt der Registrierung seines Antrags auf Übertragung der Ruhegehaltsansprüche zu erlassen.
74 Nach ständiger Rechtsprechung kann der Unionsrichter der Verwaltung keine Anweisungen erteilen (Beschluss vom 3. Dezember 1992, TAO/AFI/Kommission, C‑44/92, EU:C:1992:497, Rn. 8, und Urteil vom 5. Oktober 2016, CJ/ECDC, T‑370/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:599, Rn. 109).
75 Daher ist der Verpflichtungsantrag, wie von der Kommission geltend gemacht, unzulässig und damit zurückzuweisen.
Zum Schadensersatzantrag
76 Für den Fall, dass das Gericht seinem in der Klageschrift gestellten Aufhebungsantrag nicht stattgibt, beantragt der Kläger, die Kommission zu verurteilen, 19 920,39 Euro an ihn zu zahlen. Diesen Antrag stützt er auf die dem Gericht in Art. 91 Abs. 1 des Statuts übertragene Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in Streitigkeiten vermögensrechtlicher Art und beruft sich auf Rechtsverstöße im Zusammenhang mit der Verzögerung bei der Bearbeitung seines Antrags auf Übertragung der Ruhegehaltsansprüche, der fehlenden Unterrichtung über den Verlauf des Verfahrens und die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
77 Die Kommission bezweifelt die Zulässigkeit des Schadensersatzantrags. Jedenfalls sei er zurückzuweisen, da er unbegründet sei.
78 Nach ständiger Rechtsprechung im Bereich des öffentlichen Dienstes hängt die Haftung der Union von der Erfüllung mehrerer Voraussetzungen ab, nämlich davon, dass das dem Unionsorgan vorgeworfene Verhalten rechtswidrig war, dass tatsächlich ein Schaden eingetreten ist und dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht. Diese drei Voraussetzungen sind kumulativ, so dass eine Haftung der Union ausscheidet, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist (Urteile vom 18. September 2008, Angé Serrano u. a./Parlament, T‑47/05, EU:T:2008:384, Rn. 168 und 169, und vom 9. Dezember 2010, Kommission/Strack, T‑526/08 P, EU:T:2010:506, Rn. 57).
79 In vorliegenden Fall ist zu dem vom Kläger behaupteten Schaden festzustellen, dass es sich um einen finanziellen Schaden in Höhe von 19 920,39 Euro handelt. Dieser Betrag entspricht demjenigen, der zur Festsetzung der Zahl der im VSOEU anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre von dem von der DRV übertragenen Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche wegen des Wertzuwachses zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und dem der tatsächlichen Übertragung abgezogen wurde. Wie oben in Rn. 39 ausgeführt, war das PMO nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts verpflichtet, von dem von der DRV übertragenen Kapital den Betrag abzuziehen, der dem Wertzuwachs dieses Kapitals zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und dem der tatsächlichen Übertragung entsprach. Der Kläger, der weder das Vorliegen dieses Wertzuwachses bestreitet, noch die Modalitäten seiner Berechnung in Frage stellt, begründet aber nicht, wie ihm durch diese Anwendung des Statuts, insbesondere aufgrund einer unangemessenen Verfahrensdauer, ein Schaden entstanden sein soll.
80 Hierzu stellt das Gericht fest, dass das PMO zwar von dem von der DRV übertragenen Kapital einen Betrag von 19 920,39 Euro wegen des Wertzuwachses zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und dem der tatsächlichen Übertragung abgezogen hat, dass sich der Kapitalwert der vom Kläger erworbenen Ruhegehaltsansprüche, wie er von der DRV am 1. April 2016 mitgeteilt wurde, nämlich 131 055,41 Euro, gleichzeitig um 19 783,83 Euro erhöht hat, da die DRV einen Betrag von 150 839,23 Euro übertrug.
81 Daraus folgt, dass der Kläger, obwohl er insoweit beweispflichtig ist, nicht nachgewiesen hat, dass der von ihm geltend gemachte Schaden tatsächlich eingetreten ist.
82 Darüber hinaus ist, soweit sich der Kläger auf die Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung beruft, die es diesem auch in den Fällen, in denen es die angefochtene Entscheidung nicht aufhebt, ermöglicht, die beklagte Partei von Amts wegen zur Wiedergutmachung des durch ihren Amtsfehler entstandenen Schadens, insbesondere des immateriellen Schadens, zu verurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2010, Gogos/Kommission, C‑583/08 P, EU:C:2010:287, Rn. 51), festzustellen, dass vom Kläger weder nachgewiesen noch auch nur behauptet wird, dass ihm aufgrund der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Übertragung der Ruhegehaltsansprüche ein immaterieller Schaden entstanden sei, der darin bestehe, dass er hinsichtlich der Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche in einem Zustand der Unsicherheit und Beunruhigung gelassen worden sei. Im Übrigen stand der Kläger, der 1969 geboren wurde, nicht kurz vor dem Renteneintrittsalter. Zum anderen war er, wie oben in Rn. 50 ausgeführt, darüber unterrichtet worden, dass die Verfahren zur Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen erst nach durchschnittlich drei Jahren beginnen würden.
83 Der in der Klageschrift gestellte Schadensersatzantrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass über die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit entschieden zu werden braucht.
84 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
85 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 135 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei neben ihren eigenen Kosten nur einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt oder gar nicht zur Tragung dieser Kosten zu verurteilen ist.
86 Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Jedoch hat, wie oben in Rn. 35 ausgeführt, das Verwaltungsverfahren zur Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche mehr als fünf Jahre gedauert, was ihn trotz der ihm von der Kommission übermittelten Informationen dazu veranlassen konnte, die Klage zu erheben, um feststellen zu lassen, ob es beim Erlass der angefochtenen Entscheidung zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer gekommen war.
87 Unter diesen Umständen hält es das Gericht für angemessen, jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Siebte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Tomljenović |
Marcoulli |
Kornezov |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Juni 2018.
Der Kanzler |
Der Präsident |
E. Coulon |
A. M. Collins |
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