Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)
24. September 2025(* )
„ Unionsmarke – Verfallsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke, die acht schwarze, nach unten zeigende Spitzklammern darstellt – Ernsthafte Benutzung der Marke – Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 – Art der Markenbenutzung – Form, die nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft beeinflusst wird – Anschlussklage – Klagegegenstand – Rechtsschutzinteresse – Zulässigkeit “
In der Rechtssache T‑32/24,
Barry’s Bootcamp Holdings LLC mit Sitz in Miami, Florida (Vereinigte Staaten), vertreten durch Rechtsanwälte M. Hawkins, T. Dolde und C. Zimmer,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) , vertreten durch R. Raponi als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:
Hummel Holding A/S mit Sitz in Aarhus (Dänemark), vertreten durch Rechtsanwalt S. Pedersen,
erlässt
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli, des Richters J. Schwarcz (Berichterstatter) und der Richterin L. Spangsberg Grønfeldt,
Kanzler: G. Mitrev, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2025
folgendes
Urteil (1 )
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Barry’s Bootcamp Holdings LLC, die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 7. November 2023 (verbundene Sachen R 1415/2022-2 und R 1421/2022-2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) aufzuheben.
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
[nicht wiedergegeben ]
8 Am 1. August 2022 legte die Streithelferin beim EUIPO eine Beschwerde, die unter dem Aktenzeichen R 1415/2022-2 in das Register eingetragen wurde, gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein, soweit mit dieser Entscheidung ihre Rechte an der angegriffenen internationalen Registrierung für „Sporttaschen“ der Klasse 18 und für „Schuhe“, „Sportschuhe“ und „Freizeitschuhe“ der Klasse 25 für verfallen erklärt worden waren.
9 Am selben Tag legte die Klägerin beim EUIPO eine Beschwerde, die unter dem Aktenzeichen R 1421/2022-2 in das Register eingetragen wurde, gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein, soweit mit dieser Entscheidung der Antrag auf Erklärung des Verfalls für die in Rede stehenden Waren abgewiesen worden war.
10 Mit der angefochtenen Entscheidung verband die Beschwerdekammer die Beschwerden in den Sachen R 1415/2022-2 und R 1421/2022-2 auf der Grundlage von Art. 35 Abs. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1) mit der Begründung, dass sie sich gegen dieselbe Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung richteten. Im Übrigen bestätigte die Beschwerdekammer die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, wies daher die Beschwerden in den Sachen R 1415/2022-2 und R 1421/2022-2 zurück und erlegte der Klägerin und der Streithelferin jeweils ihre eigenen Kosten auf.
[nicht wiedergegeben ]
II. Anträge der Parteien
12 Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit mit ihr ihre Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 1. Juni 2022 zurückgewiesen wurde;
– die Anschlussklage abzuweisen;
– dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen;
– der Streithelferin die Kosten bezüglich der Anschlussklage aufzuerlegen.
13 Das EUIPO beantragt,
– Klage und Anschlussklage in vollem Umfang abzuweisen;
– im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung der Klägerin die Kosten im Zusammenhang mit der Klage und der Streithelferin die Kosten im Zusammenhang mit der Anschlussklage aufzuerlegen.
14 Die Streithelferin beantragt im Wesentlichen,
– die Klage in vollem Umfang abzuweisen;
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit mit ihr ihre Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 1. Juni 2022 zurückgewiesen wurde;
– der Klägerin die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.
III. Rechtliche Würdigung
[nicht wiedergegeben ]
B. Zur Anschlussklage
1. Zur Zulässigkeit der Anschlussklage
101 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 3. Juni 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit gegen die Anschlussklage erhoben. Erstens ergebe sich aus Art. 184 der Verfahrensordnung, dass eine Anschlussklage vor dem Gericht nur zulässig sei, wenn sie gegen dieselbe Entscheidung wie die mit der Klage angefochtene gerichtet sei. Mit der angefochtenen Entscheidung habe die Beschwerdekammer jedoch über zwei verschiedene, unter den Aktenzeichen R 1415/2022-2 und R 1421/2022-2 eingetragene Beschwerden entschieden, die zu Verfahrenszwecken verbunden worden seien. Da die beim Gericht erhobene Klage auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gerichtet sei, soweit mit ihr die unter dem Aktenzeichen R 1421/2022-2 in das Register eingetragene Beschwerde zurückgewiesen worden sei, sei die Streithelferin somit nur befugt, eine Anschlussklage gegen die Entscheidung über diese Beschwerde zu erheben. Zweitens habe die Streithelferin, da sie mit der in der Sache R 1421/2022-2 angefochtenen Entscheidung obsiegt habe, jedenfalls kein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf diese Entscheidung.
102 Die Streithelferin beantragt, die Einrede der Unzulässigkeit abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung hierzu befragt, hat das EUIPO die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt.
103 Zum Ersten müssen nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Anschlussklageanträge auf Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung der Beschwerdekammer in einem in der Klageschrift nicht geltend gemachten Punkt gerichtet sein.
104 Erstens ist insoweit darauf hinzuweisen, dass die Klägerin und die Streithelferin im vorliegenden Fall unter den Aktenzeichen R 1415/2022-2 und R 1421/2022-2 zwei gesonderte Beschwerden gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 1. Juni 2022 eingelegt hatten.
105 Gemäß Art. 67 der Verordnung 2017/1001 waren die Klägerin und die Streithelferin automatisch an den beiden Parallelverfahren vor der Beschwerdekammer beteiligt.
106 Gemäß Art. 35 Abs. 5 der Delegierten Verordnung 2018/625 bearbeitete die Beschwerdekammer die Beschwerden in den Sachen R 1415/2022-2 und R 1421/2022-2 in einem einzigen Verfahren, an dessen Ende sie die angefochtene Entscheidung erließ.
107 In der angefochtenen Entscheidung entschied die Beschwerdekammer daher über die Beschwerden in den Sachen R 1415/2022-2 und R 1421/2022-2, die gegen dieselbe Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung gerichtet waren und dieselben Parteien betrafen.
108 Zweitens beantragt die Klägerin mit der Klage, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit die Beschwerdekammer die Beschwerde in der Sache R 1421/2022-2 zurückgewiesen hat. Die Anschlussklage ihrerseits ist auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gerichtet, soweit die Beschwerdekammer darin entschieden hat, die Beschwerde in der Sache R 1415/2022-2 zurückzuweisen.
109 Daraus folgt, dass die Anschlussklage auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in einem in der Klageschrift nicht geltend gemachten Punkt im Sinne von Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung gerichtet ist.
110 Somit macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass die Anschlussklage unter Verstoß gegen den genannten Artikel im Wesentlichen gegen eine andere Entscheidung gerichtet sei als die mit der Klage angefochtene.
111 Zum Zweiten ist nach ständiger Rechtsprechung eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig, wenn sie ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und dass der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2018, Gul Ahmed Textile Mills/Rat, C‑100/17 P, EU:C:2018:842, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
112 Im vorliegenden Fall ist die Anschlussklage auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gerichtet, soweit mit ihr die Beschwerde der Streithelferin in der Sache R 1415/2022-2 zurückgewiesen und damit die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung bestätigt wurde, mit der die Rechte der Inhaberin der angegriffenen internationalen Registrierung u. a. für „Sporttaschen“ der Klasse 18 und für „Schuhe“, „Sportschuhe“ und „Freizeitschuhe“ der Klasse 25 für verfallen erklärt worden waren (siehe oben, Rn. 8 und 10).
113 Sollte das Gericht den Anträgen der Streithelferin stattgeben und die angefochtene Entscheidung aufheben, wäre die Beschwerdekammer daher verpflichtet, erneut über die Beschwerde der Streithelferin in der Sache R 1415/2022-2 zu entscheiden, und könnte in diesem Rahmen eine andere als die vom Gericht aufgehobene Entscheidung erlassen. Die Anschlussklage kann daher der Streithelferin im Ergebnis einen Vorteil verschaffen.
114 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann somit der Umstand, dass die Streithelferin mit der angefochtenen Entscheidung in der Sache R 1421/2022-2 obsiegt hat, ihr nicht das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der angefochtenen Entscheidung nehmen, soweit mit dieser die Beschwerde der Streithelferin in der Sache R 1415/2022-2 zurückgewiesen wurde.
115 Nach alledem ist die Einrede der Unzulässigkeit unbegründet und zurückzuweisen.
[nicht wiedergegeben ]
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage und die Anschlussklage werden abgewiesen.
2. Die Barry’s Bootcamp Holdings LLC trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im Zusammenhang mit der Klage.
3. Die Hummel Holding A/S trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des EUIPO im Zusammenhang mit der Anschlussklage.
Marcoulli
Schwarcz
Spangsberg Grønfeldt
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. September 2025.
Unterschriften