T-362/17 – NCL/ EUIPO (FEEL FREE)
URTEIL DES GERICHTS (Einzelrichterin)
27. Juni 2018()
„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke FEEL FREE – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung [EU] 2017/1001)“
In der Rechtssache T‑362/17
NCL Corporation Ltd mit Sitz in Miami, Florida (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Bühling und D. Graetsch,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch W. Schramek, A. Söder und D. Walicka als Bevollmächtigte,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. März 2017 (Sache R 2094/2016-4) über die Anmeldung des Wortzeichens FEEL FREE als Unionsmarke
erlässt
DAS GERICHT (Einzelrichterin),
Richterin: I. Pelikánová,
Kanzler: R. Ukelyte, Verwaltungsrätin,
aufgrund der am 6. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 19. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
aufgrund der Entscheidung des Gerichts (Erste Kammer) vom 16. März 2018, die Rechtssache gemäß Art. 14 Abs. 3 und Art. 29 seiner Verfahrensordnung an die Richterin I. Pelikánová als Einzelrichterin zu übertragen,
auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2018
folgendes
Urteil
Sachverhalt
1 Am 9. Februar 2016 meldete die Klägerin, die NCL Corporation Ltd, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.
2 Bei der Anmeldemarke handelt es sich um das Wortzeichen FEEL FREE.
3 Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen der Klasse 39 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Veranstaltung von Kreuzfahrten; Kreuzfahrtschiffsdienstleistungen“ (im Folgenden zusammen: beanspruchte Dienstleistungen).
4 Mit Entscheidung vom 15. September 2016 wies der Prüfer die Anmeldung für alle beanspruchten Dienstleistungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2 (jetzt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) mit der Begründung zurück, dass es der Anmeldemarke an Unterscheidungskraft fehle. Das Wortzeichen FEEL FREE werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht so sehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft, sondern ausschließlich als mit den beanspruchten Dienstleistungen zusammenhängender Werbespruch und dahin wahrgenommen, dass es den Verbrauchern im Vergleich zu ihrem Alltagsleben das Gefühl von Freiheit vermittle, wenn sie diese Dienstleistungen in Anspruch nähmen. Auch diene der Begriff „Feel free“ nur der Hervorhebung der positiven Aspekte der beanspruchten Dienstleistungen, d. h., Verbraucher könnten diese Dienstleistungen ruhigen Gewissens in Anspruch nehmen. Über die anpreisende Bedeutung hinaus hätte kein Bestandteil den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, sich das Zeichen ohne Weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die beanspruchten Dienstleistungen einzuprägen. Schließlich wies der Prüfer – unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung – alle Argumente der Klägerin zurück, mit denen sich diese auf mehrere auf ihren Antrag hin vom EUIPO eingetragene Unionsmarken mit dem Wort „free“ sowie auf eine vom United States Patent and Trademark Office (Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten von Amerika, im Folgenden: USPTO) eingetragene identische Marke stützte.
5 Am 15. November 2016 legte die Klägerin beim EUIPO nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.
6 Mit Entscheidung vom 23. März 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigte die Entscheidung des Prüfers, mit der die Unionsmarkenanmeldung für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen zurückgewiesen worden war, was sie damit begründete, dass dieser Marke jede Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehle.
7 In der angefochtenen Entscheidung stellte die Beschwerdekammer zunächst fest, dass der Slogan, aus dem die Anmeldemarke bestehe, ein reiner Werbeausdruck sei, der unterschiedslos für egal welches gewerbliche Unternehmen gelten könne und der es nicht ermögliche, Unternehmen voneinander zu unterscheiden.
8 Nach Ansicht der Beschwerdekammer enthält die Anmeldemarke keine Bestandteile, die es über ihre offenkundig werbende Bedeutung hinaus den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen könnten, sie sich ohne Weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die beanspruchten Dienstleistungen, d. h. als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft, einzuprägen. Die Anmeldemarke habe im Englischen eine klare Bedeutung, und ihr Aufbau in dieser Sprache sei grammatikalisch korrekt. Sie entspreche einem sprachlichen Ausdruck, der als solcher in mehreren englischen Online-Wörterbüchern vorkomme und es ermögliche, „jemandem zu sagen, dass es keinen Grund [gebe], zu zögern, etwas zu tun“, oder ihn dazu zu veranlassen, „nicht zu zögern oder keine Scheu zu zeigen“. Für den englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise werde die Anmeldemarke somit lediglich als Slogan verstanden, der den Verbraucher darüber informiere, dass er ein positives Gefühl empfinden werde, das – im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen – damit zusammenhänge, dass er nicht zögern solle, diese Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, oder dass diese Dienstleistungen, insbesondere die Zeit an Bord eines Kreuzfahrtschiffs, ihm ein allgemeines Gefühl der Freiheit vermittelten.
9 Die Beschwerdekammer wies sodann das Vorbringen der Klägerin zurück, wonach die Anmeldemarke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen einen kognitiven Prozess auslöse. Bei den von den beanspruchten Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreisen handle es sich um die breite Öffentlichkeit innerhalb der Europäischen Union; da die Anmeldemarke aber aus englischen Wörtern bestehe, habe man sich im vorliegenden Fall auf den englischsprachigen Teil dieser Verkehrskreise zu konzentrieren. Innerhalb dieser Verkehrskreise sei der Durchschnittsverbraucher normal informiert und angemessen aufmerksam. In Bezug auf Angaben, die seiner Ansicht nach einen Werbecharakter hätten, lege er einen relativ geringen Grad an Aufmerksamkeit an den Tag. Da der englischsprachige Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die Anmeldemarke unmittelbar als Werbebotschaft begreife, sei es nicht möglich, sich nach deren Sinn zu fragen und sie sich als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen einzuprägen. Die Argumentation der Klägerin, die Anmeldemarke enthalte eine Alliteration bzw. sei darauf ausgelegt, unmittelbar auf den Kreuzfahrtschiffen angebracht zu werden, sei insoweit unklar und nicht relevant.
10 Schließlich wies sie das Vorbringen der Klägerin zurück, das sich auf die Praxis der nationalen Gerichte bzw. auf frühere Eintragungen stützte. Gemäß der Rechtsprechung entfalte die Praxis der nationalen Gerichte ihr gegenüber keine Bindungswirkung. Im Übrigen habe die Klägerin nicht dargelegt, auf welche älteren Unionsmarken sie sich zu stützen beabsichtige.
Anträge der Parteien
11 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten aufzuerlegen.
12 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
13 Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass es der Anmeldemarke an Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung fehle.
14 Sie trägt dazu vor, dass nach der Rechtsprechung für die Feststellung der Eintragungsfähigkeit eines Zeichens ein Minimum an Unterscheidungskraft ausreichend sei. Die Beschwerdekammer habe im vorliegenden Fall einen zu strengen Maßstab angelegt, indem sie eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verlangt habe.
15 Die Beschwerdekammer gehe rechtsirrig davon aus, dass es sich bei der Anmeldemarke um einen Werbeslogan handle. Alleine eine positive Aussage, die durch eine Wortfolge vermittelt werde, führe nicht dazu, dass es sich um einen Werbespruch handle. Die Beschwerdekammer hätte insoweit nähere Ausführungen machen müssen. Die Frage, ob die Anmeldemarke einem Werbeslogan entspreche, könne jedenfalls offenbleiben, weil Wortmarken, die Werbeslogans entsprächen, nicht strenger zu beurteilen seien als Marken, die sich in anderen Formen darstellten; relevant sei nach der Rechtsprechung nur, ob das fragliche Zeichen geeignet sei, die betriebliche Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen zu kennzeichnen.
16 In Rn. 10 der angefochtenen Entscheidung scheine die Beschwerdekammer entgegen der Rechtsprechung das Fehlen von Unterscheidungskraft der Anmeldemarke mit dem – gemessen an den die Marke bildenden Wörtern – Fehlen eines „Phantasieüberschusses“ verknüpft zu haben, während nicht ausgeschlossen werden könne, dass übliche Ausdrücke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen werden könnten. Entscheidend sei, dass der Verbraucher sie als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrnehme.
17 Die Anmeldemarke weise im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen eine „gewisse Originalität und Prägnanz“ auf, erfordere „ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand“ und löse einen „Denkprozess“ aus, indem sie gedankliche oder bildliche Assoziationen von Ferien, von Freiheit und von Abenteuer auslöse, die über die bloßen die Marke bildenden Wörter hinausgingen, wie dies die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung anerkannt habe. Es entstehe somit eine kognitive Verbindung zwischen der Anmeldemarke und den beanspruchten Dienstleistungen, die gegenüber anderen Dienstleistungen als „Feel free“ individualisierbar würden.
18 Den maßgeblichen Verkehrskreisen sei die Verwendung von Slogans und Wortfolgen als Marken geläufig. Sie tendierten also wie im vorliegenden Fall dazu, solche Slogans als Hinweise auf die betriebliche Herkunft zu begreifen.
19 Aufgrund ihrer Kürze und ihrer Prägnanz bleibe die Anmeldemarke den maßgeblichen Verkehrskreisen im Kopf hängen. Sie sei umso einprägsamer, als sie eine Alliteration umfasse, weil die zwei sie bildenden Wörter mit demselben Buchstaben, nämlich einem „f“, begännen, weil sie dieselbe Anzahl an Buchstaben, nämlich vier, aufwiesen und weil sie beide ein doppeltes „e“ enthielten. Obwohl es sich bei der Anmeldemarke um eine Wortmarke handle, würden auch die optischen Sinne angesprochen.
20 Aus den vorstehenden Gründen sei die Anmeldemarke geeignet, die beanspruchten Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden und werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Dienstleistungen verstanden.
21 In ihren Beurteilungen habe die Beschwerdekammer nicht nach der Art der beanspruchten Dienstleistungen, nämlich der „Veranstaltung von Kreuzfahrten“ und den „Kreuzfahrtschiffsdienstleistungen“, differenziert. Zwar stünden sämtliche dieser Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kreuzfahrten, gleich, ob sie deren Organisation oder die Durchführung der Kreuzfahrten selbst beträfen, doch seien die Assoziationen, die die Beschwerdekammer mit der Anmeldemarke verknüpfe, nämlich ein Gefühl von Freiheit und des „Nichtzögerns“, im Fall der „Veranstaltung von Kreuzfahrten“ nicht einschlägig. Die maßgeblichen Verkehrskreise hätten weitere Denkprozesse zu unternehmen, um den Ausdruck „Feel free“ mit der letztgenannten Art von Dienstleistungen in Verbindung zu bringen, was belege, dass dieser Ausdruck hinreichend unterscheidungskräftig sei.
22 Auch wenn die Eintragung eines mit der Anmeldemarke identischen Zeichens durch das USPTO keine Bindungswirkung für das EUIPO auslöse, handle es sich um ein erhebliches Indiz dafür, dass dieses Zeichen als Marke eintragungsfähig sei. Selbst in einem englischsprachigen Land sei der Ausdruck „Feel free“ somit als unterscheidungskräftig anerkannt worden.
23 Das EUIPO weist das Vorbringen der Klägerin zurück und beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen, da die Beschwerdekammer mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2 verstoßen habe.
24 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen sind. In Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung heißt es, dass die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung finden, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.
25 Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, dass die Marke geeignet ist, die Waren oder die Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder diese Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33, und vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T‑22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 13), um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erwirbt, zu ermöglichen, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 30. April 2015, Steinbeck/HABM – Alfred Sternjakob [BE HAPPY], T‑707/13 und T‑709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34, und vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T‑22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 14).
27 Aus der Rechtsprechung geht weiter hervor, dass ein Minimum an Unterscheidungskraft genügt, um das absolute Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu überwinden (vgl. Urteil vom 25. September 2015, BSH/HABM [PerfectRoast], T‑591/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:700, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Anreize zum Kauf der von diesen Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35, vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T‑22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 15, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T‑707/13 und T‑709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 22).
29 An die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind, wie der Unionsrichter bereits festgestellt hat, keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Zeichen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36, vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T‑22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 16, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T‑707/13 und T‑709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 23).
30 So hat er insbesondere festgestellt, dass bei einem Werbeslogan für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden kann, dass der Werbeslogan „phantasievoll“ ist und „ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hat“, aufweist (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 39, und vom 31. Mai 2016, Jochen Schweizer/EUIPO [Du bist, was du erlebst.], T‑301/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:324, Rn. 21).
31 Der Unionsrichter hat außerdem ausgeführt, dass zwar eine Marke nur unterscheidungskräftig ist, soweit sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen, aber dass die Tatsache allein, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und dass grundsätzlich andere Unternehmen sie sich im Hinblick auf ihren lobenden Charakter zu eigen machen könnten, nicht ausreicht, um den Schluss zu ziehen, dass dieser Marke die Unterscheidungskraft fehlt. Insoweit hat der Gerichtshof insbesondere hervorgehoben, dass der anpreisende Sinn einer Wortmarke es nicht ausschließe, dass sie geeignet ist, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. Daraus ergibt sich, dass es, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 44 und 45, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C‑311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 29 und 30).
32 Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass alle Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Anreize zum Kauf der mit diesen Marken bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, naturgemäß in mehr oder weniger großem Umfang eine, sei es auch einfache, Sachaussage enthalten und dennoch geeignet sein können, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T‑707/13 und T‑709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 24).
33 Daraus folgt, dass eine aus einem Werbeslogan bestehende Marke als nicht unterscheidungskräftig anzusehen ist, wenn sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen nur als bloßer Werbespruch wahrgenommen werden kann. Hingegen ist nach ständiger Rechtsprechung einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (Urteile vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T‑22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 22, und vom 31. Mai 2016, Du bist, was du erlebst., T‑301/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:324, Rn. 22).
34 Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer, wie die Klägerin geltend macht, mit ihrer Feststellung in der angefochtenen Entscheidung, dass die Anmeldemarke keine Unterscheidungskraft habe, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat.
35 Was zunächst die Definition und die Abgrenzung der maßgeblichen Verkehrskreise, anhand deren Wahrnehmung die Unterscheidungskraft der Anmeldemarke zu prüfen war, betrifft, ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 14 und 15 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt hat, dass diese Verkehrskreise dem „Durchschnittsverbraucher“, also der breiten Öffentlichkeit, entsprächen und dass man sich, da die Anmeldemarke aus englischen Wörtern bestehe, im vorliegenden Fall auf den englischsprachigen Teil dieser Öffentlichkeit konzentrieren müsse. In der Sitzung hat die Klägerin vorgetragen, dass der nicht englischsprachige Teil der maßgeblichen Verkehrskreise auch in der Lage sei, den Ausdruck „Feel free“ zu verstehen, der allgemein gebräuchlich sei. Sollte dieses Vorbringen als Rüge zu verstehen sein, wäre es neu und müsste als solches als unzulässig zurückgewiesen werden. Eine solche Rüge müsste jedenfalls als ins Leere gehend zurückgewiesen werden, da die Klägerin nicht dargelegt hat, wodurch diese Rüge – vorausgesetzt, sie wäre begründet – die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen würde. Unter diesen Umständen ist die von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Definition und Abgrenzung der maßgeblichen Verkehrskreise zu bestätigen.
36 Was sodann das Vorbringen der Klägerin angeht, die Beschwerdekammer habe in der angefochtenen Entscheidung einen zu strengen Maßstab angelegt, indem sie für die Anmeldemarke eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verlangt habe, ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 18 und 19 dieser Entscheidung lediglich ausgeführt hat, dass die Anmeldemarke „nicht unterscheidungskräftig sein [konnte]“, und die „fehlende Unterscheidungskraft“ dieser Marke festgestellt hat. Daraus folgt, dass dem vorliegenden Argument eine tatsächliche Grundlage fehlt.
37 Was im Übrigen das Vorbringen der Klägerin betrifft, die Anmeldemarke weise ein Minimum an Unterscheidungskraft auf, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 10 und 11 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass die Wortfolge, aus der die Anmeldemarke bestehe, nach den angeführten englischen Wörterbüchern einem allgemeinen oder banalen englischen idiomatischen Ausdruck entspreche, eine Person aufzufordern, „nicht zu zögern“ oder „keine Scheu zu zeigen“, oder auch „jemandem zu sagen, dass es keinen Grund [gebe], zu zögern, etwas zu tun“. Außerdem hat die Beschwerdekammer in den Rn. 10 und 11 der angefochtenen Entscheidung dargelegt, dass die Bedeutung der Wortfolge, aus der die Anmeldemarke bestehe, im Englischen grammatikalisch korrekt, einfach, offenkundig und klar sei. Diesen Beurteilungen der Beschwerdekammer, die von der Klägerin im Übrigen als solche nicht beanstandet werden, ist beizupflichten.
38 Soweit die Klägerin der Beschwerdekammer im Wesentlichen vorwirft, unzutreffend festgestellt zu haben, dass die Anmeldemarke ein Werbeslogan sei, und aus diesem Grund bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft dieser Marke eine strengere Herangehensweise gewählt zu haben als normalerweise, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 11, 12 und 16 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass die Anmeldemarke, da sie im Englischen einem gewöhnlichen oder banalen, grammatikalisch korrekten, idiomatischen Ausdruck entspreche, dessen Bedeutung einfach, offenkundig und klar sei, in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen als Slogan verstanden werde, der den Verbraucher darüber informiere, dass er ein positives Gefühl empfinden werde, das damit zusammenhänge, dass er nicht zögern solle, diese Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, oder dass diese Dienstleistungen, insbesondere die Zeit an Bord eines Kreuzfahrtschiffs, ihm ein allgemeines Gefühl der Freiheit vermittelten. Sie war der Ansicht, dass es sich also um einen lobenden Ausdruck handle, der der Absatzförderung der betreffenden Dienstleistungen diene. Schließlich hat die Beschwerdekammer in den Rn. 8 und 11 bis 14 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass es wegen der banalen und klaren Aussage, die von der Anmeldemarke übermittelt werde und die verhindere, dass die Anmeldemarke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen einen kognitiven Prozess auslöse, und weil diese Marke keine Bestandteile enthalte, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen könnten, sie sich ohne Weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftiges Zeichen für die beanspruchten Dienstleistungen einzuprägen, ausgeschlossen sei, dass diese Marke „über ihre offenbar lobende Bedeutung hinaus, die der Absatzförderung der betreffenden Dienstleistungen diene“, als Hinweis darauf wahrgenommen werde, dass diese Dienstleistungen von einem bestimmten Unternehmen stammten, sondern dass die Anmeldemarke im Gegenteil von einem beliebigen Unternehmen verwendet werden könne, um die Verbraucher zum Kauf seiner Waren oder Dienstleistungen zu veranlassen. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerdekammer die fehlende Unterscheidungskraft der Anmeldemarke nicht allein aus der Feststellung abgeleitet hat, dass diese Marke in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen als Werbeslogan wahrgenommen werden kann, da sie auch geprüft hat, ob die Anmeldemarke über eine solche Wahrnehmung hinaus wegen der ihr innewohnenden Merkmale nicht auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen werden kann. Dadurch hat sie eine Herangehensweise gewählt, die den oben in den Rn. 28 bis 33 aufgeführten Anforderungen der Rechtsprechung genügt. Folglich ist diese Rüge zu verwerfen, da ihr eine tatsächliche Grundlage fehlt.
39 Was die Rüge der Klägerin betrifft, die Beschwerdekammer habe die fehlende Unterscheidungskraft der Anmeldemarke aus der banalen oder „völlig fantasielosen“ Nachricht, die diese übermittle, abgeleitet, ist zu bemerken, dass diese Erwägung zu einer umfassenderen Feststellung der Beschwerdekammer in Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung gehört, wonach „der Ausdruck ‚Feel free‘ keine Bestandteile [enthalte], die es über seine offenkundig werbende Bedeutung hinaus den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen könnten, sie sich ohne Weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die von dieser beanspruchten Dienstleistungen einzuprägen“. Somit ist die Phantasielosigkeit der Anmeldemarke von der Beschwerdekammer zwar angeführt worden, aber nur als Illustration dafür, dass keine der dieser Marke innewohnenden Eigenschaften es erlaubt, dass sie über die Wahrnehmung als Werbespruch hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen werden kann. Die vorliegende Rüge ist damit als unbegründet zurückzuweisen.
40 Was das Vorbringen der Klägerin angeht, dass die Anmeldemarke eine „gewisse Originalität und Prägnanz“ aufweise, „ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand“ erfordere und in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen einen „Denkprozess“ auslöse, indem sie gedankliche oder bildliche Assoziationen von Ferien, von Freiheit und von Abenteuer auslöse, die über die bloßen die Marke bildenden Wörter hinausgingen, wie dies die Beschwerdekammer übrigens in der angefochtenen Entscheidung anerkannt habe, oder auch, dass diese Marke aufgrund ihrer Kürze und ihrer Prägnanz den maßgeblichen Verkehrskreisen im Kopf hängen bleibe, ist darauf hinzuweisen, dass – wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung von der Klägerin unangefochten festgestellt hat – der englischsprachige Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die Wortfolge „Feel free“ als idiomatischen Ausdruck versteht, der dazu auffordert, „nicht zu zögern“ oder „keine Scheu zu zeigen“ oder auch „keinen Grund [zu haben], zu zögern, etwas zu tun“. Die Bedeutung des Ausdrucks „Feel free“ im Englischen ist einfach, offenkundig und klar. Wie das EUIPO zutreffend feststellt, handelt es sich nicht um einen Phantasieausdruck, sondern um einen Ausdruck, der Teil der Umgangssprache ist und der ganz allgemein verwendet wird, um ein positives Gefühl zu vermitteln, indem eine Person aufgefordert wird, sich frei zu fühlen oder sich keinen Zwang anzutun.
41 Soweit die Klägerin der Beschwerdekammer vorwirft, in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung keine Differenzierung zwischen den verschiedenen Kategorien der beanspruchten Dienstleistungen vorgenommen zu haben, ist festzustellen, dass die Wahrnehmung der Anmeldemarke als Ausdruck, der den Verbraucher dazu auffordert, sich frei zu fühlen oder sich keinen Zwang anzutun, sei es im Rahmen des Erwerbs, sei es bei der Inanspruchnahme der beanspruchten Dienstleistungen, nicht nur – wie das EUIPO zutreffend ausführt – für die „Kreuzfahrtschiffsdienstleistungen“ relevant ist, sondern auch für die „Veranstaltung von Kreuzfahrten“. Die Anbieter von Dienstleistungen zur Veranstaltung von Kreuzfahrten können nämlich ebenso wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer den Verbraucher dazu auffordern, sich im Rahmen des Erwerbs oder der Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen frei zu fühlen oder sich keinen Zwang anzutun. Somit ist die vorliegende Rüge als unbegründet zurückzuweisen.
42 Außerdem ist festzustellen, dass die Anmeldemarke im Hinblick auf die syntaktischen, grammatikalischen, phonetischen oder semantischen Regeln des Englischen keinen ungewöhnlichen Charakter aufweist, der den englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise dazu veranlassen könnte, sie anders wahrzunehmen.
43 Der Verbraucher müsse auch – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – keinen Interpretationsaufwand entfalten oder mehrere gedankliche Schritte unternehmen, um die Wortfolge „Feel free“ als werbenden Ausdruck beruhigender Art zu verstehen, der ihn dazu auffordert, die beanspruchten Dienstleistungen zu erwerben oder in Anspruch zu nehmen.
44 Unter diesem ersten Gesichtspunkt hat die Anmeldemarke daher keine besondere Eignung, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen zu werden.
45 Zudem enthält die Anmeldemarke kein Wortspiel und keinen überraschenden oder unerwarteten Phantasieausdruck, und sie ist weder von einer besonderen Originalität oder Prägnanz geprägt noch von einer Mehrdeutigkeit, die beim Verbraucher einen Denkprozess auslösen könnte, der einen besonderen Aufwand erfordert.
46 Das Vorbringen der Klägerin zur Verdoppelung des Buchstabens „e“ in den beiden Wörtern, die die Anmeldemarke bilden – angenommen es wäre zulässig, was vom EUIPO bestritten wird –, und das Vorbringen zur Alliteration auf „f“ in dieser Marke sind auch als jedenfalls unbegründet zurückzuweisen. Zahlreiche englische Wörter der Umgangssprache enthalten nämlich nur einige Buchstaben, darunter ein doppeltes „e“, so dass eine solche Verdoppelung in den die Anmeldemarke bildenden Wörtern vom englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise wohl kaum besonders bemerkt wird und, sollte sie es doch werden, von diesen nicht als Bestandteil wahrgenommen wird, der der Anmeldemarke Unterscheidungskraft verleihen könnte. Da weiter die von der Klägerin vorgetragene Alliteration auf „f“ nur zwei Wörter und einen einzigen Buchstaben betrifft, ist es wenig wahrscheinlich, dass sie vom Verbraucher bemerkt wird, und falls dem doch so sein sollte, wird auch sie von diesem nicht als Bestandteil wahrgenommen, der der Anmeldemarke Unterscheidungskraft verleihen könnte. Die Wirkung, die von den der Anmeldemarke innewohnenden Merkmalen, auf die die Klägerin verweist, möglicherweise hervorgerufen wird, ist so begrenzt, dass sie die Gesamtwahrnehmung dieser Marke als Werbeslogan durch den Verbraucher nicht ändert.
47 Auch unter diesem zweiten Gesichtspunkt hat die Anmeldemarke daher keine besondere Eignung, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen zu werden.
48 Soweit die Klägerin vorträgt, die maßgeblichen Verkehrskreise seien an die markenmäßige Verwendung von Slogans und Wortfolgen gewöhnt und neigten demnach dazu, die Anmeldemarke als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrzunehmen, beruht ihr Vorbringen auf schlichten Behauptungen, die nicht belegt sind und die das EUIPO bestreitet. Dem Gericht steht es aber frei, zu berücksichtigen, dass es eine Partei unterlässt, ihre Behauptungen zu belegen (Urteil vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM, C‑125/06 P, EU:C:2008:159, Rn. 56). Dieses Vorbringen geht jedenfalls ins Leere, da es – angenommen, es wäre begründet – nicht erklären kann, warum die Anmeldemarke über den Werbeslogan hinaus, den sie vermittelt, geeignet wäre, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Dieses Vorbringen, das auf schlichten Behauptungen beruht, die nicht belegt sind, und das jedenfalls ins Leere geht, ist daher zurückzuweisen.
49 Soweit sich die Klägerin auf die Eintragung eines mit der Anmeldemarke identischen Zeichens durch das USPTO beruft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die von den Beschwerdekammern des EUIPO gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung zu beurteilen (Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65, und vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, EU:T:2005:420, Rn. 71).
50 Eine solche Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. Urteil vom 30. April 2015, BE HAPPY, T‑707/13 und T‑709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall geht aus Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer festgestellt hat, dass die Anmeldemarke keinerlei Unterscheidungskraft hat.
51 Aus diesen Gründen ist das auf die Eintragung eines mit der Anmeldemarke identischen Zeichens durch das USPTO gestützte Vorbringen als unerheblich zurückzuweisen.
52 Demnach ist keine der Rügen und keines der Argumente der Klägerin geeignet, die Rechtmäßigkeit der Beurteilung der Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung, wonach die Anmeldemarke vom englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen werde, in Frage zu stellen.
53 Angesichts der vorstehenden Erwägungen sind allgemeiner gesagt sämtliche Rügen der Klägerin und ihr Vorbringen zur Stützung ihres einzigen Klagegrundes, einer Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, als unbegründet oder unerheblich zurückzuweisen.
54 Daher ist der einzige von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
55 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
56 Da im vorliegenden Fall die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Einzelrichterin)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die NCL Corporation Ltd trägt die Kosten.
Pelikánová
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. Juni 2018.
Der Kanzler |
Der Richter |
E. Coulon |
S. Frimodt Nielsen |
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