T-34/22 – Cunsorziu di i Salamaghji Corsi – Consortium des Charcutiers Corses u.a./ Kommission

T-34/22 – Cunsorziu di i Salamaghji Corsi – Consortium des Charcutiers Corses u.a./ Kommission

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Language of document : ECLI:EU:T:2023:386

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)

12. Juli 2023(*)

„Geschützte geografische Angabe – Geschützte Ursprungsbezeichnung – Anträge auf geschützte geografische Angaben ‚Jambon sec de l’Île de Beauté‘, ‚Lonzo de l’Île de Beauté‘ und ‚Coppa de l’Île de Beauté‘ – Ältere geschützte Ursprungsbezeichnungen ‚Jambon sec de Corse – Prisuttu‘, ‚Lonzo de Corse – Lonzu‘ und ‚Coppa de Corse – Coppa di Corsica‘ – Eintragungsfähigkeit von Namen – Anspielung – Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 – Umfang der Kontrolle der Eintragungsanträge durch die Kommission – Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 – Beurteilungsfehler“

In der Rechtssache T‑34/22,

Cunsorziu di i Salamaghji Corsi – Consortium des Charcutiers Corses mit Sitz in Borgo (Frankreich) und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger(1), vertreten durch Rechtsanwalt T. de Haan und Rechtsanwältin V. Le Meur-Baudry,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch M. Konstantinidis, C. Perrin und B. Rechena als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli, der Richter S. Frimodt Nielsen und J. Schwarcz, der Richterin V. Tomljenović sowie des Richters R. Norkus (Berichterstatter),

Kanzler: L. Ramette, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2023

folgendes

Urteil(2)

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Kläger, das Cunsorziu di i Salamaghji Corsi – Consortium des Charcutiers Corses und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger, die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1879 der Kommission vom 26. Oktober 2021 zur Ablehnung von drei Anträgen auf Schutz eines Namens als geografische Angabe gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates („Jambon sec de l’Île de Beauté“ [g. g. A.], „Lonzo de l’Île de Beauté“ [g. g. A.], „Coppa de l’Île de Beauté“ [g. g. A.]) (ABl. 2021, L 383, S. 1, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

[Nicht wiedergegeben]

4        Am 28. Mai 2014 wurden die Namen „Jambon sec de Corse“/„Jambon sec de Corse – Prisuttu“, „Lonzo de Corse“/„Lonzo de Corse – Lonzu“ und „Coppa de Corse“/„Coppa de Corse – Coppa di Corsica“ als geschützte Ursprungsbezeichnungen (g. U.) eingetragen. Die Eintragung erfolgte mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 581/2014 der Kommission (ABl. 2014, L 160, S. 23), (EU) Nr. 580/2014 der Kommission (ABl. 2014, L 160, S. 21) bzw. (EU) Nr. 582/2014 der Kommission (ABl. 2014, L 160, S. 25) (im Folgenden: Verordnungen, mit denen die fraglichen g. U. eingetragen wurden).

5        Im Dezember 2015 reichte das Consortium sieben Anträge auf Eintragung als geschützte geografische Angaben (g. g. A.) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343, S. 1) bei den französischen Behörden ein. Die sieben Anträge betreffen die folgenden Namen, die die Kläger benutzen: „Jambon sec de l’Île de Beauté“, „Coppa de l’Île de Beauté“, „Lonzo de l’Île de Beauté“, „Saucisson sec de l’Île de Beauté“, „Pancetta de l’Île de Beauté“, „Figatelli de l’Île de Beauté“ und „Bulagna de l’Île de Beauté“.

6        Am 20. April 2018 erließen der Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation (Minister für Landwirtschaft und Ernährung, Frankreich) und der Ministre de l’Économie et des Finances (Minister für Wirtschaft und Finanzen, Frankreich) sieben Verordnungen zur Genehmigung der sieben entsprechenden Produktspezifikationen, damit diese der Europäischen Kommission zur Genehmigung übermittelt werden konnten.

7        Parallel dazu beantragte der die Produktspezifikationen der g. U. „Jambon sec de Corse – Prisuttu“, „Coppa de Corse – Coppa di Corsica“ und „Lonzo de Corse – Lonzu“ innehabende Verband mit am 27. Juni 2018 beim Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) erhobenen Klagen die Nichtigerklärung der Verordnungen vom 20. April 2018 über die Genehmigung der Produktspezifikationen der Namen „Jambon sec de l’Île de Beauté“, „Coppa de l’Île de Beauté“ und „Lonzo de l’Île de Beauté“ im Hinblick auf die Übermittlung der betreffenden Anträge auf Eintragung als g. g. A. an die Kommission. Als Grund dafür wurde u. a. angegeben, dass der Begriff „Île de Beauté“ den Begriff „Corse“ (Korsika) nachahme oder darauf anspiele und daher eine Verwechslung mit den bereits als g. U. eingetragenen Namen herbeiführe.

8        Am 17. August 2018 wurden die sieben Anträge auf Eintragung der in Rede stehenden Namen als g. g. A. an die Kommission übermittelt. Was die Anträge auf Eintragung der Namen „Jambon sec de l’Île de Beauté“, „Lonzo de l’Île de Beauté“ und „Coppa de l’Île de Beauté“ als g. g. A. anbelangt, übersandte die Kommission am 12. Februar 2019 und am 24. November 2020 zwei Schreiben mit der Bitte um Klarstellungen an die nationalen Behörden. Dabei ging es insbesondere darum, dass die betreffenden Namen etwa nicht für eine Eintragung in Betracht kämen. Die nationalen Behörden antworteten im Wesentlichen, sie seien der Ansicht, dass sich die beiden Warengruppen (d. h. die eingetragenen g. U. und die Anträge auf Schutz als g. g. A.) in Bezug auf die Waren deutlich unterschieden und dass ihnen die Namen hinreichend verschieden erschienen.

9        Mit Urteil vom 19. Dezember 2019 zum Namen „Jambon sec de l’Île de Beauté“ (g. g. A.) und zwei Urteilen vom 13. Februar 2020 zu den Namen „Coppa de l’Île de Beauté“ (g. g. A.) bzw. „Lonzo de l’Île de Beauté“ (g. g. A.) wies der Staatsrat die drei oben genannten Klagen (siehe oben, Rn. 7) u. a. mit der Begründung ab, dass „die Verwendung unterschiedlicher Begriffe und der unterschiedliche Schutz durch eine Ursprungsbezeichnung einerseits und eine geografische Angabe andererseits die Gefahr ausschließen können, dass normal informierte sowie angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher in Gegenwart der beanstandeten geografischen Angabe einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware herstellen, die die bereits eingetragene geschützte Ursprungsbezeichnung trägt[; f]olglich können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass die angefochtene Verordnung gegen … Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [Nr. 1151/2012] verstoße“ (Rn. 5 der drei Urteile des Staatsrats).

[Nicht wiedergegeben]

 Anträge der Parteien

11      Die Kläger beantragen,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

12      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

[Nicht wiedergegeben]

15      Im vorliegenden Fall stellte die Kommission im angefochtenen Beschluss im Wesentlichen fest, dass ein Name, der dem durch die Verordnung Nr. 1151/2012 gewährten Schutz zuwiderliefe, nicht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung im Handel verwendet werden und daher nicht eingetragen werden könnte (vierter Erwägungsgrund). Seit dem 28. Mai 2014 (siehe oben, Rn. 4) seien die als g. U. eingetragenen Namen gemäß Art. 13 der Verordnung Nr. 1151/2012 unter anderem gegen jede direkte oder indirekte Verwendung für Erzeugnisse, die nicht der Produktspezifikation entsprächen, sowie gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung auf diese Namen geschützt (siebter Erwägungsgrund). Durch die Verordnungen, mit denen die fraglichen g. U. eingetragen worden seien, sei jedoch bestimmten französischen Unternehmen mit Sitz auf Korsika, die solche Namen für Erzeugnisse verwendeten, die andere Merkmale aufwiesen als die in der Produktspezifikation vorgesehenen, eine Übergangsfrist bis zum 27. April 2017 eingeräumt worden, um ihnen die Möglichkeit zu geben, sich an die Anforderungen der Produktspezifikation anzupassen oder die verwendete Verkaufsbezeichnung zu ändern (achter Erwägungsgrund). Die Namen „Jambon sec de l’Île de Beauté“, „Lonzo de l’Île de Beauté“ und „Coppa de l’Île de Beauté“, die seit 2015 im Handel verwendet würden, bezögen sich auf dasselbe geografische Gebiet wie die vorgenannten g. U., nämlich die Insel Korsika, und es sei darüber hinaus allgemein bekannt, dass es sich bei dem Namen „Île de Beauté“ um eine übliche Umschreibung handele, die in den Augen der französischen Verbraucherinnen und Verbraucher eindeutig Korsika bezeichne (neunter Erwägungsgrund). Daher stelle die Verwendung der Namen „Jambon sec de l’Île de Beauté“, „Lonzo de l’Île de Beauté“ und „Coppa de l’Île de Beauté“ seit dem 18. Juni 2014 einen Verstoß gegen den Schutz dar, der den g. U. „Jambon sec de Corse“/„Jambon sec de Corse – Prisuttu“, „Lonzo de Corse“/„Lonzo de Corse – Lonzu“ und „Coppa de Corse“/ „Coppa de Corse – Coppa di Corsica“ gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012 gewährt worden sei (zehnter Erwägungsgrund). Auch wenn die Aussprache der eingetragenen g. U. und der beantragten g. g. A. gewiss anders ausfalle, sei ihre Synonymie offensichtlich. Eine Anspielung könne daher keineswegs ausgeschlossen werden, da für die Charakterisierung einer Anspielung keine klangliche Ähnlichkeit erforderlich sei (20. Erwägungsgrund). Die Kommission lehnte daher die Anträge auf Eintragung der Namen „Jambon sec de l’Île de Beauté“, „Lonzo de l’Île de Beauté“ und „Coppa de l’Île de Beauté“ als g. g. A. mit der Begründung ab, dass sie im Handel oder im allgemeinen Sprachgebrauch unter Verstoß gegen Art. 13 der Verordnung Nr. 1151/2012 verwendet worden seien und folglich die Voraussetzungen für die Eintragung, d. h. Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1151/2012, nicht erfüllten (24. Erwägungsgrund).

16      Die Kläger stützen ihre Klage auf zwei Gründe, mit denen sie erstens im Wesentlichen rügen, dass die Kommission ihre Befugnisse überschritten habe, und zweitens, dass die nationalen Behörden und der Staatsrat die Vereinbarkeit der drei Eintragungsanträge mit den Art. 7 und 13 der Verordnung Nr. 1151/2012 hinreichend nachgewiesen hätten.

 Zum ersten Klagegrund, mit dem im Wesentlichen eine Überschreitung der Befugnisse durch die Kommission gerügt wird

[Nicht wiedergegeben]

 Zur Zuständigkeit der Kommission

[Nicht wiedergegeben]

21      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1151/2012 eine Zuständigkeitsverteilung einführt, die insbesondere bedeutet, dass die Kommission die Entscheidung über die Eintragung eines Namens als g. g. A. nur dann treffen kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat ihr einen entsprechenden Antrag zugeleitet hat. Ein solcher Antrag kann nur gestellt werden, wenn der Mitgliedstaat geprüft hat, ob er gerechtfertigt war. Diese Zuständigkeitsverteilung findet ihre Erklärung insbesondere darin, dass die Eintragung einer g. g. A. die Prüfung voraussetzt, ob eine Reihe von Anforderungen erfüllt sind; dies erfordert in hohem Maße gründliche Kenntnisse von Besonderheiten dieses Mitgliedstaats, zu deren Feststellung seine zuständigen Behörden am ehesten imstande sind (vgl. Urteil vom 15. April 2021, Hengstenberg, C‑53/20, EU:C:2021:279, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Es ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 im Licht der Erwägungsgründe 20 und 39 der Verordnung Nr. 1151/2012, dass diese auch einen unlauteren Wettbewerb verhindern soll (vgl. Urteil vom 15. April 2021, Hengstenberg, C‑53/20, EU:C:2021:279, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Die Vorschriften der Verordnung Nr. 1151/2012 sollen eine missbräuchliche Verwendung der g. U. und der g. g. A. verhindern, und zwar nicht nur im Interesse der Käufer, sondern auch im Interesse der Erzeuger, die sich zu Anstrengungen bereit erklärt haben, um die von den Erzeugnissen, die solche Angaben rechtmäßig tragen, erwarteten Eigenschaften zu gewährleisten (vgl. Urteil vom 15. April 2021, Hengstenberg, C‑53/20, EU:C:2021:279, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Nach dem 19. Erwägungsgrund der Verordnung ist die Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit Namen, die in der Union geschützt sind, ein vorrangiges Ziel, das sich besser auf Unionsebene erreichen lässt (vgl. Urteil vom 15. April 2021, Hengstenberg, C‑53/20, EU:C:2021:279, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Die Kläger bestreiten erstens, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012 eine taugliche Rechtsgrundlage für die Ablehnung der Eintragung eines Namens darstellt.

26      Vorab ergibt sich aus dem Schreiben der Kommission vom 24. November 2020, dass diese zunächst beabsichtigt hatte, die Eintragung der beantragten Namen nicht nur auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012, sondern auch auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 3 dieser Verordnung abzulehnen.

27      Diese letztgenannte Bestimmung stellt den Grundsatz auf, dass ein Name, „der … ganz oder teilweise gleichlautend“ mit einem bereits geschützten Namen ist, verboten ist.

28      Hierzu in der mündlichen Verhandlung befragt, hat die Kommission erläutert, sie habe darauf verzichtet, die beantragten Eintragungen auch auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1151/2012 abzulehnen, da es nicht möglich sein dürfe, einen Eintragungsantrag auf der Grundlage einer Homonymie abzulehnen, die sich nur auf Beschreibungen gängiger Waren wie „jambon sec“ (getrockneter Schinken) beziehe.

29      Sodann ist – wie die Kommission hervorhebt – zum einen festzustellen, dass sich Art. 13 der Verordnung Nr. 1151/2012 nicht auf die Eintragung, sondern auf den Schutzumfang eingetragener Namen bezieht.

30      Daher kann diese letztgenannte Bestimmung für sich allein nicht die Rechtsgrundlage für die Ablehnung eines Eintragungsantrags darstellen.

31      Zum anderen bezieht sich – wie die Kläger vortragen – Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1151/2012 speziell auf die „Produktspezifikation“ für den Namen, der Gegenstand eines Antrags auf Schutz als g. U. oder g. g. A. ist. Die Kläger leiten daraus ab, dass die Frage der Anspielung kein Kriterium für die Eintragungsfähigkeit nach dieser Bestimmung sei.

32      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kommission gemäß Art. 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 im Licht deren 58. Erwägungsgrundes nach eingehender Prüfung beurteilen muss, ob die dem Eintragungsantrag beigefügte Produktspezifikation die nach der Verordnung Nr. 1151/2012 erforderlichen Angaben enthält und diesen keine offensichtlichen Fehler anhaften (Urteil vom 23. April 2018, CRM/Kommission, T‑43/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:208, Rn. 67).

33      Die Ausarbeitung der Produktspezifikation ist somit eine notwendige Stufe des Verfahrens zum Erlass eines Unionsrechtsakts, mit dem ein Name als g. g. A. eingetragen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2018, CRM/Kommission T‑43/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:208, Rn. 35).

34      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1151/2012 muss die Produktspezifikation u. a. den Namen enthalten, dessen Schutz beantragt wird.

35      Wie die Kommission vorträgt, setzt diese Bestimmung, wonach die Produktspezifikation den Namen enthalten muss, wie er „im Handel oder im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird“, voraus, dass die Kommission prüft, ob diese Verwendung nicht gegen den in Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012 vorgesehenen Schutz gegen Anspielung verstößt.

36      Die Eintragung einer g. g. A. zuzulassen, obwohl diese auf eine bereits eingetragene g. U. anspielen würde, nähme nämlich dem in Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012 vorgesehenen Schutz die praktische Wirksamkeit, denn wäre der Name erst einmal als g. g. A. eingetragen, könnte die zuvor als g. U. eingetragene Bezeichnung ihm gegenüber nicht mehr den in Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012 vorgesehenen Schutz genießen.

37      Die Ausarbeitung der Produktspezifikation als notwendige Stufe des Eintragungsverfahrens darf daher nicht mit dem Mangel behaftet sein, dass der beantragte Name gegen den in Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012 vorgesehenen Schutz verstößt.

38      Daher kann die Kommission, der es nach Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 obliegt, die beantragte Eintragung abzulehnen, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Bedingungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind, nicht verpflichtet sein, die Eintragung eines Namens zu bewilligen, wenn sie dessen Verwendung im Handel für rechtswidrig hält.

39      Da die Kommission der Ansicht war, dass seit dem 18. Juni 2014, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnungen, mit denen die fraglichen g. U. eingetragen wurden, eine Verwendung der zur Eintragung als g. g. A. beantragten Namen einen Verstoß gegen den Schutz darstelle, der den bereits in das Register eingetragenen g. U. nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012 gegen Anspielung gewährt worden sei, konnte sie daraus somit ableiten, dass eine solche Verwendung im Handel oder im allgemeinen Sprachgebrauch rechtswidrig wäre.

40      Die Kläger machen daher zu Unrecht geltend, dass die Frage der Anspielung kein Kriterium für die Eintragungsfähigkeit nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1151/2012 sei und dass diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012 keine taugliche Rechtsgrundlage für die Ablehnung der Eintragung eines Namens darstellen könne.

41      Was zweitens den Umfang der durch die Kommission vorzunehmenden Prüfung der Konformität des Namens mit den in der Verordnung Nr. 1151/2012 genannten Bedingungen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach dem 58. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1151/2012 die Anträge prüfen muss, um sicherzustellen, dass keine offensichtlichen Fehler vorliegen und dass das Unionsrecht sowie die Interessen von Beteiligten außerhalb des Antragsmitgliedstaats berücksichtigt wurden.

42      Zu diesem Zweck sieht Art. 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 vor, dass die Kommission die von den Mitgliedstaaten übermittelten Eintragungsanträge auf geeignete Art und Weise prüft, um sicherzustellen, dass sie gerechtfertigt sind und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Außerdem obliegt es – wie oben in Rn. 38 ausgeführt – nach Art. 52 Abs. 1 dieser Verordnung der Kommission, diese Anträge abzulehnen, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Bedingungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind.

43      Im Übrigen definiert die Verordnung Nr. 1151/2012 nicht, was unter der Wendung „geeignete Art und Weise“ zu verstehen ist, und überlässt es somit der Kommission, zu beurteilen, auf welche Art und Weise vorzugehen ist.

44      Daraus folgt, dass die Kommission – auch wenn die nationalen Behörden, da sie der Kommission einen Eintragungsantrag übermittelt haben, der Auffassung sind, dass dieser Antrag die in der Verordnung Nr. 1151/2012 aufgestellten Bedingungen erfüllt – nicht an die Beurteilung dieser Behörden gebunden ist und hinsichtlich ihrer Entscheidung, einen Namen als g. U. oder g. g. A. einzutragen, über ein eigenständiges Ermessen verfügt, da sie gemäß Art. 50 dieser Verordnung sicherzustellen hat, dass die Bedingungen für die Eintragung erfüllt sind.

45      Im vorliegenden Fall machen die Kläger geltend, die Kommission habe sich im angefochtenen Beschluss auf den Vermerk beschränkt, sie habe nach einem Schriftwechsel mit den nationalen Behörden verstanden, dass nach deren Auffassung zwischen den drei durch eine g. U. geschützten Namen und den drei Namen, für die eine Eintragung als g. g. A. beantragt worden sei, eine „ausreichende Unterscheidungskraft“ bestehe (16. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

46      In diesem Zusammenhang teilte die Kommission den nationalen Behörden mit Schreiben vom 12. Februar 2019 ihr Vorhaben mit, einen Beschluss über die Ablehnung der Anträge auf Eintragung der betreffenden Namen als g. g. A. zu erlassen, und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.

47      Mit Schreiben vom 24. November 2020 bestätigte die Kommission den nationalen Behörden ihre Absicht, die Anträge auf Eintragung der betreffenden g. g. A. abzulehnen, und forderte die nationalen Behörden erneut auf, eine ergänzende Stellungnahme abzugeben.

48      Somit befragte die Kommission die nationalen Behörden zweimal, bevor sie im Ergebnis feststellte, dass die Anträge auf Eintragung der betreffenden Namen die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1151/2012 vorgesehenen Voraussetzungen für die Eintragung nicht erfüllten, weil sie im Handel oder im allgemeinen Sprachgebrauch unter Verstoß gegen Art. 13 dieser Verordnung verwendet worden seien [nicht wiedergegeben].

49      Entgegen dem Vorbringen der Kläger hat sich die Kommission somit nicht „auf den Vermerk beschränkt“, dass nach Auffassung der nationalen Behörden zwischen den drei durch eine g. U. geschützten Namen und den drei Namen, für die eine Eintragung als g. g. A. beantragt worden sei, eine „ausreichende Unterscheidungskraft“ bestehe, sondern forderte vor Erlass des angefochtenen Beschlusses die nationalen Behörden zweimal auf, alle zweckdienlichen Informationen zur Stützung ihres Antrags auf Eintragung der fraglichen g. g. A. vorzulegen. Soweit das betreffende Vorbringen der Kläger so zu verstehen sein sollte, dass sie der Kommission vorwerfen, die Konformität des Namens mit den in der Verordnung Nr. 1151/2012 genannten Bedingungen nicht hinreichend geprüft zu haben, sind sie dafür jeden Nachweis schuldig geblieben. Insbesondere haben die Kläger nicht dargelegt, welche Prüfung die Kommission angeblich hätte durchführen müssen.

50      Drittens tragen die Kläger zum Ermessen der Kommission vor, aus dem Urteil vom 23. April 2018, CRM/Kommission (T‑43/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:208), ergebe sich, dass die Kommission bei der Entscheidung, einen Namen als g. U. oder g. g. A. einzutragen, „über ein eingeschränktes oder über gar kein Ermessen“ verfüge.

51      Insoweit hat das Gericht im Urteil vom 23. April 2018, CRM/Kommission (T‑43/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:208), entschieden, dass die Kommission vor der Eintragung der beantragten g. g. A. gemäß Art. 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 im Licht deren 58. Erwägungsgrundes nach eingehender Prüfung beurteilen muss, ob zum einen die dem Eintragungsantrag beigefügte Produktspezifikation die nach der Verordnung Nr. 1151/2012 erforderlichen Angaben enthält und diesen keine offensichtlichen Fehler anhaften und ob zum anderen der Name die in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 genannten Bedingungen für die Eintragung einer g. g. A. erfüllt. Das Gericht hat klargestellt, dass die Kommission diese Beurteilung eigenständig anhand der in der Verordnung Nr. 1151/2012 vorgesehenen Kriterien für die Eintragung einer g. g. A. vorzunehmen hat, um die fehlerfreie Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten (Urteil vom 23. April 2018, CRM/Kommission, T‑43/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:208, Rn. 67).

52      Im vorliegenden Fall verweisen die Kläger im Einzelnen auf die Rn. 34, 35 und 51 des Urteils vom 23. April 2018, CRM/Kommission (T‑43/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:208). In diesen Randnummern hat das Gericht erstens entschieden, dass die Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen durch die nationalen Behörden – gegebenenfalls unter der Kontrolle der nationalen Gerichte – erfolgen muss, bevor der Eintragungsantrag der Kommission übermittelt wird (Urteil vom 23. April 2018, CRM/Kommission, T‑43/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:208, Rn. 34), zweitens, dass daraus folgt, dass ein Eintragungsantrag, der insbesondere eine Produktspezifikation enthält, eine notwendige Stufe des Verfahrens zum Erlass eines Unionsrechtsakts, mit dem ein Name als g. g. A. eingetragen wird, darstellt, wobei die Kommission in Bezug auf diesen nationalen Rechtsakt nur über ein eingeschränktes oder über gar kein Ermessen verfügt (Urteil vom 23. April 2018, CRM/Kommission, T‑43/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:208, Rn. 35), und drittens, dass die Kommission hinsichtlich der von den nationalen Behörden vorgenommenen Beurteilungen zur Festlegung der Modalitäten der Herstellung oder der Verpackung der vom Antrag auf Eintragung einer g. g. A. erfassten Ware, wie sie in der Produktspezifikation enthalten sind und in den der Kommission im Rahmen des Antrags auf Eintragung einer g. g. A. vorgelegten nationalen Rechtsakten zum Ausdruck kommen, nur über ein eingeschränktes oder über gar kein Ermessen verfügt (Urteil vom 23. April 2018, CRM/Kommission, T‑43/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:208, Rn. 51).

53      Die Beurteilungen der nationalen Behörden in Bezug auf die Angaben in der Produktspezifikation – wie die Festlegung der Modalitäten der Herstellung oder der Verpackung der vom Antrag auf Eintragung einer g. g. A. erfassten Ware –, deren Ausarbeitung die erste Stufe des Verfahrens zur Eintragung der fraglichen Namen als g. g. A. ist und hinsichtlich deren die Kommission gewiss nur über ein eingeschränktes oder über gar kein Ermessen verfügt (siehe oben, Rn. 52), sind aber von der Kommission vorliegend nicht in Frage gestellt worden. Es geschah im Rahmen ihrer Prüfung im Hinblick auf die Annahme der Anträge, die die zweite Stufe dieses Verfahrens darstellt, dass die Kommission, nachdem sie die nationalen Behörden hierzu zweimal ordnungsgemäß befragt hatte, befand, dass die Anträge auf Eintragung der betreffenden Namen die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1151/2012 vorgesehenen Voraussetzungen für die Eintragung nicht erfüllten, weil sie im Handel oder im allgemeinen Sprachgebrauch unter Verstoß gegen Art. 13 dieser Verordnung verwendet worden seien [nicht wiedergegeben].

54      Aus der Verordnung Nr. 1151/2012 und insbesondere ihrem 58. Erwägungsgrund ergibt sich, dass auf einer ersten Stufe die nationalen Behörden gemäß Art. 49 dieser Verordnung die Anträge auf Eintragung von Namen als g. U. oder g. g. A. prüfen und, wenn sie der Ansicht sind, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind, bei der Kommission ein Antragsdossier einreichen, woraufhin auf einer zweiten Stufe die Kommission gemäß den Art. 50 und 52 der Verordnung die Anträge prüft und auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen und der von ihr vorgenommenen Prüfung die Namen einträgt oder die Eintragungsanträge ablehnt.

55      Der Verweis der Kläger auf das Urteil vom 23. April 2018, CRM/Kommission (T‑43/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:208), geht daher fehl, und die Kläger können somit aus diesem Urteil nicht ableiten, dass die Kommission nur „über ein eingeschränktes oder über gar kein Ermessen“ verfügt. Insoweit ist bereits festgestellt worden, dass die Kommission über ein eigenständiges Ermessen verfügt, wenn es um die Entscheidung geht, einen Namen in Anbetracht der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012 vorgesehenen Voraussetzungen für die Eintragung als g. U. oder g. g. A. einzutragen (siehe oben, Rn. 44).

56      Die Kläger führen auch Rn. 25 des Urteils vom 29. Januar 2020, GAEC Jeanningros (C‑785/18, EU:C:2020:46), an, wonach es angesichts der Entscheidungsbefugnis, die den nationalen Behörden in der Zuständigkeitsverteilung zukommt, allein Sache der nationalen Gerichte ist, über die Rechtmäßigkeit der von diesen Behörden erlassenen Rechtsakte wie derjenigen über Anträge auf Eintragung eines Namens, die eine notwendige Stufe des Verfahrens zum Erlass eines Unionsrechtsakts darstellen, zu entscheiden, da die Unionsorgane in Bezug auf diese Rechtsakte nur über ein eingeschränktes oder über gar kein Ermessen verfügen. Ebenso führen die Kläger die Rn. 35 und 36 dieses Urteils an, wonach das Ermessen, das der Kommission bei der Genehmigung geringfügiger Änderungen der Produktspezifikation zusteht, im Wesentlichen – wie aus dem 58. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1151/2012 hervorgeht – auf die Prüfung beschränkt ist, ob der Antrag die erforderlichen Angaben enthält und keine offensichtlichen Fehler aufweist.

57      In jener Rechtssache ging es um geringfügige Änderungen der Produktspezifikation. Der Gerichtshof hat in Rn. 30 des Urteils vom 29. Januar 2020, GAEC Jeanningros (C‑785/18, EU:C:2020:46), ausgeführt, dass entsprechende Anträge einem vereinfachten Verfahren unterliegen, das gleichwohl im Wesentlichen dem Eintragungsverfahren entspricht, da es ebenfalls eine Zuständigkeitsverteilung zwischen den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und der Kommission einführt, die zum einen die Überprüfung der Konformität des Änderungsantrags mit den sich aus der Verordnung Nr. 1151/2012 ergebenden Anforderungen und zum anderen die Genehmigung dieses Antrags betrifft. In Rn. 31 dieses Urteils hat er ferner festgestellt, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, über die etwaigen Fehler eines einen Antrag auf geringfügige Änderung der Produktspezifikation betreffenden nationalen Rechtsakts zu entscheiden.

58      Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um geringfügige Änderungen der Produktspezifikation, deren Ausarbeitung und etwaige Änderungen zur ersten Stufe des Verfahrens zur Eintragung eines Namens gehören, sondern um die Frage der Genehmigung oder Ablehnung der Eintragung der fraglichen Namen allein durch die Kommission. Diese Frage ist Teil der zweiten Stufe des Verfahrens.

59      Dass die Unionsorgane „über ein eingeschränktes oder über gar kein Ermessen“ verfügen, bezieht sich nach Rn. 25 des Urteils vom 29. Januar 2020, GAEC Jeanningros (C‑785/18, EU:C:2020:46), auf die erste dieser beiden Stufen, nämlich diejenige, auf der das Dossier des Eintragungsantrags zusammengestellt wird, das die nationalen Behörden der Kommission gegebenenfalls übermitteln werden.

60      Entgegen dem Vorbringen der Kläger kann daher aus dem Urteil vom 29. Januar 2020, GAEC Jeanningros (C‑785/18, EU:C:2020:46), nicht abgeleitet werden, dass die Kommission im Rahmen der zweiten Stufe, wenn es um die von ihr zu treffende Entscheidung geht, einen Namen in Anbetracht der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012 vorgesehenen Eintragungsvoraussetzungen als g. U. oder g. g. A. einzutragen, nur „über ein eingeschränktes oder über gar kein Ermessen“ verfügen würde.

61      Das Vorbringen, die Kommission habe ihre Befugnisse überschritten, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zur Rechtskraft

62      Die Kläger sind der Ansicht, die Kommission habe im angefochtenen Beschluss nicht in Frage stellen dürfen, was der Staatsrat in Rn. 5 seiner Urteile vom 19. Dezember 2019 und 13. Februar 2020 rechtskräftig geurteilt habe, nämlich, dass für normal informierte sowie angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher keine Gefahr einer Anspielung zwischen den eingetragenen g. U. und den beantragten g. g. A. bestehe.

63      Insoweit muss die Kommission, wie oben in Rn. 51 ausgeführt, eigenständig beurteilen, ob die in der Verordnung Nr. 1151/2012 vorgesehenen Kriterien für die Eintragung einer g. g. A. erfüllt sind, um die fehlerfreie Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2018, CRM/Kommission T‑43/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:208, Rn. 67).

64      Diese Beurteilung kann daher nicht mit einer rechtskräftig gewordenen Entscheidung eines nationalen Gerichts in Frage gestellt werden.

65      Das Vorbringen der Kläger zur Verletzung der Rechtskraft der Urteile des Staatsrats vom 19. Dezember 2019 und vom 13. Februar 2020 ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

66      Folglich ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

[Nicht wiedergegeben]

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Das Cunsorziu di i Salamaghji Corsi – Consortium des Charcutiers Corses und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Marcoulli

Frimodt Nielsen

Schwarcz

Tomljenović

 

      Norkus

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Juli 2023.

Unterschriften





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